Übertragung der Rechte. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oder c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach drei Monaten. a) Der Versicherer ist berechtigt, den Beitragssatz für bestehende Versicherungsverträge in angemessenen Zeiträumen re- gelmäßig zu überprüfen. Hierbei ist zusätzlich auf der Basis der bisherigen Schadenentwicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenbedarfs zu berücksichtigen. b) Der Beitragssatz wird mittels anerkannter mathematischer-statistischer Verfahren unter Berücksichtigung der Schadenauf- wendungen, der Kosten (Provisionen, Sach- und Personalkosten und Aufwand der Rückversicherung), des Gewinnansat- zes und der Feuerschutzsteuer kalkuliert. c) Tarifliche Anpassungen von Beitragssätzen können vom Versicherer zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen werden. d) Preissteigerungen, gemäß § 9 Nr. 3, dürfen bei der Anpassung nicht noch einmal berücksichtigt werden. e) Beitragssenkungen gelten automatisch ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres. f) Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer unter Gegenüberstellung der alten und neuen Beitragshöhe spä- testens einen Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb ei- nes Monats nach Eingang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, kündigen. g) Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe (z.B. Bündelnachlass, Laufzeitnachlass) bleiben von der Tarif- anpassung unberührt.
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Samples: Elektronikversicherung, Elektronikversicherung
Übertragung der Rechte. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum Ei- gentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. Erhält § 7 Besondere Obliegenheiten
1. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versi- cherungsnehmer
a) die versicherten Photovoltaikanlagen stets im vom Hersteller emp- fohlenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen und hierüber einen Nachweis zu füh- ren;
b) die vom jeweiligen Hersteller mitgelieferten Datenträger mit Daten und Programmen für die versicherten Photovoltaikanlagen aufzu- bewahren;
2. Verletzt der Versicherungsnehmer anstelle eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 VGB 2014 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teil- weise leistungsfrei. § 8 Kündigung
1. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung ei- ner Frist von einem Monat die Versicherung von Photovoltaikanlagen in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Ver- sicherungsjahres wirksam wird.
2. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag (siehe § 1) innerhalb eines Monats nach Zugang der Er- klärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. § 9 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages (siehe § 1) erlischt auch die Versicherung von Photovoltaikanlagen. Sofern die Versicherung für Geo-/Solarthermie und sonstige Wärme- pumpen-Anlagen vereinbart wurde und im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentiert ist gelten die folgenden Vertragsgrundlagen: § 1 Vertragsgrundlage § 2 Versicherte Sachen / Mehrkosten für Primärenergie § 3 Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Ausschlüsse § 4 Ergänzende Technische Gefahren § 5 Umfang der Entschädigung § 6 Besondere Obliegenheiten § 7 Kündigung § 8 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages § 1 Vertragsgrundlage Es gelten die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen VGB 2014 (09.14) Abschnitte A bis C und die sonstigen dem Vertrag zugrunde liegenden Besonderen Bedingungen, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. § 2 Versicherte Sachen
1. Versichert sind folgende betriebsfertige Anlagen der regenerativen Energieerzeugung:
a) auf dem Haus- oder Garagendach befestigte Solarthermie (Auf- dachmontage);
b) Anlagen der oberflächennahen Geothermie;
c) sonstige Wärmepumpenanlagen, einschließlich der damit verbundenen Heizungsanlagen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache Versi- cherungsvertrag genannten Gebäude, die der Warmwasser- oder auch Wärmeversorgung der versicherten Gebäude dienen. Betriebsfertig ist eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht sobald sie nach entsprechender Anzeige beendeter Erprobung und - soweit vorgesehen - nach beendetem Probebetrieb entweder zur Ar- beitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Un- terbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie wäh- rend eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet
a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder
b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oder
c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach drei MonatenVersicherungsortes.
a) Der Versicherer ist berechtigt, den Beitragssatz für bestehende Versicherungsverträge in angemessenen Zeiträumen re- gelmäßig zu überprüfen. Hierbei ist zusätzlich auf der Basis der bisherigen Schadenentwicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenbedarfs zu berücksichtigen.
b) Der Beitragssatz wird mittels anerkannter mathematischer-statistischer Verfahren unter Berücksichtigung der Schadenauf- wendungen, der Kosten (Provisionen, Sach- und Personalkosten und Aufwand der Rückversicherung), des Gewinnansat- zes und der Feuerschutzsteuer kalkuliert.
c) Tarifliche Anpassungen von Beitragssätzen können vom Versicherer zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen werden.
d) Preissteigerungen, gemäß § 9 Nr. 3, dürfen bei der Anpassung nicht noch einmal berücksichtigt werden.
e) Beitragssenkungen gelten automatisch ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres.
f) Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer unter Gegenüberstellung der alten und neuen Beitragshöhe spä- testens einen Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb ei- nes Monats nach Eingang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, kündigen.
g) Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe (z.B. Bündelnachlass, Laufzeitnachlass) bleiben von der Tarif- anpassung unberührt.
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Übertragung der Rechte. Hat Der Bezugsberechtigte überträgt hiermit alle ihm gehörenden, bestehenden und in Zukunft entstehenden Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an Musikwerken mit oder ohne Text und an Sprachwerken, soweit sie in Zusammenhang mit Musikwerken stehen (§§ 15 und 16 UrhG), sofern sich diese auf die Übertragung dieser Werke auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe des Werkes für das Gesicht und Gehör beziehen, der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen AUSTRO-MECHANA für die ganze Welt zur Verfügung zu stellenWahrnehmung. Dazu gehört auch die Wahrnehmung des Vergütungsanspruches für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch sowie für Vervielfältigungen für Zwecke der öffentlichen Zurverfügungstellung für Unterricht und Lehre und der Rechte, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüche im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige Falle des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige DeckungVermietens und/oder Verleihens von Bild- und/oder Schallträgern gem. Die vorläufige Deckung endet§ 16a UrhG. Inkludiert in der Rechteübertragung ist das Vervielfältigungsrecht an Musikwerken mit oder ohne Text in Verbindung mit Filmwerken oder Laufbildern
a) die vom Endnutzer einer Online-Plattform, deren Hauptzweck es ist, solche Inhalte zu speichern und der Öffentlichkeit dazu Zugang zu verschaffen, hochgeladen werden, sofern der Endnutzer weder aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit handelt, noch mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oderseiner Tätigkeit erhebliche Einnahmen erzielt;
b) mit Beginn für Zwecke der eigenen Rundfunksendung eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oderRundfunkunternehmers; davon sind Eigen-, Auftrags- und Co-Produktionen des Rundfunkunternehmers umfasst;
c) für Zwecke der eigenen Rundfunksendung via Internet (im Hörfunk: Visual Radio), wobei die Programme speziell für die Sendung im Internet produziert oder zusammengestellt wurden (Webcasting); davon sind Eigen-, Auftrags- und Co-Produktionen des Webcasters umfasst;
d) die auf Websites öffentlich zur Verfügung gestellt werden. Ausgenommen von der Wahrnehmung sind: - die erstmalige Festhaltung musikdramatischer Werke in Verbindung mit Filmwerken – vollständig oder größerer Teile davon – auf Bild- und Schallträgern (Speichermedien) zu Handelszwecken; - die erstmalige Festhaltung von Musikwerken mit oder ohne Text in Verbindung mit Filmwerken zu Zwecken der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach drei Monaten.
öffentlichen Zurverfügungstellung auf Bild- und Schallträgern (Speichermedien) zu Handelszwecken; die oben in lit a) bis d) bezeichnete Rechteübertragung bleibt davon unberührt; - die erstmalige Festhaltung musikdramatischer Werke in Verbindung mit Filmwerken für Zwecke der eigenen Rundfunksendung via Internet (im Hörfunk: Visual Radio), wobei die Programme speziell für die Sendung im Internet produziert oder zusammengestellt wurden (Webcasting); - die erstmalige Festhaltung musikdramatischer Werke in Verbindung mit Filmwerken die auf Websites öffentlich zur Verfügung gestellt werden. - die erstmalige Festhaltung, die Vervielfältigung und Verbreitung von Musikwerken mit oder ohne Text auf Bild- und Schallträgern (Speichermedien) in Verbindung mit Filmwerken, die zur Vorführung in Lichtspieltheatern und ähnlichen Einrichtungen bestimmt sind, es sei denn, es handelt sich um Bild- und Schallträger (Speichermedien) zu Handelszwecken; - die erstmalige Festhaltung von Musikwerken mit oder ohne Text auf Bild- und/oder Schallträgern (Speichermedien) zu Werbezwecken. Der Versicherer Bezugsberechtigte verpflichtet sich, auf Verlangen der AUSTRO-MECHANA allenfalls weitere notwendige Erklärungen (Vollmachten, Zessionen etc.) hiezu schriftlich abzugeben und sich selbst der Verwertung der an die AUSTRO-MECHANA übertragenen Rechte zu enthalten. Der Bezugsberechtigte erklärt hiermit, dass er nach seinem besten Wissen und Gewissen über die der AUSTRO-MECHANA übertragenen Rechte zum Zeitpunkt der Übertragung frei und unbeschränkt verfügt. Sollten diese Rechte von dritter Seite als ihr zustehend beansprucht werden, dann ist die AUSTRO-MECHANA berechtigt, den Beitragssatz für bestehende Versicherungsverträge die ihr übertragenen Rechte als ihr allein zustehend der dritten Seite gegenüber zu verteidigen. Der AUSTRO-MECHANA steht es in angemessenen Zeiträumen re- gelmäßig zu überprüfensolchem Falle aber auch frei, die eventuell von dritter Seite beanspruchten Rechte dem Bezugsberechtigten freizugeben, damit er diese Rechte selbst verteidigen kann. Hierbei ist zusätzlich auf Unter diese Übertragung fallen auch Werke, welche unter einem Pseudonym herausgegeben werden. Der Bezugsberechtigte verpflichtet sich, die verwendeten Pseudonyme bzw. die wirklichen Namen der Basis Xxxxxx derselben unverzüglich der bisherigen Schadenentwicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenbedarfs zu berücksichtigen.
b) Der Beitragssatz wird mittels anerkannter mathematischerAUSTRO-statistischer Verfahren MECHANA anzuzeigen. Die Rechtseinräumung nach Punkt 1. erfolgt grundsätzlich unbeschränkt unter Berücksichtigung der Schadenauf- wendungen, oben erwähnten Ausnahmen sowie der Kosten (Provisionen, Sach- unter Punkt 16. gemäß Punkten 2. und Personalkosten und Aufwand der Rückversicherung), des Gewinnansat- zes und der Feuerschutzsteuer kalkuliert3. allfällig getroffenen Beschränkungen.
c) Tarifliche Anpassungen von Beitragssätzen können vom Versicherer zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen werden.
d) Preissteigerungen, gemäß § 9 Nr. 3, dürfen bei der Anpassung nicht noch einmal berücksichtigt werden.
e) Beitragssenkungen gelten automatisch ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres.
f) Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer unter Gegenüberstellung der alten und neuen Beitragshöhe spä- testens einen Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb ei- nes Monats nach Eingang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, kündigen.
g) Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe (z.B. Bündelnachlass, Laufzeitnachlass) bleiben von der Tarif- anpassung unberührt.
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Samples: Wahrnehmungsvertrag
Übertragung der Rechte. Hat Der/die Bezugsberechtigte überträgt hiermit alle ihm/ihr gehörenden, bestehenden und in Zukunft entstehenden Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an Musikwerken mit oder ohne Text und an Sprachwerken, soweit sie in Zusammenhang mit Musikwerken stehen (§§ 15 und 16 UrhG), sofern sich diese auf die Übertragung dieser Werke auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe des Werkes für das Gesicht und Gehör beziehen, der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen AUSTRO-MECHANA für die ganze Welt zur Verfügung zu stellenWahrnehmung. Dazu gehört auch die Wahrnehmung des Vergütungsanspruches für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch sowie für Vervielfältigungen für Zwecke der öffentlichen Zurverfügungstellung für Unterricht und Lehre und der Rechte, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüche im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige Falle des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige DeckungVermietens und/oder Verleihens von Bild- und/oder Schallträgern gem. Die vorläufige Deckung endet§ 16a UrhG. Inkludiert in der Rechteübertragung ist das Vervielfältigungsrecht an Musikwerken mit oder ohne Text in Verbindung mit Filmwerken oder Laufbildern
a) die vom Endnutzenden einer Online-Plattform, deren Hauptzweck es ist, solche Inhalte zu speichern und der Öffentlichkeit dazu Zugang zu verschaffen, hochgeladen werden, sofern der Endnutzende weder aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit handelt, noch mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oderseiner Tätigkeit erhebliche Einnahmen erzielt;
b) mit Beginn für Zwecke der eigenen Rundfunksendung eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oderRundfunkunternehmers; davon sind Eigen-, Auftrags- und Co-Produktionen des Rundfunkunternehmers umfasst;
c) für Zwecke der eigenen Rundfunksendung via Internet (im Hörfunk: Visual Radio), wobei die Programme speziell für die Sendung im Internet produziert oder zusammengestellt wurden (Webcasting); davon sind Eigen-, Auftrags- und Co-Produktionen des Webcasters umfasst;
d) die auf Websites öffentlich zur Verfügung gestellt werden. Ausgenommen von der Wahrnehmung sind: - die erstmalige Festhaltung musikdramatischer Werke in Verbindung mit Filmwerken – vollständig oder größerer Teile davon – auf Bild- und Schallträgern (Speichermedien) zu Handelszwecken; - die erstmalige Festhaltung von Musikwerken mit oder ohne Text in Verbindung mit Filmwerken zu Zwecken der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach drei Monaten.
öffentlichen Zurverfügungstellung auf Bild- und Schallträgern (Speichermedien) zu Handelszwecken; die oben in lit a) Der Versicherer bis d) bezeichnete Rechteübertragung bleibt davon unberührt; - die erstmalige Festhaltung musikdramatischer Werke in Verbindung mit Filmwerken für Zwecke der eigenen Rundfunksendung via Internet (im Hörfunk: Visual Radio), wobei die Programme speziell für die Sendung im Internet produziert oder zusammengestellt wurden (Webcasting); - die erstmalige Festhaltung musikdramatischer Werke in Verbindung mit Filmwerken die auf Websites öffentlich zur Verfügung gestellt werden. - die erstmalige Festhaltung, die Vervielfältigung und Verbreitung von Musikwerken mit oder ohne Text auf Bild- und Schallträgern (Speichermedien) in Verbindung mit Filmwerken, die zur Vorführung in Lichtspieltheatern und ähnlichen Einrichtungen bestimmt sind, es sei denn, es handelt sich um Bild- und Schallträger (Speichermedien) zu Handelszwecken; - die erstmalige Festhaltung von Musikwerken mit oder ohne Text auf Bild- und/oder Schallträgern (Speichermedien) zu Werbezwecken. Der/die Bezugsberechtigte verpflichtet sich, auf Verlangen der AUSTRO-MECHANA allenfalls weitere notwendige Erklärungen (Vollmachten, Zessionen etc.) hiezu schriftlich abzugeben und sich selbst der Verwertung der an die AUSTRO-MECHANA übertragenen Rechte zu enthalten. Der/die Bezugsberechtigte erklärt hiermit, dass er/sie nach seinem/ihrem besten Wissen und Gewissen über die der AUSTRO-MECHANA übertragenen Rechte zum Zeitpunkt der Übertragung frei und unbeschränkt verfügt. Sollten diese Rechte von dritter Seite als ihr zustehend beansprucht werden, dann ist die AUSTRO-MECHANA berechtigt, den Beitragssatz für bestehende Versicherungsverträge die ihr übertragenen Rechte als ihr allein zustehend der dritten Seite gegenüber zu verteidigen. Der AUSTRO-MECHANA steht es in angemessenen Zeiträumen re- gelmäßig zu überprüfensolchem Falle aber auch frei, die eventuell von dritter Seite beanspruchten Rechte dem/der Bezugsberechtigten freizugeben, damit er/sie diese Rechte selbst verteidigen kann. Hierbei ist zusätzlich auf Unter diese Übertragung fallen auch Werke, welche unter einem Pseudonym herausgegeben werden. Der/die Bezugsberechtigte verpflichtet sich, die verwendeten Pseudonyme bzw. die wirklichen Namen der Basis TrägerInnen derselben unverzüglich der bisherigen Schadenentwicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenbedarfs zu berücksichtigen.
b) Der Beitragssatz wird mittels anerkannter mathematischerAUSTRO-statistischer Verfahren MECHANA anzuzeigen. Die Rechtseinräumung nach Punkt 1. erfolgt grundsätzlich unbeschränkt unter Berücksichtigung der Schadenauf- wendungen, oben erwähnten Ausnahmen sowie der Kosten (Provisionen, Sach- unter Punkt 16. gemäß Punkten 2. und Personalkosten und Aufwand der Rückversicherung), des Gewinnansat- zes und der Feuerschutzsteuer kalkuliert3. allfällig getroffenen Beschränkungen.
c) Tarifliche Anpassungen von Beitragssätzen können vom Versicherer zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen werden.
d) Preissteigerungen, gemäß § 9 Nr. 3, dürfen bei der Anpassung nicht noch einmal berücksichtigt werden.
e) Beitragssenkungen gelten automatisch ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres.
f) Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer unter Gegenüberstellung der alten und neuen Beitragshöhe spä- testens einen Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb ei- nes Monats nach Eingang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, kündigen.
g) Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe (z.B. Bündelnachlass, Laufzeitnachlass) bleiben von der Tarif- anpassung unberührt.
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Samples: Wahrnehmungsvertrag