Zwangsrücknahme Musterklauseln

Zwangsrücknahme. Sollte der Nettoinventarwert der Gesellschaft unter 100.000.000 USD (oder den Gegenwert in einer anderen Währung) fallen, ist die Gesellschaft berechtigt, sämtliche bisher noch nicht zurückgegebenen Anteile unter vorheriger Benachrichtigung sämtlicher Anteilinhaber zurückzunehmen. Analog können Anteile aller Anteilklassen zurückgenommen werden, wenn der Nettoinventarwert des mit der jeweiligen Anteilklasse verbundenen Fonds unter 50.000.000 USD (oder den Gegenwert in einer anderen Währung) fällt, oder wenn die in vorstehenden Ziffern 3., 4. und 9. beschriebenen Umstände eintreten.
Zwangsrücknahme. Wenn der Nettowert des Gesamtvermögens eines Teilfonds oder einer Anteilsklasse an einem bestimmten Handelstag für einen (1) Monat geringer ist als der Mindestnettowert des Gesamtvermögens für den betreffenden Teilfonds, wie im betreffenden Anhang angegeben, oder wenn nach Auffassung der Gesellschaft eine Veränderung der politischen oder wirtschaftlichen Lage für einen Teilfonds oder eine Anteilsklasse und für die Interessen der betreffenden Aktionär möglicherweise von Nachteil ist, kann ihr Verwaltungsrat eine Zwangsrücknahme aller Aktien des betreffenden Teilfonds oder der betreffenden Anteilsklasse ohne Rücknahmegebühr zum Nettoinventarwert je Anteil beschließen (wobei die effektiven Verkaufspreise der Anlagen und die Kosten des Verkaufs zu berücksichtigen sind), berechnet an dem Handelstag, der als Datum des Inkrafttretens dieser Rücknahme angegeben wird. Die Gesellschaft teilt den Aktionären des betreffenden Teilfonds die Rücknahme in Übereinstimmung mit der Satzung schriftlich und/oder durch Veröffentlichung in Tageszeitungen mit. In dieser Mitteilung an die Aktionär werden die Gründe für die Rücknahmemaßnahme angegeben. Darüber hinaus kann die Generalversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrates einen Teilfonds im Wege der Liquidation schließen oder alle Aktien des betreffenden Teilfonds oder der jeweiligen von einem Teilfonds ausgegebenen Anteilsklasse zurücknehmen und den Aktionären den Nettoinventarwert ihrer Aktien zurückzahlen (wobei die effektiven Verkaufspreise der Anlagen und die Kosten des Verkaufs zu berücksichtigen sind), berechnet an dem Handelstag, an dem diese Entscheidung in Kraft tritt. Es gelten keine Anwesenheitserfordernisse für diese Generalversammlung der Aktionär, deren Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktien gültig ist. Etwaige Zeichnungsanträge werden ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung des Teilfonds oder der Anteilsklasse ausgesetzt. Darüber hinaus kann die Generalversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrates alle in diesem Teilfonds ausgegebenen Aktien zurücknehmen und den Aktionären den Nettoinventarwert je Anteil ihrer Aktien zurückzahlen (wobei die effektiven Verkaufspreise der Anlagen und die Kosten des Verkaufs zu berücksichtigen sind), berechnet an dem Handelstag, an dem diese Entscheidung in Kraft tritt. Es gelten keine Anwesenheitserfordernisse für diese Generalversammlung und diese fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktien. Alle ...
Zwangsrücknahme. Die Verwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle können Anteile des Teilfonds einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurücknehmen und somit einen Anleger zum Verkauf zwingen, soweit dies im Interesse oder zum Schutz der Anleger, der Verwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle oder des Teilfonds erforderlich erscheint, insbesondere wenn 1. ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem bereits erfolgten Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden; 2. ein Anleger Anteile des Teilfonds erworben hat, der – insbesondere nach Ziffer 9.2 – gemäss den gesetzlichen Bestimmungen seines Domizillandes nicht berechtigt ist, Anteile des Teilfonds zu erwerben; 3. Grund zur Annahme besteht, dass sich ein Anleger durch interne Kenntnisse, z.B. bezüglich der Bewertung oder der Liquidität von Anlagen, einen Vorteil gegenüber den übrigen Anlegern verschafft hat; 4. der Verdacht besteht, dass gegen die im Fürstentum Liechtenstein geltenden Vorschriften des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG) und der dazugehörenden Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) in der jeweils gültigen Fassung verstossen wird; oder 5. in sonstiger Weise gegen die Wohlverhaltensrichtlinien des Fondsplatzes Liechtenstein sowie Bestimmungen am Fondsplatz Liechtenstein oder der Verwaltungsgesellschaft verstösst.
Zwangsrücknahme. Die Verwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle können Anteile des Teilfonds einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurücknehmen und somit einen Anleger zum Verkauf zwingen, soweit dies im Interesse oder zum Schutz der Anleger, der Verwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle oder des Teilfonds erforderlich erscheint, insbesondere wenn
Zwangsrücknahme. In den folgenden Situationen ist das ICAV zur Zwangsrücknahme aller (jedoch nicht einzelner) Aktien eines Fonds bzw. einer Klasse berechtigt:
Zwangsrücknahme. Die Gesellschaft kann alle Anteile eines Fonds zwangsweise zurücknehmen, wenn der Nettoinventarwert des betreffenden Fonds unter der (gegebenenfalls) im entsprechenden Nachtrag festgelegten Mindestfondsgrösse liegt, entsprechend den Bedingungen des Nachtrags für den betreffenden Fonds. Die Gesellschaft behält sich das Recht auf Zwangsrücknahme von Anteilen vor, die sich im direkten oder indirekten Besitz einer unzulässigen Person gemäss Definition im Abschnitt „Allgemeine Informationen in Bezug auf Zeichnungsanträge“ befinden oder in diesen übergehen. Der Verwaltungsrat kann jederzeit alle Anteile von Anteilinhabern zurücknehmen, deren Bestand unter dem Mindestanlagebestand liegt. In diesem Fall wird der betroffene Anteilinhaber vorab informiert, sodass er in der Lage ist, seinen Bestand innerhalb einer Frist von zehn Geschäftstagen nach Erhalt der Mitteilung auf den entsprechenden Betrag zu erhöhen. Wenn ein irischer Steuerpflichtiger Anteile erwirbt und hält, ist die Gesellschaft verpflichtet, bei Eintritt eines Ereignisses, bei dem irische Steuern anfallen, einen ausreichenden Teil der Anteile zurückzunehmen und zu stornieren, die von einer Person gehalten werden, die in Irland steuerpflichtig ist, als irischer Steuerpflichtiger gilt oder im Namen eines irischen Steuerpflichtigen handelt, wenn dies zur Einziehung von irischen Steuern erforderlich ist, und die entsprechenden Erlöse an die irische Finanzbehörde zu zahlen.

Related to Zwangsrücknahme

  • Rücknahmeabschlag Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

  • Aufnahme 1.1 Das Kind wird mit Wirkung vom Der Xxxxxx betreibt die Kindertagesstätte/den Hort auf Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere - des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), des Sächsischen Kindertagesstättengesetzes (SächsKitaG) und der dazu erlassenen Verordnungen und Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung, - sowie der Vereinbarung zur Betriebsführung und Betriebskostenfinanzierung mit der Landeshauptstadt Dresden und gemäß seines Selbstverständnisses in Entsprechung zum pädagogischen Rahmenkonzept. 1.2 Die Hausordnung und die Kurzkonzeption der Kindertagesstätte/Hort in der jeweils aktuellen Fassung sind Bestandteil des Vertrages. 1.3 Die für die Aufnahme in die Kindertagesstätte erforderliche ärztliche Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 1 SächsKitaG ist Bestandteil dieses Vertrages. Die Kindertagesstätte darf nur Kinder betreuen, die nachweislich gemäß der Empfehlungen der StiKo ausreichenden Impfschutz gegen die Masern besitzen, gegen die Masern immun sind oder aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. Wird der Nachweis nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vor Betreuungsbeginn erbracht (Impfausweis, Impfbescheinigung, ärztliches Attest), kann die Betreuung nicht erfolgen. Der vertraglich vereinbarte Elternbeitrag ist in diesem Fall dennoch zu entrichten. 1.4 Das o.g. Kind ist für die Zeit des Besuchs der Kindertagesstätte/des Hortes – inklusive der Wege zu und von der Kindertagesstätte/dem Hort – durch den Sächsischen Gemeindeunfall- versicherungsverband (GUV) unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 SBG VII). Wegeunfälle sind der Kindertagesstätte/dem Hort zwecks Inanspruchnahme der Versicherung umgehend zu melden. 1.5 Der Xxxxxx behält sich vor, Sommerschließzeiten sowie Schließtage für pädagogische Konzept- beratungen einzuplanen. Diese werden rechtzeitig mit der jeweiligen Jahresplanung der Kindertagesstätte/des Hortes bekannt gegeben.

  • Annahme Eine Bestellung eines Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Leistungsvertrages (insbesondere Kauf, Miete und sonstige Dienstleistung) zu qualifizieren ist, kann AMTANGEE innerhalb von vier Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.

  • Abnahme 1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. 2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Inbetriebnahme Die Inbetriebnahme der Wärmeübergabestation erfolgt durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder einen durch diese beauftragten Fachbetrieb.

  • Aussetzung der Anteilrücknahme Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um- stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po- litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil- xxxxx beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö- gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset- zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An- teile direkt eine Auflösung des Fonds folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Deckungsgrenze Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.