Zölle Musterklauseln

Zölle. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und Korea alle Zölle und anderen Abgaben oder Gebühren auf Ein- und Ausfuhren von Erzeug- nissen mit Ursprung in einem EFTA-Land oder Korea, unter Vorbehalt von An- hang VI. 2. Es werden keine neuen Zölle und andere Abgaben oder Gebühren auf Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einem EFTA-Land oder Korea ein- geführt. 3. Als «Zölle und andere Abgaben oder Gebühren auf Ein- und Ausfuhren» gilt jede Art von Abgaben oder Gebühren, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr eines Erzeugnisses erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteu- erung oder Zusatzabgabe in Verbindung mit der Ein- oder Ausfuhr, aber unter 9 SR 0.632.11 Ausschluss von Gebühren, die in Übereinstimmung mit den Artikeln III und VIII des GATT 1994 erhoben werden.
Zölle. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhr- zölle für Erzeugnisse mit Ursprung in Mexiko, ausgenommen jene, die in Anhang III und Anhang IV aufgeführt sind. 2. Mexiko beseitigt, in Übereinstimmung mit Anhang III und Anhang V, alle Ein- fuhrzölle für Waren mit Ursprung in den EFTA-Staaten. 3. Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen den EFTA- Staaten und Mexiko weder neue Zölle eingeführt noch bereits bestehende erhöht. 4. Als Zoll gilt jede Art von Belastung oder Abgabe, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zu- schlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe in Verbindung mit der Ein- oder Ausfuhr, nicht jedoch: (a) die einer internen Steuer entsprechende Belastung gemäss Artikel 8; (b) Antidumping- oder Ausgleichszölle; oder (c) Gebühren oder andere Abgaben, sofern deren Höhe auf die ungefähren Kos- ten der erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist und diese keinen indirekten Zollschutz für die inländischen Waren beziehungsweise keine Besteuerung der Ein- oder Ausfuhren zu Fiskalzwecken darstellen. 5. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens schaffen die Vertragsparteien jegliche Gebühr oder Abgabe nach Absatz 4 Buchstabe c ab, welche auf einer Wertbasis auf Ursprungserzeugnissen angewandt wird.
Zölle. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien alle Ein- fuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Singapur, ausgenommen jene, die in Anhang V aufgeführt sind. Es werden keine neuen Zölle eingeführt. 2. Als Zoll gilt jede Art von Zollbelastung oder Abgabe, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe in Verbindung mit der Ein- oder Ausfuhr. 3. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, jederzeit die Ein- oder Ausfuhr einer beliebigen Ware einer anderen Vertragspartei zu besteuern, und zwar in Form von: (a) Verbrauchssteuern und anderen Abgaben in Höhe der einer internen Steuer entsprechenden Belastung, die in Übereinstimmung mit Artikel 11 bei der Ein- oder Ausfuhr erhoben werden; oder (b) Gebühren oder andere Abgaben, die nicht auf einer Wertbasis angewendet werden, sofern deren Höhe auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienst- leistungen begrenzt ist und diese Abgaben keinen indirekten Zollschutz für inländische Waren beziehungsweise keine Besteuerung der Ein- oder Aus- fuhren zu Fiskalzwecken darstellen.
Zölle. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien auf Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder Serbien, die von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe (a) erfasst werden, jegliche Zölle und Abgaben gleicher Wirkung unter Vorbehalt der Ausnahmen nach Anhang III. Es werden keine neuen Zölle eingeführt. 2. Als Zoll gilt jede Abgabe oder Gebühr jeglicher Art, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung oder Zusatzgebühr, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr einer Ware erhoben wird, nicht jedoch eine Abgabe, die im Einklang mit den Artikeln III und VIII GATT 199410 erhoben wird
Zölle. Zölle sind Abgaben jeder Art, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, nicht jedoch a) interne Steuern oder sonstige interne Abgaben, die gemäß Artikel 27 erhoben werden, b) Antidumping-, Ausgleichs- oder Schutzmaßnahmen, die gemäß Kapitel 2 diese Titels angewandt werden, c) Gebühren oder sonstige Abgaben, die gemäß Artikel 13 erhoben werden.
Zölle. Als Zoll gilt jede Art von Zollbelastung oder Abgabe, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe in Verbindung mit der Ein- oder Ausfuhr, nicht jedoch: (a) die einer internen Steuer entsprechende Belastung gemäss Artikel 15; 9 SR 0.632.11 10 SR 0.632.20 Anhang 1A.1 (b) Antidumping- oder Ausgleichszölle, die nach Artikel 18 angewendet wer- den; oder (c) Gebühren oder andere Abgaben, die nach Artikel 11 erhoben werden.
Zölle. Die Vertragsparteien erheben keinen Zoll auf elektronische Übertragungen.
Zölle. Zölle sind Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form im Zusammen- hang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch a) interne Steuern und sonstige interne Abgaben, die im Einklang mit Artikel 77 erhoben werden; b) Antidumping- und Ausgleichszölle, die im Einklang mit Artikel 78 erhoben werden; c) Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Artikel 63 erhoben werden.
Zölle. 1) Auf die folgenden Ursprungserzeugnisse einer Partei dürfen ab Inkrafttreten dieses Abkommens unter Vorbehalt entgegenstehender Bestimmungen in Anhang E keine Zölle erhoben werden: a) für Erzeugnisse, die unter die in Kapitel 25-97 des Harmonisierten Sys- tems (im Folgenden als "HS" bezeichnet) zur Bezeichnung und Codie- rung der Waren fallen, mit Ausnahme der in Anhang F aufgeführten Erzeugnisse; b) für Erzeugnisse, die unter Kapitel 1-24 des HS fallen und in Anhang G aufgeführt sind, unter Berücksichtigung der in diesem Anhang festgehal- tenen Bestimmungen; c) für Fische und andere Meeresprodukte, gemäss Anhang H. 2) Als Zölle gelten jede Art von Zollbelastung oder Abgabe, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren erhoben wird, ein- schliesslich jeglicher Art von Gebühren oder andere Abgaben im Zusam- menhang mit der Ein- und Ausfuhr, nicht aber: a) Abgaben, die einer internen Steuer entsprechen, die in Übereinstimmung mit Art. 4 erhoben wird; oder b) Antidumping- oder Ausgleichszölle; oder c) Gebühren oder andere Abgaben, vorausgesetzt sie sind nicht höher als die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistung. 3) Abs. 1 und 2 hindern eine Partei nicht daran, gegenüber einer anderen Partei Zölle einzuführen, wiedereinzuführen oder zu erhöhen, wie es das WTO-Abkommen erlaubt oder in einer Bestimmung vorsieht, insbeson- dere in Übereinstimmung mit den Regeln und Verfahren in Bezug auf die Streitschlichung, aber ohne jegliche Veränderung der Listen und der Zölle gemäss Art. XXVIII GATT 1994.
Zölle. Die Parteien haben sich verständigt, dass Art. 10 Abs. 3 nur für Ursprungserzeugnisse der Parteien gemäss Abs. 1 gilt.