Abhandenkommen Musterklauseln

Abhandenkommen. Der DFB ist über das Abhandenkommen von bei ihm erworbenen Tickets unverzüglich zu unterrichten. Der DFB ist berechtigt, diese Tickets unmittelbar nach Anzeige des Abhandenkommens zu sperren. Im Fall des Abhandenkommens eines der elektronischen Zugangskontrolle unterliegenden Tickets erfolgt nach Anzeige des Abhandenkommens, Sperrung des Tickets und Legitimationsprüfung des Kunden eine Neuausstellung des Tickets. Eine Neuausstellung abhandengekommener Tickets, die keiner elektronischen Zugangskontrolle unterliegen, kann erfolgen, sofern der Kunde eine entsprechende eidesstattliche Versicherung zum Abhandenkommen des oder der Tickets abgibt. Für die Neuausstellung kann der DFB eine Bearbeitungsgebühr nach der jeweils gültigen Preisliste des DFB erheben, es sei denn, der DFB oder vom DFB beauftragte Dritte haben das Abhandenkommen nachweislich zu vertreten. Bei missbräuchlicher Anzeige eines Abhandenkommens erstattet der DFB Strafanzeige.
Abhandenkommen. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Abhandenkommens von Sachen einschließlich Geld, Wertpapieren und Wertsachen. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher sowie von Schlüsseln/Codekarten, Akten, Dokumenten und Plänen Dritter, sind im Rahmen der beruflichen Tätig- keit je Schadenfall bis zu 10 % der Versicherungssumme für sonstige Schäden mitversichert. Abweichend von Zif f.
Abhandenkommen. Der SCF ist über das Abhandenkommen, d.h. jeden unfreiwilligen Verlust, von bei ihm er- worbenen Tickets unverzüglich über die Kontaktadresse in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder auf dem Postweg zu unterrichten. Der SCF ist berechtigt, diese Tickets un- mittelbar nach Anzeige des Abhandenkommens zu sperren. Im Fall des Abhandenkommens eines der elektronischen Zugangskontrolle unterliegenden Tickets erfolgt nach Anzeige des Abhandenkommens, Sperrung des Tickets und Legitimationsprüfung des Kunden eine Neu- ausstellung des Tickets. Für die Neuausstellung kann vom SCF eine Servicegebühr nach der Preisliste erhoben werden. Bei missbräuchlichen Anzeigen eines Abhandenkommens erstat- tet der SCF Strafanzeige. Eine Neuausstellung anderer abhandengekommener Tickets kann aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
Abhandenkommen. Der Club ist über das Abhandenkommen, d.h. jeden unfreiwilligen Verlust, von bei ihm er- worbenen Tickets unverzüglich zu unterrichten. Der Club ist berechtigt, diese Tickets un- mittelbar nach Anzeige des Abhandenkommens zu sperren. Im Fall des Abhandenkommens eines der elektronischen Zugangskontrolle unterliegenden Tickets erfolgt nach Anzeige des Abhandenkommens, Sperrung des Tickets und Legitimationsprüfung des Kunden eine Neu- ausstellung des Tickets. Für die Neuausstellung kann vom Club eine Bearbeitungsgebühr nach der Preisliste erhoben werden. Bei missbräuchlichen Anzeigen eines Abhanden- kom- mens erstattet der Club Strafanzeige. Eine Neuausstellung anderer abhandengekommener Tickets, kann aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
Abhandenkommen. Abhandenkommen als Folge eines Ereignisses gemäss Artikel C2.1.1 bis C2.1.4; Mitversichert sind:
Abhandenkommen. Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem 4.10.1 Abhandenkommen von Schlüsseln (auch Schlüsseln von Schließanlagen usw. und Code-Karten), die sich recht- mäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungs- schutz ist beschränkt auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüs- selverlustes (z. B. wegen Einbruchs). Ausgeschlossen bleibt die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbel- schlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen;
Abhandenkommen. Der FCB ist über das Abhandenkommen von bei ihm erworbenen Tickets unverzüglich zu unterrichten. Der FCB ist berechtigt, diese Tickets unmit- telbar nach Anzeige des Abhandenkommens zu sperren. Bei missbräuch- lichen Anzeigen eines Abhandenkommens erstattet der FCB Strafanzeige. Eine Neuausstellung abhandengekommener Tickets kann aus Sicherheits- gründen grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
Abhandenkommen von Sachen 10
Abhandenkommen. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch Abhandenkommen von Sachen.
Abhandenkommen. Versicherungsschutz besteht für das Abhandenkommen versicherter Sachen durch a) Diebstahl oder Raub, auch sofern die in § 4 der Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“ be­ schriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind; b) Verlust im Gewahrsam von Beförderungsunternehmen, Gepäckträgern, Gepäckaufbewahrungen, Beherber­ gungsbetrieben oder bewachten Garderoben; c) Verlieren – nicht jedoch durch Stehen­, Hängen­ oder Liegenlassen. Ausgenommen ist zudem das Verlieren von Sachen nach Nr. 2.2 und Nr. 2.3 sowie von Kontaktlinsen.