Common use of Ärztliche Behandlung Clause in Contracts

Ärztliche Behandlung. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen einschließlich gezielter Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen durch Vertragsärzte, die für die vertragsärztliche Versorgung im Bundesmantelvertrag–Ärzte/Ersatzkassen bzw. einem diesen ersetzen- den Nachfolgevertrag, dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt sind. Aufwendungen für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind nur erstattungsfähig, wenn der Gemeinsame Bundes- ausschuss diese in die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen hat. (2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zu den im Folgenden genannten Höchstsätzen zu 100 Prozent ersetzt, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind: a) 1,16facher Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für Leistungen nach Abschnitt M sowie für die Leistung nach Ziffer 437 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ b) 1,38facher Satz GOÄ für Leistungen nach den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses der GOÄ c) 1,8facher Satz GOÄ für alle übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses der GOÄ. Ersetzt werden auch Aufwendungen für pauschalierte Entgelte, wenn sie die Höchstsätze nach Satz 1 nicht übersteigen. (3) Werden die Vergütungen für die ärztliche Behandlung gemäß Absatz 1 durch Verträge zwischen dem Verband der Privaten Krankenver- sicherung e.V. im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vor- schriften einerseits und den Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung andererseits ganz oder teil- weise abweichend geregelt, gelten die jeweils vertraglich vereinbarten Vergütungen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif

Ärztliche Behandlung. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen einschließlich ein- schließlich gezielter Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen durch Vertragsärzte, die für die vertragsärztliche Versorgung im Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen bzw. einem diesen ersetzen- den ersetzenden Nachfolgevertrag, dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab und den Richtlinien Richt- linien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt sind. Aufwendungen Aufwen- dungen für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind nur erstattungsfähiger- stattungsfähig, wenn der Gemeinsame Bundes- ausschuss Bundesausschuss diese in die Versorgung in der Gesetzlichen gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen hat. (2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zu den im Folgenden Fol- genden genannten Höchstsätzen zu 100 Prozent ersetzt, sofern nicht Abzüge Ab- xxxx für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind: a) 1,16facher Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für Leistungen nach Abschnitt M sowie für die Leistung nach Ziffer 437 des Gebührenverzeichnisses Gebüh- renverzeichnisses der GOÄ b) 1,38facher Satz GOÄ für Leistungen nach den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses der GOÄ c) 1,8facher Satz GOÄ für alle übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses Gebührenver- zeichnisses der GOÄ. Ersetzt werden auch Aufwendungen für pauschalierte Entgelte, wenn sie die Höchstsätze nach Satz 1 nicht übersteigen. (3) Werden die Vergütungen für die ärztliche Behandlung gemäß Absatz 1 durch Verträge zwischen dem Verband der Privaten Krankenver- sicherung e.Kranken- versicherung e. V. im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vor- schriften einerseits und den Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung andererseits ganz oder teil- weise teilweise abweichend geregelt, gelten die jeweils vertraglich vereinbarten VergütungenVergü- tungen.

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Samples: Tarifbedingungen

Ärztliche Behandlung. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen einschließlich gezielter Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen Schutzimpfun- gen durch Vertragsärzte, die für die vertragsärztliche Versorgung im Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen bzw. einem diesen ersetzen- den erset- zenden Nachfolgevertrag, dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt festge- legt sind. Aufwendungen für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden Behandlungs- methoden sind nur erstattungsfähig, wenn der Gemeinsame Bundes- ausschuss diese in die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung Krankenver- sicherung einbezogen hat. (2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zu den im Folgenden Fol- genden genannten Höchstsätzen zu 100 Prozent ersetzt, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind: a) 1,16facher Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für Leistungen Leis- tungen nach Abschnitt M sowie für die Leistung nach Ziffer 437 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ b) 1,38facher Satz GOÄ für Leistungen nach den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses der GOÄ c) 1,8facher Satz GOÄ für alle übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses Gebühren- verzeichnisses der GOÄ. Ersetzt werden auch Aufwendungen für pauschalierte Entgelte, wenn sie die Höchstsätze nach Satz 1 nicht übersteigen. (3) Werden die Vergütungen für die ärztliche Behandlung gemäß Absatz Ab- satz 1 durch Verträge zwischen dem Verband der Privaten Krankenver- sicherung Kranken- versicherung e.V. im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vor- schriften einerseits und den Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung andererseits ganz oder teil- weise abweichend geregelt, gelten die jeweils vertraglich vereinbarten vereinbar- ten Vergütungen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Den Basistarif

Ärztliche Behandlung. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen einschließlich einschließ- lich gezielter Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen durch VertragsärzteVer- tragsärzte, die für die vertragsärztliche Versorgung im Bundesmantelvertrag–Bundesmantelver- trag – Ärzte/Ersatzkassen bzw. einem diesen ersetzen- den ersetzenden Nachfolgevertrag, dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab und den Richtlinien des Gemeinsamen Gemein- samen Bundesausschusses festgelegt sind. Aufwendungen für neue Untersuchungs- Unter- suchungs- und Behandlungsmethoden sind nur erstattungsfähig, wenn der Gemeinsame Bundes- ausschuss Bundesausschuss diese in die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen hat. (2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zu den im Folgenden genannten ge- nannten Höchstsätzen zu 100 Prozent ersetzt, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind: a) 1,16facher Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für Leistungen nach Abschnitt M sowie für die Leistung nach Ziffer 437 des Gebührenverzeichnisses Gebühren- verzeichnisses der GOÄ b) 1,38facher Satz GOÄ für Leistungen nach den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses der GOÄ c) 1,8facher Satz GOÄ für alle übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses Gebührenverzeich- nisses der GOÄ. Ersetzt werden auch Aufwendungen für pauschalierte Entgelte, wenn sie die Höchstsätze nach Satz 1 nicht übersteigen. (3) Werden die Vergütungen für die ärztliche Behandlung gemäß Absatz 1 durch Verträge zwischen dem Verband der Privaten Krankenver- sicherung Krankenversicherung e.V. im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen Ge- burtsfällen nach beamtenrechtlichen Vor- schriften Vorschriften einerseits und den Kassenärztlichen Kas- senärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung andererseits ganz oder teil- weise teilweise abweichend geregelt, gelten die jeweils vertraglich vereinbarten Vergütungen.

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Samples: Krankenversicherungsvertrag

Ärztliche Behandlung. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen einschließlich gezielter Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen durch Vertragsärzte, die für die vertragsärztliche Versorgung im BundesmantelvertragBun- desmantelvertrag–Ärzte/Ersatzkassen bzw. in einem diesen ersetzen- den ersetzenden Nachfolgevertrag, dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab und oder den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt sind. Aufwendungen für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind nur erstattungsfähig, wenn der Gemeinsame Bundes- ausschuss diese in die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen hat. (2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zu den im Folgenden genannten Höchstsätzen zu 100 Prozent ersetzt, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind: a) 1,16facher Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für Leistungen nach Abschnitt M sowie für die Leistung nach Ziffer 437 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ, b) 1,38facher Satz GOÄ für Leistungen nach den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses der GOÄ, c) 1,8facher Satz GOÄ für alle übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses der GOÄ. Ersetzt werden auch Aufwendungen für pauschalierte Entgelte, wenn sie die Höchstsätze nach Satz 1 nicht übersteigen. (3) Werden Soweit die Vergütungen für die ärztliche Behandlung gemäß Absatz 1 durch Verträge gemäß § 75 Abs. 3b Fünftes Buch Sozialgesetz- buch (Anhang) zwischen dem Verband der Privaten Krankenver- sicherung Krankenversicherung e.V. einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vor- schriften beamtenrechtli- chen Vorschriften einerseits und den Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung andererseits ganz oder teil- weise teilweise abweichend geregeltgeregelt sind, gelten die jeweils vertraglich vereinbarten Vergütungen.

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Samples: Insurance Policy

Ärztliche Behandlung. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen einschließlich gezielter Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen durch Vertragsärzte, die für die vertragsärztliche Versorgung im Bundesmantelvertrag–Ärzte/Ersatzkassen bzw. in einem diesen ersetzen- den er- setzenden Nachfolgevertrag, dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab und Bewertungsmaß- stab oder den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt sind. Aufwendungen für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind nur erstattungsfähig, wenn der Gemeinsame Bundes- ausschuss diese in die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen hat. (2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zu den im Folgenden genannten Höchstsätzen zu 100 Prozent ersetzt, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind: a) 1,16facher Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für Leistungen nach Abschnitt M sowie für die Leistung nach Ziffer 437 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ, b) 1,38facher Satz GOÄ für Leistungen nach den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses der GOÄ, c) 1,8facher Satz GOÄ für alle übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses Gebüh- renverzeichnisses der GOÄ. Ersetzt werden auch Aufwendungen für pauschalierte Entgelte, wenn sie die Höchstsätze nach Satz 1 nicht übersteigen. (3) Werden Soweit die Vergütungen für die ärztliche Behandlung gemäß Absatz 1 durch Verträge gemäß § 75 Abs. 3b Fünftes Buch Sozial- gesetzbuch (Anhang) zwischen dem Verband der Privaten Krankenver- sicherung Kran- kenversicherung e.V. einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vor- schriften Vorschriften einerseits und den Kassenärztlichen Kassenärztli- chen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung andererseits ganz oder teil- weise teilweise abweichend geregeltgeregelt sind, gelten die jeweils vertraglich vereinbarten Vergütungen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Den Notlagentarif

Ärztliche Behandlung. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen einschließlich gezielter Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen durch Vertragsärzte, die für die vertragsärztliche ver- tragsärztliche Versorgung im Bundesmantelvertrag–Ärzte/Ersatzkassen bzw. in einem diesen ersetzen- den Nachfolgevertrag, dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab und oder den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt sind. Aufwendungen für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind nur erstattungsfähig, wenn der Gemeinsame Bundes- ausschuss diese in die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen hat. (2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zu den im Folgenden genannten Höchstsätzen zu 100 Prozent ersetzt, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind: a) 1,16facher Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für Leistungen nach Abschnitt M sowie für die Leistung nach Ziffer 437 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ, b) 1,38facher Satz GOÄ für Leistungen nach den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses der GOÄ, c) 1,8facher Satz GOÄ für alle übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses der GOÄ. Ersetzt werden auch Aufwendungen für pauschalierte Entgelte, wenn sie die Höchstsätze nach Satz 1 nicht übersteigen. (3) Werden Soweit die Vergütungen für die ärztliche Behandlung gemäß Absatz 1 durch Verträge gemäß § 75 Abs. 3b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch zwischen dem Verband der Privaten Krankenver- sicherung Krankenversicherung e.V. ein- heitlich mit Wirkung für die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vor- schriften Vorschriften einerseits und den Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung andererseits an- dererseits ganz oder teil- weise teilweise abweichend geregeltgeregelt sind, gelten die jeweils vertraglich vereinbarten VergütungenVer- gütungen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Ärztliche Behandlung. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen Leis- tungen einschließlich gezielter Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen durch Vertragsärzte, die für die vertragsärztliche vertragsärzt- liche Versorgung im Bundesmantelvertrag–Ärzte/Ersatzkassen bzw. einem diesen ersetzen- den ersetzenden Nachfolgevertrag, dem Einheitlichen Einheitli- chen Bewertungsmaßstab und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt sind. Aufwendungen für neue Untersuchungs- Un- tersuchungs- und Behandlungsmethoden sind nur erstattungsfähigerstattungsfä- hig, wenn der Gemeinsame Bundes- ausschuss Bundesausschuss diese in die Versorgung Versor- gung in der Gesetzlichen gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen hat. (2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zu den im Folgenden genannten Höchstsätzen zu 100 Prozent ersetzt, sofern so- fern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind: a) 1,16facher Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für Leistungen Leis- tungen nach Abschnitt M sowie für die Leistung nach Ziffer 437 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ b) 1,38facher Satz GOÄ für Leistungen nach den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses der GOÄ c) 1,8facher Satz GOÄ für alle übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses Gebühren- verzeichnisses der GOÄ. Ersetzt werden auch Aufwendungen für pauschalierte Entgelte, wenn sie die Höchstsätze nach Satz 1 nicht übersteigen. (3) Werden die Vergütungen für die ärztliche Behandlung gemäß Absatz 1 durch Verträge zwischen dem Verband der Privaten Krankenver- sicherung Krankenversicherung e.V. im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vor- schriften beam- tenrechtlichen Vorschriften einerseits und den Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung andererseits an- dererseits ganz oder teil- weise teilweise abweichend geregelt, gelten die jeweils je- weils vertraglich vereinbarten Vergütungen.

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