Common use of Änderungen auf Seiten des Vertragspartners Clause in Contracts

Änderungen auf Seiten des Vertragspartners. Im Falle von Änderungen seitens des Vertragspartners (z.B. bezüglich Rechtsform, ausgeübter Geschäftstätigkeit, Adresse, Kontoverbindung, rechtsverbindlichen Vertretern, wirtschaftlich Berechtigten, Verkaufsstel- len oder Infrastruktur), hat der Vertragspartner SPS unverzüglich schrift- PIN (Persönli- che Identifika- tionsnummer) Präsenz- geschäft Persönliche Zahlenkombination, die den Karteninhaber als legitimen Benutzer einer Karte authentifiziert. Transaktionen mit physischer Anwesenheit des Karten- inhabers und der Karte am Verkaufspunkt (Point of Sale). lich zu benachrichtigen. SPS ist berechtigt, dem Vertragspartner den durch Änderungen entstehenden Aufwand in Rechnung zu stellen. Bei einer wesentlichen Änderung der Eigentums- und Kontrollverhält- nisse des Vertragspartners, ist dieser verpflichtet, SPS mindestens einen Monat im Voraus schriftlich darüber zu informieren. SPS ist in diesem Fall berechtigt, eine Aktualisierung der Identifizierung des Vertragspartners, gemäss Ziffer 2.1.1, zu verlangen. Ergeben sich daraus für SPS erhöhte Risiken, ist diese berechtigt, die Vertragsmodule mit sofortiger Wirkung zu beenden. Solange SPS über eine Rechtsnachfolge nicht schriftlich informiert ist, kann diese alle Vergütungen mit befreiender Wirkung an den bisherigen Vertragspartner leisten.‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌ Falls in Bezug auf die Bonität des Vertragspartners erhebliche Verschlech- terungen eintreten (z.B. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), hat der Vertragspartner SPS unverzüglich zu informieren. SPS ist nach billigem Ermessen berechtigt, sofort geeignete Massnahmen wie eine Anpassung der Vergütungsfristen, den Rückbehalt von Vergütungen oder das Einver- langen von geeigneten Sicherheiten zu treffen. Der Vertragspartner wird unverzüglich über die ergriffenen Massnahmen unterrichtet.

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Änderungen auf Seiten des Vertragspartners. Im Falle von Änderungen seitens des Vertragspartners (z.B. bezüglich Rechtsform, ausgeübter aus- geübter Geschäftstätigkeit, Adresse, Kontoverbindung, rechtsverbindlichen Vertretern, wirtschaftlich Berechtigten, Verkaufsstel- len Verkaufsstellen oder Infrastruktur)) oder Aufgabe seines Betriebes oder seiner Betriebe, hat der Vertragspartner SPS PAYONE unverzüglich schrift- PIN (Persönli- che Identifika- tionsnummer) Präsenz- geschäft Persönliche Zahlenkombination, die den Karteninhaber als legitimen Benutzer einer Karte authentifiziert. Transaktionen mit physischer Anwesenheit des Karten- inhabers und der Karte am Verkaufspunkt (Point of Sale). lich zu benachrichtigen. SPS XXXXXX ist berechtigt, dem Vertragspartner den durch Änderungen Ände- rungen tatsächlich entstehenden Aufwand in Rechnung zu stellen. Bei einer wesentlichen Änderung der Eigentums- und Kontrollverhält- nisse Kontrollverhältnisse des VertragspartnersVer- tragspartners, ist dieser verpflichtet, SPS PAYONE unverzüglich, jedoch mindestens einen Monat im Voraus schriftlich darüber zu informieren. SPS PAYONE ist in diesem Fall berechtigtberech- tigt, eine Aktualisierung der Identifizierung des Vertragspartners, gemäss Ziffer 2.1.1, zu verlangen. Ergeben sich daraus für SPS PAYONE erhöhte Risiken, ist diese berechtigt, die Vertragsmodule mit sofortiger Wirkung zu beenden. Solange SPS PAYONE über eine Rechtsnachfolge Rechts- nachfolge nicht schriftlich informiert ist, kann diese alle Vergütungen mit befreiender Wirkung an den bisherigen Vertragspartner leisten.‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌ leisten. Falls in Bezug auf die Bonität des Vertragspartners erhebliche Verschlech- terungen eintreten Verschlechterungen ein- treten (z.B. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), hat der Vertragspartner SPS PAYONE unverzüglich zu informieren. SPS PAYONE ist nach billigem Ermessen berechtigt, sofort geeignete Massnahmen wie eine Anpassung der Vergütungsfristen, den Rückbehalt von Vergütungen oder das Einver- langen Einverlangen von geeigneten Sicherheiten zu treffen. Der Vertragspartner wird unverzüglich über die ergriffenen Massnahmen unterrichtet.

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Änderungen auf Seiten des Vertragspartners. Im Falle von Änderungen seitens des Vertragspartners (z.B. bezüglich Rechtsform, ausgeübter Geschäftstätigkeit, Adresse, Kontoverbindung, rechtsverbindlichen Vertretern, wirtschaftlich Berechtigten, Verkaufsstel- len oder Infrastruktur), hat der Vertragspartner SPS unverzüglich schrift- PIN (Persönli- che Identifika- tionsnummer) Präsenz- geschäft Persönliche Zahlenkombination, die den Karteninhaber als legitimen Benutzer einer Karte authentifiziert. Transaktionen mit physischer Anwesenheit des Karten- inhabers und der Karte am Verkaufspunkt (Point of Sale). lich zu benachrichtigen. SPS ist berechtigt, dem Vertragspartner den durch Änderungen entstehenden Aufwand in Rechnung zu stellen. Bei einer wesentlichen Änderung der Eigentums- und Kontrollverhält- nisse Beherrschungsver- hältnisse des Vertragspartners, ist dieser verpflichtet, SPS mindestens einen Monat im Voraus schriftlich darüber zu informieren. SPS ist in diesem Fall aufgrund solcher wesentlicher Änderungen berechtigt, eine Aktualisierung der Identifizierung des Vertragspartners, gemäss Ziffer 2.1.1, zu verlangen. Ergeben sich daraus für SPS erhöhte Risiken, ist diese berechtigt, die Vertragsmodule das Vertragsmodul mit sofortiger Wirkung zu beenden. Solange SPS über eine Rechtsnachfolge nicht schriftlich informiert ist, kann diese alle Vergütungen mit befreiender Wirkung an den bisherigen Vertragspartner leisten.‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌ leisten. Falls in Bezug auf die Bonität des Vertragspartners erhebliche Verschlech- terungen Ver- schlechterungen eintreten (z.B. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), hat der Vertragspartner SPS unverzüglich zu informieren. SPS ist nach billigem Ermessen Ermes- sen berechtigt, sofort geeignete Massnahmen wie eine Anpassung der Vergütungsfristen, den Rückbehalt von Vergütungen oder das Einver- langen Einverlan- gen von geeigneten Sicherheiten zu treffen. Der Vertragspartner wird unverzüglich über die ergriffenen Massnahmen unterrichtet.

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Änderungen auf Seiten des Vertragspartners. Im Falle von Änderungen seitens des Vertragspartners (z.B. bezüglich Rechtsform, ausgeübter Geschäftstätigkeit, Adresse, Kontoverbindung, rechtsverbindlichen Vertretern, wirtschaftlich Berechtigten, Verkaufsstel- len oder Infrastruktur), hat der Vertragspartner SPS unverzüglich schrift- lich zu benachrichtigen. SPS ist berechtigt, dem Vertragspartner den durch Änderungen entstehenden Aufwand in Rechnung zu stellen. PIN (Persönli- che Identifika- tionsnummer) Präsenz- geschäft Persönliche Zahlenkombination, die den Karteninhaber als legitimen Benutzer einer Karte authentifiziert. Transaktionen mit physischer Anwesenheit des Karten- inhabers und Transaktionen, bei denen sowohl der Karteninhaber als auch die Karte physisch am Verkaufspunkt (Point of Sale)) anwesend sind. lich Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei Änderung der Besitzverhältnisse, z.B. durch Verkauf oder Verpachtung, das Vertragsmodul auf seinen Rechtsnachfolger so zu benachrichtigenübertragen, dass der Rechtsnachfolger sämtliche sich daraus ergebende Pflichten einhalten kann. SPS ist berechtigt, dem Vertragspartner den durch Änderungen entstehenden Aufwand in Rechnung diese Übertragung ohne Angabe von Gründen zu stellen. Bei einer wesentlichen Änderung der Eigentums- verweigern und Kontrollverhält- nisse des Vertragspartners, ist dieser verpflichtet, SPS mindestens einen Monat im Voraus schriftlich darüber zu informieren. SPS ist in diesem Fall berechtigt, eine Aktualisierung der Identifizierung des Vertragspartners, gemäss Ziffer 2.1.1, zu verlangen. Ergeben sich daraus für SPS erhöhte Risiken, ist diese berechtigt, die Vertragsmodule das Vertrags- modul mit sofortiger Wirkung zu beenden. Solange SPS über eine Rechtsnachfolge die Rechts- nachfolge nicht schriftlich informiert ist, kann diese alle Vergütungen mit befreiender Wirkung an den bisherigen Vertragspartner leisten.‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌ leisten. Falls in im Bezug auf die Bonität des Vertragspartners erhebliche Verschlech- terungen Ver- schlechterungen eintreten (z.B. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), hat der Vertragspartner SPS unverzüglich zu informieren. SPS ist nach billigem Ermessen Ermes- sen berechtigt, sofort geeignete Massnahmen wie eine Anpassung der Vergütungsfristen, den Rückbehalt von Vergütungen oder das Einver- langen Einverlan- gen von geeigneten Sicherheiten zu treffen. Der Vertragspartner wird unverzüglich über die ergriffenen Massnahmen unterrichtet.

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Samples: rs-pos.de

Änderungen auf Seiten des Vertragspartners. Im Falle von Änderungen seitens des Vertragspartners (z.B. bezüglich Rechtsform, ausgeübter Geschäftstätigkeit, Adresse, Kontoverbindung, rechtsverbindlichen Vertretern, wirtschaftlich Berechtigten, Verkaufsstel- len oder Infrastruktur), hat der Vertragspartner SPS unverzüglich schrift- PIN (Persönli- che Identifika- tionsnummer) Präsenz- geschäft Persönliche Zahlenkombination, die den Karteninhaber als legitimen Benutzer einer Karte authentifiziert. Transaktionen mit physischer Anwesenheit des Karten- inhabers und der Karte am Verkaufspunkt (Point of Sale). lich zu benachrichtigen. SPS ist berechtigt, dem Vertragspartner den durch Änderungen entstehenden Aufwand in Rechnung zu stellen. Bei einer wesentlichen Änderung der Eigentums- und Kontrollverhält- nisse des Vertragspartners, ist dieser verpflichtet, SPS mindestens einen Monat im Voraus schriftlich darüber zu informieren. SPS ist in diesem Fall berechtigt, eine Aktualisierung der Identifizierung des Vertragspartners, gemäss Ziffer 2.1.1, zu verlangen. Ergeben sich daraus für SPS erhöhte Risiken, ist diese berechtigt, die Vertragsmodule mit sofortiger Wirkung zu beenden. Solange SPS über eine Rechtsnachfolge nicht schriftlich informiert ist, kann diese alle Vergütungen mit befreiender Wirkung an den bisherigen Vertragspartner leisten.‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌ leisten. Falls in Bezug auf die Bonität des Vertragspartners erhebliche Verschlech- terungen eintreten (z.B. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), hat der Vertragspartner SPS unverzüglich zu informieren. SPS ist nach billigem Ermessen berechtigt, sofort geeignete Massnahmen wie eine Anpassung der Vergütungsfristen, den Rückbehalt von Vergütungen oder das Einver- langen von geeigneten Sicherheiten zu treffen. Der Vertragspartner wird unverzüglich über die ergriffenen Massnahmen unterrichtet.

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