Abnahme und Gefahrübergang Musterklauseln

Abnahme und Gefahrübergang. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergebenhat. Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Im Übrigen gelten die §§ 7 und 12 der VOB, Teil B.
Abnahme und Gefahrübergang. 1. Die Abnahme fertig gestellter Arbeiten hat durch den Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu erfolgen. Der Aufforderung ist die Zustellung einer Rechnung über fertig gestellte Leistungen gleichgestellt. Vorhandene Mängel sind bei der Abnahme vom Auftraggeber schriftlich zu beanstanden. Erfolgt keine förmliche Abnahme, so gelten diese 12 Werktage nach dem Zugang der Fertigmeldung als erteilt.
Abnahme und Gefahrübergang. 1.Der Käufer ist grundsätzlich verpflichtet, das Fohlen sechs Monate nach der Geburt am Wohnsitz des Ausstellers abzunehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt der Aussteller das Risiko und die Kosten für die Unterhaltung inklusive Tierarzt und Schmied. Nach Ablauf dieses Zeit- raums gehen Kosten und Risiko/Gefahr auf den Käufer über. Eine frühere Abnahme ist möglich, wenn sich der Käufer hiermit einverstanden erklärt. In die- sem Fall gehen Kosten, Risiko/Gefahr mit Übergabe des Fohlens auf den Käufer über. Kommt der Käufer mit der Abnahme in Verzug, ist er verpflichtet, die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Pensions-, Tierarzt-, Schmiedkosten etc. zu tragen. In diesem Fall schließt der Käufer einen Mietvertrag mit dem Verkäufer über den Pensionsplatz zu dessen Bedingungen ab. Der Mietzins ist direkt an den Verkäufer zu leisten. Pferdeklinik Bargteheide, Xxxx Xxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxxxxxxx Universität Leipzig Veterinärmedizinische Fakultät Chirurgische Tierklinik, Xx xxx Xxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx Tierärztliche Klinik für Pferde, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx Tierärztliche Klinik für Pferde, Xxxxxxxxxxxxxx Xxx 0, 00000 Xxxxxxxx
Abnahme und Gefahrübergang. 1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.
Abnahme und Gefahrübergang. 4.1 Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Beschädigung zu überprüfen, Unterbleibt eine Rüge innerhalb ei- ner Frist von 4 Wochen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Abnahme als erfolgt.
Abnahme und Gefahrübergang. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das Gleiche gilt wenn die Montage aus Gründen die der Auftraggeber zu vertreten hat unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossenen Teilleistungen. Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sieben Kalendertagen als erfolgt. Im Übrigen gelten die §§7 und 12 der VOB, Teil B sowie § 64 und 641 BGB.
Abnahme und Gefahrübergang. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auf- traggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auf- traggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftrag- gebers übergeben hat. Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Im Übrigen gelten die §§ 7 und 12 der VOB, Teil B.
Abnahme und Gefahrübergang. 6.1 Sofern für Service-Leistungen eine förmliche Abnahme ausdrücklich vereinbart wurde, hat der Kunde die Abnahme innerhalb von 2 Wochen nach Fertigstellungsanzeige von Siemens oder nach Abschluss der Leistungserbringung zu erklären, je nachdem welches der frühere Zeitpunkt ist. Die Gefahr geht mit der Abnahme über.
Abnahme und Gefahrübergang. 6.1 Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung des Auftragnehmers vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare von dem Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung der ausgeführten Leistungen nach den vereinbarten Vertragspreisen. Des Weiteren steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Vergütung derjenigen Kosten zu, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Der Auftraggeber trägt die Gefahr bereits vor Abnahme der von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen, wenn er deren Abnahme verzögert oder, wenn die Montage aus Gründen unterbrochen wird, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Anlage einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt.
Abnahme und Gefahrübergang. 9.1 Der Auftraggeber hat die von WALKING BRANDS vertragsgemäß erbrachten Leistun- gen, Produkte oder Werke jeweils unverzüglich abzunehmen, spätestens jedoch innerhalb von acht (8) Werktagen nach Aufforderung durch WALKING BRANDS. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die jeweilige Leistung, das Produkt oder das Werk als abgenom- men, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der vorgenannten Frist Beanstandungen er- hebt und der Auftraggeber zuvor auf diese Rechtsfolge von WALKING BRANDS ausdrück- lich hingewiesen wurde.