Zwingende Angaben auf Schriftstücken des Auftragnehmers. Auf allen eine Bestellung betreffenden Schriftstücken des Auftragnehmers, insbesondere Lieferscheinen und Rechnungen, ist die Bestellnummer bzw. Geschäftszahl des Auftragge- bers anzugeben.
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Zwingende Angaben auf Schriftstücken des Auftragnehmers. Auf allen eine Bestellung betreffenden Schriftstücken des Auftragnehmers, insbesondere Lieferscheinen und Rechnungen, ist die Bestellnummer bzw. Geschäftszahl des Auftragge- bers Auftraggebers anzugeben.
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