Zölle. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und Korea alle Zölle und anderen Abgaben oder Gebühren auf Ein- und Ausfuhren von Erzeug- nissen mit Ursprung in einem EFTA-Land oder Korea, unter Vorbehalt von An- hang VI.
Zölle. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhr- zölle für Erzeugnisse mit Ursprung in Mexiko, ausgenommen jene, die in Anhang III und Anhang IV aufgeführt sind.
Zölle. Zölle sind Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form im Zusammen- hang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch
Zölle. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien alle Ein- fuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Singapur, ausgenommen jene, die in Anhang V aufgeführt sind. Es werden keine neuen Zölle eingeführt.
Zölle. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien auf Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder Serbien, die von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe (a) erfasst werden, jegliche Zölle und Abgaben gleicher Wirkung unter Vorbehalt der Ausnahmen nach Anhang III. Es werden keine neuen Zölle eingeführt.
Zölle. Die Vertragsparteien erheben keinen Zoll auf elektronische Übertragungen.
Zölle. Als Zoll gilt jede Art von Zollbelastung oder Abgabe, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe in Verbindung mit der Ein- oder Ausfuhr, nicht jedoch:
Zölle. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien auf Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Monte- 9 SR 0.632.11 10 SR 0.946.31. Anhang VII zu diesem Abkommen präzisiert, dass sich die Parteien dazu verpflichten, die Bestimmungen des Übereinkommens unverändert anzuwenden, auch wenn dieses bei Inkrafttreten des Freihandelsabkommens für eine Partei noch nicht gelten sollte. negro, die von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a erfasst werden, jegliche Zölle und Abgaben gleicher Wirkung. Es werden keine neuen Zölle eingeführt.
Zölle. 1. In Anerkennung der Bedeutung, die der Beibehaltung der gängigen Praxis zu- kommt, auf elektronische Übermittlungen keine Zölle zu erheben, arbeiten die Vertragsparteien zusammen darauf hin, diese Praxis im Rahmen der Welthandels- organisation als bindend festzuschreiben, um deren Aufnahme in dieses Abkommen zu erwägen.
Zölle. ARTIKEL 9