Überschussbeteiligung. 9 Welche Besonderheiten gelten vor Leistungsbe- ginn? (1) Im Abschnitt "Überschussbeteiligung" der AVB ha- ben wir im Paragraphen "Wie sind Sie grundsätzlich an den Überschüssen beteiligt?" beschrieben, welche Ar- ten von Überschüssen wann entstehen können (Zins-, Risiko- und Kostenergebnis) und wodurch deren Höhe beeinflusst wird. Vor Leistungsbeginn können jährlich Risikogewinne an- fallen, die sich je nach der gemäß Absatz 2 gewählten Gewinnzuteilungsform in Prozent der vereinbarten Prä- mie für die Berufsunfähigkeits-Versicherung ohne Be- rücksichtigung von Gewinnanteilen (prämienpflichtige Versicherungen mit Gewinnzuteilungsform A) bzw. der Risikoprämie zu Beginn des jeweiligen Versicherungs- jahres (in allen anderen Fällen) bemisst. Dieser Ge- winnanteil berücksichtigt neben den Risikogewinnen auch Kosten- und bei prämienpflichtigen Versicherun- gen zusätzlich Zinsgewinne oder -verluste. (2) Diese Risikogewinne werden entsprechend der im Rahmen der tariflichen Möglichkeiten von Ihnen ge- wählten und in der Kundeninformation dokumentierten Gewinnzuteilungsform verwendet. Bei Ihrer Versicherung können die folgenden Gewinnzu- teilungsformen vereinbart werden: a) Gewinnzuteilungsform A: Wir verrechnen die Risiko- gewinne mit den fälligen Prämien. Im Falle der Prämi- enfreistellung verwenden wir, sofern die Berufsunfähig- keits-Versicherung prämienfrei fortgesetzt werden kann, danach die Gewinnanteile abhängig von der abge- schlossenen Hauptversicherung wie folgt: Handelt es sich um eine Risikoversicherung, so werden die Ge- winnanteile zur Erhöhung des Ansammlungsguthabens der Hauptversicherung verwendet. Bei einer fondsge- bundenen Versicherung, einer Rentenversicherung mit endfälliger Garantie oder einer Rentenversicherung mit Indexbeteiligung werden die Gewinnanteile wie die Zinsgewinnanteile gemäß Absatz 3 und bei den verblei- benden Hauptversicherungen wie bei Gewinnzutei- lungsform G verwendet. b) Gewinnzuteilungsform B: Wir erhöhen bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berufsunfähigkeitsrente um ei- nen Bonus, der in Prozent der versicherten jährlichen Berufsunfähigkeitsrente festgesetzt wird. Der Bonus wird zusammen mit der versicherten Leistung fällig. Führt eine Neufestsetzung der Gewinnanteile zu einer Reduzierung des Bonus, so können Sie - sofern noch keine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 eingetreten ist - die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente ohne erneu- te Gesundheitsprüfung innerhalb von drei Monaten nach Zugang unserer Mitteilung beantragen. Wir teilen Ihnen schriftlich mit, ab wann die Reduzierung des Bo- nus wirksam wird und wie hoch die Erhöhungsbeträge für Rente und Prämie sind. Die Risikogewinne für die Versicherung der Prämienbe- freiung werden nach Gewinnzuteilungsform G zugeteilt, sofern diese Gewinnzuteilungsform bei der Hauptversi- cherung gewählt werden kann. c) Gewinnzuteilungsform G: Wir verwenden zum Ende des Versicherungsjahres die Risikogewinne als zusätzli- che laufende Gewinnanteile bei der Hauptversicherung. Handelt es sich bei der Hauptversicherung um eine Ri- sikoversicherung, eine fondsgebundene Versicherung, eine Rentenversicherung mit endfälliger Garantie oder eine Rentenversicherung mit Indexbeteiligung, so kann diese Gewinnzuteilungsform nicht gewählt werden. (3) Bei prämienfreien Versicherungen und bei Versiche- rungen gegen Einmalprämie können außerdem Zinsge- winne in Prozent des Deckungskapitals für die versi- cherte Leistung und des Deckungskapitals für den Ren- tenzuwachs entstehen. Wir werden diese Zinsgewinne zum Ende eines jeden Versicherungsjahres zuteilen. Bei Gewinnzuteilungs- form G erhöht der Zinsgewinn in Anteilen des De- ckungskapitals für die versicherte Leistung den zusätzli- chen laufenden Gewinnanteil bei der Hauptversiche- rung; bei Gewinnzuteilungsform A und Risikoversiche- rungen als Hauptversicherungen wird dieser Zinsge- winnanteil zur Erhöhung des Ansammlungsguthabens der Hauptversicherung verwendet. Der verbleibende Zinsgewinn bzw. bei Gewinnzuteilungsform A und fondsgebundenen Versicherungen, einer Rentenversi- cherung mit endfälliger Garantie oder einer Rentenver- sicherung mit Indexbeteiligung sowie bei Gewinnzutei- lungsform B der komplette Zinsgewinn wird als Prämie für einen Rentenzuwachs zur Erhöhung der versicher- ten Leistungen verwendet. Diese Erhöhung wird nach den allgemein anerkannten Regeln der Versicherungs- mathematik berechnet und ist für die Zukunft garantiert. (4) Die jährlichen Verwaltungskosten, die bei der Be- rechnung des Rentenzuwachses berücksichtigt werden, betragen 0,1 % des gebildeten Rentenzuwachses. (1) Für die Versicherung der Prämienbefreiung wird kein Gewinnanteil zugeteilt. (2) Ist eine Berufsunfähigkeitsrente mitversichert, bilden wir während ihrer Fälligkeit jährlich einen Rentenzu- wachs, der in Prozent der Berufsunfähigkeitsrente ein- schließlich des Bonus und des erreichten Rentenzu- wachses bemessen wird. Die Leistungserhöhung finan- ziert sich aus dem Ihrer Versicherung zugeteilten Ge- winnanteil, der entsprechend den Regelungen des Ab- schnitts "Überschussbeteiligung" im Paragraphen "Wie sind Sie grundsätzlich an den Überschüssen beteiligt?" der AVB sowohl die Zins- als auch die Risiko- und Kos- tengewinne oder -verluste berücksichtigt. Daher können der Gewinnanteil und der Rentenzuwachs den Wert Null annehmen. Diese Erhöhung erfolgt erstmals zum nächsten auf den Beginn der Berufsunfähigkeitsrente folgenden Versicherungsstichtag (Beginn eines Versi- cherungsjahres), wird nach den allgemein anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet und ist für die Zukunft garantiert. Haben Sie mit uns eine garantierte Rentensteigerung gemäß § 1 Absatz 1 b) vereinbart, bemisst sich der jährliche Rentenzuwachs in Prozent der um den verein- barten Prozentsatz erhöhten Berufsunfähigkeitsrente einschließlich des Bonus, der erreichten garantierten Rentensteigerungen und des erreichten Rentenzuwach- ses. Diese Erhöhung erfolgt erstmals zum nächsten auf den Beginn der Berufsunfähigkeitsrente folgenden Ver- sicherungsstichtag, wird nach den allgemein anerkann- ten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet und ist für die Zukunft garantiert. Der Rentenzuwachs erhöht sich nach dem Zuteilungszeitpunkt zu jedem fol- genden Versicherungsstichtag garantiert um den ver- einbarten Prozentsatz seines Vorjahreswertes. (3) Die jährlichen Verwaltungskosten, die bei der Be- rechnung des Rentenzuwachses berücksichtigt werden, betragen 3 % des gebildeten Rentenzuwachses.
Appears in 3 contracts
Samples: Fondsgebundene Rentenversicherung, Risikoversicherung Auf Den Todesfall Mit Berufsunfähigkeits Zusatzversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Rentenversicherung
Überschussbeteiligung. 9 Welche Besonderheiten gelten vor Leistungsbe- ginn18 Wie ermitteln wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Über- schuss unseres Unternehmens und was passiert mit ihm?
(1) Im Abschnitt "Überschussbeteiligung" Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unterneh- mens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Mit der AVB ha- ben Feststellung des Jahresabschlusses legen wir im Paragraphen "Wie sind Sie grundsätzlich an den Überschüssen beteiligt?" beschriebenfest, welche Ar- ten von Überschüssen wann entstehen können (Zins-, Risiko- und Kostenergebnis) und wodurch deren Höhe beeinflusst wird. Vor Leistungsbeginn können jährlich Risikogewinne an- fallen, die sich je nach der gemäß Absatz 2 gewählten Gewinnzuteilungsform in Prozent der vereinbarten Prä- mie welcher Teil des Rohüberschusses für die Berufsunfähigkeits-Versicherung ohne Be- rücksichtigung von Gewinnanteilen Überschussbeteiligung aller überschussberech- tigten Versicherungen zur Verfügung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrecht- lichen Vorgaben, derzeit insbesondere die Verordnung über die Mindestbeitrags- rückerstattung in der Lebensversicherung (prämienpflichtige Versicherungen mit Gewinnzuteilungsform A) bzw. der Risikoprämie zu Beginn des jeweiligen Versicherungs- jahres (in allen anderen Fällen) bemisst. Dieser Ge- winnanteil berücksichtigt neben den Risikogewinnen auch Kosten- und bei prämienpflichtigen Versicherun- gen zusätzlich Zinsgewinne oder -verlusteMindestzuführungsverordnung).
(2) Diese Risikogewinne werden entsprechend Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses führen wir der im Rahmen Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit wir ihn nicht als Direktgut- schrift unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben haben. Sinn der tariflichen Möglichkeiten von Ihnen ge- wählten und in der Kundeninformation dokumentierten Gewinnzuteilungsform verwendet. Bei Ihrer Versicherung können Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist es, Schwankungen des Überschusses über die folgenden Gewinnzu- teilungsformen vereinbart werden:
a) Gewinnzuteilungsform A: Wir verrechnen die Risiko- gewinne mit den fälligen Prämien. Im Falle der Prämi- enfreistellung verwenden wir, sofern die Berufsunfähig- keits-Versicherung prämienfrei fortgesetzt werden kann, danach die Gewinnanteile abhängig von der abge- schlossenen Hauptversicherung wie folgt: Handelt es sich um eine Risikoversicherung, so werden die Ge- winnanteile zur Erhöhung des Ansammlungsguthabens der Hauptversicherung verwendet. Bei einer fondsge- bundenen Versicherung, einer Rentenversicherung mit endfälliger Garantie oder einer Rentenversicherung mit Indexbeteiligung werden die Gewinnanteile wie die Zinsgewinnanteile gemäß Absatz 3 und bei den verblei- benden Hauptversicherungen wie bei Gewinnzutei- lungsform G verwendet.
b) Gewinnzuteilungsform B: Wir erhöhen bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berufsunfähigkeitsrente um ei- nen Bonus, der in Prozent der versicherten jährlichen Berufsunfähigkeitsrente festgesetzt wird. Der Bonus wird zusammen mit der versicherten Leistung fällig. Führt eine Neufestsetzung der Gewinnanteile zu einer Reduzierung des Bonus, so können Sie - sofern noch keine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 eingetreten ist - die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente ohne erneu- te Gesundheitsprüfung innerhalb von drei Monaten nach Zugang unserer Mitteilung beantragen. Wir teilen Ihnen schriftlich mit, ab wann die Reduzierung des Bo- nus wirksam wird und wie hoch die Erhöhungsbeträge für Rente und Prämie sindJahre auszugleichen. Die Risikogewinne Rückstellung für Beitrags- rückerstattung dürfen wir grundsätzlich nur für die Versicherung Überschussbeteiligung der Prämienbe- freiung werden nach Gewinnzuteilungsform G zugeteilt, sofern diese Gewinnzuteilungsform bei Versicherungsnehmer verwenden. Nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der Hauptversi- cherung gewählt werden kann.
c) Gewinnzuteilungsform G: Wir verwenden zum Ende des Versicherungsjahres die Risikogewinne als zusätzli- che laufende Gewinnanteile bei der Hauptversicherung. Handelt es sich bei der Hauptversicherung um eine Ri- sikoversicherung, eine fondsgebundene Versicherung, eine Rentenversicherung mit endfälliger Garantie oder eine Rentenversicherung mit Indexbeteiligung, so kann diese Gewinnzuteilungsform nicht gewählt werdenAufsichtsbehörde abweichen.
(3) Bei prämienfreien Versicherungen und bei Versiche- rungen gegen Einmalprämie können außerdem Zinsge- winne in Prozent des Deckungskapitals Ansprüche auf eine bestimmte Höhe Ihrer Beteiligung am Überschuss ergeben sich aus der Zuführung zur Rückstellung für die versi- cherte Leistung und des Deckungskapitals für den Ren- tenzuwachs entstehen. Wir werden diese Zinsgewinne zum Ende eines jeden Versicherungsjahres zuteilen. Bei Gewinnzuteilungs- form G erhöht der Zinsgewinn in Anteilen des De- ckungskapitals für die versicherte Leistung den zusätzli- chen laufenden Gewinnanteil bei der Hauptversiche- rung; bei Gewinnzuteilungsform A und Risikoversiche- rungen als Hauptversicherungen wird dieser Zinsge- winnanteil zur Erhöhung des Ansammlungsguthabens der Hauptversicherung verwendet. Der verbleibende Zinsgewinn bzw. bei Gewinnzuteilungsform A und fondsgebundenen Versicherungen, einer Rentenversi- cherung mit endfälliger Garantie oder einer Rentenver- sicherung mit Indexbeteiligung sowie bei Gewinnzutei- lungsform B der komplette Zinsgewinn wird als Prämie für einen Rentenzuwachs zur Erhöhung der versicher- ten Leistungen verwendet. Diese Erhöhung wird nach den allgemein anerkannten Regeln der Versicherungs- mathematik berechnet und ist für die Zukunft garantiertBeitragsrückerstat- tung nicht.
(4) Die jährlichen VerwaltungskostenWir haben gleichartige Versicherungen (beispielsweise Rentenversicherun- gen, Risiko-Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeits-Versicherungen) zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Dies tun wir, um die Unterschiede bei der Be- rechnung des Rentenzuwachses berücksichtigt werden, betragen 0,1 % des gebildeten Rentenzuwachsesden versicherten Risiken zu berücksichtigen.
(1) Für die Versicherung Wir beteiligen Sie am Überschuss und an den Bewertungsreserven (Über- schussbeteiligung). Die Leistung aus der Prämienbefreiung wird kein Gewinnanteil zugeteiltÜberschussbeteiligung kann auch Null Euro betragen.
(2) Ist eine Berufsunfähigkeitsrente mitversichert, Bei der Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Versicherungen wenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren an. Hierzu bilden wir während ihrer Fälligkeit jährlich einen Rentenzu- wachsinner- halb der Bestandsgruppen Gewinnverbände. Ihre Versicherung gehört dem in Ihrem Versicherungsschein genannten Gewinn- verband an. Wir verteilen den Überschuss in dem Maß, der in Prozent der Berufsunfähigkeitsrente ein- schließlich des Bonus wie die Bestandsgruppen und des erreichten Rentenzu- wachses bemessen wirdGe- winnverbände zu seiner Entstehung beigetragen haben. Die Leistungserhöhung finan- ziert sich aus dem Ihrer Versicherung zugeteilten Ge- winnanteilHat eine Bestandsgrup- pe oder ein Gewinnverband nicht dazu beigetragen, der entsprechend den Regelungen des Ab- schnitts "besteht insoweit kein An- spruch auf Überschussbeteiligung" im Paragraphen "Wie sind Sie grundsätzlich an den Überschüssen beteiligt?" der AVB sowohl die Zins- als auch die Risiko- und Kos- tengewinne oder -verluste berücksichtigt. Daher können der Gewinnanteil und der Rentenzuwachs den Wert Null annehmen. Diese Erhöhung erfolgt erstmals zum nächsten auf den Beginn der Berufsunfähigkeitsrente folgenden Versicherungsstichtag (Beginn eines Versi- cherungsjahres), wird nach den allgemein anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet und ist für die Zukunft garantiert. Haben Sie mit uns eine garantierte Rentensteigerung gemäß § 1 Absatz 1 b) vereinbart, bemisst sich der jährliche Rentenzuwachs in Prozent der um den verein- barten Prozentsatz erhöhten Berufsunfähigkeitsrente einschließlich des Bonus, der erreichten garantierten Rentensteigerungen und des erreichten Rentenzuwach- ses. Diese Erhöhung erfolgt erstmals zum nächsten auf den Beginn der Berufsunfähigkeitsrente folgenden Ver- sicherungsstichtag, wird nach den allgemein anerkann- ten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet und ist für die Zukunft garantiert. Der Rentenzuwachs erhöht sich nach dem Zuteilungszeitpunkt zu jedem fol- genden Versicherungsstichtag garantiert um den ver- einbarten Prozentsatz seines Vorjahreswertes.
(3) Der Vorstand legt jedes Jahr auf Basis eines Vorschlags des Verantwortlichen Aktuars fest, wie der Überschuss auf die Gewinnverbände verteilt wird und setzt die entsprechenden Überschussanteilsätze fest (Überschussdeklaration). Dabei achtet er darauf, dass die Verteilung verursachungsorientiert erfolgt. Ihre Versicherung erhält auf Grundlage der Überschussdeklaration Anteile an dem auf Ihren Gewinnverband entfallenden Teil des Überschusses. Die jährlichen VerwaltungskostenMittel hierfür finanzieren wir bei der Direktgutschrift zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahrs. Ansonsten entnehmen wir sie der Rückstellung für Beitragsrück- erstattung.
(1) Bis zum Rentenbeginn teilen wir Ihrer Versicherung zum Ende jeden Monats einen laufenden Überschussanteil zu. Diesen Überschussanteil verwenden wir zur Erhöhung des Vertragsguthabens. Das Mindestkapital und die Mindestrente erhöhen sich dadurch nicht. Den laufenden Überschussanteil legen wir im Rahmen der Überschussdeklarati- on in Prozent des zu Beginn des Monats nach Anlage des Sparbeitrags vorhan- denen Vertragsguthabens fest. Wir gewähren diesen Überschussanteil erstmals zum Ende des ersten Monats nach Versicherungsbeginn.
(2) Bis zum Rentenbeginn führen wir neben dem Vertragsguthaben eine Schlussüberschussbeteiligung. Dieser ordnen wir zum Ende jeden Monats einen Überschussanteil zu (Schlussüberschussanteil). Die Schlussüberschussbeteiligung steht zur Deckung von Schwankungen im Zins-, Risiko- und Kostenverlauf zur Verfügung. Sie kann daher schwanken und sogar vollständig entfallen. Das betrifft auch bereits zugeordnete Schlussüber- schussanteile. Die endgültige Höhe der Schlussüberschussbeteiligung steht erst bei vorzeitiger Beendigung der Versicherung vor Rentenbeginn oder zu Renten- beginn fest. Bei Beendigung der Versicherung vor Rentenbeginn zahlen wir die folgenden Leistungen aus der Schlussüberschussbeteiligung: - Im Todesfall zahlen wir eine zusätzliche Todesfall-Leistung in Höhe der Schlussüberschussbeteiligung. - Bei Kündigung der Versicherung wegen einer Abfindung der zu dieser Versi- cherung gehörigen Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nach § 3 BetrAVG zahlen wir die Schlussüberschussbeteiligung in voller Höhe. Bei Kün- digung aus anderen Gründen wird die Schlussüberschussbeteiligung anteilig gewährt. Der Anteil hängt von der abgelaufenen Versicherungsdauer sowie der Zinssituation am Kapitalmarkt ab. Er wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt. Zu Rentenbeginn führen wir die Schlussüberschussbeteiligung dem Gesamtkapi- tal zu.
(3) Im Rahmen der Überschussbeteiligung kann zusätzlich eine Mindestbeteili- gung an den Bewertungsreserven gewährt werden. Die Mindestbeteiligung ist unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Beteiligung an den Bewertungsreser- ven (§ 21) und wird zusammen mit der endgültigen Höhe der Schlussüber- schussbeteiligung (Absatz 2) für Versicherungen deklariert, die im laufenden Versicherungsjahr beendet werden oder bei denen der Be- rechnung des Rentenzuwachses berücksichtigt werden, betragen 3 % des gebildeten RentenzuwachsesRentenbezug beginnt.
Appears in 1 contract
Samples: Rentenversicherung Mit Endfälliger Garantie Als Direktversicherung
Überschussbeteiligung. 9 Welche Besonderheiten gelten vor Leistungsbe- ginn17 Wie ermitteln wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens und was passiert mit ihm?
(1) Im Abschnitt "Überschussbeteiligung" Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Mit der AVB ha- ben Feststellung des Jahresabschlusses legen wir im Paragraphen "Wie sind Sie grundsätzlich an den Überschüssen beteiligt?" beschriebenfest, welche Ar- ten von Überschüssen wann entstehen können (Zins-, Risiko- und Kostenergebnis) und wodurch deren Höhe beeinflusst wird. Vor Leistungsbeginn können jährlich Risikogewinne an- fallen, die sich je nach der gemäß Absatz 2 gewählten Gewinnzuteilungsform in Prozent der vereinbarten Prä- mie welcher Teil des Rohüber- schusses für die Berufsunfähigkeits-Versicherung ohne Be- rücksichtigung von Gewinnanteilen Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten Versicherungen zur Verfügung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrechtlichen Vorgaben, derzeit ins- besondere die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversi- cherung (prämienpflichtige Versicherungen mit Gewinnzuteilungsform A) bzw. der Risikoprämie zu Beginn des jeweiligen Versicherungs- jahres (in allen anderen Fällen) bemisst. Dieser Ge- winnanteil berücksichtigt neben den Risikogewinnen auch Kosten- und bei prämienpflichtigen Versicherun- gen zusätzlich Zinsgewinne oder -verlusteMindestzuführungsverordnung).
(2) Diese Risikogewinne werden entsprechend Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses führen wir der im Rahmen Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit wir ihn nicht als Direktgutschrift un- mittelbar den überschussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben haben. Sinn der tariflichen Möglichkeiten von Ihnen ge- wählten und in der Kundeninformation dokumentierten Gewinnzuteilungsform verwendet. Bei Ihrer Versicherung können Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist es, Schwankungen des Überschusses über die folgenden Gewinnzu- teilungsformen vereinbart werden:
a) Gewinnzuteilungsform A: Wir verrechnen die Risiko- gewinne mit den fälligen Prämien. Im Falle der Prämi- enfreistellung verwenden wir, sofern die Berufsunfähig- keits-Versicherung prämienfrei fortgesetzt werden kann, danach die Gewinnanteile abhängig von der abge- schlossenen Hauptversicherung wie folgt: Handelt es sich um eine Risikoversicherung, so werden die Ge- winnanteile zur Erhöhung des Ansammlungsguthabens der Hauptversicherung verwendet. Bei einer fondsge- bundenen Versicherung, einer Rentenversicherung mit endfälliger Garantie oder einer Rentenversicherung mit Indexbeteiligung werden die Gewinnanteile wie die Zinsgewinnanteile gemäß Absatz 3 und bei den verblei- benden Hauptversicherungen wie bei Gewinnzutei- lungsform G verwendet.
b) Gewinnzuteilungsform B: Wir erhöhen bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berufsunfähigkeitsrente um ei- nen Bonus, der in Prozent der versicherten jährlichen Berufsunfähigkeitsrente festgesetzt wird. Der Bonus wird zusammen mit der versicherten Leistung fällig. Führt eine Neufestsetzung der Gewinnanteile zu einer Reduzierung des Bonus, so können Sie - sofern noch keine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 eingetreten ist - die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente ohne erneu- te Gesundheitsprüfung innerhalb von drei Monaten nach Zugang unserer Mitteilung beantragen. Wir teilen Ihnen schriftlich mit, ab wann die Reduzierung des Bo- nus wirksam wird und wie hoch die Erhöhungsbeträge für Rente und Prämie sindJahre auszugleichen. Die Risikogewinne Rückstellung für Beitragsrückerstattung dürfen wir grund- sätzlich nur für die Versicherung Überschussbeteiligung der Prämienbe- freiung werden nach Gewinnzuteilungsform G zugeteilt, sofern diese Gewinnzuteilungsform bei Versicherungsnehmer verwenden. Nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der Hauptversi- cherung gewählt werden kann.
c) Gewinnzuteilungsform G: Wir verwenden zum Ende des Versicherungsjahres die Risikogewinne als zusätzli- che laufende Gewinnanteile bei der Hauptversicherung. Handelt es sich bei der Hauptversicherung um eine Ri- sikoversicherung, eine fondsgebundene Versicherung, eine Rentenversicherung mit endfälliger Garantie oder eine Rentenversicherung mit Indexbeteiligung, so kann diese Gewinnzuteilungsform nicht gewählt werdenAuf- sichtsbehörde abweichen.
(3) Bei prämienfreien Versicherungen und bei Versiche- rungen gegen Einmalprämie können außerdem Zinsge- winne in Prozent des Deckungskapitals Ansprüche auf eine bestimmte Höhe Ihrer Beteiligung am Überschuss erge- ben sich aus der Zuführung zur Rückstellung für die versi- cherte Leistung und des Deckungskapitals für den Ren- tenzuwachs entstehen. Wir werden diese Zinsgewinne zum Ende eines jeden Versicherungsjahres zuteilen. Bei Gewinnzuteilungs- form G erhöht der Zinsgewinn in Anteilen des De- ckungskapitals für die versicherte Leistung den zusätzli- chen laufenden Gewinnanteil bei der Hauptversiche- rung; bei Gewinnzuteilungsform A und Risikoversiche- rungen als Hauptversicherungen wird dieser Zinsge- winnanteil zur Erhöhung des Ansammlungsguthabens der Hauptversicherung verwendet. Der verbleibende Zinsgewinn bzw. bei Gewinnzuteilungsform A und fondsgebundenen Versicherungen, einer Rentenversi- cherung mit endfälliger Garantie oder einer Rentenver- sicherung mit Indexbeteiligung sowie bei Gewinnzutei- lungsform B der komplette Zinsgewinn wird als Prämie für einen Rentenzuwachs zur Erhöhung der versicher- ten Leistungen verwendet. Diese Erhöhung wird nach den allgemein anerkannten Regeln der Versicherungs- mathematik berechnet und ist für die Zukunft garantiertBeitragsrückerstattung nicht.
(4) Die jährlichen VerwaltungskostenWir haben gleichartige Versicherungen (beispielsweise Rentenversicherungen, Risi- ko-Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeits-Versicherungen) zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Dies tun wir, um die Unterschiede bei der Be- rechnung des Rentenzuwachses berücksichtigt werden, betragen 0,1 % des gebildeten Rentenzuwachsesden versicherten Risiken zu berücksichtigen.
(1) Für die Versicherung Wir beteiligen Sie am Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbe- teiligung). Die Leistung aus der Prämienbefreiung wird kein Gewinnanteil zugeteiltÜberschussbeteiligung kann auch Null Euro betragen.
(2) Ist eine Berufsunfähigkeitsrente mitversichert, Bei der Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Versicherungen wenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren an. Hierzu bilden wir während ihrer Fälligkeit jährlich einen Rentenzu- wachsinnerhalb der Bestands- gruppen Gewinnverbände. Ihre Versicherung gehört dem in Ihrem Versicherungsschein genannten Gewinnver- band an. Wir verteilen den Überschuss in dem Maß, der in Prozent der Berufsunfähigkeitsrente ein- schließlich des Bonus wie die Bestandsgruppen und des erreichten Rentenzu- wachses bemessen wirdGewinnver- bände zu seiner Entstehung beigetragen haben. Die Leistungserhöhung finan- ziert sich aus dem Ihrer Versicherung zugeteilten Ge- winnanteilHat eine Bestandsgruppe oder ein Gewinnverband nicht dazu beigetragen, der entsprechend den Regelungen des Ab- schnitts "Überschussbeteiligung" im Paragraphen "Wie sind Sie grundsätzlich an den Überschüssen beteiligt?" der AVB sowohl die Zins- als auch die Risiko- und Kos- tengewinne oder -verluste berücksichtigt. Daher können der Gewinnanteil und der Rentenzuwachs den Wert Null annehmen. Diese Erhöhung erfolgt erstmals zum nächsten besteht insoweit kein Anspruch auf den Beginn der Berufsunfähigkeitsrente folgenden Versicherungsstichtag (Beginn eines Versi- cherungsjahres), wird nach den allgemein anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet und ist für die Zukunft garantiert. Haben Sie mit uns eine garantierte Rentensteigerung gemäß § 1 Absatz 1 b) vereinbart, bemisst sich der jährliche Rentenzuwachs in Prozent der um den verein- barten Prozentsatz erhöhten Berufsunfähigkeitsrente einschließlich des Bonus, der erreichten garantierten Rentensteigerungen und des erreichten Rentenzuwach- ses. Diese Erhöhung erfolgt erstmals zum nächsten auf den Beginn der Berufsunfähigkeitsrente folgenden Ver- sicherungsstichtag, wird nach den allgemein anerkann- ten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet und ist für die Zukunft garantiert. Der Rentenzuwachs erhöht sich nach dem Zuteilungszeitpunkt zu jedem fol- genden Versicherungsstichtag garantiert um den ver- einbarten Prozentsatz seines VorjahreswertesÜber- schussbeteiligung.
(3) Der Vorstand legt jedes Jahr auf Basis eines Vorschlags des Verantwortlichen Aktu- ars fest, wie der Überschuss auf die Gewinnverbände verteilt wird und setzt die ent- sprechenden Überschussanteilsätze fest (Überschussdeklaration). Dabei achtet er dar- auf, dass die Verteilung verursachungsorientiert erfolgt. Ihre Versicherung erhält auf Grundlage der Überschussdeklaration Anteile an dem auf Ihren Gewinnverband entfallenden Teil des Überschusses. Die jährlichen VerwaltungskostenMittel hierfür finanzieren wir bei der Direktgutschrift zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahrs. Ansonsten entnehmen wir sie der Rückstellung für Beitragsrückerstattung.
(1) Bis zum Rentenbeginn teilen wir Ihrer Versicherung zum Ende jeden Monats einen laufenden Überschussanteil zu. Diesen Überschussanteil verwenden wir zur Erhö- hung des Vertragsguthabens. Das Mindestkapital und die Mindestrente erhöhen sich dadurch nicht. Den laufenden Überschussanteil legen wir im Rahmen der Überschussdeklaration in Prozent des zu Beginn des Monats nach Anlage des Sparbeitrags vorhandenen Ver- tragsguthabens fest. Wir gewähren diesen Überschussanteil erstmals zum Ende des ersten Monats nach Versicherungsbeginn.
(2) Bis zum Rentenbeginn führen wir neben dem Vertragsguthaben eine Schlussüber- schussbeteiligung. Dieser ordnen wir zum Ende jeden Monats einen Überschussan- teil zu (Schlussüberschussanteil). Die Schlussüberschussbeteiligung steht zur Deckung von Schwankungen im Zins-, Ri- siko- und Kostenverlauf zur Verfügung. Sie kann daher schwanken und sogar vollstän- dig entfallen. Das betrifft auch bereits zugeordnete Schlussüberschussanteile. Die end- gültige Höhe der Schlussüberschussbeteiligung steht erst bei vorzeitiger Beendigung der Versicherung vor Rentenbeginn oder zu Rentenbeginn fest. Bei Beendigung der Versicherung vor Rentenbeginn zahlen wir die folgenden Leistun- gen aus der Schlussüberschussbeteiligung: - Im Todesfall zahlen wir eine zusätzliche Todesfall-Leistung in Höhe der Schluss- überschussbeteiligung. - Bei Kündigung der Versicherung wird die Schlussüberschussbeteiligung anteilig ge- währt. Der Anteil hängt von der abgelaufenen Versicherungsdauer sowie der Zinssi- tuation am Kapitalmarkt ab. Er wird nach versicherungsmathematischen Grundsät- zen ermittelt. Zu Rentenbeginn führen wir die Schlussüberschussbeteiligung dem Gesamtkapital zu.
(3) Im Rahmen der Überschussbeteiligung kann zusätzlich eine Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven gewährt werden. Die Mindestbeteiligung ist unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Beteiligung an den Bewertungsreserven (§ 20) und wird zusammen mit der endgültigen Höhe der Schlussüberschussbeteiligung (Ab- satz 2) für Versicherungen deklariert, die im laufenden Versicherungsjahr beendet wer- den oder bei denen der Be- rechnung des Rentenzuwachses berücksichtigt werden, betragen 3 % des gebildeten RentenzuwachsesRentenbezug beginnt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Rentenversicherung
Überschussbeteiligung. 9 Welche Besonderheiten gelten vor Leistungsbe- ginn16 Wie ermitteln wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens und was passiert mit ihm?
(1) Im Abschnitt "Überschussbeteiligung" Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Mit der AVB ha- ben Feststellung des Jahresabschlusses legen wir im Paragraphen "Wie sind Sie grundsätzlich an den Überschüssen beteiligt?" beschriebenfest, welche Ar- ten von Überschüssen wann entstehen können (Zins-, Risiko- und Kostenergebnis) und wodurch deren Höhe beeinflusst wird. Vor Leistungsbeginn können jährlich Risikogewinne an- fallen, die sich je nach der gemäß Absatz 2 gewählten Gewinnzuteilungsform in Prozent der vereinbarten Prä- mie welcher Teil des Rohüber- schusses für die Berufsunfähigkeits-Versicherung ohne Be- rücksichtigung von Gewinnanteilen Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten Versicherungen zur Verfügung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrechtlichen Vorgaben, derzeit ins- besondere die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversi- cherung (prämienpflichtige Versicherungen mit Gewinnzuteilungsform A) bzw. der Risikoprämie zu Beginn des jeweiligen Versicherungs- jahres (in allen anderen Fällen) bemisst. Dieser Ge- winnanteil berücksichtigt neben den Risikogewinnen auch Kosten- und bei prämienpflichtigen Versicherun- gen zusätzlich Zinsgewinne oder -verlusteMindestzuführungsverordnung).
(2) Diese Risikogewinne werden entsprechend Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses führen wir der im Rahmen Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit wir ihn nicht als Direktgutschrift un- mittelbar den überschussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben haben. Sinn der tariflichen Möglichkeiten von Ihnen ge- wählten und in der Kundeninformation dokumentierten Gewinnzuteilungsform verwendet. Bei Ihrer Versicherung können Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist es, Schwankungen des Überschusses über die folgenden Gewinnzu- teilungsformen vereinbart werden:
a) Gewinnzuteilungsform A: Wir verrechnen die Risiko- gewinne mit den fälligen Prämien. Im Falle der Prämi- enfreistellung verwenden wir, sofern die Berufsunfähig- keits-Versicherung prämienfrei fortgesetzt werden kann, danach die Gewinnanteile abhängig von der abge- schlossenen Hauptversicherung wie folgt: Handelt es sich um eine Risikoversicherung, so werden die Ge- winnanteile zur Erhöhung des Ansammlungsguthabens der Hauptversicherung verwendet. Bei einer fondsge- bundenen Versicherung, einer Rentenversicherung mit endfälliger Garantie oder einer Rentenversicherung mit Indexbeteiligung werden die Gewinnanteile wie die Zinsgewinnanteile gemäß Absatz 3 und bei den verblei- benden Hauptversicherungen wie bei Gewinnzutei- lungsform G verwendet.
b) Gewinnzuteilungsform B: Wir erhöhen bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berufsunfähigkeitsrente um ei- nen Bonus, der in Prozent der versicherten jährlichen Berufsunfähigkeitsrente festgesetzt wird. Der Bonus wird zusammen mit der versicherten Leistung fällig. Führt eine Neufestsetzung der Gewinnanteile zu einer Reduzierung des Bonus, so können Sie - sofern noch keine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 eingetreten ist - die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente ohne erneu- te Gesundheitsprüfung innerhalb von drei Monaten nach Zugang unserer Mitteilung beantragen. Wir teilen Ihnen schriftlich mit, ab wann die Reduzierung des Bo- nus wirksam wird und wie hoch die Erhöhungsbeträge für Rente und Prämie sindJahre auszugleichen. Die Risikogewinne Rückstellung für Beitragsrückerstattung dürfen wir grund- sätzlich nur für die Versicherung Überschussbeteiligung der Prämienbe- freiung werden nach Gewinnzuteilungsform G zugeteilt, sofern diese Gewinnzuteilungsform bei Versicherungsnehmer verwenden. Nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der Hauptversi- cherung gewählt werden kann.
c) Gewinnzuteilungsform G: Wir verwenden zum Ende des Versicherungsjahres die Risikogewinne als zusätzli- che laufende Gewinnanteile bei der Hauptversicherung. Handelt es sich bei der Hauptversicherung um eine Ri- sikoversicherung, eine fondsgebundene Versicherung, eine Rentenversicherung mit endfälliger Garantie oder eine Rentenversicherung mit Indexbeteiligung, so kann diese Gewinnzuteilungsform nicht gewählt werdenAuf- sichtsbehörde abweichen.
(3) Bei prämienfreien Versicherungen und bei Versiche- rungen gegen Einmalprämie können außerdem Zinsge- winne in Prozent des Deckungskapitals Ansprüche auf eine bestimmte Höhe Ihrer Beteiligung am Überschuss erge- ben sich aus der Zuführung zur Rückstellung für die versi- cherte Leistung und des Deckungskapitals für den Ren- tenzuwachs entstehen. Wir werden diese Zinsgewinne zum Ende eines jeden Versicherungsjahres zuteilen. Bei Gewinnzuteilungs- form G erhöht der Zinsgewinn in Anteilen des De- ckungskapitals für die versicherte Leistung den zusätzli- chen laufenden Gewinnanteil bei der Hauptversiche- rung; bei Gewinnzuteilungsform A und Risikoversiche- rungen als Hauptversicherungen wird dieser Zinsge- winnanteil zur Erhöhung des Ansammlungsguthabens der Hauptversicherung verwendet. Der verbleibende Zinsgewinn bzw. bei Gewinnzuteilungsform A und fondsgebundenen Versicherungen, einer Rentenversi- cherung mit endfälliger Garantie oder einer Rentenver- sicherung mit Indexbeteiligung sowie bei Gewinnzutei- lungsform B der komplette Zinsgewinn wird als Prämie für einen Rentenzuwachs zur Erhöhung der versicher- ten Leistungen verwendet. Diese Erhöhung wird nach den allgemein anerkannten Regeln der Versicherungs- mathematik berechnet und ist für die Zukunft garantiertBeitragsrückerstattung nicht.
(4) Wir haben gleichartige Versicherungen (beispielsweise Rentenversicherungen, Risi- ko-Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeits-Versicherungen) zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Dies tun wir, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen.
(1) Wir beteiligen Sie am Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbe- teiligung). Die jährlichen VerwaltungskostenLeistung aus der Überschussbeteiligung kann auch Null Euro betragen.
(2) Bei der Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Versicherungen wenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren an. Hierzu bilden wir innerhalb der Bestands- gruppen Gewinnverbände. Ihre Versicherung gehört dem in Ihrem Versicherungsschein genannten Gewinnver- band an. Wir verteilen den Überschuss in dem Maß, wie die Bestandsgruppen und Gewinnver- bände zu seiner Entstehung beigetragen haben. Hat eine Bestandsgruppe oder ein Gewinnverband nicht dazu beigetragen, besteht insoweit kein Anspruch auf Über- schussbeteiligung.
(3) Der Vorstand legt jedes Jahr auf Basis eines Vorschlags des Verantwortlichen Aktu- ars fest, wie der Überschuss auf die Gewinnverbände verteilt wird und setzt die ent- sprechenden Überschussanteilsätze fest (Überschussdeklaration). Dabei achtet er dar- auf, dass die Verteilung verursachungsorientiert erfolgt. Ihre Versicherung erhält auf Grundlage der Überschussdeklaration Anteile an dem auf Ihren Gewinnverband entfallenden Teil des Überschusses. Die Mittel hierfür finanzieren wir bei der Direktgutschrift zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahrs. Ansonsten entnehmen wir sie der Rückstellung für Beitragsrückerstattung.
(1) Wir rechnen den zur Verfügung stehenden Überschuss auf die zu zahlenden Beiträ- ge an (Beitragsverrechnung). Die Beitragsverrechnung setzen wir im Rahmen der Überschussdeklaration jeweils für ein Versicherungsjahr, erstmals zu Beginn des ers- ten Versicherungsjahrs, in Prozent des Beitrags für die Grundfähigkeits-Versicherung fest. In beitragsfreier Zeit verwenden wir den Überschuss zur Bildung oder Erhöhung eines Leistungszuwachses. Einen Leistungszuwachs zahlen wir im Versicherungsfall zusätz- lich zur garantierten Leistung. Der Leistungszuwachs wird nach den anerkannten Re- geln der Versicherungsmathematik berechnet. Er kann in der Zukunft noch steigen, aber nicht mehr sinken. In folgenden Fällen bilden oder erhöhen wir einen Leistungszu- wachs: - Haben Sie Ihren Vertrag beitragsfrei gestellt, gilt: Wir bilden oder erhöhen einen Leistungszuwachs erstmals zu Beginn des Versicherungsjahrs, das auf den Termin der Beitragsfreistellung folgt. - Während Sie Leistungen wegen Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Fähigkeiten beziehen, gilt: Wir bilden oder erhöhen einen Leistungszuwachs erst- mals zu Beginn des Versicherungsjahrs, das auf den Beginn der Grundfähigkeits- Rente folgt. Den Leistungszuwachs beziehungsweise seine Erhöhung setzen wir im Rahmen der Überschussdeklaration in Prozent der Vorjahresleistung fest. Die Vor- jahresleistung setzt sich aus der garantierten Leistung und einem Leistungszuwachs zusammen. Wenn Sie mit uns eine garantierte Steigerung der Grundfähigkeits-Ren- te vereinbart haben, gilt: Beim Leistungszuwachs auf die Grundfähigkeits-Rente be- rücksichtigen wir zusätzlich zur Vorjahresrente auch die garantierte Steigerung des Berechnungsjahrs. Wenn Sie mit uns Versicherungsschutz aus dem Baustein Schwere Erkrankungen vereinbart haben, gilt: Auch dieser Teil des Leistungszuwachs bewirkt nicht nur eine Erhöhung der Grundfähigkeits-Rente, sondern auch eine Erhöhung der Kapitalleis- tung bei schwerer Erkrankung. - Zusätzlich können Überschüsse auf den Leistungszuwachs entstehen, die bei wir zu seiner Erhöhung verwenden.
(2) Bei der Be- rechnung Berechnung des Rentenzuwachses berücksichtigt werden, Leistungszuwachses auf die Grundfähigkeits-Rente be- rücksichtigen wir jährliche Verwaltungskosten. Diese betragen 0,1 % des gebildeten RentenzuwachsesLeistungszuwachses. Während Sie Leistungen wegen Beeinträchtigung der körperli- chen oder geistigen Fähigkeiten beziehen, betragen sie 3 % des gebildeten Leistungs- zuwachses.
(1) Für Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über ihrem jeweiligen handelsrechtlichen Buchwert liegt. Die Bewertungsreserven, die Versicherung nach den maßgebenden rechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Prämienbefreiung wird kein Gewinnanteil zugeteiltVersicherungen zu berücksichtigen sind, ermitteln wir regelmäßig. Die- se ordnen wir den Versicherungen anteilig rechnerisch zu. Dabei verwenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren.
(2) Ist eine Berufsunfähigkeitsrente mitversichert, bilden wir während ihrer Fälligkeit jährlich einen Rentenzu- wachs, der in Prozent der Berufsunfähigkeitsrente ein- schließlich des Bonus und des erreichten Rentenzu- wachses bemessen wird. Die Leistungserhöhung finan- ziert sich aus dem Ihrer Versicherung zugeteilten Ge- winnanteil, der entsprechend den Regelungen des Ab- schnitts "Überschussbeteiligung" im Paragraphen "Wie sind Sie grundsätzlich an den Überschüssen beteiligt?" der AVB sowohl die Zins- als auch die Risiko- und Kos- tengewinne oder -verluste berücksichtigt. Daher können der Gewinnanteil und der Rentenzuwachs den Wert Null annehmen. Diese Erhöhung erfolgt erstmals Bis zum nächsten auf den Beginn der Berufsunfähigkeitsrente folgenden Versicherungsstichtag (Beginn eines Versi- cherungsjahres), wird nach den allgemein anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet und ist für die Zukunft garantiert. Haben Sie mit uns eine garantierte Rentensteigerung gemäß § 1 Absatz 1 b) vereinbart, bemisst sich der jährliche Rentenzuwachs in Prozent der um den verein- barten Prozentsatz erhöhten Berufsunfähigkeitsrente einschließlich des Bonus, der erreichten garantierten Rentensteigerungen und des erreichten Rentenzuwach- ses. Diese Erhöhung erfolgt erstmals zum nächsten auf den Beginn der Berufsunfähigkeitsrente folgenden Ver- sicherungsstichtag, wird nach den allgemein anerkann- ten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet und ist für die Zukunft garantiert. Der Rentenzuwachs erhöht sich nach dem Zuteilungszeitpunkt zu jedem fol- genden Versicherungsstichtag garantiert um den ver- einbarten Prozentsatz seines VorjahreswertesRentenbeginn entstehen bei Grundfähigkeits-Versicherungen keine Bewer- tungsreserven.
(3) Ab Rentenbeginn beteiligen wir Sie während des Rentenbezugs an den Bewer- tungsreserven. Die jährlichen VerwaltungskostenBeteiligung berücksichtigen wir im Rahmen der Überschussdeklara- tion.
(4) Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt.
(5) Ausführlichere Informationen zur Beteiligung an den Bewertungsreserven veröffent- lichen wir jährlich in unserem Geschäftsbericht. Diesen finden Sie unter: xxx.xxx.xx Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Faktoren ab, die bei wir nicht vor- hersehen und nur begrenzt beeinflussen können. Solche Faktoren sind insbesondere die Entwicklung des Kapitalmarkts, des versicherten Risikos und der Be- rechnung des Rentenzuwachses berücksichtigt werden, betragen 3 % des gebildeten Rentenzuwachses.Kosten. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung können wir daher nicht garantieren. Sie kann auch Null Euro betragen. Die festgelegten Überschussanteilsätze veröffentlichen wir jährlich in unserem Ge- schäftsbericht. Diesen finden Sie unter: xxx.xxx.xx
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Grundfähigkeits Versicherung
Überschussbeteiligung. 9 Welche Besonderheiten gelten vor Leistungsbe- ginnLeistungsbeginn?
(1) Im Abschnitt "Überschussbeteiligung" der AVB ha- ben haben wir im Paragraphen "„Wie sind Sie grundsätzlich an den Überschüssen beteiligt?" beschrieben, welche Ar- ten Arten von Überschüssen wann entstehen können (Zins-, Risiko- und Kostenergebnis) und wodurch deren Höhe beeinflusst wird. Vor Leistungsbeginn können jährlich Risikogewinne an- fallenRisiko- gewinne anfallen, die sich je nach der gemäß ge- mäß Absatz 2 gewählten Gewinnzuteilungsform Gewinnzuteilungs- form in Prozent der vereinbarten Prä- mie Prämie für die Berufsunfähigkeits-Versicherung ohne Be- rücksichtigung Berücksichtigung von Gewinnanteilen (prämienpflichtige prä- mienpflichtige Versicherungen mit Gewinnzuteilungsform Gewinn- zuteilungsform A) bzw. der Risikoprämie zu Beginn des jeweiligen Versicherungs- jahres Versicherungsjahres (in allen anderen Fällen) bemisst. Dieser Ge- winnanteil Gewinnanteil berücksichtigt neben den Risikogewinnen Risi- kogewinnen auch Kosten- und bei prämienpflichtigen Versicherun- gen prämien- pflichtigen Versicherungen zusätzlich Zinsgewinne Zins- gewinne oder -verluste.
(2) Diese Risikogewinne werden entsprechend entspre- chend der im Rahmen der tariflichen Möglichkeiten Mög- lichkeiten von Ihnen ge- wählten gewählten und in der Kundeninformation dokumentierten Gewinnzuteilungsform Gewinn- zuteilungsform verwendet. Bei Ihrer Versicherung können die folgenden Gewinnzu- teilungsformen Gewinnzuteilungsformen vereinbart werden:
a) Gewinnzuteilungsform A: Wir verrechnen die Risiko- gewinne Risikogewinne mit den fälligen Prämien. Im Falle der Prämi- enfreistellung Prämienfreistellung verwenden wir, sofern die Berufsunfähig- keits-Berufsunfähigkeits- Versicherung prämienfrei fortgesetzt werden kann, danach die Gewinnanteile abhängig von der abge- schlossenen abgeschlossenen Hauptversicherung wie folgt: Handelt es sich um eine RisikoversicherungRisikover- sicherung, so werden die Ge- winnanteile Gewinnanteile zur Erhöhung des Ansammlungsguthabens der Hauptversicherung verwendet. Bei einer fondsge- bundenen fondsgebundenen Versicherung, einer Rentenversicherung Ren- tenversicherung mit endfälliger Garantie oder einer Rentenversicherung mit Indexbeteiligung Indexbe- teiligung werden die Gewinnanteile wie die Zinsgewinnanteile gemäß Absatz 3 und bei den verblei- benden verbleibenden Hauptversicherungen wie bei Gewinnzutei- lungsform Gewinnzuteilungsform G verwendet.
b) Gewinnzuteilungsform B: Wir erhöhen bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berufsunfähigkeitsrente Berufsun- fähigkeitsrente um ei- nen einen Bonus, der in Prozent Pro- zent der versicherten jährlichen Berufsunfähigkeitsrente Berufsunfä- higkeitsrente festgesetzt wird. Der Bonus wird zusammen mit der versicherten Leistung fällig. Führt eine Neufestsetzung der Gewinnanteile zu einer Reduzierung des Bonus, so können Sie - – sofern noch keine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 eingetreten ist - – die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente ohne erneu- te erneute Gesundheitsprüfung innerhalb von drei Monaten Mo- naten nach Zugang unserer Mitteilung beantragenbean- tragen. Wir teilen Ihnen schriftlich mit, ab wann die Reduzierung des Bo- nus Bonus wirksam wird und wie hoch die Erhöhungsbeträge für Rente und Prämie sind. Die Risikogewinne für die Versicherung der Prämienbe- freiung Prämienbefreiung werden nach Gewinnzuteilungsform Gewinnzutei- lungsform G zugeteilt, sofern diese Gewinnzuteilungsform Gewinn- zuteilungsform bei der Hauptversi- cherung Hauptversicherung gewählt werden kann.
c) Gewinnzuteilungsform G: Wir verwenden zum Ende des Versicherungsjahres die Risikogewinne Risi- kogewinne als zusätzli- che zusätzliche laufende Gewinnanteile Gewinn- anteile bei der Hauptversicherung. Handelt es sich bei der Hauptversicherung um eine Ri- sikoversicherungRisikoversicherung, eine fondsgebundene Versicherung, eine Rentenversicherung mit endfälliger Garantie oder eine Rentenversicherung Rentenversi- cherung mit Indexbeteiligung, so kann diese Gewinnzuteilungsform nicht gewählt werden.
(3) Bei prämienfreien Versicherungen und bei Versiche- rungen Versicherungen gegen Einmalprämie können außerdem Zinsge- winne Zinsgewinne in Prozent des Deckungskapitals für die versi- cherte versicherte Leistung und des Deckungskapitals für den Ren- tenzuwachs Rentenzuwachs entstehen. Wir werden diese Zinsgewinne zum Ende eines jeden Versicherungsjahres zuteilen. Bei Gewinnzuteilungs- form Gewinnzuteilungsform G erhöht der Zinsgewinn Zinsge- winn in Anteilen des De- ckungskapitals Deckungskapitals für die versicherte Leistung den zusätzli- chen zusätzlichen laufenden Gewinnanteil bei der Hauptversiche- rungHauptversi- cherung; bei Gewinnzuteilungsform A und Risikoversiche- rungen Risikoversicherungen als Hauptversicherungen Hauptversicherun- gen wird dieser Zinsge- winnanteil Zinsgewinnanteil zur Erhöhung Erhö- hung des Ansammlungsguthabens der Hauptversicherung verwendet. Der verbleibende verblei- bende Zinsgewinn bzw. bei Gewinnzuteilungsform Gewinnzutei- lungsform A und fondsgebundenen VersicherungenVersiche- rungen, einer Rentenversi- cherung Rentenversicherung mit endfälliger end- fälliger Garantie oder einer Rentenver- sicherung Rentenversiche- rung mit Indexbeteiligung sowie bei Gewinnzutei- lungsform Ge- winnzuteilungsform B der komplette Zinsgewinn Zinsge- winn wird als Prämie für einen Rentenzuwachs Rentenzu- wachs zur Erhöhung der versicher- ten Leistungen versicherten Leis- tungen verwendet. Diese Erhöhung wird nach den allgemein anerkannten Regeln der Versicherungs- mathematik Versicherungsmathematik berechnet und ist für die Zukunft garantiert.
(4) Die jährlichen Verwaltungskosten, die bei der Be- rechnung Berechnung des Rentenzuwachses berücksichtigt werden, betragen 0,1 % des gebildeten Rentenzuwachses.. § 10 Welche Besonderheiten gelten ab Leistungsbeginn?
(1) Für die Versicherung der Prämienbefreiung Prämienbefrei- ung wird kein Gewinnanteil zugeteilt.
(2) Ist eine Berufsunfähigkeitsrente mitversichertmitversi- chert, bilden wir während ihrer Fälligkeit jährlich einen Rentenzu- wachsRentenzuwachs, der in Prozent der Berufsunfähigkeitsrente ein- schließlich einschließlich des Bonus und des erreichten Rentenzu- wachses bemessen wird. Die Leistungserhöhung finan- ziert Leistungserhö- hung finanziert sich aus dem Ihrer Versicherung Versiche- rung zugeteilten Ge- winnanteilGewinnanteil, der entsprechend entspre- chend den Regelungen des Ab- schnitts "Abschnitts „Überschussbeteiligung" “ im Paragraphen "„Wie sind Sie grundsätzlich an den Überschüssen Über- schüssen beteiligt?" “ der AVB sowohl die Zins- als auch die Risiko- und Kos- tengewinne Kostengewinne oder -verluste berücksichtigt. Daher können der Gewinnanteil und der Rentenzuwachs den Wert Null annehmen. Diese Erhöhung erfolgt erstmals zum nächsten auf den Beginn Be- ginn der Berufsunfähigkeitsrente folgenden Versicherungsstichtag (Beginn eines Versi- cherungsjahres), wird nach den allgemein anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik Versicherungsma- thematik berechnet und ist für die Zukunft garantiert. Haben Sie mit uns eine garantierte Rentensteigerung Renten- steigerung gemäß § 1 Absatz 1 b) vereinbartverein- bart, bemisst sich der jährliche Rentenzuwachs Rentenzu- wachs in Prozent der um den verein- barten vereinbarten Prozentsatz erhöhten Berufsunfähigkeitsrente Berufsunfähigkeitsren- te einschließlich des Bonus, der erreichten garantierten Rentensteigerungen und des erreichten Rentenzuwach- sesRentenzuwachses. Diese Erhöhung erfolgt erstmals zum nächsten auf den Beginn Be- ginn der Berufsunfähigkeitsrente folgenden Ver- sicherungsstichtagVersicherungsstichtag, wird nach den allgemein anerkann- ten allge- mein anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik Versiche- rungsmathematik berechnet und ist für die Zukunft garantiert. Der Rentenzuwachs erhöht er- höht sich nach dem Zuteilungszeitpunkt zu jedem fol- genden folgenden Versicherungsstichtag garantiert ga- rantiert um den ver- einbarten vereinbarten Prozentsatz seines Vorjahreswertes.
(3) Die jährlichen Verwaltungskosten, die bei der Be- rechnung Berechnung des Rentenzuwachses berücksichtigt werden, betragen 3 % des gebildeten Rentenzuwachses.
Appears in 1 contract
Samples: Besondere Bedingungen Für Die Berufsunfähigkeits Zusatzversicherung
Überschussbeteiligung. 9 Welche Besonderheiten gelten vor Leistungsbe- ginn17 Wie ermitteln wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens und wie verwenden wir diesen?
(1) Im Abschnitt "Überschussbeteiligung" Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Mit der AVB ha- ben Feststellung des Jahresabschlusses legen wir im Paragraphen "Wie sind Sie grundsätzlich an den Überschüssen beteiligt?" beschriebenfest, welche Ar- ten von Überschüssen wann entstehen können (Zins-, Risiko- und Kostenergebnis) und wodurch deren Höhe beeinflusst wird. Vor Leistungsbeginn können jährlich Risikogewinne an- fallen, die sich je nach der gemäß Absatz 2 gewählten Gewinnzuteilungsform in Prozent der vereinbarten Prä- mie welcher Teil des Rohüber- schusses für die Berufsunfähigkeits-Versicherung ohne Be- rücksichtigung von Gewinnanteilen Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten Versicherungen zur Verfügung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrechtlichen Vorgaben, derzeit ins- besondere die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversi- cherung (prämienpflichtige Versicherungen mit Gewinnzuteilungsform A) bzw. der Risikoprämie zu Beginn des jeweiligen Versicherungs- jahres (in allen anderen Fällen) bemisst. Dieser Ge- winnanteil berücksichtigt neben den Risikogewinnen auch Kosten- und bei prämienpflichtigen Versicherun- gen zusätzlich Zinsgewinne oder -verlusteMindestzuführungsverordnung).
(2) Diese Risikogewinne werden entsprechend Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses führen wir der im Rahmen Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit wir ihn nicht als Direktgutschrift un- mittelbar den überschussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben haben. Sinn der tariflichen Möglichkeiten von Ihnen ge- wählten und in der Kundeninformation dokumentierten Gewinnzuteilungsform verwendet. Bei Ihrer Versicherung können Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist es, Schwankungen des Überschusses über die folgenden Gewinnzu- teilungsformen vereinbart werden:
a) Gewinnzuteilungsform A: Wir verrechnen die Risiko- gewinne mit den fälligen Prämien. Im Falle der Prämi- enfreistellung verwenden wir, sofern die Berufsunfähig- keits-Versicherung prämienfrei fortgesetzt werden kann, danach die Gewinnanteile abhängig von der abge- schlossenen Hauptversicherung wie folgt: Handelt es sich um eine Risikoversicherung, so werden die Ge- winnanteile zur Erhöhung des Ansammlungsguthabens der Hauptversicherung verwendet. Bei einer fondsge- bundenen Versicherung, einer Rentenversicherung mit endfälliger Garantie oder einer Rentenversicherung mit Indexbeteiligung werden die Gewinnanteile wie die Zinsgewinnanteile gemäß Absatz 3 und bei den verblei- benden Hauptversicherungen wie bei Gewinnzutei- lungsform G verwendet.
b) Gewinnzuteilungsform B: Wir erhöhen bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berufsunfähigkeitsrente um ei- nen Bonus, der in Prozent der versicherten jährlichen Berufsunfähigkeitsrente festgesetzt wird. Der Bonus wird zusammen mit der versicherten Leistung fällig. Führt eine Neufestsetzung der Gewinnanteile zu einer Reduzierung des Bonus, so können Sie - sofern noch keine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 eingetreten ist - die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente ohne erneu- te Gesundheitsprüfung innerhalb von drei Monaten nach Zugang unserer Mitteilung beantragen. Wir teilen Ihnen schriftlich mit, ab wann die Reduzierung des Bo- nus wirksam wird und wie hoch die Erhöhungsbeträge für Rente und Prämie sindJahre auszugleichen. Die Risikogewinne Rückstellung für Beitragsrückerstattung dürfen wir grund- sätzlich nur für die Versicherung Überschussbeteiligung der Prämienbe- freiung werden nach Gewinnzuteilungsform G zugeteilt, sofern diese Gewinnzuteilungsform bei Versicherungsnehmer verwenden. Nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der Hauptversi- cherung gewählt werden kann.
c) Gewinnzuteilungsform G: Wir verwenden zum Ende des Versicherungsjahres die Risikogewinne als zusätzli- che laufende Gewinnanteile bei der Hauptversicherung. Handelt es sich bei der Hauptversicherung um eine Ri- sikoversicherung, eine fondsgebundene Versicherung, eine Rentenversicherung mit endfälliger Garantie oder eine Rentenversicherung mit Indexbeteiligung, so kann diese Gewinnzuteilungsform nicht gewählt werdenAuf- sichtsbehörde abweichen.
(3) Bei prämienfreien Versicherungen und bei Versiche- rungen gegen Einmalprämie können außerdem Zinsge- winne in Prozent des Deckungskapitals Ansprüche auf eine bestimmte Höhe Ihrer Beteiligung am Überschuss erge- ben sich aus der Zuführung zur Rückstellung für die versi- cherte Leistung und des Deckungskapitals für den Ren- tenzuwachs entstehen. Wir werden diese Zinsgewinne zum Ende eines jeden Versicherungsjahres zuteilen. Bei Gewinnzuteilungs- form G erhöht der Zinsgewinn in Anteilen des De- ckungskapitals für die versicherte Leistung den zusätzli- chen laufenden Gewinnanteil bei der Hauptversiche- rung; bei Gewinnzuteilungsform A und Risikoversiche- rungen als Hauptversicherungen wird dieser Zinsge- winnanteil zur Erhöhung des Ansammlungsguthabens der Hauptversicherung verwendet. Der verbleibende Zinsgewinn bzw. bei Gewinnzuteilungsform A und fondsgebundenen Versicherungen, einer Rentenversi- cherung mit endfälliger Garantie oder einer Rentenver- sicherung mit Indexbeteiligung sowie bei Gewinnzutei- lungsform B der komplette Zinsgewinn wird als Prämie für einen Rentenzuwachs zur Erhöhung der versicher- ten Leistungen verwendet. Diese Erhöhung wird nach den allgemein anerkannten Regeln der Versicherungs- mathematik berechnet und ist für die Zukunft garantiertBeitragsrückerstattung nicht.
(4) Die jährlichen VerwaltungskostenWir haben gleichartige Versicherungen (beispielsweise Rentenversicherungen, Risi- ko-Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeits-Versicherungen) zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Dies tun wir, um die Unterschiede bei der Be- rechnung des Rentenzuwachses berücksichtigt werden, betragen 0,1 % des gebildeten Rentenzuwachsesden versicherten Risiken zu berücksichtigen.
(1) Für die Versicherung Wir beteiligen Sie am Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbe- teiligung). Die Leistung aus der Prämienbefreiung wird kein Gewinnanteil zugeteiltÜberschussbeteiligung kann auch Null Euro betragen.
(2) Ist eine Berufsunfähigkeitsrente mitversichert, Bei der Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Versicherungen wenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren an. Hierzu bilden wir während ihrer Fälligkeit jährlich einen Rentenzu- wachsinnerhalb der Bestands- gruppen Gewinnverbände. Ihre Versicherung gehört dem in Ihrem Versicherungsschein genannten Gewinnver- band an. Wir verteilen den Überschuss in dem Maß, der in Prozent der Berufsunfähigkeitsrente ein- schließlich des Bonus wie die Bestandsgruppen und des erreichten Rentenzu- wachses bemessen wirdGewinnver- bände zu seiner Entstehung beigetragen haben. Die Leistungserhöhung finan- ziert sich aus dem Ihrer Versicherung zugeteilten Ge- winnanteilHat eine Bestandsgruppe oder ein Gewinnverband nicht dazu beigetragen, der entsprechend den Regelungen des Ab- schnitts "Überschussbeteiligung" im Paragraphen "Wie sind Sie grundsätzlich an den Überschüssen beteiligt?" der AVB sowohl die Zins- als auch die Risiko- und Kos- tengewinne oder -verluste berücksichtigt. Daher können der Gewinnanteil und der Rentenzuwachs den Wert Null annehmen. Diese Erhöhung erfolgt erstmals zum nächsten besteht insoweit kein Anspruch auf den Beginn der Berufsunfähigkeitsrente folgenden Versicherungsstichtag (Beginn eines Versi- cherungsjahres), wird nach den allgemein anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet und ist für die Zukunft garantiert. Haben Sie mit uns eine garantierte Rentensteigerung gemäß § 1 Absatz 1 b) vereinbart, bemisst sich der jährliche Rentenzuwachs in Prozent der um den verein- barten Prozentsatz erhöhten Berufsunfähigkeitsrente einschließlich des Bonus, der erreichten garantierten Rentensteigerungen und des erreichten Rentenzuwach- ses. Diese Erhöhung erfolgt erstmals zum nächsten auf den Beginn der Berufsunfähigkeitsrente folgenden Ver- sicherungsstichtag, wird nach den allgemein anerkann- ten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet und ist für die Zukunft garantiert. Der Rentenzuwachs erhöht sich nach dem Zuteilungszeitpunkt zu jedem fol- genden Versicherungsstichtag garantiert um den ver- einbarten Prozentsatz seines VorjahreswertesÜber- schussbeteiligung.
(3) Der Vorstand legt jedes Jahr auf Basis eines Vorschlags des Verantwortlichen Aktu- ars fest, wie der Überschuss auf die Gewinnverbände verteilt wird und setzt die ent- sprechenden Überschussanteilsätze fest (Überschussdeklaration). Dabei achtet er dar- auf, dass die Verteilung verursachungsorientiert erfolgt. Ihre Versicherung erhält auf Grundlage der Überschussdeklaration Anteile an dem auf Ihren Gewinnverband entfallenden Teil des Überschusses. Die jährlichen VerwaltungskostenMittel hierfür finanzieren wir bei der Direktgutschrift zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahrs. Ansonsten entnehmen wir sie der Rückstellung für Beitragsrückerstattung.
(1) Bis zum Rentenbeginn teilen wir Ihrer Versicherung zum Ende jeden Monats einen laufenden Überschussanteil zu. Diesen Überschussanteil verwenden wir zur Erhö- hung des Vertragsguthabens. Das Mindestkapital und die Mindestrente erhöhen sich dadurch nicht. Den laufenden Überschussanteil legen wir im Rahmen der Überschussdeklaration in Prozent des zu Beginn des Monats nach Anlage des Sparbeitrags vorhandenen Ver- tragsguthabens fest. Wir gewähren diesen Überschussanteil erstmals zum Ende des ersten Monats nach Versicherungsbeginn.
(2) Bis zum Rentenbeginn führen wir neben dem Vertragsguthaben eine Schlussüber- schussbeteiligung. Dieser ordnen wir zum Ende jeden Monats einen Überschussan- teil zu (Schlussüberschussanteil). Die Schlussüberschussbeteiligung steht zur Deckung von Schwankungen im Zins-, Ri- siko- und Kostenverlauf zur Verfügung. Sie kann daher schwanken und sogar vollstän- dig entfallen. Das betrifft auch bereits zugeordnete Schlussüberschussanteile. Die end- gültige Höhe der Schlussüberschussbeteiligung steht erst bei vorzeitiger Beendigung der Versicherung vor Rentenbeginn oder zu Rentenbeginn fest. Bei Beendigung der Versicherung vor Rentenbeginn zahlen wir die folgenden Leistun- gen aus der Schlussüberschussbeteiligung: - Im Todesfall zahlen wir eine zusätzliche Todesfall-Leistung in Höhe der Schluss- überschussbeteiligung. - Bei Kündigung der Versicherung wird die Schlussüberschussbeteiligung anteilig ge- währt. Der Anteil hängt von der abgelaufenen Versicherungsdauer sowie der Zinssi- tuation am Kapitalmarkt ab. Er wird nach versicherungsmathematischen Grundsät- zen ermittelt. Zu Rentenbeginn führen wir die Schlussüberschussbeteiligung dem Gesamtkapital zu.
(3) Im Rahmen der Überschussbeteiligung kann zusätzlich eine Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven gewährt werden. Die Mindestbeteiligung ist unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Beteiligung an den Bewertungsreserven (§ 20) und wird zusammen mit der endgültigen Höhe der Schlussüberschussbeteiligung (Ab- satz 2) für Versicherungen deklariert, die im laufenden Versicherungsjahr beendet wer- den oder bei denen der Be- rechnung des Rentenzuwachses berücksichtigt werden, betragen 3 % des gebildeten RentenzuwachsesRentenbezug beginnt.
Appears in 1 contract
Überschussbeteiligung. 9 Welche Besonderheiten gelten vor Leistungsbe- ginn19 Wie ermitteln wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Über- schuss unseres Unternehmens und was passiert mit ihm?
(1) Im Abschnitt "Überschussbeteiligung" Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unterneh- mens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Mit der AVB ha- ben Feststellung des Jahresabschlusses legen wir im Paragraphen "Wie sind Sie grundsätzlich an den Überschüssen beteiligt?" beschriebenfest, welche Ar- ten von Überschüssen wann entstehen können (Zins-, Risiko- und Kostenergebnis) und wodurch deren Höhe beeinflusst wird. Vor Leistungsbeginn können jährlich Risikogewinne an- fallen, die sich je nach der gemäß Absatz 2 gewählten Gewinnzuteilungsform in Prozent der vereinbarten Prä- mie welcher Teil des Rohüberschusses für die Berufsunfähigkeits-Versicherung ohne Be- rücksichtigung von Gewinnanteilen Überschussbeteiligung aller überschussberech- tigten Versicherungen zur Verfügung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrecht- lichen Vorgaben, derzeit insbesondere die Verordnung über die Mindestbeitrags- rückerstattung in der Lebensversicherung (prämienpflichtige Versicherungen mit Gewinnzuteilungsform A) bzw. der Risikoprämie zu Beginn des jeweiligen Versicherungs- jahres (in allen anderen Fällen) bemisst. Dieser Ge- winnanteil berücksichtigt neben den Risikogewinnen auch Kosten- und bei prämienpflichtigen Versicherun- gen zusätzlich Zinsgewinne oder -verlusteMindestzuführungsverordnung).
(2) Diese Risikogewinne werden entsprechend Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses führen wir der im Rahmen Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit wir ihn nicht als Direktgut- schrift unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben haben. Sinn der tariflichen Möglichkeiten von Ihnen ge- wählten und in der Kundeninformation dokumentierten Gewinnzuteilungsform verwendet. Bei Ihrer Versicherung können Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist es, Schwankungen des Überschusses über die folgenden Gewinnzu- teilungsformen vereinbart werden:
a) Gewinnzuteilungsform A: Wir verrechnen die Risiko- gewinne mit den fälligen Prämien. Im Falle der Prämi- enfreistellung verwenden wir, sofern die Berufsunfähig- keits-Versicherung prämienfrei fortgesetzt werden kann, danach die Gewinnanteile abhängig von der abge- schlossenen Hauptversicherung wie folgt: Handelt es sich um eine Risikoversicherung, so werden die Ge- winnanteile zur Erhöhung des Ansammlungsguthabens der Hauptversicherung verwendet. Bei einer fondsge- bundenen Versicherung, einer Rentenversicherung mit endfälliger Garantie oder einer Rentenversicherung mit Indexbeteiligung werden die Gewinnanteile wie die Zinsgewinnanteile gemäß Absatz 3 und bei den verblei- benden Hauptversicherungen wie bei Gewinnzutei- lungsform G verwendet.
b) Gewinnzuteilungsform B: Wir erhöhen bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berufsunfähigkeitsrente um ei- nen Bonus, der in Prozent der versicherten jährlichen Berufsunfähigkeitsrente festgesetzt wird. Der Bonus wird zusammen mit der versicherten Leistung fällig. Führt eine Neufestsetzung der Gewinnanteile zu einer Reduzierung des Bonus, so können Sie - sofern noch keine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 eingetreten ist - die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente ohne erneu- te Gesundheitsprüfung innerhalb von drei Monaten nach Zugang unserer Mitteilung beantragen. Wir teilen Ihnen schriftlich mit, ab wann die Reduzierung des Bo- nus wirksam wird und wie hoch die Erhöhungsbeträge für Rente und Prämie sindJahre auszugleichen. Die Risikogewinne Rückstellung für Beitrags- rückerstattung dürfen wir grundsätzlich nur für die Versicherung Überschussbeteiligung der Prämienbe- freiung werden nach Gewinnzuteilungsform G zugeteilt, sofern diese Gewinnzuteilungsform bei Versicherungsnehmer verwenden. Nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der Hauptversi- cherung gewählt werden kann.
c) Gewinnzuteilungsform G: Wir verwenden zum Ende des Versicherungsjahres die Risikogewinne als zusätzli- che laufende Gewinnanteile bei der Hauptversicherung. Handelt es sich bei der Hauptversicherung um eine Ri- sikoversicherung, eine fondsgebundene Versicherung, eine Rentenversicherung mit endfälliger Garantie oder eine Rentenversicherung mit Indexbeteiligung, so kann diese Gewinnzuteilungsform nicht gewählt werdenAufsichtsbehörde abweichen.
(3) Bei prämienfreien Versicherungen und bei Versiche- rungen gegen Einmalprämie können außerdem Zinsge- winne in Prozent des Deckungskapitals Ansprüche auf eine bestimmte Höhe Ihrer Beteiligung am Überschuss ergeben sich aus der Zuführung zur Rückstellung für die versi- cherte Leistung und des Deckungskapitals für den Ren- tenzuwachs entstehen. Wir werden diese Zinsgewinne zum Ende eines jeden Versicherungsjahres zuteilen. Bei Gewinnzuteilungs- form G erhöht der Zinsgewinn in Anteilen des De- ckungskapitals für die versicherte Leistung den zusätzli- chen laufenden Gewinnanteil bei der Hauptversiche- rung; bei Gewinnzuteilungsform A und Risikoversiche- rungen als Hauptversicherungen wird dieser Zinsge- winnanteil zur Erhöhung des Ansammlungsguthabens der Hauptversicherung verwendet. Der verbleibende Zinsgewinn bzw. bei Gewinnzuteilungsform A und fondsgebundenen Versicherungen, einer Rentenversi- cherung mit endfälliger Garantie oder einer Rentenver- sicherung mit Indexbeteiligung sowie bei Gewinnzutei- lungsform B der komplette Zinsgewinn wird als Prämie für einen Rentenzuwachs zur Erhöhung der versicher- ten Leistungen verwendet. Diese Erhöhung wird nach den allgemein anerkannten Regeln der Versicherungs- mathematik berechnet und ist für die Zukunft garantiertBeitragsrückerstat- tung nicht.
(4) Die jährlichen VerwaltungskostenWir haben gleichartige Versicherungen (beispielsweise Rentenversicherun- gen, Risiko-Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeits-Versicherungen) zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Dies tun wir, um die Unterschiede bei der Be- rechnung des Rentenzuwachses berücksichtigt werden, betragen 0,1 % des gebildeten Rentenzuwachsesden versicherten Risiken zu berücksichtigen.
(1) Für die Versicherung Wir beteiligen Sie am Überschuss und an den Bewertungsreserven (Über- schussbeteiligung). Die Leistung aus der Prämienbefreiung wird kein Gewinnanteil zugeteiltÜberschussbeteiligung kann auch Null Euro betragen.
(2) Ist eine Berufsunfähigkeitsrente mitversichert, Bei der Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Versicherungen wenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren an. Hierzu bilden wir während ihrer Fälligkeit jährlich einen Rentenzu- wachsinner- halb der Bestandsgruppen Gewinnverbände. Ihre Versicherung gehört dem in Ihrem Versicherungsschein genannten Gewinn- verband an. Wir verteilen den Überschuss in dem Maß, der in Prozent der Berufsunfähigkeitsrente ein- schließlich des Bonus wie die Bestandsgruppen und des erreichten Rentenzu- wachses bemessen wirdGe- winnverbände zu seiner Entstehung beigetragen haben. Die Leistungserhöhung finan- ziert sich aus dem Ihrer Versicherung zugeteilten Ge- winnanteilHat eine Bestandsgrup- pe oder ein Gewinnverband nicht dazu beigetragen, der entsprechend den Regelungen des Ab- schnitts "besteht insoweit kein An- spruch auf Überschussbeteiligung" im Paragraphen "Wie sind Sie grundsätzlich an den Überschüssen beteiligt?" der AVB sowohl die Zins- als auch die Risiko- und Kos- tengewinne oder -verluste berücksichtigt. Daher können der Gewinnanteil und der Rentenzuwachs den Wert Null annehmen. Diese Erhöhung erfolgt erstmals zum nächsten auf den Beginn der Berufsunfähigkeitsrente folgenden Versicherungsstichtag (Beginn eines Versi- cherungsjahres), wird nach den allgemein anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet und ist für die Zukunft garantiert. Haben Sie mit uns eine garantierte Rentensteigerung gemäß § 1 Absatz 1 b) vereinbart, bemisst sich der jährliche Rentenzuwachs in Prozent der um den verein- barten Prozentsatz erhöhten Berufsunfähigkeitsrente einschließlich des Bonus, der erreichten garantierten Rentensteigerungen und des erreichten Rentenzuwach- ses. Diese Erhöhung erfolgt erstmals zum nächsten auf den Beginn der Berufsunfähigkeitsrente folgenden Ver- sicherungsstichtag, wird nach den allgemein anerkann- ten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet und ist für die Zukunft garantiert. Der Rentenzuwachs erhöht sich nach dem Zuteilungszeitpunkt zu jedem fol- genden Versicherungsstichtag garantiert um den ver- einbarten Prozentsatz seines Vorjahreswertes.
(3) Der Vorstand legt jedes Jahr auf Basis eines Vorschlags des Verantwortlichen Aktuars fest, wie der Überschuss auf die Gewinnverbände verteilt wird und setzt die entsprechenden Überschussanteilsätze fest (Überschussdeklaration). Dabei achtet er darauf, dass die Verteilung verursachungsorientiert erfolgt. Ihre Versicherung erhält auf Grundlage der Überschussdeklaration Anteile an dem auf Ihren Gewinnverband entfallenden Teil des Überschusses. Die jährlichen VerwaltungskostenMittel hierfür finanzieren wir bei der Direktgutschrift zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahrs. Ansonsten entnehmen wir sie der Rückstellung für Beitragsrück- erstattung.
(1) Bis zum Rentenbeginn teilen wir Ihrer Versicherung zum Ende jeden Monats Einen laufenden Überschussanteil legen wir im Rahmen der Überschussdeklara- tion in Prozent des zu Beginn des Monats nach Anlage des konventionellen Sparbeitrags vorhandenen konventionellen Guthabens fest. Wir gewähren diesen Überschussanteil erstmals zum Ende des ersten Monats nach Versicherungsbe- ginn. Diesen Überschussanteil verwenden wir zur Erhöhung des konventionellen Guthabens. Das Mindestkapital und die Mindestrente erhöhen sich dadurch nicht. Den anderen laufenden Überschussanteil legen wir im Rahmen der Über- schussdeklaration für jeden Fonds in Prozent des zu Beginn des Monats vorhan- denen Fondsguthabens fest. Wir gewähren diesen Überschussanteil erstmals zum Ende des ersten Monats nach Versicherungsbeginn. Diesen Überschussan- teil verwenden wir zur Erhöhung des Fondsguthabens. Dabei kaufen wir Fondsanteile in der Aufteilung, die aktuell für Ihr Fondsguthaben gilt.
(2) Bis zum Rentenbeginn führen wir neben dem Vertragsguthaben eine Schlussüberschussbeteiligung. Dieser ordnen wir zum Ende jeden Monats einen Überschussanteil zu (Schlussüberschussanteil). Die Schlussüberschussbeteiligung steht zur Deckung von Schwankungen im Zins-, Risiko- und Kostenverlauf zur Verfügung. Sie kann daher schwanken und sogar vollständig entfallen. Das betrifft auch bereits zugeordnete Schlussüber- schussanteile. Die endgültige Höhe der Schlussüberschussbeteiligung steht erst bei vorzeitiger Beendigung der Be- rechnung des Rentenzuwachses berücksichtigt Versicherung vor Rentenbeginn oder zu Renten- beginn fest. Bei Beendigung der Versicherung vor Rentenbeginn zahlen wir die folgenden Leistungen aus der Schlussüberschussbeteiligung: - Im Todesfall zahlen wir eine zusätzliche Todesfall-Leistung in Höhe der Schlussüberschussbeteiligung. - Bei Kündigung der Versicherung wird die Schlussüberschussbeteiligung anteilig gewährt. Der Anteil hängt von der abgelaufenen Versicherungsdauer sowie der Zinssituation am Kapitalmarkt ab. Er wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt. Zu Rentenbeginn führen wir die Schlussüberschussbeteiligung dem Gesamtkapi- tal zu.
(3) Im Rahmen der Überschussbeteiligung kann zusätzlich eine Mindestbeteili- gung an den Bewertungsreserven gewährt werden. Die Mindestbeteiligung ist unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Beteiligung an den Bewertungsreser- ven (§ 22) und wird zusammen mit der endgültigen Höhe der Schlussüber- schussbeteiligung (Absatz 2) für Versicherungen deklariert, betragen 3 % des gebildeten Rentenzuwachsesdie im laufenden Versicherungsjahr beendet werden oder bei denen der Rentenbezug beginnt.
Appears in 1 contract
Samples: Hybrid Rentenversicherung
Überschussbeteiligung. 9 Welche Besonderheiten gelten vor Leistungsbe- ginn18 Wie ermitteln wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens und was passiert mit ihm?
(1) Im Abschnitt "Überschussbeteiligung" Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Mit der AVB ha- ben Feststellung des Jahresabschlusses legen wir im Paragraphen "Wie sind Sie grundsätzlich an den Überschüssen beteiligt?" beschriebenfest, welche Ar- ten von Überschüssen wann entstehen können (Zins-, Risiko- und Kostenergebnis) und wodurch deren Höhe beeinflusst wird. Vor Leistungsbeginn können jährlich Risikogewinne an- fallen, die sich je nach der gemäß Absatz 2 gewählten Gewinnzuteilungsform in Prozent der vereinbarten Prä- mie welcher Teil des Rohüber- schusses für die Berufsunfähigkeits-Versicherung ohne Be- rücksichtigung von Gewinnanteilen Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten Versicherungen zur Verfügung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrechtlichen Vorgaben, derzeit ins- besondere die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversi- cherung (prämienpflichtige Versicherungen mit Gewinnzuteilungsform A) bzw. der Risikoprämie zu Beginn des jeweiligen Versicherungs- jahres (in allen anderen Fällen) bemisst. Dieser Ge- winnanteil berücksichtigt neben den Risikogewinnen auch Kosten- und bei prämienpflichtigen Versicherun- gen zusätzlich Zinsgewinne oder -verlusteMindestzuführungsverordnung).
(2) Diese Risikogewinne werden entsprechend Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses führen wir der im Rahmen Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit wir ihn nicht als Direktgutschrift un- mittelbar den überschussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben haben. Sinn der tariflichen Möglichkeiten von Ihnen ge- wählten und in der Kundeninformation dokumentierten Gewinnzuteilungsform verwendet. Bei Ihrer Versicherung können Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist es, Schwankungen des Überschusses über die folgenden Gewinnzu- teilungsformen vereinbart werden:
a) Gewinnzuteilungsform A: Wir verrechnen die Risiko- gewinne mit den fälligen Prämien. Im Falle der Prämi- enfreistellung verwenden wir, sofern die Berufsunfähig- keits-Versicherung prämienfrei fortgesetzt werden kann, danach die Gewinnanteile abhängig von der abge- schlossenen Hauptversicherung wie folgt: Handelt es sich um eine Risikoversicherung, so werden die Ge- winnanteile zur Erhöhung des Ansammlungsguthabens der Hauptversicherung verwendet. Bei einer fondsge- bundenen Versicherung, einer Rentenversicherung mit endfälliger Garantie oder einer Rentenversicherung mit Indexbeteiligung werden die Gewinnanteile wie die Zinsgewinnanteile gemäß Absatz 3 und bei den verblei- benden Hauptversicherungen wie bei Gewinnzutei- lungsform G verwendet.
b) Gewinnzuteilungsform B: Wir erhöhen bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berufsunfähigkeitsrente um ei- nen Bonus, der in Prozent der versicherten jährlichen Berufsunfähigkeitsrente festgesetzt wird. Der Bonus wird zusammen mit der versicherten Leistung fällig. Führt eine Neufestsetzung der Gewinnanteile zu einer Reduzierung des Bonus, so können Sie - sofern noch keine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 eingetreten ist - die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente ohne erneu- te Gesundheitsprüfung innerhalb von drei Monaten nach Zugang unserer Mitteilung beantragen. Wir teilen Ihnen schriftlich mit, ab wann die Reduzierung des Bo- nus wirksam wird und wie hoch die Erhöhungsbeträge für Rente und Prämie sindJahre auszugleichen. Die Risikogewinne Rückstellung für Beitragsrückerstattung dürfen wir grund- sätzlich nur für die Versicherung Überschussbeteiligung der Prämienbe- freiung werden nach Gewinnzuteilungsform G zugeteilt, sofern diese Gewinnzuteilungsform bei Versicherungsnehmer verwenden. Nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der Hauptversi- cherung gewählt werden kann.
c) Gewinnzuteilungsform G: Wir verwenden zum Ende des Versicherungsjahres die Risikogewinne als zusätzli- che laufende Gewinnanteile bei der Hauptversicherung. Handelt es sich bei der Hauptversicherung um eine Ri- sikoversicherung, eine fondsgebundene Versicherung, eine Rentenversicherung mit endfälliger Garantie oder eine Rentenversicherung mit Indexbeteiligung, so kann diese Gewinnzuteilungsform nicht gewählt werdenAuf- sichtsbehörde abweichen.
(3) Bei prämienfreien Versicherungen und bei Versiche- rungen gegen Einmalprämie können außerdem Zinsge- winne in Prozent des Deckungskapitals Ansprüche auf eine bestimmte Höhe Ihrer Beteiligung am Überschuss erge- ben sich aus der Zuführung zur Rückstellung für die versi- cherte Leistung und des Deckungskapitals für den Ren- tenzuwachs entstehen. Wir werden diese Zinsgewinne zum Ende eines jeden Versicherungsjahres zuteilen. Bei Gewinnzuteilungs- form G erhöht der Zinsgewinn in Anteilen des De- ckungskapitals für die versicherte Leistung den zusätzli- chen laufenden Gewinnanteil bei der Hauptversiche- rung; bei Gewinnzuteilungsform A und Risikoversiche- rungen als Hauptversicherungen wird dieser Zinsge- winnanteil zur Erhöhung des Ansammlungsguthabens der Hauptversicherung verwendet. Der verbleibende Zinsgewinn bzw. bei Gewinnzuteilungsform A und fondsgebundenen Versicherungen, einer Rentenversi- cherung mit endfälliger Garantie oder einer Rentenver- sicherung mit Indexbeteiligung sowie bei Gewinnzutei- lungsform B der komplette Zinsgewinn wird als Prämie für einen Rentenzuwachs zur Erhöhung der versicher- ten Leistungen verwendet. Diese Erhöhung wird nach den allgemein anerkannten Regeln der Versicherungs- mathematik berechnet und ist für die Zukunft garantiertBeitragsrückerstattung nicht.
(4) Die jährlichen VerwaltungskostenWir haben gleichartige Versicherungen (beispielsweise Rentenversicherungen, Risi- ko-Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeits-Versicherungen) zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Dies tun wir, um die Unterschiede bei der Be- rechnung des Rentenzuwachses berücksichtigt werden, betragen 0,1 % des gebildeten Rentenzuwachsesden versicherten Risiken zu berücksichtigen.
(1) Für die Versicherung Wir beteiligen Sie am Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbe- teiligung). Die Leistung aus der Prämienbefreiung wird kein Gewinnanteil zugeteiltÜberschussbeteiligung kann auch Null Euro betragen.
(2) Ist eine Berufsunfähigkeitsrente mitversichert, Bei der Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Versicherungen wenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren an. Hierzu bilden wir während ihrer Fälligkeit jährlich einen Rentenzu- wachsinnerhalb der Bestands- gruppen Gewinnverbände. Ihre Versicherung gehört dem in Ihrem Versicherungsschein genannten Gewinnver- band an. Wir verteilen den Überschuss in dem Maß, der in Prozent der Berufsunfähigkeitsrente ein- schließlich des Bonus wie die Bestandsgruppen und des erreichten Rentenzu- wachses bemessen wirdGewinnver- bände zu seiner Entstehung beigetragen haben. Die Leistungserhöhung finan- ziert sich aus dem Ihrer Versicherung zugeteilten Ge- winnanteilHat eine Bestandsgruppe oder ein Gewinnverband nicht dazu beigetragen, der entsprechend den Regelungen des Ab- schnitts "Überschussbeteiligung" im Paragraphen "Wie sind Sie grundsätzlich an den Überschüssen beteiligt?" der AVB sowohl die Zins- als auch die Risiko- und Kos- tengewinne oder -verluste berücksichtigt. Daher können der Gewinnanteil und der Rentenzuwachs den Wert Null annehmen. Diese Erhöhung erfolgt erstmals zum nächsten besteht insoweit kein Anspruch auf den Beginn der Berufsunfähigkeitsrente folgenden Versicherungsstichtag (Beginn eines Versi- cherungsjahres), wird nach den allgemein anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet und ist für die Zukunft garantiert. Haben Sie mit uns eine garantierte Rentensteigerung gemäß § 1 Absatz 1 b) vereinbart, bemisst sich der jährliche Rentenzuwachs in Prozent der um den verein- barten Prozentsatz erhöhten Berufsunfähigkeitsrente einschließlich des Bonus, der erreichten garantierten Rentensteigerungen und des erreichten Rentenzuwach- ses. Diese Erhöhung erfolgt erstmals zum nächsten auf den Beginn der Berufsunfähigkeitsrente folgenden Ver- sicherungsstichtag, wird nach den allgemein anerkann- ten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet und ist für die Zukunft garantiert. Der Rentenzuwachs erhöht sich nach dem Zuteilungszeitpunkt zu jedem fol- genden Versicherungsstichtag garantiert um den ver- einbarten Prozentsatz seines VorjahreswertesÜber- schussbeteiligung.
(3) Der Vorstand legt jedes Jahr auf Basis eines Vorschlags des Verantwortlichen Aktu- ars fest, wie der Überschuss auf die Gewinnverbände verteilt wird und setzt die ent- sprechenden Überschussanteilsätze fest (Überschussdeklaration). Dabei achtet er dar- auf, dass die Verteilung verursachungsorientiert erfolgt. Ihre Versicherung erhält auf Grundlage der Überschussdeklaration Anteile an dem auf Ihren Gewinnverband entfallenden Teil des Überschusses. Die jährlichen VerwaltungskostenMittel hierfür finanzieren wir bei der Direktgutschrift zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahrs. Ansonsten entnehmen wir sie der Rückstellung für Beitragsrückerstattung.
(1) Bis zum Rentenbeginn erhält Ihre Versicherung laufende Überschussanteile. Die laufenden Überschussanteile verwenden wir standardmäßig für die Beteiligung an einem Index (Indexbeteiligung) nach dem im Folgenden festgelegten Verfahren (Absät- ze 2 bis 7). Dies gilt nicht für die Überschussanteile, die bei auf die im laufenden Versiche- rungsjahr geleisteten Beiträge und Zuzahlungen entfallen (Absatz 9). Sie können die Indexbeteiligung ausschließen (§ 34). In Ausnahmefällen können auch wir die Indexbeteiligung ausschließen (§ 25). Wir verwenden die laufenden Überschussanteile dann direkt zur Erhöhung des Ver- tragsguthabens durch die klassische Verzinsung (Absatz 8). Im Rahmen der Be- rechnung des Rentenzuwachses berücksichtigt Überschussbeteiligung kann eine Mindestbeteiligung an den Bewer- tungsreserven gewährt werden, betragen 3 % des gebildeten Rentenzuwachses. Wir deklarieren die Mindestbeteiligung an den Bewer- tungsreserven als einen Bestandteil der laufenden Überschussanteile. Die Mindestbe- teiligung ist unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Beteiligung an den Bewer- tungsreserven (§ 22).
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Rentenversicherung Mit Indexbeteiligung
Überschussbeteiligung. 9 Welche Besonderheiten gelten vor Leistungsbe- ginn18 Wie ermitteln wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Über- schuss unseres Unternehmens und was passiert mit ihm?
(1) Im Abschnitt "Überschussbeteiligung" Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unterneh- mens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Mit der AVB ha- ben Feststellung des Jahresabschlusses legen wir im Paragraphen "Wie sind Sie grundsätzlich an den Überschüssen beteiligt?" beschriebenfest, welche Ar- ten von Überschüssen wann entstehen können (Zins-, Risiko- und Kostenergebnis) und wodurch deren Höhe beeinflusst wird. Vor Leistungsbeginn können jährlich Risikogewinne an- fallen, die sich je nach der gemäß Absatz 2 gewählten Gewinnzuteilungsform in Prozent der vereinbarten Prä- mie welcher Teil des Rohüberschusses für die Berufsunfähigkeits-Versicherung ohne Be- rücksichtigung von Gewinnanteilen Überschussbeteiligung aller überschussberech- tigten Versicherungen zur Verfügung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrecht- lichen Vorgaben, derzeit insbesondere die Verordnung über die Mindestbeitrags- rückerstattung in der Lebensversicherung (prämienpflichtige Versicherungen mit Gewinnzuteilungsform A) bzw. der Risikoprämie zu Beginn des jeweiligen Versicherungs- jahres (in allen anderen Fällen) bemisst. Dieser Ge- winnanteil berücksichtigt neben den Risikogewinnen auch Kosten- und bei prämienpflichtigen Versicherun- gen zusätzlich Zinsgewinne oder -verlusteMindestzuführungsverordnung).
(2) Diese Risikogewinne werden entsprechend Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses führen wir der im Rahmen Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit wir ihn nicht als Direktgut- schrift unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben haben. Sinn der tariflichen Möglichkeiten von Ihnen ge- wählten und in der Kundeninformation dokumentierten Gewinnzuteilungsform verwendet. Bei Ihrer Versicherung können Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist es, Schwankungen des Überschusses über die folgenden Gewinnzu- teilungsformen vereinbart werden:
a) Gewinnzuteilungsform A: Wir verrechnen die Risiko- gewinne mit den fälligen Prämien. Im Falle der Prämi- enfreistellung verwenden wir, sofern die Berufsunfähig- keits-Versicherung prämienfrei fortgesetzt werden kann, danach die Gewinnanteile abhängig von der abge- schlossenen Hauptversicherung wie folgt: Handelt es sich um eine Risikoversicherung, so werden die Ge- winnanteile zur Erhöhung des Ansammlungsguthabens der Hauptversicherung verwendet. Bei einer fondsge- bundenen Versicherung, einer Rentenversicherung mit endfälliger Garantie oder einer Rentenversicherung mit Indexbeteiligung werden die Gewinnanteile wie die Zinsgewinnanteile gemäß Absatz 3 und bei den verblei- benden Hauptversicherungen wie bei Gewinnzutei- lungsform G verwendet.
b) Gewinnzuteilungsform B: Wir erhöhen bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berufsunfähigkeitsrente um ei- nen Bonus, der in Prozent der versicherten jährlichen Berufsunfähigkeitsrente festgesetzt wird. Der Bonus wird zusammen mit der versicherten Leistung fällig. Führt eine Neufestsetzung der Gewinnanteile zu einer Reduzierung des Bonus, so können Sie - sofern noch keine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 eingetreten ist - die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente ohne erneu- te Gesundheitsprüfung innerhalb von drei Monaten nach Zugang unserer Mitteilung beantragen. Wir teilen Ihnen schriftlich mit, ab wann die Reduzierung des Bo- nus wirksam wird und wie hoch die Erhöhungsbeträge für Rente und Prämie sindJahre auszugleichen. Die Risikogewinne Rückstellung für Beitrags- rückerstattung dürfen wir grundsätzlich nur für die Versicherung Überschussbeteiligung der Prämienbe- freiung werden nach Gewinnzuteilungsform G zugeteilt, sofern diese Gewinnzuteilungsform bei Versicherungsnehmer verwenden. Nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der Hauptversi- cherung gewählt werden kann.
c) Gewinnzuteilungsform G: Wir verwenden zum Ende des Versicherungsjahres die Risikogewinne als zusätzli- che laufende Gewinnanteile bei der Hauptversicherung. Handelt es sich bei der Hauptversicherung um eine Ri- sikoversicherung, eine fondsgebundene Versicherung, eine Rentenversicherung mit endfälliger Garantie oder eine Rentenversicherung mit Indexbeteiligung, so kann diese Gewinnzuteilungsform nicht gewählt werdenAufsichtsbehörde abweichen.
(3) Bei prämienfreien Versicherungen und bei Versiche- rungen gegen Einmalprämie können außerdem Zinsge- winne in Prozent des Deckungskapitals Ansprüche auf eine bestimmte Höhe Ihrer Beteiligung am Überschuss ergeben sich aus der Zuführung zur Rückstellung für die versi- cherte Leistung und des Deckungskapitals für den Ren- tenzuwachs entstehen. Wir werden diese Zinsgewinne zum Ende eines jeden Versicherungsjahres zuteilen. Bei Gewinnzuteilungs- form G erhöht der Zinsgewinn in Anteilen des De- ckungskapitals für die versicherte Leistung den zusätzli- chen laufenden Gewinnanteil bei der Hauptversiche- rung; bei Gewinnzuteilungsform A und Risikoversiche- rungen als Hauptversicherungen wird dieser Zinsge- winnanteil zur Erhöhung des Ansammlungsguthabens der Hauptversicherung verwendet. Der verbleibende Zinsgewinn bzw. bei Gewinnzuteilungsform A und fondsgebundenen Versicherungen, einer Rentenversi- cherung mit endfälliger Garantie oder einer Rentenver- sicherung mit Indexbeteiligung sowie bei Gewinnzutei- lungsform B der komplette Zinsgewinn wird als Prämie für einen Rentenzuwachs zur Erhöhung der versicher- ten Leistungen verwendet. Diese Erhöhung wird nach den allgemein anerkannten Regeln der Versicherungs- mathematik berechnet und ist für die Zukunft garantiertBeitragsrückerstat- tung nicht.
(4) Die jährlichen VerwaltungskostenWir haben gleichartige Versicherungen (beispielsweise Rentenversicherun- gen, Risiko-Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeits-Versicherungen) zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Dies tun wir, um die Unterschiede bei der Be- rechnung des Rentenzuwachses berücksichtigt werden, betragen 0,1 % des gebildeten Rentenzuwachsesden versicherten Risiken zu berücksichtigen.
(1) Für die Versicherung Wir beteiligen Sie am Überschuss und an den Bewertungsreserven (Über- schussbeteiligung). Die Leistung aus der Prämienbefreiung wird kein Gewinnanteil zugeteiltÜberschussbeteiligung kann auch Null Euro betragen.
(2) Ist eine Berufsunfähigkeitsrente mitversichert, Bei der Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Versicherungen wenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren an. Hierzu bilden wir während ihrer Fälligkeit jährlich einen Rentenzu- wachsinner- halb der Bestandsgruppen Gewinnverbände. Ihre Versicherung gehört dem in Ihrem Versicherungsschein genannten Gewinn- verband an. Wir verteilen den Überschuss in dem Maß, der in Prozent der Berufsunfähigkeitsrente ein- schließlich des Bonus wie die Bestandsgruppen und des erreichten Rentenzu- wachses bemessen wirdGe- winnverbände zu seiner Entstehung beigetragen haben. Die Leistungserhöhung finan- ziert sich aus dem Ihrer Versicherung zugeteilten Ge- winnanteilHat eine Bestandsgrup- pe oder ein Gewinnverband nicht dazu beigetragen, der entsprechend den Regelungen des Ab- schnitts "besteht insoweit kein An- spruch auf Überschussbeteiligung" im Paragraphen "Wie sind Sie grundsätzlich an den Überschüssen beteiligt?" der AVB sowohl die Zins- als auch die Risiko- und Kos- tengewinne oder -verluste berücksichtigt. Daher können der Gewinnanteil und der Rentenzuwachs den Wert Null annehmen. Diese Erhöhung erfolgt erstmals zum nächsten auf den Beginn der Berufsunfähigkeitsrente folgenden Versicherungsstichtag (Beginn eines Versi- cherungsjahres), wird nach den allgemein anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet und ist für die Zukunft garantiert. Haben Sie mit uns eine garantierte Rentensteigerung gemäß § 1 Absatz 1 b) vereinbart, bemisst sich der jährliche Rentenzuwachs in Prozent der um den verein- barten Prozentsatz erhöhten Berufsunfähigkeitsrente einschließlich des Bonus, der erreichten garantierten Rentensteigerungen und des erreichten Rentenzuwach- ses. Diese Erhöhung erfolgt erstmals zum nächsten auf den Beginn der Berufsunfähigkeitsrente folgenden Ver- sicherungsstichtag, wird nach den allgemein anerkann- ten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet und ist für die Zukunft garantiert. Der Rentenzuwachs erhöht sich nach dem Zuteilungszeitpunkt zu jedem fol- genden Versicherungsstichtag garantiert um den ver- einbarten Prozentsatz seines Vorjahreswertes.
(3) Der Vorstand legt jedes Jahr auf Basis eines Vorschlags des Verantwortlichen Aktuars fest, wie der Überschuss auf die Gewinnverbände verteilt wird und setzt die entsprechenden Überschussanteilsätze fest (Überschussdeklaration). Dabei achtet er darauf, dass die Verteilung verursachungsorientiert erfolgt. Ihre Versicherung erhält auf Grundlage der Überschussdeklaration Anteile an dem auf Ihren Gewinnverband entfallenden Teil des Überschusses. Die jährlichen VerwaltungskostenMittel hierfür finanzieren wir bei der Direktgutschrift zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahrs. Ansonsten entnehmen wir sie der Rückstellung für Beitragsrück- erstattung.
(1) Bis zum Rentenbeginn teilen wir Ihrer Versicherung zu Beginn und zum Ende jeden Monats laufende Überschussanteile zu. Einen laufenden Überschussanteil legen wir im Rahmen der Überschussdeklara- tion in Prozent des zu Beginn des Monats zu zahlenden Beitrags fest. Wir gewäh- ren diesen Überschussanteil erstmals zu Versicherungsbeginn. Diesen Über- schussanteil verwenden wir zur Erhöhung des Fondsguthabens. Dabei kaufen wir Fondsanteile in der Aufteilung, die bei aktuell für die Anlage Ihres Sparbeitrags gilt. Den anderen laufenden Überschussanteil legen wir im Rahmen der Be- rechnung Über- schussdeklaration für jeden Fonds in Prozent des Rentenzuwachses berücksichtigt werdenzu Beginn des Monats vorhan- denen Fondsguthabens fest. Wir gewähren diesen Überschussanteil erstmals zum Ende des ersten Monats nach Versicherungsbeginn. Diesen Überschussan- teil verwenden wir zur Erhöhung des Fondsguthabens. Dabei kaufen wir Fondsanteile in der Aufteilung, betragen 3 % des gebildeten Rentenzuwachsesdie aktuell für Ihr Fondsguthaben gilt.
Appears in 1 contract
Samples: Fondsgebundene Rentenversicherung
Überschussbeteiligung. 9 Welche Besonderheiten gelten vor Leistungsbe- ginn?
(1) Im Abschnitt "Überschussbeteiligung" Charakteristisch für die Rentenversicherung sind die über eine lange Vertragsdauer hinweg vereinbarten Ver- sicherungsleistungen. Diese erfordern eine vorsichtige Tarifkalkulation. Die Baloise Leben AG muss ausreichend Vorsorge treffen für Veränderungen der AVB ha- ben wir im Paragraphen "Wie sind Sie grundsätzlich an den Überschüssen beteiligt?" beschriebenKapitalmärkte, welche Ar- ten von Überschüssen wann entstehen eine ungünstige Entwicklung der versicherten Risiken und der Kosten. Die vorsichtigen Annahmen der Baloise Leben AG bezüglich der Kapitalanlagenverzinsung und der Ent- wicklung der versicherten Risiken und der Kosten können (zu Zins-, Risiko- und Kostenergebnis) und wodurch deren Höhe beeinflusst wirdund/oder Kostenüberschüssen führen, an denen ihre Kunden beteiligt sind. Vor Leistungsbeginn können jährlich Risikogewinne an- fallen, Dazu ermittelt die sich je nach der gemäß Absatz 2 gewählten Gewinnzuteilungsform in Prozent der vereinbarten Prä- mie für die Berufsunfähigkeits-Versicherung ohne Be- rücksichtigung von Gewinnanteilen (prämienpflichtige Versicherungen mit Gewinnzuteilungsform A) bzw. der Risikoprämie zu Beginn des jeweiligen Versicherungs- jahres (in allen anderen Fällen) bemisst. Dieser Ge- winnanteil berücksichtigt neben den Risikogewinnen auch Kosten- und bei prämienpflichtigen Versicherun- gen zusätzlich Zinsgewinne oder -verluste.
(2) Diese Risikogewinne werden entsprechend der Baloise Leben AG im Rahmen der tariflichen Möglichkeiten Vorschriften des Obligationenrechts und des Versiche- rungsaufsichtsgesetzes die Höhe der den Versiche- rungsnehmern insgesamt zustehenden Beteiligung am Jahresüberschuss. Dieser Betrag wird dem Überschuss- fonds zugewiesen, aus dem die Weiterleitung der Über- schussbeteiligung an die einzelnen Versicherungsnehmer gemäss den rechtlichen Vorgaben erfolgt. Zur Verteilung der Überschüsse werden Verträge mit gleichartigen oder ähnlichen Voraussetzungen zusammengefasst und bis- herige sowie zukünftig zu erwartende Beiträge dieser Verträge zum erwirtschafteten Jahresüberschuss berück- sichtigt. Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von Ihnen ge- wählten vielen Faktoren ab. Diese sind – allein schon wegen der langen Vertragsdauer – nicht vorhersehbar und in der Kundeninformation dokumentierten Gewinnzuteilungsform verwendet. Bei Ihrer Versicherung können die folgenden Gewinnzu- teilungsformen vereinbart werden:
a) Gewinnzuteilungsform A: Wir verrechnen die Risiko- gewinne mit den fälligen Prämien. Im Falle der Prämi- enfreistellung verwenden wir, sofern die Berufsunfähig- keits-Versicherung prämienfrei fortgesetzt werden kann, danach die Gewinnanteile abhängig von der abge- schlossenen Hauptversicherung wie folgt: Handelt es sich um eine Risikoversicherung, so werden Baloise Leben AG nur begrenzt beeinflussbar. Wichtigster Ein- flussfaktor ist dabei die Ge- winnanteile zur Erhöhung des Ansammlungsguthabens Zinsentwicklung der Hauptversicherung verwendetKapital- märkte. Bei einer fondsge- bundenen Versicherung, einer Rentenversicherung mit endfälliger Garantie oder einer Rentenversicherung mit Indexbeteiligung werden Aber auch die Gewinnanteile wie die Zinsgewinnanteile gemäß Absatz 3 und bei den verblei- benden Hauptversicherungen wie bei Gewinnzutei- lungsform G verwendet.
b) Gewinnzuteilungsform B: Wir erhöhen bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berufsunfähigkeitsrente um ei- nen Bonus, der in Prozent Entwicklung der versicherten jährlichen Berufsunfähigkeitsrente festgesetzt wird. Der Bonus wird zusammen mit Risiken und der versicherten Leistung fällig. Führt eine Neufestsetzung der Gewinnanteile zu einer Reduzierung des Bonus, so können Sie - sofern noch keine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 eingetreten Kosten ist - die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente ohne erneu- te Gesundheitsprüfung innerhalb von drei Monaten nach Zugang unserer Mitteilung beantragen. Wir teilen Ihnen schriftlich mit, ab wann die Reduzierung des Bo- nus wirksam wird und wie hoch die Erhöhungsbeträge für Rente und Prämie sindBedeutung. Die Risikogewinne für künftige Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Allfällige Überschussanteile zu Rentenversicherungen können nach verschiedenen Systemen gutgeschrieben werden: Beim System «Ansammlung» werden während der Auf- schubsdauer allfällige Überschussanteile verzinslich angesammelt und erhöhen somit die Versicherung der Prämienbe- freiung Rückgewährs- summe und den Rückkaufswert. Ab Rentenzahlungsbe- ginn werden nach Gewinnzuteilungsform G zugeteilt, sofern diese Gewinnzuteilungsform bei der Hauptversi- cherung gewählt werden kann.
c) Gewinnzuteilungsform G: Wir verwenden zum Ende des Versicherungsjahres die Risikogewinne als zusätzli- che laufende Gewinnanteile bei der Hauptversicherung. Handelt es sich bei der Hauptversicherung um eine Ri- sikoversicherung, eine fondsgebundene Versicherung, eine Rentenversicherung mit endfälliger Garantie oder eine Rentenversicherung mit Indexbeteiligung, so kann diese Gewinnzuteilungsform nicht gewählt werden.
(3) Bei prämienfreien Versicherungen und bei Versiche- rungen gegen Einmalprämie können außerdem Zinsge- winne in Prozent des Deckungskapitals für die versi- cherte Leistung und des Deckungskapitals für den Ren- tenzuwachs entstehen. Wir werden diese Zinsgewinne zum Ende eines jeden Versicherungsjahres zuteilen. Bei Gewinnzuteilungs- form G erhöht der Zinsgewinn in Anteilen des De- ckungskapitals für die versicherte Leistung den zusätzli- chen laufenden Gewinnanteil bei der Hauptversiche- rung; bei Gewinnzuteilungsform A und Risikoversiche- rungen als Hauptversicherungen wird dieser Zinsge- winnanteil zur Erhöhung des Ansammlungsguthabens der Hauptversicherung verwendet. Der verbleibende Zinsgewinn bzw. bei Gewinnzuteilungsform A und fondsgebundenen Versicherungen, einer Rentenversi- cherung mit endfälliger Garantie oder einer Rentenver- sicherung mit Indexbeteiligung sowie bei Gewinnzutei- lungsform B der komplette Zinsgewinn wird als Prämie für einen Rentenzuwachs sie zur Erhöhung der versicher- ten Leistungen vertraglichen Leistun- gen verwendet. Diese Erhöhung Beim System «Bonus» wird nach aus den allgemein anerkannten Regeln der Versicherungs- mathematik berechnet jährlich zugewie- senen Überschussanteilen eine Bonusrente gebildet, welche die zukünftige Rente erhöht. Einmal zugewiesene Boni sind garantiert und ist für die Zukunft garantiert.
(4) Die jährlichen Verwaltungskosten, die bei der Be- rechnung des Rentenzuwachses berücksichtigt können nicht mehr reduziert werden, betragen 0,1 % des gebildeten Rentenzuwachses.
(1) Für die Versicherung der Prämienbefreiung wird kein Gewinnanteil zugeteilt.
(2) Ist eine Berufsunfähigkeitsrente mitversichert, bilden wir während ihrer Fälligkeit jährlich einen Rentenzu- wachs, der in Prozent der Berufsunfähigkeitsrente ein- schließlich des Bonus und des erreichten Rentenzu- wachses bemessen wird. Die Leistungserhöhung finan- ziert Rente erhöht sich aus dem Ihrer Versicherung zugeteilten Ge- winnanteilsomit laufend, solange Überschussanteile zugeteilt werden. Bonusrenten sind nicht rückgewährsberechtigt. Sie sind auch nicht rück- kaufsfähig. Das System «Bonus» kommt in der entsprechend den Regelungen des Ab- schnitts "Überschussbeteiligung" im Paragraphen "Wie sind Sie grundsätzlich an den Überschüssen beteiligt?" Regel während der AVB sowohl die Zins- als Aufschubsdauer zur Anwendung, kann aber auch die Risiko- und Kos- tengewinne oder -verluste berücksichtigtwährend der Rentenlaufzeit gewählt werden. Daher können Beim System «gleichbleibende Überschussrente» wird ein Teil der Gewinnanteil jährlich zugewiesenen Überschussanteile zusam- men mit der Rente ausbezahlt (Direktzahlung) und der Rentenzuwachs den Wert Null annehmenverbleibende Teil zur Bildung einer Bonusrente verwendet. Diese Erhöhung erfolgt erstmals zum nächsten auf den Beginn Damit wird ein immer grösserer Teil der Berufsunfähigkeitsrente folgenden Versicherungsstichtag (Beginn eines Versi- cherungsjahres), wird nach den allgemein anerkannten Regeln Überschuss- rente garantiert und kann nicht mehr reduziert werden. Während der Versicherungsmathematik berechnet und ist für die Zukunft garantiert. Haben Sie mit uns eine garantierte Rentensteigerung gemäß § 1 Absatz 1 b) vereinbart, bemisst sich Rentenlaufzeit kommt in der jährliche Rentenzuwachs in Prozent der um den verein- barten Prozentsatz erhöhten Berufsunfähigkeitsrente einschließlich des Bonus, der erreichten garantierten Rentensteigerungen und des erreichten Rentenzuwach- ses. Diese Erhöhung erfolgt erstmals zum nächsten auf den Beginn der Berufsunfähigkeitsrente folgenden Ver- sicherungsstichtag, wird nach den allgemein anerkann- ten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet und ist für die Zukunft garantiert. Der Rentenzuwachs erhöht sich nach dem Zuteilungszeitpunkt zu jedem fol- genden Versicherungsstichtag garantiert um den ver- einbarten Prozentsatz seines VorjahreswertesRegel dieses System zur Anwendung.
(3) Die jährlichen Verwaltungskosten, die bei der Be- rechnung des Rentenzuwachses berücksichtigt werden, betragen 3 % des gebildeten Rentenzuwachses.
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsvertrag
Überschussbeteiligung. 9 Welche Besonderheiten gelten vor Leistungsbe- ginn17 Wie ermitteln wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens und wie verwenden wir diesen?
(1) Im Abschnitt "Überschussbeteiligung" Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Mit der AVB ha- ben Feststellung des Jahresabschlusses legen wir im Paragraphen "Wie sind Sie grundsätzlich an den Überschüssen beteiligt?" beschriebenfest, welche Ar- ten von Überschüssen wann entstehen können (Zins-, Risiko- und Kostenergebnis) und wodurch deren Höhe beeinflusst wird. Vor Leistungsbeginn können jährlich Risikogewinne an- fallen, die sich je nach der gemäß Absatz 2 gewählten Gewinnzuteilungsform in Prozent der vereinbarten Prä- mie welcher Teil des Rohüber- schusses für die Berufsunfähigkeits-Versicherung ohne Be- rücksichtigung von Gewinnanteilen Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten Versicherungen zur Verfügung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrechtlichen Vorgaben, derzeit ins- besondere die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversi- cherung (prämienpflichtige Versicherungen mit Gewinnzuteilungsform A) bzw. der Risikoprämie zu Beginn des jeweiligen Versicherungs- jahres (in allen anderen Fällen) bemisst. Dieser Ge- winnanteil berücksichtigt neben den Risikogewinnen auch Kosten- und bei prämienpflichtigen Versicherun- gen zusätzlich Zinsgewinne oder -verlusteMindestzuführungsverordnung).
(2) Diese Risikogewinne werden entsprechend Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses führen wir der im Rahmen Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit wir ihn nicht als Direktgutschrift un- mittelbar den überschussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben haben. Sinn der tariflichen Möglichkeiten von Ihnen ge- wählten und in der Kundeninformation dokumentierten Gewinnzuteilungsform verwendet. Bei Ihrer Versicherung können Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist es, Schwankungen des Überschusses über die folgenden Gewinnzu- teilungsformen vereinbart werden:
a) Gewinnzuteilungsform A: Wir verrechnen die Risiko- gewinne mit den fälligen Prämien. Im Falle der Prämi- enfreistellung verwenden wir, sofern die Berufsunfähig- keits-Versicherung prämienfrei fortgesetzt werden kann, danach die Gewinnanteile abhängig von der abge- schlossenen Hauptversicherung wie folgt: Handelt es sich um eine Risikoversicherung, so werden die Ge- winnanteile zur Erhöhung des Ansammlungsguthabens der Hauptversicherung verwendet. Bei einer fondsge- bundenen Versicherung, einer Rentenversicherung mit endfälliger Garantie oder einer Rentenversicherung mit Indexbeteiligung werden die Gewinnanteile wie die Zinsgewinnanteile gemäß Absatz 3 und bei den verblei- benden Hauptversicherungen wie bei Gewinnzutei- lungsform G verwendet.
b) Gewinnzuteilungsform B: Wir erhöhen bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berufsunfähigkeitsrente um ei- nen Bonus, der in Prozent der versicherten jährlichen Berufsunfähigkeitsrente festgesetzt wird. Der Bonus wird zusammen mit der versicherten Leistung fällig. Führt eine Neufestsetzung der Gewinnanteile zu einer Reduzierung des Bonus, so können Sie - sofern noch keine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 eingetreten ist - die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente ohne erneu- te Gesundheitsprüfung innerhalb von drei Monaten nach Zugang unserer Mitteilung beantragen. Wir teilen Ihnen schriftlich mit, ab wann die Reduzierung des Bo- nus wirksam wird und wie hoch die Erhöhungsbeträge für Rente und Prämie sindJahre auszugleichen. Die Risikogewinne Rückstellung für Beitragsrückerstattung dürfen wir grund- sätzlich nur für die Versicherung Überschussbeteiligung der Prämienbe- freiung werden nach Gewinnzuteilungsform G zugeteilt, sofern diese Gewinnzuteilungsform bei Versicherungsnehmer verwenden. Nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der Hauptversi- cherung gewählt werden kann.
c) Gewinnzuteilungsform G: Wir verwenden zum Ende des Versicherungsjahres die Risikogewinne als zusätzli- che laufende Gewinnanteile bei der Hauptversicherung. Handelt es sich bei der Hauptversicherung um eine Ri- sikoversicherung, eine fondsgebundene Versicherung, eine Rentenversicherung mit endfälliger Garantie oder eine Rentenversicherung mit Indexbeteiligung, so kann diese Gewinnzuteilungsform nicht gewählt werdenAuf- sichtsbehörde abweichen.
(3) Bei prämienfreien Versicherungen und bei Versiche- rungen gegen Einmalprämie können außerdem Zinsge- winne in Prozent des Deckungskapitals Ansprüche auf eine bestimmte Höhe Ihrer Beteiligung am Überschuss erge- ben sich aus der Zuführung zur Rückstellung für die versi- cherte Leistung und des Deckungskapitals für den Ren- tenzuwachs entstehen. Wir werden diese Zinsgewinne zum Ende eines jeden Versicherungsjahres zuteilen. Bei Gewinnzuteilungs- form G erhöht der Zinsgewinn in Anteilen des De- ckungskapitals für die versicherte Leistung den zusätzli- chen laufenden Gewinnanteil bei der Hauptversiche- rung; bei Gewinnzuteilungsform A und Risikoversiche- rungen als Hauptversicherungen wird dieser Zinsge- winnanteil zur Erhöhung des Ansammlungsguthabens der Hauptversicherung verwendet. Der verbleibende Zinsgewinn bzw. bei Gewinnzuteilungsform A und fondsgebundenen Versicherungen, einer Rentenversi- cherung mit endfälliger Garantie oder einer Rentenver- sicherung mit Indexbeteiligung sowie bei Gewinnzutei- lungsform B der komplette Zinsgewinn wird als Prämie für einen Rentenzuwachs zur Erhöhung der versicher- ten Leistungen verwendet. Diese Erhöhung wird nach den allgemein anerkannten Regeln der Versicherungs- mathematik berechnet und ist für die Zukunft garantiertBeitragsrückerstattung nicht.
(4) Die jährlichen VerwaltungskostenWir haben gleichartige Versicherungen (beispielsweise Rentenversicherungen, Risi- ko-Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeits-Versicherungen) zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Dies tun wir, um die Unterschiede bei der Be- rechnung des Rentenzuwachses berücksichtigt werden, betragen 0,1 % des gebildeten Rentenzuwachsesden versicherten Risiken zu berücksichtigen.
(1) Für die Versicherung Wir beteiligen Sie am Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbe- teiligung). Die Leistung aus der Prämienbefreiung wird kein Gewinnanteil zugeteiltÜberschussbeteiligung kann auch Null Euro betragen.
(2) Ist eine Berufsunfähigkeitsrente mitversichert, Bei der Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Versicherungen wenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren an. Hierzu bilden wir während ihrer Fälligkeit jährlich einen Rentenzu- wachsinnerhalb der Bestands- gruppen Gewinnverbände. Ihre Versicherung gehört dem in Ihrem Versicherungsschein genannten Gewinnver- band an. Wir verteilen den Überschuss in dem Maß, der in Prozent der Berufsunfähigkeitsrente ein- schließlich des Bonus wie die Bestandsgruppen und des erreichten Rentenzu- wachses bemessen wirdGewinnver- bände zu seiner Entstehung beigetragen haben. Die Leistungserhöhung finan- ziert sich aus dem Ihrer Versicherung zugeteilten Ge- winnanteilHat eine Bestandsgruppe oder ein Gewinnverband nicht dazu beigetragen, der entsprechend den Regelungen des Ab- schnitts "Überschussbeteiligung" im Paragraphen "Wie sind Sie grundsätzlich an den Überschüssen beteiligt?" der AVB sowohl die Zins- als auch die Risiko- und Kos- tengewinne oder -verluste berücksichtigt. Daher können der Gewinnanteil und der Rentenzuwachs den Wert Null annehmen. Diese Erhöhung erfolgt erstmals zum nächsten besteht insoweit kein Anspruch auf den Beginn der Berufsunfähigkeitsrente folgenden Versicherungsstichtag (Beginn eines Versi- cherungsjahres), wird nach den allgemein anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet und ist für die Zukunft garantiert. Haben Sie mit uns eine garantierte Rentensteigerung gemäß § 1 Absatz 1 b) vereinbart, bemisst sich der jährliche Rentenzuwachs in Prozent der um den verein- barten Prozentsatz erhöhten Berufsunfähigkeitsrente einschließlich des Bonus, der erreichten garantierten Rentensteigerungen und des erreichten Rentenzuwach- ses. Diese Erhöhung erfolgt erstmals zum nächsten auf den Beginn der Berufsunfähigkeitsrente folgenden Ver- sicherungsstichtag, wird nach den allgemein anerkann- ten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet und ist für die Zukunft garantiert. Der Rentenzuwachs erhöht sich nach dem Zuteilungszeitpunkt zu jedem fol- genden Versicherungsstichtag garantiert um den ver- einbarten Prozentsatz seines VorjahreswertesÜber- schussbeteiligung.
(3) Der Vorstand legt jedes Jahr auf Basis eines Vorschlags des Verantwortlichen Aktu- ars fest, wie der Überschuss auf die Gewinnverbände verteilt wird und setzt die ent- sprechenden Überschussanteilsätze fest (Überschussdeklaration). Dabei achtet er dar- auf, dass die Verteilung verursachungsorientiert erfolgt. Ihre Versicherung erhält auf Grundlage der Überschussdeklaration Anteile an dem auf Ihren Gewinnverband entfallenden Teil des Überschusses. Die jährlichen VerwaltungskostenMittel hierfür finanzieren wir bei der Direktgutschrift zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahrs. Ansonsten entnehmen wir sie der Rückstellung für Beitragsrückerstattung.
(1) Bis zum Rentenbeginn teilen wir Ihrer Versicherung zu Beginn und zum Ende jeden Monats laufende Überschussanteile zu. Einen laufenden Überschussanteil legen wir im Rahmen der Überschussdeklaration in Prozent des zu Beginn des Monats zu zahlenden Beitrags fest. Wir gewähren diesen Überschussanteil erstmals zu Versicherungsbeginn. Diesen Überschussanteil verwen- den wir zur Erhöhung des Fondsguthabens. Dabei kaufen wir Fondsanteile in der Auf- teilung, die bei aktuell für die Anlage Ihres Sparbeitrags gilt. Den anderen laufenden Überschussanteil legen wir im Rahmen der Be- rechnung Überschussdekla- ration für jeden Fonds in Prozent des Rentenzuwachses berücksichtigt werdenzu Beginn des Monats vorhandenen Fondsgutha- bens fest. Wir gewähren diesen Überschussanteil erstmals zum Ende des ersten Mo- nats nach Versicherungsbeginn. Diesen Überschussanteil verwenden wir zur Erhöhung des Fondsguthabens. Dabei kaufen wir Fondsanteile in der Aufteilung, betragen 3 % des gebildeten Rentenzuwachsesdie aktuell für Ihr Fondsguthaben gilt.
Appears in 1 contract
Samples: Fondsgebundene Rentenversicherung
Überschussbeteiligung. 9 Welche Besonderheiten gelten vor Leistungsbe- ginn19 Wie ermitteln wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Über- schuss unseres Unternehmens und was passiert mit ihm?
(1) Im Abschnitt "Überschussbeteiligung" Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unterneh- mens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Mit der AVB ha- ben Feststellung des Jahresabschlusses legen wir im Paragraphen "Wie sind Sie grundsätzlich an den Überschüssen beteiligt?" beschriebenfest, welche Ar- ten von Überschüssen wann entstehen können (Zins-, Risiko- und Kostenergebnis) und wodurch deren Höhe beeinflusst wird. Vor Leistungsbeginn können jährlich Risikogewinne an- fallen, die sich je nach der gemäß Absatz 2 gewählten Gewinnzuteilungsform in Prozent der vereinbarten Prä- mie welcher Teil des Rohüberschusses für die Berufsunfähigkeits-Versicherung ohne Be- rücksichtigung von Gewinnanteilen Überschussbeteiligung aller überschussberech- tigten Versicherungen zur Verfügung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrecht- lichen Vorgaben, derzeit insbesondere die Verordnung über die Mindestbeitrags- rückerstattung in der Lebensversicherung (prämienpflichtige Versicherungen mit Gewinnzuteilungsform A) bzw. der Risikoprämie zu Beginn des jeweiligen Versicherungs- jahres (in allen anderen Fällen) bemisst. Dieser Ge- winnanteil berücksichtigt neben den Risikogewinnen auch Kosten- und bei prämienpflichtigen Versicherun- gen zusätzlich Zinsgewinne oder -verlusteMindestzuführungsverordnung).
(2) Diese Risikogewinne werden entsprechend Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses führen wir der im Rahmen Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit wir ihn nicht als Direktgut- schrift unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben haben. Sinn der tariflichen Möglichkeiten von Ihnen ge- wählten und in der Kundeninformation dokumentierten Gewinnzuteilungsform verwendet. Bei Ihrer Versicherung können Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist es, Schwankungen des Überschusses über die folgenden Gewinnzu- teilungsformen vereinbart werden:
a) Gewinnzuteilungsform A: Wir verrechnen die Risiko- gewinne mit den fälligen Prämien. Im Falle der Prämi- enfreistellung verwenden wir, sofern die Berufsunfähig- keits-Versicherung prämienfrei fortgesetzt werden kann, danach die Gewinnanteile abhängig von der abge- schlossenen Hauptversicherung wie folgt: Handelt es sich um eine Risikoversicherung, so werden die Ge- winnanteile zur Erhöhung des Ansammlungsguthabens der Hauptversicherung verwendet. Bei einer fondsge- bundenen Versicherung, einer Rentenversicherung mit endfälliger Garantie oder einer Rentenversicherung mit Indexbeteiligung werden die Gewinnanteile wie die Zinsgewinnanteile gemäß Absatz 3 und bei den verblei- benden Hauptversicherungen wie bei Gewinnzutei- lungsform G verwendet.
b) Gewinnzuteilungsform B: Wir erhöhen bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berufsunfähigkeitsrente um ei- nen Bonus, der in Prozent der versicherten jährlichen Berufsunfähigkeitsrente festgesetzt wird. Der Bonus wird zusammen mit der versicherten Leistung fällig. Führt eine Neufestsetzung der Gewinnanteile zu einer Reduzierung des Bonus, so können Sie - sofern noch keine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 eingetreten ist - die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente ohne erneu- te Gesundheitsprüfung innerhalb von drei Monaten nach Zugang unserer Mitteilung beantragen. Wir teilen Ihnen schriftlich mit, ab wann die Reduzierung des Bo- nus wirksam wird und wie hoch die Erhöhungsbeträge für Rente und Prämie sindJahre auszugleichen. Die Risikogewinne Rückstellung für Beitrags- rückerstattung dürfen wir grundsätzlich nur für die Versicherung Überschussbeteiligung der Prämienbe- freiung werden nach Gewinnzuteilungsform G zugeteilt, sofern diese Gewinnzuteilungsform bei Versicherungsnehmer verwenden. Nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der Hauptversi- cherung gewählt werden kann.
c) Gewinnzuteilungsform G: Wir verwenden zum Ende des Versicherungsjahres die Risikogewinne als zusätzli- che laufende Gewinnanteile bei der Hauptversicherung. Handelt es sich bei der Hauptversicherung um eine Ri- sikoversicherung, eine fondsgebundene Versicherung, eine Rentenversicherung mit endfälliger Garantie oder eine Rentenversicherung mit Indexbeteiligung, so kann diese Gewinnzuteilungsform nicht gewählt werdenAufsichtsbehörde abweichen.
(3) Bei prämienfreien Versicherungen und bei Versiche- rungen gegen Einmalprämie können außerdem Zinsge- winne in Prozent des Deckungskapitals Ansprüche auf eine bestimmte Höhe Ihrer Beteiligung am Überschuss ergeben sich aus der Zuführung zur Rückstellung für die versi- cherte Leistung und des Deckungskapitals für den Ren- tenzuwachs entstehen. Wir werden diese Zinsgewinne zum Ende eines jeden Versicherungsjahres zuteilen. Bei Gewinnzuteilungs- form G erhöht der Zinsgewinn in Anteilen des De- ckungskapitals für die versicherte Leistung den zusätzli- chen laufenden Gewinnanteil bei der Hauptversiche- rung; bei Gewinnzuteilungsform A und Risikoversiche- rungen als Hauptversicherungen wird dieser Zinsge- winnanteil zur Erhöhung des Ansammlungsguthabens der Hauptversicherung verwendet. Der verbleibende Zinsgewinn bzw. bei Gewinnzuteilungsform A und fondsgebundenen Versicherungen, einer Rentenversi- cherung mit endfälliger Garantie oder einer Rentenver- sicherung mit Indexbeteiligung sowie bei Gewinnzutei- lungsform B der komplette Zinsgewinn wird als Prämie für einen Rentenzuwachs zur Erhöhung der versicher- ten Leistungen verwendet. Diese Erhöhung wird nach den allgemein anerkannten Regeln der Versicherungs- mathematik berechnet und ist für die Zukunft garantiertBeitragsrückerstat- tung nicht.
(4) Die jährlichen VerwaltungskostenWir haben gleichartige Versicherungen (beispielsweise Rentenversicherun- gen, Risiko-Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeits-Versicherungen) zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Dies tun wir, um die Unterschiede bei der Be- rechnung des Rentenzuwachses berücksichtigt werden, betragen 0,1 % des gebildeten Rentenzuwachsesden versicherten Risiken zu berücksichtigen.
(1) Für die Versicherung Wir beteiligen Sie am Überschuss und an den Bewertungsreserven (Über- schussbeteiligung). Die Leistung aus der Prämienbefreiung wird kein Gewinnanteil zugeteiltÜberschussbeteiligung kann auch Null Euro betragen.
(2) Ist eine Berufsunfähigkeitsrente mitversichert, Bei der Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Versicherungen wenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren an. Hierzu bilden wir während ihrer Fälligkeit jährlich einen Rentenzu- wachsinner- halb der Bestandsgruppen Gewinnverbände. Ihre Versicherung gehört dem in Ihrem Versicherungsschein genannten Gewinn- verband an. Wir verteilen den Überschuss in dem Maß, der in Prozent der Berufsunfähigkeitsrente ein- schließlich des Bonus wie die Bestandsgruppen und des erreichten Rentenzu- wachses bemessen wirdGe- winnverbände zu seiner Entstehung beigetragen haben. Die Leistungserhöhung finan- ziert sich aus dem Ihrer Versicherung zugeteilten Ge- winnanteilHat eine Bestandsgrup- pe oder ein Gewinnverband nicht dazu beigetragen, der entsprechend den Regelungen des Ab- schnitts "besteht insoweit kein An- spruch auf Überschussbeteiligung" im Paragraphen "Wie sind Sie grundsätzlich an den Überschüssen beteiligt?" der AVB sowohl die Zins- als auch die Risiko- und Kos- tengewinne oder -verluste berücksichtigt. Daher können der Gewinnanteil und der Rentenzuwachs den Wert Null annehmen. Diese Erhöhung erfolgt erstmals zum nächsten auf den Beginn der Berufsunfähigkeitsrente folgenden Versicherungsstichtag (Beginn eines Versi- cherungsjahres), wird nach den allgemein anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet und ist für die Zukunft garantiert. Haben Sie mit uns eine garantierte Rentensteigerung gemäß § 1 Absatz 1 b) vereinbart, bemisst sich der jährliche Rentenzuwachs in Prozent der um den verein- barten Prozentsatz erhöhten Berufsunfähigkeitsrente einschließlich des Bonus, der erreichten garantierten Rentensteigerungen und des erreichten Rentenzuwach- ses. Diese Erhöhung erfolgt erstmals zum nächsten auf den Beginn der Berufsunfähigkeitsrente folgenden Ver- sicherungsstichtag, wird nach den allgemein anerkann- ten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet und ist für die Zukunft garantiert. Der Rentenzuwachs erhöht sich nach dem Zuteilungszeitpunkt zu jedem fol- genden Versicherungsstichtag garantiert um den ver- einbarten Prozentsatz seines Vorjahreswertes.
(3) Der Vorstand legt jedes Jahr auf Basis eines Vorschlags des Verantwortlichen Aktuars fest, wie der Überschuss auf die Gewinnverbände verteilt wird und setzt die entsprechenden Überschussanteilsätze fest (Überschussdeklaration). Dabei achtet er darauf, dass die Verteilung verursachungsorientiert erfolgt. Ihre Versicherung erhält auf Grundlage der Überschussdeklaration Anteile an dem auf Ihren Gewinnverband entfallenden Teil des Überschusses. Die jährlichen VerwaltungskostenMittel hierfür finanzieren wir bei der Direktgutschrift zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahrs. Ansonsten entnehmen wir sie der Rückstellung für Beitragsrück- erstattung.
(1) Bis zum Rentenbeginn erhält Ihre Versicherung laufende Überschussantei- le. Die laufenden Überschussanteile verwenden wir standardmäßig für die Beteili- gung an einem Index (Indexbeteiligung) nach dem im Folgenden festgelegten Verfahren (Absätze 2 bis 7). Dies gilt nicht für die Überschussanteile, die bei auf die im laufenden Versicherungsjahr geleisteten Beiträge und Zuzahlungen entfallen (Absatz 9). Sie beziehungsweise die versicherte Person können die Indexbeteiligung aus- schließen (§ 36). In Ausnahmefällen können auch wir die Indexbeteiligung aus- schließen (§ 26). Wir verwenden die laufenden Überschussanteile dann direkt zur Erhöhung des Vertragsguthabens durch die klassische Verzinsung (Absatz 8). Im Rahmen der Be- rechnung des Rentenzuwachses berücksichtigt Überschussbeteiligung kann eine Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven gewährt werden, betragen 3 % des gebildeten Rentenzuwachses. Wir deklarieren die Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven als einen Bestandteil der laufenden Überschussanteile. Die Mindestbeteiligung ist unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Beteiligung an den Bewertungsreserven (§ 23).
Appears in 1 contract
Samples: Rentenversicherung Mit Indexbeteiligung Als Direktversicherung