Zwischenbericht Musterklauseln

Zwischenbericht. 1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor. 2. Das Schiedsgericht erstellt seinen Bericht gestützt auf die Eingaben und Argu- mente der Streitparteien sowie auf Grund der wissenschaftlichen Information und des technischen Rats nach Artikel 9.6 Absatz 4. 3. Eine Streitpartei kann innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage des Zwischen- berichts dem Schiedsgericht schriftliche Stellungnahmen dazu unterbreiten. 4. In diesem Fall kann das Schiedsgericht nach Kenntnisnahme dieser schriftlichen Stellungnahmen aus eigenem Antrieb oder auf Antrag einer anderen Streitpartei: (a) die Ansichten jeder anderen Streitpartei einholen; (b) seinen Bericht überdenken; und/oder (c) weitere Abklärungen durchführen, die es für angebracht hält.
Zwischenbericht. Für den Zeitraum 2021-2025 wird ein ausführlicher Zwischenbericht erstellt, der dem Land Berlin bis zum 30.06.2026 übergeben wird. Darin wird neben der jährlichen Verbrauchs- und CO2-Bilanzierung ein Abgleich mit dem unter Kapitel III definierten Zwischenziel vorgenommen. Weiterhin sollte der Zwischenbericht eine Beschreibung der bisherigen und zukünftig geplanten Vorgehensweise zur Zielerreichung enthalten, die sich insbesondere auf die bereits umgesetzten, in Umsetzung befindlichen und noch umzusetzenden Maßnahmen und deren erzielte bzw. erwartete Wirkung bezieht. Bei einer Verfehlung des unter Kapitel III definierten Zwischenziels werden die Ursachen dargestellt.
Zwischenbericht. Entsprechend den Vorgaben zum Abschlussbericht (Teil C) ist sechs Monate vor dem Ende des ersten Förderabschnitts ein Zwischenbericht einzureichen.
Zwischenbericht. Nach Ablauf der Hälfte des Förderzeitraumes ist ein Zwischenverwendungsnachweis in Form eines Zwischenberichtes vorzulegen. Für diesen Bericht ist die entsprechende Vorlage zu verwenden, wobei über die Vorgaben hinausgehende wichtige Erläuterungen / Ergänzungen im Bericht anzuführen sind. Bitte beachten Sie, dass es eine Vorlage für Beschäftigungsmaßnahmen mit Landesförderung (kooperatives Programm) und eine ohne Landesförderung gibt. Dargestellt werden soll in aussagekräftiger, kurzer Form der Verlauf der Maßnahme allgemein – sowie im speziellen wesentliche Ereignisse, Aktivitäten, Erfolge, Fortschritte, die Erreichung der in der Förder- vereinbarung genannten Ziele und Leistungen, die finanzielle Situation etc. Der Bericht soll über die konzeptkonforme Durchführung der geförderten Leistung Auskunft geben. Zweck der Vorlage und Prüfung dieses Berichtes über die bisherige Durchführung der geförderten Leistung ist es, die bisherigen Erfahrungen auszuwerten und bei Bedarf - noch während der Vertragslaufzeit - Verbesserungsmaßnahmen oder Konzeptanpassungen vorzunehmen. Auf die Rechtsfolge bei nicht konzeptkonformer Durchführung wird hingewiesen. Dem Zwischenbericht sind auch Auswertungen der TeilnehmerInnen-Fragebögen beizulegen. Im Förderungsvertrag wird unter Punkt „Teilnahmezufriedenheit“ ein individueller Zielwert für die Gesamt- zufriedenheit der TeilnehmerInnen vorgegeben, der auf den Werten von vorangegangenen Verträgen bzw. auf österreichischen Durchschnittswerten beruht. Die Gesamtzufriedenheit wird ausschließlich über die Frage 12 des Fragebogens („Wie zufrieden waren Sie alles in allem?“) erhoben. Die Erreichung dieses Zielwertes ist laufend zu überwachen. Im Fall einer Zielabweichung ist schriftlich im Zwischenbericht zu erläutern, welche Maßnahmen zur Verbesserung der Teilnahmezufriedenheit eingeleitet wurden bzw. werden. Eine Stellungnahme ist erforderlich, wenn der Zielwert um 0,1 % überschritten wird und der erreichte Wert über 1,6 liegt. Im Falle einer maßgeblichen Abweichung zu den eingereichten Unterlagen hat der Förderungsnehmer diese zu begründen. Bei triftigen Gründen und ohne Verschulden des Projektträges erfolgt keine Reduzierung des Beihilfenrahmenbetrages. Liegen keine triftigen Gründe für die Abweichungen vor und gehen diese auf ein Verschulden (eingeschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) des Förderungsnehmers zurück, so wird grundsätzlich eine anteilige Reduzierung des Beihilfenrahmenbetrages vorgenommen. Der Bericht ist in...
Zwischenbericht. Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien innerhalb von 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor, in dem der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Empfehlungen dargelegt werden. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende dies den Vertragsparteien und dem Handelsausschuss schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel seinen Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Unter keinen Umständen darf das Schiedspanel den Zwischenbericht später als 120 Tage nach seiner Einsetzung vorlegen.
Zwischenbericht. Für den Zeitraum 2018-2022 wird ein ausführlicher Zwischenbericht erstellt, der dem Land Berlin bis zum 30.06.2023 übergeben wird. Dieser Bericht sollte eine Beschreibung der bisherigen und zukünftig geplanten Vorgehensweise zur Zielerreichung enthalten, die sich insbesondere auf die bereits umgesetzten, in Umsetzung befindlichen und noch umzusetzenden Maßnahmen und deren erzielte bzw. erwartete Wirkung bezieht. Sollte sich herausstellen, dass überproportionale Erfüllung erreicht werden kann, ist das Ziel ambitioniert anzupassen.
Zwischenbericht. Sechs Monate vor dem Ende des ersten Förderabschnitts ist ein Zwischenbericht ent- sprechend den Vorgaben des DFG-Vordrucks 10.224 einzureichen. xxx.xxx.xx/xxxxxxxxx/00_000
Zwischenbericht. „M IT DEM Z WISCHENBERICHT IST VON DER RPK ZUGLEICH EIN Vorschlag zur Frage der Verlängerung der Leistun- gen zur medizinischen Rehabilitation und ggf. auch ein Vorschlag zur Frage der Einleitung von Leistun- gen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu unterbreiten.“ Die RPK erstellt jeweils nach Ablauf von drei Monaten, jedoch spätestens zwei Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums, bei besonderer Aufforderung auch früher, einen Zwischenbericht über die bisher durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnisse, der eine ausführliche Stellungnahme über die Rehabilitationsfähigkeit des Rehabilitanden sowie insbesondere eine Prognose über den weiteren Rehabilitationsverlauf und die Erwerbsfähigkeit enthält. Mit dem Zwischenbericht ist von der RPK zugleich ein Vorschlag zur Frage der Verlängerung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ggf. auch ein Vorschlag zur Frage der Einleitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu unterbreiten. Die nach der Lage des Einzelfalls erforderlich gehaltenen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind in dem Vorschlag genau zu begründen.
Zwischenbericht. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, dem DAAD bis zum 1. Xxxx 2010 einen Zwischenbericht über die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte und die bis zum Ende des Förderungszeitraums (30. September 2010) noch vorgesehene Verwendung der Zuwendung vorzulegen. Der Zwischenbericht besteht aus Mobilitätsübersichten für die jeweiligen Maßnahmen; auf Einzelaufstellungen mit Teilnehmernennungen wird beim Zwischenbericht verzichtet.
Zwischenbericht. Der Förderungsnehmer muss zur Halbzeit des Projekts einen Zwischenbericht legen, in dem über den Projektfortschritt informiert wird. ----------------------------------------------- Wenn der Zwischenbericht den Erfordernissen entspricht, dann gibt die AK OÖ die zweite Rate frei. Der Zwischenbericht muss zumindest folgende Informationen beinhalten: --------------- a) Zusammenfassung des bisherigen Projektfortschritts; ---------------------- b) Detaillierte Informationen zum Projektfortschritt; ------------------------------ c) falls Abweichungen vom inhaltlichen Konzept vorliegen, müssen diese beschrieben und begründet werden;---------------------------------------------- d) falls Abweichungen vom Finanzplan vorlegen, müssen diese beschrieben und begründet werden;---------------------------------------------- e) Raum für ergänzende Informationen; --------------------------------------------