Öffentliche Auftragsvergabe Musterklauseln

Öffentliche Auftragsvergabe. (1) Island, Norwegen und Liechtenstein wenden ihr Vergabe­ recht in Übereinstimmung mit Anhang XVI des EWR-Abkom­ mens an.
Öffentliche Auftragsvergabe. Der spezifische Charakter von Haushalts- mitteln und öffentlichen Geldern erfordert ein besonderes Verfahren für deren Verwendung. Daher legt das Vergabegesetz die staatli- chen Grundsätze für die Auftragsvergabe der öffentlichen Hand fest. Der bulgarische Gesetzgeber hat spezi- elle Verfahren für die Ausgabe von Mitteln vorgesehen, die für öffentliche Leistungen bereitgestellt oder durch diese angehäuft werden. Er zielt also darauf ab, die Effektivi- tät der Verwendung von Haushaltsmitteln und öffentlichen Ressourcen zu steigern und die Kunden öffentlicher Leistungen zu schützen. Das Vergabegesetz kodifiziert den Rechts- rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Das Gesetz wurde im Mai 2006 verabschie- det und trat am 1. Juli 2006 in Kraft. Eines der Hauptziele des Gesetzes ist die Harmonisierung der bulgarischen Gesetz- gebung zur öffentlichen Auftragsvergabe mit den vier wesentlichen Vergaberichtlinien der Europäischen Union. Die bulgarische Gesetzgebung erkennt die Bedeutung des öffentlichen Interesses an der Vergabe öffent- licher Aufträge an und legt die Regeln für den Schutz und die Kontrolle der Ausgabe von öf- fentlichen und haushaltsmäßigen Mitteln fest. Die Bestimmungen sind zwingend und regeln alle wesentlichen Aspekte der öffentlichen Auftragsvergabe. Das Vergabegesetz regelt die Bedingungen und Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die Ziele und Gegenstände öffent- licher Vergabeverfahren, die Institutionen, die die staatliche Politik in diesem Bereich umsetzen, die Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und das Einspruchsverfahren ge- gen öffentliche Vergabeentscheidungen. Das Vergabegesetz definiert die Parteien in einem Vergabeverfahren – Auftraggeber, Bewerber, Teilnehmer und Auftragnehmer. Die Auftraggeber werden im Gesetz aufge- zählt und in mehrere Kategorien eingeteilt. Es handelt sich um die staatlichen Behörden, die diplomatischen und konsularischen Vertretun- gen der Republik Bulgarien im Ausland, die Organisationen des öffentlichen Rechts, die medizinischen Einrichtungen, Aktiengesell- schaften und Handelsgesellschaften, sofern sie einige der im Gesetz genannter Tätigkei- ten etc. ausüben. Einer der neuen Begriffe, die das Gesetz einführt, ist die „Organisation des öffentlichen Rechts“. Gemäß §1 der Zusatzbestimmun- gen des Vergabegesetzes ist die „Orga- nisation des öffentlichen Rechts“ eine zur Befriedigung eines bestimmten öffentlichen Interesses geschaffene juristische Person, die keinen kommerziellen oder industri...

Related to Öffentliche Auftragsvergabe

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.