Vorkaufsrecht Musterklauseln

Vorkaufsrecht. Der Erbbauberechtigte räumt hiermit dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks ge- mäß § 1 für die Dauer des Erbbaurechts für alle Verkaufsfälle ein dingliches Vorkaufs- recht an dem Erbbaurecht ein. Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Tag des Zugangs einer beglaubigten Abschrift des rechtswirksamen Kaufvertrags bei dem Vorkaufsberechtigten. Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich, das Vorkaufsrecht an erster Rangstelle im Erbbaugrundbuch eintragen zu lassen.
Vorkaufsrecht. Verkauft ein Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil ganz oder teilweise, steht den anderen Gesellschaftern ein Vorkaufsrecht im Verhältnis ihrer Beteili- gung am Stammkapital zu. Der verkaufswillige Gesellschafter muss den Ab- schluss und den Inhalt des Kaufvertrages allen Gesellschaftern schriftlich in vollem Umfang mitteilen. Eine Mitteilung per e-mail, in Textform oder per Tele- fax ist nicht ausreichend. Das Vorkaufsrecht ist sodann spätestens innerhalb von 30 Tagen nach dem Zugang der Mitteilung an alle Mitgesellschafter durch schriftliche Erklärung auszuüben. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Erklä- rung ist der Zugang beim verkaufswilligen Gesellschafter. Jeder Vorkaufsbe- rechtigte kann von seinem Vorkaufsrecht nur insgesamt oder überhaupt nicht Gebrauch machen. Für das Vorkaufsrecht gelten im übrigen die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das schuldrechtliche Vorkaufsrecht sinn- gemäß.
Vorkaufsrecht. Der Besteller räumt uns das Vorkaufsrecht an den Beständen unserer Erzeugnisse für alle Fälle der Insolvenz sowie der nicht bestimmungsgemäßen Verwendung ein.
Vorkaufsrecht. Bei der Vereinbarung von Vorkaufsrechten beträgt die Provision 1 % des Verkehrswertes des Grundstückes, zahlbar durch den Vorkaufsberechtigten. Die gesamten Provisionen verstehen sich jeweils zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. - agreed rent-free periods or other gratuities on the part of the landlord are generally irrelevant to the calculation of commission. In the case of a graduated rental price contract, the average monthly rent over the total fixed period of the contract, plus ancillary and operating costs, shall serve as the basis for calculation. - in the case of indemnity payments, repayments for rights and entitlements, furnishings, goods, customer bases etc., additional commission of 5 % (for example of the indemnity payment or the value of the furnishings) is due.
Vorkaufsrecht. 9.1 Die - entgeltliche oder unentgeltliche - Veräußerung der CTC advanced- Software an Dritte ist nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig. 9.2 Beabsichtigt der Kunde, die CTC advanced-Software ganz oder teilweise an einen Dritten zu veräußern, so hat er sie zuvor CTC advanced mittels eingeschriebenen Briefs zu den mit dem Dritten vereinbarten Bedingungen und zu dem mit dem Dritten vereinbarten Preis anzubieten. CTC advanced kann das Angebot des Kunden innerhalb von 30 Kalendertagen ab Zugang des Angebots bei CTC advanced mittels eingeschriebenen Briefs annehmen. 9.3 Nimmt CTC advanced das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist gemäß vorstehender Ziffer 9.2 an, ist der Kunde berechtigt, die CTC advanced- Software zu den CTC advanced mitgeteilten Bedingungen und zu dem mitgeteilten Preis an den Dritten zu veräußern. 9.4 Beabsichtigt der Kunde, die CTC advanced-Software zu veränderten Bedingungen und/oder zu einem veränderten Preis zu veräußern, muss er CTC advanced den Erwerb der CTC advanced-Software in entsprechender Anwendung der Ziffern 9.1 und 9.2 erneut anbieten. 9.5 Mit dem Kunden verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG gelten nicht als Dritte im Sinne der obigen Ziffern 9.1 bis 9.3.
Vorkaufsrecht. Nach Art. 682 Abs. 2 ZGB besteht für die Grundeigentümerin am Bau- recht und für den Bauberechtigten an der baurechtsbelasteten Bodenflä- che ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Die Parteien heben das Vorkaufsrecht des Bauberechtigten auf. Diese Aufhebung des Vorkaufsrechts ist im Grundbuch vorzumerken. Es sind auch andere Lösungen mög- lich. Die Alpkorporation ist seit weit über hundert Jahren Eigentümerin. Es muss nicht davon ausgegangen werden, dass die Alpkorporation das Alpgrund- stück in den nächsten Jahrzehnten veräussert und damit das Vorkaufs- recht des Bauberechtigten spielen könnte. Um der Spekulation entgegenzutreten, könnte das gesetzliche Vorkaufsrecht der baurechtsbelasteten Grundeigen- tümerin dahingehend geändert wer- den, dass der Preis bei der Ausübung des Vorkaufsrechts limitiert wird (z. B. Ertragswert). Als Vorkaufsfälle gelten beim «Bau- rechts-Vorkaufsrecht» grundsätzlich die gleichen Rechtsgeschäfte, wie bei den vertraglichen Vorkaufsrechten (vgl. Art. 216c Abs. 1 OR). Das «Bau- rechts-Vorkaufsrecht» kann ausser- dem bei der Zwangsversteigerung, an der Steigerung selbst und zu den Be- dingungen, zu welchen das Grund- stück dem Ersteigerer zugeschlagen wird, ausgeübt werden (vgl. Art. 681 Abs. 1 ZGB). Die Veräusserung an einen Nachkom- men löst das Vorkaufsrecht in der Re- gel nicht aus.
Vorkaufsrecht. 6.3.1. Ein Verkauf an einen Dritten ist nur möglich, wenn sich dieser dem vorliegenden Kooperationsvertrag als Partei mit vollen Rechten und Pflichten anschliesst. 6.3.2. Veräussert eine Partei (im Folgenden: der Veräusserer) die Gesamtheit oder ei- nen Teil ihrer Aktien an einen oder mehrere bestimmte Dritte oder Aktionäre (im Folgenden: der Erwerber), so steht den übrigen Parteien ein Vorkaufsrecht zu. Der Veräusserer hat den Eintritt des Vorkaufsfalls den andern Parteien (im Fol- genden: die Vorkaufsberechtigten) mitzuteilen, und zwar unter Angabe - des oder der Erwerber (Name / Vorname / Firma, Adresse und Wohnort / Sitz) - der zum Erwerb stehenden Aktien, - des Verkaufspreises und - der übrigen Verkaufsbedingungen. Gleichzeitig hat der Erwerber schriftlich zu bestätigen, dass er anerkennt, im Fall, dass das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt und er somit Aktionär der AG wird, auto- matisch und ohne weitere Rechtsvorkehr Partei dieses Kooperationsvertrags zu sein. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, hat der Verwaltungsrat die Eintra- gung im Aktienregister zu verweigern. 6.3.3. Sind die Vorkaufsberechtigten daran interessiert, einen Erwerb der betroffenen Aktien zu prüfen, so haben sie dies dem Veräusserer innert 90 Tagen mit einge- schriebenem Brief mitzuteilen. 6.3.4. Haben die Vorkaufsberechtigten ihr Kaufsinteresse rechtzeitig und formgerecht bekundet, müssen sie dem Veräusserer innert weiterer 270 Tage mitteilen, wie viele Aktien sie zu den angegebenen Bedingungen übernehmen. 6.3.5. Das Vorkaufsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die vorgenannten Fristen eingehalten und alle betroffenen Aktien zu den offerierten Bedingungen über- nommen werden. Trifft nicht beides ein, so verfällt das Vorkaufsrecht und die be- troffenen Aktien gehen ins Eigentum des Käufers über. Dasselbe gilt, wenn das Vorkaufsrecht zwar rechtsgültig ausgeübt, dessen Bedingungen aber nicht voll- umfänglich eingehalten werden. 6.3.6. Werden zwar sämtliche Aktien übernommen, der Verkaufspreis aber der Höhe nach bestritten, so suchen Veräusserer und Vorkaufsberechtigte nach einer Eini- gung. Kommt innert 90 Tagen keine Einigung zustande, so weist der Verwal- tungsrat innert 10 Tagen die Revisionsstelle an, innert weiterer 10 Tage eine an- erkannte Treuhand- oder Revisionsgesellschaft zu benennen, die ihrerseits innert 90 Tagen den wirklichen (inneren) Wert der Aktien nach allgemein geltenden Un- ternehmensbewertungsregeln in einem Schiedsgutachten festlegt. Eine Einigung der Betroffene...
Vorkaufsrecht. Für den Fall das Verkaufs eines Geschäftsanteils oder eines Teiles eines Geschäftsanteils durch einen Gesellschafter sind zunächst die kommunalen Gesellschafter und dann die übrigen Gesellschafter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht im Falle der Veräußerung an Gesellschafter oder an Unternehmen, die mit einem Gesellschafter i.S.d. §§ 15 ff. Aktiengesetz verbunden sind.
Vorkaufsrecht. Es wird vereinbart, dass wir für den Fall von Klagen, der Insolvenz, Gesamtvollstreckung, Liquidation, des Konkurses, Wechselprotestes oder Ausgleichsverfahrens, sowie der Schließung des Betriebes oder der Fertigung oder ähnlichem, das Vorkaufsrecht für die vorhandenen Bestände unserer Erzeugnisse haben.
Vorkaufsrecht. Der/Die Mieterin hat bis zum Ablauf der Mietdauer das Vorkaufsrecht auf das gemietete Werk.