Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-L § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen (1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vorschrif- ten für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx des TV-L zuge- ordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung ver- einbart ist. 1. 1Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Be- schäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und - für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifge- biets Ost Anwendung finden - gemäß Anlage 5 B; dies gilt auch für Beschäftig- te im Sinne des § 1 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a er- höht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro; ist bei ü- bergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt höher als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung darstellt. 4Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend. 2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben haben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundesländer beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schu- len ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräf- te. 3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene. (2) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- delt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise hö- her eingereiht worden. (3) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-L TVöD § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
(1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise bzw. Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT/BAT-O beziehungsweise O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen bzw. entsprechende Regelungen Regel-ungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise bzw. besondere tarifvertragliche Vorschrif- ten Vorschriften für bestimmte be- stimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise 1 den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx Entgeltgruppen des TV-L zuge- ordnetTVöD zugeord- net. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich 2Abweichend von Satz 1 gilt für Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen die Entgeltordnung gemäß § 51 Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) bzw. gemäß § 51 Besonderer Teil Pfle- ge- und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung gemäß Anlage 2 TVÜBetreuungseinrichtungen (BT-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige Ärztinnen und ÄrzteB), soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung ver- einbart ist.
1unter den BT-K bzw. BT-B fal- len. 1Bis zum In-Kraft-Treten einer Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien zur besseren Tarifvertrags- parteien zwecks besserer Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Be- schäftigten gemäß Beschäftigten ge- mäß Anlage 1b zum BAT / BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß folgende Anwendungstabellen: Anlage 5 A und - für 4: Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifge- biets Ost Anwendung finden - gemäß Anlage 5 Bdem Geltungsbereich nach § 40 BT-K bzw. § 40 BT-B unterfallen; dies gilt auch für Beschäftig- te Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz Abs. 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a er- höht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro; ist bei ü- bergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt höher als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008. 3Die 2Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - – insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - – keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer zur neuen Entgeltordnung darstellt. 4Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend.
2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben haben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundesländer beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schu- len ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräf- te.
3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene.
(2) Beschäftigte, die im November 2006 Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen Vo- raussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- deltbehandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 September 2005 höhergruppiert beziehungsweise hö- her eingereiht worden.
(3) Beschäftigte, die im November 2006 Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise bzw. Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 September 2005 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.
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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Kommunalen Arbeitgeber in Den Tvöd Und Zur Regelung Des Übergangsrechts (Tvü Vka), Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Kommunalen Arbeitgeber in Den Tvöd Und Zur Regelung Des Übergangsrechts (Tvü Vka)
Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-L H
(1) Die von § 4 Zuordnung 1 Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Januar 2010 nach den folgenden Regelungen in den TV-H übergeleitet.
(2) 1Die Überleitung für Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT erfolgt ent- sprechend der Vergütungs- nach dem BAT maßgeblichen Lebensaltersstufe unabhängig von der Wirksamkeit dieses Vergütungssystems. 2Die Überleitungsregelungen regeln nicht die Rechtsfolgen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2009. 1Durch Absatz 2 Satz 1 wird sichergestellt, dass die Überleitung wie beim TVÜ-L, TVÜ-VKA und LohngruppenTVÜ-Bund entsprechend der nach dem BAT maß- geblichen Lebensaltersstufe, die im Einzelfall erreicht war, erfolgt. 2Der Schutz dieses bestehenden, auf den bisherigen individuellen Lebensal- tersstufen basierenden Besitzstands wird durch die Anknüpfung der Über- leitungsregelungen an das nach Maßgabe von § 5 festgelegte Vergleichs- entgelt geregelt. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich – unter ausdrückli- cher Bezugnahme auf das Urteil des LAG Köln vom 6. Februar 2009 – 8 Xx 0000/00 – darüber einig, kollektiv eine verbindliche Regelung für das Überleitungs- und Übergangsrecht getroffen zu haben.
(1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen Arbei- terinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vorschrif- ten Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder H Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und bezie- hungsweise der Anlage 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx des TV-L zuge- ordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung ver- einbart ist.
1H zugeordnet. 1Bis zum In-Kraft-Treten Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien Tarifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Be- schäftigten Beschäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und - für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifge- biets Ost Anwendung finden - gemäß Anlage 5 B5A; dies gilt auch für Beschäftig- te Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a er- höht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro; ist bei ü- bergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt höher als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung darstellt. 4Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend.
2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben haben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundesländer beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schu- len ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräf- te.
3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene.
(2) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- delt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise hö- her eingereiht worden.
(3) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.Absatz
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Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-L TVöD § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
(1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise bzw. Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O beziehungsweise / BAT-Ostdeutsche Sparkassen bzw. entsprechende Regelungen Rege- lungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise bzw. besondere tarifvertragliche Vorschrif- ten für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise 1 den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx Entgeltgruppen des TV-L zuge- ordnetTVöD zugeordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich 2Abweichend von Satz 1 gilt für Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung Ent- geltordnung gemäß Anlage 2 TVܧ 51 Besonderer Teil – Krankenhäuser (BT-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung ver- einbart ist.
1K). 1Bis Bis zum In-Kraft-Treten einer der neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien zur besseren Tarifvertrags- parteien zwecks besserer Übersichtlichkeit für die Zuordnung der neu eingestellten Be- schäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A 4 und - – für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifge- biets Tarifgebiets Ost Anwendung finden - – gemäß Anlage 5 B; dies gilt auch für Beschäftig- te im Sinne des § 1 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a er- höht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro; ist bei ü- bergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt höher als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008. 3Die Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - Anwendungsta- belle – insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - – keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer Ver- handlungen zur neuen Entgeltordnung darstellt. 4Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend.
2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben haben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundesländer beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schu- len ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräf- te.
3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene.
(2) Beschäftigte, die im November 2006 Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- delt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise hö- her eingereiht worden.
(3) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht September 2005 höhergruppiert worden.
(3) Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- bzw. Lohngruppe eingruppiert worden wären, wer- den für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im September 2005 herabgruppiert worden.
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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Kommunalen Arbeitgeber in Den Tvöd
Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-L TVöD § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
(1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise bzw. Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT/BAT-O beziehungsweise O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen bzw. entsprechende Regelungen Regelun- gen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise bzw. besondere tarifvertragliche Vorschrif- ten Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise 1 den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx Entgeltgruppen des TV-L zuge- ordnetTVöD zugeordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich 2Abweichend von Satz 1 gilt für Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen die Entgeltord- nung gemäß § 51 Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K)1 bzw. gemäß § 51 Be- sonderer Teil Pflege- und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung gemäß Anlage 2 TVÜBetreuungseinrichtungen (BT-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige Ärztinnen und ÄrzteB)2, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung ver- einbart istunter den BT-K bzw. BT-B fallen.
1. 1Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Be- schäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und - für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifge- biets Ost Anwendung finden - gemäß Anlage 5 B; dies gilt auch für Beschäftig- te im Sinne des § 1 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a er- höht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro; ist bei ü- bergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt höher als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung darstellt. 4Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend.
2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben haben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundesländer beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schu- len ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräf- te.
3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene.*
(2) Beschäftigte, die im November 2006 Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- delt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise hö- her eingereiht worden.
(3) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht September 2005 höhergruppiert worden.
(3) Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- bzw. Lohngruppe eingruppiert worden wären, 1 Entspricht § 12.1 TVöD-K. 2 Entspricht § 12.1 TVöD-B. * Hierzu Niederschriftserklärung zu § 4 Abs. 1, abgedruckt im Anschluss an den Tarifvertrag. werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im September 2005 herabgruppiert worden.
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Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-L H
(1) Die von § 1 Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Januar 2010 nach den folgenden Regelungen in den TV-H übergeleitet.
(2) 1Die Überleitung für Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT erfolgt ent- sprechend der nach dem BAT maßgeblichen Lebensaltersstufe unabhängig von der Wirksamkeit dieses Vergütungssystems. 2Die Überleitungsregelungen regeln nicht die Rechtsfolgen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2009. Protokollerklärung zu § 3 Absatz 2 Satz 1: 1Durch Absatz 2 Satz 1 wird sichergestellt, dass die Überleitung wie beim TVÜ-L, TVÜ-VKA und TVÜ-Bund entsprechend der nach dem BAT maß- geblichen Lebensaltersstufe, die im Einzelfall erreicht war, erfolgt. 2Der Schutz dieses bestehenden, auf den bisherigen individuellen Lebensal- tersstufen basierenden Besitzstands wird durch die Anknüpfung der Über- leitungsregelungen an das nach Maßgabe von § 5 festgelegte Vergleichs- entgelt geregelt. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich – unter ausdrückli- cher Bezugnahme auf das Urteil des LAG Köln vom 6. Februar 2009 – 8 Xx 0000/00 – darüber einig, kollektiv eine verbindliche Regelung für das Überleitungs- und Übergangsrecht getroffen zu haben. § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
(1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen Arbei- terinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vorschrif- ten Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder H Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und bezie- hungsweise der Anlage 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx des TV-L zuge- ordnetH zugeordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung ver- einbart ist.
Protokollerklärungen zu § 4 Absatz 1. : 1Bis zum In-Kraft-Treten Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien Tarifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Be- schäftigten Beschäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und - für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifge- biets Ost Anwendung finden - gemäß Anlage 5 B5A; dies gilt auch für Beschäftig- te Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a er- höht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro; ist bei ü- bergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt höher als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung darstellt. 4Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend.
2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben haben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundesländer beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schu- len ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräf- te.
3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene.
(2) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- delt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise hö- her eingereiht worden.
(3) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.Absatz
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Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-L § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
(1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vorschrif- ten für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise be- ziehungsweise den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx des TV-L zuge- ordnetzugeordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen ServicebereichenSer- vicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend über- wiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung Entgeltord- nung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige sonstige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung ver- einbart verein- bart ist.
1. 1Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Be- schäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und - für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifge- biets Ost Anwendung finden - gemäß Anlage 5 B; dies gilt auch für Beschäftig- te Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a er- höht erhöht sich der Tabellenwert Ta- bellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei ü- bergeleiteten übergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt höher als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008September 2010. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle An- wendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung darstellt. 4Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechendentspre- chend.
2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben haben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundesländer beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schu- len ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräf- te.
3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene.
(2) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- delt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise hö- her eingereiht worden.
(3) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.
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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L
Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TVfür die Beschäftigten nach § 2 Absatz 1 TVöD-L § 4 Zuordnung Wald BaWü, für die bis zum 31. Dezember 2008 der Vergütungs- MTW (einschließlich des EST und LohngruppenHEZ) gegolten hat
(1) 1Für die von § 1 Absatz 1 erfassten Beschäftigten - ausgenommen die Beschäftigten, für die Anlage B zum TVöD-Wald BaWü gilt und Beschäftigte, auf die bis zum 31. Dezember 2008 der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Be- schäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst) Anwendung fand - finden die §§ 1 bis 3 und 6, 7 bis 19, 22 und 23 dieses Tarifvertrages Anwendung. 2Die Beschäftigten nach Satz 1 werden am 1. Januar 2009 nach den folgenden Regelungen (Absätze 2 bis 12) in den TVöD-Wald BaWü übergeleitet.
(2) Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (gemäß § 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vorschrif- ten für bestimmte Berufsgruppen) 13 MTW nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx des TV-L zuge- ordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung ver- einbart ist.
1. 1Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Be- schäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und - für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifge- biets Ost Anwendung finden - gemäß Anlage 5 B; dies gilt auch für Beschäftig- te im Sinne des § 1 Absatz 2. 2In dieses Tarifvertrages den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a er- höht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro; ist bei ü- bergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt höher als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung darstellt. 4Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend.
2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben haben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundesländer beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schu- len ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräf- te.
3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, KrankenhaushygieneTVöD zugeordnet.
(23) Beschäftigte, die im November 2006 Januar 2009 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen Vo- raussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Dezember 2008 höher eingereiht worden.
(4) Beschäftigte, die im Januar 2009 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Lohngruppe eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behan- delt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise hö- her Dezember 2008 niedriger eingereiht worden.
(35) Beschäftigte, Für die Beschäftigten wird für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TVöD das Vergleichsentgelt nach den folgenden Absätzen 6 und 7 gebildet.
(6) 1Zur Bildung des Vergleichsentgeltes wird der Durchschnittslohn gem. § 17 MTW mit dem Faktor 167,4 multipliziert. 2Hiervon ist zunächst die Summe der im November 2006 monatlichen Durchschnitt des Jahres 2008 gezahlten Zulagen und Zuschläge nach § 20 MTW (Vor- arbeiter-/Partieführerzuschlag), § 24 MTW (Überstundenzuschlag), § 25 MTW (Sonn- und Feiertagszuschlag), § 26 MTW (Nachtarbeitszuschlag) und § 68 MTW (Haumeis- terzulage) in Abzug zu bringen. 3Der ermittelte Betrag wird um einen Sockelbetrag in Höhe von 50 Euro erhöht. 4Der um den Sockelbetrag erhöhte Betrag, wird sodann um 5,9 v.H. erhöht. 5Dieser Betrag ist maßgebend für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle. 6Das Vergleichsentgelt erhöht sich bei Fortgeltung allgemeinen Entgelterhöhungen um den Vomhundertsatz, um den das Tabellenentgelt nach § 15 TVöD erhöht wird. 7Beschäftigte die aufgrund der Fälle des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise eingereiht worden wären§ 13 Absatz 4 MTW im Kalenderjahr 2008 an keinem Tag Lohn erhalten haben, werden für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hät- ten sie für alle Tage im Jahr 2008 Lohnfortzahlung in Höhe des vor der Unterbrechung gezahlten Durchschnittslohns erhalten. 8Im Zeitraum der Unterbrechung erfolgte all- gemeine Lohnerhöhungen gem. § 12 LTW Nr. 17 vom 14. Xxxx 2003 sind zu berück- sichtigen. Für die Bildung des Durchschnittslohns je Stunde wird der in 2008 gezahlte Lohn (Ar- beitslohn, fortgezahlter Lohn, Urlaubslohn, Krankenbezüge im Sinne des § 45 Absatz 2 MTW) zu Grunde gelegt.
(7) 1Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt nach Absatz 6 das Tabellenentgelt der Endstufe der Entgeltgruppe des TVöD, welcher der/die Beschäftigte gemäß Absatz 2 zugeordnet ist, übersteigt, erhalten als Vergleichsentgelt den Endstufenbetrag der jeweiligen Ent- geltgruppe. 2Daneben wird eine persönliche Zulage gezahlt, wenn der Endstufenbetrag der jeweiligen Entgeltgruppe niedriger ist als die Bezüge nach Absatz 6 Sätze 1 bis 4. 3Die persönliche Zulage berechnet sich in diesem Fall im Zeitpunkt der Überleitung aus der Differenz zwischen den Bezügen nach Absatz 6 Sätze 1 bis 4 einerseits und dem Endstufenbetrag andererseits.
(8) Die persönliche Zulage nach Absatz 7 vermindert sich bei jeder allgemeinen Entgelter- höhung jeweils um 20 v.H. der Differenz aus dem bisherigen und dem neuen Endstu- fenbetrag.
(9) Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entspre- chenden Vollzeitbeschäftigten bestimmt. Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeit- beschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitanteilig berechnet.
(10) 1Die Beschäftigten werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der Entgeltgruppe (Absätze 2 bis 4) zugeordnet. 2Zum 1. Januar 2011 steigen diese Beschäftigten in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. 3Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD.
(11) 1Werden Beschäftigte vor dem 1. Januar 2011 aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit höher eingereiht, erhalten sie in der höhe- ren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Tabellenent- gelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD. 2In den Fällen des Satzes 1 gilt § 17 Absatz 4 Satz 2 TVöD entsprechend. 3Werden Beschäftigte vor dem 1. Januar 2011 niedriger eingereiht, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei niedrigerer Einreihung im Dezember 2008 ergeben hätte; der weitere Stufenauf- stieg richtet sich nach Absatz 10 Satz 2 und 3.
(12) 1Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Tabellenentgelt in der Stufe 2, werden abweichend von Absatz 10 der Stufe 2 zugeordnet. 2Der weitere Stufenauf- stieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD. Die Tarifvertragsparteien erklären für den Fall, dass es im Rahmen der Überleitung zu mate- riellen Verwerfungen beim Einkommen käme, die für den Beschäftigten eine soziale Härte darstellt, kommen die Parteien mit dem Ziel zusammen, den Härtefall unter sozialen Ge- sichtspunkten abzuwenden.
(1) Für die von § 2 Absatz 2 TVöD-Wald BaWü erfassten Beschäftigten finden die §§ 1, 2, 4, 6, 7 bis 12, 15 bis 18, 20, 22 und 23 dieses Tarifvertrages Anwendung.
(2) 1Werden nach dem 1. Januar 2009 für die Beschäftigten nach § 1 Absatz 1 und 2, für die § 2 Absatz 2 TVöD-Wald BaWü gilt, die tariflichen Regelungen gem. § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 TVöD-Wald BaWü vereinbart, erfolgt die Überleitung so behandeltgem. § 3 TVÜ-Wald BaWü. 2Der Stichtag „31. Dezember 2008“ wird durch das Datum des Tages vor der Überleitung und, soweit der 1. Januar 2009 als wären Stichtag genannt ist, dieser durch das Datum des Tages der Überleitung ersetzt. 3Datumsangaben, der Be- ginn und Endzeitpunkt von Fristen in diesem Tarifvertrag verschieben sich in diesen Fällen um den Zeitraum der späteren Überleitung in die Entgelttabelle des TVöD.
(1) 1Die Beschäftigten für die bis zum 31. Dezember 2008 der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Ein- richtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst) Anwendung gefunden hat, soweit die Überleitung in den TV-Forst nach den maßgebenden Überleitungsregeln des TVÜ- Forst erfolgt ist, werden der Entgeltgruppe des TVöD zugeordnet, die der Entgeltgrup- pe vom 31. Dezember 2008 des TV-Forst entspricht. 2Dies gilt auch für die Entgelt- gruppe 2 Ü gem. § 13 TVÜ-Forst i.V.m. den Anlagen 2 und 3 TVÜ-Forst. 3Für die Zu- ordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TVöD bildet das Vergleichsentgelt gem. § 5 TVÜ-Forst, ohne Berücksichtigung der Protokollerklärung zu § 5 Absatz 2 TVÜ- Forst, erhöht um den Sockelbetrag von 50 Euro und sodann um 5,9 v.H., die Grundla- ge. 4Die Beschäftigten werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individu- ellen Zwischenstufe der Entgeltgruppe nach Satz 1 zugeordnet, mindestens der indivi- duellen Stufe, die der individuellen Stufe vom 31. Dezember 2008 des TVÜ-Forst ent- spricht. 5Zum 1. Januar 2010 steigen diese Beschäftigten in die betragsmäßig nächst- höhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. 6Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD. 7Werden Beschäftigte vor dem 1. Januar 2010 auf- grund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit höher eingereiht, erhalten sie bereits in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulä- ren Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD. 8In den Fällen des Satzes 7 gilt § 17 Absatz 4 Satz 2 TVöD entsprechend. 9Werden Beschäftigte vor dem 1. Januar 2010 niedriger eingereiht, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwi- schenstufe zugeordnet, die sich bei niedrigerer Einreihung im Oktober 2006 herabgruppiert beziehungsweise Dezember 2008 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Satz 4 und 5. 10Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt niedriger eingereiht wordenist als das Tabellenentgelt in der Stufe 2, werden abwei- chend von Sätzen 3, 4 und 5 der Stufe 2 zugeordnet. 11Der weitere Stufenaufstieg rich- tet sich nach den Regelungen des TVöD.
(2) 1Die Beschäftigten, die sich am 31. Dezember 2008 in einer Entgeltgruppe und regulä- ren Stufe des TV-Forst befanden, werden der Entgeltgruppe und regulären Stufe des TVöD zugeordnet, die der Entgeltgruppe und regulären Stufe vom 31. Dezember 2008 des TV-Forst entspricht. 2Hat der Beschäftigte nach § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-Forst ei- nen Garantiebetrag erhalten, wird dieser während der Bezugsdauer in Höhe des Ga- rantiebetrages gem. § 17 Absatz 4 Satz 2 TVöD gezahlt. 3Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD-Wald BaWü.
(3) 1Beschäftigte, die vor dem 31. Dezember 2007 unter den SR-F-MTW fielen, erhalten i.V.m. § 12 Absatz 5 TVÜ-Forst ihre Zulage nach der Nummer 23b und 24 SR-F-MTW unter den bisherigen Voraussetzungen als persönliche Besitzstandszulage. 2Zum 1. Januar 2009 erhöht sich die Zulage nach Nummer 24 SR-F-MTW - Haumeis- terzulage - um 7,9 v.H., eine zwischenzeitlich erfolgte Erhöhung der Zulage nach dem TV-Forst ist anzurechnen; nach Januar 2009 erhöht sich die Zulage bei allgemeinen Entgelterhöhungen um den Vomhundertsatz um das sich das Tabellenentgelt erhöht. 3Neben der Haumeisterzulage wird kein Vorarbeiterzuschlag nach § 3 Nr. 3 TVöD- Wald BaWü gezahlt.
(4) 1Beschäftigte, die die Voraussetzungen nach dem MTW für die Waldfacharbeiterzulage noch erfüllen, wird die Zulage gem. § 69 MTW im Einzelfall weiter gewährt. 2Zum 1. Januar 2009 erhöht sich die Zulage um 7,9 v.H., eine zwischenzeitlich erfolgte Erhö- hung der Zulage nach dem TV-Forst ist anzurechnen; nach Januar 2009 erhöht sich die Zulage bei allgemeinen Entgelterhöhungen um den Vomhundertsatz um das sich das Tabellenentgelt erhöht.
(5) Die Beschäftigten erhalten mit dem Tabellenentgelt bzw. Vergleichsentgelt des Monats Dezember 2009, des Monats Dezember 2010 und des Monats Dezember 2011 jeweils 12 v.H. des für den Monat September 2008 zustehenden Tabellenentgelts bzw. Ver- gleichsentgelts.
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Samples: Tarifvertrag
Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-L Ärzte Hessen Ärztinnen und Ärzte werden am 1. Januar 2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in den TV-Ärzte Hessen übergeleitet. § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
Entgeltgruppenzuordnung (1Eingruppierung) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vorschrif- ten für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx des TV-L zuge- ordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte gilt die Entgeltordnung gemäß § 10 Absatz 1 TV-Ärzte Hessen. 2Ärz- tinnen und Ärzte werden in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärztedie Entgeltgruppe eingruppiert, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in sie erreicht hätten, wenn diese Entgeltordnung be- reits seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses zum Land gegolten hätte. 3Für die Berücksichtigung von Vorzeiten ärzt- licher/fachärztlicher Tätigkeit bei der Patientenversorgung wahrnehmenEntgeltgruppenzuordnung gilt § 10 Absatz 7 TV-Ärzte Hessen. § 5 Stufenzuordnung 1Ärztinnen und Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe zugeordnet, gilt die Entgelt- ordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend sie erreicht hätten, wenn die Ent- gelttabelle für sons- tige Ärztinnen und Ärzte, soweit Ärzte (§ 13 TV-Ärzte Hessen) bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie nach § 4 maßgeblichen Entgeltgruppe gegolten hätte. 2Für die Anwendung dieser Entgeltordnung ver- einbart ist.
1. 1Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher/fachärzt- licher Tätigkeit bei der Be- schäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und - für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifge- biets Ost Anwendung finden - gemäß Anlage 5 B; dies Stufenzuordnung gilt auch für Beschäftig- te im Sinne des § 1 10 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a er- höht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro; ist bei ü- bergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt höher als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung darstellt. 4Die Regelungen des 7 TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechendÄrzte Hessen.
2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben haben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundesländer beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schu- len ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräf- te.
3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene.
(2) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- delt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise hö- her eingereiht worden.
(3) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.
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Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-L TVöD § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
(1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise bzw. Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O beziehungsweise / BAT-Ostdeutsche Sparkassen bzw. entsprechende Regelungen Rege- lungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise bzw. besondere tarifvertragliche Vorschrif- ten für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise 1 den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx Entgeltgruppen des TV-L zuge- ordnetTVöD zugeordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich 2Abweichend von Satz 1 gilt für Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung Ent- geltordnung gemäß Anlage 2 TVܧ 51 Besonderer Teil – Krankenhäuser (BT-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung ver- einbart ist.
K). Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1. 1Bis : Bis zum In-Kraft-Treten einer der neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien zur besseren Tarifvertrags- parteien zwecks besserer Übersichtlichkeit für die Zuordnung der neu eingestellten Be- schäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A 4 und - – für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifge- biets Tarifgebiets Ost Anwendung finden - – gemäß Anlage 5 B; dies gilt auch für Beschäftig- te im Sinne des § 1 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a er- höht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro; ist bei ü- bergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt höher als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008. 3Die Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - Anwendungsta- belle – insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - – keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer Ver- handlungen zur neuen Entgeltordnung darstellt. 4Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend.
2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben haben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundesländer beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schu- len ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräf- te.
3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene.
(2) Beschäftigte, die im November 2006 Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- delt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise hö- her eingereiht worden.
(3) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht September 2005 höhergruppiert worden.
(3) Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- bzw. Lohngruppe eingruppiert worden wären, wer- den für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im September 2005 herabgruppiert worden.
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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Kommunalen Arbeitgeber in Den Tvöd
Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-L § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
(1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT/BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vorschrif- ten Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx des TV-L zuge- ordnetzugeordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung Entgeltordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige sonstige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung ver- einbart vereinbart ist.. Protokollerklärungen zu § 4 Absatz 1:
1. 1Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien Tarifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Be- schäftigten Beschäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BAT/BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und - für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifge- biets Ost Anwendung finden - gemäß Anlage 5 B; dies gilt auch für Beschäftig- te Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b 11 b und KR 12a er- höht XX 00x xxxxxx sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- 200,– Euro, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei ü- bergeleiteten übergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt höher als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - – insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - – keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung darstellt. 4Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend.
2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben haben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundesländer beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schu- len Schulen ausgebracht wurden, sind "„Erfüller" “ im Sinne der Überleitung der Lehrkräf- teLehrkräfte.
3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene.
(2) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- deltbehandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise hö- her höher eingereiht worden.
(3) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise beziehungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden. Niederschriftserklärung zu § 4: 1Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Ärzte, die am 31. Oktober 2006 die Bezeichnung „Oberarzt/Oberärztin“ führen, ohne die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberärztin beziehungsweise Oberarzt nach § 12 TV-L zu erfüllen, die Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren. 2Eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe Ä3 ist hiermit nicht verbunden.
(1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TV-L wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge, die im Oktober 2006 zustehen, nach den Absätzen 2 bis 6 gebildet.
(2) 1Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. 2Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschnitt B Absatz 5 BAT/BAT-O ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird die Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages der Ortszuschlagsstufe 1 und 2 beziehungsweise des Familienzuschlags der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt; findet der TV-L am 1. November 2006 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein. 3Ferner fließen im Oktober 2006 tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem TV-L nicht mehr vorgesehen sind. 4Erhalten Beschäftigte eine Gesamtvergütung (§ 30 BAT/BAT-O), bildet diese das Vergleichsentgelt. 5Bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Xxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx 0x zum BAT/BAT-O wird die Zulage nach § 2 Absatz 3 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte in das Vergleichsentgelt eingerechnet. 6Abweichend von Satz 5 wird bei Lehrkräften, die am 31. Oktober 2006 einen Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt A Nr. 2 der Lehrer-Richtlinien der TdL beziehungsweise der Lehrer-Richtlinien-O der TdL haben, die Zulage nach § 2 Absatz 2 Buchstabe c des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte , und bei Lehrkräften, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1a zum BAT/BAT-O fallenden Angestellten haben, diese Zulage in das Vergleichsentgelt eingerechnet. Protokollerklärung zu § 5 Absatz 2 Satz 3:1Vorhandene Beschäftigte erhalten unter den bisherigen Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2018 ihre Techniker- und Meisterzulagen bzw. bis zum 31. Dezember 2020 ihre Programmiererzulage als persönliche Besitzstandszulage. 2Die Protokollerklärung zu § 6 Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) 1Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des MTArb/MTArb-O wird der Monatstabellenlohn als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3Erhalten Beschäftigte den Lohn nach § 23 Absatz 1 MTArb/MTArb-O, bildet dieser das Vergleichsentgelt.
(4) 1Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung beziehungsweise den Monatstabellenlohn der nächsthöheren Lebensalters- beziehungsweise Lohnstufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Oktober 2006 erfolgt. 2 § 4 Absatz 2 und 3 gilt bei der Bemessung des Vergleichsentgelts entsprechend.
(5) 1Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bestimmt. 2Satz 1 gilt für Beschäftigte, deren Arbeitszeit nach § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 herabgesetzt ist, entsprechend. Protokollerklärung zu § 5 Absatz 5:1Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitanteilig berechnet. 2Die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages (§ 5 Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz) unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschnitt B Absatz 5 Satz 2 BAT/BAT-O. 3Neue Ansprüche entstehen hierdurch nicht.
(6) Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im Oktober 2006 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 27 Abschnitt A Absatz 7 BAT/BAT-O und § 27 Abschnitt B Absatz 3 Unterabsatz 4 BAT/Unterabsatz 3 BAT-O beziehungsweise der entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter werden die Beschäftigten für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. Oktober 2006 die Arbeit wieder aufgenommen.
(1) 1Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O – mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 – werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der Entgeltgruppe (§ 4) zugeordnet. 2Das Entgelt der individuellen Zwischenstufe nach Satz 1 wird zum 1. Januar 2008 im Tarifgebiet West um 2,9 v.H. erhöht und auf volle fünf Euro aufgerundet. 3Die Erhöhung einschließlich Aufrundung gilt im Tarifgebiet Ost ab 1. Mai 2008. 4Zum 1. November 2008 steigen diese Beschäftigten in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. 5Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L. 6Für die Stufenzuordnung der Lehrkräfte im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Xxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx 0x zum BAT/BAT-O gilt die Entgelttabelle zum TV-L mit den Maßgaben des § 20. Protokollerklärung zu § 6 Absatz 1: Das Entgelt der individuellen Zwischenstufe nach Satz 1 wird für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebietes Ost Anwendung finden und die nach dem BAT-O (einschließlich des § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991) in die Vergütungsgruppen X bis Vb, Kr. I bis Kr. VIII eingruppiert oder nach dem MTArb-O in die Lohngruppen 1 bis 9 eingereiht wären, am 1. Januar 2008 um den Faktor 1,081081 erhöht.
(2) 1Werden Beschäftigte vor dem 1. November 2008 höhergruppiert (nach § 8 Absatz 1 und 3, § 9 Absatz 3 Buchstabe a oder aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L. 2In den Fällen des Satzes 1 gilt § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L entsprechend. 3Werden Beschäftigte vor dem 1. November 2008 herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im Oktober 2006 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 4 und 5.
(3) 1Ist bei Beschäftigten, deren Eingruppierung sich nach der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT/BAT-O) richtet, das Vergleichsentgelt niedriger als das Entgelt der Stufe 3, entspricht es aber mindestens dem Mittelwert aus den Beträgen der Stufen 2 und 3 und ist die/der Beschäftigte am Stichtag mindestens drei Jahre in einem Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, wird sie/er abweichend von Absatz 1 bereits zum 1. November 2006 in die Stufe 3 übergeleitet. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L.
(4) 1Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der nach § 4 bestimmten Entgeltgruppe, werden die Beschäftigten abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet; bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT/BAT-O gilt dabei die Entgelttabelle zum TV-L mit den Maßgaben des § 20. 2Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 3Werden Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. 4Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. 5Die individuelle Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz beziehungsweise in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. Protokollerklärung zu § 6 Absatz 4:1Die Protokollerklärung zu § 6 Absatz 1 gilt entsprechend. 2Sie findet am 1. Januar 2010 entsprechende Anwendung auf Beschäftigte im Tarifgebiet Ost, für deren Entgelt am 31. Dezember 2009 noch ein Bemessungssatz von 92,5 v.H. gilt.
(5) 1Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Tabellenentgelt in der Stufe 2, werden abweichend von Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L. 3Abweichend von Satz 1 werden Beschäftigte, denen am 31. Oktober 2006 eine in der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT/BAT-O) durch die Eingruppierung in Vergütungsgruppe V a BAT/BAT-O mit Aufstieg nach IVb und IVa BAT/BAT-O abgebildete Tätigkeit übertragen ist, der Stufe 1 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.
(6) 1Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 4) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. 2Für die Stufenfindung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber. 3Für die Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bei der Stufenfindung gilt § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 41 Nr. 11 TV-L. 4Ist das Vergleichsentgelt höher als das nach den Sätzen 1 bis 3 maßgebende Tabellenentgelt, wird das Vergleichsentgelt so lange gezahlt, bis das Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt erreicht; Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Protokollerklärungen zu §§ 4 und 6: Für die Überleitung in die Entgeltgruppe 8a gemäß Anlagen 5 A und 5 B TVÜ-Länder gilt für übergeleitete Beschäftigte – der Vergütungsgruppe Kr. V vier Jahre Kr. Va zwei Jahre Kr. VI – der Vergütungsgruppe Kr. Va drei Jahre Kr. VI – der Vergütungsgruppe Kr. Va fünf Jahre Kr. VI – der Vergütungsgruppe Kr. V sechs Jahre Kr. VI mit Ortszuschlag der Stufe 2:
1. Zunächst erfolgt die Überleitung nach den allgemeinen Grundsätzen.
2. Die Verweildauer in Stufe 3 wird von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt.
3. Der Tabellenwert der Stufe 4 wird nach der Überleitung um 100 Euro erhöht.
(1) 1Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des MTArb/MTArb-O werden entsprechend ihrer Beschäftigungszeit nach § 6 MTArb/MTArb-O – mit Ausnahme der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 6 MTArb- O – der Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle des TV-L bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte; Stufe 1 ist hierbei ausnahmslos mit einem Jahr zu berücksichtigen. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L.
(2) 6 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt für Beschäftigte gemäß Absatz 1 entsprechend.
(3) 1Ist das Tabellenentgelt nach Absatz 1 Satz 1 niedriger als das Vergleichsentgelt, werden die Beschäftigten einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet; § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 2Der Aufstieg aus der individuellen Zwischenstufe in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe findet zu dem Zeitpunkt statt, zu dem sie gemäß Absatz 1 Satz 1 die Voraussetzungen für diesen Stufenaufstieg aufgrund der Beschäftigungszeit erfüllt haben. 3 § 6 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.
(4) 1Werden Beschäftigte während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L. 2 § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L gilt entsprechend. 3Werden Beschäftigte während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe herabgruppiert, erfolgt die Stufenzuordnung in der niedrigeren Entgeltgruppe, als sei die niedrigere Einreihung bereits im Oktober 2006 erfolgt; der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach Absatz 3 Satz 2, ansonsten nach Absatz 1 Satz 2. Protokollerklärung zu den Absätzen 2 bis 4: Die Protokollerklärung zu § 6 Absatz 1 gilt entsprechend.
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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L