Sonstige Pflichten des Auftragnehmers Musterklauseln

Sonstige Pflichten des Auftragnehmers. 9.1. Soweit gesetzlich vorgeschrieben bestellt der Auftrag- nehmer einen Datenschutzbeauftragten, der seine Tä- tigkeit gemäß Art. 38 und 39 DSGVO, §§ 38, 6 BDSG neu ausüben kann. Dessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme auf Anfrage mitgeteilt.
Sonstige Pflichten des Auftragnehmers a) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber nach Möglichkeit mit technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei, dass dieser seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen von Betroffenen auf Wahrnehmung ihrer Rechte nach Abschnitt III der DSGVO nachkommen kann.
Sonstige Pflichten des Auftragnehmers. 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie die Regelungen des Code of Conduct des Auftraggebers einzuhalten.
Sonstige Pflichten des Auftragnehmers. 6.1 Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden, wenn ihm Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten des Auftraggebers bekannt werden.
Sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DSGVO. Insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Der Auftragnehmer hat einen Datenschutzbeauftragten benannt, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DSGVO ausübt. Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind in der Anlage 1 dokumentiert. Ein Wech - sel des Datenschutzbeauftragten wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DSGVO, §30 DSG-EKD. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der beauftragten Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertrau - lichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezoge- nen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten, einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbei - tung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisatorischen Si- cherheitsmaßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DSGVO, §27 (6) DSG-EKD. Die im Einzelnen getrof - fenen Maßnahmen sind in Anlage 6 beschrieben. Anlage 6 ist Bestandteil dieser Vereinbarung. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbe- hörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen An - spruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auf - tragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass die V...
Sonstige Pflichten des Auftragnehmers. 9.1. Soweit gesetzlich vorgeschrieben bestellt der Auftragnehmer einen Datenschutzbeauftragten, der seine Tätig - keit gemäß Art. 38 und 39 DSGVO, §§ 38, 6 BDSG neu ausüben kann. Derzeit trifft keine der rechtlichen Regelungen zu die einen Datenschutzbeauftragen vorschreiben. Diese Tätigkeit wird trotzdem derzeit von Xx. Xxxxxxx Xxxxxx wahrgenommen.
Sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DSGVO. Insofern gewährleistet er insbe- • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Auf- sichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbei- tung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auf- tragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die in- ternen Prozesse sowie die technischen und organi- satorischen Sicherheitsmaßnahmen, um zu gewähr- leisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewähr- leistet wird. • Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen gegen- über dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontroll- befugnisse nach Ziffer 7 dieser Vereinbarung.
Sonstige Pflichten des Auftragnehmers. 6.1 Der Auftragnehmer garantiert die Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Verplombung, Reinigung, Lagerung, Kommunikation, Beförderungs-, Reinigungs- und Zollunterlagen und der übrigen Verfahrensvorschriften gemäß ANLAGE A.
Sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Artt. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vor- gaben:
Sonstige Pflichten des Auftragnehmers. 9.1. Soweit gesetzlich vorgeschrieben bestellt der Auftragnehmer einen Datenschutzbeauftragten, der seine Tätig - keit gemäß Art. 38 und 39 DSGVO, §§ 38, 6 BDSG neu ausüben kann. Dessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme auf Anfrage mitgeteilt. Derzeit ist CCM19 rechtlich nicht verpflichtet einen Datenschutzbeauftragen zu benennen, trotzdem wird die Funktion derzeit von Dr. Xxxxxxx Xx- xxxx, xxxx@xxx00.xx ausgefüllt.