Common use of Zusätzlich in der Kaskoversicherung Clause in Contracts

Zusätzlich in der Kaskoversicherung. E.1.3.1 Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind Sie abweichend von E.1.1.1 verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen. E.1.3.2 Einholen unserer Weisung Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs bzw. mitversicherter Teile müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.

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Samples: www.free2move.com, www.volvocars-haendler.de

Zusätzlich in der Kaskoversicherung. E.1.3.1 Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs Bei Entwendung des Fahrzeugs Fahrzeugs, Entwendung von Fahrzeugteilen oder mitversicherter Teile Fahrzeugzubehör sind Sie abweichend von E.1.1.1 verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax, Brief) anzuzeigen. Ihre Schadenanzeige muss von Ihnen unterschrieben sein. E.1.3.2 Einholen unserer Weisung Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs bzw. mitversicherter Teile müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.

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Samples: www.europa-go.de

Zusätzlich in der Kaskoversicherung. E.1.3.1 Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind Sie abweichend von E.1.1.1 verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen. Ihre Schadenanzeige muss von Ihnen unterschrieben sein. E.1.3.2 Einholen unserer Weisung Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs bzw. mitversicherter Teile müssen Sie unsere unse- re Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestattenge- statten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit so- weit Ihnen dies zumutbar ist.

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Samples: www.xxv24.de

Zusätzlich in der Kaskoversicherung. E.1.3.1 Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind Sie abweichend von E.1.1.1 verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen. E.1.3.2 Einholen unserer Weisung Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs bzw. mitversicherter Teile müssen Sie unsere un- sere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestattenge- statten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.

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Samples: www.wwk.de