Alternativmedizin Musterklauseln

Alternativmedizin. Die Versicherung leistet bei alternativmedizinischer Behandlung. Die Versicherung leistet 70% der Kosten, bis CHF 10’000 pro Kalenderjahr, wenn die Therapiemethode (z.B. Teilbereiche von traditioneller chinesischer Medizin, naturheilkundlichen Praktiken) und der Therapeut oder der Arzt vom Versicherer anerkannt sind. Der Versicherer bezeichnet die anerkannten Therapiemethoden und Therapeuten und Ärzte. Der Versicherer führt eine Liste der anerkannten Therapiemethoden. Die Versicherung leistet 50% der Kosten, bis CHF 1’000 pro Kalenderjahr an weitere, durch qualifizierte Personen vorgenommene alternativmedizinische Behandlungen. Die Versicherung leistet nicht für Therapiemethoden und Behandlungen von Therapeuten, die auf der Negativliste des Versicherers stehen. Wird die alternativmedizinische Behandlung in einem Nachbarland der Schweiz erbracht, ist sie zu gleichen Bedingungen versichert. Vorbehalten bleibt die vertrauensärztliche Überprüfung der medizinischen Indikation und der Qualifikation von Therapeuten und Ärzten. Keine Leistungen werden für Parallelbehandlungen erbracht, von denen kein Nutzen zu erwarten ist.
Alternativmedizin. 7.1. Alternativmedizinische Behandlung 19 7.2. Behandlung im Ausland 19 8.1. Nichtpflichtmedikamente 19 8.2. Natürliche Heilmittel 19 9.1. Transportkosten, Rettungs- und Bergungsaktionen in Notfällen 19 9.1.1. Leistungsumfang 19
Alternativmedizin. Erstattungsfähig sind Rechnungsbeträge bei Behandlungen durch Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Naturheilverfahren“ und „Homö- opathie“ bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), bei Behandlungen durch Heilpraktiker bis zum Höchstsatz des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) bzw. der im Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen genannten Gebührenziffern und Höchsterstattungsbeträge. Erstat- tet werden davon 80 % der im Rahmen einer ambulanten Behand- lung entstandenen Aufwendungen für angewandte naturheilkundli- che Untersuchungs- und Behandlungsmethoden durch Heilpraktiker und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Naturheilverfahren“ und „Homöopathie“ sowie die in diesem Zusammenhang verordneten Arznei-, Heil- und Verbandmittel bis zu einem Gesamtrechnungsbe- trag von 1.250 EUR je Kalenderjahr (Gesamterstattung 1.000 EUR / Jahr). Die Erstattung beträgt jedoch für die ersten 24 Monate nach Versicherungsbeginn insgesamt höchstens 600 EUR. Naturheilverfahren umfassen sämtliche Verrichtungen des GebüH in der von den Heilpraktikerverbänden der Bundesre- publik Deutschland herausgegebenen jeweils gültigen Fassung und darüber hinaus sonstige bewährte Untersuchungs- und Behand- lungsmethoden gemäß der Liste des Versicherers für erstattungs- fähige Naturheilverfahren. - Akupressur - Akupunktur (einschließlich Zungen-, Puls-, Meridian- und Punktdiagnostik, Injektionen und Quaddelungen in Akupunktur- punkte) - anthroposophische Medizin - antihomotoxische Medizin - Aromatherapie - ausleitende Verfahren: Aderlass, Baunscheidt-Behandlung, Biersche Stauung, Blutegelbehandlung, Cantharidentherapie, Fontanellentherapie, Pustulantien-Behandlung - Ayurveda - Biochemie nach Schüssler - bioenergetische Medizin AH 01.22 - bioelektronische Systemdiagnostik und -therapie einschließlich Elektroakupunktur nach Voll (EAV), bioelektrische Funktionsdi- agnostik, biophysikalische Informationstherapie, Bioresonanz- diagnostik und -therapie, Moratherapie, Magnetfeldtherapie, Elektro-Neuraldiagnostik und -therapie, Störfeldtherapie, Kirli- an-Photographie, Thermographie, Segmentelektrogramm - Blutuntersuchungen nach x. Xxxxxxx, Enderlein usw. - Carcinochrom-Reaktion - Chiropraktik (Chirotherapie) - Colon-Hydrotherapie - Eigenblutbehandlung - Elementartherapie - Gasgemischinjektionen - Hautwiderstandsmessungen - heilmagnetische Behandlungen - homöopathische Behandlungen (einschließlich homöopathi- scher Hochpotenzen) - Homöosiniatrie - Hydrotherapi...
Alternativmedizin. Medizinische Prävention
Alternativmedizin. BASIS leistet für ärztliche alternativmedizinische Behandlung gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV).
Alternativmedizin. ÖKK FAMILY leistet bei alternativmedizinischer Behandlung. ÖKK FAMILY leistet 70% der Kosten, bis CHF 10’000 pro Kalender- jahr, wenn die Therapiemethode (z.B. Teilbereiche von traditionel- ler chinesischer Medizin, naturheilkundlichen Praktiken) und der Therapeut oder der Arzt von ÖKK anerkannt sind. ÖKK FAMILY leistet 50 % der Kosten, bis CHF 1’000 pro Kalenderjahr an weitere, durch qualifizierte Personen vorgenommene alternativ- medizinische Behandlungen. ÖKK FAMILY leistet nicht für Therapiemethoden und Behandlungen von Therapeuten, die auf der Negativliste von ÖKK stehen. Wird die alternativmedizinische Behandlung in einem Nachbarland der Schweiz erbracht, ist sie zu gleichen Bedingungen versichert. Vorbehalten bleibt die vertrauensärztliche Überprüfung der medi- zinischen Indikation und der Qualifikation von Therapeuten und Ärzten. Keine Leistungen werden für Parallelbehandlungen erbracht, von denen kein Nutzen zu erwarten ist.
Alternativmedizin. 7.1. Alternativmedizinische Behandlung 21 7.2. Behandlung im Ausland 21

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  • Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

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  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Lieferantenwechsel ALE wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen. Zum Lieferbeginn darf kein wirksamer Stromliefer- vertrag mit einem anderen Lieferanten bestehen. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (erfolgreicher Lieferantenwechselpro- zess mit Kündigung des bisherigen Liefervertrages etc.) erfolgt sind. ALE liefert Strom am Ende des Hausanschlusses, ferner nur, sofern - die Verbrauchsstelle mit einem Ein- oder Doppeltarifzähler ausgestattet ist und im Netzgebiet des jeweils örtlichen Netzbetreibers liegt. - der Stromverbrauch bei Lieferbeginn im Jahr höchstens 25.000 kWh beträgt. - die Lieferung zum Letztverbrauch in Niederspannung erfolgt. - der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn nicht gesperrt ist. - keine überfällige Zahlungsverpflichtung seitens des Kunden gegenüber ALE besteht. Sollte eine der Voraussetzungen bei Lieferbeginn nicht gegeben sein oder nach Lieferbeginn weg- fallen, dann kann ALE den Vertrag außerordentlich kündigen.

  • Inhalte 4 Grundannahmen • Budgetneutrale Umstellung Stand 31.12.2019 auf 01.01.2020 • Keine erneute Antragsstellung für Sozialhilfe u. EGH, wenn es sich um Fälle aus BW handelt • Neufälle u. Änderungen der Bedarfe: Anwendung BEI BW, aber Einstufung in bestehende Leistung (KVJS erarbeitet Kriterien) §5 Neue Angebote • Neue Angebote sind grdstzl. auch in der Übergnagsphase möglich, in Ausnahmefällen auch basierend auf alter Systematik §6 Überleitungsregelungen mit Trennung Fachleistung von existenzsichernden Leistungen LT I.2.1 – I.2.3, LIBW, LT I.6 • Bislang stationäre Angebote ermitteln Flächen, Aufteilung bzgl. Fachleistung oder Unterkunft • Flächenaufteilung wird prozentual zur Aufteilung des IK, HK und NK verwendet (KdU-Tool, Anlage 1) • Kosten über 125 % der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes (im SBK 377,- €) werden durch die EGH als Fachleistung übernommen, sofern eine der Voraussetzungen des §42 a V S. 4 Nr. 1-4 vorliegt • Nachweis der Kosten durch „Mietbescheinigung“ (Nachweis Anlage 3) • Prüfung durch Leistungsträger nur bzgl. offensichtlicher Unplausibilität • Rechenweg budgetneutrale Umstellung Gesamtentgelt (Grundpauschale, Maßnahmepauschale, Investitionsbetrag jeweils multipliziert mit 30,42 Tage) zzgl. Barbetrag + Bekleidungspauschale (jeweils Stand 31.12.2019) abzgl. angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für Wohnraum nach § 42a SGB XII abzgl. Regelsatz Regelbedarfsstufe 2 ergibt Monatsbetrag Eingliederungshilfeleistung (inklusive Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a Absatz 6 SGB XII im Sinne des § 113 SGB Absatz 5 IX) am 01.01.2020 dividiert durch 30,42 Tage ergibt neuen Tagessatz Eingliederungshilfeleistung Im Einzelfall bei Gewährung EGH-Leistungen: Berücksichtigung individueller Mehrbedarfe i.S.d. §30 SGB XII im Rahmen der existenzsichernden Leistungen Maßgeblich ist, wer für die Deckung des jeweiligen Mehrbedarfs sorgt.

  • Transaktionskosten Zusätzlich trägt der OGAW sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben), sowie alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden (z.B. Quellensteuern auf ausländischen Erträgen). Der OGAW trägt ferner allfällige externe Kosten, d.h. Gebühren von Dritten, die beim An- und Verkauf der Anlagen anfallen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Zusätzlich werden den jeweiligen Anteilsklassen etwaige Währungsabsicherungskosten belastet. Gegenleistungen, welche in einer fixen Pauschalgebühr enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich als Einzelaufwand belastet werden. Eine allfällige Entschädigung für beauftragte Dritte ist jedenfalls in den Gebühren nach Art. 30 des Treuhandvertrages enthalten. Die allfälligen Kosten einer Währungsabsicherung von Anteilsklassen werden der entsprechenden Anteilsklasse zugeordnet.

  • Baukostenzuschuss 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.‌ 4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.‌ 4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.‌ 4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer. 4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.