Änderung des Fondsvertrages Musterklauseln

Änderung des Fondsvertrages. §27. _______________________________________________ 43
Änderung des Fondsvertrages. 27 Änderung des Fondsvertrages
Änderung des Fondsvertrages. Art. 27 Soll der vorliegende Fondsvertrag geändert werden, oder besteht die Absicht, Anteilsklassen zu vereinigen oder die Fondsleitung oder die Depotbank zu wechseln, so haben die Anleger die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen zu erheben. In der Publikation informiert die Fondsleitung die Anleger darüber, auf welche Fondsvertragsänderungen sich die Prüfung und die Feststellung der Gesetzeskonformität durch die FINMA erstrecken. Bei einer Änderung des Fondsvertrages (inkl. Vereinigung von Anteilsklassen) können die Anleger überdies unter Beachtung der vertraglichen Frist die Auszahlung ihrer Anteile in bar oder gegen Sachauslagen (Art. 17 Ziff. 11) verlangen. Vorbehalten bleiben die Fälle gemäss Art. 23 Ziff. 2, die mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen sind.
Änderung des Fondsvertrages. 1.1. Bezeichnung; Firma und Satz von Fondsleitung, Depotbank und Vermögensverwalter (§1)
Änderung des Fondsvertrages. 27. Der vorliegende Fondsvertrag wurde am 28. Juni 2023 von der Eidgenössischen Finanzmarktauf- sicht FINMA bewilligt.
Änderung des Fondsvertrages. 26 Soll der vorliegende Fondsvertrag geändert werden, oder besteht die Absicht, die Fondsleitung oder die Depotbank zu wechseln, so hat der Anleger die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen zu erheben. In der Publikation informiert die Fondsleitung die Anleger darüber, auf welche Fondsvertragsänderungen sich die Prüfung und die Feststellung der Gesetzeskonformität durch die FINMA erstrecken. Bei einer Änderung des Fondsvertrages können die Anleger überdies unter Beachtung der vertraglichen Frist die Auszahlung ihrer Anteile in bar verlangen. Vorbehalten bleiben die Fälle gemäss § 23 Ziff. 2, welche mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen sind.

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