Öffentliche Auftragsvergabe Musterklauseln

Öffentliche Auftragsvergabe. 1) Island, Norwegen und Liechtenstein wenden ihr Vergaberecht in Übereinstimmung mit Anhang XVI des EWR-Abkommens an. 2) Die Schweiz wendet ihr einzelstaatliches Vergaberecht in Überein- stimmung mit dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaf- fungswesen an. Die Schweiz übermittelt der Kommission eine Beschreibung ihrer Vergabe- verfahren und des dazugehörigen Verwaltungs- und Kontrollsystems. Ausserdem liefert sie in jedem Abschlussbericht über die Umsetzung des Jahresprogramms Informationen über die durchgeführten Vergabever- fahren.
Öffentliche Auftragsvergabe. Der spezifische Charakter von Haushalts- mitteln und öffentlichen Geldern erfordert ein besonderes Verfahren für deren Verwendung. Daher legt das Vergabegesetz die staatli- chen Grundsätze für die Auftragsvergabe der öffentlichen Hand fest. Der bulgarische Gesetzgeber hat spezi- elle Verfahren für die Ausgabe von Mitteln vorgesehen, die für öffentliche Leistungen bereitgestellt oder durch diese angehäuft werden. Er zielt also darauf ab, die Effektivi- tät der Verwendung von Haushaltsmitteln und öffentlichen Ressourcen zu steigern und die Kunden öffentlicher Leistungen zu schützen. Das Vergabegesetz kodifiziert den Rechts- rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Das Gesetz wurde im Mai 2006 verabschie- det und trat am 1. Juli 2006 in Kraft. Eines der Hauptziele des Gesetzes ist die Harmonisierung der bulgarischen Gesetz- gebung zur öffentlichen Auftragsvergabe mit den vier wesentlichen Vergaberichtlinien der Europäischen Union. Die bulgarische Gesetzgebung erkennt die Bedeutung des öffentlichen Interesses an der Vergabe öffent- licher Aufträge an und legt die Regeln für den Schutz und die Kontrolle der Ausgabe von öf- fentlichen und haushaltsmäßigen Mitteln fest. Die Bestimmungen sind zwingend und regeln alle wesentlichen Aspekte der öffentlichen Auftragsvergabe. Das Vergabegesetz regelt die Bedingungen und Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die Ziele und Gegenstände öffent- licher Vergabeverfahren, die Institutionen, die die staatliche Politik in diesem Bereich umsetzen, die Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und das Einspruchsverfahren ge- gen öffentliche Vergabeentscheidungen. Das Vergabegesetz definiert die Parteien in einem Vergabeverfahren – Auftraggeber, Bewerber, Teilnehmer und Auftragnehmer. Die Auftraggeber werden im Gesetz aufge- zählt und in mehrere Kategorien eingeteilt. Es handelt sich um die staatlichen Behörden, die diplomatischen und konsularischen Vertretun- gen der Republik Bulgarien im Ausland, die Organisationen des öffentlichen Rechts, die medizinischen Einrichtungen, Aktiengesell- schaften und Handelsgesellschaften, sofern sie einige der im Gesetz genannter Tätigkei- ten etc. ausüben. Einer der neuen Begriffe, die das Gesetz einführt, ist die „Organisation des öffentlichen Rechts“. Gemäß §1 der Zusatzbestimmun- gen des Vergabegesetzes ist die „Orga- nisation des öffentlichen Rechts“ eine zur Befriedigung eines bestimmten öffentlichen Interesses geschaffene juristische Person, die keinen kommerziellen oder industri...

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  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Auftragserteilung Der Teilnehmer muss einem Auftrag (zum Beispiel Überweisung) zu dessen Wirksamkeit zustimmen (Autorisierung). Auf Anforderung hat er hierzu Authentifizierungselemente (zum Beispiel Eingabe einer TAN als Nach- weis des Besitzelements) zu verwenden. Die Bank bestätigt mittels Online Banking den Eingang des Auftrags.

  • Zusammenfassung Diese Zusammenfassung ist als Einleitung zu dem Prospekt zu verstehen. Der Anlageentscheid muss sich nicht auf die Zusammenfassung, sondern auf die Angaben des gesamten Prospekts stützen. Der jeweilige Emittent kann für den Inhalt der Zusammenfassung nur dann haftbar gemacht werden, wenn die Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten (2) Veränderung des Risikos (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir – nach Ihrer Vertragserklärung, – aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- erheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.

  • Vorauszahlung, Sicherheitsleistung 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. 3. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.