Kostenbeteiligung. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung der „Entgelt- ordnung des Probsteier Kinderhauses e. V.“ (Anlage 2). Das monatliche Entgelt ist am 1. Tag des jeweiligen Monats fällig und bis zum 5. Wochentag auf das Konto des Probsteier Kinderhauses e. V. bei der Förde Sparkasse, IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00 unter Angabe des Verwendungszwecks zu ent- richten. Die aktuelle Entgeltordnung wurde den Personensorgeberechtigten mit diesem Ver- trag ausgehändigt und inhaltlich von diesen zur Kenntnis genommen. Der Inhalt die- ser Entgeltordnung ist bindend. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich zur Zahlung des Entgelts als Ge- samtschuldner. Für rückständige Beiträge werden Verzugszinsen in Höhe von 2 % über den jeweili- gen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank erhoben. Haben die Personensorgebe- rechtigten außer dem jeweils fälligen Betrag noch Nebenforderungen (Verzugs- und Stundungszinsen) zu entrichten, so werden von den eingehenden Zahlungen zuerst die Nebenforderungen und danach die rückständigen Beiträge abgedeckt. Wird der vereinbarte Betreuungsumfang nicht oder nicht in vollem Umfang in An- spruch genommen (z. B. frühere Abholung des Kindes), so berührt dies nicht die Ver- pflichtung zur Zahlung des jeweils geltenden vollen Entgelts.
Kostenbeteiligung. Auf Leistungen aus TOURIST wird keine Kostenbeteiligung erhoben.
Kostenbeteiligung. 2.1. Die Betreuung des Kindes in der Kita ist in dem vom Jugendamt bewilligten Betreuungsumfang kostenfrei.
2.2. Bei einer vertraglich vereinbarten Betreuung mit Mittagessen haben sich die Eltern und das Kind an den Kosten für die Mittagsversorgung mit dem im Bescheid des Jugendamtes festgesetzten pauschalen Verpflegungsanteil zu beteiligen (§ 26 Abs. 1 KitaFöG – Kindertagesförderungsgesetz i.V.m. § 1 Abs. 1 TKB – Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz, in der jeweils gültigen Fassung). Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beträgt der pauschale Verpflegungsanteil monatlich 23,00 €. Er ist spätestens bis zum 1. Eines jeden Monats fällig. Ändert sich die durch Rechtsverordnung der zuständigen Senatsverwaltung festgelegte Höhe des pauschalen Verpflegungsanteils, gilt der geänderte Betrag, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf.
2.3. Die Eltern versichern, dass ihr Kind die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Kita- Kostenerstattung nach Landesrecht erfüllt und legen den entsprechenden Bescheid (Gutschein) unverzüglich vor. Für den Fall, dass der Rechtsanspruch nicht oder nicht mehr in dem in Anspruch genommenen Umfang besteht bzw. kein gültiger Leistungsbescheid (Gutschein) existiert, übernehmen die Eltern die vollen Kosten für das gebuchte oder tatsächlich genutzte Betreuungsmodul. Der Betrag richtet sich nach der aktuellen „Rahmenvereinbarung über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Tageseinrichtungen (RV-Tag)" für Berlin.
2.4. Wird das vertraglich vereinbarte Betreuungsangebot nicht oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen, so berührt dies nicht die Verpflichtung zur Zahlung des jeweils vollen Kostenbeitrags. Ein Anspruch auf Erstattung von Kostenbeiträgen ganz oder teilweise besteht nicht. Bei Betreuung von weniger als einem Monat ist der volle Kostenbeitrag für einen Monat zu zahlen, außer das Kind wird erst nach dem 20. eines Monats aufgenommen. Für Kinder, die von der Schulbesuchspflicht befreit sind bzw. zurückgestellt werden, gilt für diese Zeit die Kostenfreiheit sowie die Verpflichtung zur Zahlung des jeweils gültigen pauschalen Verpflegungsanteils für diese Zeit weiter. Beitragsfreie Monate gibt es nicht. Bei Fehl- und Schließzeiten können Elternbeiträge nicht zurückerstattet werden.
2.5. Zuzahlungen (über die Kostenbeteiligung hinausgehende finanzielle Verpflichtungen der Eltern) sind nur zulässig, wenn sie sich aufgrund von besonderen Leistungen der Kita ergeben, die von den Eltern gewünscht werden. Die...
Kostenbeteiligung. Die Beteiligten beteiligen sich an den tatsächlich entstehenden Personal- und Sachkosten der Stadt Bad Friedrichshall entsprechend den Kostenverteilungsschlüsseln nach § 9 Ziff. 3 dieser Vereinbarung.
Kostenbeteiligung. 2.1 Mit der Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes begründet sich die Verpflichtung der Beteiligung an den monatlichen Platzkosten. Die Höhe und die Zahlungsweise der Beiträge nach Maßgabe § 13 KiFöG-LSA werden in der jeweils gültigen Fassung der Kostenbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen geregelt. Die ist Bestandteil dieses Betreuungsvertrages. Bevorzugt wird die Zahlung des Elternbeitrages über Einzugsermächtigung durchgeführt.
2.2 Geraten die Erziehungsberechtigten bzw. sonstige Kostenbeitragsschuldner mit der Zahlung des Kostenbeitrages in Verzug, kann das Kind durch den Xxxxxx unbeachtlich der Geltendmachung seiner Forderung vom Besuch in der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden.
Kostenbeteiligung. Die für die Stadt Ettlingen tatsächlich entstehenden Personal- und Sachkosten werden entsprechend dem Kostenverteilungsschlüssel nach § 9 Abs. 3 dieser Vereinbarung durch die Beteiligten erstattet. Die entsprechenden Beträge werden den Beteiligten spätestens bis zum 30.07. des Vorjahres von der Stadt Ettlingen für die neue Haushaltsplanung mitgeteilt.
Kostenbeteiligung. An den der Stadt Kleve für die Führung der Sekundarschule entstehenden Kosten beteiligt sich die Gemeinden Kranenburg anteilig. Insbesondere fallen Kosten an für:
Kostenbeteiligung. 1Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat vorsätzlich verursachten Schaden der SBB Cargo International AG grundsätzlich voll zu ersetzen. 2Beim Rückgriff auf die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter berücksichtigt die SBB Cargo International AG auch deren bzw. dessen finanzielle Verhältnisse. Für das Mass der Sorgfalt gilt Art. 321e des OR. 3Die Kostenbeteiligung darf bei Grobfahrlässigkeit in keinem Fall 1/24 des Jahreslohnes übersteigen.
Kostenbeteiligung. 4.1. Für Gastkinder ist ein Tagessatz zu zahlen: Alter Betreuungszeit in Std. Tagessatz Verpflegung pro Tag - Kinder von 0 bis Schuleintritt bis zu 4 Std. über 4 bis 6 Std. über 6 bis 8 Std. über 8 bis 9 Std. über 9 Std. 6,00 Euro 8,00 Euro 9,00 Euro 10,00 Euro 11,00 Euro Verpflegung: 1,83 Euro - Hortkinder bis zu 2 Std. über 2 bis 4 Std. über 4 bis 6 Std. über 6 Std. 3,00 Euro 5,00 Euro 6,00 Euro 7,00 Euro
4.2. Ein Essengeld ist zusätzlich zu entrichten.
Kostenbeteiligung. 2.1. Die Kostenbeteiligung der Eltern richtet sich nach § 13 KiFöG LSA in Verbindung mit den Regelungen der Kostenbeitragssatzung für Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen in der Landeshauptstadt Magdeburg ab 01.08.2019.
2.2. Auf der Grundlage des Kinderförderungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KiFöG) in Verbindung mit der Kostenbeitragssatzung der Landeshauptstadt Magdeburg sind für die Betreuung im Voraus jeweils zum Ersten des Monats Kostenbeiträge zu entrichten. Dazu erhalten die Sorgeberechtigten/Erziehungsberechtigten einen gesonderten Kostenbeitrags- bescheid der Landeshauptstadt Magdeburg. Zur Erstellung dieses Kostenbeitragsbescheides benötigt die Landeshauptstadt Magdeburg (Jugendamt, Elternbeitragsstelle, Xxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx) die notwendigen Daten (Nachname, Vorname und Geburtsdatum des Kindes; Name, Vorname und Anschrift der/des Sorgeberechtigten/Erziehungsberechtigten; Beginn, Ende sowie Umfang (Stundenanzahl) der Betreuung) aus diesem Betreuungsvertrag. Gemäß § 13 Abs. 4 des Kinderförderungsgesetzes (in der derzeit gültigen Fassung) sowie § 6 der Kostenbeitragssatzung der Landeshauptstadt Magdeburg sind bei der Feststellung des Kosten- beitrages weitere Kinder in der Familie zu berücksichtigen (Geschwisterstaffelung). Um dieser gesetzlichen Bestimmung zu entsprechen, prüft die Elternbeitragsstelle aufgrund Art. 6 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 lit. b DSGVO anhand der Einwohnermeldedatei (Fachbereich Bürgerservice und Ordnungsamt, Bürgerservice, Xxxxxxx Xxx 000, 00000 Xxxxxxxxx) das Vorhandensein von Geschwisterkindern. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeshauptstadt Magdeburg sowie in deren Auftrag tätige Personen sind zur Wahrung des Datengeheimnisses nach § 5 Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt- DSG LSA) bzw. des Sozialgeheimnisses nach § 35 Abs. 1 Sozialgesetzbuch I verpflichtet. Des Weiteren wird versichert, dass alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 6 DSG LSA ergriffen werden. Auf die gesetzlichen Mitwirkungspflichten gem. §§ 60 ff. SGB I wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich verwiesen. Die Landeshauptstadt Magdeburg ist berechtigt, im Fall einer fehlenden Mitwirkung durch die Sorgeberechtigten/Erziehungsberechtigten, Sozialdaten der Sorgeberechtigten/ Erziehungsberechtig- ten an den mit der Betreuung des jeweiligen Kindes betrauten Xxxxxx der freien Jugendhilfe bzw. der Tagespflegeperson zu übermit...