Änderungen des Vertrags Musterklauseln

Änderungen des Vertrags. Die Regelungen des Vertrags beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbe- dingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Be- schlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingun- gen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag – mit Aus- nahme des Entgelts – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durch- führung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Über- leitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrags nach dieser Ziffer sind nur zum Mo- natsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kün- digungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
Änderungen des Vertrags. 23.1 Änderungen dieses Vertrags können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden.
Änderungen des Vertrags. Diese Vereinbarung wird entsprechend Ziffer 17.2 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen gemäß Kapitel I Abschnitt I der Clearing-Bedingungen geändert, wenn das Muster dieser Vereinbarung in Anhang 8 der Clearing-Bedingungen geändert wird.
Änderungen des Vertrags. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie allen rechtserheblichen Erklärungen bedürfen der Schriftform.
Änderungen des Vertrags. 1 Der Parkvertrag kann während seiner Laufzeit bis 2032 grundsätzlich nicht geändert werden.
Änderungen des Vertrags. Die Regelungen des Vertrags beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedin- gungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch un- vorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem In- krafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertrags- schluss eine im Vertrag entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag – mit Ausnahme des Entgelts –
Änderungen des Vertrags. Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere für Abweichungen von der vereinbarten Lage und den vereinbarten Abmessungen der Leitungen, für Vereinbarungen über die Einbeziehung später hinzukommender Leitungen des Gestattungsnehmers sowie bei Beseitigung oder Stilllegung von Teilen der Leitungen.
Änderungen des Vertrags. 10.1 Gesetzliche Änderungen, welche Einfluss auf die vertraglich ver- einbarten Regelungen haben, werden dem Produzenten durch die EGO mitgeteilt. Das Vertragsverhältnis bleibt unter Berück- sichtigung dieser gesetzlichen Änderungen weiterhin bestehen.
Änderungen des Vertrags sowie übrige Verpflichtungen
Änderungen des Vertrags. 14.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf können jederzeit