Kostenbeteiligung Musterklauseln

Kostenbeteiligung. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung der „Entgelt- ordnung des Probsteier Kinderhauses e. V.“ (Anlage 2). Das monatliche Entgelt ist am 1. Tag des jeweiligen Monats fällig und bis zum 5. Wochentag auf das Konto des Probsteier Kinderhauses e. V. bei der Förde Sparkasse, IBAN ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇ unter Angabe des Verwendungszwecks zu ent- richten. Die aktuelle Entgeltordnung wurde den Personensorgeberechtigten mit diesem Ver- trag ausgehändigt und inhaltlich von diesen zur Kenntnis genommen. Der Inhalt die- ser Entgeltordnung ist bindend. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich zur Zahlung des Entgelts als Ge- samtschuldner. Für rückständige Beiträge werden Verzugszinsen in Höhe von 2 % über den jeweili- gen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank erhoben. Haben die Personensorgebe- rechtigten außer dem jeweils fälligen Betrag noch Nebenforderungen (Verzugs- und Stundungszinsen) zu entrichten, so werden von den eingehenden Zahlungen zuerst die Nebenforderungen und danach die rückständigen Beiträge abgedeckt. Wird der vereinbarte Betreuungsumfang nicht oder nicht in vollem Umfang in An- spruch genommen (z. B. frühere Abholung des Kindes), so berührt dies nicht die Ver- pflichtung zur Zahlung des jeweils geltenden vollen Entgelts.
Kostenbeteiligung. Auf Leistungen aus TOURIST wird keine Kostenbeteiligung erhoben.
Kostenbeteiligung. 2.1. Die Kostenbeteiligung der Eltern richtet sich nach § 13 KiFöG LSA in Verbindung mit den Regelungen der aktuellen Kostenbeitragssatzung der Landeshauptstadt Magdeburg. Die Kostenbeitragssatzung nebst allen Anlagen in der jeweils gültigen Fassung sind Bestandteil des Vertrages. 2.2. Auf der Grundlage des Kinderförderungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KiFöG) in Verbindung mit der Kostenbeitragssatzung der Landeshauptstadt Magdeburg sind für die Betreuung im Voraus jeweils zum Ersten des Monats Kostenbeiträge zu entrichten. Dazu erhalten die Sorgeberechtigten/Erziehungsberechtigten einen gesonderten Kostenbeitragsbescheid der Landeshauptstadt Magdeburg. Zur Erstellung dieses Kosten- beitragsbescheides benötigt die Landeshauptstadt Magdeburg (Jugendamt, Elternbeitrags- ▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇) die notwendigen Daten (Nachname, Vorname und Geburtsdatum des Kindes; Name, Vorname und Anschrift der/des Sorgeberechtigten/Erziehungsberechtigten; Beginn, Ende sowie Umfang (Stundenanzahl) der Betreuung) aus diesem Betreuungsvertrag. Gemäß § 13 Abs. 4 des Kinderförderungsgesetzes (in der derzeit gültigen Fassung) sowie § 6 der Kostenbeitragssatzung der Landeshauptstadt Magdeburg sind bei der Feststellung des Kostenbeitrages weitere Kinder in der Familie zu berücksichtigen (Geschwisterstaffelung). Um dieser gesetzlichen Bestimmung zu entsprechen, prüft die Elternbeitragsstelle aufgrund Art. 6 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 lit. b DSGVO anhand der Einwohnermelde- datei (Fachbereich Bürgerservice und Ordnungsamt, Bürgerservice, ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇) das Vorhandensein von Geschwisterkindern. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeshauptstadt Magdeburg sowie in deren Auftrag tätige Personen sind zur Wahrung des Datengeheimnisses nach § 5 Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt- DSG LSA) bzw. des Sozialgeheimnisses nach § 35 Abs. 1 Sozialgesetzbuch I verpflichtet. Des Weiteren wird versichert, dass alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 6 DSG LSA ergriffen werden. Auf die gesetzlichen Mitwirkungspflichten gem. §§ 60 ff. SGB I wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich verwiesen. Die Landeshauptstadt Magdeburg ist berechtigt, im Fall einer fehlenden Mitwirkung durch die Sorgeberechtigten/ Erziehungsberechtigten, Sozialdaten der Sorgeberechtigten/ Erziehungs- berechtigten an den mit der Betreuung des jeweiligen Kindes betrauten ▇▇▇▇▇▇ ...
Kostenbeteiligung. Die für die Stadt Ettlingen tatsächlich entstehenden Personal- und Sachkosten werden entsprechend dem Kostenverteilungsschlüssel nach § 9 Abs. 3 dieser Vereinbarung durch die Beteiligten erstattet. Die entsprechenden Beträge werden den Beteiligten spätestens bis zum 30.07. des Vorjahres von der Stadt Ettlingen für die neue Haushaltsplanung mitgeteilt.
Kostenbeteiligung. Die Beteiligten beteiligen sich an den tatsächlich entstehenden Personal- und Sachkosten der Stadt Bad Friedrichshall entsprechend den Kostenverteilungsschlüsseln nach § 9 Ziff. 3 dieser Vereinbarung.
Kostenbeteiligung. 2.1 Mit der Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes begründet sich die Verpflichtung der Beteiligung an den monatlichen Platzkosten. Die Höhe und die Zahlungsweise der Beiträge nach Maßgabe § 13 KiFöG-LSA werden in der jeweils gültigen Fassung der Kostenbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen geregelt. Die ist Bestandteil dieses Betreuungsvertrages. Bevorzugt wird die Zahlung des Elternbeitrages über Einzugsermächtigung durchgeführt. 2.2 Geraten die Erziehungsberechtigten bzw. sonstige Kostenbeitragsschuldner mit der Zahlung des Kostenbeitrages in Verzug, kann das Kind durch den ▇▇▇▇▇▇ unbeachtlich der Geltendmachung seiner Forderung vom Besuch in der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden.
Kostenbeteiligung. 1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat vorsätzlich verursachten Schaden der SBB Cargo Inter- national AG grundsätzlich voll zu ersetzen. 2 Beim Rückgriff auf die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter berücksichtigt die SBB Cargo International AG auch deren bzw. dessen finanzielle Verhältnisse. Für das Mass der Sorgfalt gilt Artikel 321e des OR. 3 Die Kostenbeteiligung darf bei Grobfahrlässigkeit in keinem Fall 1/24 des Jahreslohnes übersteigen.
Kostenbeteiligung. Die Kostenbeteiligung der Versicherten setzt sich zusammen aus: – Franchise – prozentualem Selbstbehalt – Spitalkostenbeitrag
Kostenbeteiligung. 4.1. Für Gastkinder ist ein Tagessatz zu zahlen: Alter Betreuungszeit in Std. Tagessatz Verpflegung pro Tag - Kinder von 0 bis Schuleintritt bis zu 4 Std. über 4 bis 6 Std. über 6 bis 8 Std. über 8 bis 9 Std. über 9 Std. 6,00 Euro 8,00 Euro 9,00 Euro 10,00 Euro 11,00 Euro Teilverpflegung: 1,55 Euro Vollverpflegung: 1,83 Euro - Hortkinder bis zu 2 Std. über 2 bis 4 Std. über 4 bis 6 Std. über 6 Std. 3,00 Euro 5,00 Euro 6,00 Euro 7,00 Euro 4.2. Ein Essengeld ist zusätzlich zu entrichten.
Kostenbeteiligung. An den der Stadt Kleve für die Führung der Gesamtschule entstehenden Kosten beteiligen sich die Gemeinden Kranenburg und Bedburg-Hau anteilig. Insbesondere fallen Kosten an für: