Common use of Zinsen Clause in Contracts

Zinsen. 1. Zinsen, die aus einem Territorium stammen und an eine im anderen Territorium ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Territorium besteuert werden. 2. Diese Zinsen können jedoch auch im Territorium, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Territoriums besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Per- son ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Territorien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begren- zungsbestimmung durchzuführen ist. 3. Ungeachtet des Absatzes 2 können Zinsen, die aus einem Territorium stammen und an eine im anderen Territorium ansässige nutzungsberechtigte Person gezahlt werden, nur im anderen Territorium besteuert werden, wenn die Zinszahlung: a) im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit steht; b) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder mit Dienstleistungen durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen auf Kredit steht; c) für unter Banken gewährte Darlehen gezahlt wird; oder d) einem Territorium oder einer seiner Unterabteilungen oder lokalen Körper- schaften gezahlt wird. 4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstü- cken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. 5. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Territorium ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen Territorium, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbar. 6. Zinsen gelten dann als aus einem Territorium stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Territorium ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium ansässig ist oder nicht, in einem Terri- torium eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Territorium stammend, in dem die Be- triebsstätte oder die feste Einrichtung liegt. 7. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und die nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung besteuert werden.

Appears in 2 contracts

Samples: Vereinbarung Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung, Vereinbarung Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Zinsen. (1. ) Zinsen, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werdenist, können dürfen nur im anderen Territorium Staat besteuert werden. (2. Diese Zinsen können jedoch auch im Territorium, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Territoriums besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Per- son ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Territorien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begren- zungsbestimmung durchzuführen ist. 3. Ungeachtet des Absatzes 2 können Zinsen, die aus einem Territorium stammen und an eine im anderen Territorium ansässige nutzungsberechtigte Person gezahlt werden, nur im anderen Territorium besteuert werden, wenn die Zinszahlung: a) im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit steht; b) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder mit Dienstleistungen durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen auf Kredit steht; c) für unter Banken gewährte Darlehen gezahlt wird; oder d) einem Territorium oder einer seiner Unterabteilungen oder lokalen Körper- schaften gezahlt wird. 4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstü- cken Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. 5. Die Absätze 1, 2 und 3 sind (3) Absatz 1 ist nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigte im anderen TerritoriumVertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung Betriebstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwenden. 6. (4) Zinsen gelten dann als aus einem Territorium Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Territorium Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Terri- torium Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Territorium Staat stammend, in dem die Be- triebsstätte oder die feste Einrichtung Betriebstätte liegt. 7. (5) Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, gezahlten Zinsen aus irgendeinem Grund den Betrag, den Schuldner und die nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung dieses Abkommens besteuert werden.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Zinsen. 1. Zinsen, die aus eine in einem Territorium stammen und an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werdenals Nutzungsberechtig- ter bezieht, können im anderen Territorium nur in diesem Staat besteuert werden. 2. Diese Zinsen können jedoch auch im Territorium, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Territoriums besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Per- son ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Territorien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begren- zungsbestimmung durchzuführen ist. 3. Ungeachtet des Absatzes 2 können Zinsen, die aus einem Territorium stammen und an eine im anderen Territorium ansässige nutzungsberechtigte Person gezahlt werden, nur im anderen Territorium besteuert werden, wenn die Zinszahlung: a) im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit steht; b) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder mit Dienstleistungen durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen auf Kredit steht; c) für unter Banken gewährte Darlehen gezahlt wird; oder d) einem Territorium oder einer seiner Unterabteilungen oder lokalen Körper- schaften gezahlt wird. 4. Der in diesem Artikel Abkommen verwendete Ausdruck "«Zinsen" » bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstü- cken Grund- stücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihenüber- schiessenden Einschlüsse in eine übrige Beteiligung an einem Real Estate Mortgage Investment Conduit. Der Ausdruck «Zinsen» umfasst jedoch nicht Einkünfte, die in Artikel 10 (Dividenden) behandelt werden. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses ArtikelsAbkommens. 53. Die Absätze 1, 2 und 3 sind Absatz 1 ist nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person Nut- zungsberechtigte im anderen Territorium, aus dem die Zinsen stammen, Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser einer solchen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehörtEin- richtung zuzurechnen sind. In diesem Fall ist Artikel 7 (Unternehmensgewinne) beziehungsweise Artikel 14 anwendbar(Selbständige Arbeit) anzuwenden. 6. Zinsen gelten dann als aus einem Territorium stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Territorium ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium ansässig ist oder nicht, in einem Terri- torium eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Territorium stammend, in dem die Be- triebsstätte oder die feste Einrichtung liegt. 74. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner Schuld- ner und die nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums Vertragsstaates und unter Berücksichtigung Berück- sichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung dieses Abkommens besteuert werden. 5. Soweit die Absätze 1 oder 3 nichts anderes bestimmen, können Zinsen, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, im anderen Vertragsstaat nur insoweit besteuert werden, als sie von einer in diesem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte der Gesellschaft gezahlt werden oder aus Einkünften nach Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) oder nach Absatz 1 von Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) stammen, die im anderen Vertragsstaat auf Nettobasis besteuert werden. 6. Die Bestimmungen von Absatz 1 sind nicht anwendbar auf a) aus den Vereinigten Staaten stammende Zinsen, deren Betrag aufgrund von Einnahmen, Verkäufen, Einkommen, Gewinnen oder sonstigen Kassenzu- flüssen des Schuldners oder einer dem Schuldner nahestehenden Person oder aufgrund von Wertveränderungen des Vermögens des Schuldners oder einer dem Schuldner nahestehenden Person oder aufgrund von Dividenden, Aus- schüttungen oder ähnlichen Zahlungen durch den Schuldner oder einer dem Schuldner nahestehenden Person festgelegt ist, aber nur insoweit als diese Zinsen nach dem Recht der Vereinigten Staaten nicht als Portfolio-Zinsen gelten, und b) die überschiessenden Einschlüsse in eine übrige Beteiligung an einer Person, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten als Real Estate Mortgage In- vestment Conduit behandelt wird. Solche Zinsen können in den Vereinigten Staaten nach internem Recht besteuert werden.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Zinsen. 1. Zinsen, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Territorium Vertrags- staat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Territorium Staat besteuert werden. 2. Diese Zinsen können jedoch auch im TerritoriumVertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn ist aber die zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Per- son istVertragsstaat ansässig, so darf die Steuer 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Territorien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begren- zungsbestimmung durchzuführen ist. 3. Ungeachtet des Absatzes von Absatz 2 können Zinsen, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person gezahlt werden, nur im anderen Territorium Staat besteuert werden, wenn die ZinszahlungZinsen gezahlt werden: a) im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicherFall der Schweiz: (i) an die Schweizerische Nationalbank, (ii) an eine in Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i–iv des Protokolls zu diesem Abkommen aufgeführte Vorsorgeeinrichtung, kaufmännischer oder (iii) an eine juristische Person oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit stehteinen anderen vollständig der Regierung der Schweiz oder einer der politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften gehörenden Rechtsträger; b) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder mit Dienstleistungen durch ein Unternehmen Fall Sambias: (i) an ein anderes Unternehmen auf Kredit steht;die sambische Nationalbank, c(ii) für unter Banken gewährte Darlehen gezahlt wird; an eine in Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i–iv des Protokolls zu diesem Abkommen aufgeführte Vorsorgeeinrichtung, oder d(iii) einem Territorium an eine juristische Person oder einen anderen vollständig der Regierung Sambias oder einer seiner der politischen Unterabteilungen oder lokalen Körper- schaften gezahlt wirdKör- perschaften gehörenden Rechtsträger. 4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Durchführung der Absätze 2 und 3 in gegenseitigem Einvernehmen. 5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "«Zinsen" » bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstü- cken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht Nicht als Zinsen Xxxxxx im Sinne dieses ArtikelsArtikels gelten Zuschläge für verspätete Zahlung. 56. Die Absätze 1, 2 und 3 1–3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Territorium ansässige Vertragsstaat ansässi- ge nutzungsberechtigte Person im anderen TerritoriumVertragsstaat, aus dem die Zinsen stammenstam- men, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung Be- triebsstätte gehört. In diesem einem solchen Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbar. 67. Zinsen Xxxxxx gelten dann als aus einem Territorium Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Territorium Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Terri- torium Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werdenwer- den, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die diese Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Territorium Staat stammend, in dem die Be- triebsstätte oder die feste Einrichtung Betriebs- stätte liegt. 78. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und die nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren letztgenannten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums Vertrags- xxxxxx und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung dieses Abkommens besteuert werden.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Zinsen. 1. ) Zinsen, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Territorium Staat besteuert werden. 2. ) Diese Zinsen können jedoch auch im Territoriumin dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Nutzungsberechtigte der Zinsen berechtigte eine in dem anderen Ver- tragsstaat ansässige Person eine im anderen Territorium ansässige Per- son ist, 10 Prozent % des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Territorien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begren- zungsbestimmung durchzuführen ist. 3) Ungeachtet von Abs. Ungeachtet des Absatzes 2 können Zinsen, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person Person, die der Nutzungsberechtigte ist, gezahlt werden, nur im anderen Territorium Staat besteuert werden, wenn die ZinszahlungZinsen gezahlt werden: a) für ein von der Zentralbank oder einer anderen offiziellen Einrichtung gewährtes Darlehen; b) im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit steht; b) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder mit Dienstleistungen durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen auf Kredit steht;Kredit; oder c) für unter Banken gewährte ein von einer Bank gewährtes Darlehen gezahlt wird; oder d) einem Territorium oder zur Finanzierung von Inves- titionsprojekten mit einer seiner Unterabteilungen oder lokalen Körper- schaften gezahlt wirdDauer von mindestens drei Jahren. 4. ) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte Ein- künfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstü- cken Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen ver- bundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Der Ausdruck "Zinsen" umfasst jedoch nicht Einkünfte nach Art. 10. Zuschläge für verspätete ver- spätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. 5) Die Abs. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium Ver- tragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigte im anderen TerritoriumVertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel Art. 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzu- wenden. 6. ) Zinsen gelten dann als aus einem Territorium Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Territorium Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Terri- torium Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Territorium Staat stammend, in dem die Be- triebsstätte oder die feste Einrichtung Betriebsstätte liegt. 7. ) Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und die nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung dieses Abkommens besteuert werden.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Zinsen. 1. Zinsen, die aus eine in einem Territorium stammen und an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werdenals Nutzungsberechtigter bezieht, können im anderen Territorium nur in diesem Staat besteuert werden. 2. Diese Zinsen können jedoch auch im Territorium, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Territoriums besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Per- son ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Territorien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begren- zungsbestimmung durchzuführen ist. 3. Ungeachtet des Absatzes 2 können Zinsen, die aus einem Territorium stammen und an eine im anderen Territorium ansässige nutzungsberechtigte Person gezahlt werden, nur im anderen Territorium besteuert werden, wenn die Zinszahlung: a) im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit steht; b) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder mit Dienstleistungen durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen auf Kredit steht; c) für unter Banken gewährte Darlehen gezahlt wird; oder d) einem Territorium oder einer seiner Unterabteilungen oder lokalen Körper- schaften gezahlt wird. 4. Der in diesem Artikel Abkommen verwendete Ausdruck "«Zinsen" » bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstü- cken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihenüberschiessen- den Einschlüsse in eine übrige Beteiligung an einem Real Estate Mortgage Investment Conduit. Der Ausdruck «Zinsen» umfasst jedoch nicht Einkünfte, die in Artikel 10 (Dividenden) behandelt werden. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses ArtikelsAbkommens. 53. Die Absätze 1, 2 und 3 sind Absatz 1 ist nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person Nut- zungsberechtigte im anderen Territorium, aus dem die Zinsen stammen, Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser einer solchen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehörtzuzurechnen sind. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise (Unternehmensgewinne) beziehungs- weise Artikel 14 anwendbar(Selbständige Arbeit) anzuwenden. 6. Zinsen gelten dann als aus einem Territorium stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Territorium ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium ansässig ist oder nicht, in einem Terri- torium eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Territorium stammend, in dem die Be- triebsstätte oder die feste Einrichtung liegt. 74. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner Schuld- ner und die nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser die- ser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende überstei- gende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung dieses Abkommens besteuert werden. 5. Soweit die Absätze 1 oder 3 nichts anderes bestimmen, können Zinsen, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, im anderen Ver- tragsstaat nur insoweit besteuert werden, als sie von einer in diesem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte der Gesellschaft gezahlt werden oder aus Einkünften nach Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) oder nach Absatz 1 von Arti- kel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) stammen, die im anderen Ver- tragsstaat auf Nettobasis besteuert werden. 6. Die Bestimmungen von Absatz 1 sind nicht anwendbar auf: a) aus den Vereinigten Staaten stammende Zinsen, deren Betrag aufgrund von Einnahmen, Verkäufen, Einkommen, Gewinnen oder sonstigen Kassenzuflüs- sen des Schuldners oder einer dem Schuldner nahestehenden Person oder auf- grund von Wertveränderungen des Vermögens des Schuldners oder einer dem Schuldner nahestehenden Person oder aufgrund von Dividenden, Ausschüt- tungen oder ähnlichen Zahlungen durch den Schuldner oder einer dem Schuldner nahestehenden Person festgelegt ist, aber nur insoweit als diese Zinsen nach dem Recht der Vereinigten Staaten nicht als Portfolio-Zinsen gel- ten, und b) die überschiessenden Einschlüsse in eine übrige Beteiligung an einer Person, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten als Real Estate Mortgage Invest- ment Conduit behandelt wird. Xxxxxx Xxxxxx können in den Vereinigten Staaten nach internem Recht besteuert wer- den.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Zinsen. 1. Zinsen, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an eine im in dem anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im - wenn diese Person die Nutzungsberechtigte ist - nur in diesem anderen Territorium Staat besteuert werden. 2. Diese Zinsen können jedoch auch im Territorium, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Territoriums besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Per- son ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Territorien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begren- zungsbestimmung durchzuführen ist. 3. Ungeachtet des Absatzes 2 können Zinsen, die aus einem Territorium stammen und an eine im anderen Territorium ansässige nutzungsberechtigte Person gezahlt werden, nur im anderen Territorium besteuert werden, wenn die Zinszahlung: a) im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit steht; b) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder mit Dienstleistungen durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen auf Kredit steht; c) für unter Banken gewährte Darlehen gezahlt wird; oder d) einem Territorium oder einer seiner Unterabteilungen oder lokalen Körper- schaften gezahlt wird. 4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "»Zinsen" « bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstü- cken Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. 53. Die Absätze 1, 2 und 3 sind Absatz 1 ist nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigte im anderen TerritoriumVertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwenden. 64. Zinsen gelten dann als aus einem Territorium Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst in Person seiner Behörden, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Territorium Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Terri- torium Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Territorium Staat stammend, in dem die Be- triebsstätte Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt. 75. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und die nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung dieses Abkommens besteuert werden.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Zinsen. (1. ) Zinsen, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können können[1] im anderen Territorium Staat besteuert werden. (2. ) Diese Zinsen können können[1] jedoch auch im Territoriumin dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Nutzungsberechtigte der Zinsen berechtigte eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person eine im anderen Territorium ansässige Per- son ist, 10 Prozent v. H. des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Territorien Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begren- zungsbestimmung Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist. (3. Ungeachtet des Absatzes 2 können Zinsen, die aus einem Territorium stammen und an eine im anderen Territorium ansässige nutzungsberechtigte Person gezahlt werden, nur im anderen Territorium besteuert werden, wenn die Zinszahlung: a) im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit steht; b) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder mit Dienstleistungen durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen auf Kredit steht; c) für unter Banken gewährte Darlehen gezahlt wird; oder d) einem Territorium oder einer seiner Unterabteilungen oder lokalen Körper- schaften gezahlt wird. 4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstü- cken Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. 5. (4) Die Absätze 1, 1 und 2 und 3 sind nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigte im anderen TerritoriumVertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung Betriebstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwenden. 6. (5) Zinsen gelten dann als aus einem Territorium Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Territorium Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Terri- torium Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Territorium Staat stammend, in dem die Be- triebsstätte oder die feste Einrichtung Betriebstätte liegt. 7. (6) Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und die nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung dieses Abkommens besteuert werden.

Appears in 1 contract

Samples: Oecd Musterabkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Zinsen. 1. Zinsen, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Territorium Staat besteuert werden. 2. Diese Zinsen können jedoch auch im Territoriumin dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn ist aber die zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Per- son istVertragsstaat ansässig, so darf die Steuer 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Territorien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begren- zungsbestimmung durchzuführen ist. 3. Ungeachtet des Absatzes von Absatz 2 können Zinsen, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person gezahlt werden, nur im anderen Territorium Staat besteuert werden, wenn die ZinszahlungZinsen gezahlt werden: a) im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicheran einen Vertragsstaat, kaufmännischer eine seiner politischen oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit stehtadministrativen Unterabteilungen oder eine seiner lokalen Körperschaften (einschliesslich eines Anlagefonds der Regierung) oder an irgendeine andere Einrichtung, die Regierungsfunktionen in einem Vertragsstaat ausübt, oder an eine Bank, die Aufgaben einer Zentralbank in einem Vertragsstaat ausübt; b) an ein Finanzinstitut, das nicht mit dem Schuldner verbunden ist und gänzlich unabhängig von ihm handelt. Der Ausdruck „Finanzinstitut“ bedeutet für Zwecke dieses Artikels eine Bank oder ein anderes Unternehmen, das seine Gewinne im Zusammenhang mit Wesentlichen erzielt, indem es sich auf dem Verkauf von Waren Finanzmarkt fremdfinanziert oder mit Dienstleistungen durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen auf Kredit stehtverzinsliche Einlagen entgegennimmt und diese Mittel für Finanzierungsgeschäfte verwendet; c) im Fall von Australien an eine in Australien ansässige Person, die solche Zinsen aus zulässigen Tätigkeiten für unter Banken gewährte Darlehen gezahlt wirdZwecke der Altersvorsorge («superannuation») erzielt; oder d) einem Territorium oder einer seiner Unterabteilungen oder lokalen Körper- schaften gezahlt wirdim Fall der Schweiz an eine Vorsorgeeinrichtung, deren Anlageerträge in der Schweiz steuerbefreit sind. 4. Ungeachtet von Absatz 3 a) können Zinsen im Sinne von Buchstabe b jenes Absatzes in dem Staat, aus dem sie stammen, besteuert werden, wobei die Steuer 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen darf, wenn die Zinsen gezahlt werden als Teil einer Struktur mit Gegendarlehen oder einer anderen Struktur, die wirtschaftlich gleichwertig ist und mit der eine ähnliche Wirkung wie mit Gegendarlehen beabsichtigt wird; und b) können Zinsen im Sinne von den Buchstabe a, c oder d jenes Absatzes in dem Staat, aus dem sie stammen, besteuert werden, wobei die Steuer 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen darf, wenn die nutzungsberechtigte Person unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital des Schuldners beteiligt ist oder ein bestehendes oder bedingtes Recht hat, an finanziellen, betrieblichen oder richtunggebenden Entscheidungen des Schuldners teilzunehmen. 5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "«Zinsen" » bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstü- cken Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne Obligationen, sowie Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikelsdem die Einkünfte stammen, den Einkünften aus geliehenem Geld gleichgestellt sind. 56. Die Absätze 11 und 2, 2 Absatz 3 Buchstabe b und 3 Absatz 4 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Territorium Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen TerritoriumVertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem einem solchen Fall ist ist, je nachdem, Artikel 7 beziehungsweise oder Artikel 14 anwendbar. 67. Zinsen Xxxxxx gelten dann als aus einem Territorium Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Territorium Staat für Zwecke seiner Steuern ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Terri- torium Vertragsstaat oder ausserhalb beider Vertragsstaaten eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die diese Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Territorium Staat stammend, in dem die Be- triebsstätte Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt. 78. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und die nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren letztgenannten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung dieses Abkommens besteuert werden.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Zinsen. 1. Zinsen, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an eine im in dem anderen Territorium Ver- tragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im in dem anderen Territorium Staat besteuert werden. 2. Diese Zinsen können jedoch auch im Territoriumin dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Territoriums Xxxxxx besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn ist aber die zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Per- son istVertragsstaat ansässig, so darf die Steuer 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Territorien Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begren- zungsbestimmung Begrenzungsbe- stimmung durchzuführen ist. 3. Ungeachtet des Absatzes der Bestimmungen von Absatz 2 können Zinsen, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte nutzungsbe- rechtigte Person gezahlt werden, nur im anderen Territorium andern Staat besteuert werden, wenn die Zinszahlung: a) im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicherwenn die Zinszahlung durch den erstgenannten Staat, kaufmännischer eine seiner politischen oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit steht;administrativen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder die Zentralbank dieses anderen Staates gezahlt werden; oder b) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren wenn die nutzungsberechtigte Person dieser Zinszahlung dieser andere Staat, eine seiner politischen oder mit Dienstleistungen durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen auf Kredit steht; c) für unter Banken gewährte Darlehen gezahlt wird; oder d) einem Territorium administrativen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder einer seiner Unterabteilungen oder lokalen Körper- schaften gezahlt wirddie Zentralbank dieses anderen Staates ist. 4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "«Zinsen" » bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstü- cken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. 5. Die Absätze 1Losanleihen sowie alle anderen Erträge, 2 und 3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Territorium ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen Territoriumnach dem Steuerrecht des Staates, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbar. 6. Zinsen gelten dann als aus einem Territorium stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Territorium ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium ansässig ist oder nicht, in einem Terri- torium eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Territorium stammend, in dem die Be- triebsstätte oder die feste Einrichtung liegt. 7. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderungsie stam- men, den Betrag, den Schuldner und die nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung besteuert werdenEinkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Zinsen. (1. ) Zinsen, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können dürfen im anderen Territorium Staat besteuert werden. (2. ) Diese Zinsen können dürfen jedoch auch im Territoriumin dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Nutzungsberechtigte der Zinsen berechtigte Person eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Per- son Person ist, 10 Prozent 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Territorien Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begren- zungsbestimmung Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist. (3. ) Ungeachtet des Absatzes 2 können Zinsen, die aus einem Territorium stammen und an eine dürfen Zinsen im anderen Territorium ansässige nutzungsberechtigte Person gezahlt werden, Sinne des Absatzes 1 nur im anderen Territorium in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist und die Zinszahlung: a) im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit steht; b) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder mit Dienstleistungen durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen auf Kredit steht;, oder c) für unter Banken gewährte ein Darlehen gezahlt jeder Art geleistet wird; oder d) einem Territorium , welches von der Nationalbank oder einer seiner Unterabteilungen Zentralbank gewährt, besichert oder lokalen Körper- schaften gezahlt garantiert wird. (4. ) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstü- cken Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. (5. ) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigte im anderen TerritoriumVertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung Betriebstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwenden. (6. ) Zinsen gelten dann als aus einem Territorium Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Territorium Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Terri- torium Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Territorium Staat stammend, in dem die Be- triebsstätte oder die feste Einrichtung Betriebstätte liegt. (7. ) Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und die nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung dieses Abkommens besteuert werden.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Zinsen. 1. Zinsen, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Territorium ansässige Vertragsstaat ans‰ssige Person gezahlt werdenist, können kˆnnen nur im anderen Territorium Staat besteuert werden. 2. Diese Zinsen können jedoch auch im Territorium, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Territoriums besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Per- son ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Territorien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begren- zungsbestimmung durchzuführen ist. 3. Ungeachtet des Absatzes 2 können Zinsen, die aus einem Territorium stammen und an eine im anderen Territorium ansässige nutzungsberechtigte Person gezahlt werden, nur im anderen Territorium besteuert werden, wenn die Zinszahlung: a) im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit steht; b) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder mit Dienstleistungen durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen auf Kredit steht; c) für unter Banken gewährte Darlehen gezahlt wird; oder d) einem Territorium oder einer seiner Unterabteilungen oder lokalen Körper- schaften gezahlt wird. 4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstü- cken Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen ˆffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge Der Ausdruck „Zinsenì umfasst jedoch keine Einkünfte, die nach Artikel 10 als Dividenden behandelt werden. Zuschl‰ge für verspätete versp‰tete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. 53. Die Absätze 1, 2 und 3 sind Absatz 1 ist nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium ansässige nutzungsberechtigte Person Vertragsstaat ans‰ssige Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen TerritoriumVertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit Gesch‰ftst‰tigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung Betriebst‰tte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich tats‰chlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehörtBetriebst‰tte gehˆrt. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwenden. 6. Zinsen gelten dann als aus einem Territorium stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Territorium ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium ansässig ist oder nicht, in einem Terri- torium eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Territorium stammend, in dem die Be- triebsstätte oder die feste Einrichtung liegt. 74. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an Zinsen ungeachtet der zugrunde liegenden Forderung, Gründe den Betrag, den Schuldner und die nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hättenh‰tten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung dieses Abkommens besteuert werden. 5. Eine Entlastung nach diesem Artikel wird nicht gew‰hrt, wenn der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke einer der Personen, die an der Begründung oder ‹bertragung der Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, beteiligt waren, darin bestand, durch diese Begründung oder ‹bertragung einen Vorteil aus diesem Artikel zu ziehen.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Zinsen. 1. Zinsen, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können dürfen im anderen Territorium Staat besteuert werden. 2. Diese Zinsen können dürfen jedoch auch im Territoriumin dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Empfänger der Zinsen berechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Per- son der Nutzungsberechtigte ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden : a) 2 vom Hundert des Bruttobetrages der Territorien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begren- zungsbestimmung durchzuführen ist. 3. Ungeachtet des Absatzes 2 können Zinsen, die aus einem Territorium stammen und an eine im anderen Territorium ansässige nutzungsberechtigte Person gezahlt werden, nur (im anderen Territorium besteuert werden, wenn die Zinszahlung: a) im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit steht;Kredit, b(ii) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren auf Kredit oder mit der Erbringung von Dienstleistungen durch ein auf Kredit von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen auf Kredit stehtoder (iii) für ein von einer Bank oder einem anderen Kreditinstitut gewährtes Darlehen jeder Art; cb) für unter Banken gewährte Darlehen gezahlt wird; oder d) einem Territorium oder einer seiner Unterabteilungen oder lokalen Körper- schaften gezahlt wird5 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen in allen anderen Fällen. 43. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstü- cken Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. 54. Die Absätze 1, 1 und 2 und 3 sind nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigte im anderen TerritoriumVertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte Betriebstätte oder eine selbstständige selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwenden. 65. Zinsen gelten dann als aus einem Territorium Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Territorium Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Terri- torium Vertragsstaat eine Betriebsstätte Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Territorium Staat stammend, in dem die Be- triebsstätte Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt. 76. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und die nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung dieses Abkommens besteuert werden. 7. Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, in diesem Staat von der Besteuerung ausgenommen, wenn sie von der Regierung des anderen Vertragsstaats oder von einer seiner Gebietskörperschaften oder von einer Einrichtung mit Unterstützung der Regierung oder Gebietskörperschaft als tatsächlich Nutzungsberechtigter bezogen werden. 8. Ungeachtet des Artikels 7 dieses Abkommens und des Absatzes 2 dieses Artikels sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter gezahlt werden, von der Besteuerung im erstgenannten Staat ausgenommen, wenn deren Zahlung im Zusammenhang mit Darlehen erfolgt, die im Namen des anderen Vertragsstaats durch dessen bevollmächtigtes Organ gewährt, garantiert oder versichert werden oder im Zusammenhang mit Forderungen oder Krediten erfolgt, die im Namen des anderen Vertragsstaats durch dessen bevollmächtigtes Organ garantiert oder versichert werden.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Zinsen. (1. ) Zinsen, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können dürfen im anderen Territorium Staat besteuert werden. (2. ) Diese Zinsen können dürfen jedoch auch im Territoriumin dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Nutzungsberechtigte der Zinsen berechtigte eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person eine im anderen Territorium ansässige Per- son ist, 10 Prozent vom Hundert des Bruttobetrags Bruttobetrages der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Territorien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begren- zungsbestimmung durchzuführen ist. (3. ) Ungeachtet des Absatzes 2 können Zinsen, die aus einem Territorium stammen und an eine im anderen Territorium ansässige nutzungsberechtigte Person gezahlt werden, dürfen Zinsen nur im anderen Territorium in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist, wenn der Empfänger der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist und die Zinszahlung:Zahlung der Zinsen a) im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer an die Regierung der Republik Österreich oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit stehtan die Regierung Neuseelands geleistet wird; b) für Darlehen geleistet wird, die gewährt, garantiert oder versichert werden, oder für sonstige Forderungen oder Kredite geleistet wird, die garantiert oder versichert werden (im Zusammenhang mit dem Verkauf ) in Österreich: von Waren oder mit Dienstleistungen durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen auf Kredit stehtder Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft; c(ii) für unter Banken gewährte Darlehen gezahlt wird; oder d) in Neuseeland: von einem Territorium oder einer seiner Unterabteilungen oder lokalen Körper- schaften gezahlt wirdähnlichen Rechtsträger. (4. ) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstü- cken Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus LosanleihenLosanleihen sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Recht des Vertragsstaates, aus dem die Einkünfte stammen, wie Einkünfte aus Darlehen behandelt werden; er umfasst jedoch nicht Einkünfte, die als Dividenden unter Artikel 10 fallen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. (5. ) Die Absätze 1, 1 und 2 und 3 sind nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigte im anderen TerritoriumVertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung Betriebstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwenden. (6. Zinsen ) Xxxxxx gelten dann als aus einem Territorium Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Territorium Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Terri- torium Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung Betriebstätte, und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung Betriebstätte eingegangen worden und trägt sind die Betriebsstätte Zinsen bei der Ermittlung der Einkünfte oder Gewinne, die feste Einrichtung die Zinsendieser Betriebstätte zugerechnet werden können, abzugsfähig, so gelten die Zinsen als aus dem Territorium Staat stammend, in dem die Be- triebsstätte oder die feste Einrichtung Betriebstätte liegt. (7. ) Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und die nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung dieses Abkommens besteuert werden.

Appears in 1 contract

Samples: Tax Agreement

Zinsen. 1. Zinsen, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Territorium Staat besteuert werden. 2. Diese Zinsen können jedoch auch im Territoriumin dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn ist aber die zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Per- son istVertragsstaat ansässig, so darf die Steuer 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Territorien Vertragsstaaten regeln die Durchführung dieser Begrenzung in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begren- zungsbestimmung durchzuführen ist. 3. Ungeachtet des Absatzes 2 können sind Zinsen, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an eine von der Regierung des anderen Vertragsstaats, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften, der Nationalbank, einer Vertretung des anderen Vertragsstaats oder einer dem anderen Vertragsstaat vollständig gehörenden Einrichtung erzielt werden oder von irgendeiner anderen im anderen Territorium ansässige nutzungsberechtigte Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt für Forderungen dieser ansässigen Person, die durch die Regierung des anderen Vertragsstaats, eine seiner politischen Unterabteilungen oder eine seiner lokalen Körperschaften, die Nationalbank, eine Vertretung des anderen Vertragsstaats oder eine dem anderen Vertragsstaat vollständig gehörende Einrichtung finanziert, garantiert oder versichert werden, nur im anderen Territorium besteuert werden, wenn die Zinszahlung: a) im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit steht; b) im Zusammenhang mit dem Verkauf erstgenannten Vertragsstaat von Waren oder mit Dienstleistungen durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen auf Kredit steht; c) für unter Banken gewährte Darlehen gezahlt wird; oder d) einem Territorium oder einer seiner Unterabteilungen oder lokalen Körper- schaften gezahlt wirdder Besteuerung befreit. 4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "«Zinsen" » bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstü- cken Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht Nicht als Zinsen Xxxxxx im Sinne dieses ArtikelsArtikels gelten Zuschläge für verspätete Zahlung. 5. Die Absätze 1, 1 und 2 und 3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Territorium Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen TerritoriumVertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem einem solchen Fall ist ist, je nachdem, Artikel 7 beziehungsweise oder Artikel 14 anwendbar. 6. Zinsen Xxxxxx gelten dann als aus einem Territorium Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Territorium Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Terri- torium Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die diese Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Territorium Staat stammend, in dem die Be- triebsstätte Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt. 7. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und die nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren letztgenannten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung dieses Abkommens besteuert werden. 8. Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht anwendbar, wenn es der Hauptzweck einer mit der Schaffung oder der Übertragung der Forderung, aufgrund derer die Zinsen gezahlt werden, befassten Person war, mit dieser Schaffung oder Übertragung einen Vorteil aus diesem Artikel zu ziehen.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Zinsen. 1. Zinsen, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werdenist, können nur im anderen Territorium besteuert Staat besteu- ert werden. 2. Diese Zinsen können jedoch auch im Territorium, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Territoriums besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Per- son ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Territorien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begren- zungsbestimmung durchzuführen ist. 3. Ungeachtet des Absatzes 2 können Zinsen, die aus einem Territorium stammen und an eine im anderen Territorium ansässige nutzungsberechtigte Person gezahlt werden, nur im anderen Territorium besteuert werden, wenn die Zinszahlung: a) im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit steht; b) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder mit Dienstleistungen durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen auf Kredit steht; c) für unter Banken gewährte Darlehen gezahlt wird; oder d) einem Territorium oder einer seiner Unterabteilungen oder lokalen Körper- schaften gezahlt wird. 4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "«Zinsen" » bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstü- cken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht Nicht als Zinsen Xxxxxx im Sinne dieses ArtikelsArtikels gelten Zuschläge für verspätete Zahlung. 53. Die Absätze 1, 2 und 3 sind Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die in einem Territorium ansässige nutzungsberechtigte Vertragsstaat ansässige, nut- zungsberechtigte Person im anderen TerritoriumVertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine ei- ne gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige selbst- ständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die ForderungFor- derung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem einem solchen Fall ist ist, je nachdem, Artikel 7 beziehungsweise Artikel oder Ar- tikel 14 anwendbar. 6. Zinsen gelten dann als aus einem Territorium stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Territorium ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium ansässig ist oder nicht, in einem Terri- torium eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Territorium stammend, in dem die Be- triebsstätte oder die feste Einrichtung liegt. 74. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb des- halb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und die nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hättenhät- ten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren letztgenannten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung dieses Abkommens besteuert werden.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Zinsen. 1. Zinsen, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Territorium Staat besteuert werden. 2. Diese Zinsen können jedoch auch im Territoriumin dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Nutzungsberechtigte der Zinsen berechtigte Person eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Per- son Person ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Territorien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begren- zungsbestimmung durchzuführen ist. 3. Ungeachtet des Absatzes 2 können werden Zinsen, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person gezahlt werden, nur im anderen Territorium besteuert werden, wenn die Zinszahlungerstgenannten Staat wie folgt behandelt: a) die Zinsen werden von der Besteuerung ausgenommen, wenn sie: (i) an die Regierung des anderen Vertragsstaats, einer seiner politischen oder administrativ-territorialen Unterabteilungen oder lokalen Körper- schaften oder an die Zentralbank des anderen Xxxxxx gezahlt werden, (ii) für ein Darlehen gezahlt werden, das von der Regierung des anderen Vertragsstaats, von der Zentralbank des anderen Xxxxxx oder von einer Vertretung oder sonstigen Einrichtung (einschliesslich eines Finanzin- stituts) dieser Regierung garantiert oder versichert wurde, oder (iii) im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblichervon industriellen, kaufmännischer gewerblichen oder wissenschaftlicher wissenschaftlichen Ausrüstungen auf Kredit stehtgezahlt werden; b) die Zinsen können auch im Vertragsstaat, aus dem sie stammen, besteuert werden, doch darf die Steuer 5 Prozent nicht übersteigen, wenn die Zinsen: (i) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder mit Dienstleistungen auf Kredit durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen auf Kredit steht;gezahlt werden, oder c(ii) für unter Banken gewährte ein von einer Bank gewährtes Darlehen irgendeiner Art gezahlt wird; oder d) einem Territorium oder einer seiner Unterabteilungen oder lokalen Körper- schaften gezahlt wirdwerden. 4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "«Zinsen" » bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstü- cken Grund- stücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. 5. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anwendbar, wenn die der in einem Territorium Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigte im anderen TerritoriumVertragsstaat, aus dem die Zinsen stammenstam- men, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die ForderungFor- derung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall diesen Fällen ist Artikel 7 beziehungsweise oder Artikel 14 anwendbar. 6. Zinsen Xxxxxx gelten dann als aus einem Territorium Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Territorium Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Terri- torium Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Territorium Staat stammend, in dem die Be- triebsstätte Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt. 7. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und die nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums Vertragsstaates und unter Berücksichtigung Berück- sichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung dieses Abkommens besteuert werden.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Zinsen. 1. Zinsen, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Territorium Vertrags- staat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Territorium Staat besteuert werden. 2. Diese Zinsen können jedoch auch im Territoriumin dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn ist aber die zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Per- son istVertragsstaat ansässig, so darf die Steuer 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Territorien Vertragsstaaten regeln die Durchführung dieser Begrenzung in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begren- zungsbestimmung durchzuführen istEin- vernehmen. 3. Ungeachtet des Absatzes 2 können sind Zinsen, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an eine von der Regierung des anderen Vertragsstaats, einer seiner politischen Unterabtei- lungen oder einer seiner lokalen Körperschaften, der Nationalbank, einer Vertretung des anderen Vertragsstaats oder einer dem anderen Vertragsstaat vollständig gehö- renden Einrichtung erzielt werden oder von irgendeiner anderen im anderen Territorium ansässige nutzungsberechtigte Ver- tragsstaat ansässigen Person gezahlt für Forderungen dieser ansässigen Person, die durch die Regierung des anderen Vertragsstaats, eine seiner politischen Unterabteilungen oder eine seiner lokalen Körperschaften, die Nationalbank, eine Vertretung des anderen Vertragsstaats oder eine dem anderen Vertragsstaat vollständig gehörende Einrich- tung finanziert, garantiert oder versichert werden, nur im anderen Territorium besteuert werden, wenn die Zinszahlung: a) im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit steht; b) im Zusammenhang mit dem Verkauf erstgenannten Vertragsstaat von Waren oder mit Dienstleistungen durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen auf Kredit steht; c) für unter Banken gewährte Darlehen gezahlt wird; oder d) einem Territorium oder einer seiner Unterabteilungen oder lokalen Körper- schaften gezahlt wirdder Besteuerung befreit. 4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "«Zinsen" » bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstü- cken Grund- stücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht Nicht als Zinsen Xxxxxx im Sinne dieses ArtikelsArtikels gelten Zuschläge für verspätete Zahlung. 5. Die Absätze 1, 1 und 2 und 3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Territorium Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen TerritoriumVertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte Be- triebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem einem solchen Fall ist ist, je nachdem, Artikel 7 beziehungsweise oder Artikel 14 anwendbar. 6. Zinsen Xxxxxx gelten dann als aus einem Territorium Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Territorium Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Terri- torium Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung Einrich- tung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die diese Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Territorium Staat stammend, in dem die Be- triebsstätte Betriebs- stätte oder die feste Einrichtung liegt. 7. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und die nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren letztgenannten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums Vertrags- xxxxxx und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung dieses Abkommens besteuert werden. 8. Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht anwendbar, wenn es der Haupt- zweck einer mit der Schaffung oder der Übertragung der Forderung, aufgrund derer die Zinsen gezahlt werden, befassten Person war, mit dieser Schaffung oder Über- tragung einen Vorteil aus diesem Artikel zu ziehen.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Zinsen. (1. ) Zinsen, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können dürfen im anderen Territorium Staat besteuert werden. (2. ) Diese Zinsen können dürfen jedoch auch im Territoriumin dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Nutzungsberechtigte der Zinsen berechtigte Person eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Per- son Person ist, 10 Prozent vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Territorien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begren- zungsbestimmung Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist. (3. Ungeachtet des Absatzes 2 können Zinsen, die aus einem Territorium stammen und an eine im anderen Territorium ansässige nutzungsberechtigte Person gezahlt werden, nur im anderen Territorium besteuert werden, wenn die Zinszahlung: a) im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit steht; b) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder mit Dienstleistungen durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen auf Kredit steht; c) für unter Banken gewährte Darlehen gezahlt wird; oder d) einem Territorium oder einer seiner Unterabteilungen oder lokalen Körper- schaften gezahlt wird. 4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstü- cken Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. 5. (4) Die Absätze 1, 1 und 2 und 3 sind nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigte im anderen TerritoriumVertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung Betriebstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwenden. 6. (5) Zinsen gelten dann als aus einem Territorium Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Territorium Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Terri- torium Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Territorium Staat stammend, in dem die Be- triebsstätte oder die feste Einrichtung Betriebstätte liegt. 7. (6) Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und die nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung dieses Abkommens besteuert werden.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Zur Beseitigung Der Doppelbesteuerung