Änderungen, Ergänzungen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem einzelnen Fall der Schriftform; die Übersendung via Fax oder E-Mail genügt der Schriftform.
Änderungen, Ergänzungen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Motivvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, im Besonderen bei Abweichungen von den gegebenen Vereinbarungen.
Änderungen, Ergänzungen. 1. Neben diesem Vertrag bestehen keinerlei mündliche oder schriftliche Abreden. Allfällige vor Abschluss dieses Vertrages getroffene schriftliche oder mündliche Vereinbarungen, die im Widerspruch zu diesem Vertrag stehen, verlieren bei Vertragsabschluss ihre Gültigkeit.
2. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem einzelnen Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform; die Übersendung via Fax oder E-Mail genügt der Schriftform. All dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform.
Änderungen, Ergänzungen. XXX behält sich das Recht vor, diesen Vertrag jederzeit zu ändern. Die geän- derten Bedingungen treten mit der Veröffentlichung auf der Onlineplattform in Kraft. Der Lizenznehmerin wird demnach empfohlen, sich regelmässig auf der Onlineplattform über allfällig geänderte Bedingungen zu informieren.
Änderungen, Ergänzungen. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag und seinen Anlagen müssen ebenso wie eine Vereinbarung über die vorzeitige Auflösung dieses Vertrags schriftlich erfolgen. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
Änderungen, Ergänzungen. Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Veranstalter kann diese Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen mit Wirkung für die Zukunft ändern. Der Veranstalter wird den Aussteller über die Änderung in Kenntnis setzen und dem Aussteller die Gelegenheit geben, den Änderungen inner- halb einer angemessenen Frist nach Zugang zu widersprechen und den Vertrag zu kündigen
Änderungen, Ergänzungen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schrift- form, wobei Briefwechsel genügt. Es gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und des Geschmacksmustergesetzes. Die Gegenstände der Lieferungen bleiben Eigentum des Auftrag- nehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus dieser Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Rahmenbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmun- gen nicht. Die Parteien sind verpflichtet, die mangelhafte Bestim- mung sowie eventuelle Vertragslücken durch eine Regelung zu erset- zen oder zu ergänzen, deren wirtschaftlicher und rechtlicher Sinn der mangelhaften Bestimmung möglichst nahe kommt.
Änderungen, Ergänzungen. Durch Veröffentlichen einer geänderten Version dieser EULA auf seiner Website kann TechSmith Änderungen an dieser EULA vornehmen. Die fortgesetzte Verwendung der Software durch den Lizenznehmer nach dem Wirksamkeitsdatum einer solchen Änderung stellt die Zustimmung des Lizenznehmers zu dieser Änderung dar. Soweit der vorliegende Abschnitt dieser LVTS keine anderslautenden Festlegungen aufweist, kann diese LVTS nicht ergänzt, geändert oder eine in ihr enthaltene Bestimmung von einer Partei abgelehnt werden, es sei denn, dies erfolgt schriftlich durch rechtmäßig autorisierte Vertreter beider Parteien.
Änderungen, Ergänzungen. Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen werden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens durch Benachrichtigung in Textform (bspw. per E-Mail) den Kunden bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Benachrichtigung ein schriftlicher Widerspruch erfolgt. Der Kunde ist berechtigt, diesen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung bzw. Ergänzung fristlos zu kündigen. In der Mitteilung der Änderung oder Ergänzung werden die Kunden auf die vorstehend beschriebene Genehmigungswirkung jeweils hingewiesen.
Änderungen, Ergänzungen. 7.1 Balluff kann jederzeit nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interes- sen des Lieferanten Änderungen und Ergänzungen des Auftrags verlangen. Im Falle von Werkleistungen ist das nur bis zur Abnahme möglich.
7.2 Dieses Recht, Änderungen und Ergänzungen zu verlangen, gilt insbesondere für Leis- tungsänderungen und Zusatzleistungen, die technisch erforderlich sind, aus behördlichen Anforderungen resultieren oder zur Einhaltung der Termine oder des Kostenrahmens notwendig sind. Der Lieferant ist verpflichtet, solche Anordnungen unverzüglich auf die technische Umsetzbarkeit sowie auf die Qualitäts-, Termin-, und Kostenauswirkungen zu untersuchen und hat Balluff unverzüglich nach Abschluss der Untersuchung über das Ergebnis schriftlich zu unterrichten. Der Lieferant ist auch verpflichtet, Balluff Änderungen vorzuschlagen, die er im Hinblick auf eine erfolgreiche Vertragserfüllung für notwendig oder zweckmäßig hält und diese Änderungen nach schriftlicher Zustimmung von Balluff auch umzusetzen.
7.3 Soweit eine Änderung zu einer Mehrung oder Minderung der Kosten/Vergütung und/ oder einer Änderung der Termine führt, hat der Lieferant Balluff darauf unverzüglich nach Eingang des Änderungsverlangens bzw. in seinem Änderungsverlangen hinzuweisen und ein entsprechendes Nachtragsangebot vorzulegen.
7.4 Die Änderung erfolgt auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung, in der die Vergü- tung der Mehrkosten oder die Berücksichtigung der Minderkosten sowie der Terminplan festgelegt werden.
7.5 Werden durch eine Änderung die Grundlagen der Vergütung für die vertraglichen Leistun- gen oder einen Leistungsteil des Lieferanten verändert, so ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten durch Vereinbarung anzupassen.
7.6 Werden durch eine Änderung Leistungen des Lieferanten erforderlich, die im Vertrag nicht vorgesehen sind, so hat der Lieferant einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung, sofern diese vor der Ausführung der zusätzlichen Leistung schriftlich vereinbart oder durch Balluff schriftlich freigegeben wurde. Die zusätzliche Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten zusätzlichen Leistung.