Zinszahlung Musterklauseln

Zinszahlung. Die Zinszahlung erfolgt monatlich zum Rechnungsabschluss. Die gutgeschriebenen Zinsen werden dem Kapital hinzugerechnet und mit diesem ab Beginn des neuen Abrechnungszeitraumes mit verzinst.
Zinszahlung. Zinszahlungen erfolgen, ggf. vermindert um die zur Zeit der Fälligkeit geltende Kapitalertragsteuer, vierteljährlich zum Ende des Abrechnungszeitraumes. Die gutgeschriebenen Zinsen werden dem Kapital hinzugerechnet und mit diesem vom Beginn des nächsten Abrechnungszeitraumes an verzinst.
Zinszahlung. Fondsanleihen werden zu ihrem Gesamtnennbetrag bzw. zu ihrem Nennbetrag für eine oder für meh- rere Zinsperioden zum Zinssatz verzinst. Der jeweilige zu zahlende Zinsbetrag wird berechnet, indem das Produkt aus dem Zinssatz und dem Gesamtnennbetrag bzw. dem Nennbetrag mit dem Zinstage- quotienten multipliziert wird. Der jeweilige Zinsbetrag wird am entsprechenden Zinszahltag zur Zah- lung fällig. Der Zinssatz wird abhängig von der jeweiligen Zinsstruktur wie folgt bestimmt: Bei festverzinslichen Wertpapieren handelt es sich beim Zinssatz um einen festen Prozentsatz, der in den Endgültigen Bedingungen festgelegt wird.
Zinszahlung. Jede Schuldverschreibung wird bezogen auf ihren Nennbetrag ab dem 1. Januar 2022 (ein- schließlich) bis zum Rückzahlungstermin (ausschließlich) fest und ohne derivative Komponente verzinst, sofern sie nicht vorher zurückgekauft worden ist. Der feste Zinssatz beträgt 4,5 % p. a. Die Zinsen sind nachträglich am 30. Juni eines jeden Jahres (wenn dieser Tag kein Bankarbeits- tag ist, jeweils am folgenden Bankarbeitstag) zur Zahlung fällig, erstmalig zum 30. Juni 2022. Im Jahr der Zeichnung erfolgt die Verzinsung zeitanteilig. Der erste Zinslauf beginnt am 1. Januar 2022 und endet am 30. Juni 2022. Folgende Zinsläufe beginnen jeweils am 1. Juli eines Kalenderjahres und enden am 30. Juni des Folgejahres. Im letzten Jahr der Laufzeit erfolgt neben der regulären Zinszahlung am 30. Juni 2031 eine weitere — anteilige — Zinszahlung am 31. Dezember 2031. Der letzte Zinslauf ist dementsprechend verkürzt. Falls Zinsen für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr zu berechnen sind, findet die tag- genaue Zinsberechnungsmethode taggenau/taggenau (ICMA-Regel 251), d. h. auf Basis der tatsächlichen Anzahl von Tagen in dem Zeitraum, für den die Zinsen auf die Schuldverschrei- bungen berechnet werden, dividiert durch die tatsächliche Anzahl von Tagen in der jeweiligen Zinsperiode, Anwendung. Berechnungsstelle ist die Emittentin selbst.
Zinszahlung. Die Bezahlung der Zinsen erfolgt im Nachhinein am Zinszahlungstag nach Ablauf der jeweiligen Zinsperiode entsprechend Punkt 10 dieser Emissionsbedingungen.
Zinszahlung. Die Zinszahlung erfolgt gemäß der vertraglichen Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder bei Fälligkeit.
Zinszahlung. Die tokenbasierten Schuldverschreibungen werden bezogen auf ihren jeweils eingezahlten und nicht zurückge- zahlten Nennbetrag jährlich variabel verzinst (der „variable Zins“). Die Zinsperioden für den variablen Zins sind das jeweilige Geschäftsjahr der Emittentin (Kalenderjahr). Die erste Zinsperiode beginnt am 01.01.2019. Bemes- sungsgrundlage für den variablen Zins ist jeweils: • der Jahresüberschuss der Emittentin aus ihrem Unternehmen gemäß Handelsbilanz • vor Abzug der jährlichen variablen Verzinsung selbst und • vor Abzug der Steuern sowie • abzüglich von 1/25 (ein fünfundzwanzigstel) der Gesamtkosten der Emission i.H.v. 8 % des gesamten Emis- sionserlöses exklusive Agio und • vor Abzug der emissionsbedingten Kosten entsprechend des festgestellten und geprüften Jahresabschlusses der Emittentin für das dem Zinszahlungstermin für die variable Verzinsung vorausgegangene Geschäftsjahr. Der jährliche variable Zins beträgt 100,00 % der Bemessungsgrundlage. Er wird jährlich nachträglich berechnet. Die Berechnung der variablen Zinsen erfolgt durch die Emittentin (Berechnungsstelle). Die variablen Zinsen für ein Geschäftsjahr sind nachträglich zum 31. Juli des Folgejahres, erstmalig zum 31.07.2020, zahlbar. Sofern in einem Jahr der 31. Juli kein Bankgeschäftstag ist, tritt die Fälligkeit zum nächsten darauffolgenden Bankgeschäftstag ein. Sollte bis zum 31.07. in einem Jahr der Jahresabschluss der Emittentin für das vorangegangene Geschäftsjahr noch nicht endgültig festgestellt sein, sind die variablen Zinsen sieben Werktage nach der Feststellung des Jahresabschlusses zahlbar. Die variable Verzinsung endet mit dem Laufzeit- ende. Zinsbeträge für eine Zinsperiode (Geschäftsjahr) werden zwischen dem Ende der Zinsperiode und dem Tag der tatsächlichen Auszahlung der Zinsbeträge selbst nicht verzinst (kein Zinseszins). An einem etwaigen Verlust der Emittentin nimmt der Anleger nicht teil. Negative Zinsen werden nicht berech- net, d.h. die Verzinsung beträgt immer mindestens Null. Die Auszahlung der Zinsbeträge wird durch die Geschäftsführung der Emittentin nach freiem Ermessen unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ohne weitere Voraussetzungen bestimmt. Jährliche Aus- zahlungen des variablen Zinses sind Seitens der Emittentin geplant und vorgesehen. Erfolgt keine Auszahlung des variablen Zinses, wird der Betrag reinvestiert bzw. thesauriert. Diese nicht ausgezahlten variablen Zinsen sind spätestens zum Laufzeitende zusammen mit dem Rückzahlungsbet...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.