Common use of Zinsen, Entgelte und Auslagen Clause in Contracts

Zinsen, Entgelte und Auslagen. (1) Zinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundengeschäft üblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus dem „Preisaushang - Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft” und ergänzend aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis”. Wenn ein Kunde einen dort aufgeführten Kredit oder eine dort aufgeführte Haupt- leistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im „Preisaushang” oder „Preis- und Leis- tungsverzeichnis” angegebenen Zinsen und Entgelte. Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich treffen, auch wenn sie im „Preisaushang“ oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesen ist. Für die Vergütung der darin nicht aufgeführten Hauptleistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften.

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Zinsen, Entgelte und Auslagen. (1) Zinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundengeschäft üblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus dem „Preisaushang - Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft" und ergänzend aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis". Wenn ein Kunde einen dort aufgeführten Kredit oder eine dort aufgeführte Haupt- leistung Hauptleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im „Preisaushang" oder „Preis- und Leis- tungsverzeichnis” Leistungsverzeichnis" angegebenen Zinsen und Entgelte. Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich treffen, auch wenn sie im „Preisaushang" oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis" ausgewiesen ist. Für die Vergütung der darin nicht aufgeführten Hauptleistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften.

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Zinsen, Entgelte und Auslagen. (1) Zinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundengeschäft üblichen Kredite übli- xxxx Xxxxxxx und Leistungen ergibt sich aus dem „Preisaushang - Regelsätze – Regel- sätze im standardisierten Privatkundengeschäft” und ergänzend aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis”. Wenn ein Kunde einen dort aufgeführten auf- geführten Kredit oder eine dort aufgeführte Haupt- leistung Hauptleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im „Preisaushang” oder „Preis- und Leis- tungsverzeichnisLeistungsverzeichnis” angegebenen Zinsen und Entgelte. Eine VereinbarungVereinba- rung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich treffen, auch wenn sie im „PreisaushangPreis- aushang“ oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesen ist. Für die Vergütung der darin nicht aufgeführten Hauptleistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung Ver- gütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften.

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Zinsen, Entgelte und Auslagen. (1) Zinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundengeschäft üblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus dem „Preisaushang - Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft” und ergänzend aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis”. Wenn ein Kunde einen dort aufgeführten Kredit Kre- dit oder eine dort aufgeführte Haupt- leistung Hauptleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem die- sem Zeitpunkt im „Preisaushang” oder „Preis- und Leis- tungsverzeichnisLeistungsverzeichnis” angegebenen Zinsen und Entgelte. Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich treffen, auch wenn sie im „Preisaushang“ oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesen ist. Für die Vergütung der darin nicht aufgeführten aufge- führten Hauptleistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilenur- teilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften.

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Zinsen, Entgelte und Auslagen. (1) Zinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundengeschäft üblichen Kredite und Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Kreditvereinbarung mit dem Kunden. Die Höhe der Entgelte für die üblichen Hauptleistungen ergibt sich aus dem „Preisaushang - Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft” und ergänzend aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis”jeweils gültigen Kondi- tionenverzeichnis. Wenn ein Kunde einen dort aufgeführten Kredit oder eine dort aufgeführte Haupt- leistung Hauptleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im „Preisaushang” oder „Preis- und Leis- tungsverzeichnis” in dem Konditionenverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte. Eine VereinbarungVerein- barung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich aus- drücklich treffen, auch wenn sie im „Preisaushang“ oder im „Preis- und LeistungsverzeichnisKonditionenverzeichnis“ ausgewiesen ist. Für die Vergütung der darin nicht aufgeführten HauptleistungenLeistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung Ver- einbarung getroffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften. Die vereinnahmten Zinsen und Entgelte kann die Bank ganz oder teilweise als Zuwendung an Dritte weitergeben. Nähere Informationen hierzu sind in der gesonderten MiFID-Grundlageninformation unter dem Punkt Zuwendungen enthalten, die dem Kunden bei Eröffnung der Ge- schäftsbeziehung, bei wesentlichen Änderungen sowie auf Verlangen durch die Bank zur Verfügung gestellt wird.

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Zinsen, Entgelte und Auslagen. (1) Zinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundengeschäft üblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus dem „Preisaushang - Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäftund ergänzend aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis. Wenn ein Kunde einen dort aufgeführten Kredit Kre- dit oder eine dort aufgeführte Haupt- leistung Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im „Preisaushang” oder „Preis- und Leis- tungsverzeichnis” angegebenen Zinsen und Entgelte. Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich treffen, auch wenn sie im „Preisaushang“ oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesen istangegebenen Zinsen und Entgelte. Für die Vergütung der darin nicht aufgeführten HauptleistungenLeistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften.

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Zinsen, Entgelte und Auslagen. (1) Zinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundengeschäft üblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus dem Preisaushang - Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft” und ergänzend aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“Konditionenverzeichnis”. Wenn ein Kunde einen dort aufgeführten Kredit oder eine dort aufgeführte Haupt- leistung Hauptleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang” oder „Preis- und Leis- tungsverzeichnis“Konditionenverzeichnisangegebenen angegebe- nen Zinsen und Entgelte. Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich treffen, auch wenn sie im „Preisaushang“ oder im „Preis- und LeistungsverzeichnisKonditionenverzeichnis“ ausgewiesen ist. Für die Vergütung der darin nicht aufgeführten Hauptleistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem mutmaßli- chem Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften.

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