Übertragung der Rechte. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. § 11 Wechsel der versicherten Sachen Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oder c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach 3 Monaten.
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Samples: Elektronikversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Elektronik Versicherung
Übertragung der Rechte. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen Sa- chen zustehen. § 11 Wechsel der versicherten Sachen Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige vor- läufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet
a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder
b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oder
c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach 3 Monaten.
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Übertragung der Rechte. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. § 11 Wechsel der versicherten Sachen Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet
a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder
b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oder
c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach 3 drei Monaten.
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Samples: Elektronikversicherung
Übertragung der Rechte. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. § 11 Wechsel der versicherten Sachen Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender ent- sprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet
a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder
b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oder
c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach 3 Monaten.
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Samples: Elektronik Versicherung
Übertragung der Rechte. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. § 11 Wechsel der versicherten Sachen Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet
a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder
b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung mit gleichartigem gleichar- tigem Versicherungsschutz oder
c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach 3 drei Monaten. Die vorläufige Deckung entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn der Beitrag nach Aufforderung nicht in der vom Versicherer festgesetzten Frist gezahlt wird.
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Samples: Versicherung Von Maschinen
Übertragung der Rechte. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. § 11 Wechsel der versicherten Sachen Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet
a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags oder
b) mit Beginn eines weiteren Vertrages Vertrags über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oder
c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach 3 Monaten.. Abschnitt B
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Samples: Elektronikversicherung
Übertragung der Rechte. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. § 11 Wechsel der versicherten Sachen Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet
a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder
b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz oder
c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach 3 drei Monaten.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Anlagen Zur Gewinnung Von Erneuerbaren Energien
Übertragung der Rechte. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragenüber- tragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. § 11 Wechsel der versicherten Sachen Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag Versiche- rungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch tech- nisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige vorläuif ge Deckung. Die vorläufige vorläufi ge Deckung endet
a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder
b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige vorläuif ge Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oder
c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach 3 drei Monaten.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Elektronikversicherung
Übertragung der Rechte. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. § 11 Wechsel der versicherten Sachen Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht be- steht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet
a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder
b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oderoder Stand: Juli 2021/PA
c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach 3 drei Monaten.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Elektronikversicherung
Übertragung der Rechte. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. § 11 Wechsel der versicherten Sachen Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet
a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder
b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oder
c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach 3 drei Monaten.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Elektronikversicherung
Übertragung der Rechte. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen Xxxxxx zur Verfügung Ver- fügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. § 11 Wechsel der versicherten Sachen fachen Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten bezeich- neten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige DeckungDe- ckung. Die vorläufige Deckung endet
a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder
b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung mit gleichartigem gleichar- tigem Versicherungsschutz oder
c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach 3 Monaten.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Maschinen Und Kaskoversicherung
Übertragung der Rechte. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. § 11 Wechsel der versicherten Sachen Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine anderean- dere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet
a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder
b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz oder
c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach 3 Monaten.
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Samples: Rahmenvertrag Zur Pauschalen Elektronikversicherung
Übertragung der Rechte. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. § 11 Wechsel der versicherten Sachen Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag Versicherungs- vertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare ver- gleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet
a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder
b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oder
c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach 3 drei Monaten.
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Samples: Maschinen Und Kaskoversicherung