Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-L § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen (1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vorschrif- ten für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx des TV-L zuge- ordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung ver- einbart ist. 1. 1Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Be- schäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und - für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifge- biets Ost Anwendung finden - gemäß Anlage 5 B; dies gilt auch für Beschäftig- te im Sinne des § 1 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a er- höht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei übergeleiteten Beschäftigten das Ver- gleichsentgelt höher als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Ent- geltordnung darstellt. 4Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarif- gebiet Ost gelten entsprechend. 2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben haben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundesländer beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schu- len ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräf- te. 3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene. (2) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- delt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise hö- her eingereiht worden. (3) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.
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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L
Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-L § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
(1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vorschrif- ten für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx des TV-L zuge- ordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung ver- einbart vereinbart ist.
1. 1Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Be- schäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und - für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifge- biets Ost Anwendung finden - gemäß Anlage 5 B; dies gilt auch für Beschäftig- te Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a er- höht erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei übergeleiteten Beschäftigten das Ver- gleichsentgelt höher Vergleichsentgelt hö- her als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008September 2010. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Ent- geltordnung darstelltEntgeltordnung dar- stellt. 4Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarif- gebiet Tarifgebiet Ost gelten entsprechend.
2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben haben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundesländer beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schu- len ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräf- te.
3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene.
(2) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- delt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise hö- her eingereiht worden.
(3) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.
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Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-L H
(1) Die von § 4 Zuordnung 1 Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Januar 2010 nach den folgen- den Regelungen in den TV-H übergeleitet.
(2) 1Die Überleitung für Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT erfolgt entsprechend der Vergütungs- nach dem BAT maßgeblichen Lebensaltersstufe unabhängig von der Wirksamkeit die- ses Vergütungssystems. 2Die Überleitungsregelungen regeln nicht die Rechtsfolgen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2009. 1Durch Absatz 2 Satz 1 wird sichergestellt, dass die Überleitung wie beim TVÜ-L, TVÜ-VKA und LohngruppenTVÜ-Bund entsprechend der nach dem BAT maßgeblichen Lebensaltersstufe, die im Einzelfall erreicht war, erfolgt. 2Der Schutz dieses bestehenden, auf den bisherigen individuellen Lebens- altersstufen basierenden Besitzstands wird durch die Anknüpfung der Überleitungsregelungen an das nach Maßgabe von § 5 festgelegte Vergleichsentgelt geregelt. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des LAG Köln, Urteil vom 6. Febru- ar 2009 - 8 Sa 1016/08 - darüber einig, kollektiv eine verbindliche Regelung für das Überlei- tungs- und Übergangsrecht getroffen zu haben.
(1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise be- ziehungsweise besondere tarifvertragliche Vorschrif- ten Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder H Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und der Anlage 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx des TV-L zuge- ordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung ver- einbart ist.
1H zugeordnet. 1Bis zum In-Kraft-Treten Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien Tarifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Be- schäftigten Beschäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und - für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifge- biets Ost Anwendung finden - gemäß Anlage 5 B5A; dies gilt auch für Beschäftig- te Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a er- höht erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren Jah- ren in Stufe 5 um 200,- 211,97 Euro, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei übergeleiteten Beschäftigten Be- schäftigten das Ver- gleichsentgelt Vergleichsentgelt höher als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008Januar 2012. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle An- wendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Ent- geltordnung Entgeltordnung darstellt. 4Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarif- gebiet Ost gelten entsprechend.
2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben haben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundesländer beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schu- len ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräf- te.
3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene.
(2) Beschäftigte, die im November 2006 Januar 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen Vorausset- zungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg Tätigkeitsauf- stieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- deltbehandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 De- zember 2009 höhergruppiert beziehungsweise hö- her höher eingereiht worden.
(3) Beschäftigte, die im November 2006 Januar 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere niedri- gere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise beziehungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 Dezember 2009 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.
(1) 1Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TV-H wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge, die im Dezember 2009 zu- stehen, nach den Absätzen 2 bis 6 gebildet. 2Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT ist bei der Ermittlung dieser Bezüge auf die gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 maßge- benden Lebensaltersstufen abzustellen.
(2) 1Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. 2Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschnitt B Absatz 5 BAT ortszuschlagsbe- rechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird die Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages der Ortszuschlagsstufe 1 und 2 beziehungsweise des Familienzuschlags der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt; findet der TV-H am 1. Januar 2010 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Ver- gleichsentgelt ein. 3Ferner fließen im Dezember 2009 tarifvertraglich zustehende Funkti- onszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem TV-H nicht mehr vorge- sehen sind. 4Erhalten Beschäftigte eine Gesamtvergütung (§ 30 BAT), bildet diese das Ver- gleichsentgelt. 5Bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgrup- pen der Anlage 1a zum BAT wird die Zulage nach § 2 Absatz 3 des Tarifvertrages über Zu- lagen an Angestellte in das Vergleichsentgelt eingerechnet. 6Abweichend von Satz 5 wird bei Lehrkräften, die am 31. Dezember 2009 einen Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt B Unterabschn. I des Erlasses des Hessischen Kultusministeriums vom 10. Oktober 2008 - I.1 PE-050.001 000 - 49 - (ABl S. 519) betr. Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen nach dem BAT haben, die Zulage nach § 2 Absatz 2 Buchstabe c des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte, und bei Lehrkräften, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1a zum BAT fallenden Angestellten haben, diese Zulage in das Vergleichsentgelt eingerechnet.
(3) 1Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des MTArb wird der Monatstabellenlohn als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3Erhalten Beschäf- tigte den Lohn nach § 23 Absatz 1 MTArb, bildet dieser das Vergleichsentgelt.
(4) 1Beschäftigte, die im Januar 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergü- tung beziehungsweise den Monatstabellenlohn der nächsthöheren Lebensalters- bezie- hungsweise Lohnstufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Dezember 2009 erfolgt. 2§ 4 Absatz 2 und 3 gilt bei der Bemessung des Vergleichsentgelts entsprechend.
(5) Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entsprechen- den Vollzeitbeschäftigten bestimmt. 1Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäf- tigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitanteilig be- rechnet. 2Die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages (§ 5 Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz) unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschnitt B Ab- satz 5 Satz 2 BAT. 3Neue Ansprüche entstehen hierdurch nicht.
(6) Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im Dezember 2009 oder für keinen Tag dieses Mo- nats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 27 Abschnitt A Absatz 7 BAT und § 27 Abschnitt B Absatz 3 Unterabsatz 4 BAT beziehungsweise der entsprechenden Regelun- gen für Arbeiterinnen und Arbeiter werden die Beschäftigten für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. Dezember 2009 die Arbeit wieder aufgenommen.
(1) 1Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der Entgeltgruppe (§ 4) zugeordnet. 2Das Ent- gelt der individuellen Zwischenstufe nach Satz 1 wird zum 1. Xxxx 2010 um 1,2 v.H. erhöht. 3(unbesetzt). 4Zum 1. Januar 2012 steigen diese Beschäftigten in die betragsmäßig nächst- höhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. 5Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-H. 6Für die Stufenzuordnung der Lehrkräfte im Sinne der Vorbe- merkung Nr. 5 zu allen Xxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx 0x zum BAT gilt die Entgelttabelle zum TV-H mit den Maßgaben des § 20.
(2) 1Werden Beschäftigte vor dem 1. Januar 2012 höhergruppiert (nach § 8 Absatz 1 und 3, § 9 Absatz 3 Buchstabe a oder aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgrup- pe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe ent- spricht, jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-H. 2In den Fällen des Satzes 1 gilt § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-H entsprechend. 3Werden Beschäftigte vor dem 1. Januar 2012 herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zuge- ordnet, die sich bei Herabgruppierung im Dezember 2009 ergeben hätte; der weitere Stu- fenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 4 und 5.
(3) 1Ist bei Beschäftigten, deren Eingruppierung sich nach der Vergütungsordnung für Ange- stellte im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT) richtet, das Vergleichsentgelt niedriger als das Entgelt der Stufe 3, entspricht es aber mindestens dem Mittelwert aus den Beträgen der Stufen 2 und 3 und ist die/der Beschäftigte am Stichtag mindestens drei Jahre in einem Ar- beitsverhältnis bei dem selben Arbeitgeber beschäftigt, wird sie/er abweichend von Absatz 1 bereits zum 1. Januar 2010 in die Stufe 3 übergeleitet. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-H.
(4) 1Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der nach § 4 bestimmten Entgeltgrup- pe, werden die Beschäftigten abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt ent- sprechenden individuellen Endstufe zugeordnet; bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemer- kung Nr. 5 zu allen Xxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx 0x zum BAT gilt dabei die Entgelttabelle zum TV-H mit den Maßgaben des § 20. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Werden Be- schäftigte aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe ent- spricht. 4Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. 5Die individuelle Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz beziehungsweise in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.
(5) 1Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Tabellenentgelt in der Stufe 2, werden abweichend von Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet. 2Der weitere Stufenaufstieg rich- tet sich nach den Regelungen des TV-H. 3Abweichend von Satz 1 werden Beschäftigte, de- nen am 31. Dezember 2009 eine in der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) durch die Eingruppierung in Vergütungsgruppe Va BAT mit Aufstieg nach IVb und IVa BAT abgebildete Tätigkeit übertragen ist, der Stufe 1 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.
1. Zunächst erfolgt die Überleitung nach den allgemeinen Grundsätzen.
2. Die Verweildauer in Stufe 3 wird von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt.
3. Der Tabellenwert der Stufe 4 wird nach der Überleitung um 100 Euro erhöht.
(1) 1Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des MTArb werden entsprechend ihrer Beschäfti- gungszeit nach § 6 MTArb der Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle des TV-H bereits seit Beginn ihrer Beschäf- tigungszeit gegolten hätte; Stufe 1 ist hierbei ausnahmslos mit einem Jahr zu berücksichti- gen. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-H.
(2) 6 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt für Beschäftigte gemäß Absatz 1 entsprechend.
(3) 1Ist das Tabellenentgelt nach Absatz 1 Satz 1 niedriger als das Vergleichsentgelt, werden die Beschäftigten einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet; § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2Der Aufstieg aus der individuellen Zwi- schenstufe in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe findet zu dem Zeitpunkt statt, zu dem sie gemäß Absatz 1 Satz 1 die Voraussetzungen für diesen Stufenaufstieg aufgrund der Beschäftigungszeit erfüllt haben.3§ 6 Absatz 4 Satz 5 gilt ent- sprechend.
(4) 1Werden Beschäftigte während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulä- ren Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Rege- lungen des TV-H. 2§ 17 Absatz 4 Satz 2 TV-H gilt entsprechend. 3Werden Beschäftigte während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe herabgruppiert, erfolgt die Stufenzuordnung in der niedrigeren Entgeltgruppe, als sei die niedrigere Einreihung bereits im Dezember 2009 erfolgt; der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach Absatz 3 Satz 2, ansonsten nach Absatz 1 Satz 2.
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Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-L § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
(1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vorschrif- ten für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx des TV-L zuge- ordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung ver- einbart vereinbart ist.
1. 1Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Be- schäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und - für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifge- biets Ost Anwendung finden - gemäß Anlage 5 B; dies gilt auch für Beschäftig- te Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a er- höht erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei übergeleiteten Beschäftigten das Ver- gleichsentgelt höher Vergleichsentgelt hö- her als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 20082012. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Ent- geltordnung darstelltEntgeltordnung dar- stellt. 4Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarif- gebiet Tarifgebiet Ost gelten entsprechend.
2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben haben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundesländer beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schu- len ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräf- te.
3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene.
(2) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- delt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise hö- her eingereiht worden.
(3) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.
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Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-L Forst Hessen Die von § 1 Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Januar 2010 nach den folgenden Regelungen in den TV-Forst Hessen übergeleitet. § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
(1) 1Für Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (gemäß § 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vorschrif- ten für bestimmte Berufsgruppen) 13 MTW nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise dieses Tarifvertrages den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx Entgeltgruppen des TV-L zuge- ordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung ver- einbart ist.
1. 1Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Be- schäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und - für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifge- biets Ost Anwendung finden - gemäß Anlage 5 B; dies gilt auch für Beschäftig- te im Sinne des § 1 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a er- höht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei übergeleiteten Beschäftigten das Ver- gleichsentgelt höher als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Ent- geltordnung darstellt. 4Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarif- gebiet Ost gelten entsprechend.
2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben haben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundesländer beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schu- len ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräf- te.
3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, KrankenhaushygieneForst Hessen zugeordnet.
(2) Beschäftigte, die im November 2006 Januar 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- delt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise hö- her eingereiht worden.
(3) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 herabgruppiert beziehungsweise Dezember 2009 höher ein- gereiht worden.
(3) Beschäftigte, die im Januar 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Lohngruppe eingereiht worden wären, werden für die Überlei- tung so behandelt, als wären sie bereits im Dezember 2009 niedriger eingereiht worden. § 5 Vergleichsentgelt
(1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TV-Forst Hessen wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Löhne, die im Dezember 2009 zustehen, nach den nachfolgenden Absätzen 2 bis 5 gebildet.
(2) 1Es wird der Monatstabellenlohn als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt. 2Erhal- ten Beschäftigte den Lohn nach § 14 Absatz 1 MTW in Verbindung mit Nr. 7 SR-F-MTW, bildet dieser das Vergleichsentgelt.
(3) 1Beschäftigte, die im Januar 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts den Monatstabellenlohn der nächsthöheren Lohnstufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenauf- stieg bereits im Dezember 2009 erfolgt. 2§ 4 Absatz 2 und 3 gilt bei der Bemes- sung des Vergleichsentgelts entsprechend.
(4) Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bestimmt. Protokollerklärung zu § 5 Absatz 4: Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechen- den Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuord- nung das zustehende Entgelt zeitanteilig berechnet.
(5) Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im Dezember 2009 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 13 Absatz 4 MTW werden die Beschäftigten für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. Dezember 2009 die Arbeit wieder aufgenommen. § 6 Stufenzuordnung
(1) 1Die Beschäftigten werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden indi- viduellen Zwischenstufe der Entgeltgruppe (§ 4) zugeordnet. 1aDas Entgelt der individuellen Zwischenstufe nach Satz 1 wird zum 1. Xxxx 2010 um 1,2 v. H. und zum 1. April 2011 um 1,5 v. H. erhöht. 2Zum 1. Januar 2012 steigen diese Beschäftigten in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgelt- gruppe auf. 3Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-Forst Hessen.
(2) 1Werden Beschäftigte vor dem 1. Januar 2012 aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit höher eingereiht, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht we- niger als das Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-Forst Hessen. 2In den Fällen des Satzes 1 gilt § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-Forst Hessen entsprechend. 3Werden Beschäftigte vor dem 1. Januar 2012 niedriger eingereiht, werden sie in der niedrigeren Entgelt- gruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei niedri- gerer Einreihung im Dezember 2009 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3.
(3) 1Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Tabellenentgelt in der Stufe 2, werden abweichend von Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-Forst Hessen.
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Samples: Tarifvertrag
Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-L § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
(1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vorschrif- ten für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx 5B den Entgeltgruppen des TV-L zuge- ordnetzugeord- net. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen ServicebereichenSer- vicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend über- wiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung Entgeltord- nung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige sonstige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung ver- einbart verein- bart ist.
1. 1Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Be- schäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und - für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifge- biets Ost Anwendung finden - gemäß Anlage 5 B; dies gilt auch für Beschäftig- te Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a er- höht erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei übergeleiteten Beschäftigten das Ver- gleichsentgelt höher Vergleichsentgelt hö- her als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle An- wendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Ent- geltordnung Entgeltordnung darstellt. 4Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarif- gebiet Tarifgebiet Ost gelten entsprechendentspre- chend.
2. LehrkräfteXxxxxxxxxx, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben haben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundesländer beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schu- len ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräf- teLehr- kräfte.
3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene.
(2) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- oder Fallgruppen- o- der Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- deltbehandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise hö- her eingereiht höher einge- reiht worden.
(3) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.
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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L
Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-L HU § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
(1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vorschrif- ten Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx des TV-L zuge- ordnetHU zugeordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend über- wiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung Entgeltordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige sonstige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung ver- einbart vereinbart ist.
1. 1Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien Tarifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Be- schäftigten Beschäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und - für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifge- biets Tarifgebiets Ost Anwendung finden - gemäß Anlage 5 B; dies gilt auch für Beschäftig- te Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a er- höht erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- Euro, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei übergeleiteten Beschäftigten das Ver- gleichsentgelt Vergleichsentgelt höher als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 101. November 2008April 2012. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - – insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Ent- geltordnung Entgeltordnung darstellt. 4Die Regelungen des TV-L HU über die Bezahlung im Tarif- gebiet Tarifgebiet Ost gelten entsprechend.
2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben haben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundesländer beziehungsweise bezie- hungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schu- len ausgebracht Schulen ausge- bracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräf- teLehrkräfte.
3. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene.
4. Für die Überleitung der Arbeiterinnen und Arbeiter gilt anstelle der Anlage 2 die Anlage 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005.
(2) Beschäftigte, die im November 2006 April 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behan- deltbehandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 Xxxx 2010 höhergruppiert beziehungsweise hö- her höher eingereiht worden.
(3) Beschäftigte, die im November 2006 April 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise beziehungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 Xxxx 2010 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.
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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L Hu
Überleitungsregelungen. 3 Überleitung in den TV-L § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
(1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vorschrif- ten für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und 0X xxx Xxxxxxxxxxxxxx des TV-L zuge- ordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und ZahnärzteArbeitnehmer, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgelt- ordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C. 3Satz 2 gilt entsprechend für sons- tige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung ver- einbart ist.zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kollektivvertrages dem Akademiearbeitsrecht unterliegen
1. 1Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Ta- rifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Be- schäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT / BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und - für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifge- biets Ost Anwendung finden - gemäß Anlage 5 B; dies gilt auch für Beschäftig- te im Sinne des Der arbeitsrechtliche Teil (§§ 1 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a er- höht sich bis 28) gilt für alle Arbeitnehmer der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,- EuroÖAW, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei übergeleiteten Beschäftigten das Ver- gleichsentgelt höher als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KV dem 1. November 2008. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Ent- geltordnung darstellt. 4Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarif- gebiet Ost gelten entsprechendAAR unterliegen.
2. LehrkräfteDas bisher geltende Gehaltsschema des AAR (Anlage A der Überleitungsregelungen) gilt für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KV in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur ÖAW stehenden Arbeitnehmer. Ebenso gelten für diese Arbeitnehmer die bisherigen Regelungen hinsichtlich der Forschungszulage, Dienstalterszulage, Projektleiterzulage und außerordentlicher Höherreihungen gemäß § 6 Absatz 5 AAR. Diese Normen gelten unabhängig von eventuellen Fristabläufen zugrunde liegenden Betriebsvereinbarungen. Darüber hinaus gewährt die ÖAW gem. § 5 Abs 3 AAR eine Anhebung der Gehaltsansätze, die ihre Lehrbefähigung der Bezugsanhebung der Vertragsbediensteten des Bundes entspricht, und rückt der Arbeitnehmer automatisch nach jeweils zwei Jahren zum ersten Jänner in die nächst höhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe gem. § 5 Abs 1 AAR vor. Entsprechend § 39 Abs 4 KV gilt sinngemäß, dass die Arbeitnehmer der Gehaltsgruppen 1 bis 6 AAR dem Recht Tarif 1, die Arbeitnehmer der DDR erworben haben Gehaltsgruppen 7 und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundesländer beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schu- len ausgebracht wurden, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräf- te8 AAR dem Tarif 2 zugeordnet werden.
3. Zu Xxxxx Arbeitnehmern, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur ÖAW stehen und für die das AAR gilt, wird die unbefristete Möglichkeit geboten, den ärztlichen Servicebereichen Antrag (Interessensbekundung) zu stellen, ein Angebot für eine Einstufung in das Gehaltsschema des KV zu erhalten. Die ÖAW stellt dieses Angebot nach Maßgabe ihrer budgetären Möglichkeiten. Nimmt der Patientenversorgung zählen zum Beispiel PathologieArbeitnehmer das Angebot der ÖAW nicht an, Labor, Krankenhaushygieneverbleibt er im Gehaltsschema des AAR.
(2) Beschäftigte4. Der im AAR erworbene Kündigungsschutz bleibt ungeachtet der Anwendung des KV oder aber der Einstufung in den KV weiterhin bestehen. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die im November 2006 ersten Jahr nach Inkrafttreten des KV den erweiterten Kündigungsschutz erlangen würden.
5. Höherreihungen bis zu 2 Stufen finden bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten des KV einmalig ohne Evaluation nach AAR statt.
6. Durch den Übertritt in diesen KV kann sich die gehaltsrechtliche Stellung der Arbeitnehmer nicht verschlechtern. Die Einstufung in das Gehaltsschema dieses KV erfolgt auch bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts übergeleiteten Arbeitnehmern grundsätzlich in der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Verwendungsgruppe. Ist das ohne Überleitung in den KV jeweils gebührende Entgelt (Grundgehalt gem. AAR sowie alle gewährten Zulagen – mit Ausnahme der Aufwandsentschädigung) höher als das Entgelt, welches sich nach der Einstufung in das KV-Gehaltsschema ergibt, so ist dieser Differenzbetrag weiter zu bezahlen. Die betragsmäßige Höhe einer Vorrückung im KV-Gehaltsschema ist zwar auf diesen Differenzbetrag anzurechnen, doch darf dadurch dieser Differenzbetrag um höchstens 50 Prozent reduziert werden. Die im KV-Gehaltsschema geleisteten Überzahlungen dürfen jedoch keinesfalls auf den Differenzbetrag angerechnet werden. Die Valorisierung der Differenzzahlungen wird analog zu der Valorisierung gemäß § 33 KV vorgenommen.
7. Für Arbeitnehmer, die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgrup- pen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden vor dem 1.1.2003 ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis mit der ÖAW eingegangen sind und für die Überleitung so behan- deltdie Abfertigungsregelung des AAR gilt (Anlage B der Überleitungsregelungen), als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise hö- her eingereiht wordenbleibt diese Regelung bestehen. Für alle anderen Arbeitnehmer gilt die „Abfertigung neu“ (BMVG).
(3) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert bezie- hungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.
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Samples: Kollektivvertrag