Ziel. Die Vertragsparteien errichten während einer Übergangszeit von höchstens zehn Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens1 und im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden "GATT 1994") schrittweise eine Freihandelszone. 1 Sofern dieses Abkommen in den Anhängen I und II nichts anderes vorsieht.
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Samples: Association Agreement, Assoziierungsabkommen, Association Agreement
Ziel. Die Vertragsparteien errichten während einer Übergangszeit von höchstens zehn Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens dieses Abkom- mens im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens1 Abkommens und im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (im Folgenden "GATT 1994") schrittweise eine Freihandelszone.
1 Sofern dieses Abkommen in den Anhängen I und II nichts anderes vorsieht.
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Samples: Assoziierungsabkommen