Common use of Überlassung Clause in Contracts

Überlassung. Die Überlassung des Saales und der Einrichtung bedarf eines Nutzungsvertrages mit der Stadt Hemer. Aus einer bloßen Vornotierung des Termins können keine Rechte abgeleitet werden. Die Benutzungszeiten sind mit dem Hausmeister und der Stadt Hemer abzustimmen und in den Nutzungsvertrag aufzune hmen. Vom ordnungsgemäßen Zustand des Saales und der Nebenräume hat sich der Nutzungsberechtigte bei der Übergabe zu überzeugen. Trägt er bei der Übergabe keine Bedenken vor, gelten die Räume und Einrichtungen als einwandfrei übernommen. Über die einwandfreie Übergabe wird ein Protokoll angefertigt. Nachträgliche Beanstandungen können nicht mehr geltend gemacht werden. Dem Nutzer wird bei Vertragsabschluß eine Ausfertigung der Nutzungs- und Entgeltordnung ausgehändigt. Der Nutzungsberechtigte ist zur schonenden Behandlung der überlassenen Räume, Einrichtungen und sonstigem Zubehör verpflichtet. Er darf ohne Zustimmung der Stadt Hemer bzw. des Hausmeisters keine Veränderungen vornehmen. Das Benageln, Bekleben und Beschriften der Fußböden, Wände, Decken oder Einrichtungsgegenstände ist nicht gestattet. Zur Befestigung von Dekorationen sind die vorgegebenen Befestigungspunkte zu benutzen. Der Nutzungsberechtigte trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung. Er hat alle erforderlichen Sicher- heitsmaßnahmen zu treffen. Die Stadt Hemer behält sich vor, im Nutzungsvertrag bestimmte Sicherheitsvorkehrungen vom Nutzungsberechtigten zu fordern. Jede Veranstaltung muss von Beginn bis Ende unter Aufsicht eines verantwortlichen Leiters stehen. Dieser ist im Nutzungsvertrag namentlich zu benennen und dem Hausmeister bekannt zu geben. Die Benutzung von Einweggeschirr ist im Saal nicht gestattet. Es ist nicht gestattet, die Wände des Saales bei „Polterabenden“ mit Gegenständen jeglicher Art zu bewerfen. Bei Verlust der ausgehändigten Schlüssel trägt der Nutzungsberechtigte die Folgekosten. Das Rauche n ist in den zur Nutzung überlassenen Räumen nicht gestattet.

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Überlassung. Die Für die Überlassung des Saales und der Einrichtung vorgenannten Einrichtungen bedarf es eines gültigen Nutzungsvertrages mit der Stadt Hemer. Aus einer bloßen Vornotierung des Termins können keine Rechte abgeleitet werden. Die Benutzungszeiten sind mit dem Hausmeister den Hausmeisterinnen und Hausmeistern und der Stadt Hemer abzustimmen und in den Nutzungsvertrag aufzune hmenaufzunehmen. Dem Nutzungsvertrag ist ein Exemplar dieser Nutzungs- und Entgeltordnung beigefügt. Auf der beigefügten Erklärung ist von der nutzungsberechtigten Person zu bestätigen, dass sie mit Inhalt und Bedingungen des Schreibens und der beigefügten Nutzungs- und Entgeltordnung einverstanden ist. Der Nutzungsvertrag wird erst wirksam, wenn diese Bestätigung vorliegt und die Nutzungsgebühr sowie die Kaution zum Fälligkeitsdatum entrichtet sind. Des Weiteren ist dem Nutzungsvertrag ein Übergabe-/ Rückgabeprotokoll beigefügt. Dieses ist beim Abholen des Schlüssels und bei der Rückgabe dem Hausmeister vorzulegen. Vom ordnungsgemäßen Zustand des Saales der betreffenden Einrichtung und der Nebenräume und Zuwege hat sich der Nutzungsberechtigte die nutzungsberechtigte Person bei der Übergabe zu überzeugen. Trägt er Werden bei der Übergabe keine Bedenken vorvorgetragen, gelten die Räume und Einrichtungen als einwandfrei übernommen. Über die einwandfreie Übergabe sowie die Rückgabe wird ein Protokoll angefertigt. Nachträgliche Beanstandungen können nicht mehr geltend gemacht werden. Dem Nutzer wird Die Stadt Hemer kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten, wenn die Benutzung der vorgesehenen Räume im Falle von höherer Gewalt oder bei Vertragsabschluß eine Ausfertigung im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen an dem betreffenden Tage nicht möglich ist. Außerdem kann die Genehmigung widerrufen werden, wenn der Nutzungs- und Entgeltordnung ausgehändigtVeranstalter die Veranstaltung anders durchzuführen gedenkt, als diese angemeldet bzw. Der Nutzungsberechtigte genehmigt wurde oder wenn bei einer Veranstaltung Ausschreitungen oder nicht genehmigte Demonstrationen zu erwarten sind. Des Weiteren sind verbotene Organisationen von der Benutzung ausgeschlossen. Ein Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Die nutzungsberechtigte Person ist zur schonenden Behandlung der überlassenen Räume, Einrichtungen und sonstigem Zubehör verpflichtet. Er Sie darf ohne Zustimmung der Stadt Hemer bzw. der Hausmeisterin oder des Hausmeisters keine Veränderungen vornehmen. Das Benageln, Bekleben und Beschriften der Fußböden, Wände, Decken oder Einrichtungsgegenstände ist nicht gestattet. Zur Befestigung von Dekorationen sind die vorgegebenen Befestigungspunkte zu benutzen. Der Nutzungsberechtigte Die nutzungsberechtigte Person trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung. Er Sie hat alle erforderlichen Sicher- heitsmaßnahmen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Die Stadt Hemer behält sich vor, im Nutzungsvertrag bestimmte Sicherheitsvorkehrungen vom Nutzungsberechtigten von der nutzungsberechtigten Person zu fordern. Jede Veranstaltung muss von Beginn bis Ende unter Aufsicht eines einer verantwortlichen Leiters Leitung stehen. Dieser Diese ist im Nutzungsvertrag namentlich zu benennen und der Hausmeisterin bzw. dem Hausmeister bekannt zu gebenbekanntzugeben. Die Benutzung von Einweggeschirr ist im Saal In allen städtischen Einrichtungen gilt Rauchverbot. Gesonderte Raucherräume werden nicht gestattetvorgehalten. Es ist nicht gestattetFür die Nutzung der städtischen Gemeindehallen, die Wände einschl. der Einrichtungen, sowie des Saales bei „Polterabenden“ mit Gegenständen jeglicher Art zu bewerfen. Bei Verlust der ausgehändigten Schlüssel trägt der Nutzungsberechtigte die Folgekosten. Das Rauche n ist in den zur Nutzung überlassenen Räumen nicht gestattetJugend- und Kulturzentrums (JuK) werden pro Tag folgende Nutzungsentschädigungen erhoben: Gemeindehalle Ihmert und Becke: 500,00 € Dorfgemeinschaftshaus Ispei: 300,00 € Jugend- und Kulturzentrum: 50,00 €.

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Überlassung. Die Überlassung Kirchenstiftung gestattet dem Markt Goldbach im Rahmen der o. a. Zweckbestimmung die Mitbenutzung des Saales Versammlungsraumes und stellt diesen im jeweiligen Einzelfall dem Markt Goldbach zur Nutzung zur Verfügung. Der Markt Goldbach wird dem Kath. Pfarramt zu Beginn eines jeden Jahres eine Liste zur Verfügung stellen, in der die gewünschten Termine der Nutzung beantragt werden und der Nutzungszweck enthalten ist. Weitere kurzfristige Terminvereinbarungen sind möglich. Die Kirchenstiftung ist berechtigt, eigenen Veranstaltungen den Vorrang einzuräumen. Bei Veranstaltungen im Versammlungsraum können die hierfür bestimmten Toiletten mitbenutzt werden. Desweiteren ist die aufgestellte Hausordnung verbindlich. Der Versammlungsraum und die Einrichtungen werden in dem Zustand zur Verfügung gestellt, in dem sie sich zum Zeitpunkt der jeweiligen Nutzungsüberlassung befinden. Diesbezügliche Gewährleistungsansprüche werden ausgeschlossen. Die Kirchenstiftung ist nicht verpflichtet, die Räumlichkeiten und Einrichtung bedarf in einem vertragsgerechten, für den Vertragszweck tauglichen Zustand bereitzustellen. Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit bist 31.12.2012 und wird ansonsten auf unbestimmte Dauer geschlossen. Er kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Quartals schriftlich gekündigt werden. Das Recht der Vertragsparteien, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt und eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist, bleibt hiervon unberührt. Die Kirchenstiftung verzichtet auf die Erhebung einer Nutzungsentschädigung gegenüber der Gemeinde, wenn sich diese bei notwendigen Reparaturen an den Kosten beteiligt. Zusätzlich ist die Kirchenstiftung berechtigt, anfallende Betriebskosten bei konkreter Erfassung nach tatsächlichem Anfall, im übrigen in einem anteiligen, angemessenen Verhältnis, zu verlangen oder eine entsprechende Pauschale pro Nutzung festzusetzen. Zu den Betriebskosten zählen z. B. Kosten für Heizung, Wasserversorgung und Entwässerung, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Winterdienst, Allgemeinstrom und Strom für den Versammlungsraum, Kaminkehrer, Sach- und Haftpflichtversicherung, laufende öffentliche Lasten des Grundstücks wie Grundsteuer, Kosten eines Nutzungsvertrages mit Hausmeisters, der Stadt HemerReinigung, der Bewirtschaftung einschließlich aller sonstigen, auch künftig neu entstehenden Kosten, soweit diese nach der 2. Aus einer bloßen Vornotierung Berechnungsverordnung im Rahmen des Termins können keine Rechte abgeleitet Mietverhältnisses auf den Mieter umgelegt werden können. Die Anzahlung auf die Betriebskosten beträgt derzeit pro Nutzungstag € 50,00 und ist am Ende des jeweiligen Monats fällig. Die Abrechnung erfolgt zum Ende des Kalenderjahres. Sollten sich diese Kosten erhöhen oder für ähnliche Räumlichkeiten und Zwecke üblicherweise eine höhere Nutzungsvergütung verlangt werden oder wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Währungsverhältnisse ändern, ist die Kirchenstiftung berechtigt, die Abschlagszahlung und die Nutzungsvergütung anzupassen. Die Kirchenstiftung ist berechtigt, vom Markt Goldbach und den durch den Vertrag begünstigten Personen und Gruppierungen zu verlangen: - dass sie das Nutzungsobjekt schonend und pfleglich behandeln - dass bei Veranstaltungen ein Ordnungsdienst einzurichten ist - dass sonstige Vorkehrungen zu treffen sind, damit ein ordnungsgemäßer Ablauf der Veranstaltungen sichergestellt ist - dass dafür Sorge zu tragen ist, dass unberechtigte Personen oder Störer das Grundstück und die Baulichkeiten nicht betreten. Eine Drittüberlassung ist ohne Zustimmung der Kirchenstiftung nicht gestattet. Die von der Kirchenstiftung festgelegte Benutzung und Hausordnung ist auch für die Benutzung des Versammlungsraumes verbindlich. Der Benutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass durch seine Veranstaltungen der übrige Betrieb des Kindergartens nicht beeinträchtigt wird und die Nachbarn nicht unzumutbar belästigt werden. Die Benutzungszeiten sind mit dem Hausmeister und Kirchenstiftung bleibt Inhaberin des Hausrechts. Es wird durch eine von der Stadt Hemer abzustimmen und Kirchenverwaltung bestimmte Person ausgeübt. Sollten Personen oder Gruppierungen in den Nutzungsvertrag aufzune hmenerheblicher Weise oder wiederholt gegen diese Benutzungsordnung oder das Gebot der schonenden Behandlung verstoßen, ist die Kirchenstiftung berechtigt, für solche Personen eine Nutzung auch auf Dauer zu untersagen. Vom ordnungsgemäßen Zustand des Saales und der Nebenräume hat sich der Nutzungsberechtigte Bei baulichen Maßnahmen oder Renovierungsarbeiten oder bei entstehenden Gefahrenquellen kann die Kirchenstiftung die Nutzungsüberlassung vorübergehend einstellen oder einschränken. Die Verkehrssicherungspflicht liegt bei der Übergabe zu überzeugenKirchenstiftung. Trägt er bei Als Grundstücks- und Gebäudeeigentümerin ist die Kirchenstiftung hierfür dem Grunde nach verkehrssicherungspflichtig. Für gemeindliche Veranstaltungen trägt der Übergabe keine Bedenken vor, gelten Markt Goldbach die Räume Verkehrssicherungspflicht für die zur Nutzung und Einrichtungen als einwandfrei übernommen. Über die einwandfreie Übergabe wird ein Protokoll angefertigt. Nachträgliche Beanstandungen können nicht mehr geltend gemacht werden. Dem Nutzer wird bei Vertragsabschluß eine Ausfertigung der Nutzungs- und Entgeltordnung ausgehändigt. Der Nutzungsberechtigte ist zur schonenden Behandlung der Mitbenutzung überlassenen RäumeRäumlichkeiten, Einrichtungen und sonstigem Zubehör verpflichtetdem Inventar, die unabhängig von einer vereinbarten Instandhaltungsverpflichtung zumindest darin besteht, dass Maßnahmen der akuten Schadens- und Unfallvermeidung von ihr zu ergreifen sind. Er darf ohne Zustimmung Bei der Stadt Hemer bzwNutzung durch den Markt Goldbach haftet dieser für alle Schäden am Nutzungsobjekt sowie für Personen- , Sach- oder Vermögensschäden, die durch Verletzung der vertraglichen oder gesetzlich obliegenden den Verpflichtungen entstanden sind. des Hausmeisters keine Veränderungen vornehmen. Das BenagelnDies gilt auch für Schäden, Bekleben und Beschriften der Fußböden, Wände, Decken die durch die Nutzung an Dritten oder Einrichtungsgegenstände ist nicht gestattet. Zur Befestigung von Dekorationen sind die vorgegebenen Befestigungspunkte zu benutzendurch Dritte verursacht werden. Der Nutzungsberechtigte trägt Markt Goldbach stellt die Verantwortung Kirchenstiftung im Innenverhältnis von den entsprechenden Schadenersatzansprüchen Dritter frei. Dies gilt nicht, wenn ein Schaden durch Mängel des baulichen Zustandes des Nutzungsobjektes entstanden ist, dessen Behebung die Nutzungsgeberin unterlassen hat, obgleich ihr der Schaden bekannt war. Bei der Mitbenutzung durch den Markt Goldbach obliegt die Garderobenaufbewahrung oder die Aufbewahrung sonstiger Gegenstände dem Markt Goldbach oder dem jeweiligen Nutzer. Für abhanden gekommene Garderobe, Wertsachen oder sonstige Gegenstände übernimmt die Kirchenstiftung keine Haftung. Dieser Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit auf Seiten der Kirchenstiftung eines Kirchenverwaltungsbeschlusses und der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat in Würzburg, sowie auf Seiten des Marktes Goldbach eines Marktgemeinderatsbeschlusses. Dieser Vertrag wird dreifach ausgefertigt, für den ordnungsgemäßen jede Vertragspartei und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltungfür das Bischöfliche Ordinariat in Würzburg jeweils einfach. Er hat alle erforderlichen Sicher- heitsmaßnahmen Dieser Vertrag sowie nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sollten Regelungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, soll hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt werden. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine Vereinbarung zu treffen. Die Stadt Hemer behält sich vor, im Nutzungsvertrag bestimmte Sicherheitsvorkehrungen vom Nutzungsberechtigten zu fordern. Jede Veranstaltung muss von Beginn bis Ende unter Aufsicht eines verantwortlichen Leiters stehen. Dieser ist im Nutzungsvertrag namentlich zu benennen und dem Hausmeister bekannt zu geben. Die Benutzung von Einweggeschirr ist im Saal nicht gestattet. Es ist nicht gestattet, die Wände der bisherigen in ihrem Sinngehalt am nächsten kommt. Goldbach, den Für die Kath. Kirchenstiftung ( Xxxxx Xxxxxxx, Pfarrer) „St. Xxxxx Xxxxxxxxxx“, Goldbach gemäß Beschluss der Kirchenverwaltung vom …………………………………. ( Xxxxxxxx Xxxxx, Kirchenpflegerin) …………………………….. Für den Markt Goldbach (Xxxxxx Xxxxx, 1. Bürgermeister) gemäß Beschluss des Saales bei „Polterabenden“ mit Gegenständen jeglicher Art zu bewerfenMarktgemeinderates vom ……………………………. Bei Verlust der ausgehändigten Schlüssel trägt der Nutzungsberechtigte die FolgekostenStiftungsaufsicht genehmigt wird vorliegender Nutzungsvertrag. Das Rauche n ist in Würzburg, den zur Nutzung überlassenen Räumen nicht gestattet.Xx. Xxxxx ( Xxxxxx)

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Überlassung. Die Überlassung des Saales der Gemeinschaftshäuser und der Einrichtung deren Einrichtungen bedarf eines Nutzungsvertrages mit der Stadt Hemer. Aus einer bloßen Vornotierung des Termins können keine Rechte abgeleitet werden. Die Benutzungszeiten sind mit dem Hausmeister den Haus- meistern und der Stadt Hemer abzustimmen und in den Nutzungsvertrag aufzune hmenaufzuneh- men. Vom ordnungsgemäßen Zustand des Saales betreffenden Gemeinschaftshauses und der Nebenräume und Zuwege hat sich der Nutzungsberechtigte bei der Übergabe zu überzeugen. Trägt er bei der Übergabe keine Bedenken vor, gelten die Räume und Einrichtungen als einwandfrei übernommen. Über die einwandfreie Übergabe wird ein Protokoll angefertigt. Nachträgliche Beanstandungen können nicht mehr geltend gemacht werden. Dem Nutzer wird bei Vertragsabschluß eine Ausfertigung der Nutzungs- und Entgeltordnung ausgehändigt. Der Nutzungsberechtigte ist zur schonenden Behandlung der überlassenen Räume, Einrichtungen und sonstigem Zubehör verpflichtet. Er darf ohne Zustimmung der Stadt Hemer bzw. des Hausmeisters keine Veränderungen vornehmen. Das BenagelnBena- geln, Bekleben und Beschriften der Fußböden, Wände, Decken oder Einrichtungsgegenstände Einrichtungs- gegenstände ist nicht gestattet. Zur Befestigung von Dekorationen sind die vorgegebenen Befestigungspunkte zu benutzen. Am Bühnenvorhang der Gemeindehalle Ihmert ist das Aufhängen von De- korationsteilen nicht gestattet. Der Nutzungsberechtigte trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien stö- rungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung. Er hat alle erforderlichen Sicher- heitsmaßnahmen Sicherheitsmaß- nahmen zu treffen. Die Stadt Hemer behält sich vor, im Nutzungsvertrag bestimmte Sicherheitsvorkehrungen vom Nutzungsberechtigten zu fordern. Jede Veranstaltung muss von Beginn bis Ende unter Aufsicht eines verantwortlichen Leiters stehen. Dieser ist im Nutzungsvertrag namentlich zu benennen und dem Hausmeister bekannt zu gebenbekanntzugeben. Die Benutzung von Einweggeschirr ist im Saal in den Gemeinschaftshäusern und auf den städtischen Grundstücken, auf denen sich die Gemeinschaftshäuser befinden, nicht gestattet. Es ist nicht gestattet, die Wände des Saales der Gemeinschaftshäuser bei „Polterabenden“ mit Gegenständen jeglicher Art zu bewerfen. Bei Verlust der ausgehändigten Schlüssel trägt der Nutzungsberechtigte die FolgekostenIn allen städtischen Gemeinschaftshäusern gilt Rauchverbot. Das Rauche n ist in den zur Nutzung überlassenen Räumen Gesonderte Raucher- räume werden nicht gestattetvorgehalten.

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