Übertragung der Rechte. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer a) die versicherten Photovoltaikanlagen stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen und hierüber einen Nachweis zu führen; b) die vom jeweiligen Hersteller mitgelieferten Datenträger mit Daten und Programmen für die versicherten Photovoltaik- anlagen aufzubewahren; c) zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsunterlagen über die Energielieferungen sowie die Abrechnungen der letzten 12 Monate aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den in § 8 beschriebenen Voraus- setzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung von Photovoltaikanlagen in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündi- gung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Wohngebäudeversicherungsvertrag (siehe § 1) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrages (siehe § 1) erlischt auch die Versicherung von Photovoltaikanlagen.
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Übertragung der Rechte. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragenüber- tragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer
a) die versicherten Photovoltaikanlagen stets im vom Hersteller Herstel- ler empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen und hierüber einen Nachweis zu führen;
b) die vom jeweiligen Hersteller mitgelieferten Datenträger mit Daten und Programmen für die versicherten Photovoltaik- anlagen aufzubewahren;
c) zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsunterlagen über die Energielieferungen sowie die Abrechnungen der letzten 12 Monate Photovoltaikanla- gen aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 WEZ 2014 beschriebenen Voraus- setzungen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung Einhal- tung einer Frist von drei Monaten die Versicherung von Photovoltaikanlagen Photo- voltaikanlagen in Textform kündigen. Kündigt der VersicherungsnehmerVersiche- rungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündi- gung Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Wohngebäudeversicherungsvertrag Hauptversicherungsvertrag (siehe § 1) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrages Hauptversicherungsvertrags (siehe § 1) erlischt auch die Versicherung von Photovoltaikanlagennach diesen Besonderen Be- dingungen.
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Übertragung der Rechte. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragenüber- tragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer
a) die versicherten Photovoltaikanlagen Solarthermie-, Geothermie- sowie sonsti- gen Wärmepumpenanlagen stets im vom Hersteller empfohlenen empfohle- nen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen und hierüber einen Nachweis zu führen;
b) die vom jeweiligen Hersteller mitgelieferten Datenträger mit Daten und Programmen für die versicherten Photovoltaik- anlagen aufzubewahren;
c) zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsunterlagen über die Energielieferungen Solarthermie-, Geothermie- sowie die Abrechnungen der letzten 12 Monate sonstigen Wärmepumpenanlagen aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 WEZ 2014 beschriebenen Voraus- setzungen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung Einhal- tung einer Frist von drei Monaten die Versicherung von Photovoltaikanlagen Solar- thermie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündi- gung Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Wohngebäudeversicherungsvertrag Hauptversicherungsvertrag (siehe § 1) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrages Hauptversicherungsvertrags (siehe § 1) erlischt auch die Versicherung von Photovoltaikanlagennach diesen Besonderen Be- dingungen.
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Übertragung der Rechte. Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben. Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. § 8 Besondere Obliegenheiten § 9 Kündigung Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer
a) die versicherten Photovoltaikanlagen stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen und hierüber einen Nachweis zu führen;
b) die vom jeweiligen Hersteller mitgelieferten Datenträger mit Daten und Programmen für die versicherten Photovoltaik- anlagen aufzubewahren;
c) zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsunterlagen über die Energielieferungen sowie die Abrechnungen der letzten 12 Monate Photovoltaikanlagen aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 WEZ 2019 beschriebenen Voraus- setzungen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung Versi- cherung von Photovoltaikanlagen in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündi- gung Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Wohngebäudeversicherungsvertrag Hauptversicherungsvertrag (siehe § 1) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrages (siehe § 1) erlischt auch die Versicherung von Photovoltaikanlagen.
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Samples: Gothaer Wohngebäudeversicherung
Übertragung der Rechte. Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäfte Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben. Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer
a) die versicherten Photovoltaikanlagen Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen stets im vom Hersteller Her- steller empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen und hierüber einen Nachweis zu führen;
b) die vom jeweiligen Hersteller mitgelieferten Datenträger mit Daten und Programmen für die versicherten Photovoltaik- anlagen aufzubewahren;
c) zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsunterlagen über die Energielieferungen Solarther- mie-, Geothermie- sowie die Abrechnungen der letzten 12 Monate sonstigen Wärmepumpenanlagen aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 WEZ 2018 beschriebenen Voraus- setzungen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung Versi- cherung von Photovoltaikanlagen Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündi- gung Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Wohngebäudeversicherungsvertrag Hauptversicherungsvertrag (siehe § 1) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrages (siehe § 1) erlischt auch die Versicherung von Photovoltaikanlagen.
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Samples: Gothaer Wohngebäudeversicherung
Übertragung der Rechte. Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäfte Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben. Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer
a) die versicherten Photovoltaikanlagen stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen und hierüber einen Nachweis zu führen;
b) die vom jeweiligen Hersteller mitgelieferten Datenträger mit Daten und Programmen für die versicherten Photovoltaik- anlagen aufzubewahren;
c) zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsunterlagen über die Energielieferungen sowie die Abrechnungen der letzten 12 Monate Photovoltaikanlagen aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 WEZ 2018 beschriebenen Voraus- setzungen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung Versi- cherung von Photovoltaikanlagen in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündi- gung Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Wohngebäudeversicherungsvertrag Hauptversicherungsvertrag (siehe § 1) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrages (siehe § 1) erlischt auch die Versicherung von Photovoltaikanlagen.
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