Ärztliche Behandlung. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen einschließlich gezielter Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfun- gen durch Vertragsärzte, die für die vertragsärztliche Versorgung im Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen bzw. einem diesen erset- zenden Nachfolgevertrag, dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festge- legt sind. Aufwendungen für neue Untersuchungs- und Behandlungs- methoden sind nur erstattungsfähig, wenn der Gemeinsame Bundes- ausschuss diese in die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenver- sicherung einbezogen hat.
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Ärztliche Behandlung. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen einschließlich ein- schließlich gezielter Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfun- gen Schutzimpfungen durch Vertragsärzte, die für die vertragsärztliche Versorgung im Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen bzw. einem diesen erset- zenden ersetzenden Nachfolgevertrag, dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab und den Richtlinien Richt- linien des Gemeinsamen Bundesausschusses festge- legt festgelegt sind. Aufwendungen Aufwen- dungen für neue Untersuchungs- und Behandlungs- methoden Behandlungsmethoden sind nur erstattungsfähiger- stattungsfähig, wenn der Gemeinsame Bundes- ausschuss Bundesausschuss diese in die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenver- sicherung gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen hat.
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Ärztliche Behandlung. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen einschließlich einschließ- lich gezielter Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfun- gen Schutzimpfungen durch VertragsärzteVer- tragsärzte, die für die vertragsärztliche Versorgung im Bundesmantelvertrag-Bundesmantelver- trag – Ärzte/Ersatzkassen bzw. einem diesen erset- zenden ersetzenden Nachfolgevertrag, dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab und den Richtlinien des Gemeinsamen Gemein- samen Bundesausschusses festge- legt festgelegt sind. Aufwendungen für neue Untersuchungs- Unter- suchungs- und Behandlungs- methoden Behandlungsmethoden sind nur erstattungsfähig, wenn der Gemeinsame Bundes- ausschuss Bundesausschuss diese in die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenver- sicherung Krankenversicherung einbezogen hat.
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Ärztliche Behandlung. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen einschließlich gezielter Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfun- gen Schutzimpfungen durch Vertragsärzte, die für die vertragsärztliche Versorgung im Bundesmantelvertrag-–Ärzte/Ersatzkassen bzw. einem diesen erset- zenden ersetzen- den Nachfolgevertrag, dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festge- legt festgelegt sind. Aufwendungen für neue Untersuchungs- und Behandlungs- methoden Behandlungsmethoden sind nur erstattungsfähig, wenn der Gemeinsame Bundes- ausschuss diese in die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenver- sicherung Krankenversicherung einbezogen hat.
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Ärztliche Behandlung. (1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen einschließlich gezielter Vorsorgeuntersuchungen Vor- sorgeuntersuchungen und Schutzimpfun- gen Schutzimpfungen durch Vertragsärzte, die für die vertragsärztliche Versorgung im Bundesmantelvertrag-–Ärzte/Ersatzkassen bzw. einem diesen erset- zenden ersetzenden Nachfolgevertrag, dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab und den Richtlinien des Gemeinsamen Gemeinsa- men Bundesausschusses festge- legt festgelegt sind. Aufwendungen für neue Untersuchungs- und Behandlungs- methoden Be- handlungsmethoden sind nur erstattungsfähig, wenn der Gemeinsame Bundes- ausschuss Bundesausschuss diese in die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenver- sicherung Krankenversicherung einbezogen hat.
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