Alternativmedizin Musterklauseln

Alternativmedizin. Die Versicherung leistet bei alternativmedizinischer Behandlung. Die Versicherung leistet 70% der Kosten, bis CHF 10’000 pro Kalenderjahr, wenn die Therapiemethode (z.B. Teilbereiche von traditioneller chinesischer Medizin, naturheilkundlichen Praktiken) und der Therapeut oder der Arzt vom Versicherer anerkannt sind. Der Versicherer bezeichnet die anerkannten Therapiemethoden und Therapeuten und Ärzte. Der Versicherer führt eine Liste der anerkannten Therapiemethoden. Die Versicherung leistet 50% der Kosten, bis CHF 1’000 pro Kalenderjahr an weitere, durch qualifizierte Personen vorgenommene alternativmedizinische Behandlungen. Die Versicherung leistet nicht für Therapiemethoden und Behandlungen von Therapeuten, die auf der Negativliste des Versicherers stehen. Wird die alternativmedizinische Behandlung in einem Nachbarland der Schweiz erbracht, ist sie zu gleichen Bedingungen versichert. Vorbehalten bleibt die vertrauensärztliche Überprüfung der medizinischen Indikation und der Qualifikation von Therapeuten und Ärzten. Keine Leistungen werden für Parallelbehandlungen erbracht, von denen kein Nutzen zu erwarten ist.
Alternativmedizin. 7.1. Alternativmedizinische Behandlung 15
Alternativmedizin. 3.2.9. Medizinische Prävention
Alternativmedizin. BASIS leistet für ärztliche alternativmedizinische Behandlung gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV).
Alternativmedizin. ÖKK FAMILY leistet bei alternativmedizinischer Behandlung. ÖKK FAMILY leistet 70% der Kosten, bis CHF 10’000 pro Kalender- jahr, wenn die Therapiemethode (z.B. Teilbereiche von traditionel- ler chinesischer Medizin, naturheilkundlichen Praktiken) und der Therapeut oder der Arzt von ÖKK anerkannt sind. ÖKK FAMILY leistet 50 % der Kosten, bis CHF 1’000 pro Kalenderjahr an weitere, durch qualifizierte Personen vorgenommene alternativ- medizinische Behandlungen. ÖKK FAMILY leistet nicht für Therapiemethoden und Behandlungen von Therapeuten, die auf der Negativliste von ÖKK stehen. Wird die alternativmedizinische Behandlung in einem Nachbarland der Schweiz erbracht, ist sie zu gleichen Bedingungen versichert. Vorbehalten bleibt die vertrauensärztliche Überprüfung der medi- zinischen Indikation und der Qualifikation von Therapeuten und Ärzten. Keine Leistungen werden für Parallelbehandlungen erbracht, von denen kein Nutzen zu erwarten ist.
Alternativmedizin. Erstattungsfähig sind Rechnungsbeträge bei Behandlungen durch Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Naturheilverfahren“ und „Homö- opathie“ bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), bei Behandlungen durch Heilpraktiker bis zum Höchstsatz des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) bzw. der im Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen genannten Gebührenziffern und Höchsterstattungsbeträge. Erstat- tet werden davon 80 % der im Rahmen einer ambulanten Behand- lung entstandenen Aufwendungen für angewandte naturheilkundli- che Untersuchungs- und Behandlungsmethoden durch Heilpraktiker und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Naturheilverfahren“ und „Homöopathie“ sowie die in diesem Zusammenhang verordneten Arznei-, Heil- und Verbandmittel bis zu einem Gesamtrechnungsbe- trag von 1.250 EUR je Kalenderjahr (Gesamterstattung 1.000 EUR / Jahr). Die Erstattung beträgt jedoch für die ersten 24 Monate nach Versicherungsbeginn insgesamt höchstens 600 EUR. Naturheilverfahren umfassen sämtliche Verrichtungen des GebüH in der von den Heilpraktikerverbänden der Bundesre- publik Deutschland herausgegebenen jeweils gültigen Fassung und darüber hinaus sonstige bewährte Untersuchungs- und Behand- lungsmethoden gemäß der Liste des Versicherers für erstattungs- fähige Naturheilverfahren. - Akupressur - Akupunktur (einschließlich Zungen-, Puls-, Meridian- und Punktdiagnostik, Injektionen und Quaddelungen in Akupunktur- punkte) - anthroposophische Medizin - antihomotoxische Medizin - Aromatherapie - ausleitende Verfahren: Aderlass, Baunscheidt-Behandlung, Biersche Stauung, Blutegelbehandlung, Cantharidentherapie, Fontanellentherapie, Pustulantien-Behandlung - Ayurveda - Biochemie nach Schüssler - bioenergetische Medizin AH 01.22 - bioelektronische Systemdiagnostik und -therapie einschließlich Elektroakupunktur nach Voll (EAV), bioelektrische Funktionsdi- agnostik, biophysikalische Informationstherapie, Bioresonanz- diagnostik und -therapie, Moratherapie, Magnetfeldtherapie, Elektro-Neuraldiagnostik und -therapie, Störfeldtherapie, Kirli- an-Photographie, Thermographie, Segmentelektrogramm - Blutuntersuchungen nach x. Xxxxxxx, Enderlein usw. - Carcinochrom-Reaktion - Chiropraktik (Chirotherapie) - Colon-Hydrotherapie - Eigenblutbehandlung - Elementartherapie - Gasgemischinjektionen - Hautwiderstandsmessungen - heilmagnetische Behandlungen - homöopathische Behandlungen (einschließlich homöopathi- scher Hochpotenzen) - Homöosiniatrie - Hydrotherapi...
Alternativmedizin. 7.1. Alternativmedizinische Behandlung 17 7.2. Behandlung im Ausland 17

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.