Common use of Überschussbeteiligung Clause in Contracts

Überschussbeteiligung. Wenn wir eine Rente wegen Pflegebedürftigkeit gemäß § 7 oder § 11 Absatz 2 zahlen, wird Ihre Versicherung in der Regel dem Überschussverband in der Bestandsgruppe Rentenversicherungen nach Einzeltarifen zugeordnet, dem die Rechnungsgrundla- gen zu Grunde liegen, die zu diesem Zeitpunkt für das Neugeschäft an sofort beginnenden Rentenversicherungen mit erhöhter Rente wegen Pflegebedürftigkeit gelten würden. Enthält der Zusatz zur Tarifbezeichnung Ihrer Versicherung jedoch ein R oder G, erfolgt die Einordnung in den Überschussverband entsprechend des Neuzugangs zum Rentenbeginn an sofort beginnenden Ren- tenversicherungen mit erhöhter Rente wegen Pflegebedürftigkeit mit dem selben bzw. einem diesem entsprechenden Zusatz in der Bestandgruppe Kollektiv-Rentenversicherungen. Da die zu verwendenden Rechnungsgrundlagen erst bei Verrentung gemäß vorstehender Bestimmungen ermittelt werden, wer- den wir Ihnen die genaue Bezeichnung des Überschussverbandes bei Beginn der Rentenzahlung mitteilen Sollte jedoch der garantierte Rentenfaktor für die erhöhte Rente wegen Pflegebedürftigkeit nach § 7 Anwendung finden, wird die Versicherung in der Regel zum Rentenbeginn in einen gesonderten Überschussverband in der Bestandsgruppe Rentenversiche- rungen nach Einzeltarifen eingeordnet. Enthält die Tarifbezeichnung den Zusatz R oder G wird Ihre Versicherung zum Rentenbe- ginn in einen gesonderten Überschussverband in der Bestandsgruppe Kollektiv-Rentenversicherungen eingeordnet. (1) Ist eine Bestimmung in unseren Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestands- kräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, können wir sie nach § 164 VVG durch eine neue Regelung erset- zen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versi- cherungsnehmer angemessen berücksichtigt. (2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem wir Ihnen die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt haben, Vertragsbestandteil.

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Samples: Fondsgebundene Rentenversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Fondsgebundene Rentenversicherung

Überschussbeteiligung. Wenn Wir beteiligen Sie am Überschuss und an den Bewertungsre- serven (Überschussbeteiligung). Die Beteiligung am Überschuss nehmen wir eine Rente wegen Pflegebedürftigkeit gemäß nach Grundsätzen vor, die § 7 oder § 11 Absatz 2 zahlen, wird Ihre Versicherung 81c VAG und der dazu erlassenen Rechtsverordnung entsprechen und deren Einhaltung die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Rechts- und Finanzaufsicht überwacht. Nach diesen Grundsätzen haben wir gleichartige Versicherungen in Bestandsgruppen zusammengefasst und teilweise nach enge- ren Gleichartigkeitskriterien innerhalb der Bestandsgruppen Untergruppen gebildet; diese werden Gewinnverbände genannt. Von den Kapitalerträgen kommt den Versicherungsnehmern als Beteiligung am Überschuss mindestens der in der Regel dem Überschussverband in Rechtsverord- nung zu § 81c VAG jeweils festgelegte Anteil zugute, abzüglich der Bestandsgruppe Rentenversicherungen nach Einzeltarifen zugeordnet, dem die Rechnungsgrundla- gen zu Grunde liegenBeträge, die zu diesem Zeitpunkt für das Neugeschäft an sofort beginnenden Rentenversicherungen mit erhöhter Rente wegen Pflegebedürftigkeit gelten würdendie zugesagten Leistungen benötigt werden. Enthält der Zusatz zur Tarifbezeichnung Ihrer Versicherung jedoch ein R oder G, erfolgt die Einordnung in den Überschussverband entsprechend des Neuzugangs zum Rentenbeginn an sofort beginnenden Ren- tenversicherungen mit erhöhter Rente wegen Pflegebedürftigkeit mit dem selben Bei sehr ungünstigem Risikoverlauf bzw. einem diesem entsprechenden Zusatz eventuellen Solvabilitätsbedarf kann dieser Anteil unterschritten werden (Rechtsverordnung zu § 81c VAG). Bei günstiger Entwicklung von Risiko und Kosten können aber auch weitere Überschüsse hinzukommen. Den so ermittelten Überschuss für die Versicherungsnehmer ordnen wir den einzelnen Bestandsgruppen zu und stellen ihn – soweit er den Verträgen nicht direkt gutgeschrieben wird – in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) ein. Bei Ren- tenzahlungsbeginn und während der Dauer der Rentenzah- lungszeit werden Mittel in der Bestandgruppe Kollektiv-RentenversicherungenRfB für eine lebenslang zahlbare Rente reserviert, deren Höhe jedoch nicht garantiert ist. Da Die Höhe der hieraus gezahlten Renten ist jeweils nur für ein Versi- cherungsjahr zugesagt. Die in die zu verwendenden Rechnungsgrundlagen erst bei Verrentung gemäß vorstehender Bestimmungen ermittelt werden, wer- den RfB eingestellten Mittel dürfen wir Ihnen die genaue Bezeichnung des Überschussverbandes bei Beginn der Rentenzahlung mitteilen Sollte jedoch der garantierte Rentenfaktor grundsätzlich nur für die erhöhte Rente wegen Pflegebedürftigkeit nach Beteiligung der Versicherungsneh- mer am Überschuss verwenden. In Ausnahmefällen können wir die Rückstellung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Über- schussanteile entfällt, im Interesse der Versicherten zur Abwen- dung eines drohenden Notstandes, zum Ausgleich unvorherseh- barer Verluste aus den überschussberechtigten Verträgen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder – sofern die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen – zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen (§ 7 Anwendung finden56b VAG). Hierfür benöti- gen wir die Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Soweit auf §§ 56b und 81c VAG Bezug genommen wird, wird ist die Versicherung am 30.06.2013 geltende Fassung der Vorschriften gemeint. Die Bezugnahmen erstrecken sich auch auf die diese in der Regel zum Rentenbeginn in einen gesonderten Überschussverband Zukunft ersetzende Vorschriften. Darüber hinaus beteiligen wir Sie an den Bewertungsreserven. Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapi- talanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bestandsgruppe Rentenversiche- rungen nach Einzeltarifen eingeordnet. Enthält die Tarifbezeichnung den Zusatz R oder G wird Ihre Versicherung zum Rentenbe- ginn in einen gesonderten Überschussverband in der Bestandsgruppe Kollektiv-Rentenversicherungen eingeordnet. (1) Ist eine Bestimmung in unseren Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestands- kräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, können wir sie nach § 164 VVG durch eine neue Regelung erset- zen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würdeBilanz ausgewiesen sind. Die neue Regelung Bewertungsreserven sorgen für Sicherheit und dienen dazu, die Auswirkungen kurzfristiger Ausschläge an den Kapitalmärkten auszugleichen. An den Bewertungsreserven beteiligen wir Sie nach den jeweils gelten- den versicherungsvertraglichen und aufsichtsrechtlichen Be- stimmungen. Derzeit sieht § 153 Abs. 3 VVG eine hälftige Beteiligung vor. Dazu wird zum einen am Ende eines Kalenderjahres im Rahmen der Festlegung der Überschussbeteiligung für die im Folgejahr durch Ablauf oder Tod endenden Verträge die Höhe eines Teils der fällig werdenden Bewertungsreserven nach einem verur- sachungsorientierten Verfahren festgelegt und den Verträgen als Schlusszahlung rechnerisch zugeordnet (deklarierte Beteiligung an den Bewertungsreserven). Bei Beendigung durch Rückkauf wird hiervon ein anteiliger Betrag in Abhängigkeit von der ausstehenden Restlaufzeit rechnerisch zugeordnet. Zum anderen werden im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertrages die insgesamt vorhandenen Bewertungsreserven ermittelt. Anschließend werden diese nach einem verursa- chungsorientierten Verfahren anteilig Ihrem Vertrag zugeordnet. Der für diese Ermittlung maßgebliche Stichtag wird jährlich für das Folgejahr festgelegt und im Geschäftsbericht veröffentlicht. Er liegt nicht länger als drei Monate vor Beendigung des Vertra- ges. Sie erhalten als Schlusszahlung zur Beteiligung an den Bewer- tungsreserven den gesetzlich vorgesehenen Anteil von 50 % des im Zusammenhang mit der Beendigung ermittelten Betrages. Mindestens erhalten Sie aber die deklarierte Beteiligung an den Bewertungsreserven. Bei Rentenversicherungen ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels neben Tod und Rückkauf während der Ansparphase der Übergang in den Rentenbezug maßgeblicher Zeitpunkt für die Belange Beteiligung an den Bewertungsreserven. Darüber hinaus beteiligen wir Sie während der Versi- cherungsnehmer angemessen berücksichtigtRentenzahlungs- zeit nach den jeweils geltenden versicherungsvertraglichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen an den Bewertungsreserven. Derzeit sieht § 153 Abs. 3 VVG eine hälftige Beteiligung vor. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt. (2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem wir Ihnen die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt haben, Vertragsbestandteil.

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Samples: Verbraucherinformation Für Konventionelle Versicherungen

Überschussbeteiligung. Wenn Die Beteiligung an den Überschüssen nehmen wir eine Rente wegen Pflegebedürftigkeit gemäß § 7 oder § 11 Absatz 2 zahlennach Grundsätzen vor, wird Ihre Versicherung die uns durch das VAG aufgegeben sind und deren Einhaltung die Aufsichtsbehörde überwacht. Nach diesen Grundsätzen haben wir gleichartige Versicherungen zu Bestandsgruppen zusammengefasst; diese werden Abrech- nungsverbände genannt. Von den Kapitalerträgen kommt den Versicherungsnehmern als Überschussbeteiligung mindestens der in der Regel dem Überschussverband in Rechtsverordnung zu § 140 VAG (Mindestzuführungs- verordnung) jeweils festgelegte Anteil zugute, abzüglich der Bestandsgruppe Rentenversicherungen nach Einzeltarifen zugeordnet, dem die Rechnungsgrundla- gen zu Grunde liegenBeträge, die zu diesem Zeitpunkt für das Neugeschäft an sofort beginnenden Rentenversicherungen mit erhöhter Rente wegen Pflegebedürftigkeit gelten würden. Enthält der Zusatz zur Tarifbezeichnung Ihrer Versicherung jedoch ein R oder G, erfolgt die Einordnung in den Überschussverband entsprechend des Neuzugangs zum Rentenbeginn an sofort beginnenden Ren- tenversicherungen mit erhöhter Rente wegen Pflegebedürftigkeit mit dem selben bzw. einem diesem entsprechenden Zusatz in der Bestandgruppe Kollektiv-Rentenversicherungen. Da die zu verwendenden Rechnungsgrundlagen erst bei Verrentung gemäß vorstehender Bestimmungen ermittelt werden, wer- den wir Ihnen die genaue Bezeichnung des Überschussverbandes bei Beginn der Rentenzahlung mitteilen Sollte jedoch der garantierte Rentenfaktor für die erhöhte Rente wegen Pflegebedürftigkeit zugesagten Versi- cherungsleistungen benötigt werden. Nach der derzeitigen Fassung der Verordnung beträgt dieser Anteil 90 %. Der nach § 7 Anwendung findenAbsatz 1 ermittelte Überschuss wird, wird soweit er nicht zur Ausschüttung als Ak- tionärsdividende oder zur sonstigen gesetzmäßigen Verfügung, z. B. einer unmittelbaren Zuteilung von Überschussanteilen, vorgesehen ist, den einzelnen Abrechnungsverbänden zugeordnet und in die Versicherung Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) eingestellt. Die in die RfB eingestellten Mittel dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Regel zum Rentenbeginn in einen gesonderten Überschussverband in Ver- sicherungsnehmer verwenden. Mit Zustimmung der Bestandsgruppe Rentenversiche- rungen nach Einzeltarifen eingeordnet. Enthält die Tarifbezeichnung den Zusatz R oder G wird Ihre Versicherung zum Rentenbe- ginn in einen gesonderten Überschussverband in der Bestandsgruppe Kollektiv-Rentenversicherungen eingeordnet. (1) Ist eine Bestimmung in unseren Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestands- kräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, Aufsichtsbehörde können wir sie nach § 164 VVG durch eine neue Regelung erset- zenausnahmsweise zur Abwendung eines Notstands (z. B. Verlustabdeckung) heranziehen oder bei sehr ungünstigem Ri- sikoverlauf bzw. bei einem eventuellen Solvabilitätsbedarf den in Satz 3 dieses Absatzes genannten Anteil unterschreiten. Zu welchem Abrechnungsverband Ihre Versicherung gehört, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Ihre Versicherung erhält Anteile an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würdeden Überschüssen dieses Abrechnungsverbands. Die neue Regelung ist nur wirksamHöhe dieser Anteile wird vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortli- xxxx Xxxxxxx unter Beachtung der maßgebenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen jährlich festge- legt und im Geschäftsbericht veröffentlicht. Die Mittel für diese Überschussanteile werden, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange soweit nicht eine unmittelbare Zuteilung als Direktgutschrift vorgesehen ist, der Versi- cherungsnehmer angemessen berücksichtigtRückstellung für Beitrags- rückerstattung entnommen. (2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem wir Ihnen die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt haben, Vertragsbestandteil.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Überschussbeteiligung. Wenn wir eine Rente wegen Pflegebedürftigkeit gemäß § 7 oder § 11 Absatz 2 zahlen, wird Ihre Versicherung in der Regel dem Überschussverband in der Bestandsgruppe Rentenversicherungen nach Einzeltarifen zugeordnet, dem die Rechnungsgrundla- gen zu Grunde liegen, die zu diesem Zeitpunkt für das Neugeschäft an sofort beginnenden Rentenversicherungen mit erhöhter Rente wegen Pflegebedürftigkeit gelten würden. Enthält der Zusatz zur Tarifbezeichnung Ihrer der Versicherung jedoch ein R oder G, erfolgt die Einordnung in den Überschussverband entsprechend des Neuzugangs dem Neuzugang zum Rentenbeginn an sofort beginnenden Ren- tenversicherungen mit erhöhter Rente wegen Pflegebedürftigkeit mit dem selben demselben bzw. einem diesem entsprechenden Zusatz in der Bestandgruppe Bestandsgruppe Kollektiv-Rentenversicherungen. Da die zu verwendenden Rechnungsgrundlagen erst bei Verrentung gemäß vorstehender Bestimmungen ermittelt werden, wer- den wir Ihnen die genaue Bezeichnung des Überschussverbandes bei Beginn der Rentenzahlung mitteilen Sollte jedoch der garantierte Rentenfaktor für die erhöhte Rente wegen Pflegebedürftigkeit nach § 7 Anwendung finden, wird die Versicherung in der Regel zum Rentenbeginn in einen gesonderten Überschussverband in der Bestandsgruppe Rentenversiche- rungen nach Einzeltarifen eingeordnetmitteilen. Enthält die Tarifbezeichnung den Zusatz R oder G wird In Abhängigkeit von dieser Zuordnung erhält Ihre Versicherung zum Rentenbe- ginn jährlich Überschussanteile. Die Höhe der Überschussanteilsätze wird vom Vorstand auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgelegt und in einen gesonderten Überschussverband in der Bestandsgruppe Kollektiv-Rentenversicherungen eingeordnetunserem Geschäftsbericht veröffentlicht. (1) Ist eine Bestimmung in unseren Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestands- kräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, können wir sie nach § 164 VVG durch eine neue Regelung erset- zen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versi- cherungsnehmer angemessen berücksichtigt. (2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem wir Ihnen die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt haben, Vertragsbestandteil.

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Samples: Kundeninformationen Für Eine Klassikrente

Überschussbeteiligung. Wenn wir eine Rente wegen Pflegebedürftigkeit gemäß § 7 8 oder § 11 15 Absatz 2 zahlen, wird Ihre Versicherung in der Regel dem Überschussverband in der Bestandsgruppe Rentenversicherungen nach Einzeltarifen zugeordnet, dem die Rechnungsgrundla- gen Rechnungsgrundlagen zu Grunde liegen, die zu diesem Zeitpunkt für das Neugeschäft an sofort beginnenden begin- nenden Rentenversicherungen mit erhöhter Rente wegen we- gen Pflegebedürftigkeit gelten würden. Enthält der Zusatz Zu- satz zur Tarifbezeichnung Ihrer Versicherung jedoch ein R oder G, erfolgt die Einordnung in den Überschussverband Überschussver- band entsprechend des Neuzugangs zum Rentenbeginn dem Neuzugang an Rentenversiche- rungen mit sofort beginnenden Ren- tenversicherungen beginnender Rentenzahlung mit erhöhter erhöh- ter Rente wegen Pflegebedürftigkeit mit dem selben demselben bzw. einem diesem entsprechenden Zusatz in der Bestandgruppe Bestand- gruppe Kollektiv-Rentenversicherungen. Da die zu verwendenden Rechnungsgrundlagen erst bei Verrentung gemäß vorstehender Bestimmungen ermittelt werden, wer- den werden wir Ihnen die genaue Bezeichnung des Überschussverbandes bei Beginn der Rentenzahlung mitteilen mit- teilen. Sollte jedoch der garantierte Rentenfaktor für die erhöhte Rente Altersrente wegen Pflegebedürftigkeit nach § 7 Anwendung 8 Anwen- dung finden, wird die Versicherung in der Regel zum Rentenbeginn Ren- tenbeginn in einen gesonderten Überschussverband in der Bestandsgruppe Rentenversiche- rungen Rentenversicherungen nach Einzeltarifen Einzel- tarifen eingeordnet. Enthält die Tarifbezeichnung den Zusatz R oder G wird Ihre Versicherung zum Rentenbe- ginn in einen gesonderten Überschussverband in der Bestandsgruppe Be- standsgruppe Kollektiv-Rentenversicherungen eingeordneteingeord- net. (1) Ist eine Bestimmung in unseren Versicherungsbedingungen Versicherungsbedingun- gen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestands- kräftigen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, können wir sie nach § 164 VVG durch eine neue Regelung erset- zenersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags Ver- trags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei Ver- tragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. (2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem wir Ihnen die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt haben, VertragsbestandteilVertragsbestand- teil.

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Samples: Kundeninformationen Für Eine Garantrente Vario

Überschussbeteiligung. Wenn Die Beteiligung an den Überschüssen nehmen wir eine Rente wegen Pflegebedürftigkeit gemäß § 7 oder § 11 Absatz 2 zahlennach Grundsätzen vor, wird Ihre Versicherung die uns durch das VAG und der dazu erlassenen Rechtsverordnung aufgegeben sind und deren Einhaltung die Aufsichtsbe- hörde überwacht. Nach diesen Grundsätzen haben wir gleichartige Versicherungen zu Bestandsgrup- pen zusammengefasst; diese werden Abrechnungsverbände genannt. Von den Kapitalerträgen kommt den Versicherungsnehmern als Überschussbeteiligung mindestens der in der Regel dem Überschussverband in Rechtsverordnung zu § 140 VAG (Mindestzuführungsverordnung) jeweils festgelegte Anteil zugute, abzüglich der Bestandsgruppe Rentenversicherungen nach Einzeltarifen zugeordnet, dem die Rechnungsgrundla- gen zu Grunde liegenBeträge, die zu diesem Zeitpunkt für das Neugeschäft an sofort beginnenden Rentenversicherungen mit erhöhter Rente wegen Pflegebedürftigkeit gelten würden. Enthält der Zusatz zur Tarifbezeichnung Ihrer Versicherung jedoch ein R oder G, erfolgt die Einordnung in den Überschussverband entsprechend des Neuzugangs zum Rentenbeginn an sofort beginnenden Ren- tenversicherungen mit erhöhter Rente wegen Pflegebedürftigkeit mit dem selben bzw. einem diesem entsprechenden Zusatz in der Bestandgruppe Kollektiv-Rentenversicherungen. Da die zu verwendenden Rechnungsgrundlagen erst bei Verrentung gemäß vorstehender Bestimmungen ermittelt werden, wer- den wir Ihnen die genaue Bezeichnung des Überschussverbandes bei Beginn der Rentenzahlung mitteilen Sollte jedoch der garantierte Rentenfaktor für die erhöhte Rente wegen Pflegebedürftigkeit zugesagten Versicherungsleistungen benötigt werden. Nach der derzeitigen Fassung der Verordnung beträgt dieser Anteil 90 %. Der nach § 7 Anwendung findenAbsatz 1 ermittelte Überschuss wird, wird soweit er nicht zur Ausschüttung als Aktionärsdividende oder zur sonstigen gesetzmäßigen Verfügung, z. B. einer unmittelbaren Zuteilung von Überschussanteilen, vorgesehen ist, den einzelnen Abrechnungsverbän- den zugeordnet und in die Versicherung Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) eingestellt. Die in die RfB eingestellten Mittel dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Regel zum Rentenbeginn in einen gesonderten Überschussverband in Ver- sicherungsnehmer verwenden. Mit Zustimmung der Bestandsgruppe Rentenversiche- rungen nach Einzeltarifen eingeordnet. Enthält die Tarifbezeichnung den Zusatz R oder G wird Ihre Versicherung zum Rentenbe- ginn in einen gesonderten Überschussverband in der Bestandsgruppe Kollektiv-Rentenversicherungen eingeordnet. (1) Ist eine Bestimmung in unseren Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestands- kräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, Aufsichtsbehörde können wir sie nach § 164 VVG durch eine neue Regelung erset- zenausnahmsweise zur Abwendung eines Notstandes (z. B. Verlustabdeckung) heranziehen oder bei sehr ungünstigem Risikoverlauf bzw. bei einem eventuellen Solvabilitätsbedarf den in Satz 3 dieses Absatzes genannten Anteil unterschreiten. Zu welchem Abrechnungsverband Ihre Versicherung gehört, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Ihre Versicherung erhält Anteile an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würdeden Überschüssen dieses Ab- rechnungsverbandes. Die neue Regelung ist nur wirksamHöhe dieser Anteile wird vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortli- xxxx Xxxxxxx unter Beachtung der maßgebenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen jährlich festge- legt und im Geschäftsbericht veröffentlicht. Die Mittel für diese Überschussanteile werden, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange soweit nicht eine unmittelbare Zuteilung als Direktgutschrift vorgesehen ist, der Versi- cherungsnehmer angemessen berücksichtigtRückstellung für Beitrags- rückerstattung entnommen. (2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem wir Ihnen die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt haben, Vertragsbestandteil.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Überschussbeteiligung. Wenn wir eine Rente wegen Pflegebedürftigkeit gemäß § 7 oder § 11 Absatz 2 zahlen, wird Ihre Versicherung in der Regel dem Überschussverband in der Bestandsgruppe Rentenversicherungen nach Einzeltarifen zugeordnet, dem die Rechnungsgrundla- gen zu Grunde liegen, die zu diesem Zeitpunkt für das Neugeschäft 4 Wie sind Sie an sofort beginnenden Rentenversicherungen mit erhöhter Rente wegen Pflegebedürftigkeit gelten würden. Enthält der Zusatz zur Tarifbezeichnung Ihrer Versicherung jedoch ein R oder G, erfolgt die Einordnung in den Überschussverband entsprechend des Neuzugangs zum Rentenbeginn an sofort beginnenden Ren- tenversicherungen mit erhöhter Rente wegen Pflegebedürftigkeit mit dem selben bzw. einem diesem entsprechenden Zusatz in der Bestandgruppe Kollektiv-Rentenversicherungen. Da die zu verwendenden Rechnungsgrundlagen erst bei Verrentung gemäß vorstehender Bestimmungen ermittelt werden, wer- den wir Ihnen die genaue Bezeichnung des Überschussverbandes bei Beginn der Rentenzahlung mitteilen Sollte jedoch der garantierte Rentenfaktor unseren Überschüssen beteiligt? Grundsätze und Maßstäbe für die erhöhte Rente wegen Pflegebedürftigkeit nach § 7 Anwendung finden, wird die Versicherung in Überschussbeteiligung der Regel zum Rentenbeginn in einen gesonderten Überschussverband in der Bestandsgruppe Rentenversiche- rungen nach Einzeltarifen eingeordnet. Enthält die Tarifbezeichnung den Zusatz R oder G wird Ihre Versicherung zum Rentenbe- ginn in einen gesonderten Überschussverband in der Bestandsgruppe Kollektiv-Rentenversicherungen eingeordnet.Versicherungsnehmer (1) Ist eine Bestimmung Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalan- lagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind (vgl. § 3 MindZV), erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in unseren Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestands- kräftigen Verwaltungsakt dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben (vgl. § 6 und § 9 MindZV). Aus diesem Betrag werden zunächst die Beträge finanziert, die für unwirksam erklärt wordendie garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mit- tel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versiche- rungsnehmer. Spezielle Regelungen in der MindZV für den Fall, können wir sie nach § 164 VVG durch eine neue Regelung erset- zendass die anrechenbaren Kapitalerträge geringer sind als die für die garantierten Versicherungsleistungen benötigten Beträge, bleiben hiervon unberührt. Weitere Überschüsse entstehen insbesondere dann, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten Sterb- lichkeit und Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation an- genommen. Auch an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würdediesen Überschüssen werden die Versiche- rungsnehmer angemessen beteiligt und zwar nach derzeitiger Rechtslage am Risikoergebnis (Sterblichkeit) grundsätzlich zu mindestens 90 % und am übrigen Ergebnis (einschließlich Kos- ten) grundsätzlich zu mindestens 50 % (vgl. Die neue Regelung ist nur wirksam§ 7, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versi- cherungsnehmer angemessen berücksichtigt§ 8 und § 9 MindZV). (2) Den Überschuss führen wir der Rückstellung für Beitragsrück- erstattung (RfB) zu, soweit er nicht in Form der sog. Direktgut- schrift bereits unmittelbar den überschussberechtigten Versiche- rungen gutgeschrieben wird. Diese Rückstellung dient unter an- derem dazu, Schwankungen der Ergebnisse und der Solvabili- tätskapitalanforderungen im Interesse der Gemeinschaft der Ver- sicherten abzufedern und zugleich die Überschussbeteiligung in zeitlicher Hinsicht zu verstetigen. Die neue Regelung RfB setzt sich aus einem festgelegten und einem nicht festgelegten Teil zusammen. Der festgelegte Teil besteht aus denjenigen Beträgen, die im nächs- ten Jahr zur Auszahlung gelangen oder den einzelnen Verträgen im nächsten Jahr unwiderruflich gutgeschrieben werden. Der nicht festgelegte Teil der Rückstellung enthält Überschüsse, die noch widerruflich zugeordnet sind (z.B. Überschussfonds) und noch nicht zugeordnete Überschüsse (freie RfB). Die RfB darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versiche- rungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 Absatz 1 VAG abweichen, soweit die Rückstellung nicht auf be- reits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 Absatz 1 VAG können wir die Rückstellung im Interesse der Versicherungsnehmer auch zur Abwendung eines drohenden Notstandes, zum Ausgleich unvorhersehbarer Ver- luste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder – sofern die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer un- vorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen – zur Erhöhung der De- ckungsrückstellung heranziehen. Wenn wir die RfB, wie zuvor be- schrieben, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste oder zur Er- höhung der Deckungsrückstellung heranziehen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert. (3) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Ka- pitalanlagen über dem Buchwert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven sorgen für Sicherheit und dienen dazu, Ausschläge an den Kapitalmärk- ten auszugleichen. Die Höhe der Bewertungsreserven wird zwei Wochenmo- natlich auf Basis aktualisierter Markt- und Buchwerte neu ermittelt und den Verträgen nach einem verursachungsorientierten Ver- fahren rechnerisch zugeordnet (vgl. § 153 Absatz 3 VVG). Hierbei beachten wir die jeweils aktuellen gesetzlichen und aufsichts- rechtlichen Regelungen, nachdem derzeit u. a. die zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherun- gen. Nachfolgend beschreiben wir Ihnen das von uns verwendete ver- ursachungsorientierte Verfahren, mit dem zunächst die neue Regelung vertei- lungsfähigen Bewertungsreserven ermittelt und anschließend den einzelnen Verträgen zugeordnet werden (vgl. Absatz 7). Die Bewertungsreserven werden monatlich auf Basis des letzten Arbeitstages des Vormonats mit Wirkung für das Monatsende er- mittelt. Sofern sich durch Kapitalmarktbewegungen kurzfristig im laufen- den Monat drastische Veränderungen der Bewertungsreserven ergeben, werden diese zwischen den regulären Terminen im lau- fenden Monat neu ermittelt und zum Monatsende verwendet. Drastische Veränderungen liegen vor, wenn seit der letzten Be- wertung im Aktienmarkt der Index Euro Stoxx 50 Return mit dem Bloomberg-Kürzel SX5T (Last Price) sich um mehr als 20 % oder der Euro-Swapzinssatz für 10-jährige Laufzeiten mit dem Bloom- berg-Kürzel EUSA10 (mid Rate) sich um mehr als 50 Basispunkte geändert hat. Sollten diese Maßstäbe nicht mehr zur Verfügung stehen, werden wir sie durch Maßstäbe ersetzen, die hierfür weitestge- hend die gleichen Merkmale aufweisen. Die verteilungsfähigen Bewertungsreserven werden in mehreren Schritten aus den Bewertungsreserven des Unternehmens her- geleitet. Es werden die Bewertungsreserven des Unternehmens herangezogen, die nach aktuell gültigen gesetzlichen und auf- sichtsrechtlichen Regelungen für die Beteiligung der Versiche- rungsnehmer zu berücksichtigen sind. Derzeit ist gemäß § 139 VAG ein eventuell bestehender Sicherungsbedarf mindernd an- zusetzen. Hieraus werden die verteilungsfähigen Bewertungsre- serven mit folgendem bilanzorientierten Verfahren ermittelt: 1. Zunächst wird der Teil der Bewertungsreserven ermittelt, der auf das Kollektiv aller anspruchsberechtigten Verträge entfällt. Hierzu werden die anzusetzenden Bewertungsre- serven des Unternehmens mit den zur maßgeblichen Gründe mitgeteilt Jah- resbilanz ermittelten Werten proportional aufgeteilt anhand der relevanten Bilanzsumme des Unternehmens und dem Vermögen aller anspruchsberechtigten Verträge (insbeson- dere Deckungsrückstellung, Überschussguthaben, Rück- stellung für Beitragsrückerstattung). Hierbei entspricht die maßgebliche Jahresbilanz vom 01.03. des laufenden Jah- res bis Ende Februar des Folgejahres der Jahresbilanz zum 31.12. des Vorjahres. 2. Es wird der Anteil der Bewertungsreserven abgetrennt, der auf den Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ent- fällt, der kollektive Mittel für die zukünftige Überschussbe- teiligung des Bestandes enthält. (4) Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir fassen deshalb gleichartige Versiche- rungen zu Bestandsgruppen zusammen. Bestandsgruppen bil- den wir beispielsweise, um das versicherte Risiko wie das Lang- lebigkeits-, Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsrisiko zu berück- sichtigen. Die Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Be- standsgruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben. Innerhalb einer Bestands- gruppe kann ggf. durch die Bildung von Überschussgruppen wei- ter differenziert werden. Ihre Versicherung gehört zur Bestandsgruppe der Einzelkapital- versicherungen oder – falls die Tarifbezeichnung Ihrer Versiche- rung einen Tarifzusatz “K“ enthält – zur Bestandsgruppe der Kol- lektivkapitalversicherungen. In Abhängigkeit von dieser Zuord- nung und ggf. einer weiteren Differenzierung in Überschussgrup- pen erhält Ihre Versicherung Anteile an den Überschüssen dieser Gruppe. Die Mittel für die Überschussanteile werden bei der Di- rektgutschrift zu Lasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres fi- nanziert, Vertragsbestandteilansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze (Deklaration) wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vor- schlag des Verantwortlichen Aktuars festgelegt. Wir veröffentli- chen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht. Den Geschäftsbericht können Sie bei uns jederzeit anfordern. (5) Die Überschussbeteiligung für Ihre Versicherung erfolgt in Form von jährlichen Überschussanteilen und der Beteiligung an den Bewertungsreserven (Sonderschlusszahlung). Die jährlichen Überschussanteile umfassen sowohl widerruflich als auch unwi- derruflich zugeordnete Überschussanteile. Die Beschreibung der widerruflichen und unwiderruflichen Überschussanteile entneh- men Sie bitte den nachfolgenden Absätzen 8 und 9, für die Auf- teilung der Überschussanteile auf widerrufliche und unwiderrufli- che Überschüsse beachten Sie zusätzlich Absatz 10. (6) Jährliche Überschussanteile ordnen wir Ihrem Vertrag jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres rechnerisch zu, erstmalig zu Beginn des zweiten Versicherungsjahres. Bei Beendigung der Versicherung durch Kündigung oder Tod innerhalb eines Versi- cherungsjahres verfallen die Überschussanteile, die Ihrem Ver- trag zu Beginn des auf den Beendigungstermin folgenden Versi- cherungsjahres zugeordnet würden. Die jährlichen Überschus- santeile ergeben sich aus Zins- und Kostenüberschussanteilen, die in Prozent des überschussberechtigten Deckungskapitals *) festgesetzt werden, sowie aus einem Risikoüberschussanteil, der sich in Prozent des für die vereinbarte Todesfall-Leistung be- stimmten überschussberechtigten Risikobeitrags **) bemisst. Sie erhalten den Kostenüberschussanteil erstmals zu Beginn des 12. Versicherungsjahres. (7) Die Beteiligung an den Bewertungsreserven wird bei Vertrags- beendigung (durch Tod oder Kündigung) ausgezahlt. Dem einzel- nen Vertrag wird verursachungsorientiert ein Anteil an den vertei- lungsfähigen Bewertungsreserven zugeordnet. Um die verteilungsfähigen Bewertungsreserven (vgl. Absatz 3) auf den einzelnen Vertrag zuzuordnen, werden jährlich ab Beginn des Vertrages als Beteiligungsgewicht des Vertrages das De- ckungskapital und das ggf. vorhandene Überschussguthaben zum Stichtag 31.12. zum Beteiligungsgewicht des Vorjahres ad- diert. Das Beteiligungsgewicht des Bestandes ergibt sich aus der Summe aller Beteiligungsgewichte der einzelnen anspruchsbe- rechtigten Verträge. Der Anteilsatz des einzelnen Vertrages ergibt sich aus dem Verhältnis des Beteiligungsgewichts des Vertrags zum Beteiligungsgewicht des Bestandes. Der Anteilsatz wird aus den Werten zum 31.12. des Vorjahres ge- bildet und gilt vom 1.3. des laufenden Geschäftsjahres bis Ende Februar des folgenden Geschäftsjahres. Der einem Vertrag rechnerisch zuzuordnende Anteil an den ver- teilungsfähigen Bewertungsreserven ergibt sich aus der Multipli- kation des Anteilsatzes mit den verteilungsfähigen Bewertungsre- serven. Den so rechnerisch zugeordneten Betrag teilen wir dem Vertrag bei Vertragsbeendigung gemäß § 153 VVG zur Hälfte zu. Um die Auswirkungen von plötzlichen und kurzfristigen Schwan- kungen des Kapitalmarkts für den Versicherungsnehmer abzufe- dern, können wir jährlich eine Mindestbeteiligung an den Bewer- tungsreserven in Promille des aktuellen Beteiligungsgewichts Ih- res Vertrages deklarieren. Die Deklaration der Mindestbeteiligung ist nur für Verträge gültig, die im laufenden Geschäftsjahr durch Tod beendet werden. Bei Kündigung deklarieren wir keine Mindestbeteiligung. Im Folgejahr kann die Mindestbeteiligung absinken, ggf. sogar entfallen, sofern es die wirtschaftliche Situation erfordert. Dies kann beispiels- weise bei starken Schwankungen am Kapitalmarkt der Fall sein. Die Mindestbeteiligung wird ausgezahlt, wenn der sich nach § 153 Absatz 3 VVG ergebende gesetzliche Wert unter die Min- destbeteiligung fällt, ansonsten wird der gesetzlich vorgesehene Wert fällig. Weitere Informationen zu Ihrer Beteiligung an den Bewertungsre- serven entnehmen Sie bitte unserem Geschäftsbericht.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Überschussbeteiligung. Wenn Die Überschussbeteiligung nehmen wir eine Rente wegen Pflegebedürftigkeit gemäß nach Grundsätzen vor, die § 7 oder § 11 Absatz 2 zahlen, wird Ihre Versicherung 81c des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der dazu erlassenen Rechtsverordnung entsprechen und deren Einhaltung die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Finanz- und Rechtsaufsicht überwacht. Nach diesen Grundsätzen haben wir gleichartige Versicherungen in Bestandsgruppen zusammengefasst und teilweise nach enge- ren Gleichartigkeitskriterien innerhalb der Bestandsgruppen Untergruppen gebildet. Diese werden Gewinnverbände ge- nannt. Von den Kapitalerträgen kommt den Versicherungsneh- mern als Überschussbeteiligung mindestens der in der Regel dem Überschussverband Rechts- verordnung zu § 81c VAG jeweils festgelegte Anteil zugute, abzüglich der Beträge, die für die zugesagten Leistungen be- nötigt werden. Bei sehr ungünstigem Risikoverlauf bzw. bei einem eventuellen Solvabilitätsbedarf kann dieser Anteil unter- schritten werden (Rechtsverordnung zu § 81c). Bei günstiger Entwicklung von Risiko und Kosten können aber auch weitere Überschüsse hinzukommen. Den so ermittelten Überschuss für die Versicherungsnehmer ordnen wir den einzelnen Bestands- gruppen zu und stellen ihn – soweit er den Verträgen nicht direkt zugeschrieben wird – in die Rückstellung für Beitragsrück- erstattung (RfB) ein. Bei Rentenzahlungsbeginn und während der Dauer der Rentenzahlungszeit werden Mittel in der Bestandsgruppe Rentenversicherungen nach Einzeltarifen zugeordnetRfB für eine lebenslang zahlbare Rente reserviert, dem deren Höhe jedoch nicht garantiert ist. Die Höhe der hieraus gezahlten Renten ist jeweils nur für ein Versicherungsjahr zugesagt. Die in die Rechnungsgrundla- gen zu Grunde liegenRfB eingestellten Mittel dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer ver- wenden. In Ausnahmefällen können wir die Rückstellung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, im Interesse der Versicherten zur Abwendung eines drohenden Notstandes, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus den überschussberechtigten Verträgen, die zu diesem Zeitpunkt für das Neugeschäft an sofort beginnenden Rentenversicherungen mit erhöhter Rente wegen Pflegebedürftigkeit gelten würdenauf allgemeine Änderun- gen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder – sofern die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse ange- passt werden müssen – zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen (§ 56b VAG). Enthält Hierfür benötigen wir die Zustim- mung der Zusatz zur Tarifbezeichnung Ihrer Versicherung jedoch ein R oder GAufsichtsbehörde. Soweit auf §§ 56b und 81c VAG Bezug genommen wird, erfolgt ist die Einordnung in den Überschussverband entsprechend des Neuzugangs zum Rentenbeginn an sofort beginnenden Ren- tenversicherungen mit erhöhter Rente wegen Pflegebedürftigkeit mit dem selben bzwam 30.06.2013 geltende Fassung der Vorschriften gemeint. einem diesem entsprechenden Zusatz Die Bezugnahmen erstrecken sich auch auf die diese in der Bestandgruppe Kollektiv-Rentenversicherungen. Da die zu verwendenden Rechnungsgrundlagen erst bei Verrentung gemäß vorstehender Bestimmungen ermittelt werden, wer- den wir Ihnen die genaue Bezeichnung des Überschussverbandes bei Beginn der Rentenzahlung mitteilen Sollte jedoch der garantierte Rentenfaktor für die erhöhte Rente wegen Pflegebedürftigkeit nach § 7 Anwendung finden, wird die Versicherung in der Regel zum Rentenbeginn in einen gesonderten Überschussverband in der Bestandsgruppe Rentenversiche- rungen nach Einzeltarifen eingeordnet. Enthält die Tarifbezeichnung den Zusatz R oder G wird Ihre Versicherung zum Rentenbe- ginn in einen gesonderten Überschussverband in der Bestandsgruppe Kollektiv-Rentenversicherungen eingeordnetZukunft ersetzende Vorschriften. (1) Ist eine Bestimmung in unseren Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestands- kräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, können wir sie nach § 164 VVG durch eine neue Regelung erset- zen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versi- cherungsnehmer angemessen berücksichtigt. (2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem wir Ihnen die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt haben, Vertragsbestandteil.

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Samples: Fondsgebundene Rentenversicherung

Überschussbeteiligung. Wenn wir eine Rente wegen Pflegebedürftigkeit gemäß § 7 8 oder § 11 15 Absatz 2 zahlen, wird Ihre Versicherung in der Regel dem Überschussverband in der Bestandsgruppe Rentenversicherungen nach Einzeltarifen zugeordnet, dem die Rechnungsgrundla- gen zu Grunde liegen, die zu diesem Zeitpunkt für das Neugeschäft an sofort beginnenden Rentenversicherungen mit erhöhter Rente wegen Pflegebedürftigkeit gelten würden. Enthält der Zusatz zur Tarifbezeichnung Ihrer Versicherung jedoch ein R oder G, erfolgt die Einordnung in den Überschussverband entsprechend des Neuzugangs zum Rentenbeginn dem Neuzugang an Rentenversicherungen mit sofort beginnenden Ren- tenversicherungen beginnen- der Rentenzahlung mit erhöhter Rente wegen Pflegebedürftigkeit mit dem selben demselben bzw. einem diesem entsprechenden Zusatz in der Bestandgruppe Kollektiv-Rentenversicherungen. Da die zu verwendenden Rechnungsgrundlagen erst bei Verrentung gemäß vorstehender Bestimmungen ermittelt werden, wer- den wir Ihnen die genaue Bezeichnung des Überschussverbandes bei Beginn der Rentenzahlung mitteilen mitteilen. Sollte jedoch der garantierte Rentenfaktor für die erhöhte Rente Altersrente wegen Pflegebedürftigkeit nach § 7 8 Anwendung finden, wird die Versicherung in der Regel zum Rentenbeginn in einen gesonderten Überschussverband in der Bestandsgruppe Rentenversiche- rungen Renten- versicherungen nach Einzeltarifen eingeordnet. Enthält die Tarifbezeichnung den Zusatz R oder G wird Ihre Versicherung zum Rentenbe- ginn Rentenbeginn in einen gesonderten Überschussverband in der Bestandsgruppe Kollektiv-Rentenversicherungen eingeordnet. (1) Ist eine Bestimmung in unseren Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestands- kräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, können wir sie nach § 164 VVG durch eine neue Regelung erset- zen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versi- cherungsnehmer angemessen berücksichtigt. (2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem wir Ihnen die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt haben, Vertragsbestandteil.

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Samples: Kundeninformationen Für Eine Garantrente Vario

Überschussbeteiligung. Wenn wir eine Rente wegen Pflegebedürftigkeit gemäß § 7 oder § 11 Absatz 2 zahlen, wird Ihre Versicherung in der Regel dem Überschussverband in der Bestandsgruppe Rentenversicherungen nach Einzeltarifen zugeordnet, dem die Rechnungsgrundla- gen zu Grunde liegen, die zu diesem Zeitpunkt für das Neugeschäft an sofort beginnenden Rentenversicherungen mit erhöhter Rente wegen Pflegebedürftigkeit gelten würden. Enthält der Zusatz zur Tarifbezeichnung Ihrer Versicherung jedoch ein R oder G, erfolgt die Einordnung in den Überschussverband entsprechend des Neuzugangs dem Neuzugang zum Rentenbeginn an sofort beginnenden Ren- tenversicherungen mit erhöhter Rente wegen Pflegebedürftigkeit mit dem selben bzw. einem diesem entsprechenden Zusatz in der Bestandgruppe Kollektiv-Rentenversicherungen. Da die zu verwendenden Rechnungsgrundlagen erst bei Verrentung gemäß vorstehender Bestimmungen ermittelt werden, wer- den wir Ihnen die genaue Bezeichnung des Überschussverbandes bei Beginn der Rentenzahlung mitteilen Sollte jedoch der garantierte Rentenfaktor für die erhöhte Rente Altersrente wegen Pflegebedürftigkeit nach § 7 Anwendung finden, wird die Versicherung in der Regel zum Rentenbeginn in einen gesonderten Überschussverband in der Bestandsgruppe Rentenversiche- rungen Renten- versicherungen nach Einzeltarifen eingeordnet. Enthält die Tarifbezeichnung den Zusatz R oder G wird Ihre Versicherung zum Rentenbe- ginn Rentenbeginn in einen gesonderten Überschussverband in der Bestandsgruppe Kollektiv-Rentenversicherungen eingeordnet. (1) Ist eine Bestimmung in unseren Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestands- kräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, können wir sie nach § 164 VVG durch eine neue Regelung erset- zen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versi- cherungsnehmer angemessen berücksichtigt. (2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem wir Ihnen die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt haben, Vertragsbestandteil.

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Samples: Kundeninformationen Für Eine Fondsrente Vario

Überschussbeteiligung. Wenn wir eine Rente Die erhöhte Altersrente wegen Pflegebedürftigkeit gemäß nach § 7 oder § 11 Absatz 2 zahlen, 8 wird Ihre Versicherung ab Rentenbeginn in der Regel dem Überschussverband in der Bestandsgruppe Rentenversicherungen nach Einzeltarifen zugeordnet, dem die Rechnungsgrundla- gen Rechnungsgrundlagen zu Grunde liegen, die zu diesem Zeitpunkt für das Neugeschäft an sofort beginnenden Rentenversicherungen mit erhöhter Rente wegen Pflegebedürftigkeit Pflegebedürftig- keit gelten würden. Enthält Sollte jedoch der Zusatz zur Tarifbezeichnung Ihrer Versicherung jedoch ein R oder Ggarantierte Rentenfaktor für die erhöhte Altersrente wegen Pflegebedürftigkeit Anwendung finden, erfolgt wird die Einordnung Ver- sicherung in den Überschussverband entsprechend des Neuzugangs der Regel zum Rentenbeginn an sofort beginnenden Ren- tenversicherungen mit erhöhter Rente wegen Pflegebedürftigkeit mit dem selben bzw. einem diesem entsprechenden Zusatz in einen gesonderten Überschussverband in der Bestandgruppe Kollektiv-RentenversicherungenBestandsgruppe Rentenversicherun- gen nach Einzeltarifen eingeordnet. Da die zu verwendenden Rechnungsgrundlagen erst bei Verrentung gemäß vorstehender Bestimmungen ermittelt werden, wer- den wir Ihnen die genaue Bezeichnung des Überschussverbandes bei Beginn der Rentenzahlung mitteilen Sollte jedoch der garantierte Rentenfaktor für die erhöhte Rente wegen Pflegebedürftigkeit nach § 7 Anwendung finden, wird die Versicherung in der Regel zum Rentenbeginn in einen gesonderten Überschussverband in der Bestandsgruppe Rentenversiche- rungen nach Einzeltarifen eingeordnet. Enthält die Tarifbezeichnung den Zusatz R oder G wird Ihre Versicherung zum Rentenbe- ginn in einen gesonderten Überschussverband in der Bestandsgruppe Kollektiv-Rentenversicherungen eingeordnetmitteilen. (1) Ist eine Bestimmung in unseren Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestands- kräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, können wir sie nach § 164 VVG durch eine neue Regelung erset- zen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versi- cherungsnehmer angemessen berücksichtigt. (2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem wir Ihnen die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt haben, Vertragsbestandteil.

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Samples: Kundeninformationen Für Basis Garantrente Vario

Überschussbeteiligung. Wenn 10 Wie ermitteln wir eine Rente wegen Pflegebedürftigkeit gemäß § 7 oder § 11 Absatz 2 zahlenden in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens und was passiert mit ihm? (1) Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Mit der Feststellung des Jahresabschlusses legen wir fest, wird Ihre Versicherung welcher Teil des Rohüberschusses für die Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten Versicherungen zur Verfügung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrechtlichen Vorgaben, derzeit insbesondere die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Regel dem Überschussverband in Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung). (2) Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses führen wir der Bestandsgruppe Rentenversicherungen nach Einzeltarifen zugeordnetRückstellung für Beitragsrückerstattung zu, dem soweit wir ihn nicht als Direktgutschrift unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben haben. Sinn der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist es, Schwankungen des Überschusses über die Rechnungsgrundla- gen zu Grunde liegen, die zu diesem Zeitpunkt Jahre auszugleichen. Die Rückstellung für das Neugeschäft an sofort beginnenden Rentenversicherungen mit erhöhter Rente wegen Pflegebedürftigkeit gelten würden. Enthält der Zusatz zur Tarifbezeichnung Ihrer Versicherung jedoch ein R oder G, erfolgt die Einordnung in den Überschussverband entsprechend des Neuzugangs zum Rentenbeginn an sofort beginnenden Ren- tenversicherungen mit erhöhter Rente wegen Pflegebedürftigkeit mit dem selben bzw. einem diesem entsprechenden Zusatz in der Bestandgruppe Kollektiv-Rentenversicherungen. Da die zu verwendenden Rechnungsgrundlagen erst bei Verrentung gemäß vorstehender Bestimmungen ermittelt werden, wer- den Beitragsrückerstattung dürfen wir Ihnen die genaue Bezeichnung des Überschussverbandes bei Beginn der Rentenzahlung mitteilen Sollte jedoch der garantierte Rentenfaktor grundsätzlich nur für die erhöhte Rente wegen Pflegebedürftigkeit nach § 7 Anwendung findenÜberschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abweichen. (3) Ansprüche auf eine bestimmte Höhe Ihrer Beteiligung am Überschuss ergeben sich aus der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht. (4) Wir haben gleichartige Versicherungen (beispielsweise Rentenversicherungen, wird Risiko-Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeits-Versicherungen) zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Dies tun wir, um die Versicherung in der Regel zum Rentenbeginn in einen gesonderten Überschussverband in der Bestandsgruppe Rentenversiche- rungen nach Einzeltarifen eingeordnet. Enthält die Tarifbezeichnung Unterschiede bei den Zusatz R oder G wird Ihre Versicherung zum Rentenbe- ginn in einen gesonderten Überschussverband in der Bestandsgruppe Kollektiv-Rentenversicherungen eingeordnetversicherten Risiken zu berücksichtigen. (1) Ist eine Bestimmung in unseren Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestands- kräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, können wir sie nach § 164 VVG durch eine neue Regelung erset- zen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würdeWir beteiligen Sie am Überschuss. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange Leistung aus der Versi- cherungsnehmer angemessen berücksichtigtÜberschussbeteiligung kann auch Null Euro betragen. (2) Bei der Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Versicherungen wenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren an. Hierzu bilden wir innerhalb der Bestandsgruppen Gewinnverbände. Ihre Versicherung gehört dem in Ihrem Versicherungsschein genannten Gewinnverband an. Wir verteilen den Überschuss in dem Maß, wie die Bestandsgruppen und Gewinnverbände zu seiner Entstehung beigetragen haben. Hat eine Bestandsgruppe oder ein Gewinnverband nicht dazu beigetragen, besteht insoweit kein Anspruch auf Überschussbeteiligung. (3) Der Vorstand legt jedes Jahr auf Basis eines Vorschlags des Verantwortlichen Aktuars fest, wie der Überschuss auf die Gewinnverbände verteilt wird und setzt die entsprechenden Überschussanteilsätze fest (Überschussdeklaration). Dabei achtet er darauf, dass die Verteilung verursachungsorientiert erfolgt. Ihre Versicherung erhält auf Grundlage der Überschussdeklaration Anteile an dem auf Ihren Gewinnverband entfallenden Teil des Überschusses. Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem Mittel hierfür finanzieren wir Ihnen die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt haben, Vertragsbestandteilbei der Direktgutschrift zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahrs. Ansonsten entnehmen wir sie der Rückstellung für Beitragsrückerstattung. (1) Während der Beitragszahlungsdauer verwenden wir den Überschuss zur Beitragsverrechnung. In beitragsfreier Zeit verwenden wir den Überschuss immer zur Bildung eines Todesfall-Bonus.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Risiko Lebensversicherung