Common use of Übertragung der Rechte Clause in Contracts

Übertragung der Rechte. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet

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Samples: www.mecklenburgische.de, Seite, huebener-ag.eu

Übertragung der Rechte. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den BesitzBe- sitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare vergleichba- re Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet

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Samples: www.subal.com, www.fotofairsicherung.de

Übertragung der Rechte. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen Sa- chen zustehen. Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige vor- läufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet

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Samples: www.uvw.de, www.uvw.de

Übertragung der Rechte. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. § 11 Wechsel der versicherten Sachen Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet

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Samples: www.ganghofer.com, produktrechner.bosch-my-insurance.de

Übertragung der Rechte. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte zurück> erlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen Sa> chen zustehen. § ff Wechsel der versicherten Sachen Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag Versi> cherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch je> doch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet

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Samples: www.interlloyd.de

Übertragung der Rechte. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet

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Samples: sv-makler.de

Übertragung der Rechte. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine anderean- dere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet

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Samples: www.bca.de

Übertragung der Rechte. Hat Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so gilt: Er hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese an diesen Sachen zustehen. Erhält Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Versicherungsnehmer anstelle der im aus einem anderen Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endetErsatz verlangen kann.

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Samples: www.mecklenburgische.de

Übertragung der Rechte. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so sO hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen sOnstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch jedOch technisch vergleichbare Sache, so sO besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige vOrläufige Deckung. Die vorläufige vOrläufige Deckung endet

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Samples: www.financialservices.man.eu

Übertragung der Rechte. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragenüber- tragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag Versiche- rungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch tech- nisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige vorläuif ge Deckung. Die vorläufige vorläufi ge Deckung endet

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Samples: Maklervertrag

Übertragung der Rechte. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender ent- sprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet

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Samples: www.mecklenburgische.de

Übertragung der Rechte. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht be- steht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet

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Samples: www.swu.de

Übertragung der Rechte. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag Versicherungs- vertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare ver- gleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet

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Samples: www.sporthaus-kohlen.de

Übertragung der Rechte. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte zu- rückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. Erhält Im Interesse der Versicherungsnehmer anstelle Schadenverhütung hat der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andereVersiche- rungsnehmer wie auch seine Repräsentanten alle ge- setzlichen, jedoch technisch vergleichbare Sachebehördlichen und vereinbarten Sicherheits- vorschriften, so besteht wie auch die vereinbarten Obliegenheiten vor und nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckungdem Versicherungsfall, einzuhalten. Die vorläufige Deckung endetAls vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer

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Samples: www.bllv-wd.de