Common use of Zustellung Clause in Contracts

Zustellung. (1) Die Ablieferung (Zustellung) erfolgt, sofern nichts anderes zwischen dem Postdienst Oberfranken und dem Empfänger vereinbart ist (Lagerung, Nachsendung etc.) und der Auftraggeber keine entgegenstehenden Vorausverfügungen getroffen hat, unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung (z.B. beschrifteter, zugänglicher Hausbriefkasten). Sie kann auch durch Aushändigung an den Empfänger, an seinen Ehegatten oder an eine Person, die dem Postdienst Oberfranken gegenüber schriftlich zum Empfang der Sendung bevollmächtigt ist (Postbevollmächtigter/Postempfangsbeauftragter), erfolgen. Der Postdienst Oberfranken liefert Sendungen mit der Zusatzleistung "Einschreiben" nur gegen Empfangsbestätigung und Nachweis der Empfangsberechtigung ab. Der Postdienst Oberfranken behält sich vor, diesen Nachweis auch für andere Sendungen zu verlangen. Ein Nachweis wird nicht verlangt, wenn der Empfangsberechtigte persönlich bekannt ist. (2) Ist die Ablieferung einer Sendung nicht in der in Absatz 1 genannten Weise möglich, so kann sie einem Ersatzempfänger ausgehändigt werden. Ersatzempfänger sind Angehörige des Empfängers, des Ehegatten und des Bevollmächtigten, der Inhaber oder Vermieter, der in der Anschrift angegebenen Wohnung, der Inhaber einer Postfach- oder Schließfachanlage und die in seinem Betrieb beschäftigten Personen sowie andere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, von denen den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sind. Zu den Ersatzempfängern zählen außer bei Einschreiben auch Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers, sofern nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sind. (3) Ist eine Ablieferung nach den Absätzen 1 und 2 nicht möglich, so unternimmt der Postdienst Oberfranken einen zweiten Zustellversuch an dem nachfolgenden Werktag. Dies gilt auch dann, wenn der Postdienst Oberfranken beim ersten Zustellversuch eine Ablieferung aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder besonderer Gefahren am Ablieferungsort nicht zumutbar ist. (4) Unzustellbare Sendungen werden unter Berechnung des vereinbarten Entgelts an den Auftraggeber zurück befördert. Sendungen sind unzustellbar, wenn keine empfangsberechtigte Person i. S. d. Absätze 1 und 2 angetroffen, die Annahme verweigert wird, der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung gilt auch die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene Empfangsvorrichtung. Sendungen an Behörden, juristische Personen, Gesellschaften, Gemeinschaften oder an Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Behörden und Unternehmen gelten als unzustellbar, wenn dem Postdienst Oberfranken gegenüber keine Person schriftlich zum Empfang bevollmächtigt ist. (5) Kann eine unzustellbare Sendung nicht in der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Weise abgeliefert oder an den Auftraggeber zurückgegeben werden, ist der Postdienst Oberfranken zur Öffnung berechtigt. Ist der Auftraggeber oder ein sonstiger Berechtigter auch nach Öffnung nicht zu ermitteln und eine Ablieferung auf andere Weise nicht zumutbar, ist der Postdienst Oberfranken nach Ablauf von sechs Wochen zur Veräußerung der Sendung berechtigt. Unverwertbares Gut kann der Postdienst Oberfranken vor Ablauf der Frist vernichten. (6) Bei falscher Schreibweise der Empfängeradresse, falschen oder fehlenden Angaben, Umzug, Tod, Verweigerung der Annahme oder dem Fehlen einer geeigneten Empfangsvorrichtung kann eine Zustellung nicht gewährleistet werden. (7) Sollte der Empfänger erkennbar verzogen sein, versucht der Postdienst Oberfranken, die korrekte Adresse zu ermitteln. Gelingt dies, stellt der Postdienst Oberfranken innerhalb des eigenen Zustellgebietes erneut zu. Betrifft die korrekte Adresse ein Gebiet außerhalb des eigenen Zustellgebietes, übergibt der Postdienst Oberfranken diese Sendung an die Deutsche Post AG und berechnet dem Auftraggeber das Entgelt. Kann eine korrekte Adresse nicht ermittelt werden, gibt der Postdienst Oberfranken dem Auftraggeber die Sendung spätestens am Werktag, der auf den Tag des ersten Zustellversuches folgt, zurück. (8) Briefsendungen und Päckchen werden nach einer Aufbewahrungsfrist von sechs Werktagen, Förmliche Zustellungen (Postzustellungsaufträge) nach drei Monaten ab Einwurf der Benachrichtigung dem Auftraggeber zurück geschickt. (9) Wenn nichts anderes vereinbart ist, holt der Postdienst Oberfranken von Montag bis Xxxxxxx bis 18.00 Uhr ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen am folgenden Werktag. Ist die Zustellung zu einem vom Auftraggeber vorgegebenen Termin vereinbart (termingenaue Zustellung), holt der Postdienst Oberfranken die Sendungen beim Auftraggeber ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen auf den vom Auftraggeber vorgegebenen Termin; jedoch nicht an dem auf die Abholung folgenden Werktag. Liegt kein Grund vor, der der Gewährleistung der Zustellung entgegensteht, führt eine nicht fristgerechte Zustellung zur Nichtberechnung oder, im Falle der irrtümlichen Berechnung, Erstattung des vereinbarten Sendungsentgeltes.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Zustellung. (1) MBL befördert die Sendungen zum Bestimmungsort und liefert sie an den Empfänger unter der vom Absender genannten Anschrift ab. Die Ablieferung (Zustellung) erfolgt, sofern nichts anderes zwischen dem Postdienst Oberfranken MBL und dem Empfänger vereinbart ist (Lagerung, Nachsendung etc.Nachsendung, Abstellgenehmigung und so fort) und der Auftraggeber Absender keine entgegenstehenden Vorausverfügungen getroffen hat, unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung (z.B. beschrifteter, zugänglicher Hausbriefkasten)) oder vergleichbare Einrichtung. Sie kann auch durch Aushändigung an den Empfänger, an seinen Ehegatten oder an eine Person, die dem Postdienst Oberfranken MBL gegenüber schriftlich zum Empfang der Sendung bevollmächtigt ist (Postbevollmächtigter/Postbevoll- mächtigter/ Postempfangsbeauftragter), erfolgen. Der Postdienst Oberfranken liefert Sendungen mit der Zusatzleistung "Einschreiben" nur gegen Empfangsbestätigung und Nachweis der Empfangsberechtigung ab. Der Postdienst Oberfranken behält sich vor, diesen Nachweis auch für andere Sendungen zu verlangen. Ein Nachweis wird nicht verlangt, wenn der Empfangsberechtigte persönlich bekannt ist. (2) Ist die Ablieferung einer Sendung nicht in der in Absatz 1 genannten Weise möglich, so kann sie einem Ersatzempfänger ausgehändigt werden. Ersatzempfänger sind Angehörige des Empfängers, des seines Ehegatten und des Bevollmächtigten, der Inhaber oder Vermieter, der in der Anschrift angegebenen Wohnung, der Inhaber einer Postfach- oder Schließfachanlage und die in seinem Betrieb beschäftigten Personen sowie andere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, Hausbewohnern und Nachbarn des Empfängers, von denen den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sind. Zu den Ersatzempfängern zählen außer MBL ist nicht verpflichtet, bei Einschreiben auch Hausbewohner und Nachbarn des Empfängersder Zustellung die Empfangsberechtigung der Person, sofern nach den Umständen angenommen werden kanndie die Sendung in Empfang nimmt, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sindzu überprüfen. (3) Ist eine Ablieferung nach den Absätzen 1 und 2 nicht möglich, so unternimmt der Postdienst Oberfranken MBL einen zweiten Zustellversuch an dem nachfolgenden WerktagZustellversuch, ggf. über andere Zustellunternehmen. Im Falle von Paketen auch eine Ablieferung im Pickup Point. Dies gilt auch dann, wenn der Postdienst Oberfranken MBL beim ersten Zustellversuch eine Ablieferung aufgrund eines fehlenden, ungeeigneten oder unzugänglichen Hausbriefkastens oder wegen außergewöhnlicher Umstände oder Umstände, besonderer Gefahren am Ablieferungsort oder unverhältnismäßiger Schwierigkeiten nicht zumutbar ist. (4) Unzustellbare Sendungen werden unter Berechnung des vereinbarten Entgelts an den Auftraggeber Absender zurück befördert. Sendungen sind unzustellbar, wenn keine empfangsberechtigte Person i. S. d. Absätze 1 und 2 angetroffen, die Annahme verweigert wird, wird oder der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung Annahme- verweigerung gilt auch die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene EmpfangsvorrichtungEmpfangs- vorrichtung. Sendungen an Behörden, juristische Personen, Gesellschaften, Gemeinschaften oder an Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Behörden und Unternehmen gelten als unzustellbar, wenn dem Postdienst Oberfranken MBL gegenüber keine Person schriftlich zum Empfang bevollmächtigt ist. (5) Kann eine unzustellbare Sendung nicht in der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Weise abgeliefert oder an den Auftraggeber Absender zurückgegeben werden, ist der Postdienst Oberfranken MBL zur Öffnung berechtigt. Ist der Auftraggeber Absender oder ein sonstiger Berechtigter auch nach Öffnung nicht zu ermitteln und eine Ablieferung auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar, ist der Postdienst Oberfranken MBL nach Ablauf von sechs Wochen zur Veräußerung Verwertung der Sendung berechtigt. Eine Verwertung kann sofort stattfinden, wenn Empfänger und Absender die Annahme bzw. Rücknahme der Sendung verweigern. Unverwertbares oder verdorbenes Gut oder Sendungen im Sinne des Abschnitt 7 Absatz 1 Nr. 2 kann der Postdienst Oberfranken vor Ablauf der Frist MBL sofort vernichten. (6) Abweichend von Absatz 3 und 4 ist MBL bei der Beförderung von Info-Sendungen berechtigt, derartige Sendungen, die gemäß Absatz 1 oder 2 nicht zugestellt werden können, ohne Lagerfrist zu vernichten. Gleiches gilt, wenn Info-Sendungen fehlerhaft oder ungenügend adressiert sind. Wegen der Vernichtung kann der Absender Rechte gegen MBL nicht herleiten. Zur Rückführung unzustellbarer oder fehlerhaft bzw. ungenügend adressierter Info-Sendungen an den Absender ist MBL nur dann verpflichtet, wenn dies mit dem Absender unter Festlegung eines Rückführungsentgelts schriftlich vereinbart wurde. (7) Bei falscher Schreibweise der EmpfängeradresseEmpfänger- adresse, falschen oder fehlenden Angaben, Umzug, Tod, Verweigerung der Annahme oder dem Fehlen einer geeigneten Empfangsvorrichtung Empfangs- vorrichtung kann eine Zustellung nicht gewährleistet werden. (7) 8) Sollte der Empfänger erkennbar verzogen sein, versucht der Postdienst OberfrankenMBL, die korrekte Adresse zu ermitteln. Gelingt dies, stellt der Postdienst Oberfranken MBL innerhalb des eigenen Zustellgebietes erneut zu. Betrifft die korrekte Adresse ein Gebiet außerhalb des eigenen Zustellgebietes, übergibt der Postdienst Oberfranken diese gibt MBL die Sendung an die Deutsche Post AG und berechnet dem Auftraggeber das Entgeltzur Zustellung ggf. unter Erhebung einer Handlingspauschale weiter. Kann eine korrekte Adresse nicht ermittelt werden, gibt der Postdienst Oberfranken MBL dem Auftraggeber Absender die Sendung spätestens am Werktag, der auf den Tag des ersten Zustellversuches folgt, zurück. (8) Briefsendungen und Päckchen werden nach einer Aufbewahrungsfrist von sechs Werktagen, Förmliche Zustellungen (Postzustellungsaufträge) nach drei Monaten ab Einwurf der Benachrichtigung dem Auftraggeber zurück geschickt. (9) Wenn nichts anderes vereinbart ist, holt der Postdienst Oberfranken Lieferfristen sind nicht vereinbart. Regellauf- zeiten sind unverbindlich und gelten nicht als Fixtermine. (10) Für Pakete ist eine Postfachadressierung sowie eine Adressierung an automatische Vorrichtungen zur Annahme von Montag bis Xxxxxxx bis 18.00 Uhr ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen am folgenden Werktag. Ist die Zustellung zu einem vom Auftraggeber vorgegebenen Termin vereinbart Packstücken nicht zulässig. (termingenaue Zustellung), holt der Postdienst Oberfranken die Sendungen beim Auftraggeber ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen auf den vom Auftraggeber vorgegebenen Termin; jedoch nicht an dem auf die Abholung folgenden Werktag. Liegt kein Grund vor, der der Gewährleistung der Zustellung entgegensteht, führt eine nicht fristgerechte Zustellung zur Nichtberechnung oder, im Falle der irrtümlichen Berechnung, Erstattung 11) Ablieferungsquittungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Weisung des vereinbarten SendungsentgeltesAbsenders eingeholt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Zustellung. (1) 5.1 GLS unternimmt maximal zwei Zustellversuche. 5.2 Die Ablieferung (Zustellung) erfolgtZustellung kann bei gewerblichen Empfängern an der Warenannahme erfolgen. Eine Zustellung an Postfachadressen oder vergleichbare Sonderadressen ist ausge- schlossen. 5.3 Im Interesse einer möglichst schnellen Zustellung können Pakete, wenn der Emp- fänger beim ersten Zustellversuch nicht persönlich angetroffen wird, bei einer in der Wohnung oder im Betrieb des Empfängers anwesenden Person oder, sofern nichts anderes zwischen dem Postdienst Oberfranken und dem Empfänger vereinbart dies nicht möglich ist, bei einem Nachbarn des Empfängers abgegeben werden, wenn nach den konkreten Umständen davon auszugehen ist, dass diese Person zur Annah- me des Paketes berechtigt ist. Nachbar ist (Lagerung, Nachsendung etc.) und der Auftraggeber keine entgegenstehenden Vorausverfügungen getroffen hat, unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung (z.B. beschrifteter, zugänglicher Hausbriefkasten). Sie kann auch durch Aushändigung an den Empfänger, an seinen Ehegatten oder an eine Person, die dem Postdienst Oberfranken gegenüber schriftlich zum Empfang der Sendung bevollmächtigt ist (Postbevollmächtigter/Postempfangsbeauftragter)im gleichen oder nächst- gelegenen Gebäude wohnt oder arbeitet. Falls dies nicht möglich sein sollte, erfolgenkönnen Pakete in einem nahe gelegenen GLS PaketShop zur Abholung durch den Empfänger hinterlegt werden. Der Postdienst Oberfranken liefert Sendungen mit der Zusatzleistung "Einschreiben" nur gegen Empfangsbestätigung und Empfänger wird unverzüglich mittels physischer oder elek- tronischer Benachrichtigung (Benachrichtigungskarte oder E-Mail) an die dafür vor- gesehene Empfangseinrichtung (Briefkasten bzw. elektronisches Postfach) detail- liert darüber informiert, wo er sein Paket abholen kann. 202207-DE-de 5.4 GLS setzt zum Nachweis der Empfangsberechtigung abZustellung in der Regel elektronische Mittel (z. B. Smart- phones) ein. Der Postdienst Oberfranken behält sich vorDabei wird zusammen mit dem Namen der Empfangsperson und deren digitalisierter Unterschrift eine Empfangsbestätigung erzeugt und archiviert. Die Wie- dergabe der digitalen Empfangsbestätigung bzw. der Ausdruck des elektronisch ge- speicherten Dokumentes dient als Zustellnachweis. GLS kann jedoch die Zustellung auch auf andere geeignete Art nachweisen. 5.5 GLS ist berechtigt, diesen Nachweis auch für andere Sendungen zu verlangen. Ein Nachweis wird nicht verlangtPakete an einem vom Empfänger bezeichneten Ort abzustellen, wenn der Empfangsberechtigte persönlich bekannt istEmpfänger dies GLS vorab erlaubt hat (Abstellerlaubnis). GLS informiert den Empfänger unverzüglich über die Bereitstellung des Paketes am Abstellort und den Zeitpunkt der Abstellung mittels Benachrichtigungskarte oder E-Mail an die dafür vorgesehene Empfangseinrichtung (Briefkasten bzw. elektronisches Postfach). 5.6 Im Rahmen der Leistung „Zustellung an Empfängeradresse“ gibt GLS dem Empfänger die Möglichkeit, durch auswählbare Zustelloptionen über Ort und Zeit der Zustellung zu bestimmen (2) Ist die Ablieferung einer Sendung z. B. Lieferung in einen GLS PaketShop, Abholung im GLS-Depot, Zu- stellung an einem anderen Tag). Macht der Empfänger von dieser Möglichkeit Ge- brauch, geht abweichend von § 418 Abs. 2 Satz 2 HGB das Weisungsrecht auf ihn über. GLS unternimmt entsprechend der vom Empfänger gewählten Zustelloption maximal zwei Zustellversuche nach den Bedingungen der Ziffern 5.2 bis 5.5. 5.7 Können Pakete nicht nach den Ziffern 5.1 bis 5.6. an den Empfänger bzw. an eine in der Ziffer 5.3 genannte Person oder in Absatz 1 genannten Weise möglich, so kann sie einem Ersatzempfänger ausgehändigt werden. Ersatzempfänger sind Angehörige des Empfängers, des Ehegatten und des Bevollmächtigten, der Inhaber oder Vermieter, GLS PaketShop innerhalb der in der Anschrift Benach- richtigung angegebenen Wohnung, der Inhaber einer Postfach- oder Schließfachanlage Aufbewahrungsfrist zugestellt werden und die in seinem Betrieb beschäftigten Personen sowie andere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, von denen den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sind. Zu den Ersatzempfängern zählen außer bei Einschreiben auch Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers, sofern nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sind. (3) Ist ist eine Ablieferung nach den Absätzen 1 und 2 nicht möglich, so unternimmt der Postdienst Oberfranken einen zweiten Zustellversuch an dem nachfolgenden Werktag. Dies gilt auch dann, wenn der Postdienst Oberfranken beim ersten Zustellversuch eine Ablieferung aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder besonderer Gefahren am Ablieferungsort nicht zumutbar ist. (4) Unzustellbare Sendungen werden unter Berechnung des vereinbarten Entgelts Rück- beförderung an den Auftraggeber zurück befördert. Sendungen sind unzustellbarVersender mangels Kenntnis der Person des Versenders ausge- schlossen oder verweigert der Versender die Annahme, wenn keine empfangsberechtigte Person i. S. d. Absätze 1 und 2 angetroffenist GLS berechtigt, die Annahme verweigert wird, der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung gilt auch die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene Empfangsvorrichtung. Sendungen an Behörden, juristische Personen, Gesellschaften, Gemeinschaften oder an Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Behörden und Unternehmen gelten als unzustellbar, wenn dem Postdienst Oberfranken gegenüber keine Person schriftlich zum Empfang bevollmächtigt ist. (5) Kann eine unzustellbare Sendung nicht in der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Weise abgeliefert oder an den Auftraggeber zurückgegeben werden, ist der Postdienst Oberfranken zur Öffnung berechtigt. Ist der Auftraggeber oder ein sonstiger Berechtigter auch nach Öffnung nicht zu ermitteln und eine Ablieferung auf andere Weise nicht zumutbar, ist der Postdienst Oberfranken Pakete nach Ablauf von sechs Wochen zur Veräußerung einer 90-tägigen Frist ab Feststellung der Sendung berechtigtUnzustellbarkeit zu verwerten. Unverwertbares Gut kann der Postdienst Oberfranken vor Ablauf der Frist Pakete, deren Inhalt unverwertbar ist, darf GLS vernichten. (6) Bei falscher Schreibweise der Empfängeradresse, falschen oder fehlenden Angaben, Umzug, Tod, Verweigerung der Annahme oder dem Fehlen einer geeigneten Empfangsvorrichtung kann eine Zustellung nicht gewährleistet werden. (7) Sollte der Empfänger erkennbar verzogen sein, versucht der Postdienst Oberfranken, die korrekte Adresse zu ermitteln. Gelingt dies, stellt der Postdienst Oberfranken innerhalb des eigenen Zustellgebietes erneut zu. Betrifft die korrekte Adresse ein Gebiet außerhalb des eigenen Zustellgebietes, übergibt der Postdienst Oberfranken diese Sendung an die Deutsche Post AG und berechnet dem Auftraggeber das Entgelt. Kann eine korrekte Adresse nicht ermittelt werden, gibt der Postdienst Oberfranken dem Auftraggeber die Sendung spätestens am Werktag, der auf den Tag des ersten Zustellversuches folgt, zurück. (8) Briefsendungen und Päckchen werden nach einer Aufbewahrungsfrist von sechs Werktagen, Förmliche Zustellungen (Postzustellungsaufträge) nach drei Monaten ab Einwurf der Benachrichtigung dem Auftraggeber zurück geschickt. (9) Wenn nichts anderes vereinbart ist, holt der Postdienst Oberfranken von Montag bis Xxxxxxx bis 18.00 Uhr ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen am folgenden Werktag. Ist die Zustellung zu einem vom Auftraggeber vorgegebenen Termin vereinbart (termingenaue Zustellung), holt der Postdienst Oberfranken die Sendungen beim Auftraggeber ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen auf den vom Auftraggeber vorgegebenen Termin; jedoch nicht an dem auf die Abholung folgenden Werktag. Liegt kein Grund vor, der der Gewährleistung der Zustellung entgegensteht, führt eine nicht fristgerechte Zustellung zur Nichtberechnung oder, im Falle der irrtümlichen Berechnung, Erstattung des vereinbarten Sendungsentgeltes.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zustellung. (1) 5.1 GLS unternimmt maximal zwei Zustellversuche. 5.2 Die Ablieferung (Zustellung) erfolgtZustellung kann bei gewerblichen Empfängern an der Warenannahme erfolgen. Eine Zustellung an Postfachadressen oder vergleichbare Sonderadressen ist ausge- schlossen. 5.3 Im Interesse einer möglichst schnellen Zustellung können Pakete, wenn der Emp- fänger beim ersten Zustellversuch nicht persönlich angetroffen wird, bei einer in der Wohnung oder im Betrieb des Empfängers anwesenden Person oder, sofern nichts anderes zwischen dem Postdienst Oberfranken und dem Empfänger vereinbart dies nicht möglich ist, bei einem Nachbarn des Empfängers abgegeben werden, wenn nach den konkreten Umständen davon auszugehen ist, dass diese Person zur Annah- me des Paketes berechtigt ist. Nachbar ist (Lagerung, Nachsendung etc.) und der Auftraggeber keine entgegenstehenden Vorausverfügungen getroffen hat, unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung (z.B. beschrifteter, zugänglicher Hausbriefkasten). Sie kann auch durch Aushändigung an den Empfänger, an seinen Ehegatten oder an eine Person, die dem Postdienst Oberfranken gegenüber schriftlich zum Empfang der Sendung bevollmächtigt ist (Postbevollmächtigter/Postempfangsbeauftragter)im gleichen oder nächst- gelegenen Gebäude wohnt oder arbeitet. Falls dies nicht möglich sein sollte, erfolgenkönnen Pakete in einem nahe gelegenen GLS PaketShop zur Abholung durch den Empfän- ger hinterlegt werden. Der Postdienst Oberfranken liefert Sendungen mit der Zusatzleistung "Einschreiben" nur gegen Empfangsbestätigung und Empfänger wird unverzüglich mittels physischer oder elektronischer Benachrichtigung (Benachrichtigungskarte oder E-Mail) an die dafür vorgesehene Empfangseinrichtung (Briefkasten bzw. elektronisches Postfach) detailliert darüber informiert, wo er sein Paket abholen kann. 5.4 GLS setzt zum Nachweis der Empfangsberechtigung abZustellung in der Regel elektronische Mittel (z. B. Smart- phones) ein. Der Postdienst Oberfranken behält sich vorDabei wird zusammen mit dem Namen der Empfangsperson und deren digitalisierter Unterschrift eine Empfangsbestätigung erzeugt und archiviert. Die Wie- dergabe der digitalen Empfangsbestätigung bzw. der Ausdruck des elektronisch ge- speicherten Dokumentes dient als Zustellnachweis. GLS kann jedoch die Zustellung auch auf andere geeignete Art nachweisen. 5.5 GLS ist berechtigt, diesen Nachweis auch für andere Sendungen zu verlangen. Ein Nachweis wird nicht verlangtPakete an einem vom Empfänger bezeichneten Ort abzustellen, wenn der Empfangsberechtigte persönlich bekannt istEmpfänger dies GLS vorab erlaubt hat (Abstellerlaubnis). GLS informiert den Empfänger unverzüglich über die Bereitstellung des Paketes am Abstellort und den Zeitpunkt der Abstellung mittels Benachrichtigungskarte oder E-Mail an die dafür vorgesehene Empfangseinrichtung (Briefkasten bzw. elektronisches Postfach). 5.6 Im Rahmen der Leistung „Zustellung an Empfängeradresse“ gibt GLS dem Empfänger die Möglichkeit, durch auswählbare Zustelloptionen über Ort und Zeit der Zustellung zu bestimmen (2) Ist die Ablieferung einer Sendung z. B. Lieferung in einen GLS PaketShop, Abholung im GLS-Depot, Zu- stellung an einem anderen Tag). Macht der Empfänger von dieser Möglichkeit Ge- brauch, geht abweichend von § 418 Abs. 2 Satz 2 HGB das Weisungsrecht auf ihn über. GLS unternimmt entsprechend der vom Empfänger gewählten Zustelloption maximal zwei Zustellversuche nach den Bedingungen der Ziffern 5.2 bis 5.5. 5.7 Können Pakete nicht nach den Ziffern 5.1 bis 5.6. an den Empfänger bzw. an eine in der Ziffer 5.3 genannte Person oder in Absatz 1 genannten Weise möglich, so kann sie einem Ersatzempfänger ausgehändigt werden. Ersatzempfänger sind Angehörige des Empfängers, des Ehegatten und des Bevollmächtigten, der Inhaber oder Vermieter, GLS PaketShop innerhalb der in der Anschrift Be- nachrichtigung angegebenen Wohnung, der Inhaber einer Postfach- oder Schließfachanlage Aufbewahrungsfrist zugestellt werden und die in seinem Betrieb beschäftigten Personen sowie andere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, von denen den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sind. Zu den Ersatzempfängern zählen außer bei Einschreiben auch Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers, sofern nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sind. (3) Ist ist eine Ablieferung nach den Absätzen 1 und 2 nicht möglich, so unternimmt der Postdienst Oberfranken einen zweiten Zustellversuch an dem nachfolgenden Werktag. Dies gilt auch dann, wenn der Postdienst Oberfranken beim ersten Zustellversuch eine Ablieferung aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder besonderer Gefahren am Ablieferungsort nicht zumutbar ist. (4) Unzustellbare Sendungen werden unter Berechnung des vereinbarten Entgelts Rückbeförderung an den Auftraggeber zurück befördert. Sendungen sind unzustellbarVersender mangels Kenntnis der Person des Versenders ausgeschlossen oder verweigert der Versender die Annahme, wenn keine empfangsberechtigte Person i. S. d. Absätze 1 und 2 angetroffenist GLS berechtigt, die Annahme verweigert wird, der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung gilt auch die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene Empfangsvorrichtung. Sendungen an Behörden, juristische Personen, Gesellschaften, Gemeinschaften oder an Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Behörden und Unternehmen gelten als unzustellbar, wenn dem Postdienst Oberfranken gegenüber keine Person schriftlich zum Empfang bevollmächtigt ist. (5) Kann eine unzustellbare Sendung nicht in der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Weise abgeliefert oder an den Auftraggeber zurückgegeben werden, ist der Postdienst Oberfranken zur Öffnung berechtigt. Ist der Auftraggeber oder ein sonstiger Berechtigter auch nach Öffnung nicht zu ermitteln und eine Ablieferung auf andere Weise nicht zumutbar, ist der Postdienst Oberfranken Pakete nach Ablauf von sechs Wochen zur Veräußerung einer 90-tägigen Frist ab Feststellung der Sendung berechtigtUnzustellbarkeit zu verwerten. Unverwertbares Gut kann der Postdienst Oberfranken vor Ablauf der Frist Pakete, deren Inhalt unverwertbar ist, darf GLS vernichten. (6) Bei falscher Schreibweise der Empfängeradresse, falschen oder fehlenden Angaben, Umzug, Tod, Verweigerung der Annahme oder dem Fehlen einer geeigneten Empfangsvorrichtung kann eine Zustellung nicht gewährleistet werden. (7) Sollte der Empfänger erkennbar verzogen sein, versucht der Postdienst Oberfranken, die korrekte Adresse zu ermitteln. Gelingt dies, stellt der Postdienst Oberfranken innerhalb des eigenen Zustellgebietes erneut zu. Betrifft die korrekte Adresse ein Gebiet außerhalb des eigenen Zustellgebietes, übergibt der Postdienst Oberfranken diese Sendung an die Deutsche Post AG und berechnet dem Auftraggeber das Entgelt. Kann eine korrekte Adresse nicht ermittelt werden, gibt der Postdienst Oberfranken dem Auftraggeber die Sendung spätestens am Werktag, der auf den Tag des ersten Zustellversuches folgt, zurück. (8) Briefsendungen und Päckchen werden nach einer Aufbewahrungsfrist von sechs Werktagen, Förmliche Zustellungen (Postzustellungsaufträge) nach drei Monaten ab Einwurf der Benachrichtigung dem Auftraggeber zurück geschickt. (9) Wenn nichts anderes vereinbart ist, holt der Postdienst Oberfranken von Montag bis Xxxxxxx bis 18.00 Uhr ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen am folgenden Werktag. Ist die Zustellung zu einem vom Auftraggeber vorgegebenen Termin vereinbart (termingenaue Zustellung), holt der Postdienst Oberfranken die Sendungen beim Auftraggeber ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen auf den vom Auftraggeber vorgegebenen Termin; jedoch nicht an dem auf die Abholung folgenden Werktag. Liegt kein Grund vor, der der Gewährleistung der Zustellung entgegensteht, führt eine nicht fristgerechte Zustellung zur Nichtberechnung oder, im Falle der irrtümlichen Berechnung, Erstattung des vereinbarten Sendungsentgeltes.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zustellung. (1) Die LetMeShip ist verpflichtet zur Ablieferung (Zustellung) erfolgt, sofern nichts anderes zwischen dem Postdienst Oberfranken und dem Empfänger vereinbart ist (Lagerung, Nachsendung etc.) und der Auftraggeber keine entgegenstehenden Vorausverfügungen getroffen hat, unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Einlegen in eine für an den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung (z.B. beschrifteter, zugänglicher Hausbriefkasten). Sie kann auch durch Aushändigung an den Empfänger, an seinen Ehegatten oder an Vertretungsberechtigte des Empfängers, wenn diese ihre Vertretungsmacht nachweisen. LetMeShip und ihre Zwischenfrachtführer können die Ablieferung der Sendung mit befreiender Wirkung für LetMeShip an jede im Geschäft oder Haushalt des Empfängers an der im Auftrag angegebenen Empfangsadresse anwesende Person vornehmen, es sei denn, es bestehen offensichtliche Zweifel an deren Empfangsberechtigung. Sendungen an Empfänger in Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Krankenhäuser) können mit befreiender Wirkung an Beschäftigte der Einrichtung übergeben werden. Ist der Empfänger einer Sendung eine natürliche Person und kein Kaufmann, kann eine Ablieferung mit befreiender Wirkung auch an unmittelbare Nachbarn des Empfängers erfolgen. Wird bei einem Ablieferungsversuch in den Räumlichkeiten des Empfängers weder der Empfänger angetroffen noch eine Person, die den Empfänger vertritt und ihre Vertretungsberechtigung nachweisen kann und erfolgt auch keine anderweitige Ablieferung mit befreiender Wirkung, gilt dieser Ablieferungsversuch als fehlgeschlagen. In diesem Fall erfolgt entweder eine Benachrichtigung des Empfängers über die fehlgeschlagene Ablieferung und es wird dem Postdienst Oberfranken gegenüber schriftlich zum Empfang der Empfänger eine Möglichkeit benannt, die Sendung bevollmächtigt ist (Postbevollmächtigter/Postempfangsbeauftragter), erfolgenbinnen einer angemessenen Frist abzuholen oder es erfolgt ein weiterer Ablieferungsversuch. Der Postdienst Oberfranken liefert Sendungen Dies richtet sich nach den Bedingungen des jeweils von LetMeShip beauftragten Zwischenfrachtführers. Die ordnungsgemäße Zustellung kann auch mit der Zusatzleistung "Einschreiben" nur gegen Empfangsbestätigung und Nachweis digitalisierten Unterschrift des Empfängers oder einer anderen Person, an die die Sendung mit befreiender Wirkung übergeben werden kann oder der Empfangsberechtigung abdigitalen Reproduktion einer solchen Unterschrift nachgewiesen werden. Der Postdienst Oberfranken behält sich vor, diesen Nachweis auch für andere Sendungen zu verlangen. Ein Nachweis wird nicht verlangt, wenn der Empfangsberechtigte persönlich bekannt ist. (2) Ist die Ablieferung einer der Sendung nicht in der in Absatz 1 genannten Weise möglich, so kann sie einem Ersatzempfänger ausgehändigt werden. Ersatzempfänger sind Angehörige an den Empfänger oder einen Vertreter des Empfängers, des Ehegatten und des Bevollmächtigten, der Inhaber oder Vermieter, der in der Anschrift angegebenen Wohnung, der Inhaber einer Postfach- oder Schließfachanlage und die in seinem Betrieb beschäftigten Personen sowie andere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, von denen den Umständen nach angenommen werden Vertretung nachweisen kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sind. Zu den Ersatzempfängern zählen außer bei Einschreiben auch Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers, sofern nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sind. (3) Ist eine Ablieferung nach den Absätzen 1 und 2 aus nicht von LetMeShip oder deren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Gründen nicht möglich, so unternimmt der Postdienst Oberfranken einen zweiten Zustellversuch gilt die Sendung als unzustellbar. LetMeShip ist berechtigt, unzustellbare Sendungen auf Kosten des Kunden an ihn zurückzubefördern. Der Kunde ist verpflichtet, auf Aufforderung von LetMeShip unzustellbare Sendungen unverzüglich an dem nachfolgenden WerktagOrt abzuholen, an dem sie sich bestimmungsgemäß befindet. Dies gilt auch dann, wenn der Postdienst Oberfranken beim ersten Zustellversuch eine Ablieferung aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder besonderer Gefahren am Ablieferungsort nicht zumutbar ist. (4) Unzustellbare Sendungen werden unter Berechnung des vereinbarten Entgelts an den Auftraggeber zurück befördert. Sendungen sind unzustellbar, wenn keine empfangsberechtigte Person i. S. d. Absätze 1 und 2 angetroffen, die Annahme verweigert wird, der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung gilt auch die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene Empfangsvorrichtung. Sendungen an Behörden, juristische Personen, Gesellschaften, Gemeinschaften oder an Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Behörden und Unternehmen gelten als unzustellbar, wenn dem Postdienst Oberfranken gegenüber keine Person schriftlich zum Empfang bevollmächtigt ist. (5) Kann eine unzustellbare Sendung nicht in der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Weise abgeliefert oder an den Auftraggeber Versender zurückgegeben werden, ist der Postdienst Oberfranken LetMeShip zur Öffnung berechtigt. Ist Nimmt der Auftraggeber Versender die Rücksendung nicht an oder ein sonstiger Berechtigter auch nach Öffnung nicht zu ermitteln und ist eine Ablieferung auf andere Weise nicht zumutbar, ist der Postdienst Oberfranken nach Ablauf von sechs Wochen zur Veräußerung Rückgabe der Sendung berechtigt. Unverwertbares Gut aus anderen Gründen nicht möglich, kann der Postdienst Oberfranken vor Ablauf der Frist vernichten. (6) Bei falscher Schreibweise der Empfängeradresse, falschen oder fehlenden Angaben, Umzug, Tod, Verweigerung der Annahme oder dem Fehlen einer geeigneten Empfangsvorrichtung kann eine Zustellung nicht gewährleistet werden. (7) Sollte der Empfänger erkennbar verzogen sein, versucht der Postdienst Oberfranken, die korrekte Adresse zu ermitteln. Gelingt dies, stellt der Postdienst Oberfranken innerhalb des eigenen Zustellgebietes erneut zu. Betrifft die korrekte Adresse ein Gebiet außerhalb des eigenen Zustellgebietes, übergibt der Postdienst Oberfranken diese Sendung an die Deutsche Post AG und berechnet dem Auftraggeber das Entgelt. Kann eine korrekte Adresse nicht ermittelt werden, gibt der Postdienst Oberfranken dem Auftraggeber LetMeShip die Sendung spätestens am Werktagverwerten, der auf den Tag des ersten Zustellversuches folgt, zurück. (8) Briefsendungen und Päckchen werden nach einer Aufbewahrungsfrist von sechs Werktagen, Förmliche Zustellungen (Postzustellungsaufträge) nach drei Monaten ab Einwurf der Benachrichtigung dem Auftraggeber zurück geschickt. (9) Wenn nichts anderes vereinbart ist, holt der Postdienst Oberfranken von Montag bis Xxxxxxx bis 18.00 Uhr ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen am folgenden Werktagvernichten oder veräußern. Ist die Zustellung zu einem vom Auftraggeber vorgegebenen Termin vereinbart (termingenaue Zustellung), holt der Postdienst Oberfranken die Sendungen beim Auftraggeber ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen auf den vom Auftraggeber vorgegebenen Termin; jedoch nicht an dem auf die Abholung folgenden Werktag. Liegt kein Grund vor, der der Gewährleistung der Zustellung entgegensteht, führt eine nicht fristgerechte Zustellung zur Nichtberechnung oder, Übersteigt im Falle einer Verwertung der irrtümlichen BerechnungVerwertungserlös die Aufwendungen von LetMeShip, Erstattung so hat der Kunde Anspruch auf Herausgabe des vereinbarten SendungsentgeltesÜberschusses.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zustellung. (1) Die Ablieferung (Zustellung) erfolgt, sofern nichts anderes zwischen dem Postdienst Oberfranken AM und dem Empfänger vereinbart ist (Lagerunginsbes. Xxxxxxxx, Nachsendung etc.Nachsen- dung) und der Auftraggeber keine entgegenstehenden Vorausverfügungen Vorausverfü- gungen getroffen hat, unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift An- schrift durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aus- reichend aufnahmefähige Vorrichtung (z.B. beschrifteter, zugänglicher Hausbriefkasten). Sie kann auch durch Aushändigung an den Empfänger, an seinen Ehegatten oder an eine Person, die dem Postdienst Oberfranken AM gegenüber schriftlich zum Empfang der Sendung Sen- dung bevollmächtigt ist (Postbevollmächtigter/Postempfangsbeauftragter), Postbevollmächtigter / Postempfangsbeauf- tragter) erfolgen. Der Postdienst Oberfranken AM liefert Sendungen mit der Zusatzleistung "den Zusatzleistungen „Übergabe-Einschreiben" “, „Nachnahme“ und „Eigenhändig“ nur gegen Empfangsbestätigung und Nachweis der Empfangsberechtigung ab. Der Postdienst Oberfranken AM behält sich vor, diesen Nachweis auch für andere Sendungen zu verlangen. Ein Nachweis wird nicht verlangt, wenn der Empfangsberechtigte Empfangsbe- rechtigte persönlich bekannt ist. (2) Ist die Ablieferung einer Sendung nicht in der in Absatz 1 genannten Weise möglich, so kann sie mit Ausnahme von Sendungen mit der Zu- satzleistung „Eigenhändig“ einem Ersatzempfänger ausgehändigt werdenwer- den. Ersatzempfänger sind Angehörige des Empfängers, des Ehegatten und des Bevollmächtigten, der Inhaber oder Vermieter, der in der Anschrift An- schrift angegebenen Wohnung, der Inhaber einer Postfach- oder Schließfachanlage und die in seinem Betrieb beschäftigten Personen sowie andere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, von denen den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sind. Zu den Ersatzempfängern zählen außer bei Einschreiben „Einschreiben“ und „Nachnahme“ auch Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers, sofern nach den Umständen angenommen . Sendungen mit der Zusatzleistung „Ei- genhändig“ werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sindneben dem Empfänger nur einem besonders Be- vollmächtigten ausgehändigt. (3) Ist eine Ablieferung nach den Absätzen 1 und 2 nicht möglich, so unternimmt der Postdienst Oberfranken AM einen zweiten Zustellversuch an dem nachfolgenden WerktagWerktag oder lässt diesen durch ein anderes Zustellunternehmen vor- nehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Postdienst Oberfranken AM beim ersten Zustellversuch eine Ablieferung aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder besonderer beson- derer Gefahren am Ablieferungsort nicht zumutbar ist. (4) Unzustellbare Sendungen werden unter Berechnung des vereinbarten vereinbar- ten Entgelts an den Auftraggeber zurück befördert. Sendungen sind unzustellbarun- zustellbar, wenn keine empfangsberechtigte Person i. S. d. i.S.d. Absätze 1 und 2 angetroffen, die Annahme verweigert wird, wird oder der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung gilt auch die Verhinderung Verhin- derung der Ablieferung über eine vorhandene EmpfangsvorrichtungEmpfangsvorrichtung o- der die Weigerung zur Zahlung eines Nachentgeltes oder des Nachnah- mebetrages und die Weigerung zur Abgabe der Empfangsbestätigung. Sendungen an Behörden, juristische Personen, Gesellschaften, Gemeinschaften Gemein- schaften oder an Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Behörden und Unternehmen gelten als unzustellbar, wenn dem Postdienst Oberfranken AM gegenüber keine Person schriftlich zum Empfang bevollmächtigt ist. (5) Kann eine unzustellbare Sendung nicht in der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Weise abgeliefert oder an den Auftraggeber zurückgegeben zurückgege- ben werden, ist der Postdienst Oberfranken AM zur Öffnung berechtigt. Ist der Auftraggeber oder ein sonstiger Berechtigter auch nach Öffnung nicht zu ermitteln und eine Ablieferung auf andere Weise nicht zumutbar, ist der Postdienst Oberfranken AM nach Ablauf von sechs Wochen zur Veräußerung der Sendung berechtigt. Unverwertbares Unver- wertbares Gut kann der Postdienst Oberfranken AM vor Ablauf der Frist vernichten. (6) Bei falscher Schreibweise der Empfängeradresse, falschen oder fehlenden feh- lenden Angaben, Umzug, Tod, Verweigerung der Annahme oder dem Fehlen einer geeigneten Empfangsvorrichtung kann eine Zustellung nicht gewährleistet werden. (7) Sollte der Empfänger erkennbar verzogen sein, versucht der Postdienst OberfrankenAM, die korrekte Adresse zu ermitteln. Gelingt dies, stellt der Postdienst Oberfranken AM innerhalb des eigenen Zustellgebietes erneut zu. Betrifft die Wird eine korrekte Adresse ein Gebiet außerhalb des eigenen Zustellgebietesermit- telt, übergibt der Postdienst Oberfranken diese Sendung an behält sich AM vor, für die Deutsche Post AG und berechnet dem Auftraggeber das EntgeltAdressermittlung ggf. eine Handling- Pauschale zu berechnen. Kann eine korrekte Adresse nicht ermittelt werden, gibt der Postdienst Oberfranken AM dem Auftraggeber die Sendung spätestens am WerktagWerk- tag, der auf den Tag des ersten Zustellversuches der Adressermittlung folgt, zurück. (8) Briefsendungen Die AM ist grundsätzlich nicht zur Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist oder eines bestimmten Liefertermins verpflichtet, soweit nicht für einzelne Sendungen im Preis- und Päckchen werden nach einer Aufbewahrungsfrist von sechs Werktagen, Förmliche Zustellungen (Postzustellungsaufträge) nach drei Monaten ab Einwurf der Benachrichtigung dem Auftraggeber zurück geschicktLeistungsverzeichnis etwas anderes geregelt ist. (9) Wenn nichts anderes vereinbart ist, holt der Postdienst Oberfranken AM nimmt gewöhnlich Zustellungen im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx bis 18.00 Uhr ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen am folgenden Werktag. Ist die Zustellung zu einem vom Auftraggeber vorgegebenen Termin vereinbart (termingenaue Zustellung), holt der Postdienst Oberfranken die Sendungen beim Auftraggeber ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen auf den vom Auftraggeber vorgegebenen Termin; jedoch nicht an dem auf die Abholung folgenden Werktag. Liegt kein Grund einschließlich Samstag vor, der der Gewährleistung der Zustellung entgegenstehtnicht dagegen an Sonn- und Feiertagen. AM behält sich aber vor, führt eine nicht fristgerechte Zustellung zur Nichtberechnung oder, im Falle der irrtümlichen Berechnung, Erstattung des vereinbarten Sendungsentgeltesin Sonder- und Ausnahmefällen auch an Sonn- und Feiertagen Zustellungen vorzunehmen; ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Zustellung. (1) 5.1. Die Ablieferung (Zustellung) erfolgt, sofern nichts anderes zwischen dem Postdienst Oberfranken ML und dem Empfänger vereinbart ist (Lagerung, Nachsendung etc.) und der Auftraggeber keine entgegenstehenden Vorausverfügungen getroffen hatist, unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung (z.B. beschrifteter, zugänglicher HausbriefkastenHaus- briefkasten). Sie Die Zustellung kann auch ohne entgegenstehende Verein- barung durch Aushändigung an den Empfänger, an seinen Ehegatten Ehegat- ten oder an eine Person, die dem Postdienst Oberfranken gegenüber ML schriftlich zum Empfang der Sendung bevollmächtigt ist (Postbevollmächtigter/Postempfangsbeauftragter)ist, erfolgen. Der Postdienst Oberfranken liefert Sendungen an Empfänger in Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Haftanstalten, Krankenhäuser, Wohnheime) können an eine von der Leitung der Einrichtung mit dem Empfang von Postsendungen beauftragte Person zugestellt werden. 5.2. Einschreiben werden nur gegen Empfangsbestätigung abgeliefert. Sendungen mit der Zusatzleistung "Bezeichnung „Einwurf-Einschreiben" nur gegen Empfangsbestätigung und Nachweis der Empfangsberechtigung ab. Der Postdienst Oberfranken behält sich vor“ werden durch Einwurf in den Briefkasten oder eine andere Empfangsvorrich- tung zugestellt, diesen Nachweis auch für andere Sendungen zu verlangen. Ein Nachweis wird nicht verlangt, wenn der Empfangsberechtigte persönlich bekannt istwobei diese Tatsache von dem Zusteller dokumentiert wird. (2) 5.3. Ist die Ablieferung einer Sendung nicht in der in Absatz 1 vorstehenden Ziffern genannten Weise möglich, so kann sie mit Ausnahme von Sendungen mit der Zusatzleistung „Eigenhändig“ einem Ersatzempfänger ausgehändigt ausge- händigt werden. Ersatzempfänger sind Angehörige des EmpfängersEmpfängers oder seines Ehegatten, des Ehegatten und des Bevollmächtigtensein Ehegatte oder sein Bevollmächtigter, ferner der Inhaber oder Vermieter, Vermieter der in der Anschrift angegebenen Wohnung, der Inhaber einer Postfach- Wohnung oder Schließfachanlage Betriebsstätte und die in seinem Betrieb beschäftigten beschäftig- ten Personen sowie andere andere, in den Räumen des Empfängers anwesende anwe- sende Personen, von denen den Umständen nach angenommen werden wer- den kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sind. Zu den Ersatzempfängern zählen außer bei Einschreiben auch Hausbewohner , ferner Hausnachbarn und Nachbarn des Empfängers. Sendungen mit der Zusatzleistung „Eigenhändig“ werden dem Empfänger oder nur einem hierfür besonders Bevollmächtigten ausgehändigt. 5.4. Für Einschreiben sind durch den Absender die von ML vorgefertigten Drucksachen (Rückscheine, sofern nach Labels) zu verwenden. Auf diesen muss eine zweifelsfreie Angabe des Absenders zur Zustellart erfolgen (Ein- schreiben, Einwurf-Einschreiben, Rückschein, Eigenhändig). Geht der Wille des Absenders aus den Umständen angenommen werden kann, dass sie zum Empfang Informationen auf der Sendung berechtigt sindnicht eindeutig hervor, wird die Zustellung des Einschreibens immer als Ein- schreiben/Rückschein durchgeführt und berechnet. (3) 5.5. Ist eine Ablieferung nach Zustellung von Einschreiben und anderen nachweispflich- tigen Sendungen wie in den vorgenannten Absätzen 1 und 2 nicht möglich, so unternimmt erhält der Postdienst Oberfranken Empfänger hierüber eine Benachrichtigungskarte. Der Empfänger hat sodann die Möglichkeit, in der auf der Karte angegebe- nen Lagerstätte binnen einer Lagerfrist von 7 Werktagen nach Einwurf der Benachrichtigungskarte unter den dort näher genannten Voraus- setzungen die Sendung abzuholen oder unter der auf der Benach- richtigungskarte angegebenen Telefonnummer einen zweiten Zustellversuch an dem nachfolgenden Werktag. Dies gilt auch dann, wenn der Postdienst Oberfranken beim ersten Zustellversuch eine Ablieferung aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder besonderer Gefahren am Ablieferungsort nicht zumutbar istZustelltermin zu vereinbaren. (4) Unzustellbare 5.6. ML wird unzustellbare Sendungen werden unter Berechnung des vereinbarten Entgelts an den Auftraggeber zurück befördertzum Absender zurückbefördern. Sendungen sind unzustellbar, wenn bei der Zustellung keine empfangsberechtigte emp- fangsberechtigte Person i. S. d. Absätze 1 angetroffen wird und 2 angetroffen, die Abholfrist frucht- los verstrichen ist oder die Annahme durch den Empfänger, seinen Ehegatten oder Empfangsbevollmächtigten verweigert wird, wird oder der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung gilt auch die Verhinderung das Verhindern der Ablieferung über eine vorhandene Empfangsvorrichtung. Sendungen an Behördennicht geeignete Empfangsvorrichtung (z.B. Hausbriefkasten) durch Zukleben, juristische PersonenEinwurf- verbot etc., Gesellschaftenoder die Weigerung zur Abgabe der Empfangsbestätigung, Gemeinschaften oder an Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Behörden und Unternehmen gelten als unzustellbar, wenn dem Postdienst Oberfranken gegenüber keine Person schriftlich zum Empfang bevollmächtigt istfalls diese Art der Zustellung vom Absender gewählt wurde. (5) 5.7. Kann eine unzustellbare Sendung aufgrund fehlender Absenderanga- ben entsprechend vorstehender Ziffer 4.4. nicht in der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Weise abgeliefert oder an den Auftraggeber zurückgegeben werdenzurückbefördert wer- den, ist der Postdienst Oberfranken ML zur Öffnung der Sendung berechtigt. Ist der Auftraggeber Absender oder ein sonstiger Berechtigter auch nach der Öffnung nicht zu ermitteln und oder eine Ablieferung auf eine andere Weise nicht zumutbar, ist der Postdienst Oberfranken ML nach Ablauf von sechs 8 Wochen wahlweise zur Veräußerung freihändigen Verwertung der Sendung oder zur Hinterlegung in einer amtlichen Hinterlegungs- stelle berechtigt. Unverwertbares Gut oder sonst von einer Lagerung ausgeschlossene Sendungen kann der Postdienst Oberfranken ML vor Ablauf der Frist vernichten. Sendungen, die zur Abholung bereitgehalten werden, verwahrt ML nach Maßgabe der eigenüblichen Sorgfalt. Nach Ablauf eines Kalen- derjahres ist ML zur Vernichtung der Sendung berechtigt. Dasselbe gilt für unterfrankierte Sendungen ohne Absenderangabe. (6) 5.8. Bei falscher Schreibweise der EmpfängeradresseEmpfängeradressen, falschen oder fehlenden feh- lenden Angaben, Umzug, Tod, Verweigerung der Annahme oder dem Fehlen einer geeigneten Empfangsvorrichtung kann eine Zustellung nicht gewährleistet werden. Bei falscher Schreibweise, falschen oder fehlenden Angaben und Umzug wird ML eine Recherche zur Ermitt- lung der korrekten Empfängeradresse vornehmen. Führt die Recher- che nicht zum Erfolg, wird die Sendung an den Absender zurückbe- fördert. Im Übrigen gilt der zuvor genannte Absatz. (7) Sollte 5.9. Die Recherche und Rücksendung von Infopost ist kostenpflichtig und separat zu beauftragen. Die Preise ergeben sich aus der Empfänger erkennbar verzogen sein, versucht der Postdienst Oberfranken, die korrekte Adresse zu ermitteln. Gelingt dies, stellt der Postdienst Oberfranken innerhalb des eigenen Zustellgebietes erneut zu. Betrifft die korrekte Adresse ein Gebiet außerhalb des eigenen Zustellgebietes, übergibt der Postdienst Oberfranken diese Sendung an die Deutsche Post AG und berechnet dem Auftraggeber das Entgelt. Kann eine korrekte Adresse nicht ermittelt werden, gibt der Postdienst Oberfranken dem Auftraggeber die Sendung spätestens am Werktag, der auf den Tag des ersten Zustellversuches folgt, zurückjeweiligen geltenden Preisliste. (8) Briefsendungen und Päckchen werden nach einer Aufbewahrungsfrist von sechs Werktagen, Förmliche Zustellungen (Postzustellungsaufträge) nach drei Monaten ab Einwurf der Benachrichtigung dem Auftraggeber zurück geschickt. (9) Wenn nichts anderes vereinbart ist, holt der Postdienst Oberfranken von Montag bis Xxxxxxx bis 18.00 Uhr ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen am folgenden Werktag. Ist die Zustellung zu einem vom Auftraggeber vorgegebenen Termin vereinbart (termingenaue Zustellung), holt der Postdienst Oberfranken die Sendungen beim Auftraggeber ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen auf den vom Auftraggeber vorgegebenen Termin; jedoch nicht an dem auf die Abholung folgenden Werktag. Liegt kein Grund vor, der der Gewährleistung der Zustellung entgegensteht, führt eine nicht fristgerechte Zustellung zur Nichtberechnung oder, im Falle der irrtümlichen Berechnung, Erstattung des vereinbarten Sendungsentgeltes.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zustellung. (1) 3.1 GLS unternimmt maximal zwei Zustellversuche. 3.2 Die Ablieferung (Zustellung) erfolgtZustellung kann bei gewerblichen Empfängern an der Warenannahme erfolgen. Eine Zustellung an Postfachadressen oder vergleichbare Sonderadressen ist ausge- schlossen. 3.3 Im Interesse einer möglichst schnellen Zustellung können Pakete, wenn der Emp- fänger beim ersten Zustellversuch nicht persönlich angetroffen wird, bei einer in der Wohnung oder im Betrieb des Empfängers anwesenden Person oder, sofern nichts anderes zwischen dem Postdienst Oberfranken und dem Empfänger vereinbart dies nicht möglich ist, bei einem Nachbarn des Empfängers abgegeben werden, wenn nach den konkreten Umständen davon auszugehen ist, dass diese Person zur Annahme des Paketes berechtigt ist. Nachbar ist (Lagerung, Nachsendung etc.) und der Auftraggeber keine entgegenstehenden Vorausverfügungen getroffen hat, unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung (z.B. beschrifteter, zugänglicher Hausbriefkasten). Sie kann auch durch Aushändigung an den Empfänger, an seinen Ehegatten oder an eine Person, die dem Postdienst Oberfranken gegenüber schriftlich zum Empfang der Sendung bevollmächtigt ist (Postbevollmächtigter/Postempfangsbeauftragter)im gleichen oder nächstgelegenen Gebäude wohnt oder arbeitet. Falls dies nicht möglich sein sollte, erfolgenkönnen Pakete in einem nahe gelegenen GLS PaketShop zur Abholung durch den Empfänger hinterlegt werden. Der Postdienst Oberfranken liefert Sendungen mit der Zusatzleistung "Einschreiben" nur gegen Empfangsbestätigung und Empfänger wird unverzüglich mit- tels physischer oder elektronischer Benachrichtigung (Benachrichtigungskarte oder E-Mail) an die dafür vorgesehene Empfangseinrichtung (Briefkasten bzw. elektronisches Postfach) detailliert darüber informiert, wo er sein Paket abholen kann. 3.4 GLS setzt zum Nachweis der Empfangsberechtigung abZustellung in der Regel elektronische Mittel (z. B. Smartphones) ein, auf welchen die Empfangsperson den Erhalt des Paketes quit- tiert. Der Postdienst Oberfranken behält sich vorDabei wird zusammen mit dem Namen der Empfangsperson und deren digitalisierter Unterschrift eine Empfangsbestätigung erzeugt und archiviert. Die Wiedergabe dieser digitalen Empfangsbestätigung bzw. der Ausdruck des elektro- nisch gespeicherten Dokumentes dient als Zustellnachweis. GLS kann jedoch die Zustellung auch auf andere geeignete Art nachweisen. 3.5 GLS ist berechtigt, diesen Nachweis auch für andere Sendungen zu verlangen. Ein Nachweis wird nicht verlangtPakete an einem vom Empfänger bezeichneten Ort abzustellen, wenn der Empfangsberechtigte persönlich bekannt istEmpfänger dies GLS vorab erlaubt hat (Abstellerlaubnis). GLS informiert den Empfänger unverzüglich über die Bereitstellung des Paketes am Abstellort und den Zeitpunkt der Abstellung mittels Benachrichtigungskarte oder E-Mail an die da- für vorgesehene Empfangseinrichtung (Briefkasten bzw. elektronisches Postfach). 3.6 GLS gibt dem Empfänger die Möglichkeit, durch auswählbare Zustelloptionen über Ort und Zeit der Zustellung zu bestimmen (2) Ist die Ablieferung einer Sendung z. B. Lieferung in einen GLS PaketShop, Abholung im GLS Depot, Zustellung an einem anderen Tag). Macht der Empfänger von dieser Möglichkeit Gebrauch, geht abweichend von § 418 Abs. 2 Satz 2 HGB das Weisungsrecht auf ihn über. GLS unternimmt entsprechend der vom Empfänger gewählten Zustelloption maximal zwei Zustellversuche nach den Bedingungen der Ziffern 3.2 bis 3.5. 202207-DE-de 3.7 Können Pakete nicht nach den Ziffern 3.1 bis 3.6 an den Empfänger bzw. an eine in der Ziffer 3.3 genannte Person oder in Absatz 1 genannten Weise möglich, so kann sie einem Ersatzempfänger ausgehändigt werden. Ersatzempfänger sind Angehörige des Empfängers, des Ehegatten und des Bevollmächtigten, der Inhaber oder Vermieter, GLS PaketShop innerhalb der in der Anschrift Be- nachrichtigung angegebenen Wohnung, der Inhaber einer Postfach- oder Schließfachanlage Aufbewahrungsfrist zugestellt werden und die in seinem Betrieb beschäftigten Personen sowie andere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, von denen den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sind. Zu den Ersatzempfängern zählen außer bei Einschreiben auch Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers, sofern nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sind. (3) Ist ist eine Ablieferung nach den Absätzen 1 und 2 nicht möglich, so unternimmt der Postdienst Oberfranken einen zweiten Zustellversuch an dem nachfolgenden Werktag. Dies gilt auch dann, wenn der Postdienst Oberfranken beim ersten Zustellversuch eine Ablieferung aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder besonderer Gefahren am Ablieferungsort nicht zumutbar ist. (4) Unzustellbare Sendungen werden unter Berechnung des vereinbarten Entgelts Rückbeförderung an den Auftraggeber zurück befördert. Sendungen sind unzustellbarVersender mangels Kenntnis der Person des Versenders ausgeschlossen oder verweigert der Versender die Annahme, wenn keine empfangsberechtigte Person i. S. d. Absätze 1 und 2 angetroffenist GLS berechtigt, die Annahme verweigert wird, der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung gilt auch die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene Empfangsvorrichtung. Sendungen an Behörden, juristische Personen, Gesellschaften, Gemeinschaften oder an Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Behörden und Unternehmen gelten als unzustellbar, wenn dem Postdienst Oberfranken gegenüber keine Person schriftlich zum Empfang bevollmächtigt ist. (5) Kann eine unzustellbare Sendung nicht in der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Weise abgeliefert oder an den Auftraggeber zurückgegeben werden, ist der Postdienst Oberfranken zur Öffnung berechtigt. Ist der Auftraggeber oder ein sonstiger Berechtigter auch nach Öffnung nicht zu ermitteln und eine Ablieferung auf andere Weise nicht zumutbar, ist der Postdienst Oberfranken Pakete nach Ablauf von sechs Wochen zur Veräußerung einer 90-tägigen Frist ab Feststellung der Sendung berechtigtUnzustellbarkeit zu verwerten. Unverwertbares Gut kann der Postdienst Oberfranken vor Ablauf der Frist Pakete, deren Inhalt unverwertbar ist, darf GLS vernichten. (6) Bei falscher Schreibweise der Empfängeradresse, falschen oder fehlenden Angaben, Umzug, Tod, Verweigerung der Annahme oder dem Fehlen einer geeigneten Empfangsvorrichtung kann eine Zustellung nicht gewährleistet werden. (7) Sollte der Empfänger erkennbar verzogen sein, versucht der Postdienst Oberfranken, die korrekte Adresse zu ermitteln. Gelingt dies, stellt der Postdienst Oberfranken innerhalb des eigenen Zustellgebietes erneut zu. Betrifft die korrekte Adresse ein Gebiet außerhalb des eigenen Zustellgebietes, übergibt der Postdienst Oberfranken diese Sendung an die Deutsche Post AG und berechnet dem Auftraggeber das Entgelt. Kann eine korrekte Adresse nicht ermittelt werden, gibt der Postdienst Oberfranken dem Auftraggeber die Sendung spätestens am Werktag, der auf den Tag des ersten Zustellversuches folgt, zurück. (8) Briefsendungen und Päckchen werden nach einer Aufbewahrungsfrist von sechs Werktagen, Förmliche Zustellungen (Postzustellungsaufträge) nach drei Monaten ab Einwurf der Benachrichtigung dem Auftraggeber zurück geschickt. (9) Wenn nichts anderes vereinbart ist, holt der Postdienst Oberfranken von Montag bis Xxxxxxx bis 18.00 Uhr ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen am folgenden Werktag. Ist die Zustellung zu einem vom Auftraggeber vorgegebenen Termin vereinbart (termingenaue Zustellung), holt der Postdienst Oberfranken die Sendungen beim Auftraggeber ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen auf den vom Auftraggeber vorgegebenen Termin; jedoch nicht an dem auf die Abholung folgenden Werktag. Liegt kein Grund vor, der der Gewährleistung der Zustellung entgegensteht, führt eine nicht fristgerechte Zustellung zur Nichtberechnung oder, im Falle der irrtümlichen Berechnung, Erstattung des vereinbarten Sendungsentgeltes.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zustellung. (1) Die LetMeShip ist verpflichtet zur Ablieferung (Zustellung) erfolgt, sofern nichts anderes zwischen dem Postdienst Oberfranken und dem Empfänger vereinbart ist (Lagerung, Nachsendung etc.) und der Auftraggeber keine entgegenstehenden Vorausverfügungen getroffen hat, unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Einlegen in eine für an den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung (z.B. beschrifteter, zugänglicher Hausbriefkasten). Sie kann auch durch Aushändigung an den Empfänger, an seinen Ehegatten oder an Vertretungsberechtigte des Empfängers, wenn diese ihre Vertretungsmacht nachweisen. LetMeShip und ihre Unterfrachtführer können die Ablieferung der Sendung mit befreiender Wirkung für LetMeShip an jede im Geschäft oder Haushalt des Empfängers an der im Auftrag angegebenen Empfangsadresse anwesende Person vornehmen, es sei denn, es bestehen offensichtliche Zweifel an deren Empfangsberechtigung. Sendungen an Empfänger in Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Krankenhäuser) können mit befreiender Wirkung an Beschäftigte der Einrichtung übergeben werden. Ist der Empfänger einer Sendung eine natürliche Person und kein Kaufmann, kann eine Ablieferung mit befreiender Wirkung auch an unmittelbare Nachbarn des Empfängers erfolgen. Wird bei einem Ablieferungsversuch in den Räumlichkeiten des Empfängers weder der Empfänger angetroffen noch eine Person, die den Empfänger vertritt und ihre Vertretungsberechtigung nachweisen kann und erfolgt auch keine anderweitige Ablieferung mit befreiender Wirkung, gilt dieser Ablieferungsversuch als fehlgeschlagen. In diesem Fall erfolgt entweder eine Benachrichtigung des Empfängers über die fehlgeschlagene Ablieferung und es wird dem Postdienst Oberfranken gegenüber schriftlich zum Empfang der Empfänger eine Möglichkeit benannt, die Sendung bevollmächtigt ist (Postbevollmächtigter/Postempfangsbeauftragter), erfolgenbinnen einer angemessenen Frist abzuholen oder es erfolgt ein weiterer Ablieferungsversuch. Der Postdienst Oberfranken liefert Sendungen Dies richtet sich nach den Bedingungen des jeweils von LetMeShip beauftragten Unterfrachtführers. Die ordnungsgemäße Zustellung kann auch mit der Zusatzleistung "Einschreiben" nur gegen Empfangsbestätigung und Nachweis digitalisierten Unterschrift des Empfängers oder einer anderen Person, an die die Sendung mit befreiender Wirkung übergeben werden kann oder der Empfangsberechtigung abdigitalen Reproduktion einer solchen Unterschrift nachgewiesen werden. Der Postdienst Oberfranken behält sich vor, diesen Nachweis auch für andere Sendungen zu verlangen. Ein Nachweis wird nicht verlangt, wenn der Empfangsberechtigte persönlich bekannt ist. (2) Ist die Ablieferung einer der Sendung nicht in der in Absatz 1 genannten Weise möglich, so kann sie einem Ersatzempfänger ausgehändigt werden. Ersatzempfänger sind Angehörige an den Empfänger oder einen Vertreter des Empfängers, des Ehegatten und des Bevollmächtigten, der Inhaber oder Vermieter, der in der Anschrift angegebenen Wohnung, der Inhaber einer Postfach- oder Schließfachanlage und die in seinem Betrieb beschäftigten Personen sowie andere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, von denen den Umständen nach angenommen werden Vertretung nachweisen kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sind. Zu den Ersatzempfängern zählen außer bei Einschreiben auch Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers, sofern nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sind. (3) Ist eine Ablieferung nach den Absätzen 1 und 2 aus nicht von LetMeShip oder deren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Gründen nicht möglich, so unternimmt der Postdienst Oberfranken einen zweiten Zustellversuch gilt die Sendung als unzustellbar. LetMeShip ist berechtigt, unzustellbare Sendungen auf Kosten des Kunden an ihn zurückzubefördern. Der Kunde ist verpflichtet, auf Aufforderung von LetMeShip unzustellbare Sendungen unverzüglich an dem nachfolgenden WerktagOrt abzuholen, an dem sie sich bestimmungsgemäß befindet. Dies gilt auch dann, wenn der Postdienst Oberfranken beim ersten Zustellversuch eine Ablieferung aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder besonderer Gefahren am Ablieferungsort nicht zumutbar ist. (4) Unzustellbare Sendungen werden unter Berechnung des vereinbarten Entgelts an den Auftraggeber zurück befördert. Sendungen sind unzustellbar, wenn keine empfangsberechtigte Person i. S. d. Absätze 1 und 2 angetroffen, die Annahme verweigert wird, der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung gilt auch die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene Empfangsvorrichtung. Sendungen an Behörden, juristische Personen, Gesellschaften, Gemeinschaften oder an Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Behörden und Unternehmen gelten als unzustellbar, wenn dem Postdienst Oberfranken gegenüber keine Person schriftlich zum Empfang bevollmächtigt ist. (5) Kann eine unzustellbare Sendung nicht in der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Weise abgeliefert oder an den Auftraggeber Versender zurückgegeben werden, ist der Postdienst Oberfranken LetMeShip zur Öffnung berechtigt. Ist Nimmt der Auftraggeber Versender die Rücksendung nicht an oder ein sonstiger Berechtigter auch nach Öffnung nicht zu ermitteln und ist eine Ablieferung auf andere Weise nicht zumutbar, ist der Postdienst Oberfranken nach Ablauf von sechs Wochen zur Veräußerung Rückgabe der Sendung berechtigt. Unverwertbares Gut aus anderen Gründen nicht möglich, kann der Postdienst Oberfranken vor Ablauf der Frist vernichten. (6) Bei falscher Schreibweise der Empfängeradresse, falschen oder fehlenden Angaben, Umzug, Tod, Verweigerung der Annahme oder dem Fehlen einer geeigneten Empfangsvorrichtung kann eine Zustellung nicht gewährleistet werden. (7) Sollte der Empfänger erkennbar verzogen sein, versucht der Postdienst Oberfranken, die korrekte Adresse zu ermitteln. Gelingt dies, stellt der Postdienst Oberfranken innerhalb des eigenen Zustellgebietes erneut zu. Betrifft die korrekte Adresse ein Gebiet außerhalb des eigenen Zustellgebietes, übergibt der Postdienst Oberfranken diese Sendung an die Deutsche Post AG und berechnet dem Auftraggeber das Entgelt. Kann eine korrekte Adresse nicht ermittelt werden, gibt der Postdienst Oberfranken dem Auftraggeber LetMeShip die Sendung spätestens am Werktagverwerten, der auf den Tag des ersten Zustellversuches folgt, zurück. (8) Briefsendungen und Päckchen werden nach einer Aufbewahrungsfrist von sechs Werktagen, Förmliche Zustellungen (Postzustellungsaufträge) nach drei Monaten ab Einwurf der Benachrichtigung dem Auftraggeber zurück geschickt. (9) Wenn nichts anderes vereinbart ist, holt der Postdienst Oberfranken von Montag bis Xxxxxxx bis 18.00 Uhr ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen am folgenden Werktagvernichten oder veräußern. Ist die Zustellung zu einem vom Auftraggeber vorgegebenen Termin vereinbart (termingenaue Zustellung), holt der Postdienst Oberfranken die Sendungen beim Auftraggeber ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen auf den vom Auftraggeber vorgegebenen Termin; jedoch nicht an dem auf die Abholung folgenden Werktag. Liegt kein Grund vor, der der Gewährleistung der Zustellung entgegensteht, führt eine nicht fristgerechte Zustellung zur Nichtberechnung oder, Übersteigt im Falle einer Verwertung der irrtümlichen BerechnungVerwertungserlös die Aufwendungen von LetMeShip, Erstattung so hat der Kunde Anspruch auf Herausgabe des vereinbarten SendungsentgeltesÜberschusses.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zustellung. (1) Die Ablieferung (Zustellung) Zustellung im NachtExpress erfolgt, sofern nichts anderes nach der Abholung am nächsten Werktag, von Dienstag bis Samstag in der Regel bis spätestens 8:00 Uhr morgens und, soweit nicht anders vereinbart, in Abwesenheit des Empfängers. Eine Zustellung an Feiertagen erfolgt nur bei gesonderter, ausdrücklicher Vereinbarung und wenn die Abholung beim Absender zwischen Montag und Xxxxxxx erfolgte. Ausgeschlossen davon sind Feiertage, die auf einen Sonntag fallen. Gesonderte Vereinbarungen haben in Textform zu erfolgen. Die Zustellung der NachtExpress-Ware erfolgt bei bundesuneinheitlichen Feiertagen, wenn sich der Empfänger in einem Feiertagsgebiet (Bundesland) befindet, in der Nacht vor dem Postdienst Oberfranken Feiertag. Die Zustellung der Sendungen erfolgt in der Weise, dass nox diese auf einem vom Auftraggeber oder Empfänger bestimmten Platz abstellt. Die Bestim- mung hat mindestens in Textform zu erfolgen. Handelt es sich dabei nicht um ein ausreichend großes und diebstahlsicheres Depot bzw. ist dieses nicht zugänglich oder vorhanden, so erfolgt die Zustellung durch Abstellung der Sendung an einem anderen, vom Auftraggeber oder Empfänger ebenfalls mindestens in Textform zu benennenden Ort (Abstellplatzbeschreibung). Wird auch ein solcher Ort nicht benannt, so ist nox aufgrund der dem Auftrag zu Grunde liegenden Eilbedürftigkeit berechtigt, die Sendung beim Empfänger abzustellen. nox wird von der Zustellung nur dann absehen, wenn dies in derartigen Fällen vereinbart ist (Lagerungoder ein derart evidentes Verlustrisiko besteht, Nachsendung etc.) dass die Eilbedürftigkeit offensichtlich zurücktreten muss. Der Auftrag- geber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der jeweilige Empfänger ein Ablieferdepot vorhält, oder eine Abstellplatzbeschreibung in Textform an nox zu übermitteln. Der Auftraggeber ist in diesem Zusammenhang ferner verpflichtet, den Empfänger darauf hinzuweisen, dass die Ablieferung ohne Depot und ohne Abstellplatzbeschreibung durch Ablegen an der Empfängeradresse erfolgen kann. Das erhöhte Verlustrisiko, das dadurch entsteht, dass kein Depot zur Verfügung steht, trägt der Auftraggeber. Die im Falle der Nichtablieferung aufgrund eines evidenten Verlustrisikos erforderliche Rückführung der Sendung zur nächstgelegenen nox Niederlassung oder zum Auftraggeber erfolgt auf Kosten des Auftraggebers. Wird eine Sendung retourniert, da kein Depot zur Verfügung stand, haftet nox nicht für Schäden, die aus einer verspäteten Ablieferung entstehen. Einmal vereinbarte Abstellplätze, Depots oder benannte Plätze sind so lange als Abstell /Zustellort vereinbart, bis der Auftraggeber keine entgegenstehenden Vorausverfügungen getroffen hat, unter der auf nox eine anders lautende Weisung – mindestens in Textform – erteilt. Mit dem Abstellen des Gutes bzw. der Sendung angebrachten Anschrift durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung (z.B. beschrifteterim Depot, zugänglicher Hausbriefkasten)am vereinbarten Abstellplatz oder dem Ablegen gilt die Sendung als abgeliefert. Sie kann nox darf die Zustellung auch durch Aushändigung an ein elektronisches Ablieferprotokoll (Scanning) oder Begleitpapier vom beauftragten Frachtführer/Fahrer nachweisen oder mittels eines manuellen Eintrages in das Sendungsverfolgungssystem, falls und soweit die Ablieferung zuvor vom beauftragten Frachtführer/Fahrer ihr gegenüber telefonisch bestätigt wurde. xxx sendet dem Auftraggeber den Empfänger, an seinen Ehegatten von ihr veranlassten Abliefernachweis auf Verlangen in Kopie per E-Mail oder an Telefax zu. Für einen Abliefernachweis in Papierform erhebt nox eine Person, die dem Postdienst Oberfranken gegenüber schriftlich zum Empfang der Sendung bevollmächtigt ist (Postbevollmächtigter/Postempfangsbeauftragter), erfolgen. Der Postdienst Oberfranken liefert Sendungen mit der Zusatzleistung "Einschreiben" nur gegen Empfangsbestätigung und Nachweis der Empfangsberechtigung ab. Der Postdienst Oberfranken behält sich vor, diesen Nachweis auch für andere Sendungen zu verlangen. Ein Nachweis wird nicht verlangt, wenn der Empfangsberechtigte persönlich bekannt istGebühr von netto 12,80 € pro Nachweis. (2) Ist die Ablieferung In absoluten Ausnahmefällen bietet nox eine Zustellung im Tagexpress zwischen 8:00 und 12:00 Uhr an. Weitere Details sind grundsätzlich in einer Sendung nicht in der in Absatz 1 genannten Weise möglich, so kann sie einem Ersatzempfänger ausgehändigt werden. Ersatzempfänger sind Angehörige des Empfängers, des Ehegatten und des Bevollmächtigten, der Inhaber oder Vermieter, der in der Anschrift angegebenen Wohnung, der Inhaber einer Postfach- oder Schließfachanlage und die in seinem Betrieb beschäftigten Personen sowie andere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, von denen den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sind. Zu den Ersatzempfängern zählen außer bei Einschreiben auch Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers, sofern nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sindIndividualvereinbarung zu regeln. (3) Ist eine Ablieferung Abweichungen von den vorstehenden Regel-Zustellzeiten sind nur nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorheriger schriftlicher Vereinbarung möglich, so unternimmt der Postdienst Oberfranken einen zweiten Zustellversuch an dem nachfolgenden Werktag. Dies gilt auch dann, wenn der Postdienst Oberfranken beim ersten Zustellversuch eine Ablieferung aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder besonderer Gefahren am Ablieferungsort nicht zumutbar ist. (4) Unzustellbare Sendungen werden unter Berechnung des vereinbarten Entgelts an den Auftraggeber zurück befördert. Sendungen sind unzustellbar, wenn keine empfangsberechtigte Person i. S. d. Absätze 1 und 2 angetroffen, Für die Annahme verweigert wird, der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung gilt auch die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene Empfangsvorrichtung. Sendungen an Behörden, juristische Personen, Gesellschaften, Gemeinschaften oder an Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Behörden und Unternehmen gelten als unzustellbar, wenn dem Postdienst Oberfranken gegenüber keine Person schriftlich zum Empfang bevollmächtigt ist. (5) Kann eine unzustellbare Sendung nicht in der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Weise abgeliefert oder an den Auftraggeber zurückgegeben werden, ist der Postdienst Oberfranken zur Öffnung berechtigt. Ist der Auftraggeber oder ein sonstiger Berechtigter auch nach Öffnung nicht zu ermitteln und eine Ablieferung auf andere Weise nicht zumutbar, ist der Postdienst Oberfranken nach Ablauf von sechs Wochen zur Veräußerung der Sendung berechtigt. Unverwertbares Gut kann der Postdienst Oberfranken vor Ablauf der Frist vernichten. (6) Bei falscher Schreibweise der Empfängeradresse, falschen oder fehlenden Angaben, Umzug, Tod, Verweigerung der Annahme oder dem Fehlen einer geeigneten Empfangsvorrichtung kann eine Zustellung nicht gewährleistet werden. (7) Sollte der Empfänger erkennbar verzogen sein, versucht der Postdienst Oberfranken, die korrekte Adresse zu ermitteln. Gelingt dies, stellt der Postdienst Oberfranken innerhalb des eigenen Zustellgebietes erneut zu. Betrifft die korrekte Adresse ein Gebiet außerhalb des eigenen Zustellgebietes, übergibt der Postdienst Oberfranken diese Sendung an die Deutsche Post AG und berechnet dem Auftraggeber das Entgelt. Kann eine korrekte Adresse nicht ermittelt werden, gibt der Postdienst Oberfranken dem Auftraggeber die Sendung spätestens am Werktag, der auf den Tag des ersten Zustellversuches folgt, zurück. (8) Briefsendungen und Päckchen werden nach einer Aufbewahrungsfrist von sechs Werktagen, Förmliche Zustellungen (Postzustellungsaufträge) nach drei Monaten ab Einwurf der Benachrichtigung dem Auftraggeber zurück geschickt. (9) Wenn nichts anderes vereinbart ist, holt der Postdienst Oberfranken von Montag bis Xxxxxxx bis 18.00 Uhr ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen am folgenden Werktag. Ist die Zustellung zu einem vom Auftraggeber vorgegebenen Termin vereinbart (termingenaue Zustellung), holt der Postdienst Oberfranken die Sendungen beim Auftraggeber ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen auf den vom Auftraggeber vorgegebenen Termin; Nord- und Ostseeinseln, die nicht durch eine Brücke mit dem Festland verbunden sind, wird ein Aufschlag von netto 1,50 € je Kilogramm, jedoch nicht an dem auf die Abholung folgenden Werktagmindestens netto 15,00 € pro Sendung berechnet. Liegt kein Grund vor, der der Gewährleistung der Zustellung entgegensteht, führt eine nicht fristgerechte Zustellung zur Nichtberechnung oder, im Falle der irrtümlichen Berechnung, Erstattung des vereinbarten SendungsentgeltesEine Laufzeitzusage erfolgt in diesen Fällen nicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Zustellung. (1) FNBL befördert die Sendungen zum Bestimmungsort und liefert sie an den Empfänger unter der vom Absender genannten Anschrift ab. Die Ablieferung (Zustellung) erfolgt, sofern nichts anderes zwischen dem Postdienst Oberfranken FNBL und dem Empfänger vereinbart ist (Lagerung, Nachsendung etc.Nachsendung, Abstellgenehmigung und so fort) und der Auftraggeber Absender keine entgegenstehenden Vorausverfügungen getroffen hat, unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung (z.B. beschrifteter, zugänglicher Hausbriefkasten)) oder vergleichbare Einrichtung. Sie kann auch durch Aushändigung an den Empfänger, an seinen Ehegatten oder an eine Person, die dem Postdienst Oberfranken FNBL gegenüber schriftlich zum Empfang der Sendung bevollmächtigt ist (Postbevollmächtigter/Postbevoll- mächtigter/ Postempfangsbeauftragter), erfolgen. Der Postdienst Oberfranken liefert Sendungen mit der Zusatzleistung "Einschreiben" nur gegen Empfangsbestätigung und Nachweis der Empfangsberechtigung ab. Der Postdienst Oberfranken behält sich vor, diesen Nachweis auch für andere Sendungen zu verlangen. Ein Nachweis wird nicht verlangt, wenn der Empfangsberechtigte persönlich bekannt ist. (2) Ist die Ablieferung einer Sendung nicht in der in Absatz 1 genannten Weise möglich, so kann sie einem Ersatzempfänger ausgehändigt werden. Ersatzempfänger sind Angehörige des Empfängers, des seines Ehegatten und des Bevollmächtigten, der Inhaber oder Vermieter, der in der Anschrift angegebenen Wohnung, der Inhaber einer Postfach- oder Schließfachanlage und die in seinem Betrieb beschäftigten Personen sowie andere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, Hausbewohnern und Nachbarn des Empfängers, von denen den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sind. Zu den Ersatzempfängern zählen außer FNBL ist nicht verpflichtet, bei Einschreiben auch Hausbewohner und Nachbarn des Empfängersder Zustellung die Empfangsberechtigung der Person, sofern nach den Umständen angenommen werden kanndie die Sendung in Empfang nimmt, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sindzu überprüfen. (3) Ist eine Ablieferung nach den Absätzen 1 und 2 nicht möglich, so unternimmt der Postdienst Oberfranken FNBL einen zweiten Zustellversuch an dem nachfolgenden WerktagZustellversuch, ggf. über andere Zustellunternehmen. Im Falle von Paketen auch eine Ablieferung im Pickup Point. Dies gilt auch dann, wenn der Postdienst Oberfranken FNBL beim ersten Zustellversuch eine Ablieferung aufgrund eines fehlenden, ungeeigneten oder unzugänglichen Hausbriefkastens oder wegen außergewöhnlicher Umstände oder Umstände, besonderer Gefahren am Ablieferungsort oder unverhältnismäßiger Schwierigkeiten nicht zumutbar ist. (4) Unzustellbare Sendungen werden unter Berechnung des vereinbarten Entgelts an den Auftraggeber Absender zurück befördert. Sendungen sind unzustellbar, wenn keine empfangsberechtigte Person i. S. d. Absätze 1 und 2 angetroffen, die Annahme verweigert wird, wird oder der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung Annahme- verweigerung gilt auch die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene EmpfangsvorrichtungEmpfangs- vorrichtung. Sendungen an Behörden, juristische Personen, Gesellschaften, Gemeinschaften oder an Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Behörden und Unternehmen gelten als unzustellbar, wenn dem Postdienst Oberfranken FNBL gegenüber keine Person schriftlich zum Empfang bevollmächtigt ist. (5) Kann eine unzustellbare Sendung nicht in der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Weise abgeliefert oder an den Auftraggeber Absender zurückgegeben werden, ist der Postdienst Oberfranken FNBL zur Öffnung berechtigt. Ist der Auftraggeber Absender oder ein sonstiger Berechtigter auch nach Öffnung nicht zu ermitteln und eine Ablieferung auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar, ist der Postdienst Oberfranken FNBL nach Ablauf von sechs Wochen zur Veräußerung Verwertung der Sendung berechtigt. Eine Verwertung kann sofort stattfinden, wenn Empfänger und Absender die Annahme bzw. Rücknahme der Sendung verweigern. Unverwertbares oder verdorbenes Gut oder Sendungen im Sinne des Abschnitt 7 Absatz 1 Nr. 2 kann der Postdienst Oberfranken vor Ablauf der Frist FNBL sofort vernichten. (6) Abweichend von Absatz 3 und 4 ist FNBL bei der Beförderung von Info-Sendungen berechtigt, derartige Sendungen, die gemäß Absatz 1 oder 2 nicht zugestellt werden können, ohne Lagerfrist zu vernichten. Gleiches gilt, wenn Info-Sendungen fehlerhaft oder ungenügend adressiert sind. Wegen der Vernichtung kann der Absender Rechte gegen FNBL nicht herleiten. Zur Rückführung unzustellbarer oder fehlerhaft bzw. ungenügend adressierter Info-Sendungen an den Absender ist FNBL nur dann verpflichtet, wenn dies mit dem Absender unter Festlegung eines Rückführungsentgelts schriftlich vereinbart wurde. (7) Bei falscher Schreibweise der EmpfängeradresseEmpfänger- adresse, falschen oder fehlenden Angaben, Umzug, Tod, Verweigerung der Annahme oder dem Fehlen einer geeigneten Empfangsvorrichtung Empfangs- vorrichtung kann eine Zustellung nicht gewährleistet werden. (7) 8) Sollte der Empfänger erkennbar verzogen sein, versucht der Postdienst OberfrankenFNBL, die korrekte Adresse zu ermitteln. Gelingt dies, stellt der Postdienst Oberfranken FNBL innerhalb des eigenen Zustellgebietes erneut zu. Betrifft die korrekte Adresse ein Gebiet außerhalb des eigenen Zustellgebietes, übergibt der Postdienst Oberfranken diese gibt FNBL die Sendung an die Deutsche Post AG und berechnet dem Auftraggeber das Entgeltzur Zustellung ggf. unter Erhebung einer Handlingspauschale weiter. Kann eine korrekte Adresse nicht ermittelt werden, gibt der Postdienst Oberfranken FNBL dem Auftraggeber Absender die Sendung spätestens am Werktag, der auf den Tag des ersten Zustellversuches folgt, zurück. (8) Briefsendungen und Päckchen werden nach einer Aufbewahrungsfrist von sechs Werktagen, Förmliche Zustellungen (Postzustellungsaufträge) nach drei Monaten ab Einwurf der Benachrichtigung dem Auftraggeber zurück geschickt. (9) Wenn nichts anderes vereinbart ist, holt der Postdienst Oberfranken Lieferfristen sind nicht vereinbart. Regellauf- zeiten sind unverbindlich und gelten nicht als Fixtermine. (10) Für Pakete ist eine Postfachadressierung sowie eine Adressierung an automatische Vorrichtungen zur Annahme von Montag bis Xxxxxxx bis 18.00 Uhr ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen am folgenden Werktag. Ist die Zustellung zu einem vom Auftraggeber vorgegebenen Termin vereinbart Packstücken nicht zulässig. (termingenaue Zustellung), holt der Postdienst Oberfranken die Sendungen beim Auftraggeber ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen auf den vom Auftraggeber vorgegebenen Termin; jedoch nicht an dem auf die Abholung folgenden Werktag. Liegt kein Grund vor, der der Gewährleistung der Zustellung entgegensteht, führt eine nicht fristgerechte Zustellung zur Nichtberechnung oder, im Falle der irrtümlichen Berechnung, Erstattung 11) Ablieferungsquittungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Weisung des vereinbarten SendungsentgeltesAbsenders eingeholt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Zustellung. (1) Die Ablieferung (Zustellung) erfolgt, sofern nichts anderes zwischen dem Postdienst Oberfranken MBS und dem Empfänger vereinbart ist (Lagerung, Nachsendung etc.) und der Auftraggeber keine entgegenstehenden Vorausverfügungen getroffen hat, unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Einlegen in eine für ihre Unterfrachtführer verpflichtet sich zur Zustellung an den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung oder an einen Empfangsbevollmächtigten des Empfängers. Die Zustellung erfolgt mit befreiender Wirkung, wenn keine offensichtlichen Zweifel an der Berechtigung des Empfängers oder dessen Empfangsbevollmächtigten bestehen. Dies gilt insbesondere, wenn • der Empfangsbevollmächtigte eine Vollmacht nachweisen kann, • eine am Empfangsort des Empfängers (z.B. beschrifteterWohnung, zugänglicher Hausbriefkasten)Geschäft) anwesende Person die Sendung annimmt, • die Sendung an eine bei Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Firmen, Behörden) beschäftigte Person übergeben wird. Sie Bei Zustellungen an eine natürliche Person (z.B. Privatzustellung) kann auch durch Aushändigung eine Zustellung an Nachbarn des Empfängers erfolgen. Die Zustellung kann auch mit einer digitalisierten Unterschrift erfolgen. Wird bei der Anlieferung am Empfangsort weder der Empfänger, noch eine zum Empfang berechtigte Person angetroffen, erfolgt keine Anlieferung und der Anlieferversuch gilt als fehlgeschlagen. In diesem Fall erfolgt entweder • ein weiterer Zustellversuch, oder • eine Benachrichtigung an den Empfänger, an seinen Ehegatten oder an eine Person• der Empfänger bekommt die Möglichkeit, die dem Postdienst Oberfranken gegenüber schriftlich zum Empfang der Sendung bevollmächtigt ist abzuholen (Postbevollmächtigter/PostempfangsbeauftragterPaketshop etc.). Hierzu gelten die Bedingungen des verwendeten Unterfrachtführers oder deren Vertreter. Ist im Übrigen eine Zustellung an einen Empfänger oder dessen Vertreter, erfolgen. Der Postdienst Oberfranken liefert Sendungen mit der Zusatzleistung "Einschreiben" nur gegen Empfangsbestätigung und Nachweis der Empfangsberechtigung ab. Der Postdienst Oberfranken behält sich vor, diesen Nachweis auch für andere Sendungen aus nicht von MBS oder deren Unterfrachtführern zu verlangen. Ein Nachweis wird nicht verlangt, wenn der Empfangsberechtigte persönlich bekannt ist. (2) Ist die Ablieferung einer Sendung nicht in der in Absatz 1 genannten Weise möglich, so kann sie einem Ersatzempfänger ausgehändigt werden. Ersatzempfänger sind Angehörige des Empfängers, des Ehegatten und des Bevollmächtigten, der Inhaber oder Vermieter, der in der Anschrift angegebenen Wohnung, der Inhaber einer Postfach- oder Schließfachanlage und die in seinem Betrieb beschäftigten Personen sowie andere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, von denen den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sind. Zu den Ersatzempfängern zählen außer bei Einschreiben auch Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers, sofern nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sind. (3) Ist eine Ablieferung nach den Absätzen 1 und 2 vertretenden Gründen nicht möglich, so unternimmt der Postdienst Oberfranken einen zweiten Zustellversuch an dem nachfolgenden Werktag. Dies gilt auch dann, wenn der Postdienst Oberfranken beim ersten Zustellversuch eine Ablieferung aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder besonderer Gefahren am Ablieferungsort nicht zumutbar ist. (4) Unzustellbare Sendungen werden unter Berechnung des vereinbarten Entgelts an den Auftraggeber zurück befördert. Sendungen sind unzustellbar, wenn keine empfangsberechtigte Person i. S. d. Absätze 1 und 2 angetroffen, die Annahme verweigert wird, der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung gilt auch die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene Empfangsvorrichtung. Sendungen an Behörden, juristische Personen, Gesellschaften, Gemeinschaften oder an Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Behörden und Unternehmen gelten Sendung als unzustellbar, wenn dem Postdienst Oberfranken gegenüber keine Person schriftlich zum Empfang bevollmächtigt ist. (5) Kann eine unzustellbare Sendung nicht in der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Weise abgeliefert oder an den Auftraggeber zurückgegeben werden, ist der Postdienst Oberfranken zur Öffnung berechtigt. Ist der Auftraggeber oder ein sonstiger Berechtigter auch nach Öffnung nicht zu ermitteln und eine Ablieferung auf andere Weise nicht zumutbar, ist der Postdienst Oberfranken nach Ablauf von sechs Wochen zur Veräußerung der Sendung berechtigt. Unverwertbares Gut kann der Postdienst Oberfranken vor Ablauf der Frist vernichten. (6) Bei falscher Schreibweise der Empfängeradresse, falschen oder fehlenden Angaben, Umzug, Tod, Verweigerung der Annahme oder dem Fehlen einer geeigneten Empfangsvorrichtung kann eine Zustellung nicht gewährleistet werden. (7) Sollte der Empfänger erkennbar verzogen sein, versucht der Postdienst Oberfranken, die korrekte Adresse zu ermitteln. Gelingt dies, stellt der Postdienst Oberfranken innerhalb des eigenen Zustellgebietes erneut zu. Betrifft die korrekte Adresse ein Gebiet außerhalb des eigenen Zustellgebietes, übergibt der Postdienst Oberfranken diese Sendung an die Deutsche Post AG und berechnet dem Auftraggeber das Entgelt. Kann eine korrekte Adresse nicht ermittelt werden, gibt der Postdienst Oberfranken dem Auftraggeber die Sendung spätestens am Werktag, der auf den Tag des ersten Zustellversuches folgt, zurück. (8) Briefsendungen und Päckchen werden nach einer Aufbewahrungsfrist von sechs Werktagen, Förmliche Zustellungen (Postzustellungsaufträge) nach drei Monaten ab Einwurf der Benachrichtigung dem Auftraggeber zurück geschickt. (9) Wenn nichts anderes vereinbart ist, holt der Postdienst Oberfranken von Montag bis Xxxxxxx bis 18.00 Uhr ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen am folgenden Werktag. Ist die Zustellung zu einem vom Auftraggeber vorgegebenen Termin vereinbart (termingenaue Zustellung), holt der Postdienst Oberfranken die Sendungen beim Auftraggeber ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen auf den vom Auftraggeber vorgegebenen Termin; jedoch nicht an dem auf die Abholung folgenden Werktag. Liegt kein Grund vor, der der Gewährleistung der Zustellung entgegensteht, führt eine nicht fristgerechte Zustellung zur Nichtberechnung oder, im Falle der irrtümlichen Berechnung, Erstattung des vereinbarten Sendungsentgeltes.

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Samples: Nutzungsbedingungen Und Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zustellung. (1) 6.1 Die Ablieferung (Zustellung) Zustellung erfolgt, sofern nichts anderes Anderweitiges zwischen dem Postdienst Oberfranken LÜNEBOTE und dem Empfänger vereinbart ist (Lagerung, Nachsendung etc.) und der Auftraggeber Absender keine entgegenstehenden Vorausverfügungen getroffen hat, unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung (z.B. beschrifteter, zugänglicher Hausbriefkasten). Sie kann auch durch Aushändigung an den Empfänger, an seinen Ehegatten oder an eine Person, die dem Postdienst Oberfranken gegenüber schriftlich zum Empfang der Sendung bevollmächtigt ist (Postbevollmächtigter/Postempfangsbeauftragter), erfolgen. Der Postdienst Oberfranken LÜNEBOTE liefert Sendungen mit der Zusatzleistung "den Zusatzleistungen Einschreiben" , Einschreiben-Empfangsberechtigt, Einschreiben-Eigenhändig, Nachnahme nur gegen Empfangsbestätigung und Nachweis Quittung der Empfangsberechtigung Übergabe ab. Der Postdienst Oberfranken Sie behält sich vor, diesen Nachweis auch für andere Sendungen zu verlangen. Ein Nachweis wird nicht verlangt, wenn der Empfangsberechtigte persönlich bekannt ist. (2) 6.2 Ist die Ablieferung einer Sendung nicht in der in Absatz 1 genannten Weise möglich, so kann sie mit Ausnahme von Sendungen mit der Zusatzleistung Einschreiben-Eigenhändig einem Ersatzempfänger ausgehändigt werden. Ersatzempfänger sind Angehörige des Empfängers, des Ehegatten und des Bevollmächtigten, der Inhaber oder Vermieter, der in der Anschrift angegebenen Wohnung, der Inhaber einer Postfach- oder Schließfachanlage und die in seinem Betrieb beschäftigten Personen sowie andere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, von denen den Umständen nach angenommen . Sendungen mit der Zusatzleistung Einschreiben-Eigenhändig werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sind. Zu den Ersatzempfängern zählen außer bei Einschreiben auch Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers, sofern nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sindneben dem Empfänger nur einem besonders Bevollmächtigten ausgehändigt. (3) 6.3 Ist eine Ablieferung nach den Absätzen 1 6.1 und 2 6.2 nicht möglich, so unternimmt der Postdienst Oberfranken LÜNEBOTE nach einer erfolgreichen Recherche, sofern keine abweichende Vorausverfügung mit LÜNEBOTE vereinbart worden ist, einen zweiten Zustellversuch an dem nachfolgenden Werktagweiteren kostenlosen Zustellversuch. Hier wird eine Übersteuerung des Namens am Briefkasten, sofern es sich um eine eindeutige Zustellmöglichkeit handelt (Einfamilienhaus), durchgeführt. Dies gilt auch dann, wenn der Postdienst Oberfranken beim ersten Zustellversuch LÜNEBOTE eine Ablieferung aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder besonderer Gefahren am Ablieferungsort nicht zumutbar ist. (4) 6.4 Unzustellbare Sendungen werden unter Berechnung des vereinbarten Entgelts an den Auftraggeber zurück befördertAbsender zurückbefördert. Sendungen sind unzustellbar, wenn keine empfangsberechtigte Person i. S. d. im Sinne der Absätze 1 und 2 angetroffen, die Annahme verweigert wird, wird oder der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung gilt auch die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene Empfangsvorrichtung. Sendungen an Behörden, juristische Personen, Gesellschaften, Gemeinschaften Empfangsvorrichtung oder an Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Behörden und Unternehmen gelten als unzustellbar, wenn dem Postdienst Oberfranken gegenüber keine Person schriftlich zum Empfang bevollmächtigt istdie Weigerung zur Zahlung eines Nachnahmebetrages oder Nachentgeltes. (5) 6.5 Kann eine unzustellbare Sendung nicht in der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Weise abgeliefert oder an den Auftraggeber zurückgegeben Absender abgeliefert werden, ist der Postdienst Oberfranken LÜNEBOTE zur Öffnung zur Absenderermittlung berechtigt. Ist der Auftraggeber Absender oder ein sonstiger Berechtigter auch nach Öffnung nicht zu ermitteln und eine Ablieferung auf andere Weise nicht zumutbar, ist der Postdienst Oberfranken LÜNEBOTE nach Ablauf von sechs Wochen zur Veräußerung Weggabe der Sendung an einen Anderen und evtl. zur datenschutzkonformen Vernichtung berechtigt. Unverwertbares Gut kann der Postdienst Oberfranken LÜNEBOTE vor Ablauf der Frist vernichten. (6) 6.6 Bei falscher Schreibweise der Empfängeradresse, falschen oder fehlenden Angaben, Umzug, Tod, Verweigerung der Annahme oder dem Fehlen einer geeigneten Empfangsvorrichtung kann eine Zustellung nicht gewährleistet werden. Die Sendung wird in diesen Fällen unter Berechnung des vereinbarten Entgelts an den Absender zurückbefördert. (7) Sollte der Empfänger erkennbar verzogen sein, versucht der Postdienst Oberfranken, die korrekte Adresse zu ermitteln. Gelingt dies, stellt der Postdienst Oberfranken innerhalb des eigenen Zustellgebietes erneut zu. Betrifft die korrekte Adresse ein Gebiet außerhalb des eigenen Zustellgebietes, übergibt der Postdienst Oberfranken diese Sendung an die Deutsche Post AG und berechnet dem Auftraggeber das Entgelt. Kann eine korrekte Adresse 6.7 Eine Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist ist nicht ermittelt werden, gibt der Postdienst Oberfranken dem Auftraggeber die Sendung spätestens am Werktag, der auf den Tag des ersten Zustellversuches folgt, zurückgeschuldet. (8) Briefsendungen und Päckchen werden nach einer Aufbewahrungsfrist von sechs Werktagen, Förmliche Zustellungen (Postzustellungsaufträge) nach drei Monaten ab Einwurf der Benachrichtigung dem Auftraggeber zurück geschickt. (9) Wenn nichts anderes vereinbart ist, holt der Postdienst Oberfranken von Montag bis Xxxxxxx bis 18.00 Uhr ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen am folgenden Werktag. Ist die Zustellung zu einem vom Auftraggeber vorgegebenen Termin vereinbart (termingenaue Zustellung), holt der Postdienst Oberfranken die Sendungen beim Auftraggeber ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen auf den vom Auftraggeber vorgegebenen Termin; jedoch nicht an dem auf die Abholung folgenden Werktag. Liegt kein Grund vor, der der Gewährleistung der Zustellung entgegensteht, führt eine nicht fristgerechte Zustellung zur Nichtberechnung oder, im Falle der irrtümlichen Berechnung, Erstattung des vereinbarten Sendungsentgeltes.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zustellung. (1) 5.1. Die Ablieferung (Zustellung) erfolgt, sofern nichts anderes zwischen dem Postdienst Oberfranken BMM und dem Empfänger vereinbart ist (Lagerung, Nachsendung etc.) und der Auftraggeber Absender keine entgegenstehenden Vorausverfügungen entgegenstehende Vorausverfügung getroffen hat, unter der auf der Sendung angebrachten an- gebrachten Anschrift durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung (z.B. beschrifteter, zugänglicher Hausbriefkasten). Sie Die Zustellung kann auch ohne entgegenstehende Vereinbarung durch Aushändigung Aushändi- gung an den Empfänger, an seinen Ehegatten oder an eine Person, die dem Postdienst Oberfranken gegenüber BMM schriftlich zum Empfang der Sendung bevollmächtigt ist (Postbevollmächtigter/Postempfangsbeauftragter)ist, erfolgen. Der Postdienst Oberfranken liefert Sendungen an Empfänger in Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Haftan- stalten, Krankenhäuser) können an eine von der Leitung der Einrichtung mit dem Empfang von Postsendungen beauftragte Person zugestellt werden. 5.2. Einschreiben werden nur gegen Empfangsbestätigung abgeliefert. Sendungen mit der Zusatzleistung "Bezeichnung „Ein- wurf-Einschreiben" nur gegen Empfangsbestätigung und Nachweis der Empfangsberechtigung ab. Der Postdienst Oberfranken behält sich vor“ werden durch Einwurf in den Briefkasten oder eine andere Empfangsvorrichtung zugestellt, diesen Nachweis auch für andere Sendungen zu verlangen. Ein Nachweis wird nicht verlangt, wenn der Empfangsberechtigte persönlich bekannt istwobei diese Tatsache von dem Zusteller dokumentiert wird. (2) 5.3. Ist die Ablieferung einer Sendung nicht in der in Absatz 1 vorstehenden Ziffern genannten Weise möglich, so kann sie mit Ausnahme von Sendungen mit der Zusatzleistung „Eigenhändig“ einem Ersatzempfänger ausgehändigt werdenwer- den. Ersatzempfänger sind Angehörige des EmpfängersEmpfängers oder seines Ehegatten, des Ehegatten und des Bevollmächtigtensein Ehegatte oder sein Bevoll- mächtigter, ferner der Inhaber oder Vermieter, Vermieter der in der Anschrift angegebenen Wohnung, der Inhaber einer Postfach- Wohnung oder Schließfachanlage Betriebsstätte und die in seinem Betrieb beschäftigten Personen sowie andere andere, in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, von denen den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sind. Zu den Ersatzempfängern zählen außer bei Einschreiben auch Hausbewohner , ferner Hausnachbarn und Nachbarn des Empfängers. Sendungen mit der Zusatzleistung „Eigen- händig“ werden dem Empfänger oder nur einem hierfür besonders Bevollmächtigten ausgehändigt. 5.4. Für Einschreiben sind durch den Absender die von BMM vorgefertigten Drucksachen (Rückscheine, sofern nach Labels) zu verwenden. Auf diesen muss eine zweifelsfreie Angabe des Absenders zur Zustellart erfolgen (Einschreiben – Übergabe, Einschreiben Einwurf, Einschreiben – Übergabe - Rückschein). Geht der Wille des Absenders aus den Umständen angenommen werden kann, dass sie zum Empfang Informationen auf der Sendung berechtigt sindnicht eindeutig hervor, wird die Zustellung des Einschreibens immer als Ein- schreiben – Übergabe - Rückschein durchgeführt und berechnet. (3) 5.5. Ist eine Ablieferung nach Zustellung von Einschreiben und anderen nachweispflichtigen Sendungen wie in den vorgenannten Absätzen 1 und 2 nicht möglich, so unternimmt erhält der Postdienst Oberfranken Empfänger hierüber eine Benachrichtigungskarte. Der Empfänger hat sodann die Möglichkeit, in der auf der Karte angegebenen Lagerstätte binnen einer Lagerfrist/Abholfrist von 7 Werktagen nach Einwurf der Benachrichtigungskarte unter den dort näher genannten Voraussetzungen die Sendung abzuholen oder unter der auf der Benachrichtigungskarte angegebenen Telefonnummer einen zweiten Zustellversuch an dem nachfolgenden Werktag. Dies gilt auch dann, wenn der Postdienst Oberfranken beim ersten Zustellversuch eine Ablieferung aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder besonderer Gefahren am Ablieferungsort nicht zumutbar istZustell- termin zu vereinbaren. (4) Unzustellbare 5.6. BMM bewahrt Belege über die Zustellung von Einschreibesendungen gemäß 5.2. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Zeitraum von 6 Monaten auf. Nach Ablauf dieser Frist ist BMM berechtigt, die entsprechenden Zustellbelege für Einschreibesendungen zu vernichten. 5.7. BMM wird unzustellbare Sendungen werden unter Berechnung des vereinbarten Entgelts an den Auftraggeber zurück befördertzum Absender zurückbefördern. Sendungen sind unzustellbar, wenn bei der Zustellung keine empfangsberechtigte Person i. S. d. Absätze 1 angetroffen wird und 2 angetroffen, die Lagerfrist/Abholfrist fruchtlos verstrichen ist oder die Annahme durch den Empfänger, seinen Ehegatten oder Empfangsbevollmächtigten verweigert wird, wird oder der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung gilt auch die Verhinderung das Ver- hindern der Ablieferung über eine vorhandene Empfangsvorrichtung. Sendungen an Behördennicht geeignete Empfangsvorrichtung (z.B. Hausbriefkasten) durch Zukleben, juristische PersonenEinwurfverbot etc., Gesellschaftenoder die Weigerung zur Abgabe der Empfangsbestätigung, Gemeinschaften oder an Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Behörden und Unternehmen gelten als unzustellbar, wenn dem Postdienst Oberfranken gegenüber keine Person schriftlich zum Empfang bevollmächtigt istfalls diese Art der Zustellung vom Absender gewählt wurde. (5) 5.8. Kann eine unzustellbare Sendung nicht in der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Weise abgeliefert oder an den Auftraggeber zurückgegeben zurückbefördert werden, weil der Absender aus der ungeöffneten Sendung nicht ersichtlich ist, ist der Postdienst Oberfranken BMM zur Öffnung der Sendung berechtigt. Ist der Auftraggeber Absender oder ein sonstiger Berechtigter auch nach der Öffnung nicht zu ermitteln und oder eine Ablieferung auf eine andere Weise nicht zumutbar, ist der Postdienst Oberfranken BMM nach Ablauf von sechs 8 Wochen wahlweise zur Veräußerung freihändigen Verwertung der Sendung oder zur Hinterlegung in einer amtlichen Hinterlegungsstelle berechtigt. Unverwertbares Gut oder sonst von einer Lagerung ausgeschlossene Sendungen kann der Postdienst Oberfranken BMM vor Ablauf der Frist vernichten. Sendungen, die zur Abholung bereitgehalten werden, verwahrt BMM nach Maßgabe der eigenüblichen Sorgfalt. Dasselbe gilt für unterfranki- erte Sendungen ohne Absenderangabe. (6) 5.9. Bei falscher Schreibweise der EmpfängeradresseEmpfängeradressen, falschen oder fehlenden Angaben, Umzug, Tod, Verweigerung Verwei- gerung der Annahme oder dem Annahme, Fehlen einer geeigneten Empfangsvorrichtung oder wegen Unzumutbarkeit der Ablie- ferung kann eine Zustellung nicht gewährleistet werden. Bei falscher Schreibweise, falschen oder fehlenden Angaben und Umzug wird BMM eine Recherche zur Ermittlung der korrekten Empfängeradresse vornehmen. Führt die Recherche nicht zum Erfolg, wird die Sendung an den Absender zurückbefördert. Im Übrigen gilt der zuvor genannte Absatz. (7) Sollte 5.10. Die Recherche und Rücksendung von Infopost ist kostenpflichtig. Die Preise ergeben sich aus der Empfänger erkennbar verzogen sein, versucht der Postdienst Oberfranken, die korrekte Adresse zu ermitteln. Gelingt dies, stellt der Postdienst Oberfranken innerhalb des eigenen Zustellgebietes erneut zu. Betrifft die korrekte Adresse ein Gebiet außerhalb des eigenen Zustellgebietes, übergibt der Postdienst Oberfranken diese Sendung an die Deutsche Post AG und berechnet dem Auftraggeber das Entgelt. Kann eine korrekte Adresse nicht ermittelt werden, gibt der Postdienst Oberfranken dem Auftraggeber die Sendung spätestens am Werktag, der auf den Tag des ersten Zustellversuches folgt, zurückjeweili- gen Preisliste. (8) Briefsendungen und Päckchen werden nach einer Aufbewahrungsfrist von sechs Werktagen, Förmliche Zustellungen (Postzustellungsaufträge) nach drei Monaten ab Einwurf der Benachrichtigung dem Auftraggeber zurück geschickt. (9) Wenn nichts anderes vereinbart ist, holt der Postdienst Oberfranken von Montag bis Xxxxxxx bis 18.00 Uhr ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen am folgenden Werktag. Ist die Zustellung zu einem vom Auftraggeber vorgegebenen Termin vereinbart (termingenaue Zustellung), holt der Postdienst Oberfranken die Sendungen beim Auftraggeber ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen auf den vom Auftraggeber vorgegebenen Termin; jedoch nicht an dem auf die Abholung folgenden Werktag. Liegt kein Grund vor, der der Gewährleistung der Zustellung entgegensteht, führt eine nicht fristgerechte Zustellung zur Nichtberechnung oder, im Falle der irrtümlichen Berechnung, Erstattung des vereinbarten Sendungsentgeltes.

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Zustellung. (1) 7.1 Die Ablieferung (Zustellung) erfolgt, sofern nichts anderes zwischen dem Postdienst Oberfranken und dem Empfänger vereinbart ist (Lagerung, Nachsendung etc.) und der Auftraggeber keine entgegenstehenden Vorausverfügungen getroffen hat, unter der auf Zustellung der Sendung angebrachten Anschrift durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung (z.B. beschrifteter, zugänglicher Hausbriefkasten). Sie kann auch durch Aushändigung an den Empfänger, an seinen Ehegatten oder an eine Person, die dem Postdienst Oberfranken gegenüber schriftlich zum Empfang der Sendung bevollmächtigt ist (Postbevollmächtigter/Postempfangsbeauftragter), erfolgen. Der Postdienst Oberfranken liefert Sendungen mit der Zusatzleistung "Einschreiben" nur erfolgt gegen Empfangsbestätigung und Nachweis der Empfangsberechtigung ab. Der Postdienst Oberfranken behält sich vor, diesen Nachweis auch für andere Sendungen zu verlangen. Ein Nachweis wird nicht verlangt, wenn der Empfangsberechtigte persönlich bekannt ist. (2) Ist die Ablieferung einer Sendung nicht in der in Absatz 1 genannten Weise möglich, so kann sie einem Ersatzempfänger ausgehändigt werden. Ersatzempfänger sind Angehörige des Empfängers, des Ehegatten und des Bevollmächtigten, der Inhaber oder Vermieter, der in der Anschrift angegebenen Wohnung, der Inhaber einer Postfach- oder Schließfachanlage und die in seinem Betrieb beschäftigten Personen sowie andere in den Räumen Unter- schrift des Empfängers anwesende oder sonstiger Personen, von denen den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zum Empfang zur Annahme der Sendung berechtigt sind. Zu Hierzu zählen insbesondere in den Ersatzempfängern zählen außer Räumen des Empfängers anwesende Personen oder Nachbarn. Die hierbei geleistete Unterschrift wird als Abliefernachweis ausdrücklich anerkannt. 7.2 Haben Auftraggeber und Auftragnehmerin eine unterschriftlose Zustellform im Beförderungsvertrag vereinbart, beinhaltet diese keinen Nachweis der tatsächlich erfolgten Ablieferung des Transport- guts beim Empfänger. In diesem Fall obliegt es dem Auftraggeber, die Zustellung gegen Unter- schrift gesondert zu beauftragen. 7.3 Der Empfänger des Transportguts ist verpflichtet, das Transportgut auf äußerlich erkennbare Schä- den zu untersuchen. Äußerlich erkennbare Schä- den sind in der Empfangsbescheinigung zu ver- merken oder bei Einschreiben auch Hausbewohner unterschriftloser Zustellform umge- hend telefonisch bei der Auftragnehmerin zu re- klamieren. Sind auf der Empfangsbescheinigung keine äußerlich erkennbaren Schäden des Trans- portguts vermerkt oder erhält die Auftragnehmerin innerhalb einer Stunde nach Lieferung des Trans- portguts keine Meldung über solche Schäden, wird vermutet, dass das Transportgut in äußerlich unbeschädigtem Zustand in Empfang genommen worden ist. 7.4 Ist das Transportgut in Art und Nachbarn des EmpfängersUmfang so gestaltet, sofern nach den Umständen angenommen dass es nur mit zwei Personen ausgeladen werden kann, dass sie zum Empfang hat der Auftraggeber jedoch nur eine Per- son bei der Auftragsvergabe angegeben und weigert sich der Empfänger, beim Entladen mitzu- helfen, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, eine bereits angenommene Sendung berechtigt sindzurückzugeben oder zur Abholung bereitzuhalten oder das Trans- portgut mit zwei Personen befördern und ein ent- sprechendes Nachentgelt zu erheben. 7.5 Sollte der Empfänger bei der Zustellung innerhalb des terminierten Lieferzeitraums nicht anzutreffen sein, ist die Auftragnehmerin berechtigt, im Wie- derholungsfall ein zusätzliches Entgelt (3max. in Höhe des vereinbarten Beförderungsentgelts) Ist eine Ablieferung pro Zustellversuch zzgl. jeweils geltender gesetzlicher Umsatzsteuer zu verlangen. 7.6 Nach dreimaligem erfolglosen Zustellversuch beim Empfänger ist die Auftragnehmerin berechtigt, die weitere Beförderung einzustellen und die Sendung je nach den Absätzen 1 Weisung des Auftraggebers einzulagern oder auf dessen Kosten zum Absender zurück zu befördern. 7.7 Die in Ziffer 7.4 und 2 nicht möglich, so unternimmt 7.5 genannten Rechte stehen der Postdienst Oberfranken einen zweiten Zustellversuch an dem nachfolgenden Werktag. Dies gilt Auftragnehmerin auch danndann zu, wenn der Postdienst Oberfranken beim ersten Zustellversuch eine Ablieferung aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder besonderer Gefahren am Ablieferungsort nicht zumutbar ist. (4) Unzustellbare Sendungen werden unter Berechnung des vereinbarten Entgelts an den Auftraggeber zurück befördert. Sendungen sind unzustellbar, wenn keine empfangsberechtigte Person i. S. d. Absätze 1 und 2 angetroffen, Empfänger ohne ein Verschulden auf Seiten der Auftragnehmerin die Annahme verweigert wird, oder die Zustellung wegen fehlerhafter Adressangabe (und trotz angemessener Bemühungen der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung gilt auch die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene Empfangsvorrichtung. Sendungen an Behörden, juristische Personen, Gesellschaften, Gemeinschaften oder an Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Behörden und Unternehmen gelten als unzustellbar, wenn dem Postdienst Oberfranken gegenüber keine Person schriftlich zum Empfang bevollmächtigt ist. (5) Kann eine unzustellbare Sendung nicht in der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Weise abgeliefert oder an den Auftraggeber zurückgegeben werden, ist der Postdienst Oberfranken zur Öffnung berechtigt. Ist der Auftraggeber oder ein sonstiger Berechtigter auch nach Öffnung nicht zu ermitteln und eine Ablieferung auf andere Weise nicht zumutbar, ist der Postdienst Oberfranken nach Ablauf von sechs Wochen zur Veräußerung der Sendung berechtigt. Unverwertbares Gut kann der Postdienst Oberfranken vor Ablauf der Frist vernichten. (6) Bei falscher Schreibweise der Empfängeradresse, falschen oder fehlenden Angaben, Umzug, Tod, Verweigerung der Annahme oder dem Fehlen einer geeigneten Empfangsvorrichtung kann eine Zustellung nicht gewährleistet werden. (7) Sollte der Empfänger erkennbar verzogen sein, versucht der Postdienst OberfrankenAuf- tragnehmerin, die korrekte richtige Adresse zu ermitteln. Gelingt dies, stellt der Postdienst Oberfranken innerhalb des eigenen Zustellgebietes erneut zu. Betrifft die korrekte Adresse ein Gebiet außerhalb des eigenen Zustellgebietes, übergibt der Postdienst Oberfranken diese Sendung an die Deutsche Post AG und berechnet dem Auftraggeber das Entgelt. Kann eine korrekte Adresse nicht ermittelt werden, gibt der Postdienst Oberfranken dem Auftraggeber die Sendung spätestens am Werktag, der auf den Tag des ersten Zustellversuches folgt, zurückherauszufinden) scheitert. (8) Briefsendungen und Päckchen werden nach einer Aufbewahrungsfrist von sechs Werktagen, Förmliche Zustellungen (Postzustellungsaufträge) nach drei Monaten ab Einwurf der Benachrichtigung dem Auftraggeber zurück geschickt. (9) Wenn nichts anderes vereinbart ist, holt der Postdienst Oberfranken von Montag bis Xxxxxxx bis 18.00 Uhr ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen am folgenden Werktag. Ist die Zustellung zu einem vom Auftraggeber vorgegebenen Termin vereinbart (termingenaue Zustellung), holt der Postdienst Oberfranken die Sendungen beim Auftraggeber ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen auf den vom Auftraggeber vorgegebenen Termin; jedoch nicht an dem auf die Abholung folgenden Werktag. Liegt kein Grund vor, der der Gewährleistung der Zustellung entgegensteht, führt eine nicht fristgerechte Zustellung zur Nichtberechnung oder, im Falle der irrtümlichen Berechnung, Erstattung des vereinbarten Sendungsentgeltes.

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Zustellung. (1) Die Ablieferung (Zustellung) Zustellung erfolgt, sofern nichts anderes anderweitiges zwischen dem Postdienst Oberfranken LÜNEBOTE und dem Empfänger vereinbart ist (Lagerung, Nachsendung etc.) und der Auftraggeber Absender keine entgegenstehenden Vorausverfügungen getroffen hat, unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung (z.B. beschrifteter, zugänglicher Hausbriefkasten). Sie kann auch durch Aushändigung an den Empfänger, an seinen Ehegatten oder an eine Person, die dem Postdienst Oberfranken gegenüber schriftlich zum Empfang der Sendung bevollmächtigt ist (Postbevollmächtigter/Postempfangsbeauftragter), erfolgen. Der Postdienst Oberfranken LÜNEBOTE liefert Sendungen mit der Zusatzleistung "den Zusatzleistungen Einschreiben" , Einschreiben-Empfangsberechtigt, Einschreiben-Eigenhändig, Nachnahme nur gegen Empfangsbestätigung und Nachweis Quittung der Empfangsberechtigung Übergabe ab. Der Postdienst Oberfranken Sie behält sich vor, diesen Nachweis auch für andere Sendungen zu verlangen. Ein Nachweis wird nicht verlangt, wenn der Empfangsberechtigte persönlich bekannt ist. (2) Ist die Ablieferung einer Sendung nicht in der in Absatz 1 genannten Weise möglich, so kann sie mit Ausnahme von Sendungen mit der Zusatzleistung Einschreiben-Eigenhändig einem Ersatzempfänger ausgehändigt werden. Ersatzempfänger sind Angehörige des Empfängers, des Ehegatten und des Bevollmächtigten, der Inhaber oder Vermieter, der in der Anschrift angegebenen Wohnung, der Inhaber einer Postfach- oder Schließfachanlage und die in seinem Betrieb beschäftigten Personen sowie andere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, von denen den Umständen nach angenommen . Sendungen mit der Zusatzleistung Einschreiben-Eigenhändig werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sind. Zu den Ersatzempfängern zählen außer bei Einschreiben auch Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers, sofern nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sindneben dem Empfänger nur einem besonders Bevollmächtigten ausgehändigt. (3) Ist eine Ablieferung nach den Absätzen 1 und 2 nicht möglich, so unternimmt der Postdienst Oberfranken LÜNEBOTE nach einer erfolgreichen Recherche, sofern keine abweichende Vorausverfügung mit LÜNEBOTE vereinbart worden ist, einen zweiten Zustellversuch an dem nachfolgenden Werktagweiteren kostenlosen Zustellversuch. Hier wird eine Übersteuerung des Namens am Briefkasten, sofern es sich um eine eindeutige Zustellmöglichkeit handelt (Einfamilienhaus), durchgeführt. Dies gilt auch dann, wenn der Postdienst Oberfranken beim ersten Zustellversuch LÜNEBOTE eine Ablieferung aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder besonderer Gefahren am Ablieferungsort nicht zumutbar ist. (4) Unzustellbare Sendungen werden unter Berechnung des vereinbarten Entgelts an den Auftraggeber zurück befördertAbsender zurückbefördert. Sendungen sind unzustellbar, wenn keine empfangsberechtigte Person i. S. d. im Sinne der Absätze 1 und 2 angetroffen, die Annahme verweigert wird, wird oder der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung gilt auch die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene Empfangsvorrichtung. Sendungen an Behörden, juristische Personen, Gesellschaften, Gemeinschaften Empfangsvorrichtung oder an Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Behörden und Unternehmen gelten als unzustellbar, wenn dem Postdienst Oberfranken gegenüber keine Person schriftlich zum Empfang bevollmächtigt istdie Weigerung zur Zahlung eines Nachnahmebetrages oder Nachentgeltes. (5) Kann eine unzustellbare Sendung nicht in der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Weise abgeliefert oder an den Auftraggeber zurückgegeben Absender abgeliefert werden, ist der Postdienst Oberfranken LÜNEBOTE zur Öffnung zur Absenderermittlung berechtigt. Ist der Auftraggeber Absender oder ein sonstiger Berechtigter auch nach Öffnung nicht zu ermitteln und eine Ablieferung auf andere Weise nicht zumutbar, ist der Postdienst Oberfranken LÜNEBOTE nach Ablauf von sechs Wochen zur Veräußerung Weggabe der Sendung an einen Anderen und evtl. zur datenschutzkonformen Vernichtung berechtigt. Unverwertbares Gut kann der Postdienst Oberfranken LÜNEBOTE vor Ablauf der Frist vernichten. (6) Bei falscher Schreibweise der Empfängeradresse, falschen oder fehlenden Angaben, Umzug, Tod, Verweigerung der Annahme oder dem Fehlen einer geeigneten Empfangsvorrichtung kann eine Zustellung nicht gewährleistet werden. Die Sendung wird in diesen Fällen unter Berechnung des vereinbarten Entgelts an den Absender zurückbefördert. (7) Sollte der Empfänger erkennbar verzogen sein, versucht der Postdienst Oberfranken, die korrekte Adresse zu ermitteln. Gelingt dies, stellt der Postdienst Oberfranken innerhalb des eigenen Zustellgebietes erneut zu. Betrifft die korrekte Adresse ein Gebiet außerhalb des eigenen Zustellgebietes, übergibt der Postdienst Oberfranken diese Sendung an die Deutsche Post AG und berechnet dem Auftraggeber das Entgelt. Kann eine korrekte Adresse Eine Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist ist nicht ermittelt werden, gibt der Postdienst Oberfranken dem Auftraggeber die Sendung spätestens am Werktag, der auf den Tag des ersten Zustellversuches folgt, zurückgeschuldet. (8) Briefsendungen und Päckchen werden nach einer Aufbewahrungsfrist von sechs Werktagen, Förmliche Zustellungen (Postzustellungsaufträge) nach drei Monaten ab Einwurf der Benachrichtigung dem Auftraggeber zurück geschickt. (9) Wenn nichts anderes vereinbart ist, holt der Postdienst Oberfranken von Montag bis Xxxxxxx bis 18.00 Uhr ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen am folgenden Werktag. Ist die Zustellung zu einem vom Auftraggeber vorgegebenen Termin vereinbart (termingenaue Zustellung), holt der Postdienst Oberfranken die Sendungen beim Auftraggeber ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen auf den vom Auftraggeber vorgegebenen Termin; jedoch nicht an dem auf die Abholung folgenden Werktag. Liegt kein Grund vor, der der Gewährleistung der Zustellung entgegensteht, führt eine nicht fristgerechte Zustellung zur Nichtberechnung oder, im Falle der irrtümlichen Berechnung, Erstattung des vereinbarten Sendungsentgeltes.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zustellung. (1) BLO befördert die Sendungen zum Bestimmungsort und liefert sie an den Empfänger unter der vom Absender genannten Anschrift ab. Die Ablieferung (Zustellung) erfolgt, sofern nichts anderes zwischen dem Postdienst Oberfranken BLO und dem Empfänger vereinbart ist (Lagerung, Nachsendung etc.Nachsendung, Abstellgenehmigung und so fort) und der Auftraggeber Absender keine entgegenstehenden Vorausverfügungen getroffen hat, unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung (z.B. beschrifteter, zugänglicher Hausbriefkasten)) oder vergleichbare Einrichtung. Sie kann auch durch Aushändigung an den Empfänger, an seinen Ehegatten oder an eine Person, die dem Postdienst Oberfranken BLO gegenüber schriftlich zum Empfang der Sendung bevollmächtigt ist (Postbevollmächtigter/Postbevoll- mächtigter/ Postempfangsbeauftragter), erfolgen. Der Postdienst Oberfranken liefert Sendungen mit der Zusatzleistung "Einschreiben" nur gegen Empfangsbestätigung und Nachweis der Empfangsberechtigung ab. Der Postdienst Oberfranken behält sich vor, diesen Nachweis auch für andere Sendungen zu verlangen. Ein Nachweis wird nicht verlangt, wenn der Empfangsberechtigte persönlich bekannt ist. (2) Ist die Ablieferung einer Sendung nicht in der in Absatz 1 genannten Weise möglich, so kann sie einem Ersatzempfänger ausgehändigt werden. Ersatzempfänger sind Angehörige des Empfängers, des seines Ehegatten und des Bevollmächtigten, der Inhaber oder Vermieter, der in der Anschrift angegebenen Wohnung, der Inhaber einer Postfach- oder Schließfachanlage und die in seinem Betrieb beschäftigten Personen sowie andere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, Hausbewohnern und Nachbarn des Empfängers, von denen den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sind. Zu den Ersatzempfängern zählen außer XXX ist nicht verpflichtet, bei Einschreiben auch Hausbewohner und Nachbarn des Empfängersder Zustellung die Empfangsberechtigung der Person, sofern nach den Umständen angenommen werden kanndie die Sendung in Empfang nimmt, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sindzu überprüfen. (3) Ist eine Ablieferung nach den Absätzen 1 und 2 nicht möglich, so unternimmt der Postdienst Oberfranken BLO einen zweiten Zustellversuch an dem nachfolgenden WerktagZustellversuch, ggf. über andere Zustellunternehmen. Im Falle von Paketen auch eine Ablieferung im Pickup Point. Dies gilt auch dann, wenn der Postdienst Oberfranken BLO beim ersten Zustellversuch eine Ablieferung aufgrund eines fehlenden, ungeeigneten oder unzugänglichen Hausbriefkastens oder wegen außergewöhnlicher Umstände oder Umstände, besonderer Gefahren am Ablieferungsort oder unverhältnismäßiger Schwierigkeiten nicht zumutbar ist. (4) Unzustellbare Sendungen werden unter Berechnung des vereinbarten Entgelts an den Auftraggeber Absender zurück befördert. Sendungen sind unzustellbar, wenn keine empfangsberechtigte Person i. S. d. Absätze 1 und 2 angetroffen, die Annahme verweigert wird, wird oder der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung Annahme- verweigerung gilt auch die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene EmpfangsvorrichtungEmpfangs- vorrichtung. Sendungen an Behörden, juristische Personen, Gesellschaften, Gemeinschaften oder an Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Behörden und Unternehmen gelten als unzustellbar, wenn dem Postdienst Oberfranken BLO gegenüber keine Person schriftlich zum Empfang bevollmächtigt ist. (5) Kann eine unzustellbare Sendung nicht in der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Weise abgeliefert oder an den Auftraggeber Absender zurückgegeben werden, ist der Postdienst Oberfranken BLO zur Öffnung berechtigt. Ist der Auftraggeber Absender oder ein sonstiger Berechtigter auch nach Öffnung nicht zu ermitteln und eine Ablieferung auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar, ist der Postdienst Oberfranken BLO nach Ablauf von sechs Wochen zur Veräußerung Verwertung der Sendung berechtigt. Eine Verwertung kann sofort stattfinden, wenn Empfänger und Absender die Annahme bzw. Rücknahme der Sendung verweigern. Unverwertbares oder verdorbenes Gut oder Sendungen im Sinne des Abschnitt 7 Absatz 1 Nr. 2 kann der Postdienst Oberfranken vor Ablauf der Frist BLO sofort vernichten. (6) Abweichend von Absatz 3 und 4 ist BLO bei der Beförderung von Info-Sendungen berechtigt, derartige Sendungen, die gemäß Absatz 1 oder 2 nicht zugestellt werden können, ohne Lagerfrist zu vernichten. Gleiches gilt, wenn Info-Sendungen fehlerhaft oder ungenügend adressiert sind. Wegen der Vernichtung kann der Absender Rechte gegen BLO nicht herleiten. Zur Rückführung unzustellbarer oder fehlerhaft bzw. ungenügend adressierter Info-Sendungen an den Absender ist BLO nur dann verpflichtet, wenn dies mit dem Absender unter Festlegung eines Rückführungsentgelts schriftlich vereinbart wurde. (7) Bei falscher Schreibweise der EmpfängeradresseEmpfänger- adresse, falschen oder fehlenden Angaben, Umzug, Tod, Verweigerung der Annahme oder dem Fehlen einer geeigneten Empfangsvorrichtung Empfangs- vorrichtung kann eine Zustellung nicht gewährleistet werden. (7) 8) Sollte der Empfänger erkennbar verzogen sein, versucht der Postdienst OberfrankenXXX, die korrekte Adresse zu ermitteln. Gelingt dies, stellt der Postdienst Oberfranken BLO innerhalb des eigenen Zustellgebietes erneut zu. Betrifft die korrekte Adresse ein Gebiet außerhalb des eigenen Zustellgebietes, übergibt der Postdienst Oberfranken diese gibt BLO die Sendung an die Deutsche Post AG und berechnet dem Auftraggeber das Entgeltzur Zustellung ggf. unter Erhebung einer Handlingspauschale weiter. Kann eine korrekte Adresse nicht ermittelt werden, gibt der Postdienst Oberfranken BLO dem Auftraggeber Absender die Sendung spätestens am Werktag, der auf den Tag des ersten Zustellversuches folgt, zurück. (8) Briefsendungen und Päckchen werden nach einer Aufbewahrungsfrist von sechs Werktagen, Förmliche Zustellungen (Postzustellungsaufträge) nach drei Monaten ab Einwurf der Benachrichtigung dem Auftraggeber zurück geschickt. (9) Wenn nichts anderes vereinbart ist, holt der Postdienst Oberfranken Lieferfristen sind nicht vereinbart. Regellauf- zeiten sind unverbindlich und gelten nicht als Fixtermine. (10) Für Pakete ist eine Postfachadressierung sowie eine Adressierung an automatische Vorrichtungen zur Annahme von Montag bis Xxxxxxx bis 18.00 Uhr ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen am folgenden Werktag. Ist die Zustellung zu einem vom Auftraggeber vorgegebenen Termin vereinbart Packstücken nicht zulässig. (termingenaue Zustellung), holt der Postdienst Oberfranken die Sendungen beim Auftraggeber ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen auf den vom Auftraggeber vorgegebenen Termin; jedoch nicht an dem auf die Abholung folgenden Werktag. Liegt kein Grund vor, der der Gewährleistung der Zustellung entgegensteht, führt eine nicht fristgerechte Zustellung zur Nichtberechnung oder, im Falle der irrtümlichen Berechnung, Erstattung 11) Ablieferungsquittungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Weisung des vereinbarten SendungsentgeltesAbsenders eingeholt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Zustellung. (1) Die Ablieferung (Zustellung) erfolgt, sofern nichts anderes anderweitiges zwischen dem Postdienst Oberfranken Citipost und dem Empfänger vereinbart ist (Lagerung, Nachsendung etc.) und der Auftraggeber Absender keine entgegenstehenden Vorausverfügungen getroffen hat, unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung (z.z. B. beschrifteter, zugänglicher Hausbriefkasten). Sie kann auch durch Aushändigung an den Empfänger, an seinen Ehegatten oder an eine Person, die dem Postdienst Oberfranken Citipost gegenüber schriftlich zum Empfang der Sendung bevollmächtigt ist (Postbevollmächtigter/Postempfangsbeauftragter), ) erfolgen. Der Postdienst Oberfranken Citipost liefert Sendungen mit der Zusatzleistung "den Zusatzleistungen “Übergabe-Einschreiben" ”, “Nachnahme” und “Eigenhändig” nur gegen Empfangsbestätigung und Nachweis Quittung der Empfangsberechtigung Übergabe ab. Der Postdienst Oberfranken Sie behält sich vor, diesen Nachweis auch für andere Sendungen zu verlangen. Ein Nachweis wird nicht verlangt, wenn der Empfangsberechtigte persönlich bekannt ist. (2) Ist die Ablieferung einer Sendung nicht in der in Absatz 1 genannten Weise möglich, so kann sie mit Ausnahme von Sendungen mit der Zusatzleistung “Eigenhändig” einem Ersatzempfänger ausgehändigt werden. Ersatzempfänger sind Angehörige des Empfängers, des Ehegatten und des Bevollmächtigten, der Inhaber oder Vermieter, der in der Anschrift angegebenen Wohnung, der Inhaber einer Postfach- oder Schließfachanlage und die in seinem Betrieb beschäftigten Personen sowie andere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, von denen den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sind. Zu den Ersatzempfängern zählen außer bei Einschreiben “Einschreiben” und “Nachnahme” auch Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers, sofern nach den Umständen angenommen . Sendungen mit der Zusatzleistung “Eigenhändig” werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sindneben dem Empfänger nur einem besonders Bevollmächtigten ausgehändigt. (3) Ist eine Ablieferung nach den Absätzen 1 und 2 nicht möglich, so unternimmt der Postdienst Oberfranken Xxxxxxxx einen zweiten weiteren kostenlosen Zustellversuch an dem nachfolgenden Werktag. Dies gilt auch dann, wenn der Postdienst Oberfranken beim ersten Zustellversuch Citipost eine Ablieferung aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder besonderer Gefahren am Ablieferungsort nicht zumutbar ist. Ein dritter Zustellversuch wird ebenfalls unternommen, dieser ist jedoch für den Absender kostenpflichtig in Höhe des Beförderungsentgeltes für diese Sendung. (4) Unzustellbare Sendungen werden unter Berechnung des vereinbarten Entgelts an den Auftraggeber zurück befördertAbsender unter Mitteilung der Nachsendeadresse - sofern eine solche vom Empfänger mitgeteilt wurde - zurückbefördert. Sendungen sind unzustellbar, wenn keine empfangsberechtigte Person i. S. d. Absätze 1 und 2 angetroffen, die Annahme verweigert wird, der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung gilt auch die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene EmpfangsvorrichtungEmpfangsvorrichtung oder die Weigerung zur Zahlung eines Nachnahmebetrages. Sendungen an Behörden, juristische Personen, Gesellschaften, Gemeinschaften oder an Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Behörden und Unternehmen gelten als unzustellbar, wenn dem Postdienst Oberfranken Citipost gegenüber keine Person schriftlich zum Empfang bevollmächtigt ist. (5) Kann eine unzustellbare Sendung nicht in der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Weise abgeliefert oder an den Auftraggeber zurückgegeben Absender abgeliefert werden, ist der Postdienst Oberfranken Citipost zur Öffnung berechtigt. Ist der Auftraggeber Absender oder ein sonstiger Berechtigter auch nach Öffnung nicht zu ermitteln und eine Ablieferung auf andere Weise nicht zumutbar, ist der Postdienst Oberfranken Citipost nach Ablauf von sechs Wochen zur Veräußerung der Sendung berechtigt. Unverwertbares Gut kann der Postdienst Oberfranken Citipost vor Ablauf der Frist vernichten. (6) Bei falscher Schreibweise der Empfängeradresse, falschen oder fehlenden Angaben, Umzug, Tod, Verweigerung der Annahme oder dem Fehlen einer geeigneten Empfangsvorrichtung kann eine Zustellung nicht gewährleistet werden. Die Sendung wird in diesen Fällen unter Berechnung des vereinbarten Entgelts an den Absender zurück befördert. (7) Sollte der Empfänger erkennbar verzogen nicht vorhanden sein, versucht erfolgt durch Citipost die Ermittlung der Postdienst Oberfranken, die korrekte Adresse zu ermittelnkorrekten Adresse. Gelingt dies, stellt der Postdienst Oberfranken innerhalb Innerhalb des Citipost-eigenen Zustellgebietes erneut zuerfolgt die erneute Zustellung ohne Aufpreis. Betrifft Ansonsten erfolgt die korrekte Adresse ein Gebiet außerhalb Rückgabe mit neuer Anschrift an den Absender unter Berechnung des eigenen Zustellgebietes, übergibt der Postdienst Oberfranken diese Sendung an die Deutsche Post AG und berechnet dem Auftraggeber das Entgelt. Kann eine korrekte Adresse nicht ermittelt werden, gibt der Postdienst Oberfranken dem Auftraggeber die Sendung spätestens am Werktag, der auf den Tag des ersten Zustellversuches folgt, zurückvereinbarten Entgelts. (8) Briefsendungen und Päckchen werden nach einer Aufbewahrungsfrist von sechs WerktagenDie Abholung erfolgt, Förmliche Zustellungen (Postzustellungsaufträge) nach drei Monaten gemäß der geltenden Lizenz, Montag bis Xxxxxxx bis 13.00 Uhr oder ab Einwurf der Benachrichtigung dem Auftraggeber zurück geschickt. (9) 17.00 Uhr. Wenn nichts nicht anderes vereinbart ist, holt der Postdienst Oberfranken von Montag übernimmt Citipost die Zustellung bis Xxxxxxx bis 18.00 12:00 Uhr ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen am folgenden Werktag. Ist die Zustellung zu einem vom Auftraggeber vorgegebenen Termin vereinbart (termingenaue Zustellung), holt Eine Überschreitung der Postdienst Oberfranken die Sendungen beim Auftraggeber ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen auf den vom Auftraggeber vorgegebenen Termin; jedoch nicht an dem auf die Abholung folgenden Werktag. Liegt kein Grund vor, der der Gewährleistung der Zustellung entgegensteht, Zustellfrist führt eine nicht fristgerechte Zustellung zur Nichtberechnung oder, im Falle der irrtümlichen Berechnung, und Erstattung des vereinbarten Sendungsentgeltes.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zustellung. (1) LLS befördert die Sendungen zum Bestimmungsort und liefert sie an den Empfänger unter der vom Absender genannten Anschrift ab. Die Ablieferung (Zustellung) erfolgt, sofern nichts anderes zwischen dem Postdienst Oberfranken LLS und dem Empfänger vereinbart ist (Lagerung, Nachsendung etc.Nachsendung, Abstellgenehmigung und so fort) und der Auftraggeber Absender keine entgegenstehenden Vorausverfügungen getroffen hat, unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung (z.B. beschrifteter, zugänglicher Hausbriefkasten)) oder vergleichbare Einrichtung. Sie kann auch durch Aushändigung an den Empfänger, an seinen Ehegatten oder an eine Person, die dem Postdienst Oberfranken LLS gegenüber schriftlich zum Empfang der Sendung bevollmächtigt ist (Postbevollmächtigter/Postbevoll- mächtigter/ Postempfangsbeauftragter), erfolgen. Der Postdienst Oberfranken liefert Sendungen mit der Zusatzleistung "Einschreiben" nur gegen Empfangsbestätigung und Nachweis der Empfangsberechtigung ab. Der Postdienst Oberfranken behält sich vor, diesen Nachweis auch für andere Sendungen zu verlangen. Ein Nachweis wird nicht verlangt, wenn der Empfangsberechtigte persönlich bekannt ist. (2) Ist die Ablieferung einer Sendung nicht in der in Absatz 1 genannten Weise möglich, so kann sie einem Ersatzempfänger ausgehändigt werden. Ersatzempfänger sind Angehörige des Empfängers, des seines Ehegatten und des Bevollmächtigten, der Inhaber oder Vermieter, der in der Anschrift angegebenen Wohnung, der Inhaber einer Postfach- oder Schließfachanlage und die in seinem Betrieb beschäftigten Personen sowie andere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, Hausbewohnern und Nachbarn des Empfängers, von denen den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sind. Zu den Ersatzempfängern zählen außer LLS ist nicht verpflichtet, bei Einschreiben auch Hausbewohner und Nachbarn des Empfängersder Zustellung die Empfangsberechtigung der Person, sofern nach den Umständen angenommen werden kanndie die Sendung in Empfang nimmt, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sindzu überprüfen. (3) Ist eine Ablieferung nach den Absätzen 1 und 2 nicht möglich, so unternimmt der Postdienst Oberfranken LLS einen zweiten Zustellversuch an dem nachfolgenden WerktagZustellversuch, ggf. über andere Zustellunternehmen. Im Falle von Paketen auch eine Ablieferung im Pickup Point. Dies gilt auch dann, wenn der Postdienst Oberfranken LLS beim ersten Zustellversuch eine Ablieferung aufgrund eines fehlenden, ungeeigneten oder unzugänglichen Hausbriefkastens oder wegen außergewöhnlicher Umstände oder Umstände, besonderer Gefahren am Ablieferungsort oder unverhältnismäßiger Schwierigkeiten nicht zumutbar ist. (4) Unzustellbare Sendungen werden unter Berechnung des vereinbarten Entgelts an den Auftraggeber Absender zurück befördert. Sendungen sind unzustellbar, wenn keine empfangsberechtigte Person i. S. d. Absätze 1 und 2 angetroffen, die Annahme verweigert wird, wird oder der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung Annahme- verweigerung gilt auch die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene EmpfangsvorrichtungEmpfangs- vorrichtung. Sendungen an Behörden, juristische Personen, Gesellschaften, Gemeinschaften oder an Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Behörden und Unternehmen gelten als unzustellbar, wenn dem Postdienst Oberfranken LLS gegenüber keine Person schriftlich zum Empfang bevollmächtigt ist. (5) Kann eine unzustellbare Sendung nicht in der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Weise abgeliefert oder an den Auftraggeber Absender zurückgegeben werden, ist der Postdienst Oberfranken LLS zur Öffnung berechtigt. Ist der Auftraggeber Absender oder ein sonstiger Berechtigter auch nach Öffnung nicht zu ermitteln und eine Ablieferung auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar, ist der Postdienst Oberfranken LLS nach Ablauf von sechs Wochen zur Veräußerung Verwertung der Sendung berechtigt. Eine Verwertung kann sofort stattfinden, wenn Empfänger und Absender die Annahme bzw. Rücknahme der Sendung verweigern. Unverwertbares oder verdorbenes Gut oder Sendungen im Sinne des Abschnitt 7 Absatz 1 Nr. 2 kann der Postdienst Oberfranken vor Ablauf der Frist LLS sofort vernichten. (6) Abweichend von Absatz 3 und 4 ist LLS bei der Beförderung von Info-Sendungen berechtigt, derartige Sendungen, die gemäß Absatz 1 oder 2 nicht zugestellt werden können, ohne Lagerfrist zu vernichten. Gleiches gilt, wenn Info-Sendungen fehlerhaft oder ungenügend adressiert sind. Wegen der Vernichtung kann der Absender Rechte gegen LLS nicht herleiten. Zur Rückführung unzustellbarer oder fehlerhaft bzw. ungenügend adressierter Info-Sendungen an den Absender ist LLS nur dann verpflichtet, wenn dies mit dem Absender unter Festlegung eines Rückführungsentgelts schriftlich vereinbart wurde. (7) Bei falscher Schreibweise der EmpfängeradresseEmpfänger- adresse, falschen oder fehlenden Angaben, Umzug, Tod, Verweigerung der Annahme oder dem Fehlen einer geeigneten Empfangsvorrichtung Empfangs- vorrichtung kann eine Zustellung nicht gewährleistet werden. (7) 8) Sollte der Empfänger erkennbar verzogen sein, versucht der Postdienst OberfrankenLLS, die korrekte Adresse zu ermitteln. Gelingt dies, stellt der Postdienst Oberfranken LLS innerhalb des eigenen Zustellgebietes erneut zu. Betrifft die korrekte Adresse ein Gebiet außerhalb des eigenen Zustellgebietes, übergibt der Postdienst Oberfranken diese gibt LLS die Sendung an die Deutsche Post AG und berechnet dem Auftraggeber das Entgeltzur Zustellung ggf. unter Erhebung einer Handlingspauschale weiter. Kann eine korrekte Adresse nicht ermittelt werden, gibt der Postdienst Oberfranken LLS dem Auftraggeber Absender die Sendung spätestens am Werktag, der auf den Tag des ersten Zustellversuches folgt, zurück. (8) Briefsendungen und Päckchen werden nach einer Aufbewahrungsfrist von sechs Werktagen, Förmliche Zustellungen (Postzustellungsaufträge) nach drei Monaten ab Einwurf der Benachrichtigung dem Auftraggeber zurück geschickt. (9) Wenn nichts anderes vereinbart ist, holt der Postdienst Oberfranken Lieferfristen sind nicht vereinbart. Regellauf- zeiten sind unverbindlich und gelten nicht als Fixtermine. (10) Für Pakete ist eine Postfachadressierung sowie eine Adressierung an automatische Vorrichtungen zur Annahme von Montag bis Xxxxxxx bis 18.00 Uhr ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen am folgenden Werktag. Ist die Zustellung zu einem vom Auftraggeber vorgegebenen Termin vereinbart Packstücken nicht zulässig. (termingenaue Zustellung), holt der Postdienst Oberfranken die Sendungen beim Auftraggeber ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen auf den vom Auftraggeber vorgegebenen Termin; jedoch nicht an dem auf die Abholung folgenden Werktag. Liegt kein Grund vor, der der Gewährleistung der Zustellung entgegensteht, führt eine nicht fristgerechte Zustellung zur Nichtberechnung oder, im Falle der irrtümlichen Berechnung, Erstattung 11) Ablieferungsquittungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Weisung des vereinbarten SendungsentgeltesAbsenders eingeholt.

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