Abnahme. (VOL/B § 13) (1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften. (2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über. (1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts. (2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat. (3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist. (4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2 1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden. 2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet. 3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Des Landes NRW, Zusätzliche Vertragsbedingungen Des Landes NRW, Zusätzliche Vertragsbedingungen Des Landes NRW
Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen ge- setzlichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung Verzöge- rung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmtab- nimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich aus- drücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit so- weit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten be- stimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechendentspre- chend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – - wenn nichts anderes vereinbart ist – - die Verwendungsstelle Verwendungs- stelle (ZVB- ZVB-NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Des Landes NRW, Zusätzliche Vertragsbedingungen Des Landes NRW, Zusätzliche Vertragsbedingungen (Zvb)
Abnahme. 7.1 Der Anbieter kann den Kunden, nachdem er ihm die Leistung zur Verfügung gestellt hat, schriftlich auffordern, binnen einer von ihm angemessen gesetzten Frist (VOL/B § 13)
(1Prüfungszeitraum) Für den Übergang die Abnahme zu erklären. In der Gefahr geltenRegel gilt – insbesondere soweit keine andere Frist vereinbart wurde - eine Frist von 14 Kalendertagen als angemessen. Der Kunde hat dann bis zum Ablauf der Frist die Abnahme zu erklären, soweit er nicht wegen des Vorliegens eines Mangels berechtigt ist, die Abgabe der Abnahmeerklärung zu verweigern. Die Frist beginnt mit dem Zugang des schriftlichen Abnahmeverlangens beim Kunden. Während des Prüfungszeitraumes kann sich der Kunde, ggf. anhand von mit dem Anbieter vereinbarten Kriterien zur Feststellung der Abnahmefähigkeit (Ziffer 3.3), davon überzeugen, dass die zur Verfügung gestellte Leistung in einem vertragsgemäßen Zustand ist.
7.2 Der Kunde wird während des Prüfungszeitraums etwa auftretende Mängel unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, ordnungsgemäß mitteilen, Ziffer 9.3 gilt entsprechend.
7.3 Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, wird ein gerügter Mangel einer der folgenden Kategorien zugeordnet:
7.4 Der Kunde kann die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht Abnahmeerklärung nur verweigern, wenn gleichzeitig ein Mangel der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkenntKategorie 1 gerügt wird oder mehrere Mängel der Kategorie 2, die zusammen zu Auswirkungen der Kategorie 1 führen. Bei Nichtabnahme gibt Die Abnahmeverweigerung und die Mängelrüge bedürfen der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen ErfüllungszeitpunktsSchriftform.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers 7.5 Bereits erklärte Teilabnahmen bleiben von späteren Prüfungen für erkannte Mängelandere Leistungen unberührt, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten es sei denn, diese wurden wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hatunter Vorbehalt erklärt. Gleiches gilt für bereits durchgeführte Prüfungen, außer soweit diese von einem Mangel oder seiner Beseitigung betroffen sind.
(3) Hat 7.6 Wenn keine Mangelauswirkungen der Auftraggeber Kategorie 1 vorliegen, gilt die Leistung in Benutzung genommen, so gilt als abnahmefähig. Dann erklärt der Kunde unverzüglich die Abnahme mit Beginn der Benutzung Abnahme.
7.7 Die Werkleistungen gelten – auch ohne ausdrückliche Erklärung und ohne Abnahmeverlangen des Anbieters – auch als erfolgt, soweit abgenommen:
7.8 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, werden abgrenzbare Teilleistungen auch einzeln nach diesen Regelungen abgenommen.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Samples: Individualisierungsvertrag, Individualisierungsvertrag
Abnahme. 12.1 Nach Erbringung aller Leistungen findet eine förmliche Abnahme statt, die bereits jetzt verlangt wird (VOL/B § 13Schlussabnahme). Auch Teilabnahmen und Abnahmen von Mängelbeseitigungsarbeiten erfolgen förmlich.
(1) 12.2 Es sind jeweils Abnahmeprotokolle zu erstellen und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen.
12.3 Für den Übergang der Gefahr geltendie bei Abnahme von AVU vorbehaltenen Mängel verbleibt die Beweislast dafür, soweit nichts anderes vereinbart dass eine mangelfreie Leistung vorliegt, beim Auftragnehmer.
12.4 Die Abnahme kann nicht verlangt werden, so lange noch wesentliche Mängel vorhanden sind.
12.5 Voraussetzung für die Schlussabnahme ist, die dass alle zur Benutzung und Inbetriebnahme des Werkes erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Abnahmen vorliegen. Insbesondere ist Abnahmevoraussetzung, dass alle erforderlichen Anzeigen (zum Beispiel Fertigstellungsanzeigen) gegenüber der entsprechenden Aufsichtsbehörde erfolgt sind und alle sonstigen gesetzlichen VorschriftenNutzungsvoraussetzungen (zum Beispiel Einhaltung der erforderlichen Fristen ab Fertigstellungsanzeige) gegeben sind.
(2) Wenn der Versand 12.6 Teilabnahmen erfolgen nur bei einer von AVU gewünschten vorzeitigen Benutzung einzelner Teile des Werkes.
12.7 Bis zur Schlussabnahme nicht mehr sichtbare oder nicht mehr zugängliche Teilleistungen sind nach ihrer Fertigstellung, die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart AVU schriftlich anzuzeigen ist, für gemeinsam zu prüfen. Hierfür ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen. Derartige Überprüfungen und Protokolle haben nicht den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber überCharakter von Teilabnahmen.
12.8 Zur Abnahme sind AVU zu übergeben - alle Prüfattestate, Abnahmebescheinigungen usw. von staatlichen und hierfür besonders bestimmte Stellen (1insbesondere Abnahmebescheinigungen des TÜV) für diejenigen Anlagen, die einer solchen Abnahme bedürfen, - alle Bedienungs- und Pflegeanleitungen sowie Handbücher für alle technischen Anlagen, - alle vertraglich vereinbarten Nachweise über bestimmte Eigenschaften (zum Beispiel von Baustoffen usw.), - ggf. erforderliche schriftliche Gutachten vereidigter Sachverständiger etc.. Innerhalb von vier Wochen nach Abnahme hat der Auftragnehmer AVU aktuell gültige Bestands- und Revisionspläne sowie Werkstattzeichnungen aller technischen und/oder baulichen Anlagenteile zu übergeben.
12.9 Eine fiktive Abnahme ist ausgeschlossen. Die Abnahme wird weder durch eine frühere Benutzung, Inbetriebnahme oder behördliche Abnahme noch durch die Erklärung Mitteilung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Auftragnehmers über die Fertigstellung ersetzt.
12.10 Die bei Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer entstehenden sachlichen Kosten werden von ihm getragen. Auftragnehmer und Auftraggeber tragen die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunktsihnen entstehenden personellen Kosten jeweils selbst.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Samples: Bauvertrag, Bauvertrag
Abnahme. 22.1. Sobald das Werk vertragsgemäß fertiggestellt ist und alle Abnahmeprüfungen nach beendeter Montage mit Erfolg durchgeführt sind, gilt das Werk als vom Käufer abgenommen. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen. Der Käufer hat eine Bescheinigung (VOL/B § 13)Abnahmeprotokoll) auszustellen, in der das Datum der Fertigstellung und der Abnahmeprüfung vermerkt ist.
(1) Für 22.2. Verhindert der Käufer die Vornahme der Abnahmeprüfungen, so gilt die Abnahme als erfolgt; die Gewährleistungsfrist beginnt durch schriftliche Mitteilung des Herstellers an den Übergang Käufer zu laufen.
22.3. Kann die Durchführung der Gefahr geltenAbnahmeprüfungen infolge von Umständen, soweit nichts anderes vereinbart die beim Käufer auftreten, nicht stattfinden, so werden die Abnahmeprüfungen verschoben. Unerheblich ist, ob diese Umstände unter Art. 25 fallen oder nicht. Der Aufschub darf jedoch die gesetzlichen Vorschriftenvon den Parteien festgesetzte Frist – bei Fehlen einer solchen – die Frist von 6 Monaten nicht überschreiten. Es gelten dann folgende Bestimmungen:
a) Der Käufer hat die Zahlungen zu leisten, wie wenn die Abnahme erfolgt wäre. Mangels gegenteiliger Vereinbarung braucht der Käufer jedoch bei Vorliegen von Umständen, die einen Entlastungsgrund nach Art. 25 Nr. 1 darstellen, zu dem im Vertrag für die Abnahmeprüfungen vorgesehenen Zeitpunkt weder die Beträge für noch nicht ausgeführte Arbeiten zu zahlen, noch vor Ablauf der in Absatz d) bestimmten Gewährleistungsfrist die als Sicherheit für die Gewährleistung eingehaltenen Beträge zu entrichten.
(2b) Wenn Der Käufer hat zu gegebener Zeit dem Hersteller schriftlich den Zeitpunkt mitzuteilen, von dem ab die Abnahmeprüfungen vorgenommen werden können und hat ihn aufzufordern, einen neuen Termin für deren Vornahme festzusetzen; dieser neue Termin muß innerhalb des Zeitsraums liegen, der Versand oder unter G des Anhangs angegeben ist und der von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, den der Käufer in der oben erwähnten Mitteilung genannt hat.
c) Der Hersteller kann das Werk vor Durchführung der Abnahmeprüfungen auf Kosten des Käufers besichtigen und alle Mängel und Schäden beseitigen sowie Verluste ersetzen, die Übergabe seit dem Tage entstanden sind, an dem das Werk für die nach dem Vertrag vorzunehmenden Abnahmeprüfungen bereitgestellt war.
d) Die Gewährleistungsfrist läuft von dem Tage an, an dem die aufgeschobenen Abnahmeprüfungen mit Erfolg durchgeführt sind.
e) Auf Verlangen des Käufers hat der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über Hersteller – nach den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, Bestimmungen über den Gefahrübergang – für den Zeitraum Schutz und die Instandhaltung des Werkes bis zur Durchführung der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist Abnahmeprüfungen zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6)sorgen. Diese Frist ist nur montags bis freitags in auf einen Monat begrenzt, gerechnet von dem Tage an, an dem das Werk ursprünglich zur Vornahme der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3Abnahmeprüfungen bereitgestellt war. Der Auftraggeber kann Käufer hat dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um SachenHersteller die Kosten für alle Maßnahmen zu ersetzen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen dieser zum Schutz und zur Instandhaltung des Werkes getroffen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf dieses Monats ist der Hersteller – vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung – von den Verpflichtungen hinsichtlich des Schutzes und der Instandhaltung des Werkes entbunden. Ist der Hersteller auf Grund anderer Verpflichtungen nicht in der Lage, Personal an Ort und Stelle zu belassen, so muß er dem Käufer alle notwendigen Weisungen geben, um diesen soweit wie möglich in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung des Werkes durchzuführen.
f) Haben die Abnahmeprüfungen nach Ablauf der vereinbarten Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußernoder mangels einer solchen nach Ablauf von 6 Monaten nicht stattgefunden, so kommt, soweit Art. 25 nicht eingreift, Art. 22.2. zur Anwendung.
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Samples: General Terms and Conditions for Delivery and Assembly, Allgemeine Liefer Und Montagebedingungen
Abnahme. 14.1 Von DISS-CO herzustellende Werkleistungen / Gewerke unterliegen der Abnahme. Ergebnisse von Dienstleistungen unterliegen nicht der Abnahme. Im Angebot kann beschrieben sein, dass definierte Teilergebnisse von Werkleistungen separat abgenommen werden (VOL/B § 13echte Teilabnahme)
. Abgenommene Teilergebnisse sind die Grundlage für die Fortführung der Arbeiten; von einem etwaigen Recht zum Rücktritt vom Vertrag sind sie nicht erfasst. Gegenstand einer separaten Abnahme ist insoweit bloß das vertragsgemäße Zusammenwirken dieser Teilleistungen mit anderen Ergebnissen (1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen VorschriftenIntegration).
(2) Wenn der Versand oder 14.2 DISS-CO stellt dem Kunden die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern Gewerke nach Fertigstellung zur Abnahme bereit. Soweit nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich abweichend vereinbart, hat der Auftraggeber Kunde die Abnahme der Gewerke innerhalb der vorgesehenen Frist von fünf (5) Arbeitstagen nach Bereitstellung zu erklären, ob wenn die erstellten Gewerke keine abnahmeverhindernden Mängel im Sinne der folgenden Regelungen aufweisen.
14.3 Im Falle von Gewerken mit Softwarebezug verständigen sich die Parteien zu Beginn der Vertragsdurchführung auf den Verlauf und Umfang der Abnahmeprüfung. Für die Durchführung der Abnahmeprüfung hat der Kunde Testdaten sowie die von ihm erwarteten Prüfungsergebnisse rechtzeitig vor der Bereitstellung der Gewerke in der von DISS-CO in den Angebotsunterlagen genannten Form zur Verfügung zu stellen und die vereinbarten technischen Voraussetzungen zu schaffen. DISS-CO ist berechtigt, an der Abnahmeprüfung teilzunehmen und die Prüfungsergebnisse einzusehen.
14.4 Abnahmeverhindernde Mängel sind Mängel der Klassen 1 und 2 nach folgender Definition:
14.4.1 Mängel der Klasse 1 sind Abweichungen, die zur Folge haben, dass das Gewerk oder ein zentraler Teil davon für den Kunden nicht nutzbar ist (Beispiel: häufige unvermeidbare Systemabstürze).
14.4.2 Mängel der Klasse 2 sind Abweichungen, die bei wichtigen Funktionen des Gewerkes erhebliche Nutzungseinschränkungen zur Folge haben, die nicht für eine angemessene, dem Kunden zumutbare Zeitdauer umgangen werden können (Beispiel: Inhaltlich falsche Anwendungsergebnisse; Fehler in Berichten).
14.4.3 Mängel der Klasse 3 sind alle sonstigen Abweichungen.
14.5 Die Parteien ordnen die bei der Abnahmeprüfung festgestellten Abweichungen den Mängelklassen einvernehmlich zu. Das Ergebnis der Abnahmeprüfung einschließlich der aufgetretenen Mängel sowie deren Klassifizierung dokumentiert der Kunde innerhalb der Abnahmefrist vollständig in einem Abnahmeprotokoll. Hat der Kunde die Abnahme zu Recht verweigert, behebt DISS-CO die dokumentierten abnahmeverhindernden Mängel. Sodann werden die erforderlichen Teile der Abnahmeprüfung wiederholt.
14.6 Gewerke gelten als abgenommen, sobald sie der Kunde produktiv nutzt oder er innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Übergabe der Gewerke keine Mängelliste übergeben hat, in der mindestens ein abnahmeverhindernder Mangel aufgeführt ist. Wünscht der Kunde gestalterische Änderungen nach Übergabe der Gewerke oder sonstigen Projektergebnisse, die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vorkeine Mängelrüge zum Gegenstand haben, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkenntbemüht sich DISS-CO um nachträgliche Berücksichtigung dieser Wünsche. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen ErfüllungszeitpunktsZiffer 16.8 dieser AGB findet auf diesen Fall Anwendung.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme. (VOL/B § 13)
(1a) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, Xxxxxx die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme Werkleistung beendet ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbartund wir dem Kunden dies angezeigt haben, hat der Auftraggeber Kunde das hergestellte Werk abzunehmen. Wir werden den Kunden hierzu unter Setzung einer angemessenen Frist schriftlich auffordern. Die erfolgte Abnahme wird der Kunde auf unsere Aufforderung hin in einem Abnahmeprotokoll bestätigen. Dies gilt auch dann, wenn ggf. ein Ausführungstermin vereinbart und noch nicht erreicht ist bzw. vor Ablauf einer vereinbarten Ausführungsfrist (nachfolgend: „Vorgezogene Abnahme“). Den Einwand der Unzumutbarkeit einer Vorgezogenen Abnahme hat der Kunde darzulegen und zu beweisen.
b) Der Kunde stellt sicher, dass eine zur Abgabe einer Abnahmeerklärung befugte Person nach Abschluss unserer Leistungen rechtzeitig zur Abnahme am vereinbarten Abnahme- bzw. am Montageort verfügbar ist. Die vom Kunden hierfür gestellte Person gilt im Verhältnis zu uns als vom Kunden dazu ermächtigt, die Erklärung abzugeben.
c) Auf Schäden, die nach Ansicht des Kunden durch die Ausführungen unserer Leistungen entstanden sind, hat der Kunde bzw. sein Vertreter im Rahmen der Abnahme hinzuweisen und in ein Abnahmeprotokoll aufzunehmen.
d) Das Abnahmeprotokoll muss der Textform genügen. Spätere Reklamationen des Kunden, die nicht im Abnahmeprotokoll aufgenommen wurden, sind ausgeschlossen.
e) Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden. Verweigert der Kunde die Abnahme wegen wesentlicher Mängel, so hat er uns mit der Verweigerungserklärung schriftlich mitzuteilen, welche wesentlichen Mängel vorliegen.
f) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Werkleistung insbesondere als abgenommen (Abnahmefiktion), wenn - die Montage abgeschlossen oder das Werk fertiggestellt ist, - wir dies dem Kunden mitgeteilt und ihn unter Setzung einer angemessenen Frist aufgefordert haben, das Werk abzunehmen und - der Kunde die Abnahme innerhalb der vorgesehenen gesetzten Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten verweigert hat.
(3g) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei Die Fiktion der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die erstreckt sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags jedoch in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachenkeinem Fall auf Mängel, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen die vertragsgemäße Nutzung des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußernWerkes unmöglich machen oder wesentlich erschweren.
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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Abnahme. 7.1 TELCAT kann den Kunden, nachdem sie ihm die Leistung zur Verfügung gestellt hat, schriftlich auffordern, binnen einer Frist von 14 Kalendertagen (VOL/B § 13)
(1Prüfungszeitraum) Für den Übergang die Abnahme zu erklären. Der Kunde hat dann bis zum Ablauf der Gefahr geltenFrist die Abnahme zu erklären, soweit er nicht wegen des Vorliegens eines Mangels berechtigt ist, die Abgabe der Abnahmeerklärung zu verweigern. Die Frist beginnt mit dem Zugang des schriftlichen Abnahmeverlangens beim Kunden. Während des Prüfungszeitraumes kann sich der Kunde, ggf. anhand von mit TELCAT vereinbarten Testfällen/-abläufen (Ziffer 3.3) davon überzeugen, dass die zur Verfügung gestellte Leistung vertragsgemäß bzw. mangelfrei ist.
7.2 Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, wird ein gerügter Mangel einer der folgenden Kategorien zugeordnet:
7.3 Bei einem Mangel der Kategorie 1 kann der Kunde die gesetzlichen VorschriftenAbnahmeerklärung verweigern. Das gleiche gilt, wenn mehrere Mängel der Kategorie 2 zusammen zu Auswirkungen der Kategorie 1 führen.
(2) 7.4 Bereits erklärte Teilabnahmen bleiben von späteren Abnahmeprüfungen für andere Leistungen unberührt. Gleiches gilt für bereits durchgeführte Prüfungen, außer soweit diese von einem Mangel oder seiner Beseitigung betroffen sind.
7.5 Wenn keine Mangelauswirkungen der Versand oder Kategorie 1 vorliegen, gilt die Übergabe Leistung als abnahmefähig. Dann erklärt der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den Kunde unverzüglich die Abnahme.
7.6 Die Werkleistungen gelten – auch ohne ausdrückliche Erklärung und ohne Abnahmeverlangen der TELCAT – als abgenommen:
7.7 Soweit im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, werden abgrenzbare Teilleistungen auch einzeln nach diesen Regelungen abgenommen.
(4) Bei 7.8 Nimmt der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort Kunde erbrachte Leistungen nicht fristgemäß ab oder lässt er sie nicht installieren, ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer TELCAT berechtigt, ihm eine angemessene Frist setzenNachfrist zu setzen und nach deren Ablauf anderweitig über die Leistung zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte der TELCAT, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußernnach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
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Abnahme. (VOL9.1 Nach im Wesentlichen vertragsgemäßer Herstellung der Leistungen findet eine förmliche Ab- nahme statt. AG und AN erstellen zur förmlichen Abnahme nach vorstehendem Satz 1 ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll. Teilabnahmen sind ausgeschlos- sen. Auch Mängelbeseitigungsarbeiten sind förmlich im Sinne des vorstehenden Satz 2 ab- zunehmen Es sind jeweils Abnahmeprotokolle zu erstellen und von beiden Vertragsparteien zu unter- zeichnen. Für die bei Abnahme vom AG vorbehaltenen Mängel verbleibt die Beweislast dafür, dass eine mangelfreie Leistung vorliegt, beim AN. Die Abnahme wird weder durch eine frühere Benutzung, Inbetriebnahme oder behördliche Abnahme noch durch die Mitteilung des AN über die Fertigstellung ersetzt; die in der VOB/B vorgesehenen Möglichkeiten einer fiktiven Abnahme (§ 13)12 Abs. 5 Nr. 1 und 2 VOB/B) sind ausgeschlossen. Die Regelung des § 640 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.
9.2 Der AN hat für seine Leistungen auch die nach den Vertragsgrundlagen zu liefernden Revi- sionsunterlagen anzufertigen und dem AG zu übergeben. Abnahmerelevante Unterlagen sind spätestens vier (14) Für Wochen vor der geplanten Abnahme zu übergeben. Die Übergabe dieser Revisionsunterlagen sowie – soweit nach der anerkannten Regeln der Technik üblich oder den Übergang Vertragsgrundlagen vereinbart – die erfolgreiche Durchführung eines Probebetriebs ist Voraussetzung für die Abnahmereife. Sämtliche Revisionsunterlagen sind vom AN zwei- fach in Papierform und digital im nativen Format gemäß der Gefahr geltenLeistungsbeschreibung zu über- geben.
9.3 Soweit Unterlagen im Sinne der vorstehenden Ziff. 9.2 keine Voraussetzung für die Abnahme darstellen, soweit nichts anderes vereinbart istkann der AG gemäß § 641 Abs. 3 BGB für fehlende Unterlagen, die gesetzlichen Vorschriftender AN bei- zubringen hat, die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemes- sen ist in der Regel das Doppelte der für die Erstellung der vorstehend bezeichneten Unter- lagen durch ein Drittunternehmen erforderlichen Kosten. Eine gegebenenfalls vorliegende Bepreisung im Leistungsverzeichnis des AN ist nicht maßgeblich.
(2) 9.4 Wenn Teile der Versand oder Leistungen des AN durch die Übergabe weitere Ausführung der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbartPrüfung und Feststel- lung entzogen werden, hat der Auftraggeber innerhalb AN den AG zu einer gemeinsamen Zustandsfeststellung ein- zuladen. Das Ergebnis der vorgesehenen Frist zu erklärenZustandsfeststellung ist schriftlich niederzulegen. Unterlässt der AN eine entsprechende Aufforderung an den AG zur Zustandsfeststellung, ob er verbleibt die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann Be- weislast für die Mangelfreiheit der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn Teile der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um SachenLeistung, die durch die weitere Ausführung der Auftraggeber als Prüfungen und Feststellung entzogen wurden, auch nach Abnahme beim AN. Derartige Überprüfungen und Protokolle haben nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußernden Charakter von Teilabnahmen.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Bauleistungen (Avbbau), Allgemeine Vertragsbedingungen Für Bauleistungen (Avbbau)
Abnahme. 7.1 TELCAT kann den Kunden, nachdem sie ihm die Leistung zur Verfügung gestellt hat, schriftlich auffordern, binnen einer Frist von 14 Kalendertagen (VOL/B § 13)
(1Prüfungszeitraum) Für den Übergang die Abnahme zu erklären. Der Kunde hat dann bis zum Ablauf der Gefahr geltenFrist die Abnahme zu erklären, soweit er nicht wegen des Vorliegens eines Mangels berechtigt ist, die Abgabe der Abnahmeerklärung zu verweigern. Die Frist beginnt mit dem Zugang des schriftlichen Abnahmeverlangens beim Kunden. Während des Prüfungszeitraumes kann sich der Kunde, ggf. anhand von, mit TELCAT vereinbarten, Testfällen/-abläufen (Ziffer 3.3) davon überzeugen, dass die zur Verfügung gestellte Leistung vertragsgemäß bzw. mangelfrei ist.
7.2 Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, wird ein gerügter Mangel einer der folgenden Kategorien zugeordnet:
7.3 Bei einem Mangel der Kategorie 1 kann der Kunde die gesetzlichen VorschriftenAbnahmeerklärung verweigern. Das Gleiche gilt, wenn mehrere Mängel der Kategorie 2 zusammen zu Auswirkungen der Kategorie 1 führen.
(2) 7.4 Bereits erklärte Teilabnahmen bleiben von späteren Abnahmeprüfungen für andere Leistungen unberührt. Gleiches gilt für bereits durchgeführte Prüfungen, außer, soweit diese von einem Mangel oder seiner Beseitigung betroffen sind.
7.5 Wenn keine Mangelauswirkungen der Versand oder Kategorie 1 vorliegen, gilt die Übergabe Leistung als abnahmefähig. Dann erklärt der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den Kunde unverzüglich die Abnahme.
7.6 Die Werkleistungen gelten – auch ohne ausdrückliche Erklärung und ohne Abnahmeverlangen der TELCAT – als abgenommen:
7.7 Soweit im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, werden abgrenzbare Teilleistungen auch einzeln nach diesen Regelungen abgenommen.
(4) Bei 7.8 Nimmt der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort Kunde erbrachte Leistungen nicht fristgemäß ab oder lässt er sie nicht installieren, ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer TELCAT berechtigt, ihm eine angemessene Frist setzenNachfrist zu setzen und nach deren Ablauf anderweitig über die Leistung zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte der TELCAT, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußernnach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
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Abnahme. (VOL/B § 13)5.1 NEVARIS wird dem Kunden die Abnahmebereitschaft der jeweiligen Leistung oder Teilleistung mitteilen. Unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung, führt der Kunde eine Abnahmeprüfung zur Feststellung, dass die Leistungen vertragsgemäß sind durch.
(1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit 5.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird ein gerügter Mangel einer der folgenden Kategorien zugeordnet:
a) Kategorie 1: Der Mangel führt dazu, dass die gesetzlichen VorschriftenSoftwareanpassung insgesamt oder der abzunehmende Teil Stand: April 2022 der Softwareanpassung nicht genutzt werden kann.
(b) Kategorie 2) Wenn der Versand oder : Der Mangel bedingt bei wichtigen Funktionen erhebliche Nutzungseinschränkungen, die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wirdnicht für eine angemessene, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber überdem Kunden zumutbare Zeitdauer durch geeignete Maßnahmen umgangen werden können.
(1c) Abnahme Kategorie 3: Alle sonstigen Mängel. Die Leistung ist mit einem Mangel behaftet, der die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so Nutzung nur unerheblich einschränkt.
5.3 Der Kunde kann der Auftraggeber die Abnahme nicht nur verweigern, wenn gleichzeitig ein Mangel der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Kategorie 1 gerügt wird oder mehrere Mängel der Kategorie 2, die zusammen den Auswirkungen eines Mangels ausdrücklich anerkenntder Kategorie 1 gleichkommen (zusammen „abnahmeverhindernde Mängel“). Bei Nichtabnahme gibt Die Verweigerung der Auftraggeber dem Auftragnehmer Abnahme und die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus Mängelrüge bedürfen der Nichteinhaltung des ursprünglichen ErfüllungszeitpunktsSchriftform.
(2) Mit 5.4 NEVARIS wird ordnungsgemäß gemeldete Mängel mit Auswirkungen der Kategorie 1 in einem angemessenen Zeitraum so beseitigen, dass keine Auswirkungen der Kategorie 1 mehr vorliegen und die Leistungen erneut zur Abnahme durch Mitteilung gemäß Ziffer 5.1 Teil E bereitstellen.
5.5 Solange die Prüfung wegen eines solchen Mangels, seinen Auswirkungen oder seiner Beseitigung nicht sachgerecht weitergeführt werden kann, verlängert sich die Abnahmefrist für die davon betroffenen Leistungen angemessen. Ansprüche wegen Mängeln nach erfolgter Abnahme bleiben unberührt.
5.6 Erfolgt keine Abnahme innerhalb der Abnahmefrist gemäß Ziffer 5.1 Teil E und erfolgt auch keine Verweigerung der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen unter Angabe eines bestimmten abnahmeverhindernden Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung wie in Benutzung genommenZiffer 5.3 Teil E definiert, so gilt die Leistung der NEVARIS mit Verstreichen der Frist als abgenommen.
5.7 Bereits erklärte Teilabnahmen bleiben von späteren Abnahmeprüfungen für andere Leistungen unberührt. Gleiches gilt für bereits durchgeführte Prüfungen, außer soweit diese von einem Mangel oder seiner Beseitigung betroffen sind.
5.8 Die Leistungen gelten - auch ohne ausdrückliche Erklärung und ohne Abnahmeverlangen der NEVARIS – auch als abgenommen,
a) wenn der Kunde die Leistung zu anderen als zu Testzwecken (z.B. Produktivbetrieb) in Gebrauch nimmt, ohne dass gemäß 5.3 Teil E Mängel gemeldet worden sind, oder
b) mit Bezahlung, außer der Kunde hat berechtigterweise die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit verweigert.
5.9 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden abgrenzbare Teilleistungen auch einzeln nach diesen vorgenannten Regelungen abgenommen.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Abnahme. (VOL/B § 13)8.2.1 Der AN hat nach vertragsgemäßer Lieferung oder Leistungserbringung den AG zur Abnahme aufzufordern.
(1) Für 8.2.2 Zweck der Abnahme ist die Feststellung der fristgerechten Erbringung der Lieferung oder Leistung durch den AN und eine vorläufige Überprüfung der Freiheit der Lieferung oder Leistung von jenen Vertragswidrigkeiten, die den AG zur Zurückweisung der Lieferung oder Leistung berechtigen. Der Abnahme gehen die vertraglich vereinbarten oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen erforderlichen Güte- und Funktionsprüfungen und der gegebenenfalls vereinbarte Probebetrieb voraus. Spätestens zu dieser vorläufigen Abnahme sind die nach dem Vertrag vorgesehenen Atteste, Zertifikate, Betriebsanleitungen, etc. vom AN vorzulegen.
8.2.3 Der AG kann die Abnahme aus jenen Gründen verweigern, die ihn zur Verweigerung der Übernahme berechtigen. Wird die Lieferung oder Leistung vom AG abgenommen, so bestätigt dies nur, dass kein Grund zur Verweigerung der Übernahme zu diesem Zeitpunkt besteht und dass damit keine Verzugsfolgen mehr eintreten können. Der Übergang der Gefahr geltenoder der Beginn der Gewährleistungs- und Garantiefrist ist damit nicht verbunden. Auch wird das Recht des AG nicht berührt, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriftenbei der Übernahme sämtliche sonstigen Ansprüche aus mangelhafter Lieferung oder Leistung geltend zu machen.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel 8.2.4 Liegen unwesentliche Mängel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt ist nach Punkt 8.3.4 Satz 2 und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts3 vorzugehen.
8.2.5 Erbringt der AN die Lieferung oder Leistung nach der Übernahme (2Punkt 8.3) Mit oder erfolgt die Lieferung oder Leistung des AN außerhalb eines Projektes, so sind die Bestimmungen des Punktes 8.3 mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte MängelMaßgabe anzuwenden, soweit sich dass anstelle der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten in Punkt 8.3.1 vorgesehenen Übernahme eine förmliche Übernahme binnen 30 Tagen nach einer entsprechenden Aufforderung durch den AN zu erfolgen hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen, Allgemeine Vertragsbedingungen
Abnahme. Handelt es sich bei den Vertragsleistungen um werkvertragliche Leistungen oder ist eine Abnahme der Vertragsleistungen vereinbart, gilt Folgendes:
16.1 Die Erfüllung der in Ziffer 4 beschriebenen Anfor- derungen sowie insbesondere die Vorlage der Do- kumentation gemäß Ziffer 4.2. ist Voraussetzung für die Anzeige der Bereitschaft zur Abnahme gemäß Ziffer 16.1.
16.2 Der AN zeigt die Bereitschaft zur Abnahme der Ver- tragsleistungen schriftlich an. Die Vertragspartner stimmen sodann Zeitpunkt und Ort der Entgegen- nahme der Vertragsleistungen ab. Falls MAN-ES hiervon nicht im Einzelfall schriftlich absieht, wird ein mindestens fünfzehn (VOL15) aufeinander folgende Arbeitstage laufender Abnahmetest unter simulier- ten und/B oder realen Einsatzbedingungen durchge- führt. MAN-ES wird in Abstimmung mit dem AN die genauen Details sowie insbesondere den Zeitraum dieses Abnahmetests festlegen. MAN-ES kann zu- dem den Abnahmetest selbst durchführen aber auch von dem AN verlangen, dass dieser den Ab- nahmetest in unserem Beisein durchführt. In die- sem Zusammenhang ist MAN-ES berechtigt, die Er- füllung der insbesondere in Ziffer 4 und Ziffer 11 be- schriebenen Anforderungen mithilfe von Codescan- ning-Tools zu überprüfen oder durch den AN über- prüfen zu lassen. Die bei dem Abnahmetest auftre- tenden Mängel werden von MAN-ES protokolliert.
16.3 Liegen keine oder lediglich unwesentliche Mängel im Sinne des § 13)
640 Abs. 1 Satz 2 BGB bzw. „uner- heblichen“ Sachmangel im Sinne des Art. 197 OR vor, erklärt MAN-ES bei einer Abnahme ohne Ab- nahmetest innerhalb von fünfzehn (115) Für den Übergang Arbeitstagen nach Entgegennahme der Gefahr geltenVertragsleistungen und bei einer Abnahme mit Abnahmetest innerhalb von fünfzehn (15) Arbeitstagen nach Abschluss des Ab- nahmetests schriftlich die Abnahme, sofern nicht einvernehmlich eine längere Frist vereinbart wird. Jede Abnahme durch MAN-ES bedarf einer aus- drücklichen schriftlichen Abnahmeerklärung durch MAN-ES; eine stillschweigende oder konkludente Abnahme ist ebenso ausgeschlossen wie eine Ab- nahmefiktion. MAN-ES ist nicht zu Teilabnahmen verpflichtet. Die Abnahme von Teilleistungen be- schränkt MAN-ES nicht, bei der Gesamtabnahme Mängel in schon abgenommenen Teilleistungen geltend zu machen, soweit nichts anderes solche erst durch das Zusammenwirken von Systemteilen offenkundig werden. Die vorstehende Regelung lässt bei An- wendung deutschen Rechts § 640 Abs. 2 Satz 1 BGB unberührt. Ferner erfolgt die obige Abnahme dann nicht, wenn insbesondere folgende Unterla- gen MAN-ES nicht im Original übergeben worden sind: - alle Prüf- und Abnahmebescheinigungen, die zur Benutzung und Inbetriebnahme der Leistun- gen des Auftragnehmers erforderlich sind, - eine von ihm aufgrund des Vertrages zu erstel- lende Bestandsdokumentation, - die Liste aller von ihm eingesetzten Subunter- nehmer und der von ihnen eingesetzten Subun- ternehmer, soweit dies vereinbart ist, - Gebrauchsanweisungen und Bedienungs- und Wartungsanleitungen, sofern diese für die gesetzlichen VorschriftenNut- zung der vom Auftragnehmer erbrachten Leis- tungen erforderlich sind, - sämtliche vom Auftragnehmer zu beschaffen- den erforderlichen behördlichen Genehmi- gungs- und Abnahmeunterlagen, soweit not- wendig.
(2) Wenn der Versand oder 16.4 Der AN hat Mängel, die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigernhindern, wenn der Auftragnehmer un- verzüglich zu beseitigen und seine Pflicht Leistungen er- neut zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1vorzulegen. Die sich bei vorstehenden Vorschriften der Ziffern 16.1 bis 16.3 gelten für eine erneute Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werdenentsprechend.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für den Übergang der Gefahr geltenAufbauleistungen sind abzunehmen, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften. Lieferungen und sonstige Leistungen sind nur auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei hin abzunehmen. Die Entgegennahme einer Leistung ist nicht gleichbedeutend mit der Abnahme.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die Alle sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits vor der Abnahme Leistungen der Stadt übereignet worden sind oder die Gefahr aufgrund einer Vereinbarung auf die Stadt übergegangen ist.
2(3) Der Auftragnehmer hat bei Aufbauleistungen die Vertragserfüllung unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Abnahme zu beantragen.
(4) Aufbauleistungen werden nach Fertigstellung an der Aufbaustelle, Lieferungen an der Anlieferstelle abgenommen. Leistungs- Werden Teilleistungen an der Herstellungsstelle abgenommen, wird dadurch die Gesamtabnahme der Aufbauleistung nicht berührt.
(5) Lieferungen und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – sonstige Leistungen, die Verwendungsstelle auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei abzunehmen sind, gelten 15 Kalendertage nach Anlieferung als abgenommen. Aufbauleistungen gelten 15 Kalendertage nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.
(ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur ) Verweigert die Stadt die Abnahme der Leistung verpflichtetwegen wesentlicher Mängel, hat der Auftragnehmer nach Beseitigung der Mängel die Abnahme erneut zu beantragen.
3(7) Verlangt eine Partei eine förmliche Abnahme, so muss die Abnahme ausdrücklich erfolgen. Der Auftraggeber kann dem Es ist eine Niederschrift zu fertigen, in welcher das Ergebnis der Abnahme, Mängelrügen des Auftraggebers und Einwendungen des Auftragnehmers enthalten sind und die von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wird.
(8) Soweit auf das Vertragsverhältnis die Vorschriften des HGB Anwendung finden, verzichtet der Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sacheneinzuwenden, die der Auftraggeber als Anzeige festgestellter Mängel sei nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffenunverzüglich erfolgt. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußernDies gilt nicht für offenkundige Mängel.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen, Zusätzliche Vertragsbedingungen
Abnahme. 5.1 Sofern STACKIT ausnahmsweise für die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges einzustehen hat (VOL/B § 13)
(1werkvertragliche Verpflich- tung) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes oder eine Abnahme ausdrücklich vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriftenfindet diese durch den Kunden nach Maßgabe dieser Ziffer 5 der AGB statt.
5.2 Die Abnahme soll in Textform erfolgen. Die Abnahme kann auch im Wege schlüssigen Verhaltens des Kunden erfolgen, ins- besondere im produktiven Einsatz der Leistung, durch vorbehaltslose Zahlung oder Abruf weiterer, auf der Leistung oder dem Leistungsergebnis aufbauender Leistungen.
5.3 Der Kunde prüft und testet ihm übergebene Leistungen; STACKIT kann ihm dazu auch selbständig prüfbare Teilleistungen übergeben. Eine Gesamtabnahme findet nur statt, soweit keine Teilabnahmen erfolgt sind oder die Gesamtabnahme trotz Teilabnahmen vertraglich vorgesehen ist.
5.4 Der Kunde stellt sicher, dass die Leistungen von STACKIT nicht vor Abschluss der Tests und Abnahme produktiv genutzt werden, wenn nicht zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart wurde.
5.5 Entsprechen die Leistungen oder Teilleistungen von STACKIT den vereinbarten Anforderungen oder liegen nur unwesentliche Abweichungen vor, erklärt der Kunde unverzüglich die Abnahme. Unwesentlich sind insbesondere solche Abweichungen, wel- che die Funktionsfähigkeit nur unerheblich beeinträchtigen.
5.6 Erklärt der Kunde innerhalb von vier (4) Wochen nach Übergabe einer Leistung die Abnahme nicht und hat er in dieser Zeit gegenüber STACKIT keine Mängel konkret und in Textform gerügt, so gelten die Leistungen oder Teilleistungen von STACKIT als abgenommen. Bei der Rüge von Mängeln wird der Kunde jeweils angeben, wenn er die Abnahme von der Beseitigung der Mängel abhängig machen möchte.
5.7 STACKIT kann dem Kunden auch nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme setzen, in der Regel zwei (2) Wenn Wochen. Das Werk gilt dann als abgenommen, wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber Kunde die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten verweigert hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme. Der AN zeigt dem AG die Bereitschaft zur Abnahme der ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN in TEXTFORM an. Die PARTEIEN stimmen sodann Zeitpunkt und Ort der Entgegennahme der ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN ab. Falls der AG hiervon nicht im Einzelfall in SCHRIFTFORM absieht, wird ein mindestens zehn (VOL10) aufeinander folgende Arbeitstage laufender Abnahmetest unter simulierten und/B § 13)
(1) Für oder realen Einsatzbedingungen durchgeführt. Der AG wird in Abstimmung mit dem AN die genauen Details sowie insbesondere den Übergang Zeitraum dieses Abnahmetests festlegen. Der AG kann zudem den Abnahmetest selbst durchführen, aber auch von dem AN verlangen, dass dieser den Abnahmetest in dem Beisein des AG durchführt. In diesem Zusammenhang ist der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart istAG berechtigt, die gesetzlichen Vorschriften.
Erfüllung der in dem VERTRAG beschriebenen Anforderungen mithilfe von Codescanning-Tools zu überprüfen oder durch den AN überprüfen zu lassen. Die bei dem Abnahmetest auftretenden Mängel werden von dem AG protokolliert. Liegen keine oder lediglich unwesentliche Mängel vor, erklärt der AG bei einer Abnahme ohne Abnahmetest innerhalb von zehn (210) Wenn Arbeitstagen nach Entgegennahme der Versand oder ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN und bei einer Abnahme mit Abnahmetest innerhalb von fünfzehn (15) Arbeitstagen nach Abschluss des Abnahmetests die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so gehtAbnahme in SCHRIFTFORM, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt einvernehmlich eine längere Frist vereinbart istwird. Die Abnahme von Teilleistungen be- schränkt den AG nicht, für den Zeitraum bei der Verzögerung Gesamtabnahme Mängel in schon abgenommenen Teilleistungen geltend zu ma- chen, soweit solche erst durch das Zusammenwirken von Systemteilen offenkundig werden. Der AN hat Mängel, die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigernhindern, wenn der Auftragnehmer unverzüglich zu beseitigen und seine Pflicht ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN erneut zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1vorzulegen. Die sich bei der vorstehenden Vorschriften gelten für eine erneute Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werdenentsprechend.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen
Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für den Übergang Nach abgeschlossener Installation des Systems wird der Gefahr geltenAuftraggeber eine Abnahme der Anpassungsleistungen durchführen. Die Abnahme der Leistungen setzt eine Funktionsprüfung voraus. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, soweit nichts anderes vereinbart ist, wenn die gesetzlichen VorschriftenAnpassungsleistungen die vereinbarten Anforderungen erfüllen.
(2) Wenn Die Funktionsprüfung läuft wie folgt ab: Während der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch Testphasen und während des Auftraggebers über Parallelbetriebes werden alle beim Auftraggeber auftretenden Mängel unverzüglich an den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt istAuftragnehmer gemeldet. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Diese Rückläufer werden vom Auftragnehmer kategorisiert und vom Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklärenKategorien mit einer Priorität versehen, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann die Grundlage für die Reihenfolge der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Bearbeitung durch den Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hatdarstellt.
(3) Hat Es wird zwischen folgenden Kategorien unterschieden: • Kategorie 1: „ablaufverhindernder Fehler“ Die Software kann nicht genutzt werden. Der Mangel kann nicht mit organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgangen werden. • Kategorie 2: „ablaufbehindernder Fehler“ Die Nutzung der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme Software ist beeinträchtigt. Der Mangel kann mit Beginn organisatorischen und sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgangen werden. • Kategorie 3: sonstiger Fehler“ Der Mangel hat keine bedeutenden Auswirkungen auf Funktionalität und Nutzbarkeit. Die Nutzung der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart istSoftware ist nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt.
(4) Bei Der User Acceptance Test (UAT) wird vor dem Echtstart durchgeführt und gilt als erfolgreich, wenn kein Rückläufer der Abnahme von Teilen Kategorie 1 vorhanden ist. Im UAT-Protokoll werden die Rückläufer der Leistung gelten Kategorien 2 und 3 schriftlich festgehalten und vom Auftragnehmer mit einer Frist für die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werdenNacherfüllung versehen.
2(5) Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – Erklärt der Auftraggeber nicht fristgerecht die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in Abnahme, kann der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zu Abgabe der Erklärung setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Die Anpassungsleistungen gelten mit Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung als abgenommen, wenn der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußernAuftraggeber weder die Abnahme schriftlich erklärt noch dem Auftragnehmer schriftlich darlegt, welche Mängel noch zu beseitigen sind.
(6) Nach Abnahme werden etwaige Fehlermeldung im Rahmen der weiteren Wartung und Betreuung (Support/Hotline) bearbeitet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Softwarebereitstellung Und Anpassung, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Softwarebereitstellung Und Anpassung
Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – - wenn nichts anderes vereinbart ist – - die Verwendungsstelle (ZVB- ZVB-NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Samples: Ausschreibung Von Leistungen Nach Der Vol/A, Ausschreibung Von Leistungen Nach Der Vol/A
Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für . Soweit unsere Lieferung der Abnahme bedarf, ist der Kunde hierzu verpflichtet. Kleinere Mängel, welche die Tauglichkeit der Lieferung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht ernsthaft beeinträchtigen, berechtigen den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart istKunden nicht, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setztunbeschadet seines Rechts, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. gesetzliche Män- gelansprüche geltend zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werdenmachen.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – Die Abnahme gilt als erteilt, wenn nichts anderes vereinbart ist – - der Kunde die Verwendungsstelle (ZVB- NRW NrErklärung der Abnahme unter Verstoß gegen vorstehende Xxxxxx XXXX. 2 zu § 6)1. Diese ist nur montags bis freitags in oder trotz fristgerechter Aufforde- rung die Mitwirkung an einer gemeinsamen Abnahmeprüfung verweigert; oder - der Zeit Kunde nach Durchführung einer gemeinsamen Abnahme- prüfung nicht unverzüglich die Abnahme schriftlich erklärt, ob- wohl er von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme uns hierzu mit einer Frist von sieben Werktagen aufgefordert wurde, es sei denn, der Lieferung bzw. zur Kunde spezifiziert inner- halb dieser Frist schriftlich die Mängel, aufgrund derer er die Abnahme der Leistung verpflichtetverweigert, wobei wir den Kunden bei Fristbeginn auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens nochmals hinweisen werden.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzenBei in sich abgeschlossenen Teilleistungen haben wir einen Anspruch auf Teilabnahmen.
4. Geistige Leistungen gelten als abgenommen, um Sachensofern der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Zugang in schriftli- cher Form ausdrücklich schriftlich Vorbehalte erhebt und hier- bei Mängel konkret bezeichnet, wobei wir den Kunden bei Frist- beginn auf die der Auftraggeber vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens noch- mals hinweisen werden. Im Fall eines solchen Vorbehalts wer- den wir unsere Leistung überprüfen. Erweist sich ein Vorbehalt des Kunden als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hatunberechtigt, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann so hat er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen die entstandenen Kosten veräußernzu tragen, es sei denn, ihm fällt nur einfache Fahrlässigkeit zur Last.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme. (VOL/B § 13)8.1 Der NU hat die Fertigstellung seiner Leistungen dem HU schriftlich anzuzeigen.
(1) Für 8.2 Vor der Abnahme hat der NU seine Leistungen auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen und ggf. Rest- und Nach- arbeiten umgehend durchzuführen. Ferner ist dem HU vor der Abnahme eine vollständige Bauakte zu übergeben. Sie muss die vom NU zu beschaffenden Zustimmungen, Abnahmen, Genehmigungen, Prüfzeugnisse, Berechnungsunterlagen, Bedie- nungsanleitungen und Bestandspläne, den Übergang Entsorgungsnachweis nach EN VO 1013 ff. sowie eine Liste mit den Herstellern der Gefahr geltenvom NU verwandten Materialien enthalten. Bestands- und Revisionspläne sind, soweit wenn nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriftenin Form von Datenträgern und dreifach farbig angelegten Lichtpausen (einschließlich eventueller Schaltbilder) zu übergeben.
(2) Wenn 8.3 Es findet eine förmliche Abnahme statt. Sofern jedoch die NU-Leistungen vereinbarungsgemäß bei der Versand oder Abnahme der Ge- samtleistung des HU durch den AG abgenommen werden, reicht es für die Übergabe Abnahme in der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des AuftraggebersRegel aus, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt istHU das Gesamt-Abnahmeprotokoll auszugsweise an den NU weiterleitet. Ist Abnahmetermin und Vorbehalte des AG gelten in dem Fall auch gegenüber dem NU. Der NU kann jedoch auch eine gesonderte förmliche Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setztseiner Leistungen verlangen, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags er dies dem HU in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggfschriftlichen Fertigstellungsanzeige mitteilt. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzwOrg. zur 65001 (09.2015)
8.4 Eine Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach vor Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußernvereinbarten Ausführungsfrist (§ 12.1 VOB/B), Teilabnahmen nach § 12.2 VOB/B und die Abnahmefiktion nach § 12.5 VOB/B sind ausgeschlossen. § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB wird gleichfalls ausgeschlossen.
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Samples: Bedingungen Und Verhaltenskodex Für Nachunternehmer (Nub), Bedingungen Und Verhaltenskodex Für Nachunternehmer
Abnahme. (VOL/B § 13)11.1 Der Auftragnehmer hat die Werkleistungen zum vereinbarten Termin zur Abnahme bereitzustellen. Wenn im EVB-IT Erstellungsvertrag dafür kein Termin vereinbart ist, hat dies so rechtzeitig vor dem vereinbarten Vertragserfüllungstermin* zu erfolgen, dass dem Auftraggeber mindestens die vereinbarte Funktionsprüfungszeit vor dem Vertragserfüllungstermin* zur Verfügung steht.
(1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit 11.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, steht dem Auftraggeber das Recht zu, die gesetzlichen Vorschriften.
Werkleistung innerhalb von 30 Tagen nach der Bereitstellung zur Abnahme einer Funktionsprüfung zu unterziehen (2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt istFunktionsprüfungszeit). Ist Für teilabzunehmende Leistungen gilt davon abweichend eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung Funktionsprüfungszeit von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt14 Tagen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei 11.3 Die Funktionsprüfung erfolgt in der Abnahme von Teilen vertraglich vereinbarten Systemumgebung*. In der Leistung gelten Funktionsprüfung werden die vorstehenden Absätze entsprechendWerkleistungen oder die teilabzunehmenden Leistungen auf Mangelfreiheit überprüft. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werdenVorbereitung und Durchführung der Funktionsprüfung in angemessenem Umfang unterstützen.
211.4 Werden betriebsverhindernde und/oder betriebsbehindernde Mängel festgestellt, kann der Auftraggeber die Funktionsprüfung abbrechen. Leistungs- und Erfüllungsort ist – Sofern lediglich betriebsbehindernde Mängel festgestellt werden, darf der Auftraggeber die Funktionsprüfung jedoch nur abbrechen, wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in deren Fortsetzung aufgrund der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3Mängel nicht mehr sinnvoll erscheint. Der Auftraggeber kann teilt dem Auftragnehmer nach Abschluss oder Abbruch der Funktionsprüfung bei der Funktionsprüfung festgestellte Mängel entsprechend der vereinbarten Mängelklassifizierung mit.
11.5 Hat der Auftraggeber die Funktionsprüfung gemäß Ziffer 11.4 Satz 1 abgebrochen, setzt er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um SachenFrist, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffenMängel zu beseitigen. Nach Ablauf deren Beseitigung hat der Auftragnehmer die Leistungen erneut zur Teil- oder Gesamtabnahme bereitzustellen. Der Auftraggeber hat das Recht zur erneuten Funktionsprüfung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt der dafür vereinbarte Zeitrahmen 14 Tage.
11.6 Ziffer 11.5 gilt auch, wenn die Funktionsprüfung trotz betriebsverhindernder Mängel und betriebsbehindernder Mängel vollständig durchgeführt wird.
11.7 Der Auftraggeber erklärt nach Ende der Funktionsprüfungszeit die Abnahme der Werkleistungen, wenn diese lediglich leichte Mängel aufweisen und diese in ihrer Summe auch nicht gemäß Ziffer 3.2 als betriebsbehindernde Mängel gelten. Diese werden in der Abnahme- erklärung als Mängel festgehalten und vom Auftragnehmer im Rahmen seiner Haftung für Sach- und Rechtsmängel gemäß Ziffern 12 und 13 unverzüglich beseitigt, soweit nicht eine Frist kann für die Beseitigung vereinbart ist.
11.8 Teilabnahmen finden nur statt, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Soweit nicht anders vereinbart, ist Gegenstand der Teilabnahme die Funktionsfähigkeit der Teilleistung isoliert betrachtet, das heißt sie umfasst grundsätzlich weder systemübergreifende Funktionalitäten noch die Interoperabilität der Teilleistung mit anderen Teilen der Werkleistungen. Systemübergreifende Funktionalitäten und die Interoperabilität der Teilleistungen sind dann Gegenstand der Teilabnahme, soweit die Nutzung dieser Teilleistungen vor der Gesamtabnahme vereinbart ist und diese Nutzung deren Interoperabilität vereinbarungsgemäß voraussetzt. Nach Erklärung der Abnahme der letzten Teilleistung erfolgt eine Gesamtabnahme. Gegenstand der Gesamtabnahme ist insbesondere die Prüfung der systemübergreifenden Funktionalitäten sowie der Interoperabilität aller Teile der Werkleistungen. Die Erklärung der Gesamtabnahme bleibt erforderlich. Die Erfüllung des EVB-IT Erstellungsvertrages richtet sich ausschließlich danach, ob die Werkleistungen wie vertraglich vereinbart insgesamt abnahmefähig im Sinne von Ziffer 11.7 ist. Hierfür bleibt der Auftragnehmer nachweispflichtig. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Abnahme der Werkleistungen entsprechend.
11.9 Kann der Auftragnehmer zum Vertragserfüllungstermin* die vertraglichen Leistungen nicht abnahmefähig übergeben, kommt er diese Sachen unter möglichster Wahrung mit der Interessen Erfüllung des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußernEVB-IT Erstellungsvertrages in Verzug. Es gilt Xxxxxx 9. Vorgenannte Sätze gelten nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
11.10 Die Abnahme hat förmlich zu erfolgen. Der Abnahme steht es aber gleich, wenn der Auf- traggeber die Werkleistungen nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer bestimmten an- gemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
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Samples: Evb It Erstellungs Agb, Evb It Erstellungs Agb
Abnahme. 9.1 Sofern die OBCC die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges schuldet (VOL/B § 13werkvertragliche Verpflichtung)
(1) Für den Übergang der Gefahr gelten, werden die Vertragspartner die Voraussetzungen und das Verfahren zur Abnahme nach Vertragsschluss im Rahmen des Projektmanagements festlegen, soweit nichts anderes vereinbart nicht eine abschließende Vereinbarung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erfolgt ist. Der Kunde prüft und testet die ihm übergebene Leistung nach der vereinbarten und der Sache angemessenen Vorgehensweise; die OBCC kann dazu auch selbständig prüfbare Teilleistungen übergeben, sofern die gesetzlichen VorschriftenTeilleistung einen eigenständigen Zweck erfüllt und selbstständig nutzbar ist. Eine Gesamtabnahme findet nur statt, soweit keine Teilabnahmen erfolgt sind. Bei Teilabnahmen sind die Leistungen mit der letzten Teilabnahme vollständig abgenommen.
9.2 Der Kunde stellt sicher, dass die Leistungen der OBCC nicht vor Abschluss der Tests und Abnahme für andere Zwecke genutzt werden (2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wirdFalle von Software insbesondere nicht produktiv genutzt werden), so geht, sofern wenn nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für zwischen den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber überVertragspartnern etwas anderes abgestimmt wurde.
(1) Abnahme ist 9.3 Entsprechen die Erklärung des Auftraggebers, dass Leistungen oder Teilleistungen der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen OBCC den vereinbarten Anforderungen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel liegen nur unwesentliche Abweichungen vor, so kann erklärt der Auftraggeber Kunde unverzüglich die Abnahme; die Abnahme soll in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen. Unwesentlich sind insbesondere solche Abweichungen, welche die Funktionsfähigkeit nur unerheblich beeinträchtigen. Erklärt der Kunde innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Übergabe einer Leistung, Aufforderung zur Abnahme und Hinweis durch OB/CC GmbH & Co. KG auf die Abnahmefiktion die Abnahme nicht verweigernund hat er in dieser Zeit gegenüber der OBCC keine wesentlichen Mängel gerügt, wenn so gelten die Leistungen oder Teilleistungen der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen ErfüllungszeitpunktsOBCC als abgenommen.
(2) Mit 9.4 Die Abnahme kann auch im Wege schlüssigen Verhaltens des Kunden erfolgen, insbesondere durch produktiven Einsatz der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte MängelLeistungen oder Teilleistungen, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen durch vorbehaltslose Zahlung oder Abruf weiterer auf der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechendoder dem Leistungsergebnis aufbauender Leistungen. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.C
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Abnahme. (VOL/B 12.1. Bei der Abnahme unterliegenden Leistungen hat der AUFTRAGNEHMER dem AUFTRAGGEBER schriftlich die Abnahmefähigkeit im Sinne des § 13)
(1) Für den Übergang 640 BGB mitzuteilen. Abnahmefähigkeit besteht frühestens, wenn die Werkleistung oder der Gefahr geltengelieferte Gegenstand, soweit nichts anderes vereinbart sich das aus der Natur der Sache ergibt, getestet und in- stalliert ist. Auf Verlangen des AUFTRAGGEBERS sind für die Abnahmeprüfung die von ihm bereitgestellten Da- ten zu verwenden. Nach Erklärung der Abnahmefähigkeit durch den AUFTRAGNEHMER hat der AUFTRAGGE- BER binnen einer Frist von zwei Wochen mit der Vornahme der Abnahmeprüfung zu beginnen.
12.2. Die bei der Abnahme festgestellten Fehler werden in einer für den AUFTRAGNEHMER nachvollziehbaren Weise dokumentiert.
12.3. Scheitert die Abnahme, ist der AUFTRAGNEHMER verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wirdAbnahmereife binnen angemessener Frist herbeizuführen und das Ergebnis dem AUFTRAGGEBER erneut zur Abnahme anzubieten, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigernwiederholt werden kann. Eine Wiederholung der Abnahme erfolgt, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber solange dies dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien AUFTRAGGEBER zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahmejedoch nicht öfter als zwei Mal. Schlägt die Abnahme auch nach der letzten zumutbaren Wiederholung der Abnahmeprüfung fehl, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus kann der Nichteinhaltung des ursprünglichen ErfüllungszeitpunktsAUFTRAGGEBER nach den §§ 323 BGB und 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem AUFTRAGNEHMER angemessen mindern und nach den §§ 280, 281, 283 BGB und 311a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Auf- wendungen verlangen.
(2) Mit 12.4. Die Nutzung einer mangelbehafteten Leistung stellt keine Abnahme dar, dies gilt unabhängig von der Abnahme entfällt die Haftung Kenntnis des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hatMangels.
12.5. Sind für einzelne Leistungen oder in sich abgeschlossene Teile der Leistungen unterschiedliche Zeitpunkte für die Fertigstellung vereinbart, beschränkt sich die Abnahmeprüfung jeweils auf die Teilleistung (3) Hat Teilabnahme). Sofern es für den Erfolg der Auftraggeber die geschuldeten Leistung in Benutzung genommenauf das Zusammenwirken einzelner Teilleistungen ankommt, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich wird bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht der letzten Teilleistung durch eine Abnahmeprüfung, in die alle Teilleistungen einbezogen werden, das vertragsgemäße Zusammenwirken der Teilleistungen festgestellt (Endabnahme).
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Einkauf Und Die Beauftragung Von Leistungen, Allgemeine Bedingungen Für Den Einkauf Und Die Beauftragung Von Leistungen
Abnahme. (VOL6.1 Zwischen den Parteien wird eine förmliche Abnahme gemäß § 12 Abs. 4 VOB/B vereinbart. Der AN wird die Fertigstellung des Bauvorhabens dem AG unverzüg- lich schriftlich anzeigen und die Abnahme gem. § 13)
(1) Für den Übergang der Gefahr gelten12 Nr. 1 VOB/B beantragen. Über die jeweilige Abnahme des Bauvorhabens wird nach gemeinsamer Begehung ein Abnahmeprotokoll gefertigt, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebersmit Datum versehen und von beiden Parteien unterzeichnet. Das Abnah- meprotokoll hat jedoch keine Ausschlusswirkung in dem Sinne, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, AG Ansprüche wegen dort nicht aufgeführter Restarbeiten und Mängel verliert.
6.2 Der AN hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme vorzubereiten hat und alle Maßnahmen zu veranlassen, die dem AG eine sach- gerechte Beurteilung der Abnahmefähigkeit der Leis- tung des AN ermöglichen, insbesondere: − Mitteilung des voraussichtlichen Fertigstellungster- mins mindestens 30 Kalendertage im Voraus; − Durchführung technischer Vorbegehungen; − Aufnahme von Inbetriebnahmen und/oder Probeläu- fen technischer Anlagen; − Rechtzeitige Einweisung des Bedienungspersonals des AG; − Übergabe aller Unterlagen an den AG, die für die Ge- brauchs- und Funktionsfähigkeit, wie für die Beurtei- lung der Abnahmefähigkeit, von Bedeutung sind.
6.3 Wenn die Abnahme entgegen der Fertigstellungsmel- dung des AN wegen Nichtabnahmefähigkeit wieder- holt werden muss, gehen alle dem AG hierdurch ent- stehenden Kosten zu Lasten des AN. Dies gilt auch für Abnahmen von Rest- oder Mängelbeseitigungsarbei- ten, welche grundsätzlich ebenfalls förmlich abzuneh- men sind.
6.4 Teilabnahmen sind im grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, sie werden vom AG ausdrücklich ver- langt.
6.5 Teilleistungen, die bis zur Abnahme nicht verweigernmehr sicht- bar oder nicht mehr zugänglich sind, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber sind nach ihrer Fertigstellung, die dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar AG schriftlich anzuzeigen ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunktsgemäß § 4 Nr. 10 VOB/B gemeinsam zu überprüfen.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat6.6 Auch Mängelbeseitigungsarbeiten werden förmlich abgenommen.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Samples: Construction Contract, Bauvertrag
Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für 13.1 Die Abnahme wird durch Abnahmebegehungen vorbereitet und darf erst verlangt werden, wenn die geschuldeten Leistungen im Wesentlichen fertiggestellt sind, keine wesentlichen Mängel mehr aufweisen und alle öffentlichrechtlich erforderlichen Abnahmen vorliegen, ohne welche die von dem Auftragnehmer geschuldeten Leistungen nicht genutzt werden dürfen. Es wird klargestellt, dass auch eine Vielzahl für sich genommen unwesentlicher Mängel auf Grund der Häufung und des Umfangs der Beeinträchtigungen des Nutzers einen wesentlichen Mangel darstellen kann, wenn ein geordneter Betrieb der Immobilie bzw. durch den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart Nutzer / Mieter hierdurch ausgeschlossen ist, die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf rechtliche Teilabnahmen.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den 13.2 Jede Abnahme erfolgt förmlich im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wirdSinne des § 12 Abs. 4 VOB/B. Dies gilt auch für die Abnahmen von Mängelbeseitigungsleistungen, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den einvernehmlich vereinbarte oder vom Auftraggeber überverlangte Teilabnahmen usw.
(1) 13.3 Verweigert der Auftraggeber zu Recht die Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass und sind deshalb weitere Abnahmebegehungen zur Herstellung der Vertrag Freiheit der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbartgeschuldeten Leistungen von wesentlichen Mängeln erforderlich, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Auftragnehmer die dadurch verursachten weiteren Kosten zu tragen. Dies schließt zusätzliche Aufwendungen für die örtliche Bauüberwachung und die Bauleitung des Auftraggebers oder für Begehungen mit Sachverständigen, dem TÜV etc. ein. Die Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmtfür eine Zustandsfeststellung nach § 650g Abs. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber 2 BGB wird mit 14 Kalendertagen vereinbart.
13.4 Von dem Auftragnehmer sind vollständige technische und zeichnerische Unterlagen, die Gründe bekannt und setztder tatsächlichen Ausführung der Leistungen entsprechen, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
an den Auftraggeber einzureichen (2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6technische Dokumentation). Diese technische Dokumentation hat alle die Leistung beschreibenden Angaben, einschließlich Planungen, Datenblätter, Zulassungen, Bezugsnachweise, Prüfberichte, Bedienungs-, Wartungs- und Pflegeanleitungen etc. zu enthalten. Die Dokumentation muss ordentlich, strukturiert und in leicht ersichtlicher Form aufgebaut sein. Die Übergabe hat in Ordnern zu erfolgen. Eine vollständige Inhaltsangabe ist nur montags an vorderster Stelle einzufügen. Die Unterlagen müssen vollständig in ihrer Gesamtheit übergeben werden. Die Übergabe an den Auftraggeber hat bis freitags eine Kalenderwoche vor Abnahme zu erfolgen. Xxxxxx / Papier sind in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggfzweifacher Ausfertigung, Datenträger in einfacher Ausfertigung zu übergeben. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzenDies gilt insbesondere für eigene Sondervorschläge sowie Fertigteillösungen, um SachenStahlbau, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hatMaterialprüfzeugnisse, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.Überwachungsberichte, Spülprotokolle Grundleitungen, Messprotokolle Blitzschutz etc..
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Samples: Construction Contract, General Terms and Conditions
Abnahme. (VOL/B § 13)1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, erbrachte Vertragsleistungen und in sich abgeschlossene Teil- leistungen nach Maßgabe der folgenden Regelungen abzunehmen.
(1) Für den Übergang 2. Nach Fertigstellung der Gefahr gelten, soweit jeweiligen Vertragsleistung bzw. Teilleistung oder nach Abschluss eines ein- zelvertraglich vereinbarten Probebetriebs werden wir dem Vertragspartner die Abnahmebereitschaft der jeweiligen Vertragsleistung bzw. Teilleistung mitteilen.
3. Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Vertragspartner unverzüglich nach Zugang dieser Mitteilung mit der Abnahmeprüfung und hat diese innerhalb angemessener Frist (maximal zehn Tage) durchzuführen. Gegenstand der Abnahmeprüfung ist der einzelvertraglich vereinbarte Inhalt und Um- fang der jeweiligen Projektleistung bzw. Teilleistung, insbesondere die gesetzlichen Vorschriftenentsprechende Umsetzung ei- nes etwaigen Leistungsverzeichnisses.
(2) Wenn 4. Nach durchgeführter Abnahmeprüfung erklärt der Versand Vertragspartner unverzüglich schriftlich die Ab- nahme der jeweiligen Vertragsleistung bzw. Teilleistung. Der Vertragspartner darf die Abnahmeerklä- rung wegen unerheblicher Mängel nicht verzögern oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den verweigern. Solche Mängel werden im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wirdRahmen der Sachmängelgewährleistung behoben.
5. Verweigert der Vertragspartner wegen des Vorliegens erheblicher, so gehtdie Abnahme hindernder Mängel berechtigt die Abnahmeerklärung, hat er uns eine abschließende Auflistung aller die Abnahme hindern- den Mängel zu übergeben. Diese werden innerhalb angemessener Frist beseitigt. Anschließend wer- den wir dem Vertragspartner erneut die Abnahmebereitschaft der jeweiligen Projektleistung bzw. Teil- leistung mitteilen. Im Rahmen der folgenden Abnahmeprüfung werden nur die in der Auflistung Hornusserstrasse 7 5079 Zeihen Geschäftsführer: Xxxxxx Xxxxxxx Neue Aargauer Bank AG IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 0 Tel.: +00 (0) 00 000 00-00 Fax: +00 (0) 00 000-0000 enthaltenen Abnahme hindernden Mängel geprüft, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber übersie Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist6. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat der Vertragspartner über die Abnahme ein schriftliches, von ihm zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen. In dem Protokoll sind die festgestellten Mängel, unter- teilt nach erheblichen, die Abnahme hindernden und unerheblichen Mängel, abschließend beschrieben und die Gründe einer etwaigen Abnahmeverweigerung abschließend aufgeführt.
(7. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner eine Projektleistung bzw. Teilleistung nicht abnimmt, obwohl er dazu nach Maßgabe der vorstehenden Ziff. X. 4) Bei . verpflichtet ist.
8. Der Abnahme steht es auch gleich, wenn der Vertragspartner die Vertragsleistung bzw. Teilleistung nach Erklärung der Abnahmebereitschaft durch uns über einen nicht unerheblichen Zeitraum bestim- mungsgemäß im Produktionsbetrieb einsetzt, es sei denn die Abnahme wird gemäß Ziff. X. 5 berechtigt verweigert.
9. Xxxxxxxxx der Vertragspartner die Abnahme schuldhaft, setzen wir ihm eine angemessene Frist, innerhalb derer er mit der Abnahmeprüfung zu beginnen bzw. diese fortzusetzen oder durch Abnahme- erklärung bzw. Verweigerung der Abnahmeerklärung abzuschließen hat. Lässt der Vertragspartner diese Frist verstreichen, gilt die Abnahme als erfolgt.
10. Ist nach der Beschaffenheit der Projektleistung bzw. Teilleistung die Abnahme ausgeschlossen, tritt an die Stelle der Abnahme die Ablieferung der Projektleistung bzw. Teilleistung.
11. Wenn der Vertragspartner mit der Abnahme von Teilen Teilleistungen oder der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechendBezahlung abgenommener Teilleistungen in Verzug ist, sind wir berechtigt, weitere Teilleistungen zurückzubehalten.
12. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei Das Eigentum an den dem Vertragspartner überlassenen beweglichen Sachen und Leistungser- gebnissen geht mit der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werdenund der Bezahlung der mit Abnahme oder früher fälligen Vergütungen auf den Vertragspartner über, sofern nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt kraft Gesetzes oder gesonderter Vereinbarung ein Rechteübergang stattgefunden hat.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Samples: General Terms and Conditions
Abnahme. 5.1 Die Abnahme des Vertragsgegenstandes kann vereinbarungsgemäß entweder in den Räumlichkeiten der ATM (VOL/B § 13Werkabnahme) oder in denjenigen des Auftraggebers (Kundenabnahme) durchgeführt und – im letzten Fall – ggfs. zeitgleich, vor oder im Anschluss an die Inbetriebnahme gemäß Ziffer 6 realisiert werden. Sofern nicht ausdrücklich eine Abnahme beim Auftraggeber (Kundenabnahme) vereinbart wurde, so erfolgt die Abnahme in den Räumlichkeiten der ATM (Werkabnahme). Die Abnahme als solche erfolgt durch Erklärung der Abnahmebereitschaft seitens der ATM und bei erfolgreicher Beendigung der Abnahme durch unverzügliche schriftliche Bestätigung durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber wird unverzüglich nach Zugang der Mitteilung der Abnahmebereitschaft im Einvernehmen mit ATM den Abnahmetermin bestimmen.
5.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, unterbreitet ATM dem Auftraggeber einen schriftlichen Vorschlag für die Durchführung des Abnahmeverfahrens (1Abnahmeplan). Die Genehmigung, ggfs. unter Angabe der noch vorzunehmenden Änderungen, ist unverzüglich zu erteilen. Sollte die Genehmigung nicht innerhalb einer Frist von 2 (zwei) Für Wochen, ggfs. unter Xxxxxx der noch vorzunehmenden Änderungen, schriftlich vom Auftraggeber widersprochen werden, so gilt das Abnahmeverfahren mit Ablauf dieser Frist als genehmigt.
5.3 Ist die Durchführung der Abnahme des Vertragsgegenstandes in den Übergang Räumlichkeiten bei ATM (Werkabnahme) vereinbart, wird ATM rechtzeitig vor dem Abnahmetermin für alle Installationsvorbereitungen sowie die für die Stromversorgung notwendigen Einrichtungen auf ihre Kosten und Verantwortung und im Einklang mit den geltenden Fachnormen sorgen; ist die Durchführung in den Räumlichkeiten des Auftraggebers (Kundenabnahme) vereinbart, übernimmt der Gefahr geltenAuftraggeber diese Verpflichtungen.
5.4 Die Abnahme ist erfolgreich, soweit nichts anderes vereinbart istwenn im Rahmen des Abnahmeverfahrens keine wesentlichen Abweichungen der demonstrierten Leistungen von der Leistungsbeschreibung auftreten. Die erfolgreiche Abnahme wird unverzüglich durch den Auftraggeber schriftlich erklärt. Geringfügige Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. ATM ist jedoch verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung unverzüglich nach erfolgter Abnahme zu beginnen.
5.5 Sollte der Auftraggeber bei einer vereinbarten Werkabnahme nicht zugegen sein, so ist ATM berechtigt, die gesetzlichen VorschriftenAbnahme entsprechend ihrem Standardabnahmeverfahren allein durchzuführen.
(2) Wenn der Versand oder 5.6 Verzögert sich die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wirdAbnahme aus Gründen, so geht, sofern die ATM nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt istzu vertreten hat bzw. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat verzögert der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er grundlos die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommenschriftliche Abnahmebestätigung, so gilt die Abnahme mit in Bezug auf die Fälligkeit der Zahlungen, den Gefahrübergang und den Beginn der Benutzung Gewährleistung 4 (vier) Wochen nach der Meldung der Abnahmebereitschaft als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um SachenMehraufwendungen, die der ATM infolge einer durch den Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hatzu vertretenden verzögerten Abnahme entstehen, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußernwerden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt und zusätzlich gemäß Ziffer 4.4 in Rechnung gestellt.
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Abnahme. Der Film bedarf der Abnahme seitens des AG, und zwar ein- mal nach Vorführung der Rohschnittfassung und ein weite- res Mal nach Vorlage des endgefertigten Masters. Die Abnahme der Rohschnittfassung erstreckt sich auf die künstlerische und technische Gestaltung sowie auf die Über- einstimmung mit den verbindlichen Festlegungen des AG. Die Abnahme des endgefertigten Masters erstreckt sich auf die Trickbearbeitung, Titeleinkopierungen, Überblendungen und andere optische Arbeiten sowie auf die Ton- und Bild- qualität (VOLinsbesondere auf Farbabstimmungen). Die Abnahme erfolgt nach Xxxx des AG in Stuttgart oder am Sitz der Agentur und zwar in Gegenwart des AN oder seines Bevollmächtigten. Das Ergebnis der jeweiligen Abnahme wird dem AN vom AG unverzüglich schriftlich bestätigt. Lehnt der AG die Abnahme wegen Mängeln des Werkes ab, hat er dies dem AN unverzüglich nach dem Abnahmetermin mitzuteilen. Der AN hat die Mängel unverzüglich zu beseiti- gen und dem AG eine mängelfreie Rohschnittfassung bzw. ein mängelfreies endgefertigtes Master vorzuführen. Die Kosten hierfür sowie für jede weitere Abnahme sind vom AN zu tragen. Der AG kann anstelle der Nachbesserung von Teilen des Filmes dessen Neuherstellung verlangen, wenn er nach- weist, dass ihm die Nachbesserung nicht zuzumuten ist. Kommt der AN auch nach vorheriger schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung des AG mit der Nachbesserung oder der Neuherstellung in Verzug, kann der AG die Nachbesserung bzw. Neuherstellung auf Kosten des AN durch einen Dritten vornehmen lassen. Der AN wird auf Aufforderung des AG das gesamte bereits hergestellte Material herausgeben. Der AG ist in diesem Fall berechtigt, nicht nur die Nachbesse- rung bzw. Neugestaltung, sondern auch die weitere Ver- tragsabwicklung von einem Dritten auf Kosten des AN vor- nehmen zu lassen, wobei sich der AG bemühen wird, unter Berücksichtigung des vorgegebenen Qualitätsrahmens, möglichst kostengünstig produzieren zu lassen. Der AN leistet Gewähr für den Film als Endprodukt, also auch für das Freisein von Mängeln, welche durch die vom AN beauftragte Kopieranstalt verursacht werden. Nach erfolgter Abnahme stellt der AN dem AG eine Kopie des endgefertigten Masters bei D1 PAL Produktionen als unkomprimiertes Quicktime (25 B/B § 13Sek., 720 x 576, Progres- sive, 10 Bit Farbtiefe, Audio 48 kHz/16 Bit/Stereo)
(1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart istals Digi- Betacam, in Deutsch/ Englisch, und IT sowie die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den Einzelspu- ren von Musik, SFX und Voice Over im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wirdFormat Aiff 48 kHz/16 Bit/Stereo zur Verfügung. Zudem stellt der AN dem AG nach erfolgter Abnahme eine Kopie des endgefertigten Masters bei HDTV Produktionen als unkomprimiertes Quicktime (25 B/Sek., so geht1920 x 1080, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart istProgressive, für den Zeitraum der Verzögerung 10 Bit Farbtiefe, Audio 48 kHz/16 Bit/Stereo oder AC3), als HDCAM oder Festplatte in deutsch/englisch und IT, sowie die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des AuftraggebersEinzelspuren von Musik, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht SFX und Voice Over im Format Aiff 48 kHz/16 Bit/ Stereo zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3Verfügung. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzenAG ist berechtigt, um Sachenein Zurückbehaltungsrecht oder Leis- tungsverweigerungsrecht des AN, z. B. bei Streit über die Höhe der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hatVergütung, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußerndurch Sicherheitsleistung (auch durch Bankbürgschaft) abzuwenden.
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Samples: Commodity Specific Contractual Conditions for Film Productions
Abnahme. 11.1 Nach ordnungsgemäßer Erbringung der geschuldeten Gesamtleistung findet eine förmliche Schlussabnahme statt. Der Abnahmetermin (VOLÜbergabetermin) ist dem Auftraggeber spätestens 24 Werktage vorher vom Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Der § 12 Nr. 5 VOB/B § 13)
(1) Für den Übergang findet keine Anwendung. Der Abnahme steht es jedoch gleich, wenn der Gefahr geltenAuftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Auf- tragnehmer bestimmten Frist von mindestens 12 Werktagen abnimmt. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme. Bis zur Abnahme nicht mehr sichtbare oder nicht mehr zugängliche Teilleistungen sind nach ihrer Fertigstellung, soweit nichts anderes vereinbart die dem Auftraggeber schriftlich anzuzei- gen ist, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn gemeinsam vor Verbau zu überprüfen. Hierüber ist ein gemeinsames schriftliches Protokoll zu erstellen. Derartige Überprüfungen und Protokolle ha- ben nicht den Charakter von Teilabnahmen oder Abnahmen. Die Verlangen des Auftragnehmers, abgeschlossene Teile der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den abzunehmen, sind im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum ggfs. aufgenommen worden. Im Übrigen verzichtet der Verzögerung Auftragnehmer auf die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme von solchen Teilleistungen. Für jede Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebersein Abnahmeprotokoll zu erstellen, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Ist eine Werden vor oder während einer Abnahme gesetzlich vorgesehen Mängel festgestellt oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel liegen behördliche Beanstandungen vor, so sind diese unverzüglich in angemessener Frist vom Auftragnehmer auf seine Kosten zu beheben. Die Abnahme kann der nicht verlangt werden, solange noch wesentliche Mängel vorhanden sind. Mängel sind insbesondere dann wesentlich, wenn sie die Gefahr wesentlicher Folgeschäden in sich bergen oder den vertragsgemäßen Gebrauch des Bauwerks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen. Auch Mängelbeseitigungsarbeiten nach erfolgter Abnahme sind förmlich abzunehmen.
11.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Abnahme nicht wegen wesentlicher Mängel bis zu deren Beseitigung zu verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit 11.3 Der Gefahrübergang erfolgt mit der förmlichen Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich durch und mit der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hatÜbergabe an den Auftraggeber.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Abnahme. Falls im Rahmen des Vertrags Werkleistungen erbracht werden (VOL/B § 13)z.B. während eines Projektes) werden diese nach den folgenden Bestimmungen abgenommen:
10.1 Sofern im Vertrag keine Abnahmefristen vereinbart sind, steht dem Auftraggeber nach Bereitstellung der ab- zunehmenden Leistung durch SCHEER ein angemessener Zeitraum zur Abnahmeprüfung zu, der im Regelfall zwei Wochen nicht überschreiten darf. Innerhalb dieser Abnah- mefrist prüft der Auftraggeber anhand der gemeinsam definierten Testkriterien (z.B. Testdaten, Testfälle) die Leis- tung auf ihre Vertragsgemäßheit. Eventuelle Mängel wer- den in Form einer Mängelliste und mit konkreter und strukturierter Beschreibung an SCHEER kommuniziert.
10.2 Ein gerügter Mangel wird durch die Vertragspartner einer der folgenden Kategorien zugeordnet:
(a) Kategorie 1) Für den Übergang : Die Werkleistung ist mit einem Mangel behaftet, der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen VorschriftenNutzbarkeit unmöglich macht oder nur mit schwerwiegenden Einschränkungen erlaubt.
(b) Kategorie 2) Wenn : Die Werkleistung ist mit einem Mangel behaftet, der Versand oder die Übergabe Nutzbarkeit einschränkt, ohne dass ein Mangel der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber überKategorie 1 vorliegt.
(1c) Abnahme Kategorie 3: Die Leistung ist mit einem Mangel behaf- tet, der die Nutzbarkeit nur unerheblich einschränkt.
10.3 Bei einem Mangel der Kategorie 1 kann der Auftrag- geber die Abgabe der Abnahmeerklärung verweigern. Dies gilt auch, wenn mehrere Mängel der Kategorien 2 oder 3 zusammen zu Auswirkungen der Kategorie 1 füh- ren. SCHEER wird ordnungsgemäß gemeldete Mängel mit Auswirkungen der Kategorie 1 in einem angemessenen Zeitraum so beseitigen, dass keine Auswirkungen der Ka- tegorie 1 mehr vorliegen. Soweit die Abnahmeprüfung wegen eines solchen Mangels, seiner Auswirkungen oder seiner Beseitigung nicht sachgerecht weitergeführt wer- den kann, verlängert sich die Abnahmefrist für die davon betroffenen Werkleistungen angemessen.
10.4 Wenn keine Mangelauswirkungen der Kategorie 1 vorliegen, gilt die Leistung als abnahmefähig. Dann erklärt der Auftraggeber unverzüglich nach Abschluss etwaiger Tests, spätestens jedoch nach Ablauf der Abnahmefrist die Abnahme. Werkleistungen gelten - auch ohne ausdrückli- che Erklärung des AuftraggebersAuftraggebers und ohne Abnahmever- langen von SCHEER - als abgenommen,
(a) wenn der Auftraggeber die Werkleistung in Gebrauch nimmt, es sei denn, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen dies zu Testzwecken oder vertraglich vereinbartim Rahmen einer eventuellen Schadensminderungs- pflicht geschieht, hat oder
(b) wenn der Auftraggeber innerhalb des Prüfungszeit- raums keine Mängel rügt, die die Abnahme hindern, oder
(c) wenn unter Anwendung der vorgesehenen Frist Testkriterien die Tests ohne Mängel durchgeführt werden können, die die Abnahme hindern, oder
(d) wenn der Auftraggeber durch sonstiges schlüssiges Verhalten zu erklärenerkennen gibt, ob dass er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen ErfüllungszeitpunktsWerkleistung als im Wesentlichen vertragsgerecht erbracht aner- kennt.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Samples: Agb Für Global Managed Services
Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für 6.1 Soweit eine Abnahme der logistischen Leistung durch den Übergang Auftraggeber zu erfolgen hat, kann diese wegen des kooperativen Charakters der Gefahr geltenlogistischen Leistungen durch Ingebrauchnahme, soweit nichts anderes vereinbart istWeiterveräußerung oder Weiterbehandlung des Werkes, Ab- und Auslieferung an den Auftraggeber oder an von ihm benannte Dritten erfolgen. Soweit logistische Leistungen nicht abnahmefähig sind, trifft an die gesetzlichen VorschriftenStelle der Abnahme die Vollendung.
(2) Wenn 6.2 Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Versand oder Montageleistung verpflichtet, sobald ihm die Übergabe Fertigstellung angezeigt worden ist und – falls schriftlich vereinbart - eine vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage bei der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wirdAbnahme als nicht vertragsgemäß, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum ist der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.Verwender zur Beseitigung des Mangels
(1) Abnahme ist die Erklärung 6.3 Auf einfache Aufforderung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, Verwenders hin hat der Auftraggeber innerhalb einer Frist von fünf Werktagen (Samstage sind Werktage) einen Termin für die Abnahme des Werkes zu benennen und sämtliche Vorkehrungen zu treffen, damit die Abnahme ordnungsgemäß erfolgen kann. Der Abnahmetermin muss innerhalb einer Frist von weiteren 10 Werktagen, als insgesamt innerhalb einer Frist von 15 Werktagen liegen. Setzt der vorgesehenen Auftraggeber innerhalb der vorgenannten Frist keinen Abnahmetermin fest oder findet die Abnahme aus von dem Auftraggeber zu erklärenvertretenden Gründen
6.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, ob er dem Verwender offensichtliche Mängel bei der Abnahme anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind innerhalb von sieben Kalendertagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach der Übergabe des Werkes an den Auftraggeber. Die Anzeige ist schriftlich oder elektronisch zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die Leistung abnimmtrechtzeitige Absendung, sofern die Anzeige den Verwender erreicht. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann Die Beweislast für den Zugang der Anzeige trägt der Auftraggeber. Unterlässt der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigernAnzeige, wenn gilt die logistische Leistung als vertragsgemäß, es sei denn, der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen ErfüllungszeitpunktsVerwender hat den Mangel arglistig verschwiegen.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat 6.5 Nimmt der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommenMontageleistung vorbehaltlos ab, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgtobwohl er den Mangel kennt, soweit nichts anderes vereinbart istentfallen sämtliche Gewährleistungsrechte des Auftraggebers auf Nacherfüllung, Ersatzvornahme gegen Aufwendungsersatz und Minderung sowie das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
(4) Bei 6.6 Nach Abnahme des Werkes haftet der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Verwender für Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme Weise, dass er festgestellte Mängel im Rahmen der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3Nacherfüllung zu beseitigen hat. Der Auftraggeber kann hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer Verwender anzuzeigen.
6.7 Lässt der Verwender – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist setzenfür die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, um Sachen, die so hat der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hatim Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußernvom Vertrag zurücktreten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme. (VOL/B § 13)17.1 Die Erfüllung der behördlichen Vorschriften ist spätestens vor der Abnahme nachzuweisen.
(1) Für 17.2 Über die Abnahme sowie bei Bedarf weitere wichtige Vorgänge, Prüfungen, Entscheide etc. werden gemeinsam anzuerkennende und zu unterzeichnende Protokolle bzw. weitere Dokumente geführt und Schlussfolgerungen festgehalten. Mit der Unterzeich- nung des Protokolls durch den Besteller und den Lieferanten erfolgt die Abnahme der Lieferung und der Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen VorschriftenGefahrtragung.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird17.3 Zeigen sich Mängel, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum setzt der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber Besteller dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer Lieferanten eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffenzu ihrer Behe- bung. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung erfolgt eine nochmalige gemeinsame Prüfung. Sofern keine Mängel erkennbar sind, wird die Abnahme vollzogen und ein Protokoll erstellt, welches vom Besteller und vom Lieferanten unterzeichnet wird. Die mit der Interessen Wiederholung der Prüfung dem Besteller anfallenden Übergabekosten und Aufwendungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers Lieferanten.
17.4 Bei Uneinigkeit zwischen Besteller und Lieferant über die Qualität der Lieferung, dem Vorliegen von Mängeln oder bezüglich Verantwortlichkeit für solche Mängel, ist das Ergebnis von Kontrollproben oder Untersu- chungen durch einen gemeinsam zu bestimmenden unabhängigen Sachverständigen entscheidend. Die Kosten dieser Probleme gehen zu Lasten derjenigen Partei, welche sich mit ihrem Standpunkt im Unrecht befindet.
17.5 Das Protokoll über die Abnahme der Lieferung enthält auch das gültige Datum des Beginns der Gewährleis- tungsfrist, wenn dieses nicht mit dem Datum der Abnahme übereinstimmt.
17.6 Kann aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, der Probebetrieb nicht innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Frist ab Ende der Inbetriebnahme erfolgen, so geschieht die Abnahme in der Regel innerhalb eines Monates nach Abschluss der vor der eigentlichen Betriebsaufnahme (Probebetrieb) möglichen und notwendigen Schlussprüfungen, auf dessen Kosten veräußernder Basis der bis dahin erstellten Protokolle.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Abnahme. (VOL/B § 13)
(1a) Für den Übergang Gegenstand der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung vertraglich geschul- dete Leistungsfähigkeit der Software, einschließlich der vollständigen Umsetzung der vertraglich festgelegten Pflichten im Rahmen des AuftraggebersProjekts, ggf. das Vorliegen garantierter Eigenschaften sowie die ordnungsgemäße Beschaffenheit einer Anwendungsdokumentation, so- fern die Erstellung einer solchen beauftragt ist und diese nicht wegen ausreichender Onlinehilfen und Dokumen- tationen innerhalb der Software selbst entbehrlich ist. Die Erstellung sonstiger Dokumentationen, insbeson- dere technischer Entwicklungsdokumentation oder Quellcode-Dokumentationen, ist nicht geschuldet, so- fern nicht anders mit dem Kunden vereinbart. Vorausset- zung für die Abnahme ist, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt istBÜRO XXXXX dem Kun- den alle Arbeitsergebnisse vollständig übergibt und ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, Auch Teilabnahmen sind zulässig.
b) Daraufhin hat der Auftraggeber Kunde in der Regel innerhalb von 5 Tagen mit der vorgesehenen Prüfung der Abnahmefähigkeit zu begin- nen.
c) Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der Kunde BÜRO XXXXX eine Auflistung aller die Abnahme hin- dernden Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat BÜRO XXXXX eine mangelfreie und abnahmefähige Version der Software bzw. der sonstigen Arbeitsergeb- nisse bereitzustellen. Im Rahmen der darauf folgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolier- ten Prüfung sein können.
d) Nach erfolgreicher Prüfung hat der Kunde innerhalb von 5 Tagen schriftlich die Abnahme der Arbeitsergeb- nisse zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Die Abnahme nicht verweigerngilt als erteilt, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung Kunde nicht spätestens innerhalb einer Frist von 2 Wo- chen nach Fertigstellungsanzeige und Bereitstellung des Mangels ausdrücklich anerkenntWerks durch BÜRO XXXXX in Textform wesentliche Mängel anmeldet. Bei Nichtabnahme gibt BÜRO XXXXX weist den Kunden im Rahmen der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus Fertigstellungsanzeige auf den Eintritt der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. Abnahmefiktion nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist hin.
e) Wegen unwesentlicher Mängel darf der Kunde die Ab- nahme nicht verweigern. Mängel sind im Abnahmepro- tokoll einzeln aufzuführen.
f) Schlägt die Abnahme mindestens zweimal fehl, kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußernKunde die ihm gesetzlich zustehenden Rechte gel- tend machen, insbesondere vom Vertrag zurücktreten sowie bei Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung von BÜRO XXXXX Schadensersatz verlangen.
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Abnahme. 9.5.1 Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Anlage verpflichtet, sobald ihm deren Fertigstellung angezeigt worden ist und eine etwaige vertraglich vereinbarte Erprobung (VOL/B § 13)
(1einschichtiger Probelauf) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen VorschriftenAnlage stattgefunden hat. Bei erfolgreicher Inbetriebnahme bzw. erfolgreichem Probelauf soll unmittelbar im Anschluss eine Abnahmebescheinigung ausgestellt und vom Auftraggeber sowie einem Bevollmächtigten von HESS GROUP unterzeichnet werden.
9.5.2 Sollte eine Erprobung (2Probelauf) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wirdAnlage nicht vertraglich vereinbart sein, so gehtgilt die Anlage als abgenommen, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum wenn diese während der Verzögerung Inbetriebnahme die Gefahr auf den Auftraggeber übervereinbarten Eigenschaften aufweist.
(1) Abnahme ist 9.5.3 Wird in einem Probelauf die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die vereinbarte Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vorerreicht, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht ist HESS GROUP zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkenntauf ihre Kosten verpflichtet und hat das Recht den Probelauf zu wiederholen. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der nicht von HESS GROUP zu vertreten ist. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich einem nicht wesentlichen Mangel hat der Auftraggeber nicht das Recht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hatAbnahme zu verweigern.
(3) 9.5.4 Hat der HESS GROUP dem Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommenFertigstellung der Anlage angezeigt und besteht für den Auftraggeber die Pflicht zur Abnahme, so gilt die Abnahme mit Beginn nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Benutzung Fertigstellung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme wenn XXXX GROUP den Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen hat. Das Recht von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechendHESS GROUP, dem Auftraggeber gemäß § 640 Abs. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer 1 Satz 3 BGB eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen, um Sachennach dessen fruchtlosem Ablauf die Abnahme als erfolgt gilt, bleibt davon unberührt.
9.5.5 Die Abnahme einzelner Baugruppen oder Umbauten findet unmittelbar nach Montage und Inbetriebnahme der einzelnen Baugruppen oder nach Durchführung der Umbauten ohne schriftliche Bestätigung statt.
9.5.6 Im Falle von Mängeln, welche die vorgesehene Nutzung überhaupt nicht oder kaum beeinflussen, gelten die Sachen und Leistungen ungeachtet dieser Mängel als abgenommen. HESS GROUP wird diese Mängel im Rahmen der infolge Artikel 12 geltenden Gewährleistung so schnell wie möglich beheben.
9.5.7 Die Nutzung der Anlage durch den Auftraggeber zu Produktionszwecken steht einer Abnahme gleich.
9.5.8 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Leistungsangaben oder andere Merkmale, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hatin Werbematerialien ausgewiesen sind, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen keinen Bestandteil des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußernAuftrages sind.
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Samples: General Terms and Conditions
Abnahme. (VOL/B § 13)6.1 Die Abnahme erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
(a) net.casion wird dem Kunden die Abnahmebereitschaft der jeweiligen Leistung oder Teilleistung schrift- lich mitteilen.
b) Unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung, füh- ren net.casion und der Kunde für eine Dauer von 14 Werktagen eine Abnahmeprüfung durch. Der Umfang der Abnahmeprüfung wird zwischen den Vertragsparteien geregelt.
c) Nach erfolgreich durchgeführter Abnahmeprüfung hat der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären.Die Abnahmeprüfung gilt alserfolgreich durchgeführt,wenn die Leistungen bzw.Teilleistungen in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllen.
d) Der Kunde ist verpflichtet, net.casion unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Abnahmeprüfung Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen bekannt werden.
e) Festgestellte Fehler der abzunehmenden Leistung oder Teilleistung sind nachfolgenden Fehlerklassen zu unterscheiden: Fehlerklasse 1) Für den Übergang : Der Fehler führt dazu, dass das System insgesamt oder der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart istabzunehmende Teil des Systems nicht genutzt werden kann. Fehlerklasse 2: Der Fehler bedingt bei wichtigen Funktionen erhebliche Nutzungseinschränkungen, die gesetzlichen Vorschriftennicht für eine angemessene, dem Auftraggeber zumutbare Zeitdauer durch geeignete Maßnahmen um- gangen werden können. Fehlerklasse 3: Alle sonstigen Fehler.
(2f) Der Kunde ist zu einer Verweigerung der Abnahme nur wegen der Fehler der Fehlerklassen 1 und 2 be- rechtigt. Fehler der Fehlerklasse 3 hindern die Abnahmefähigkeit der Leistung nicht, sondern sind im Rah- men der Mängelansprüche zu beheben. Sie werden in der schriftlichen Abnahmeerklärung als Mängel fest- gehalten.
g) Am Ende der Abnahmeprüfung ist ein schriftlichesProtokoll zu fertigen und von dem Kunden und net.ca- sion zu unterzeichnen. In dem Protokoll sind die festgestellten Fehler, unterteilt nach Fehlerklassen, zu be- schreiben und die Gründe einer etwaigen Abnahmeverweigerung aufzuführen.
h) Scheitert die Abnahme, wird net.casion die abnahmehindernden Mängel unverzüglich beseitigen und die Leistungen erneut zur Abnahme bereitstellen.
6.2 Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern Kunde nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber unverzüglich die Abnahme nicht verweigernerklärt, kann ihm net.casion schriftlich eine Frist von einer Woche zur Abnahme setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Kunde innerhalb dieser Frist die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus für die Verweigerung der Nichteinhaltung des ursprünglichen ErfüllungszeitpunktsAbnahme nicht schriftlich spezifiziert.
(2) Mit 6.3 Ist durch die Beschaffenheit der Leistung die Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommenausgeschlossen, so gilt tritt an die Abnahme mit Beginn Stelle der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart istAb- nahme die Erbringung der Leistung.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für den Übergang der Gefahr gelten4.1 Der Kunde erklärt innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des schriftlichen Abnahmeverlangens von AllgäuKlima die Abnahme, soweit keine andere Frist vereinbart wurde. Während dieses Prüfungszeitraums kann sich der Kunde davon überzeugen, dass die Werkleistungen vertragsgemäß sind.
4.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird ein gerügter Mangel einer der folgenden Kategorien zugeordnet:
a) Kategorie 1 Die Werkleistung ist mit einem Mangel behaftet, der die gesetzlichen VorschriftenNutzung unmöglich macht oder nur mit schwerwiegenden Einschränkungen erlaubt.
(2b) Wenn Kategorie 2 Die Werkleistung ist mit einem Mangel behaftet, der Versand oder die Übergabe Nutzung einschränkt, ohne dass ein Mangel der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber überKategorie 1 vorliegt.
c) Kategorie 3 Die Werkleistung ist mit einem Mangel behaftet, der die Nutzung nur unerheblich einschränkt.
4.3 Bei einem Mangel der Kategorie 1 kann der Kunde die Abnahmeerklärung verweigern. Dies gilt auch, wenn mehrere Mängel der Kategorie 2 zusammen zu Auswirkungen der Kategorie 1 führen. AllgäuKlima wird ordnungsgemäß (1Ziffer 3.3) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebersgemeldete Mängel mit Auswirkungen der Kategorie 1 in einem angemessenen Zeitraum so beseitigen, dass keine Auswirkungen der Vertrag Kategorie 1 mehr vorliegen. Solange die Prüfung wegen eines solchen Mangels, seinen Auswirkungen oder seiner Beseitigung nicht sachgerecht weitergeführt werden kann, verlängert sich der Hauptsache Prüfungszeitraum für die davon betroffenen Werkleistungen angemessen. Ansprüche wegen Mängeln nach erfüllt istErklärung der Abnahme bleiben unberührt.
4.4 Bereits erklärte Teilabnahmen bleiben von späteren Abnahmeprüfungen für andere Leistungen unberührt. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen Gleiches gilt für bereits durchgeführte Prüfungen, außer soweit diese von einem Mangel oder vertraglich vereinbartseiner Beseitigung betroffen sind.
4.5 Wenn keine Mangelauswirkungen der Kategorie 1 vorliegen, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er gilt die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vorals abnahmefähig.
4.6 Die Werkleistungen gelten - auch ohne ausdrückliche Erklärung und ohne Abnahmeverlangen von AllgäuKlima - als abgenommen,
a) wenn der Kunde die Werkleistung zu anderen als zu Testzwecken (Ziffer 1.3) in Gebrauch nimmt, so kann oder
b) mit Bezahlung, außer der Auftraggeber Kunde hat berechtigterweise die Abnahme nicht verweigernverweigert, oder
c) wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung Kunde innerhalb des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt Prüfungszeitraums gemäß Ziffer 6.1 keine Mängel rügt, die die Abnahme hindern, oder
d) wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Kunde innerhalb einer ihm dafür von AllgäuKlima gesetzten angemessenen Frist keine Mängel rügt, die Gründe bekannt die Abnahme hindern und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus AllgäuKlima bei der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten Fristsetzung auf diese Folge hingewiesen hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit 4.7 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden abgrenzbare Teilleistungen auch einzeln nach diesen Regelungen abgenommen.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für den Übergang 9.1 Nach Fertigstellung der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, Entwicklungsarbeit hat der Auftraggeber das Dienstleistungsergebnis innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Wochen zu erkläreninstallieren, ob er um die Leistung abnimmtDurchführung eines Abnahmetests zu ermöglichen. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann Unterlässt der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigernInstallation innerhalb dieser Frist, gilt das Dienstleistungsergebnis als abgenommen. Dies gilt nicht, wenn die Installation durch den Auftragnehmer erfolgt.
9.2 Nach der Installation des Programms weist der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung durch angemessene Abnahmetests das Vorhandensein der zugesicherten Eigenschaften sowie der wesentlichen Programmfunktionen nach. Auf Verlangen des Mangels ausdrücklich anerkenntAuftraggebers sind für einen Abnahmetest von ihm bereitgestellte Testdaten zu verwenden sowie in angemessenem Umfang zusätzliche Tests durchzuführen, die er für notwendig erachtet, um das Programm praxisnah zu prüfen. Bei Nichtabnahme gibt Zusätzliche Testläufe sind vom Auftraggeber gesondert gemäß entsprechender Vereinbarung zu vergüten.
9.3 Hat das Dienstleistungsergebnis die Abnahmetests bestanden, ist der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar istauf Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben. Gegebenenfalls festgestellte kleinere Mängel sind in der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1Abnahmeerklärung festzuhalten. Die sich bei der Abnahme zeigenden darf nicht wegen unerheblicher Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht verweigert werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – Mängel sind dann als geringfügig anzusehen, wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3vereinbarte Funktion nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Der Auftraggeber Auftragnehmer kann dem Auftragnehmer zur Abgabe der Abnahmeerklärung eine angemessene Frist setzen, um Sachennach deren Ablauf das Dienstleistungsergebnis als abgenommen gilt.
9.4 Bei der Abnahme festgestellte Fehler werden, wie folgt, klassifiziert:
1. Es ist aufgrund von Programmierungsfehlern unmöglich oder nahezu voll- ständig unmöglich, das Arbeitsergebnis zu verwenden. (z.B.: Neuer Stammdatensatz kann nicht gespeichert werden; Berechnung eines weiter zu verarbeitenden Wertes falsch)
2. Die Kernfunktionalität ist gegeben, Es liegt jedoch aufgrund von Programmierungsfehlern ein wesentlicher Fehler in einem Teilmodul des Arbeitsergebnisses vor, der das Arbeiten mit diesem Modul verhindert oder so wesentlich beeinträchtigt, dass eine vernünftige Arbeit mit dem Arbeitsergebnis nicht mehr oder nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. (z. B. dauerhafte Fehlermeldungen; dauerhaft wiederholte Programmabstürze; Neuer Stammdatensatz kann nicht gespeichert werden; Berechnung eines weiter zu verarbeitenden Wertes falsch)
3. Die Kern- und Hauptfunktionalität ist gegeben, es tritt aber ein Fehler in nicht wesentlichen Teilfunktionen auf (z.B.: Ein Statistikreport bricht mit einem Fehler ab). Und eventuelle einzelne Funktionen sind nicht nutzbar, es gibt jedoch Möglichkeiten, den Effekt, der die Nutzung einschränkt, zu umgehen („work around“). (z.B.: Plausibilitätsprüfungen bei der Eingabe werden nicht automatisch durchgeführt; es fehlt ein zu speicherndes Feld, das aber nachgetragen werden kann, Bedienerfreundlichkeit ist verbesserungsbedürftig)
4. Xxxxxx, die die Funktionalität des Arbeitsergebnisses nur unwesentlich beeinträchtigen. (z.B.: Rechtschreibfehler auf der Bildschirmmaske; unwesentliche Fehler in der Dokumentation; Feldbezeichner in Fenstern falsch; Antwortzeiten schlecht, aber nicht belastend (zwischen 3 und 5 Sekunden); kleine Layout- bzw. Textkorrekturen, z. B. Formatierungsvorschläge zur Verbesserung der Lesbarkeit von Tabellen oder Seiten). Die Fehlerklassifizierung nach den vorgenannten Kriterien wird durch den Auftraggeber nach billigem Ermessen vorgenommen. Unwesentliche Mängel, die die Funktionsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigen, insbesondere solche der Fehlerklassen 3 und 4, berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.
9.5 Die Prüffrist beträgt zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung zur Abnahme, falls nichts anderes vereinbart wurde.
9.6 Das Dienstleistungsergebnis gilt als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist auf die Dauer von weiteren zwei Wochen deren Nutzbarkeit nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist.
9.7 Bei der Fehlerfeststellung legt der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf dem Auftragnehmer ein detailliertes Fehlerprotokoll vor und unterstützt den Auftragnehmer aktiv bei der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußernFehlerbeseitigung.
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Samples: Dienstleistungsvertrag
Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für 22.1 Die Lieferung oder Leistung ist förmlich abzunehmen, sofern in den Übergang der Gefahr gelten, soweit Besonderen Vertragsbedingungen nichts anderes vereinbart ist. Dabei ist der Befund der Ab- nahme in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen (förmliche Abnah- me). Über das Ergebnis der Prüfung wird ein schriftliches Abnahmeprotokoll an- gefertigt, das u.a. die etwaig festgestellten Mängel enthält sowie den Beginn und das Ende der Gewährleistungsfrist benennt.
22.2 Die förmliche Abnahme hat zur Voraussetzung, dass die vertraglich vereinbarten Leistungen vertragsgemäß ohne wesentliche Mängel fertig gestellt sind und eine Güte- bzw. Funktionsprüfung gern. § 12 VOL/B vor dem Abnahmetermin erfolg- reich durchgeführt worden ist. Sollte die Güteprüfung aus technischen Gründen oder aus Gründen, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wirdAN nicht zu vertreten hat, vor dem Abnahmetermin nicht möglich sein, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber erfolgt die Abnahme nicht verweigern, wenn vorbehaltlich des Ergebnisses der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkenntnoch durchzuführenden Güte- bzw. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit Funktionsprüfung. Sofern Güteprüfungen be- reits vor der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängeldurchgeführt wurden, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich können bei der Abnahme zeigenden festgestell- te Mängel können ungeachtet vorheriger der vorherigen Güteprüfungen noch geltend gemacht werdenwer- den. Dies gilt auch dann, wenn bereits vor der Abnahme Leistungen dem AG übereignet worden sind oder die Gefahr aufgrund einer von diesen Zusätzlichen Vertragsbedingungen abweichenden vertraglichen Vereinbarungen auf den AG bereits übergegangen ist.
2. Leistungs- 22.3 Voraussetzung für die Durchführung der förmlichen Abnahme sind eine schriftli- che Fertigstellungsanzeige des AN hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Ge- samtleistung und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – eine schriftliche Abnahmeaufforderung.
22.4 Die Fertigstellungsanzeige und Abnahmeaufforderung haben im Fall von Über- leistunqen ihrerseits zur Voraussetzung:
a. Die Übergabe aller zur Benutzung und Inbetriebnahme erforderlichen behördli- chen Genehmigungen sowie die Verwendungsstelle Vornahme behördlicher Anzeigen.
b. Die Übergabe aller vom AN etwaig zu erbringender Zeichnungen und Pläne sowohl mindestens zweifach in Papierform als auch in elektronischer Form, die sämtlich jeweils so aktualisiert sind, dass sie den tatsächlich ausgeführten Zu- stand zeigen (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6Bestands- und Revisionspläne). Diese ist nur montags bis freitags in .
c. Die Übergabe einer Aufstellung sämtlicher beschäftigter Unterauftragnehmer und Lieferanten (Name, Anschrift, Alter, Nationalität) mit spezifizierten Angaben über die Art der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung Leistung bzw. Lieferung., sofern sie der AG ausdrücklich angefordert hat.
d. Die Übergabe sämtlicher Betriebs-, Bedienungs- und Gebrauchsanweisungen. Der AG kann die genannten Unterlagen auch schon bei der Vorbegehung zur Abnahme verlangen. Bei Werkverträgen ist die Vorlage der Leistung verpflichtetvorgenannten Unterlagen vertragliche Ne- benpflicht.
322.5 Bei Vorliegen von wesentlichen Mängeln ist der AG berechtigt, die Abnahme zu verweigern. In diesem Falle ist der AN bei Lieferleistungen verpflichtet, die Ver- tragsgegenstände auf seine Kosten unverzüglich zurückzunehmen. Der Auftraggeber AG kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen sie unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers AN ersatzweise auf dessen Kosten veräußernund Xxxxxx an ihn zurücksenden.
22.6 Verweigert der AG berechtigt eine Abnahme, zu welcher der AN aufgefordert hat, ist der AN im Übrigen verpflichtet, dem AG die Kosten der Mitwirkung bei der Ab- nahmehandlung zu ersetzen.
22.7 Eine fiktive oder konkludente Abnahme durch Inbenutzungnahme (vgl. § 13 Nr. 2 Abs. 3 VOL/B) ist ausgeschlossen.
22.8 Eine Abnahme von Teilen der Leistung ist generell nicht vorgesehen. Diejenigen Leistungen, welche durch den Fortschritt der Arbeiten der Prüfung und Feststel- lung entzogen werden, sind vom AN rechtzeitig vorher bei der als für die Leis- tungsdurchführung angegebenen verantwortlichen Stelle des AG schriftlich an- zumelden. Für diese Leistungen erfolgt eine separate Überprüfung bzw. Feststel- lung (vgl. auch Ziff. 24.1). Weitere Arbeiten dürfen erst nach erfolgter Überprüfung des AG durchgeführt werden. Unterlässt der AN die Anmeldung bzw. Mitteilung solcher Leistungen zwecks gesonderter Überprüfung, so trägt er alle Kosten für die Maßnahmen, welche zur Durchführung einer nachträglichen Prüfung hinsicht- lich der Ordnungsgemäßheit der betreffenden Leistung aufgewendet werden müssen.
22.9 Im Übrigen hat der AN bei der Durchführung der Abnahme mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskräfte und technischen Geräten (z.B. Messgeräte etc.) auf seine Kosten zu stellen.
22.10 Soweit die Parteien bei Lieferung einfacher, als Serienprodukt hergestellter Waren einvernehmlich auf eine förmliche Abnahme verzichten sollten, ist AG verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsab- weichungen zu überprüfen und etwaige Abweichungen gegenüber dem AN zu rü- gen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln in einer angemesse- nen Frist nach Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen
Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für den Übergang Verlangt der Gefahr geltenAuftragnehmer nach der Fertigstellung ó gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist ó die Abnahme der Leistung, soweit nichts anderes so hat sie der Auftrag-geber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriftenwerden.
(2) Wenn Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hatbesonders abzunehmen.
(3) Hat Wegen wesentlicher M‰ngel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.
1. Eine fˆrmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverst‰ndigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter M‰ngel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, eben-so etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erh‰lt eine Ausfertigung.
2. Die fˆrmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu ein-geladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.
1. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
2. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit wenn nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme . Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtetArbeiten gilt nicht als Abnahme.
3. Der Vorbehalte wegen bekannter M‰ngel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftrag-geber sp‰testens zu den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.
(6) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzenüber, um Sachen, die der Auftraggeber als soweit er sie nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußernschon nach ß 7 tr‰gt.
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Samples: General Terms and Conditions for the Execution of Construction Services
Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die 5.1 Der Kunde ist nach Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den einer im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wirdWesentlichen mangelfreien Leistung und unter Zugrundelegung einer angemessenen Prüffrist zur Abnahme verpflichtet. Verlangt die SLV nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Kunde diese binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
25.2 Sind aus einem einheitlichen Vertrag mehrere voneinander trennbare und in sich abgeschlossene Einzelleistungen geschuldet und haben diese voneinander jeweils eine unabhängige technische Verwendbarkeit unter Berücksichtigung des vertraglichen Zwecks (Funktionserfüllung, separate Gebrauchsfähigkeit), ist die SLV berechtigt bzgl. Leistungs- dieser Teile unter Berücksichtigung nach Ziff. 5.1, S.1 eine Teilabnahme zu fordern und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – einen entsprechenden Teil der Vergütung zu verlangen. Die gesetzlichen Rechte des Kunden im Übrigen bleiben hiervon unberührt.
5.3 Nimmt der Kunde die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme Leistung oder einen Teil der Leistung verpflichtetentgegen, ist dieser auf Nachfrage verpflichtet darüber Auskunft zu geben, ob die erbrachte Leistung bereits verwendet wird.
35.4 Geistige Leistungen gelten mit deren Übermittlung als abgenommen. Der Auftraggeber kann Auf diese Folge wird die SLV bei Übergabe der Leistung ausdrücklich hinweisen. Im Fall des Vorbehalts eines Kunden werden wir unsere Leistung überprüfen. Erweist sich ein Vorbehalt des Kunden als unberechtigt, fallen ihm die entstandenen Mehrkosten zur Last.
5.5 Ist eine Bauüberwachung der SLV vereinbart worden, ist die SLV berechtigt vom Kunden nach deren Durchführung eine Teilabnahme zu verlangen, wenn die weiterführenden Arbeiten des Kunden oder von Dritten am Objekt, an dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzendie SLV ihre Leistungen erbrachte, um Sachentechnisch hiervon funktional unabhängig betrieben werden können.
5.6 Die Parteien vereinbaren folgende Auslegungsregel im Zusammenhang mit vorbehaltlos erbrachten Zahlungen: Eine vorbehaltlose Zahlung der gestellten Rechnung nach Übergabe des Werks wird im Regelfall von den Parteien dahingehend zu verstehen sein, als dass der Kunde die Leistung der Auftraggeber SLV im Wesentlichen als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußernmangelfrei anerkennt.
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Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für Der Vertragsgegenstand gilt mit seiner Bereitstellung zur Abnahme und der Lieferung aller zum Vertragsgegenstand gehörenden Unterlagen als übergeben. MTG wird den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, Auftrag- geber über die gesetzlichen VorschriftenBereitstellung des Vertragsgegenstandes zur Abnahme schriftlich informieren.
(2) Wenn Die Abnahme der Versand oder Programme setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung voraus. Die Funktionsprüfung dauert 4 Wo- chen (Abnahmefrist). Sie bezieht sich auf die Übergabe von MTG ausgelie- ferten und vom Auftraggeber abgenommenen Funktionen der fertiggestellten Leistung auf Wunsch Spezifikation. Sie beginnt am ersten Arbeitstag nach Zugang der Mitteilung über die Funktionsfähigkeit und die damit verbundene Bereitstellung des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung Programms zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Leistung in Benutzung genommen, so gilt Programme die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart istim Anforderungsdokument von den Parteien vereinbarten Anforderungen erfüllen.
(4) Bei Stellt der Abnahme Auftraggeber während der Funktionsprüfung einen Fehler der gelieferten Software fest, so wird er diesen Fehler dem Auftragnehmer in dokumentierter Form (also z. B. durch Übermittlung von Teilen Xxxxxx) melden, so dass der Leistung gelten Auftrag- nehmer den Fehler nachvollziehen kann.
(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unentgeltlich und unverzüglich mit der Beseitigung des Fehlers zu beginnen. Beeinträchtigt der Fehler den Gebrauch der Software und deren Funktionsprüfung in erheblicher Weise, so verlängert sich die vorstehenden Absätze entsprechend. Abnahmefrist um den Zeitraum, der zwischen der Meldung des Fehlers und dessen Beseitigung liegt.
(6) Ist der Auftragnehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht in der Lage, die erheblichen Mängel der Pro- gramme zu § 13 Nr. 2beseitigen, so ist der Auftraggeber berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zur Beseitigung des Mangels zu setzen, verbunden mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten wird.
1(7) Beeinträchtigt der Fehler den Gebrauch der Software nicht oder nur in geringfügiger Weise, so verlängert sich die Abnah- mefrist nicht. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht darf nicht wegen unerheblicher Abweichungen verweigert werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags 8) Die Abnahme der Software erfolgt in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggfRegel durch schriftliche Erklärung des Auftraggebers bei Ablauf der Abnah- mefrist. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme Erklärt der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber nicht fristgerecht die Abnahme, so kann dem Auftragnehmer MTG eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklä- rung setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Programme als abgenommen, wenn der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung Auftraggeber weder die Abnahme erklärt, noch Gründe für eine Verlängerung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußernFunktionsprü- fung genannt hat oder eine Nachfrist zur Beseitigung der Män- gel gesetzt hat.
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Samples: General Terms and Conditions
Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für den Übergang der Gefahr gelten4.1 Werkleistungen, soweit nichts anderes vereinbart istalso Leistungen, die gesetzlichen VorschriftenVTS eCharge für den Kunden erstellt und ihm zur Verfügung stellt, unterliegen der Abnahme durch den Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes im jeweiligen Angebot geregelt wurde.
4.2 Zum Zweck der Abnahme stellt VTS eCharge die erbrachten Leistungen vollständig und abnahmefähig bereit und informiert den Kunden.
4.3 Die Abnahme setzt voraus, dass der Kunde die jeweiligen Werkleistungen überprüft, sie einer Abnahmeprüfung unterzogen und ihre Abnahme durch den Kunden schriftlich oder elektronisch bestätigt wird. Die Prüfung beginnt spätestens zwei (2) Wenn Wochen nach Bereitstellung der Versand oder die Übergabe Leistungen durch VTS eCharge.
4.4 Zeigen sich während der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wirdAbnahmeprüfung Fehler, so gehtwerden diese wie folgt kategorisiert:
4.4.1 Fehlerklasse 1 (Gravierende Fehler): Die ordnungsgemäße Nutzung ist insgesamt oder in wesentlichen Teilen ausgeschlossen. Der Betriebsablauf ist derart beeinträchtigt, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart dass eine sofortige Abhilfe notwendig ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
4.4.2 Fehlerklasse 2 (1) Abnahme Erhebliche Fehler): Die Nutzung ist die Erklärung des Auftraggebersinsgesamt oder in wesentlichen Teilen derart beeinträchtigt, dass eine vernünftige Arbeit mit der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt Werkleistung nur mit erheblichem Aufwand möglich ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein Eine kurzfristige Abhilfe ist erforderlich.
4.4.3 Fehlerklasse 3 (Sonstige Fehler): Die Nutzung ist nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar istwesentlich beeinträchtigt, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur AbnahmeBehebung ist zwar notwendig, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunktsjedoch nicht dringlich.
(4.5 Zeigen sich Mängel der Fehlerklasse 1 oder 2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn als fehlgeschlagen. Liegen ausschließlich Fehler der Benutzung als erfolgtFehlerklasse 3 vor, soweit nichts anderes vereinbart istso begründet dies kein Fehlschlagen der Abnahme. Der Kunde wird VTS eCharge vom Fehlschlagen der Abnahme unterrichten und unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachbesserung auffordern.
(4) Bei 4.6 Unbeschadet sonstiger Rechte aus diesen AGB und/oder dem Angebot oder nach dem anwendbaren Recht kann der Kunde Leistungen zurückweisen, die nicht den vereinbarten Anforderungen entsprechen. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Kunde die Abnahme von Teilen nicht verweigern. Alle Mängel sind schriftlich bzw. elektronisch mitzuteilen und im Rahmen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. Mängelgewährleistung zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werdenbeheben.
2. Leistungs- 4.7 Verweigert der Kunde die Abnahme wegen nicht unerheblicher Mängel, hat er dies VTS eCharge unter Angabe der Mängel schriftlich mitzuteilen und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer VTS eCharge eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen. VTS eCharge wird diese Mängel innerhalb dieser Frist beseitigen. Die Abnahme ist sodann erneut durchzuführen.
4.8 Nach Beginn der Abnahmeprüfung hat der Kunde innerhalb von einem (1) Monat schriftlich die Abnahme der vertraglich geschuldeten Leistungen zu erklären oder abnahmehindernde Mängel zu rügen und die Abnahme zu verweigern. Erklärt der Kunde sich nach Ablauf vorstehender Frist auf schriftliche Nachfrage von VTS eCharge nicht, um Sachengilt die Leistung als abgenommen.
4.9 Schlägt die Abnahme mehrfach (mindestens zweimal) fehl, kann der Kunde von dem Teil des Leistungsscheins, in dessen Rahmen die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hatmangelhaften Leistungen erbracht wurden, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußernzurücktreten sowie bei Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung von VTS eCharge Schadensersatz verlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme. (VOL/B § 13)16.1 Die Erfüllung der behördlichen Vorschriften ist spätestens vor der Abnahme nachzuweisen.
(1) Für 16.2 Über die Abnahme sowie bei Bedarf weitere wichtige Vorgänge, Prüfungen, Entscheide etc. werden gemeinsam zu anerkennende und zu unterzeichnende Protokolle bzw. weitere Dokumente geführt und Schlussfolgerungen festgehalten. Mit der Unterzeich nung des Protokolls durch den Besteller und den Lieferanten erfolgt die Abnahme der Lieferung und der Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen VorschriftenGefahrtragung.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird16.3 Zeigen sich Mängel, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum setzt der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber Besteller dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer Lieferanten eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffenzu ihrer Behe bung. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung erfolgt eine nochmalige gemeinsame Prüfung. Sofern keine Mängel erkennbar sind, wird die Abnahme vollzogen und ein Protokoll erstellt, welches vom Besteller und vom Lieferanten unterzeichnet wird. Die mit der Interessen Wiederholung der Prüfung dem Besteller anfallenden Übergabekosten und Aufwendungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers Lieferanten.
16.4 Bei Uneinigkeit zwischen Besteller und Lieferant über die Qualität der Lieferung, dem Vorliegen von Mängeln oder bezüglich Verantwortlichkeit für solche Mängel, ist das Ergebnis von Kontrollproben oder Untersu chungen durch einen gemeinsam zu bestimmenden unabhängigen Sachverständigen entscheidend. Die Kosten dieser Probleme gehen zu Lasten derjenigen Partei, welche sich mit ihrem Standpunkt im Unrecht befindet.
16.5 Das Protokoll über die Abnahme der Lieferung enthält auch das gültige Datum des Beginns der Rügefrist, wenn dieses nicht mit dem Datum der Abnahme übereinstimmt.
16.6 Kann aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, der Probebetrieb nicht innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Frist ab Ende der Inbetriebnahme erfolgen, so geschieht die Abnahme in der Regel innerhalb eines Monates nach Abschluss der vor der eigentlichen Betriebsaufnahme (Probebetrieb) möglichen und notwendigen Schlussprüfungen, auf dessen Kosten veräußernder Basis der bis dahin erstellten Protokolle.
16.7 Die Abnahme schränkt die vertraglichen Rechte des Bestellers, insbesondere bezüglich Konventional strafen, Mängelrügen und/oder Zurückweisung der Lieferung usw. nicht ein.
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Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei EOM ist – wenn es nach der Eigenart der erbrachten Leistung in Betracht kommt - berechtigt, den Besteller aufzufordern, (Teil-)Lieferungen und (Teil-)Leistungen binnen sieben Tagen förmlich abzunehmen. Der Besteller ist in diesem Fall zur Abnahme dieser (Teil-)Leistungen verpflichtet. Soweit seitens des Bestellers binnen sieben Tagen ab Aufforderung zur Durchführung der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werdenkein Abnahmetermin bekannt gegeben und keine begründete schriftliche Mängelrüge mit Mängeln der Klasse 1 und 2 erfolgt, gelten die (Teil-)Lieferungen bzw. (Teil-)Leistungen als mängelfrei abgenommen.
2. Leistungs- Soweit Mängel der Klasse 1 und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – 2 begründet gerügt werden, wird nach deren Behebung die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. Stellung zur Abnahme entsprechend dem Vorstehenden wiederholt. Bei Vorliegen von Mängeln der Leistung verpflichtetKlasse 3 und 4 ist der Besteller, unbeschadet seines Anspruchs auf Verbesserung, allenfalls Preisminderung - nicht berechtigt, die Abnahme von Komponenten oder (Teil-)Leistungen abzulehnen.
3. Bei der Zuordnung von Fehlerklassen gilt dabei nachstehende Abstufung als vereinbart: Klasse 1 – Die zweckmäßige Nutzung eines wesentlichen Teils des Systems bzw. der Anlage ist nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer Fehler hat schwerwiegenden Einfluss auf die Geschäftsentwicklung und/oder Sicherheit, der Fehler schließt eine angemessene Frist setzenNutzung der Leistungen der EOM aus. Klasse 2 – Die zweckmäßige Nutzung eines Teils des Systems bzw. der Anlage ist ernstlich eingeschränkt. Der Fehler hat wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsentwicklung und/oder Sicherheit und lässt die Weiterarbeit bzw. Verwendung des Systems bzw. der Anlage nur zu unwirtschaftlichen Bedingungen zu. Klasse 3 – Die Nutzung eines Teils des Systems bzw. der Anlage ist leicht eingeschränkt. Der Fehler hat unwesentlichen Einfluss auf die Geschäftsabwicklung oder Sicherheit, um Sachenlässt jedoch eine wirtschaftlich sinnvolle weitere Nutzung bzw. Verarbeitung zu. Als Fehler der Klasse 3 gelten weiters auch alle Mängel, die grundsätzlich der Auftraggeber als Klasse 1 und 2 zuzuordnen wären, wenn durch (organisatorische) Maßnahmen und Vorsorgeleistungen des Bestellers das Ausmaß der Fehler- bzw. Mangelhaftigkeit des Systems bzw. der Anlage auf einen Fehler der Klasse 3 vergleichbaren Zustand reduziert werden kann oder werden hätte können. Klasse 4 – Trotz des Bestehens des Fehlers ist eine Nutzung des Systems bzw. der Anlage ohne Einschränkungen möglich. Der Fehler hat keinen oder nur geringfügigen Einfluss auf die Geschäftsabwicklung oder Sicherheit. Darunter werden insbesondere Schönheitsfehler oder Fehler, die vom Mitarbeiter des Bestellers selbst umgangen bzw. behoben werden können, oder nur selten auftreten verstanden. Die Parteien sind sich in diesem Zusammenhang darüber einig, dass es nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hatmöglich ist, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußernFehler von Software vollständig auszuschließen.
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Abnahme. (VOL4.1 Alle einer Abnahme zugänglichen Arbeitsergebnisse sind vom AG abzunehmen. Hierzu kann MHP eine schriftliche Abnahmeerklärung und/B § 13)
(1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriftenoder ein vom AG unterzeichnetes Abnahmeprotokoll verlangen.
4.2 Werden in einem Einzelvertrag (2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vorTeil-)Arbeitsergebnisse definiert, so kann MHP jedes (Teil-)Arbeitsergebnis zur Abnahme vorstellen.
4.3 Enthält der Auftraggeber Einzelvertrag Leistungen bezüglich der Erstellung eines Konzeptes, so kann MHP für das Konzept eine getrennte Abnahme verlangen.
4.4 Der AG hat zur Abnahme gestellte (Teil-)Arbeitsergebnisse unver- züglich nach der Mitteilung der Fertigstellung, jedoch maximal inner- halb von zehn (10) Arbeitstagen („Abnahmefrist“), zu prüfen und schriftlich entweder die Abnahme zu erklären und/oder etwaige Mängel mit genauer Beschreibung mitzuteilen. Erklärt sich der AG in- nerhalb der Abnahmefrist nicht oder nutzt er die Leistungen ohne Rüge, gilt das (Teil-)Arbeitsergebnis als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Der pro- duktive Einsatz, die Inbetriebnahme oder Nutzung von (Teil-)Arbeits- ergebnissen durch den AG gilt in jedem Falle als Abnahme der jewei- ligen (Teil-)Arbeitsergebnisse.
4.5 Teilt der AG festgestellte Mängel innerhalb der Abnahmefrist mit, nimmt MHP eine Zuordnung in eine der folgenden Kategorien vor:
a) Kategorie 1: Das (Teil-)Arbeitsergebnis ist mit einem Mangel be- haftet, der die Nutzbarkeit unmöglich macht oder unzumutbar beeinträchtigt.
b) Kategorie 2: Das (Teil-)Arbeitsergebnis ist mit einem Mangel be- haftet, der die Nutzbarkeit mehr als nur unerheblich einschränkt, wenngleich kein Mangel der Kategorie 1 vorliegt.
c) Kategorie 3: Das (Teil-)Arbeitsergebnis ist mit einem Mangel be- haftet, der die Nutzbarkeit nur unerheblich einschränkt. Der AG kann die Abnahme verweigern, wenn Mängel der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung Kategorie 1 bestehen oder wenn mehrere Mängel der Kategorie 2 zusammen zu Auswirkungen der Kategorie 1 führen.
4.6 MHP beseitigt die gemäß Ziffer 4.4 gerügten Mängel in einer der Ka- tegorie des Mangels ausdrücklich anerkenntangemessenen Frist und stellt – im Fall der ver- weigerten Abnahme – das Arbeitsergebnis dem AG erneut zur Ab- nahme bereit. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen ErfüllungszeitpunktsFür diese Abnahme gilt Ziffer 4.4 entsprechend.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Abnahme. (VOL/B § 13)10.1 Die Leistungen des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber nach Fertigstellung abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.
(1) Für 10.2 Die Abnahme der im Auftrag genannten Leistungen durch den Übergang der Gefahr geltenAuftraggeber erfolgt in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers, soweit sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber nach seiner Xxxx fernmündlich, oder in Textform (schriftlich, per Telefax oder E- Mail Meldung davon machen, dass die gesetzlichen Vorschriftenbeauftragte Leistung zur Abnahme bereit steht Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von einer Woche nach Eingang der Meldung bzw. Zugang der Rechnung des Auftragnehmers den Auftragsgegenstand beim Auftragnehmer abholt und dabei abnimmt.
(2) Wenn 10.3 Der Auftraggeber wird unverzüglich nach Mitteilung von der Versand oder Abnahmebereitschaft durch den Auftragnehmer die Übergabe Abnahmeprüfung vornehmen und die Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen überprüfen.
10.4 Die Abnahme von Vor-Ort Dienstleistungen erfolgt durch Unterzeichnung der fertiggestellten Leistung auf Wunsch Serviceberichte. Etwaige Prüfungen haben unverzüglich und in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Auftraggebers über den Auftragnehmers zu erfolgen, etwaige Mängel sind im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum Servicebericht zu vermerken. Die Abnahmezeit gilt als Leistung und wird nach der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber überaktuellen Preisliste des Auftragnehmers nach Aufwand abgerechnet.
(1) Abnahme ist 10.5 Entspricht die Erklärung Leistung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbartAuftragnehmers den technischen Spezifikationen und etwaigen ausdrücklich zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Änderungs- und Zusatzwünschen, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist die Abnahme unverzüglich vorzunehmen und schriftlich zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann .
10.6 Erklärt der Auftraggeber sechs Wochen nach Abschluss der Installation durch den Auftragnehmer die Abnahme nicht verweigernund hat er keine wesentlichen Mängel gemeldet, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer gilt die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen ErfüllungszeitpunktsLeistung ebenfalls als abgenommen.
(2) Mit der 10.7 Die Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängelerfolgt auch dadurch, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat dass der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommenGebrauch nimmt ohne zu erklären, so gilt die Abnahme mit Beginn dass der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart istGebrauch erheblich herabgesetzt sei.
(4) Bei 10.8 Treten während der Abnahme von Teilen der Leistung gelten Prüfung durch den Auftraggeber Mängel auf, werden diese im Abnahmeprotokoll vermerkt. Der Auftragnehmer wird diese Mängel in angemessener Frist beseitigen und die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. Sache sodann erneut zur Abnahme der Leistung verpflichtetvorstellen.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme. Eine Vorabnahme des Liefergegenstandes erfolgt nur, wenn im Auftrag ausdrücklich vereinbart. Diese findet im Werk des Herstellers statt und gilt als bestanden, wenn die schriftliche Verlagerungsfreigabe von REHAU erteilt wird. Die Verlagerungsfreigabe gilt nicht als Abnahme und Erfüllung des Vertrags und bedeutet in keinem Fall Verzicht von REHAU auf die Geltendmachung von Rechten insb. gemäss Ziff. 2 und 4 dieser Bedingungen. Soweit der Auftrag eine Inbetriebnahme vorsieht, findet diese am Erfüllungsort statt und endet mit der uneingeschränkten Produktionsbereit- schaft sowie der Bescheinigung der Konformität des Vertragsgegenstandes (VOL/B § 13in der Regel CE-Konformitätsbescheinigung)
(1) Für . Bestandteil der Inbetriebnahme bildet in jedem Fall die Schulung und Einweisung, die das Bedienpersonal befähigen muss, den Übergang der Gefahr geltenLiefergegenstand in Über- einstimmung mit den anwendbaren Vorschriften zu betreiben. In diesem Zeitpunkt muss auch die vollständige Dokumentation gemäss Ziff. 8 vorliegen. Die Produktionsbereitschaft wird, soweit nichts anderes im Auftrag vereinbart, durch ein vom Lieferanten zu erstellendes Protokoll dokumentiert. Das Protokoll ist an die REHAU Gesellschaft m.b.H. Einkauf, zu übermitteln. Die Inbetriebnahme gilt nur dann als ordnungsgemäße Abnah- me, wenn keine Endabnahme unter Serienbedingungen vereinbart istwurde. Soweit der Auftrag eine Endabnahme unter Serienbedingungen vorsieht, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über findet diese spätestens innerhalb von zehn Wochen nach Serien- anlauf am Erfüllungsort statt. Die erfolgreiche Endabnahme gilt als Erfüllungszeitpunkt. Die Endabnahme richtet sich nach den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht definierten Kriterien und wird durch ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt istÜbergabe-/Übernahmeprotokoll dokumentiert. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigernInbetriebnahme- und Übergabe-/Übernahmeprotokolle sind nur gültig, wenn diese vom Lieferanten und dem Werkleiter oder dem Verkaufs- büroleiter oder dem Abteilungsleiter von REHAU unterzeichnet sind. Festgestellte Mängel sind unverzüglich durch den Lieferanten kostenlos zu beheben. Dadurch werden die Garantieansprüche von REHAU aber nicht berührt. REHAU hat das Recht, eventuell übersehene offene Mängel innert 2 Monaten ab Lieferung (Pkt 2.) bzw. Abnahme nachzumelden. Wird im Vertrag weder eine Inbetriebnahme noch eine Endabnahme vorgesehen, gilt der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkenntvertraglich vereinbarte Liefertermin als Erfüllungs- zeitpunkt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Der Vertrag ist jedoch in jedem Fall erst dann erfüllt, wenn die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1CE-Konformitätsbescheinigung vorliegt. Die Eingangskontrolle von REHAU beschränkt sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2auf eine Identitätsprüfung und die Überprüfung auf Transportschäden. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags Die Rügefrist beträgt in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung diesem Fall zwölf Wochen ab Wareneingang bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtetEntdecken versteckter Mängel.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Samples: Einkaufsbedingungen Für Anlagen, Maschinen Und Geräte
Abnahme. 10.1 R&S nimmt die Vertragsleistung ab, sobald der AN das Werk vertragsgemäß hergestellt hat und er schriftlich die Abnahme der Leistung verlangt. Zwischen dem Abnahmeverlangen und dem Abnahmetermin müssen mindestens zehn Werktage liegen.
10.2 Fiktive Abnahmen sowie eine Abnahme durch Ingebrauchnahme sind – unbeschadet der Regelung in § 640 BGB – ausgeschlossen. Die Abnahme wird weder durch eine frühere Benutzung, Inbetriebnahme oder behördliche Abnahme noch durch die Mitteilung des AN über die Fertigstellung der Vertragsleistung ersetzt.
10.3 Die Vertragsleistung wird einheitlich abgenommen. Ein Anspruch auf Teilabnahme einzelner Teilleistungen besteht nicht.
10.4 Ein wesentlicher Mangel, der R&S zur Abnahmeverweigerung berechtigt, liegt auch vor, wenn nicht alle Revisionspläne, Bestandspläne, Dokumentationen, Bedienungsanleitungen sowie weitere Unterlagen (VOL/B § 13„Revisionsunterlagen“)
(1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn für die dauerhafte Nutzung und/oder den Betrieb der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wirdVertragsleistung erforderlich sind, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich spätestens bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht vorgelegt werden. Soweit in den Vertragsgrundlagen weitere vom AN zu übergebende Unterlagen aufgeführt sind, sind diese spätestens vier Wochen nach Abnahme zu übergeben. R&S ist berechtigt, bis zur vollständigen Übergabe sämtlicher vereinbarter Revisionsunterlagen einen Einbehalt in Höhe von 1% der Netto-Schlussrechnungssumme vorzunehmen.
210.5 Für die vertragsgemäße Nutzung der Vertragsleistung nicht erforderliche Unterlagen stellen keine Abnahmevoraussetzung dar, sofern ihr Fehlen die Gebrauchstauglichkeit nur geringfügig beeinträchtigt. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – R&S darf aber bei verspäteter Übergabe von Unterlagen einen angemessenen Teil, mindestens jedoch 1% der Nettoabrechnungssumme zurückzubehalten.
10.6 Die Aufforderung zu einer Zustandsfeststellung gemäß § 650 g BGB (Zustandsfeststellung) hat schriftlich mit einer Frist von fünf Werktagen zu erfolgen. Die Ergebnisse sind aussagekräftig zu protokollieren. Jede Partei trägt die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in Kosten der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme Zustandsfeststellung selbst, es sei denn der Lieferung bzw. AN hat R&S zur Abnahme und/oder Zustandsfeststellung aufgefordert, obwohl die Vertragsleistung wesentliche Mängel aufwies. In diesem Fall trägt der Leistung verpflichtetAN die gesamten Kosten der Zustandsfeststellung.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen10.7 Soweit im Bauverlauf technische Zustandsfeststellungen einvernehmlich protokolliert werden, um Sacheninsbesondere für solche Leistungen, die durch nachfolgende Bauleistungen überdeckt oder einer nachfolgenden Prüfung entzogen werden, ersetzen diese nicht die förmliche Abnahme und stellen keine Teilabnahme dar. Diejenige Vertragspartei, die bei der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hatAbnahme vom gemeinsam protokollierten Zustand abweichende Tatsachen behauptet, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußernträgt hierfür die Beweislast.
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Samples: Construction Contract
Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht11.1. Die folgenden Regelungen zur Abnahme finden unmittelbar Anwendung, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen ist (echte Abnahme) oder vertraglich vereinbartzwischen den Parteien individuell vereinbart wird (unechte Abnahme).
11.2. Durch die individuelle Vereinbarung einer Abnahme wird die vertragstypologische Einordnung der Leistungen des Auftragnehmers nicht geändert. Durch die Vereinbarung einer solchen Abnahme übernimmt der Auftragnehmer insbesondere keine Verpflichtung zur Gewährleistung. Für die unechte Abnahme gelten die folgenden Regelungen sinngemäß, hat soweit aus deren eingeschränktem Zweck sich nichts anderes ergibt.
11.3. Im Zweifel dient eine solche Abnahme ausschließlich dem Zweck, dem Vertrags- partner zu ermöglichen, das Leistungsergebnis des Auftragnehmers zu prüfen, den Ab- schluss eines (Teil-) Projektes festzustellen oder zu entscheiden, ob der Auftraggeber innerhalb Vertragspartner noch weitere Leistungen des Auftragnehmers wünscht. Erbringt der vorgesehenen Frist Auftragnehmer auf- grund einer Abnahmeprüfung weitere Leistungen vergütungsfrei, so wird hierdurch keine Gewährleistung oder Haftung für das Erreichen eines bestimmten Erfolges übernommen.
11.4. Vereinbaren die Parteien Testdaten oder –verfahren, gelten diese im Zweifel als einziges Abnahmekriterium.
11.5. Übergebene Leistungen sind abzunehmen, wenn keine abnahmehindernden Mängel vorliegen oder der Vertragspartner trotz solcher Mängel die Leistung als Erfüllung annehmen möchte. Dies gilt auch für Teilleistungen, welche der Auftragnehmer zur Abnahme bereit- stellt. Vorbehalte bei der Teilabnahme hinsichtlich einer Gesamtabnahme muss der Ver- tragspartner ausdrücklich erklären, sonst betrifft die Gesamtabnahme nur Leistungen, die noch nicht Gegenstand der Teilabnahme waren.
11.6. Der Vertragspartner prüft und testet ihm übergebene Leistungsergebnisse unverzüg- lich. Der Vertragspartner stellt sicher, dass die Leistungen des Auftragnehmers nicht vor Abschluss der Tests und Abnahme produktiv genutzt werden, wenn nicht zwischen den Vertragspartnern etwas anderes abgestimmt wurde. Entsprechen die Leistungen oder Teilleistungen des Auftragnehmers den vereinbarten Anforderungen, erklärt der Vertrags- partner unverzüglich die Abnahme; die Abnahme soll schriftlich erfolgen.
11.7. Die Abnahme ist auch dann zu erklären, ob er wenn nur unwesentliche Abweichungen der Leistungen oder Teilleistungen von der vereinbarten Anforderung vorliegen. Als unwesent- lich gelten Abweichungen, die Leistung abnimmtdie Funktionsfähigkeit nur unerheblich beeinträchtigen und ansonsten eine produktive Nutzung zulassen.
11.8. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vorDie Abnahme erfolgt durch schlüssiges Verhalten des Vertragspartners, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigerninsbesondere durch produktiven Einsatz des Leistungsergebnisses, durch Abruf weiterer, auf dem Leis- tungsergebnis aufbauender Leistungen oder durch Verwendung des Leistungsergebnisses gegenüber Dritten. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten Vertragspartner abnahmehindernde Mängel unter Verweis hierauf unverzüglich gerügt hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so 11.9. Die Abnahme gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung ferner als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme wenn die produktive Nutzung möglich ist und innerhalb einer Frist von Teilen 3 Wochen seit Übergabe der Leistung gelten oder Teilleistung keine die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei Abnahme ausschließenden Abweichungen von der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werdenSollbeschaffenheit vorliegen oder vom Vertragspartner nicht gerügt worden sind.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für den Übergang 5.1. Unsere Leistungen gelten 14 Werktage nach unserer Meldung der Gefahr geltenAbnahmebereitschaft als abgenommen, soweit nichts anderes vereinbart istes sei denn, die gesetzlichen Vorschriftender Kunde rügt schriftlich innerhalb dieses Zeitraums be- stehende wesentliche Mängel.
(2) Wenn 5.2. Bei der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist ein von uns und dem Kunden zu unterzeichnendes Protokoll anzufer- tigen, das die Erklärung des Auftraggebers, dass Übereinstimmung mit der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt istvereinbarten Leistungsbeschreibung bestätigt („Abnahmeprotokoll“). Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen es dem Kunden oder vertraglich vereinbartseinen Erfüllungsgehilfen nicht möglich, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zum Abnahmetermin am vereinbarten Abnahmeort anwesend zu erklärensein, ob er ist die Leistung abnimmtAbnahmeer- klärung vom Bevollmächtigten abzugeben. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn verweigert werden. Sofern der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar Liefergegenstand mit Mängeln behaftet ist, eine Frist die nicht zur erneuten Vorstellung zur AbnahmeAbnahmeverweigerung berechtigen, unbeschadet hat die Abnahme unter dem Vorbehalt der Mangelbeseitigung zu erfolgen. Abnahmeverweigerungen oder Vorbehalte gegen die Abnahme müssen unverzüglich schriftlich unter Angabe und Beschreibung des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunktsgerügten Mangels erfolgen.
(2) 5.3. Mit der Abnahme entfällt die unsere Haftung des Auftragnehmers für erkannte erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber Kunde nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
5.4. Unsere Reparatur- und/oder Wartungsleistungen gelten als abgenommen (3„Abnahmefik- tion“), wenn - die Reparatur- und/oder Wartungsleistungen abgeschlossen sind, - wir dies entweder dem Kunden oder dem Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Ab- nahmefiktion nach dieser Ziffer mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben, - seit den letzten Reparatur- und/oder Wartungsleistungen 14 Werktage vergangen sind oder mit der nicht lediglich probeweisen Nutzung der reparierten und/oder gewarteten An- lage begonnen wurde (z.B. die reparierte und/oder gewartete Anlage in Geschäftsbetrieb genommen wurde) Hat und in diesem Fall seit der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommenletzten Reparatur- und/oder Wartungsleis- tungen sechs Werktage vergangen sind, so gilt und - der Kunde oder der Bevollmächtigte die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen innerhalb dieses Zeitraums unterlas- sen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Samples: Allgemeine Verkaufs , Liefer , Leistungs Und Zahlungsbedingungen
Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für den Übergang Wenn in der Gefahr gelten, soweit nichts anderes Leistungsbeschreibung trotz Vereinbarung der Erbringung von Dienstleistungen eine Abnahme vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriftenjedoch keine abweichenden Abnahmekriterien festgelegt sind, gilt Folgendes:
a. Nach Erhalt einer jeden Serviceleistung hat der Kunde dreißig (30) Tage Zeit, um einen Abnahmetest für diese bestimmte Serviceleistung durchzuführen.
b. Wenn die betreffende Serviceleistung nicht die einvernehmlich vereinbarten Merkmale gemäß der entsprechenden Leistungsbeschreibung enthält, kann der Kunde diese Serviceleistung ablehnen, indem er dem Lizenzgeber innerhalb der dreißig (2) 30)-tägigen Testphase schriftlich mitteilt, dass er die betreffende Serviceleistung unter Angabe der diesbezüglichen Gründe ablehnt. Wenn der Versand Kunde dem Lizenzgeber nicht innerhalb der dreißig (30)-tägigen Testperiode schriftlich mitteilt, dass er die betreffende Serviceleistung ablehnt, gilt diese als konkludent abgenommen.
c. Wenn der Kunde dem Lizenzgeber innerhalb der dreißig (30)-tägigen Testperiode schriftlich mitteilt, dass er die betreffende Serviceleistung ablehnt, wird der Lizenzgeber innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Eingang der Mitteilung des Kunden alle angemessenen Korrekturen oder Änderungen vornehmen und die Übergabe Serviceleistung dem Kunden zur nochmaligen Abnahmeprüfung erneut vorlegen.
d. Nach Erhalt der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über überarbeiteten Serviceleistungen durch den Kunden wird das in den Unterpunkten 3(a), 3(b) und 3(c) oben beschriebene Verfahren so lange wiederholt, bis die Serviceleistung abgenommen wird. Die nachstehende Tabelle definiert die Eskalationsstufen, die allen Problemen im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wirdZusammenhang mit der Serviceleistung zuzuordnen sind. Die Eskalationsstufe des Problems wird vom Lizenzgeber festgelegt. Der Kunde kann unter Umständen gebeten werden, so gehteine kurze Beschreibung der Auswirkungen und der Gründe für „dringende“ und „kritische“ Eskalationsstufen vorzulegen. Die Eskalationsstufe kann sich im Laufe der Lebensdauer eines Problems ändern. Beispielsweise kann die Eskalationsstufe mit einer praktikablen Umgehungsmaßnahme oder der Unmöglichkeit, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart istdas Problem zu reproduzieren, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber überverringert werden. Die Eskalationsstufe kann auch aufgrund einer erhöhten Häufigkeit des Problems oder aufgrund von Projektfristen erhöht werden. Eine Abnahme hat zu erfolgen, wenn es keine offenen Punkte mit einem „kritischen“ oder „dringenden“ Eskalationsstufe gibt.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass i. Definition der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen ErfüllungszeitpunktsEskalationsstufen.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Samples: Master Solution Agreement (Msa)
Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für Die Fertigstellung der Arbeiten teilen wir dem Kunden unverzüglich mit und bieten ihm eine gemeinsame Abnahme im Anschluss an den Übergang Abschluss der Gefahr geltenArbeiten an.
2) Der Kunde ist verpflichtet, soweit nichts anderes vereinbart istden Auftragsgegenstand unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige im Sinne von vorstehender Ziffer 1 abzunehmen und ggf. abzuholen. Bei Arbeiten, die gesetzlichen Vorschrifteninnerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, beträgt diese Frist zwei Arbeitstage. Wird der Auftragsgegenstand nach den Arbeiten gemeinsam oder vom Kunden in Betrieb genommen, so gelten die Arbeiten mit der Inbetriebnahme als abgenommen. Soweit der Kunde seiner Abnahmeverpflichtung nicht nachkommt, gilt das Werk spätestens und unbenommen anderer Abnahmesurrogate nach Ablauf von fünf Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmitteilung als abgenommen, sofern der Kunde nicht innerhalb der Frist die Abnahme schriftlich und unter Darlegung der Gründe verweigert.
(23) Wenn Übernehmen wir die Inbetriebnahme von elektrotechnischen Anlagen, so muss ein Anlagenverantwortlicher des Kunden bei der Versand Inbetriebnahme anwesend sein, um ggf. auf Auffälligkeiten gegenüber dem normalen Betrieb hinweisen und kurzfristig erforderliche Maßnahmen vereinbaren zu können.
4) Erfolgen die Arbeiten in unserem Werk, so findet dort auch die Abnahme statt. Der Kunde steht dafür ein, dass die ggf. von ihm mit der Abholung oder die Übergabe Inspektion beauftragte Person zu einer ordnungsgemäßen Abnahme berechtigt sowie zu einer ordnungsgemäßen Bedienung des Auftragsgegenstandes in der fertiggestellten Leistung Lage ist.
5) Bei der gemeinsamen Abnahme übergeben wir dem Kunden einen Nachweis der erbrachten Leistungen. Der Kunde ist verpflichtet, diese zu überprüfen und durch Gegenzeichnung zu bestätigen. Erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wirdKunden keine gemeinsame Abnahme oder wird der Nachweis nicht bei dieser übergeben, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung übersenden wir die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3Dokumentation. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzenKunde ist dann verpflichtet, um Sachen, uns die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußerngegengezeichnete Dokumentation unverzüglich zurückzusenden.
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Samples: Allgemeine Wartungs , Reparatur Und Servicebedingungen
Abnahme. (VOL/B 12.1.1 Es findet ausschließlich eine förmliche Abnahme unter Erstellung eines Abnahmeprotokolls in 2-facher Ausfertigung statt. Die Abnahme wird weder durch eine Nutzung oder Inbetriebnahme noch durch die Mitteilung des AN über die Fertigstellung ersetzt. Die Regelungen des § 13)640 Abs. 2 BGB gelten nur dann, wenn der AN EXYTE zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat, der Hinweis muss in Textform erfolgen.
(1) Für den Übergang 12.1.2 Die Durchführung der Gefahr geltenAbnahme hat der AN spätestens 14 Kalendertage im Voraus schriftlich zu beantragen.
12.1.3 EXYTE ist berechtigt, soweit nichts anderes vereinbart isttechnische Zwischenprüfungen einzelner Teile des Leistungspakets zu verlangen. Dies gilt insbesondere für Teilleistungen, die gesetzlichen Vorschriftendurch den Fortschritt der Bauarbeiten einer späteren Prüfung entzogen werden. Der AN ist verpflichtet, bei einer technischen Zwischenprüfung festgestellte Mängel binnen einer von EXYTE gesetzten angemessenen Frist zu beseitigen. Werden bei einer technischen Zwischenprüfung Mängel festgestellt, ist EXYTE befugt, dem AN auch die EXYTE entstandenen Kosten für die weitere technische Zwischenprüfung in Rechnung zu stellen. Technische Zwischenprüfungen sind keine Teilabnahme und bedeuten keine Anerkennung in Bezug auf Mängelfreiheit oder Anerkennung als vertragskonform.
(2) Wenn 12.1.4 Bei der Versand Abnahme festgestellte Mängel oder die Übergabe noch zu erbringende Restleistungen hat der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über AN unverzüglich, spätestens in den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wirdAbnahmeprotokoll genannten Fristen zu beseitigen bzw. zu erbringen. Sämtliche nach der Abnahme noch erbrachte Leistungen, so gehtwie auch Mängelbeseitigungen bedürfen einer weiteren förmlichen Abnahme, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, welche der AN ausdrücklich schriftlich beantragen muss. Die Frist für den Zeitraum Nachabnahmen beträgt in jedem Falle zwölf Werktage. Die EXYTE entstehenden Kosten für Nachabnahmen hat der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber überAN zu tragen.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers12.1.5 Wegen unwesentlicher Mängel oder unwesentlicher, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber noch ausstehender Restleistungen darf EXYTE die Abnahme nicht verweigern. Die Abnahme kann jedoch wegen einer Vielzahl von unwesentlichen Mängeln oder einer Vielzahl unwesentlicher, noch ausstehender Restleistungen verweigert werden, wenn diese einem wesentlichen Mangel gleichzusetzen sind. Die Abnahme kann auch dann verweigert werden, wenn die übergebene Dokumentation mit wesentlichen Mängeln behaftet ist. Im Falle der Auftragnehmer seine Pflicht Abnahmeverweigerung kann der AN eine gemeinsame Zustandsfeststellung (§ 650g Abs. 1 BGB) verlangen. Die Aufforderung zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkenntZustandsfeststellung muss schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem vom AN gewünschten Termin erfolgen. Bei Nichtabnahme gibt Aus sachlichen Gründen kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setztTermin durch EXYTE verschoben werden. Verweigert sich EXYTE der gemeinsamen Leistungsfeststellung grundlos, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar istist der AN berechtigt, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommendurch einen Sachverständigen feststellen zu lassen. Er hat dafür EXYTE Gelegenheit zu geben, so gilt die Abnahme mit Beginn an der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3Sachverständigenbegehung teilzunehmen. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die Termin der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußernSachverständigenbegehung ist EXYTE mit einer angemessenen Vorlaufzeit mitzuteilen.
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Samples: General Terms and Conditions for Construction Services
Abnahme. (VOL/B § 13)5.1 123erfasst wird dem Kunden die Abnahmebereitschaft der jeweiligen Leistung oder Teilleistung mitteilen. Unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung, führt der Kunde eine Abnahmeprüfung zur Feststellung, dass die Leistungen vertragsgemäß sind durch.
(1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit 5.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird ein gerügter Mangel einer der folgenden Kategorien zugeordnet:
a) Kategorie 1: Der Mangel führt dazu, dass die gesetzlichen VorschriftenSoftwareanpassung insgesamt oder der abzunehmende Teil der Softwareanpassung nicht genutzt werden kann.
(b) Kategorie 2) Wenn der Versand oder : Der Mangel bedingt bei wichtigen Funktionen erhebliche Nutzungseinschränkungen, die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wirdnicht für eine angemessene, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber überdem Kunden zumutbare Zeitdauer durch geeignete Maßnahmen umgangen werden können.
(1c) Abnahme Kategorie 3: Alle sonstigen Mängel. Die Leistung ist mit einem Mangel behaftet, der die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so Nutzung nur unerheblich einschränkt.
5.3 Der Kunde kann der Auftraggeber die Abnahme nicht nur verweigern, wenn gleichzeitig ein Mangel der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Kategorie 1 gerügt wird oder mehrere Mängel der Kategorie 2, die zusammen den Auswirkungen eines Mangels ausdrücklich anerkenntder Kategorie 1 gleichkommen (zusammen „abnahmeverhindernde Mängel“). Bei Nichtabnahme gibt Die Verweigerung der Auftraggeber dem Auftragnehmer Abnahme und die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus Mängelrüge bedürfen der Nichteinhaltung des ursprünglichen ErfüllungszeitpunktsSchriftform.
(2) Mit 5.4 123erfasst wird ordnungsgemäß gemeldete Mängel mit Auswirkungen der Kategorie 1 in einem angemessenen Zeitraum so beseitigen, dass keine Auswirkungen der Kategorie 1 mehr vorliegen und die Leistungen erneut zur Abnahme durch Mitteilung gemäß Ziffer 5.1 Teil E bereitstellen.
5.5 Solange die Prüfung wegen eines solchen Mangels, seinen Auswirkungen oder seiner Beseitigung nicht sachgerecht weitergeführt werden kann, verlängert sich die Abnahmefrist für die davon betroffenen Leistungen angemessen. Ansprüche wegen Mängeln nach erfolgter Abnahme bleiben unberührt.
5.6 Erfolgt keine Abnahme innerhalb der Abnahmefrist gemäß Ziffer 5.1 Teil E und erfolgt auch keine Verweigerung der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen unter Angabe eines bestimmten abnahmeverhindernden Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung wie in Benutzung genommenZiffer 5.3 Teil E definiert, so gilt die Leistung der 123erfasst mit Verstreichen der Frist als abgenommen.
5.7 Bereits erklärte Teilabnahmen bleiben von späteren Abnahmeprüfungen für andere Leistungen unberührt. Gleiches gilt für bereits durchgeführte Prüfungen, außer soweit diese von einem Mangel oder seiner Beseitigung betroffen sind.
5.8 Die Leistungen gelten - auch ohne ausdrückliche Erklärung und ohne Abnahmeverlangen der 123erfasst – auch als abgenommen,
a) wenn der Kunde die Leistung zu anderen als zu Testzwecken (z.B. Produktivbetrieb) in Gebrauch nimmt, ohne dass gemäß 5.3 Teil E Mängel gemeldet worden sind, oder
b) mit Bezahlung, außer der Kunde hat berechtigterweise die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit verweigert.
5.9 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden abgrenzbare Teilleistungen auch einzeln nach diesen vorgenannten Regelungen abgenommen.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Samples: General Terms and Conditions
Abnahme. 50.1. Der AN zeigt dem AG die Bereitschaft zur Abnahme der ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN in TEXTFORM an. Die Vertrags- partner stimmen sodann Zeitpunkt und Ort der Entgegennahme der ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN ab. Falls der AG hiervon nicht im Einzelfall in SCHRIFTFORM absieht, wird ein mindestens zehn (VOL10) aufeinander folgende Ar- beitstage laufender Abnahmetest unter simulierten und/B § 13)
(1) Für oder realen Einsatzbedingungen durchgeführt. Der AG wird in Abstimmung mit dem AN die genauen Details sowie insbesondere den Übergang Zeitraum dieses Abnahme- tests festlegen. Der AG kann zudem den Abnahmetest selbst durchführen aber auch von dem AN verlangen, dass dieser den Abnahmetest in dem Beisein des AG durchführt. In diesem Zusammenhang ist der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart istAG be- rechtigt, die gesetzlichen VorschriftenErfüllung der in dem VERTRAG beschriebenen Anforderungen mithilfe von Codescanning-Tools zu überprüfen oder durch den AN überprüfen zu lassen. Die bei dem Abnahmetest auftretenden Mängel werden von dem AG protokolliert.
50.2. Liegen keine oder lediglich unwesentliche Mängel vor, erklärt der AG bei einer Abnahme ohne Abnahmetest innerhalb von zehn (210) Wenn Arbeitstagen nach Entgegennahme der Versand oder ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN und bei einer Abnahme mit Abnahmetest innerhalb von fünfzehn (15) Arbeitstagen nach Abschluss des Abnahmetests die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so gehtAbnahme in SCHRIFTFORM, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt einvernehmlich eine längere Frist vereinbart istwird. Die Abnahme von Teilleistungen beschränkt den AG nicht, für den Zeitraum bei der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist Gesamtabnahme Mängel in schon abgenommenen Teilleistungen geltend zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängelmachen, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung solche erst durch das Zusammenwirken von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht Systemteilen offenkundig werden.
250.3. Leistungs- Der AN hat Mängel, die die Abnahme hindern, unverzüglich zu beseitigen und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. seine ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN erneut zur Abnahme vorzulegen. Die vorstehenden Vorschriften der Leistung verpflichtetZiffern gelten für eine erneute Abnahme entsprechend.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen gesetz- lichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigernver- weigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung Nachbesserung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers Auf- traggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechendent- sprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die Alle sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen Güteprü- fungen noch geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits vor der Abnahme Leistungen dem Auftraggeber übereignet worden sind oder die Gefahr auf Grund einer Vereinbarung auf den Auftraggeber übergegangen ist.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn im Auftragsschreiben nichts anderes vereinbart angege- ben ist – die Verwendungsstelle der Sitz der empfangenden Dienststelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6Empfangsstelle). Diese ist nur montags mon- tags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung Verein- barung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet. Lieferungen sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – frei Verwendungsstelle anzu- liefern.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen hat.
4. Das Eigentum geht gleichzeitig mit der Gefahr auf den Auftraggeber über, es sei denn, dass Leistungen bereits vor dem nach Nr. 3 für den Gefahrübergang maßgebenden Zeitpunkt dem Auftraggeber übereignet worden sind.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers Auf- tragnehmers auf dessen Kosten veräußernveräussern.
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Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für den Übergang 28.1. Mit der Gefahr geltenAbnahme erklärt der Kunde gegenüber uns, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriftendass das Werk der Leistungsbeschreibung entspricht.
(2) Wenn 28.2. Mit dem Aufruf zur Abnahme übergeben wir dem Kunden ein Inventar der Versand abzunehmenden Gewerke und zum Bereitstellungszeitpunkt übergeben wir die abzunehmenden Gewerke. Mit der Bereitstellung zur Abnahme beginnt die vierwöchige Abnahmefrist.
28.3. Der Kunde erstellt während der Abnahmeprüfung ein Protokoll über festgestellte Mängel unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen. Die Zuordnung von Mängeln zu den Mängelkategorien gem. nachfolgend Ziff. 28.5. erfolgt in Abstimmung zwischen dem Kunden und uns. Die Entscheidung über die Erklärung oder Verweigerung der Abnahme bleibt dem Kunden vorbehalten. Der Kunde wird uns den Mangel unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich melden.
28.4. Spätestens am Ende der Abnahmefrist übergibt der Kunde an uns das Abnahmeprotokoll, das die Übergabe Erklärung der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über Abnahme, den Gegenstand der Abnahme, das Mängelprotokoll und im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, Falle der Verweigerung der Abnahme die Begründung für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber übereine Verweigerung beinhaltet.
(28.5. Während der Abnahmeprüfung im Gewerk festgestellte Mängel werden in folgende Kategorien geordnet: Kategorie 1) Abnahme : Keine bedeutenden Auswirkungen auf Funktionalität und Nutzbarkeit. Die Nutzung des Werks ist die Erklärung nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt. Kategorie 2: Die Nutzung des AuftraggebersWerks ist nicht so weit beeinträchtigt, dass es nicht genutzt werden kann. Der Mangel kann mit organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgangen werden. Kategorie 3: Das Werk kann nicht genutzt werden. Der Mangel kann nicht mit organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgangen werden.
28.6. Wenn abnahmehinderliche Mängel während der Vertrag Abnahmeprüfung festgestellt werden, verlängert sich die Abnahmefrist um die Dauer der Hauptsache nach erfüllt istMängelbehebung sowie um eine angemessene Testfrist. Ist eine Eine Verlängerung der Abnahmefrist findet nicht statt, wenn durch den abnahmehinderlichen Mangel die Durchführung der Abnahmeprüfung weder wesentlich behindert wird noch ausgesetzt werden muss.
28.7. Die Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist des Werks ist vom Kunden im Abnahmeprotokoll zu erklären, ob er die Leistung abnimmtsobald wir das Funktionieren des Werks gemäß Leistungsbeschreibung bzw. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vordessen Übereinstimmung mit der Leistungsbeschreibung bzw. dessen Übereinstimmung mit der Leistungsbeschreibung nachgewiesen haben und dabei keine Mängel der Kategorie 3 aufgetreten sind.
28.8. Mängel der Kategorie 2 werden, so kann soweit möglich, noch während der Auftraggeber die Abnahmeprüfung erhoben. Nach der Abnahme verbleibende Mängel der Kategorien 1 und 2 werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.
28.9. Die Abnahme/Teilabnahme des Werks gilt als erklärt, wenn sich der Kunde innerhalb der Abnahmefrist von 4 Wochen zur Abnahme nicht verweigernerklärt oder sie verweigert, wenn obwohl kein Mangel der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen ErfüllungszeitpunktsKategorie 3 vorliegt.
28.10. Für abgrenzbare und wirtschaftlich selbstständig nutzbare Leistungsteile können wir die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme (2End- abnahme) Mit die gesamte Leistung als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hatEndabnahme unberührt.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei Fertigstellung der Arbeiten teilen wir dem Kunden unverzüglich mit und bieten ihm eine gemeinsame Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werdenim Anschluss an den Abschluss der Arbeiten an.
2. Leistungs- und Erfüllungsort Der Kunde ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in verpflichtet, den Auftragsgegenstand unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Zugang der Zeit Fertigstellungsanzeige im Sinne von 8.30 bis 14.00 Uhr vorstehender Ziffer 1 abzunehmen und ggf. abzuholen. Bei Arbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, beträgt diese Frist zwei Arbeitstage. Wird der Auftragsgegenstand nach besonderer Vereinbarung zur Annahme den Arbeiten gemeinsam oder vom Kunden in Betrieb genommen, so gelten die Arbeiten mit der Lieferung bzwInbetriebnahme als abgenommen. zur Soweit der Kunde seiner Abnahmeverpflichtung nicht nachkommt, gilt das Werk spätestens und unbenommen anderer Abnahmesurrogate nach Ablauf von fünf Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmitteilung als abgenommen, sofern der Kunde nicht innerhalb der Frist die Abnahme schriftlich und unter Darlegung der Leistung verpflichtetGründe verweigert.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzenÜbernehmen wir die Inbetriebnahme von elektrotechnischen Anlagen, so muss ein Anlagenverantwortlicher des Kunden bei der Inbetriebnahme anwesend sein, um Sachenggf. auf Auffälligkeiten gegenüber dem normalen Betrieb hinweisen und kurzfristig erforderliche Maßnahmen vereinbaren zu können.
4. Erfolgen die Arbeiten in unserem Werk, so findet dort auch die Abnahme statt. Der Kunde steht dafür ein, dass die ggf. von ihm mit der Auftraggeber als Abholung oder Inspektion beauftragte Person zu einer ordnungsgemäßen Abnahme berechtigt sowie zu einer ordnungsgemäßen Bedienung des Auftragsgegenstandes in der Lage ist.
5. Bei der gemeinsamen Abnahme übergeben wir dem Kunden einen Nachweis der erbrachten Leistungen. Der Kunde ist verpflichtet, diese zu überprüfen und durch Gegenzeichnung zu bestätigen. Erfolgt auf Wunsch des Kunden keine gemeinsame Abnahme oder wird der Nachweis nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hatbei dieser übergeben, fortzuschaffenso übersenden wir die Dokumentation. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußernDer Kunde ist dann verpflichtet, uns die gegengezeichnete Dokumentation unverzüglich zurückzusenden.
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Samples: Allgemeine Wartungs , Reparatur Und Servicebedingungen
Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für Der Leistungserbringer erbringt alle Lieferungen und Leistungen gemäss der Vereinbarung und den Übergang Spezifikationen. Die Abnahme gilt erst mit der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung erfolgreich durchgeführten gemeinsamen Prüfung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei zu welcher der Abnahme von Teilen der Leistung gelten Leistungserbringer die vorstehenden Absätze entsprechendmatriq AG rechtzeitig schriftlich einlädt. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich Der Leistungserbringer ist zur Mitwirkung und Hilfeleistung bei der Abnahme zeigenden verpflichtet. Über jede Abnahme wird ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt. Das Protokoll muss mindestens die folgenden Punkte enthalten: • Prüfgegenstand; • Datum/Zeitraum der Abnahme; • an der Abnahme beteiligte Personen; • angewendete Abnahmekriterien; • vorgefundene Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2und deren Qualifikation als erheblich oder unerheblich; • Abnahmeergebnis: Abnahme ohne Einschränkungen, Abnahme unter Vorbehalt, Verweigerung der Abnahme und • weitere Schritte, Zuständigkeiten und Termine. Leistungs- und Erfüllungsort Bei Vorliegen erheblicher Mängel ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3gescheitert. Der Auftraggeber Leistungserbringer behebt diese Mängel umgehend auf eigene Kosten und lädt die matriq AG rechtzeitig zu einer neuen Prüfung ein. Ist die Abnahme gescheitert und dadurch der vertraglich vereinbarte Abnahmetermin überschritten, befindet sich der Leistungserbringer ohne Weiteres in Verzug. Beim Vorliegen von Mängeln kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzendie matriq AG die Vergütung zurückbehalten. Das Zurückbehaltungsrecht erlischt mit der erfolgreichen Mängelbehebung durch den Leistungserbringer. Der produktive Einsatz des Werkgegenstandes oder von Teilen davon gilt nicht als Abnahme, um Sachen, sofern noch keine Prüfung gemäss der vorliegenden Ziffer 13 durchgeführt wurde. Im Übrigen kann die matriq AG Mängel jederzeit während der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf Gewährleistungsfrist rügen und der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung Leistungserbringer verzichtet hiermit auf die Einrede der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußernverspäteten Mängelrüge.
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Samples: Werkverträge
Abnahme. (VOL/B § 13)a. Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, kann der AN für jede Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Auftragswertes, max. jedoch nicht mehr als 15% des Auftragswertes, verlangen. Dem AN bleibt es unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen; dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem AN als Folge des Annahmeverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(1) Für den Übergang b. Sofern die bereitgestellten Leistungen bis zum vereinbarten Leistungstermin oder innerhalb der Gefahr geltenLeistungsfrist nicht abgenommen sind, gelten sie mit Ablauf von drei Wochen nach dem Leistungs-/ Bereitstellungstermin bzw. nach Ablauf der Frist, spätestens mit Ingebrauchnahme, als genehmigt bzw. als abgenommen. Gegenüber einem Verbraucher gilt dies nur, soweit nichts anderes vereinbart istdiesem seitens des AN eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt wurde und der AN den AG bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen hat. Erfüllungsort für die Leistung und Zahlung ist der Geschäftssitz des AN.
1. Soweit es sich beim AG um einen Unternehmer handelt, ist der AN berechtigt, alle diejeni- gen Teile oder Leistungen wahlweise unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn innerhalb der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den Verjährungsfrist einen Mangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme des Gefahrüberganges vorlag. Zunächst ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt istdem AN stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vorMangelbeseitigung trotz zweimaliger Nachbesserungsversuche endgültig erfolglos, so kann der Auftraggeber AG - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Abnahme nicht verweigernVergütung mindern. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkenntAN die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber Das Recht auf Rücktritt steht dem Auftragnehmer AG nicht zu, wenn die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar Pflichtverletzung unerheblich ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- Angaben über Eignung, Verarbeitung und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in Anwendung der Zeit Leistungen und Produkte des AN, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreienden AG jedoch nicht von 8.30 bis 14.00 Uhr eigenen Prüfungen und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3Versuchen. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, AG hat die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffenLeistung nach Erbringung auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck unverzüglich zu untersuchen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußernEs gilt § 377 HGB entsprechend.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme. (VOL/B § 13)Die Leistungen des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber nach Fertigstellung abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.
(1) Für 10.1 Die Abnahme der im Auftrag genannten Leistungen durch den Übergang der Gefahr geltenAuftraggeber erfolgt in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers, soweit sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber nach seiner Xxxx fernmündlich, per E-Mail oder schriftlich Meldung davon machen, dass die gesetzlichen Vorschriftenbeauftragte Leistung zur Abnahme bereitsteht. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von einer Woche nach Eingang der Meldung bzw. Zugang der Rechnung des Auftragnehmers den Auftragsgegenstand beim Auftragnehmer abholt und dabei abnimmt.
(2) Wenn 10.2 Der Auftraggeber wird unverzüglich nach Mitteilung von der Versand oder Abnahmebereitschaft durch den Auftragnehmer die Übergabe Abnahmeprüfung vornehmen und die Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen überprüfen.
10.3 Die Abnahme von Vor-Ort Dienstleistungen erfolgt durch Unterzeichnung der fertiggestellten Leistung auf Wunsch Serviceberichte. Etwaige Prüfungen haben unverzüglich und in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Auftraggebers über den Auftragnehmers zu erfolgen, etwaige Mängel sind im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum Servicebericht zu vermerken. Die Abnahmezeit gilt als Leistung und wird nach der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber überaktuellen Preisliste des Auftragnehmers nach Aufwand abgerechnet.
(1) Abnahme ist 10.4 Entspricht die Erklärung Leistung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbartAuftragnehmers den technischen Spezifikationen und etwaigen ausdrücklich zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Änderungs- und Zusatzwünschen, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist die Abnahme unverzüglich vorzunehmen und schriftlich zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann .
10.5 Erklärt der Auftraggeber sechs Wochen nach Abschluss der Installation durch den Auftragnehmer die Abnahme nicht verweigernund hat er keine wesentlichen Mängel gemeldet, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer gilt die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen ErfüllungszeitpunktsLeistung ebenfalls als abgenommen.
(2) Mit der 10.6 Die Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängelerfolgt auch dadurch, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat dass der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommenGebrauch nimmt ohne zu erklären, so gilt die Abnahme mit Beginn dass der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart istGebrauch erheblich herabgesetzt sei.
(4) Bei 10.7 Treten während der Abnahme von Teilen der Leistung gelten Prüfung durch den Auftraggeber Mängel auf, werden diese im Abnahmeprotokoll vermerkt. Der Auftragnehmer wird diese Mängel in angemessener Frist beseitigen und die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. Sache sodann erneut zur Abnahme der Leistung verpflichtetvorstellen.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist 2.1 Sofern eine Abnahme gesetzlich vorgesehen zwingend vorgeschrieben ist oder in den Individuellen Vertragsbedingungen ausdrücklich vereinbart wurde, ist der Kunde verpflichtet, innerhalb von 10 Kalendertagen nach Fertigstellung der Leistung die Abnahme oder die Abnahmeverweigerung zu erklären.
2.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern.
2.3 Erklärt der Kunde die Abnahmeverweigerung, so hat er cetecom advanced die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen und - soweit möglich - die für eine Abnahme notwendigen Änderungen zu nennen. Sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt, wird cetecom advanced die vertraglich vereinbartgeschuldeten Änderungen innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der schriftlichen Erklärung des Kunden vornehmen. Der Kunde hat wie unter Ziffer 2.1 beschrieben zu verfahren.
2.4 Erklärt der Kunde erneut die Abnahmeverweigerung, hat so ist erneut wie unter Ziffer 2.3 beschrieben zu verfahren.
2.5 Verweigert der Auftraggeber innerhalb Kunde auch nach der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er zweiten Nachbesserung die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vorAbnahme, so kann der Auftraggeber Kunde die Abnahme nicht verweigern, wenn unter Vorbehalt unter Minderung der Auftragnehmer seine Pflicht Ansprüche von cetecom advanced erklären. Diese unter Vorbehalt erklärte Abnahme gilt dann als Abnahme im Rechtssinne. Eine Aufforderung des Kunden zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunktsabermaligen Nachbesserung kann cetecom advanced ablehnen.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel2.6 Abnahmeerklärungen müssen schriftlich, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hatAbnahmeverweigerungen oder Abnahmeerklärungen unter Vorbehalt müssen schriftlich mit schriftlicher Begründung erfolgen.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen2.7 Sofern im Einzelvertrag Teilabnahmen vereinbart wurden, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werdenRegelungen entsprechend für die jeweilige Teilabnahme.
2. Leistungs- 2.8 Die Leistungen von cetecom advanced gelten - auch ohne ausdrückliche Erklärung und Erfüllungsort ist – ohne Abnahmeverlangen des Kunden - als abgenommen,
2.8.1 wenn nichts anderes vereinbart ist – der Kunde die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags Werkleistung in Gebrauch nimmt, oder
2.8.2 mit Bezahlung, außer der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme Kunde hat berechtigterweise die Abnahme verweigert, oder
2.9 wenn der Lieferung bzw. zur Kunde innerhalb der in Ziffer 2.1 genannten Frist die Abnahme der Leistung verpflichtetweder erklärt noch verweigert.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für 14.1 Die Abnahme wird durch Abnahmebegehungen vorbereitet und darf erst verlangt werden, wenn die geschuldeten Leistungen im Wesentlichen fertiggestellt sind, keine wesentlichen Mängel mehr aufweisen und alle öffentlichrechtlich erforderlichen Abnahmen vorliegen, ohne welche die von dem Auftragnehmer geschuldeten Leistungen nicht genutzt werden dürfen. Es wird klargestellt, dass auch eine Vielzahl für sich genommen unwesentlicher Mängel auf Grund der Häufung und des Umfangs der Beeinträchtigungen des Nutzers einen wesentlichen Mangel darstellen kann, wenn ein geordneter Betrieb der Immobilie bzw. durch den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart Nutzer / Mieter hierdurch ausgeschlossen ist, die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf rechtliche Teilabnahmen.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den 14.2 Jede Abnahme erfolgt förmlich im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wirdSinne des § 12 Abs. 4 VOB/B. Dies gilt auch für die Abnahmen von Mängelbeseitigungsleistungen, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den einvernehmlich vereinbarte oder vom Auftraggeber überverlangte Teilabnahmen usw.
(1) 14.3 Verweigert der Auftraggeber zu Recht die Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass und sind deshalb weitere Abnahmebegehungen zur Herstellung der Vertrag Freiheit der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbartgeschuldeten Leistungen von wesentlichen Mängeln erforderlich, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Auftragnehmer die dadurch verursachten weiteren Kosten zu tragen. Dies schließt zusätzliche Aufwendungen für die örtliche Bauüberwachung und die Bauleitung des Auftraggebers oder für Begehungen mit Sachverständigen, dem TÜV etc. ein. Die Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmtfür eine Zustandsfeststellung nach § 650g Abs. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber 2 BGB wird mit 14 Kalendertagen vereinbart.
14.4 Von dem Auftragnehmer sind vollständige technische und zeichnerische Unterlagen, die Gründe bekannt und setztder tatsächlichen Ausführung der Leistungen entsprechen, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
an den Auftraggeber einzureichen (2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6technische Dokumentation). Diese technische Dokumentation hat alle die Leistung beschreibenden Angaben, einschließlich Planungen, Datenblätter, Zulassungen, Bezugsnachweise, Prüfberichte, Bedienungs-, Wartungs- und Pflegeanleitungen etc. zu enthalten. Die Dokumentation muss ordentlich, strukturiert und in leicht ersichtlicher Form aufgebaut sein. Die Übergabe hat in Ordnern zu erfolgen. Eine vollständige Inhaltsangabe ist nur montags an vorderster Stelle einzufügen. Die Unterlagen müssen vollständig in ihrer Gesamtheit übergeben werden. Die Übergabe an den Auftraggeber hat bis freitags eine Kalenderwoche vor Abnahme zu erfolgen. Xxxxxx / Papier sind in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggfzweifacher Ausfertigung, Datenträger in einfacher Ausfertigung zu übergeben. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzenDies gilt insbesondere für eigene Sondervorschläge sowie Fertigteillösungen, um SachenStahlbau, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hatMaterialprüfzeugnisse, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.Überwachungsberichte, Spülprotokolle Grundleitungen, Messprotokolle Blitzschutz etc..
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Samples: Construction Contract
Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für den Übergang . Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Abnahme der Gefahr geltenArbeiten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den eine im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung Einzelfall vertraglich vorgesehene Erprobung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten montierten Liefergegenstands stattgefunden hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen1. Erfolgt keine Anzeige, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 3 Arbeitstagen nach Beendigung unserer Tätigkeit, spätestens mit Beginn Inbetriebnahme der Benutzung Maschine oder des Gerätes, als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werdenerledigt.
2. Leistungs- Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Werkzeugmaschinen auf den Auftraggeber über, und Erfüllungsort ist – zwar auch dann, wenn nichts anderes vereinbart ist – Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen z. B. die Verwendungsstelle (ZVB- NRW NrVersandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr Auf Wunsch des unverzüglich wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtetWasserschäden sowie sonstige versicherte Risiken versichert.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um SachenVerzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen unverzüglich zu vertreten hat, fortzuschaffenso geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des unverzüglich die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
4. Nach Ablauf Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesendliche Mängel aufweisen, vom unverzüglich unbeschadet der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung Rechte aus Abschnitt XIV entgegenzunehmen.
5. Teillieferungen sind zulässig.
1. Offensichtliche Mängel unserer Leistungen und Lieferungen muss der Interessen Auftraggeber unverzüglich schriftlich spätestens 7 Werktage nach Abnahme oder Inbetriebnahme, verdeckte Mängel spätestens 7 Tage nach ihrer Entdeckung, schriftlich bei uns anzeigen; andernfalls gilt die Mängelrüge als verspätet i. S. d. § 377 HGB. Der Auftraggeber muss uns Gelegenheit geben, uns von dem Sachmangel zu überzeugen.
2. Die Gewährleistung der von uns erbrachten Leistungen und Lieferungen erfolgt durch Nacherfüllung (Instandsetzung) oder Neulieferung, wozu uns der Auftraggeber die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren hat. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
3. Andere oder weiterreichende Gewährleistungsansprüche des Auftragnehmers Auftragsgebers sind ausgeschlossen. Schadensersatz sowie Maschinenausfallzeiten können nicht geltend gemacht werden. § 823 BGB
4. Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens des Auftraggeber heraus, dass der beanstandete Fehler auf dessen Kosten veräußerneine andere technische Ursache zurückzuführen ist, als sie bei dem ursprünglichen Serviceeinsatz vorlag, so scheiden die Gewährleistungsansprüche aus mit der Folge, dass der entstandene und zu belegende Aufwand dem Besteller in Rechnung gestellt wird.
5. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind defekte, die durch Beschädigung, falsche Anschlüsse oder Bedienung seitens des Bestellers verursacht werden, sowie Schäden infolge höherer Gewalt (z. B. Blitzschlag), Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer und/oder elektronischer Teile durch Verschmutzung, sowie Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.
6. Die Gewährleistungsfrist für unsere Kundendienstleistungen beträgt 3 Monate.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für den Übergang ApexToolGroup übergibt die unter dem Servicevertrag erbrachte Werkleistung funktionsfähig und getestet, und wie im Servicevertrag beschrieben. Ist eine Übergabe der Gefahr geltenWerkleistung aufgrund der Beschaffenheit der Werkleistung nicht möglich, soweit nichts anderes vereinbart isttritt an die Stelle der Übergabe die Mitteilung, dass die gesetzlichen VorschriftenWerkleistung zur Abnahme bereit steht.
(2) Wenn Nach Übergabe der Versand Werkleistung ist der verantwortliche Ansprechpartner des Auftraggeber (siehe Ziff. II. 4 (1)) verpflichtet, binnen fünf Werktagen die Abnahme oder die Übergabe Abnahme unter Vorbehalt zu erklären oder die Leistung zurückzuweisen. Dazu prüfen die verantwortlichen Ansprechpartner die Funktionsgerechtigkeit und Einsatzfähigkeit der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber überWerkleistung.
(13) Wird die Abnahme ist durch den verantwortlichen Ansprechpartner des Auftraggeber nicht erklärt oder wird sie lediglich unter Vorbehalt erklärt, wird der verantwortliche Ansprechpartner die Erklärung des AuftraggebersGründe für die verweigerte oder nur unter Vorbehalt erteilte Abnahme ApexToolGroup unter Bezugnahme auf die Beschreibung der Werkleistung in der Auftragsbestätigung spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Ablauf der unter vorstehendem Absatz 2 für die Abnahme bestimmten Frist schriftlich mitteilen und - soweit möglich - die für eine vorbehaltlose Abnahme notwendigen Änderungen bezeichnen. ApexToolGroup wird, dass soweit nach dem Servicevertrag geschuldet, die Änderungen durchführen und die nachgebesserte Werkleistung binnen 30 Kalendertagen nach Zugang der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine schriftlichen Anforderung durch den Auftraggeber erneut zur Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat bereitstellen.
(4) Erklärt der Auftraggeber die Abnahme der nachgebesserten Werkleistung, so erfüllt diese Erklärung die Voraussetzung einer Abnahme im Sinne des § 640 BGB. Erklärt der Auftraggeber die Abnahme abermals nur unter Vorbehalt oder verweigert die Abnahme, so sind die Verantwortlichen beider Vertragsparteien verpflichtet, die jeweils eigenen Vertretungsorgane unverzüglich und schriftlich über diesen Umstand zu informieren. Die Vertretungsorgane des Auftraggebers und von ApexToolGroup werden sich bemühen, innerhalb von zehn Werktagen eine Einigung herbeizuführen.
(5) Verweigert der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er Auftraggeber auch nach der zweiten Nachbesserung die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vorAbnahme, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn unter Vorbehalt unter Minderung der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung Ansprüche von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6)ApexToolGroup erklären. Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit unter Vorbehalt erklärte Abnahme gilt dann als Abnahme im Sinne von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf§ 640 BGB. nach besonderer Vereinbarung Eine Aufforderung vom Auftraggeber zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtetabermaligen Nachbesserung kann ApexToolGroup ablehnen.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Samples: Service Agreement
Abnahme. (VOL/B 7.1 Arbeitsergebnisse sind gemäß den nachfolgenden Vorschriften Gegenstand einer Abnahme, wobei „Arbeitsergebnisse“ alle Werke i.S.d. § 13)
(1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den 631 BGB sowie alle im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber überals Arbeitsergebnisse bezeichneten Werke und Leistungen sowie alle nach dem Vertrag abzunehmenden Werke und Leistungen erfasst.
(1) 7.2 Teilabnahmen finden nicht statt.
7.3 Der Eingang eines Arbeitsergebnisses oder eines Bestandteils bei XXX.XXXXXX BUSINESS und/oder die Weitergabe eines Arbeitsergebnisses oder eines Bestandteiles an Dritte, gelten nicht als Abnahme.
7.4 Voraussetzung für die Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebersist, dass der Vertrag VP der Hauptsache nach XXX.XXXXXX BUSINESS anzeigt, dass das Arbeitsergebnis abnahmebereit ist und XXX.XXXXXX BUSINESS alle vertragsgemäß hergestellten Arbeitsergebnisse übergibt bzw. zur Verfügung stellt.
7.5 Daraufhin hat (soweit nichts Abweichendes vereinbart ist) XXX.XXXXXX BUSINESS innerhalb einer angemessenen Frist mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit der Arbeitsergebnisse zu beginnen. XXX.XXXXXX BUSINESS wird den VP über das Ergebnis der Überprüfung schriftlich informieren; XXX.XXXXXX BUSINESS wird entweder
7.5.1 Die Abnahme erklären; oder
7.5.2 Den VP über einen Mangel informieren.
7.6 XXX.XXXXXX BUSINESS kann die Abnahme insbesondere ablehnen, wenn
7.6.1 der VP von vereinbarten Merkmalen erheblich abgewichen ist,
7.6.2 auf andere Weise von den getroffenen Vereinbarungen wesentlich abgewichen wurde,
7.6.3 das Arbeitsergebnis sonstige vertragliche Anforderungen in nicht nur unerheblichem Umfang nicht erfüllt und/oder
7.6.4 durch die vertragsgemäße Nutzung des Arbeitsergebnisses gegen Gesetze oder vertragliche Bestimmungen verstoßen würde.
7.7 Unwesentliche Mängel stehen einer Abnahme nicht entgegen, sondern werden vom VP im Rahmen der Gewährleistung ohne schuldhaftes Zögern beseitigt.
7.8 Soweit ein Arbeitsergebnis mangelhaft ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber VP die Möglichkeit zur Nachbesserung. Der VP wird die Nachbesserung unverzüglich vornehmen und XXX.XXXXXX BUSINESS innerhalb einer angemessenen Frist nach Mitteilung der vorgesehenen Mangelhaftigkeit das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme übergeben.
7.9 Wird der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vorbehoben, so kann der Auftraggeber stehen XXX.XXXXXX BUSINESS die Abnahme nicht verweigernweiteren gesetzlichen Rechte bei Sach- bzw. Rechtsmängel (Selbstvornahme, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setztRücktritt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar istMinderung, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen ErfüllungszeitpunktsSchadensersatz) unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu.
(2) Mit der 7.10 Die Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3bedeuten keine Billigung unter rechtlichen Gesichtspunkten. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzenVP haftet auch nach Abnahme für alle Vertrags- sowie Rechtsverletzungen, um Sachen, insbesondere für die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußernVerletzung von Schutzrechten.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen
Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den 7.1 Soweit im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart nichts anderes bestimmt ist, für den Zeitraum der Verzögerung bedarf die Gefahr auf den Auftraggeber überLeistung des Vertragspartners einer förmlichen Abnahme. Die Abnahme ist bei allen Verträgen, denen eine Abnahme erforderlich ist, Fälligkeitsvoraussetzung des Vergütungsan- spruchs des Vertragspartners.
(1) 7.2 Der Vertragspartner wird nach der Fertigstellung der Arbei- ten schriftlich zur Teilnahme an der Teil- oder Endabnahme auffordern. Wir sind verpflichtet, an der Teil – und Endab- nahme teilzunehmen oder eine vertretungsberechtigte Per- son zu benennen. Die Abnahme erfordert zwingend die An- fertigung einer Niederschrift auf dem Vordruck von uns, die von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Eine mündliche Endabnahme oder eine konkludente Abnahme durch Inbetriebnahme ist ausgeschlossen. Die Abnahme wird auch weder durch eine frühere Benutzung oder behörd- liche Abnahme, noch durch die Erklärung Mitteilung des AuftraggebersVertragspart- ners über die Fertigstellung ersetzt.
7.3 Bei jeder Teil- und Endabnahme sind jeweils Abnahmepro- tokolle zu erstellen, die von den Vertragsparteien zu unter- zeichnen sind. Kosten notwendiger Wiederholungen jegli- cher Art trägt der Vertragspartner, wenn er diese zu vertre- ten hat.
7.4 Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ver- tragsparteien bezüglich der Abnahme haben wir das Recht, auf unsere Kosten einen vom Vertragspartner akzeptierten unabhängigen Sachverständigen mit der Abnahme der Leis- tung / des Leistungsobjektes zu beauftragen. Für den Fall, dass der Vertrag Vertragspartner die zweimalige Xxxx eines unab- hängigen Sachverständigen ablehnt, ist die Ernennung des dritten Sachverständigen durch uns für beide Vertragspar- teien bindend.
7.5 Schäden, die während des Probebetriebes an den Maschi- nen/ Anlagen entstehen, sind vom Vertragspartner zu tra- gen, es sei denn der Hauptsache nach erfüllt istVertragspartner erbringt den Nachweis, dass die Mitarbeiter von uns entgegen den vom Vertrags- partner bekannt gegebenen und erläuterten Bedienungsvor- schriften grob fahrlässig gehandelt haben. Ist Wir sind berech- tigt, im Rahmen der Möglichkeiten die Anlage / Maschinen auch während des Probebetriebes für die Produktion zu nut- zen.
7.6 Die Inbetriebnahme oder vorübergehende bestimmunge- mäße Nutzung des vertragsgegenständlichen Leistungsob- jektes ab Betriebsbereitschaft bis zur Abnahme für Zwecke vertraglich vorgesehener Versuchs-, Erprobungs-, Simulati- ons- oder Überprüfungsmaßnahmen, für Störratentests oder zur Feinjustierung oder zur Überprüfung der Eignung, Zuver- lässigkeit, Mängelfreiheit oder Abnahmereife begründet we- der einen Gefahrenübergang auf uns, noch stellt dies eine Endabnahme durch schlüssiges Verhalten oder den Ver- zicht auf das Erfordernis einer förmlichen Abnahme gesetzlich vorgesehen dar.
7.7 Die Endabnahme wird weder durch eine frühere Benutzung, Inbetriebnahme oder vertraglich vereinbartbehördliche Abnahme, hat noch durch die Mitteilung des Vertragspartners über die Fertigstellung oder die Bezahlung der Auftraggeber innerhalb Rechnung durch uns ersetzt.
7.8 Nach der vorgesehenen Frist zu erklärenHerstellung der Betriebsbereitschaft des Leis- tungsobjektes beginnt die Abnahme, ob er die Leistung abnimmtmit der Bestätigung und Erfüllung der wesentlichen Eigenschaften und Leis- tungskenndaten endet. Liegt ein nicht Die Abnahme kann bei Vorliegen wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber Mängel verweigert werden und die Abnahme nicht verweigernkann bis zu deren Beseitigung andauern. Dasselbe Recht steht uns beim Fehlen von Unterlagen, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht insbesondere Be- triebs- und Wartungsanleitungen, oder anderer bis zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkenntAb- nahme zu erteilender Informationen gem. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Bestellung zu, bis die Gründe bekannt Unterlagen / Informationen mangelfrei und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunktsvollständig übergeben / erteilt wurden.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Abnahme. (VOL/B § 13)5.1 NEVARIS wird dem Kunden die Abnahmebereitschaft der jeweiligen Leistung oder Teilleistung mitteilen. Unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung, führt der Kunde eine Abnahmeprüfung zur Feststellung, dass die Leistungen vertragsgemäß sind durch.
(1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit 5.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird ein gerügter Mangel einer der folgenden Kategorien zugeordnet:
a) Kategorie 1: Der Mangel führt dazu, dass die gesetzlichen VorschriftenSoftwareanpassung insgesamt oder der abzunehmende Teil Stand: Juli 2022 der Softwareanpassung nicht genutzt werden kann.
(b) Kategorie 2) Wenn der Versand oder : Der Mangel bedingt bei wichtigen Funktionen erhebliche Nutzungseinschränkungen, die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wirdnicht für eine angemessene, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber überdem Kunden zumutbare Zeitdauer durch geeignete Maßnahmen umgangen werden können.
(1c) Abnahme Kategorie 3: Alle sonstigen Mängel. Die Leistung ist mit einem Mangel behaftet, der die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so Nutzung nur unerheblich einschränkt.
5.3 Der Kunde kann der Auftraggeber die Abnahme nicht nur verweigern, wenn gleichzeitig ein Mangel der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Kategorie 1 gerügt wird oder mehrere Mängel der Kategorie 2, die zusammen den Auswirkungen eines Mangels ausdrücklich anerkenntder Kategorie 1 gleichkommen (zusammen „abnahmeverhindernde Mängel“). Bei Nichtabnahme gibt Die Verweigerung der Auftraggeber dem Auftragnehmer Abnahme und die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus Mängelrüge bedürfen der Nichteinhaltung des ursprünglichen ErfüllungszeitpunktsSchriftform.
(2) Mit 5.4 NEVARIS wird ordnungsgemäß gemeldete Mängel mit Auswirkungen der Kategorie 1 in einem angemessenen Zeitraum so beseitigen, dass keine Auswirkungen der Kategorie 1 mehr vorliegen und die Leistungen erneut zur Abnahme durch Mitteilung gemäß Ziffer 5.1 Teil E bereitstellen.
5.5 Solange die Prüfung wegen eines solchen Mangels, seinen Auswirkungen oder seiner Beseitigung nicht sachgerecht weitergeführt werden kann, verlängert sich die Abnahmefrist für die davon betroffenen Leistungen angemessen. Ansprüche wegen Mängeln nach erfolgter Abnahme bleiben unberührt.
5.6 Erfolgt keine Abnahme innerhalb der Abnahmefrist gemäß Ziffer 5.1 Teil E und erfolgt auch keine Verweigerung der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen unter Angabe eines bestimmten abnahmeverhindernden Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung wie in Benutzung genommenZiffer 5.3 Teil E definiert, so gilt die Leistung der NEVARIS mit Verstreichen der Frist als abgenommen.
5.7 Bereits erklärte Teilabnahmen bleiben von späteren Abnahmeprüfungen für andere Leistungen unberührt. Gleiches gilt für bereits durchgeführte Prüfungen, außer soweit diese von einem Mangel oder seiner Beseitigung betroffen sind.
5.8 Die Leistungen gelten - auch ohne ausdrückliche Erklärung und ohne Abnahmeverlangen der NEVARIS – auch als abgenommen,
a) wenn der Kunde die Leistung zu anderen als zu Testzwecken (z.B. Produktivbetrieb) in Gebrauch nimmt, ohne dass gemäß 5.3 Teil E Mängel gemeldet worden sind, oder
b) mit Bezahlung, außer der Kunde hat berechtigterweise die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit verweigert.
5.9 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden abgrenzbare Teilleistungen auch einzeln nach diesen vorgenannten Regelungen abgenommen.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Samples: General Terms and Conditions
Abnahme. (VOL6.1 Zwischen den Parteien wird eine förmliche Abnahme gemäß § 12 Abs. 4 VOB/B vereinbart. Der AN wird die Fertigstellung des Bauvorhabens dem AG unver- züglich schriftlich anzeigen und die Abnahme gem. § 13)
(1) Für den Übergang der Gefahr gelten12 Abs. 1 VOB/B beantragen. Über die Abnahme des Bauvorhabens wird nach gemeinsamer Bege- hung ein Abnahmeprotokoll gefertigt, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebersmit Datum ver- sehen und von beiden Parteien unterzeichnet. Das Abnahmeprotokoll hat jedoch keine Ausschlusswir- kung in dem Sinne, dass der Vertrag AG Ansprüche wegen dort nicht aufgeführter Restarbeiten und Mängel ver- liert.
6.2 Der AN hat die Abnahme vorzubereiten hat und alle Maßnahmen zu veranlassen, die dem AG eine sach- gerechte Beurteilung der Hauptsache Abnahmefähigkeit der Leis- tung des AN ermöglichen, insbesondere − Mitteilung des voraussichtlichen Fertigstellungster- mins mindestens 30 Kalendertage im Voraus; − Durchführung technischer Vorbegehungen; − Aufnahme von Inbetriebnahmen und/oder Probeläu- fen technischer Anlagen; − Rechtzeitige Einweisung des Bedienungspersonals des AG; − Übergabe aller Unterlagen an den AG, die für die Ge- brauchs- und Funktionsfähigkeit, wie für die Beurtei- lung der Abnahmefähigkeit, von Bedeutung sind. Wegen wesentlicher Mängel kann die jeweilige Ab- nahme verweigert werden. Unter wesentlichen Män- geln wird auch eine unverhältnismäßige Vielzahl von an sich unwesentlichen Mängeln verstanden.
6.3 Wenn die Abnahme entgegen der Fertigstellungs- meldung des AN wegen Nichtabnahmefähigkeit wie- derholt werden muss, gehen alle dem AG hierdurch entstehenden Kosten zu Lasten des AN. Dies gilt auch für Abnahmen von Rest- oder Mängelbeseiti- gungsarbeiten, welche grundsätzlich ebenfalls förm- lich abzunehmen sind.
6.4 Teilabnahmen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, sie werden vom AG ausdrücklich ver- langt.
6.5 Teilleistungen, die bis zur Abnahme nicht mehr sicht- bar oder nicht mehr zugänglich sind, sind nach erfüllt ihrer Fertigstellung, die dem AG schriftlich anzuzeigen ist, gemäß § 4 Nr. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat 10 VOB/B gemeinsam zu überprüfen.
6.6 Bei begründeten Bedenken gegen die vertragsge- rechte Ausführung der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so Leistungen kann der Auftraggeber AG vom AN die Abnahme Bestätigung der vom AN behaupteten ver- tragsgerechten Ausführung durch die Vorlage von Nachweisen, gegebenenfalls auch durch auf Kosten des AN zu erstellende Gutachten eines öffentlich- vereidigten Sachverständigen, verlangen; die Aus- xxxx des Sachverständigen obliegt dem AG. Ergibt sich aus etwaigen Gutachten, dass die Bedenken des AG nicht verweigernbegründet waren, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer sind die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen ErfüllungszeitpunktsKosten die- ser Gutachten vom AG zu übernehmen.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Samples: Generalunternehmervertrag
Abnahme. 1. Mit der Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten zur Herstellung der Funktionsfähigkeit (VOLHdF) stellt der AN dem AG die Oberleitungsanlage für eine Abnahmeprüfung zur Verfügung. In der Abnahmeprü- fung wird festgestellt, ob die Oberleitungsanlage die vertraglich festgelegten Anforderungen erfüllt.
2. Die Abnahmeprüfung besteht bei Neubauten und - soweit ausdrücklich vereinbart – bei Um- und Erwei- terungsbauten aus • einer vorläufigen Abnahmeprüfung, • einem Probebetrieb, • einer Messfahrt mit dem Oberleitungsmesswagen, • einer endgültigen Abnahmeprüfung. Die Abnahme gemäß § 12 VOB/B § 13)erfolgt erst nach Durchführung der endgültigen Abnahmeprüfung. Alle für die Abnahme geltenden Fristen beginnen frühestens nach Durchführung der endgültigen Ab- nahmeprüfung. In allen anderen Fällen legt der AG die Art der Prüfungen in der Regel vor Abschluss des Vertrages fest. Die dynamische Messfahrt gemäß der Funktionsprüfung 6 (F6) der Ril 997.0130 ist Sache des AG.
(1) Für 3. Die vorläufige Abnahmeprüfung ist binnen 20 Werktagen nach Eingang der Mitteilung über den Übergang Ab- schluss der Gefahr geltenArbeiten zur HdF durchzuführen.
4. Der Probebetrieb beginnt an dem Tage, soweit an dem die vorläufige Abnahmeprüfung abgeschlossen wird, wenn nichts anderes vereinbart ist. Er dauert 3 Monate. Verzögert sich aus Gründen, die gesetzlichen Vorschriftender AN nicht zu vertreten hat, der Beginn des Probebetriebes um mehr als 43 Tage seit der durchgeführten vorläufi- gen Abnahmeprüfung, so verkürzt sich die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche um die Dauer der darüberhinausgehenden Verzögerung.
(2) Wenn 5. Nach erfolgreicher Beendigung des Probebetriebes ist die endgültige Abnahmeprüfung innerhalb einer Frist von 4 Wochen vorzunehmen. Verzögert sich die endgültige Abnahmeprüfung aus Gründen, die der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wirdAN nicht zu vertreten hat, so gehtbeginnt die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche 4 Wochen nach er- folgreicher Beendigung des Probebetriebes.
6. Der AG ist unabhängig von sonstigen Bestimmungen berechtigt, sofern die Abnahme zu verweigern, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum alle Unterlagen (Oberleitungspläne und sonstigen Bauunterlagen) entsprechend dem Stand nach Bauausführung vom AN revidiert vorgelegt wurden.
7. Mit dem Abschluss der Verzögerung vorläufigen Abnahmeprüfung geht die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung, des zufälligen Untergangs und des Abhandenkommens auf den Auftraggeber AG über. Verzögert sich die vorläufige Abnahmeprüfung aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr nach Ablauf der in Ziffer 3 genannten Frist von 20 Werktagen, beginnend ab dem Eingang der HdF-Mitteilung beim AG, auf den AG über.
8. Wird für Um- und Erweiterungsbauten keine Vereinbarung gemäß Absatz 2 getroffen, findet eine (1ein- stufige) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt istAbnahmeprüfung statt. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt Ziffer 2 Sätze 2 und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts3 gelten entsprechend.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Samples: Construction Contract
Abnahme. Für die Abnahme von Werkleistungen sowie soweit die Parteien für sonstige Leistungen eine Abnahme vereinbaren, gelten die nachfolgenden Regelungen:
30.1 Sämtliche Abnahmen erfolgen schriftlich und unter Verwendung des Abnahmemusters (VOL/B § 13Anlage 1). Die Abnahme erfolgt nicht durch konkludente Handlungen wie beispielsweise die Nutzung des Werkes; sie muss stets ausdrücklich durch den AG erklärt werden.
30.2 Vor Übergabe an den AG prüft der AN die Vertragsleistung selbst darauf, ob sie vollständig ist und den vertraglichen Anforderungen entspricht.
30.3 Der AG erhält sodann mindestens 14 Kalendertage Zeit, um die vom AN erbrachten Werkleistungen auf ihre Ver- tragsgemäßheit zu überprüfen (1) Für den Übergang „Test“). AN und AG können davon abweichend auch eine anderweitige Überprüfungs- zeit vereinbaren. Soweit in der Gefahr geltenBestellung nicht anders festgelegt, soweit nichts anderes vereinbart istgelten die folgenden Fehlerklassen: - Klasse 1 Die Werkleistung funktioniert gar nicht oder es treten Mängel auf, die gesetzlichen Vorschrifteneinen vollständigen Test unmöglich oder nicht sinnvoll machen. - Klasse 2 Die meisten Haupt- und Nebenfunktionen der Werk- leistung funktionieren. Mindestens eine Hauptfunktion funktioniert nur mit wesentlichen Einschränkungen oder Umgehunglösungen. Der wesentliche Teil der Werkleistung funktioniert und kann sinnvoll getestet werden. - Klasse 3 Alle Hauptfunktionen der Werkleistung funktionieren. Einzelne Haupt- und Nebenfunktionen funktionieren mit nicht nur unwesentlichen Einschränkungen oder Umgehungslösungen. Die Werkleistung kann insgesamt vollständig sinnvoll getestet werden. - Klasse 4 Alle Hauptfunktionen der Werkleistung funktionieren. Einzelne Haupt- und Nebenfunktionen können mit unwesentlichen Einschränkungen oder Umgehungs- lösungen getestet werden.
(2) Wenn 30.4 Während des Tests auftretende Mängel werden schriftlich protokolliert und vom AN unverzüglich beseitigt. Mit Beginn des Tests muss der Versand oder AN dem AG die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den zugehörige Dokumen- tation und sonstige dazugehörigen Dokumente übergeben. Soweit im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wirdRahmen des Tests Änderungen notwendig werden, so gehtsind diese unmittelbar in die Dokumentation aufzunehmen. Eine Kopie des aktualisierten Standes ist dem AG unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
30.5 Der AG ist zur Abnahme verpflichtet, sofern nicht wenn die Vertrags- leistung vollständig, vertragsgemäß und allenfalls unwesentlich mangelhaft ist. Der AG kann die Abnahme verweigern, wenn ein anderer Zeitpunkt vereinbart istMangel der Klasse 1 und/oder der Klasse 2 oder mehrere Mängel der Klasse 3 festgestellt werden.
30.6 Ist der AG zur Abnahme verpflichtet, für den Zeitraum erklärt er die Abnahme schriftlich auf dem Abnahmemuster (Anlage 1). Mit der Verzögerung Abnahmeerklärung geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber AG über.
(1) 30.7 Der AG kann die Vertragsleistung auch trotz nicht nur unwesentlicher Mängel abnehmen. In diesem Fall werden die Mängel im Abnahmeprotokoll festgehalten und unverzüglich durch den AN beseitigt.
30.8 Wird die Abnahme berechtigterweise verweigert, teilt der AG dem AN die Gründe für die Verweigerung schriftlich mit. Der AN wird unverzüglich alle erforderlichen Änderungen durchführen und das geänderte Werk erneut zum Test vorlegen. Der AG kann das nicht abnahmefähige Werk in der Zwischenzeit bereits nutzen. Eine erneute Abnahme obliegt dem AG erst dann, wenn der AN die Beseitigung der abnahmeverhindernden Mängel nachgewiesen hat.
30.9 Verweigert der AG erneut berechtigterweise die Abnahme, so ist wie in Ziffer 30.8 beschrieben zu verfahren.
30.10 Verweigert der AG auch nach der zweiten Nachbesserung berechtigterweise die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vorAbnahme, so kann der Auftraggeber AG nach eigener Xxxx die Abnahme nicht verweigern, wenn unter dem Vorbehalt der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung Minderung Vergütungsanspruchs oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Weitere Rechte des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen ErfüllungszeitpunktsAG bleiben unberührt.
(2) Mit 30.11 Teilabnahmen sind ausgeschlossen. Als Abnahmen oder Teilabnahmen gelten nicht: Freigaben oder Bestätigungen von Leistungen oder Teilen der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte MängelLeistung, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hatKonzepten, Spezifikationen oder Meilensteine.
30.12 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit dem Abnahmedatum. Das Abnahmedatum ist der Tag, an dem der AG das Abnahmemuster (3Anlage 1) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommenunterzeichnet. Die Unterzeichnung darf nicht unbillig verweigert werden. Sind im Abnahmeprotokoll wesentliche Mängel aufgeführt, so gilt die Abnahme mit Beginn ist Abnahmedatum der Benutzung als erfolgtTag, soweit nichts anderes vereinbart an dem der letzte wesentliche Mangel durch den AN beseitigt worden ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers Auftrag- gebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung Verschiebung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die Alle sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits vor der Abnahme Leistungen dem Auftraggeber übereignet worden sind oder die Gefahr auf Grund einer Vereinbarung auf den Auftraggeber übergegangen ist.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – - wenn im Auftragsschreiben nichts anderes vereinbart angegeben ist – die Verwendungsstelle - der Sitz der empfangenden Dienststelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6Empfangsstelle). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet. Lieferungen sind - soweit nichts anderes vereinbart ist - frei Verwendungsstelle anzuliefern.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen hat.
4. Das Eigentum geht gleichzeitig mit der Gefahr auf den Auftraggeber über, es sei denn, dass Leistungen bereits vor dem nach Nr. 3 für den Gefahrübergang maßgebenden Zeitpunkt dem Auftraggeber übereignet worden sind.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Samples: Allgemeinen Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Leistungen
Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei Parteien vereinbaren ausdrücklich eine förmliche Abnahme und knüpfen an diese die in diesem Vertrag beschriebenen Rechtsfolgen bzw. machen die Verpflichtung des AG zur Abnahme nach §§ 651, 433 Abs. 2 BGB vom Vorliegen der in diesem Vertrag beschriebe- nen Bedingungen abhängig. Insbesondere gelten die vom Auftragnehmer zu erfüllenden Primärleistungspflichten als nicht erfüllt, wenn AG die Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werdenzu Recht als vertragswidrig zurückweist. Der Umstand, dass die Anlage mit Zustimmung von Auftragnehmer in Betrieb oder in Be- nutzung genommen wird, oder in einer bestimmten Frist eine förmliche Abnahme nicht stattfindet, führt nicht dazu, dass die Abnahme fiktiv als erfolgt gilt.
2. Leistungs- Auftragnehmer hat BPW die Fertigstellung und Erfüllungsort Abnahmebereitschaft der Lieferungen / Leistungen schriftlich mitzuteilen. Die Benachrichtigung muss so rechtzeitig erfolgen, dass BPW alle für die Abnahmeprüfung, d.h. also der Prüfung auf Mangelfreiheit des Vertrags- gegenstandes, notwendigen Maßnahmen treffen kann. Voraussetzung für einen Anspruch des Auftragnehmer auf Abnahme ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – neben den sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen, dass Auftragnehmer BPW alle für die Verwendungsstelle Durchführung der Abnahmeprüfung erforderlichen Unterlagen (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr Detailpläne, technische und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtetsteuerungstechnische Dokumentationen, Be- triebshandbücher etc.) zuvor übergeben hat.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, Ein erfolgreicher Probebetrieb der Anlagenteile nach Vorgabe der hiermit zum wesentli- chen Bestandteil dieses Vertrages gemachten vereinbarten Anforderungen (z.B. im Las- ten- und Pflichtenheft) erfolgt im Werk des Auftragnehmers. Dabei muss die Einhaltung der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffengewährleisteten/garantierten Daten und/oder (sonstigen) übernommenen Garantien nach- gewiesen werden. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen Erst nach Abstellung sämtlicher protokollierter Mängel dürfen die Anla- genteile an BPW ausgeliefert werden. Vorher besteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf dessen Abnahme.
4. Nach Abschluss der Montagearbeiten bei BPW ist die Anlage fertiggestellt. Es beginnen dann Funktionsprüfungen und Inbetriebnahmearbeiten mit und ohne Last für einzelne An- lagenteile, Anlagengruppen und die Gesamtanlage.
5. Ist die Anlage nach der Inbetriebnahme betriebsbereit, beginnt unverzüglich ein Probebe- trieb, um die Funktionstüchtigkeit der Anlage festzustellen. Die Anlage wird von BPW ge- nutzt, läuft jedoch noch unter der Aufsicht und Verantwortung von Auftragnehmer. Schä- den, die während des Probebetriebes auftreten, sind von Auftragnehmer zu tragen, es sei denn, dass Auftragnehmer den Nachweis erbringt, dass Bedienungspersonal von BPW entgegen den von Auftragnehmer bekannt gegebenen und erläuterten Bedingungsvor- schriften gehandelt hat.
6. Die Aufnahme des Probebetriebes muss mit BPW abgestimmt werden.
7. Mit dem Probebetrieb sind weder der Gefahrübergang oder die Abnahme noch der Beginn der Verjährungsfrist verbunden.
8. Der Anspruch des Auftragnehmers auf Abnahme entsteht erst, wenn die vertraglich ge- währleisteten und/oder garantierten Leistungen (vgl. Ziff. IX. Abs. 1), insbesondere Takt- zeiten, Ausbringungsmengen bei einer ggf. im BPW Pflichtenheft definierten, maximalen technischen Störrate und 100 % qualitativ einwandfreien Ausbringungsergebnissen, er- bracht sind. Ist vom Auftragnehmer der Nachweis erbracht worden, dass die gewährleiste- ten und/oder garantierten Leistungsdaten erreicht werden, wird in einem Abnahmeprotokoll die Abnahme bestätigt.
9. Beim Auftreten von Mängeln kann die Abnahme bis zu deren Beseitigung wegen Vertrags- widrigkeit des Gewerks zurückgewiesen werden. Werden bei der Abnahmeprüfung ledig- lich geringfügige Mängel oder Abweichungen vom vertraglich vereinbarten Zustand festge- stellt, nimmt BPW die Lieferung/Leistung unter dem Vorbehalt der unverzüglichen und er- folgreichen Beseitigung dieser Mängel ab, sofern sich Auftragnehmer zu deren unverzüg- licher Beseitigung schriftlich verpflichtet. Gelingt es Auftragnehmer nicht, unverzüglich die Mängel bzw. den vertragswidrigen Zustand zu beseitigen, gilt die Abnahme als von vorn- herein nicht erfolgt.
10. Zeigt sich bei dem Abnahmeversuch, dass die Anlage nicht vertragsmäßig hergestellt ist, muss Auftragnehmer innerhalb von 1 Monat um eine Wiederholung des Abnahmetermins nachsuchen. Die bei der Wiederholung entstehenden Kosten veräußernträgt der Auftragnehmer. Sind zwei Wiederholungsversuche der Abnahme erforderlich und werden dann die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erfüllt, insbesondere die garantierten Daten und das Vorhan- densein der (sonst) übernommenen Garantien nicht nachgewiesen, so gilt der Vertrag als nicht erfüllt.
11. Kann die Anlage nur mit Genehmigung(en) des Technischen Überwachungsvereins, der Berufsgenossenschaft oder sonstiger Behörden betrieben werden, so ist die Einholung und Erteilung dieser Genehmigung(en) ein in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers fallender Bestandteil dieses Vertrages. Die Kosten sind im Festpreis enthalten. Wird die Genehmigung nicht oder verzögert erteilt, so trägt Auftragnehmer alle daraus für BPW ent- stehenden Nachteile. Zudem berechtigt dies BPW zur Zurückweisung der Abnahme.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Bestellung Von Maschinen, Anlagen Und Montagearbeiten
Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für den Übergang . Bei allen einer Abnahme zug‰nglichen Leistungen kann Tebis eine schriftliche Abnahmeerkl‰rung vom Auftraggeber verlangen. Dazu hat der Gefahr geltenAuftraggeber ein von Tebis vorgelegtes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Sind Teilleistungen vereinbart, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriftenso hat für jede Teilleistung eine gesonderte Abnahme zu erfolgen.
(2) Wenn der Versand . Der Auftraggeber hat innerhalb eines Monats ab Bereitstellung des Leistungsergebnisses dieses zu prüfen und durch den Ansprechpartner entweder schriftlich die Abnahme zu erkl‰ren oder die Übergabe festgestellten M‰ngel mit genauer Beschreibung und Angabe der fertiggestellten Fehlersymptomatik mitzuteilen. Wenn er sich in dieser Frist nicht erkl‰rt oder die Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wirdohne Rüge nutzt, so gehtgilt die Leistung als abgenommen.
1. Rechnungen von Tebis sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber übereine andere Vereinbarung getroffen wurde.
(1) Abnahme 2. Bei ‹berschreitung von Zahlungszielen ist Tebis unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte zur Berechnung von Verzugszinsen in Hˆhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechtigt.
3. Bei Zahlungsverzug oder ‹berschreitung der von Tebis gew‰hrten Kreditlinie ist Tebis berechtigt, s‰mtliche Leistungen einzustellen. In diesem Fall werden auch s‰mtliche noch ausstehende Rechnungsbetr‰ge früherer Vertr‰ge sofort zur Zahlung f‰llig.
4. Schecks werden erfüllungshalber angenommen. Durch die Erklärung Entgegennahme von Schecks verzichten wir nicht auf Rechte aus einem bereits eingetretenen oder drohenden Zahlungsverzug des Auftraggebers.
5. Tebis ist berechtigt, eingehende Zahlungen zun‰chst auf die ‰lteste Schuld zu verwenden, auch wenn der Auftraggeber anderweitige Bestimmungen trifft. Hat der Auftraggeber aufler der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, werden eingehende Zahlungen unabh‰ngig von einer anderweitigen Bestimmung des Auftraggebers, zun‰chst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
6. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere Abnahme- oder Zahlungsverpflichtungen, schuldhaft nicht nach oder wird Tebis bekannt, dass sich die Vermˆgensverh‰ltnisse des Auftraggebers nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn Antrag auf Erˆffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermˆgen des Auftraggebers gestellt wird, werden s‰mtliche Forderungen aus der Vertrag laufenden Gesch‰ftsverbindung zur Zahlung f‰llig, auch soweit Schecks oder Wechsel mit sp‰terer F‰lligkeit laufen.
7. Für von der Hauptsache Bank des Auftraggebers nicht eingelˆste Lastschriften und Schecks berechnet Xxxxx dem Auftraggeber eine Bearbeitungsgebühr von jeweils S 12,50.
1. Tebis erstellt Datens‰tze und Bibliotheksobjekte (z.B. Postprozessoren und Virtuelle Maschinenmodelle) und prüft diese vor der Nutzung durch den Auftraggeber nach erfüllt bestem Wissen und Gewissen.
2. Sofern die Leistung der Tebis mangelhaft ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber die Tebis davon unverzüglich zu informieren. Tebis gew‰hrt dann innerhalb der vorgesehenen einer angemessenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmtzwei kostenlose Mangelbeseitigungsversuche. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann Sofern der Auftraggeber die Abnahme den Leistungsgegenstand nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung Nachbesserung bzw. zwecks Ersatzlieferung zur Abnahme Verfügung stellt, wird Tebis von der Leistung verpflichtetVerpflichtung zur Mangelbeseitigung frei.
3. Der Die Mangelhaftung entf‰llt, sobald der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzenin irgendeiner Weise die überlassenen Datens‰tze und Bibliotheksobjekte (z.B. Postprozessoren und Virtuellen Maschinenmodelle) ver‰ndert hat, um Sachenes sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Änderung nicht für den Xxxxxx xxx‰chlich war.
4. Erweist sich die Beanstandung des Auftraggebers als unberechtigt, so tr‰gt der Auftraggeber alle Kosten, die Tebis aufgrund der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hatungerechtfertigten Reklamation zur Feststellung und Behebung des angeblichen Mangels entstanden sind.
5. Die Gew‰hrleistungspflicht entf‰llt, fortzuschaffen. Nach Ablauf wenn der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung Mangel auf fehlerhaften oder unvollst‰ndigen Angaben, mangelhafter Mitwirkung oder fehlerhafter Inbetrieb- nahme des Auftraggebers beruht, oder wenn an den Leistungen der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußernTebis ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung von Tebis Änderungen oder Eingriffe vorgenommen wurden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist 2.1 Sofern eine Abnahme gesetzlich vorgesehen zwingend vorgeschrieben ist oder vertraglich vereinbartin den Individuellen Vertragsbedingungen ausdrücklich vereinbart wurde, hat ist der Auftraggeber Kunde verpflichtet, innerhalb von 10 Kalendertagen nach Fertigstellung der vorgesehenen Frist Leistung die Abnahme oder die Abnahmeverweigerung zu erklären.
2.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, ob die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern.
2.3 Erklärt der Kunde die Abnahmeverweigerung, so hat er CTC advanced die Leistung abnimmtGründe hierfür schriftlich mitzuteilen und - soweit möglich - die für eine Abnahme notwendigen Änderungen zu nennen. Liegt Sofern tatsächlich ein nicht wesentlicher Mangel vorvorliegt, wird CTC advanced die vertraglich geschuldeten Änderungen innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der schriftlichen Erklärung des Kunden vornehmen. Der Kunde hat wie unter Xxxxxx 2.1 beschrieben zu verfahren.
2.4 Erklärt der Kunde erneut die Abnahmeverweigerung, so ist erneut wie unter Ziffer 2.3 beschrieben zu verfahren.
2.5 Verweigert der Kunde auch nach der zweiten Nachbesserung die Abnahme, so kann der Auftraggeber Kunde die Abnahme nicht verweigern, wenn unter Vorbehalt unter Minderung der Auftragnehmer seine Pflicht Ansprüche von CTC advanced erklären. Diese unter Vorbehalt erklärte Abnahme gilt dann als Abnahme im Rechtssinne. Eine Aufforderung des Kunden zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunktsabermaligen Nachbesserung kann CTC advanced ablehnen.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel2.6 Abnahmeerklärungen müssen schriftlich, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hatAbnahmeverweigerungen oder Abnahmeerklärungen unter Vorbehalt müssen schriftlich mit schriftlicher Begründung erfolgen.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen2.7 Sofern im Einzelvertrag Teilabnahmen vereinbart wurden, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werdenRegelungen entsprechend für die jeweilige Teilabnahme.
2. Leistungs- 2.8 Die Leistungen von CTC advanced gelten - auch ohne ausdrückliche Erklärung und Erfüllungsort ist – ohne Abnahmeverlangen des Kunden - als abgenommen,
2.8.1 wenn nichts anderes vereinbart ist – der Kunde die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags Werkleistung in Gebrauch nimmt, oder
2.8.2 mit Bezahlung, außer der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme Kunde hat berechtigterweise die Abnahme verweigert, oder
2.9 wenn der Lieferung bzw. zur Kunde innerhalb der in Ziffer 2.1 genannten Frist die Abnahme der Leistung verpflichtetweder erklärt noch verweigert.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Abnahme. (VOL/B § 13)10.1 Die rechtlich verbindliche Abnahme der nach einem Vertrag zu erbringenden Leistungen erfolgt im Rahmen einer Gesamtabnahme, in der die Leistungen auf Vertragsgemäßheit, speziell auf Einhaltung vereinbarter Leistungsmerkmale, und ergänzend auf Einhaltung des bewährten Standes der Technik geprüft werden.
(1) Für 10.2 Teilabnahmen finden nur statt, wenn die Parteien in einem Vertrag den Übergang Gegenstand und die Einzelheiten der Gefahr geltenTeilabnahme vereinbaren. Die Erklärung einer Teilabnahme stellt lediglich fest, soweit nichts anderes vereinbart dass die Teilleistung zum Zeitpunkt der Teilabnahme in dem abgenommenen Umfang im Wesentlichen vertragsgemäß war. Die Erklärung der Gesamtabnahme bleibt weiterhin erforderlich.
10.3 Die Abnahmeprüfungen beginnen nach der tatsächlichen Bereitstellung der Leistungen und der Dokumentation zur Abnahme und der Mitteilung vom Auftragnehmer an die SWS, dass die Bereitstellung der Leistungen zur Abnahme erfolgt ist, die gesetzlichen Vorschriftenkeinesfalls vor dem vereinbarten Termin der Bereitstellung der jeweiligen Leistung zur Abnahme. SWS wird mit der Prüfung (= Funktionsprüfung) der Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist nach ihrer Bereitstellung beginnen.
(2) Wenn der Versand oder 10.4 Die Abnahme wird nach abgeschlossener Funktionsprüfung erst erfolgen, nachdem die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den Leistungen sich im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber überproduktiven Betrieb eine angemessene Zeitspanne von i.d.R. einem Monat bis drei Monaten ohne abnahmehindernde Mängel bewährt haben.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. 10.5 Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen Funktionsprüfung oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigernerfolgreich verlaufen, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann setzt SWS dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die zur erneuten Erbringung der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffenLeistungen. Nach Ablauf Fristablauf wird die gesamte Leistung erneut der Frist gesamten Abnahmeprüfung unterzogen. Ist auch diese nicht erfolgreich, kann er diese Sachen SWS von dem Vertrag nach ihrer Xxxx ganz oder teilweise zurücktreten und Schadensersatz fordern. Davon unberührt bleiben die gesetzlichen Rechte im Übrigen, einschließlich der Erklärung der Abnahme unter möglichster Wahrung Vorbehalt.
10.6 Der Auftragnehmer führt ein Abnahmeprotokoll, welches sämtliche Schritte der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußernAbnahme dokumentiert, und stellt dieses SWS zur Verfügung. Einwände gegen die inhaltliche oder sachliche Richtigkeit können innerhalb von drei Wochen durch SWS geltend gemacht werden.
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Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für den Übergang 7.1. Der Kunde ist zur Abnahme der Gefahr geltenReparaturarbeit / Montage verpflichtet, soweit nichts anderes vereinbart ist, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehener Test des reparierten / montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wirdReparatur / Montage als nicht vertragsgemäß, so gehtist TTC zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber Kunde die Abnahme nicht verweigern. 7.2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von TTC, wenn so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkenntBeendigung der Reparatur / Montage als erfolgt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) 7.3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers von TTC für erkannte erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber Kunde nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat. 8. Mängelansprüche 8.1. Nach Abnahme der Werkleistung haftet TTC für Mängel der Reparatur/Montage unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet Nr. 5 und Abschnitte 9, 14 und 22 in der Weise, dass sie die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich der TTC anzuzeigen.
(3) Hat 8.2. Die Haftung von TTC besteht nicht, wenn der Auftraggeber Mangel für die Leistung Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile. 8.3. Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung durch TTC vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung von TTC für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in Benutzung genommendringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei TTC sofort zu verständigen ist, oder wenn TTC eine ihr gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von TTC Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 8.4. Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt TTC, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Sie trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung der TTC eintritt. 8.5. Lässt TTC, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, eine ihr gestellte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so gilt hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Abnahme mit Beginn Reparatur/Montage trotz der Benutzung als erfolgtMinderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei kann der Abnahme von Teilen Kunde vom Vertrag zurücktreten. 9. Allgemeine Haftung der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechendTTC 9.1. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um SachenFür Schäden, die nicht am Reparatur-/ Montagegegenstand selbst entstanden sind, haftet TTC, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur - bei Vorsatz, - bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen Organe oder leitender Angestellter, - bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, - bei Mängeln, die sie arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern- soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen
Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Vertragsverhältnissen, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn dem Werkvertragsrecht unterliegen, erklärt der Versand oder Kunde bei Abnahmefähigkeit unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung, schriftlich die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt istAbnahme. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob Tut er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommendies nicht, so gilt die Abnahme Leistung mit Beginn Ablauf der Benutzung Frist als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei vorbehaltlos und mängelfrei abgenommen. Auf diese Rechtsfolge wird der Abnahme von Teilen Kunde in der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechendFertigstellungsmel- dung hingewiesen. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich Der Kunde führt bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werdeninnerhalb von 14 Tagen die Abnahmetests in Zusammenwirken mit aufwind durch. Während der Abnahme- tests werden die Vertragspartner gemeinsam ein Protokoll erstellen, aus dem die vereinbarten Testfälle/Testdaten, die durchgeführten Funktionsprüfungen und die festgestellten Fehler hervorgehen.
2. Leistungs- Während der Abnahmetests festgestellte Fehler werden wie folgt eingeteilt: Kategorie 1: Ablaufverhindernde Fehler, die Software kann nicht genutzt wer- den. Der Fehler kann nicht mit organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgangen werden; Kategorie 2: Ablaufbehindernde Fehler, Die Nutzung der Software ist beein- trächtigt, kann jedoch im Wesentlichen erfolgen. Der Fehler kann mit organi- satorischen und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgangen werden; Kategorie 3: Sonstige Fehler, die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in keine bedeutenden Auswirkungen auf Funk- tionalität und Nutzbarkeit der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtetSoftware haben.
3. Die Vertragspartner nehmen die Einteilung in Fehlerkategorien einvernehm- lich vor. Der Auftraggeber Kunde wird die Abnahme erklären, wenn kein Fehler der Katego- rie 1 aufgetreten ist. Nach der Abnahme verbleibende Fehler der Kategorien 2 und 3 werden im Rahmen der Gewährleistung beseitigt. Ein Fehler der Ka- tegorie 1 unterbricht die Abnahmefrist um die Zeit der Mangelbehebung. Die Mangelbehebung zieht keine erneute Abnahmefrist nach sich, sondern muss ebenfalls in der 14-tägigen Abnahmefrist geprüft und abgenommen werden.
4. Die Abnahme gilt auch dann als erklärt, wenn der Kunde die Software mehr als einen Monat im Echtbetrieb rügelos nutzt oder seine Billigung auf andere Weise ausdrückt; z.B. durch Schweigen auf ein Abnahmeverlangen oder durch Zahlung der Vergütung.
5. Für abgrenzbare und wirtschaftlich selbständige nutzbare Leistungsteile kann aufwind die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme (Endabnahme) die gesamte Leistung als abge- nommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.
6. Gegebenenfalls vereinbaren die Vertragspartner im Rahmen der Softwareent- wicklung weitere Leistungsabschnitte, bei deren Erreichen der Kunde den Leistungsstand überprüfen und genehmigen wird. Hierbei gilt der jeweilige Leistungsstand spätestens eine Woche nach dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzenZeitpunkt, um Sachen, an dem aufwind dem Kunde die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen jeweiligen Arbeitsergebnisse vorlegt oder das Erreichen des Leistungsstandes mitgeteilt hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf als abgenommen, es sei denn, der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußernKunde rügt schriftlich und in nachvollziehbarer Weise Mängel.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme. (VOL/B § 13)Termine. Mengen. Verzug, Vertragsstrafe, Höhere Gewalt, Gefahrüberqanq
(1) Für 4.1 Termine, Fristen und Mengen laut Vertrag sind verbindlich. Haben wir das Recht, beim Lieferanten Teilmengen abzurufen, sind die Angaben in unserem Lieferabruf verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware am vertraglichen Anlieferungsort.
4.2 Der Lieferant hat uns unverzüglich in zulässiger Form zu unterrichten, sobald er erkennt, dass er trotz aller ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen die Ware nicht entsprechend des Vertrages oder des Lieferabrufs an uns liefern wird. Der Lieferant hat uns in zulässiger Form alle Ursachen hierfür sowie die von ihm zur Beseitigung ergriffenen Maßnahmen überprüfbar mitzuteilen und uns zugleich den Übergang neuen, ihm mit Sicherheit möglichen Liefertermin zu nennen. Unsere Rechte wegen Lieferverzug und Vertragsverletzung bleiben unberührt.
4.3 Kommt der Gefahr geltenAuftragnehmer schuldhaft in Verzug mit einer von ihm uns geschuldeten Lieferung oder Leistung, soweit nichts anderes vereinbart verwirkt er pro Verzugstag eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 Prozent der für diese Waren vereinbarten Bruttovergütung, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Prozent dieser Vergütung. Das Recht, die Strafe zu verlangen, ist uns bis zur Bezahlung dieser Ware vorbehalten. Unser Recht, unter Anrechnung der Vertragsstrafe einen darüber hinaus gehenden Schaden geltend zu machen, und das Recht des Auftragnehmers, uns nachzuweisen, dass wir einen Schaden nicht erlitten haben, bleiben unberührt.
4.4 Die Vereinbarung neuer Termine im Verspätungsfall oder die vorbehaltlose Annahme einer verspätet gelieferten Ware bedeutet keinen Verzicht auf die uns zustehenden Rechte aus Lieferverzug.
4.5 Alle Ereignisse Höherer Gewalt sowie von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen jeder Art, die eine Einschränkung oder Einstellung unseres Betriebes herbeiführen, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Abnahmeverpflichtungen hinauszuschieben oder, wenn die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt für uns nicht mehr von Interesse ist, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände bei uns oder bei Dritten gleich, die gesetzlichen Vorschriftenunsere Betriebsabläufe nachhaltig stören und uns die Erfüllung unserer Verpflichtungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Wir sind verpflichtet, den Auftragnehmer über solche Situationen und ihre Auswirkungen auf die Geschäftsbeziehung so rechtzeitig als möglich und zumutbar in zulässiger Form zu informieren.
(2) Wenn der Versand 4.6 Alle Ereignisse Höherer Gewalt sowie vom Lieferanten nicht zu vertretende Betriebsstörungen jeder Art, die eine Einschränkung oder Einstellung seines Betriebes herbeiführen, berechtigen ihn, die Übergabe der fertiggestellten Erfüllung übernommener Lieferverpflichtungen hinauszuschieben oder, wenn die Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern zu einem späteren Zeitpunkt für ihn nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart mehr möglich ist, für den Zeitraum vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände bei dem Lieferanten oder bei Dritten gleich, die seine Betriebsabläufe nachhaltig stören und ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über solche Situationen und ihre Auswirkungen auf die Geschäftsbeziehung so rechtzeitig als möglich und zumutbar in zulässiger zu informieren.
4.7 Die Gefahr geht auf uns erst mit der Verzögerung die Gefahr Anlieferung der Ware am vereinbarten Anlieferungsort und der vorbehaltlosen Annahme durch uns auf den Auftraggeber uns über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
Appears in 1 contract
Samples: Einkaufsbedingungen
Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht11.1. Die folgenden Regelungen zu Abnahme finden unmittelbar Anwendung, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen ist (echte Abnahme) oder vertraglich vereinbartzwischen den Parteien individuell vereinbart wird (unechte Abnahme). Durch die Vereinbarung einer Abnahme wird die vertragstypologische Einordnung der Leistungen der NOVAMONDO nicht geändert. Durch die Vereinbarung einer Abnahme übernimmt NOVAMONDO insbesondere keine Verpflichtung zur Gewährleistung. Für die unechte Abnahme gelten die folgenden Regelungen sinngemäß, hat soweit aus deren eingeschränkten Zweck sich nichts anderes ergibt.
11.2. Im Zweifel dient die Abnahme ausschließlich dem Zweck, dem Vertragspartner zu ermöglichen, das Leistungsergebnis der Auftraggeber innerhalb NOVAMONDO zu prüfen, den Abschluss eines (Teil-) Projektes festzustellen oder zu entscheiden, ob der vorgesehenen Frist Vertragspartner noch weitere Leistungen von NOVAMONDO wünscht. Erbringt NOVAMONDO aufgrund einer Abnahmeprüfung weitere Leistungen vergütungsfrei, so wird hierdurch keine Gewährleistung oder Haftung für das Erreichen eines bestimmten Erfolges übernommen.
11.3. Vereinbaren die Parteien Testdaten oder –verfahren, gelten diese im Zweifel als einziges Abnahmekriterium.
11.4. Übergebene Leistungen sind abzunehmen, wenn keine abnahmehindernden Mängel vorliegen oder der Vertragspartner trotz solcher Mängel die Leistung als Erfüllung annehmen möchte. Dies gilt auch für Teilleistungen, die NOVAMONDO zur Abnahme bereitstellt. Vorbehalte bei der Teilabnahme hinsichtlich einer Gesamtabnahme muss der Vertragspartner ausdrücklich erklären, sonst betrifft die Gesamtabnahme nur Leistungen, die noch nicht Gegenstand der Teilabnahme waren.
11.5. Der Vertragspartner prüft und testet ihm übergebene Leistungsergebnisse unverzüglich. Der Vertragspartner stellt sicher, dass die Leistungen von NOVAMONDO nicht vor Abschluss der Tests und Abnahme produktiv genutzt werden, wenn nicht zwischen den Vertragspartner etwas anderes abgestimmt wurde. Entsprechen die Leistungen oder Teilleistungen von NOVAMONDO den vereinbarten Anforderungen erklärt der Vertragspartner unverzüglich die Abnahme; die Abnahme soll schriftlich erfolgen.
11.6. Die Abnahme ist auch dann zu erklären, ob er wenn nur unwesentliche Abweichungen der Leistungen oder Teilleistungen von der vereinbarten Anforderung vorliegen. Als unwesentlich gelten Abweichungen, die Leistung abnimmtdie Funktionsfähigkeit nur unerheblich beeinträchtigen und ansonsten eine produktive Nutzung zulassen.
11.7. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vorDie Abnahme erfolgt durch schlüssiges Verhalten des Vertragspartners, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigerninsbesondere durch produktiven Einsatz des Leistungsergebnisses, durch Abruf weiterer, auf dem Leistungsergebnis aufbauender Leistungen oder durch Verwendung des Leistungsergebnisses gegenüber Dritten. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten Vertragspartner abnahmehindernde Mängel unter Verweis hierauf unverzüglich gerügt hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so 11.8. Die Abnahme gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung ferner als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme wenn die produktive Nutzung möglich ist und innerhalb einer Frist von Teilen 3 Wochen seit Übergabe der Leistung gelten oder Teilleistung keine die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei Abnahme ausschließenden Abweichungen von der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werdenSollbeschaffenheit vorliegen oder vom Vertragspartner nicht gerügt worden sind.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für den Übergang 8.1 Der Vertragspartner übernimmt die Ge- währ, dass seine Leistung zum Zeitpunkt der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart förmlichen Schlussabnahme der ver- traglichen Leistung frei von Sachmängeln ist, also die gesetzlichen Vorschriftenvertraglich vereinbarte Be- schaffenheit hat und den anerkannten Re- geln der Technik entspricht und frei von Rechtsmängeln ist. Soweit die Beschaf- fenheit für einzelne Merkmale der Leistung nicht vereinbart sein sollte, ist die Leistung frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und eine Beschaffen- heit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die VW nach Art der Leistung erwarten kann, sonst sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Wer-
8.2 Hierüber wird der Vertragspartner VW eine schriftliche Gewährsbescheinigung gemäß den Vorgaben von VW bis spätestens zur Schlussabnahme übergeben.
(2) Wenn 8.3 Zur förmlichen Abnahme lädt VW ein. Es sind jeweils Abnahmeprotokolle zu er- stellen und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Kosten notwendiger Wiederholungen von Abnahmen und/oder Leistungs- und/oder Funktionsprüfung, Probetriebe oder Leistungsnachweise etc. jeglicher Art trägt der Versand Vertragspartner, wenn er diese zu vertreten hat.
8.4 Ist vertraglich ein Probebetrieb und/oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wirdein Leistungsnachweis vereinbart, so gehtist/sind diese in Abstimmung mit VW und in Umsetzung der vereinbarten Program- me unter der alleinigen Verantwortung des Vertragspartners auf dessen Gefahr durchzuführen. Stellt VW hierfür Betriebs- und/oder Hilfspersonal zur Verfügung, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart istso geschieht dies auf Verantwortung des Ver- tragspartners. Schäden, für die während des Probebetriebes an den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des AuftraggebersMaschinen/Anlagen von VW ent- stehen, sind vom Vertragspartner zu tra- gen; es sei denn, dass der Vertrag Vertragspartner den Nachweis erbringt, dass das Bedie- nungspersonal von VW entgegen den vom Vertragspartner bekannt gegebenen und erläuterten Bedienungsvorschriften grob fahrlässig gehandelt hat. Der Vertrags- partner hat auch solche Schäden, die während des Probebetriebs an der Hauptsache nach erfüllt istAnlage entstehen, nicht zu tragen, die von hierfür nicht geeigneten, von VW beigestellten Stoffen herrühren. Ist Hätte der Vertrags- partner die fehlende Eignung bei Anwen- dung ordnungsgemäßer Sorgfalt erkennen können, gilt § 254 BGB entsprechend. VW ist berechtigt, im Rahmen der beste- henden Möglichkeiten die Anla- ge/Maschine auch während des Probebe- triebes/Leistungsnachweises für die Pro- duktion zu nutzen.
8.5 Die Abnahme wird weder durch eine Abnahme gesetzlich vorgesehen frühere Benutzung, Inbetriebnahme oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur behördliche Abnahme, unbeschadet noch durch die Mitteilung des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen ErfüllungszeitpunktsVertragspartners über die Fertigstellung ersetzt.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat8.6 Auch Mängelbeseitigungsarbeiten sind förmlich abzunehmen.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Samples: Besondere Einkaufsbedingungen
Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für den Übergang der Gefahr gelten9.1 Der Kunde ist verpflichtet, soweit nichts anderes vereinbart istein vertragsmäßig hergestelltes Werk nach Fertigstellung abzunehmen. Kleine Mängel, die gesetzlichen Vorschriftendie Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen, sowie nicht offensichtliches Mängel, berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern,
9.2 Die Abnahme kann erfolgen durch: Ausdrückliche Erklärung des Kunden, dass er das Werk als in der Hauptsache vertragsmäßige Leistung anerkenntoder oder durch verstreichen lassen einer von uns gesetzten angemessenen Frist, die Abnahmeerklärung abzugeben
9.3 Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Lieferung oder Montage aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn wir die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Kunden übergeben haben.
(2) Wenn 10.1 Geraten wir mit der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbartLeistung/Lieferung in Verzug, hat der Auftraggeber Kunde auf Verlangen innerhalb der vorgesehenen einer angemessenen Frist zu erklären, ob er auf die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer Leistung/Lieferung besteht oder seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunktsanderen gesetzlichen Rechte geltend macht.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht 10.2 Soweit die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hatdes Kunden die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens zwei Wochen.
(3) Hat 10.3 Vom Vertrag kann der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn Kunde bei Verzögerung der Benutzung als erfolgtLieferung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit nichts anderes vereinbart die Verzögerung von uns zu vertreten ist.
(4) Bei 10.4 Kommt der Abnahme von Teilen Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen und die Leistungs-/Lieferung angemessen zu verlängern.
10.5 Die Einhaltung der Leistungs-/Lieferzeit durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und er Kunde die ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, die Leistung gelten einer Anzahlung, die vorstehenden Absätze entsprechendBeibringung zusätzlicher Materialien, Baustoffe, Rohstoffe und Werkzeuge, erfüllt hat. zu § 13 Nr. 2
1Ist dies der Fall, so verlängert sich die Leistungs-/Lieferzeit angemessen. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werdengilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 10.6 Unbeschadet weitergehender Ansprüche sind wir im Falles des Annahmeverzuges berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtetverlangen.
310.7 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Leistung/Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5% des Preises der Gegenstände der Leistung/Lieferung berechnet werden. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffenNachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußernWeitergehende Ansprüche aufgrund von Annahmeverzug bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme. 5.1 Für die Erbringung von Leistungen der Kategorien Training, Coaching, Produktdemonstrationen und PreSales-Unterstützung aus Ziffer 2.1 gilt grundsätzlich zwischen den Parteien als vereinbart, dass eine Abnahme ohne Abnahmeprotokoll erfolgt, wenn auf den durch die Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung ausgefüllten Bewertungsbögen eine Durchschnittsbewertung von 85 % oder besser (VOL/B § 13)100 % = beste Note / 0 % = schlechteste Note) erreicht wird. Der Auftragnehmer verwendet dazu die vom LM Kunden oder Endkunden zur Verfügung gestellten Beurteilungsbögen. Sollten solche Beurteilungsbögen nicht vorhanden sein, verwendet er einen Beurteilungsbogen, wie in Anlage 2 beigefügt.
(1) Für den Übergang 5.2 Im Falle von werkvertraglichen Leistungen wird LM die vertragsgemäßen Leistungen des Auftragnehmers, nachdem der Gefahr geltenAuftragnehmer diese erbracht hat, soweit nichts anderes binnen angemessener Zeit einer Abnahmeprüfung unterziehen. Eine fiktive Abnahme, z.B. durch Zahlungen, sowie eine Abnahme durch Ingebrauchnahme, auch Ingebrauchnahme von Teilleistungen, ist ausgeschlossen. Über die Abnahmeprüfungen ist ein Abnahmeprotokoll zu erstellen und von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen. Des Weiteren gelten die Abnahmeregelungen gem. 5.3 bis 5.4.
5.3 Es finden grundsätzlich keine Teilabnahmen statt. Teilabnahmen sind nur zulässig, sofern dies in dem jeweiligen Einzelvertrag vereinbart worden ist. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, Leistungen oder Teilleistungen in Abstimmung mit LM zur Abnahme bereitzustellen. Teilleistungen können sein: • in sich abgeschlossene Phasen zur Erfüllung der spezifizierten Phasen oder Leistungen. • in sich abgeschlossene und somit funktionsfähige Teile. • in sich abgeschlossene Dokumente oder Teile von Dokumenten. Die Teilabnahmen erfolgen vorbehaltlich einer Gesamtabnahme durch LM. Auch bei Teilabnahmen hat eine Gesamtabnahme zu erfolgen. Die Wirkungen der Abnahme treten also erst mit erfolgter Gesamtabnahme ein. LM ist berechtigt, die gesetzlichen VorschriftenAbnahme selbst oder durch beauftragte Dritte durchzuführen. Der Auftragnehmer ist berechtigt und auf entsprechende Anforderung von LM auch verpflichtet, an jeder Abnahme, auch Teilabnahme, teilzunehmen, falls dem kein wichtiger Grund entgegensteht.
(2) Wenn der Versand oder 5.4 Soweit die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über Parteien in den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wirdEinzelverträgen kein anderes Abnahmeverfahren bestimmt haben, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber wird die Abnahme nicht verweigernwie folgt durchgeführt: Das Abnahmeverfahren wird von den Parteien einvernehmlich festgelegt, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkenntinsbesondere die fachliche Abnahmetestspezifikation (Testfälle, Testdaten, erwartete Ergebnisse). Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt Es wird ein gemeinsames und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und von beiden Parteien zumutbar istzu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus in dem die ggf. dann noch bestehenden Abweichungen gegenüber der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die vereinbarten Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechenddokumentiert werden. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich Alle bei der Abnahme zeigenden auftretenden Abweichungen im Verhalten der getesteten Leistung gegenüber der Abnahmetestspezifikation werden in eine Fehlerliste aufgenommen und einvernehmlich von LM in abnahmehindernde Fehler und nicht abnahmehindernde Fehler klassifiziert. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht abgelehnt werden.
. LM kann in diesem Fall nur Nachbesserung verlangen. Fehlerklassen im Sinne dieses Vertrags sind: Fehlerklasse 1: technisch sinnvoller Einsatz der Leistung ist nicht möglich. Fehlerklasse 2: Die Kernfunktionalität ist gewährleistet, es liegt jedoch ein wesentlicher Fehler in einem Teilmodul vor, der das Arbeiten mit diesem Modul verhindert. Leistungs- Fehlerklasse 3: Die Kern- und Erfüllungsort Hauptfunktionalität ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – gewährleistet, es tritt aber ein Fehler in nicht wesentlichen Teilfunktionen auf. Fehlerklasse 4: Fehler, welche die Verwendungsstelle Funktionalität der Leistung nur unwesentlich beeinträchtigen (ZVB- NRW Nrbspw. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags Rechtschreibfehler auf der Bildschirmmaske, Fehler in der Zeit Dokumentation) Bei Vorliegen von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggfFehlern der Fehlerklassen 1 oder 2 ist LM berechtigt, die Abnahme zu verweigern. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme Die bei der Lieferung bzwAbnahme festgestellten Fehler werden vom Auftragnehmer unverzüglich beseitigt. Danach wird die betreffende Leistung erneut zur Abnahme gestellt. Sobald nur Fehler der Leistung verpflichtetFehlerklassen 3 und 4 vorliegen, stellt das von beiden Seiten unterzeichnete Testprotokoll die Abnahmeerklärung dar. Fehler der Fehlerklassen 3 und 4 sind nach Zugang der uneingeschränkten Abnahmeerklärung unverzüglich zu beheben.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Samples: General Terms and Conditions
Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist 4.1 Sofern eine Abnahme gesetzlich vorgesehen zwingend vorgeschrieben ist oder vertraglich vereinbartin den Individuellen Vertragsbedingungen ausdrücklich vereinbart wurde, hat ist der Auftraggeber Kunde verpflichtet, innerhalb von 10 Kalendertagen nach Übergabe des installierten, implementierten und parametrisierten Programms die Abnahme gemäß der vorgesehenen Frist Abnahmecheckliste oder die Abnahmeverweigerung zu erklären.
4.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, ob die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern.
4.3 Erklärt der Kunde die Abnahmeverweigerung, so hat er die Leistung abnimmtGründe hierfür CTC advanced schriftlich mitzuteilen und - soweit möglich - die für Abnahme notwendigen Änderungen zu nennen. Liegt Sofern tatsächlich ein nicht wesentlicher Mangel vorvorliegt, wird CTC advanced die vertraglich geschuldeten Änderungen vornehmen und das geänderte Programm innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der schriftlichen Erklärung des Kunden liefern und installieren. Der Kunde hat wie unter Xxxxxx 4.1 beschrieben zu verfahren.
4.4 Erklärt der Kunde erneut die Abnahmeverweigerung, so ist erneut wie unter Ziffer 4.3 beschrieben zu verfahren.
4.5 Verweigert der Kunde auch nach der zweiten Nachbesserung die Abnahme, so kann der Auftraggeber Kunde die Abnahme nicht verweigern, wenn unter Vorbehalt unter Minderung der Auftragnehmer seine Pflicht Ansprüche von CTC advanced erklären. Diese unter Vorbehalt erklärte Abnahme gilt dann als Abnahme im Sinne des § 640 BGB. Eine Aufforderung des Kunden zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunktsabermaligen Nachbesserung kann CTC advanced ablehnen.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel4.6 Abnahmeerklärungen müssen schriftlich, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hatAbnahmeverweigerungen müssen schriftlich mit schriftlicher Begründung erfolgen.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung 4.7 Sofern in Benutzung genommenden Individuellen Vertragsbedingungen Teilabnahmen vereinbart wurden, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werdenRegelungen entsprechend für die jeweilige Teilabnahme.
2. Leistungs- 4.8 Die Leistungen von CTC advanced gelten - auch ohne ausdrückliche Erklärung und Erfüllungsort ist – ohne Abnahmeverlangen des Kunden - als abgenommen,
4.8.1 wenn nichts anderes vereinbart ist – der Kunde die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags Werkleistung in Gebrauch nimmt, oder
4.8.2 mit Xxxxxxxxx, außer der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme Kunde hat berechtigterweise die Abnahme verweigert, oder
4.8.3 wenn der Lieferung bzw. zur Kunde innerhalb der in Ziffer 4.1 genannten Frist die Abnahme der Leistung verpflichtetweder erklärt noch verweigert.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Abnahme. (VOL/B § 13)6.1 Nach erfolgreichem Probebetrieb erfolgt die Abnahme durch uns. Die Anlage wird abgenommen, wenn alle vertraglichen Leistungen erfüllt sind, insbesondere auch der Nachweis der besonderen Beschaffenheitsmerkmale durch den AN er- bracht ist. Über die Abnahme ist ein Protokoll unter Verwendung des von uns vorgegebenen Formulars anzufertigen.
(1) Für den Übergang 6.2 Sofern der Gefahr geltenNachweis der besonderen Beschaffenheitsmerkmale oder der vollständigen Funktionsbereitschaft nach der Abnahme erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart istist dies ebenfalls in einem ergänzenden Abnahmeprotokoll festzuhalten.
6.3 Auf Wunsch des AN werden wir Teilleistungen abnehmen, wenn sie einen selbstständigen Teil abdecken oder wenn sie aufgrund der weiteren Ausführungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht überprüft werden können. Über die Teilabnahme ist ein Protokoll unter Verwendung des von uns vorgegebenen Formulars anzuferti- gen.
6.4 Wir sind berechtigt, die gesetzlichen VorschriftenLeistungsergebnisse des AN aus zwingenden, betriebli- chen Gründen bereits vor der Abnahme zu benutzen. Die Benutzung stellt in diesem Fall keine Abnahme dar.
(2) Wenn 6.5 Der Abnahme steht der Versand fehlende Nachweis der besonderen Beschaffenheits- merkmale oder der vollständigen Funktionsbereitschaft der Anlage nicht entgegen, wenn dies auf Umständen beruht, die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den wir zu vertreten haben. Der fehlende Nachweis ist im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wirdAbnahmeprotokoll aufzunehmen.
6.6 Sind für die Nutzung der erstellten Anlage behördliche Entscheidungen erforder- lich, so gehtsind diese Voraussetzung für die Abnahme. Aus dem Vorliegen einer solchen Entscheidung kann kein Anspruch auf Teilabnahme abgeleitet werden. Wird aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht oder verzögert entschieden, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum so trägt der Verzögerung AN die Gefahr auf den Auftraggeber überdaraus entstehenden Kosten.
6.7 Der AN ist nicht berechtigt, im Vorfeld der Abnahme ohne unser Einverständnis Teile der Anlage auszuwechseln.
6.8 Wir tragen die Kosten, die während der Abnahme und ihrer Vorbereitung (1Ab- nahmeversuche/-messungen) durch den AN für die Betriebsmittel anfallen. Der AN trägt die Kosten für die Gestellung des Abnahmepersonals und der Messgeräte einschließlich Ein- und Ausbau.
6.9 Wird im Streitfall zur Begutachtung der durchgeführten Messungen/Versuche und/ oder zur Durchführung von Wiederholungsversuchen/-messungen ein neutraler Sachverständiger hinzugezogen, so werden die Kosten für dessen Leistungen von der unterlegenen Partei getragen. Die Kosten für die anfallenden Eigenleistungen übernimmt jede Partei selbst.
6.10 Es steht uns frei, Kontrollpersonal für die Vorbereitung der Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebersauf unsere Kosten zu stellen.
6.11 Sollte sich bei den Abnahmeversuchen/-messungen herausstellen, dass zugesagte Garantiewerte nicht erreicht werden und deshalb vom AN Änderungen oder Nachbesserungen an der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen Anlage oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vorTeilen davon durchgeführt werden müssen, so kann der Auftraggeber sind die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. Abnahmeversuche nach Abschluss dieser Arbeiten auf Verlan- gen zu § 13 Nr. 2
1wiederholen. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht Kosten gehen zu Lasten des AN, auch wenn bessere als die besonderen Beschaffenheitsmerkmale erreicht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 6.12 Die Abnahmeversuche/-messungen haben im Einvernehmen mit uns oder unseren Beauftragten zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichteterfolgen.
36.13 Wir sind berechtigt, uns weitere Mängelansprüche und Rechte vorzubehalten, wenn die Abnahme vor der Endabnahme durch unseren Kunden erfolgt und soweit im Rahmen der Endabnahme weitere Mängel erkennbar werden. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.Bad Zwischenahn Januar 2018
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Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei Abnahme ist als förmliche Abnahme vorzunehmen, § 12 Nr. 4 VOB/B. Soweit der Auftraggeber Mängel der Ausführung bereits bis zum Zeitpunkt der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch gegenüber dem Auftragnehmer angezeigt hat oder hiermit verbundene Ansprüche beim Auftragnehmer geltend gemacht hat, ist § 640 Abs. 3 BGB ausgeschlossen – der Auftraggeber kann demgemäß alle gesetzlichen Gewährleistungsrechte in Bezug auf diese Mängel geltend machen, auch wenn die Mängel nicht nochmals ausdrücklich im Abnahmeprotokoll vom Auftraggeber vorbehalten werden.
2. Leistungs- Genehmigung und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – Abnahme von Aufsichtsbehörden (z.B. TÜV, Stadtwerke u.a.): Der Auftragnehmer hat die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nrerforderlichen Genehmigungen und Prüfungen bei Behörden und Ämtern von sich aus rechtzeitig zu beantragen und davon die örtliche Bauleitung des Auftraggebers zu unterrichten. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtetAuftragnehmer.
3. Der Eine fiktive Abnahme nach § 12 Abs. 5 VOB/B sowie eine Abnahme durch Ingebrauchnahme sind ausgeschlossen. Über die Abnahme ist ein Protokoll anzufertigen und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen – die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzendient Dokumentationszwecken. Sie ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Abnahme durch den Auftragnehmer. Ein wesentlicher Mangel i.S.d. § 12 Abs. 3 VOB/B, um Sachender zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, liegt auch dann vor, wenn nicht alle Revisionspläne, Bestandspläne, Dokumentationen und Bedienungsanleitungen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hatfür die dauerhafte Nutzung und den Betrieb des Werks erforderlich sind, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.spätestens bei Abnahme vorgelegt werden
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen
Abnahme. (VOL/B § 13)12.1 Auf Verlangen des Auftraggebers hat eine Güteprüfung (= technische Abnahme) der Leistungen des Auftragnehmers statt– zufinden. Hierzu gilt folgendes:
(1) Für 12.1.1 Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten, technischen und damit verbundenen, organi–satorischen Anforderungen durch den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen VorschriftenAuftraggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die rechtsgeschäftliche Abnahme bleibt davon unberührt.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den 12.1.2 Ist im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wirdeine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gehtgelten ergänzend hierzu, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart istfalls
12.1.2.1 Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftrag– gebers oder Auftragnehmer geprüft werden, für insbesondere in den Zeitraum der Verzögerung Fällen, in denen die Gefahr auf den Auftraggeber überPrüfung durch die weitere Ausführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde.
(1) Abnahme ist 12.1.2.2 Der Auftragnehmer hat die Erklärung des Auftraggeberszur Güteprüfung erforder– lichen Arbeitskräfte, dass Räume, Maschinen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu stellen.
12.1.2.3 Besteht aufgrund der Vertrag Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen Leistung oder vertraglich vereinbartvon Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftraggeber innerhalb Auftragnehmer diese durch vertrags– gemäße zu ersetzen.
12.1.2.4 Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel voraufgrund von Meinungsverschiedenheiten über das ange- wandte Prüfverfahren, so kann der Auftragnehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber die Abnahme nicht verweigernzu vereinbarende Prüfstelle verlangen, wenn deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunktsunterliegende Teil.
(2) Mit der Abnahme entfällt 12.1.2.5 Der Vertragspreis enthält die Haftung des Auftragnehmers für erkannte MängelKosten, soweit sich der Auftraggeber die dem Auftrag– nehmer durch die vereinbarte Güteprüfung entstehen. Durch die Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke werden auf die Leistung nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hatangerechnet.
12.2 Sämtliche Abnahmen (3technische, rechtsgeschäftliche - Teilabnahmen und endgültige Abnahme - und Abnahmen der Mängelbeseitigungsarbeiten) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart isterfolgen stets förmlich.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend12.3 Fiktive Abnahmen gemäß § 12 Abs. zu § 13 5 Nr. 2
11 VOB/B (schriftliche Mitteilung der Fertigstellung) und § 12 Abs. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW 5 Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur VOB/B (Inbenutzungnahme) werden ausgeschlossen.
12.4.1 Voraussetzung für d. rechtsgeschäftliche (Teil-) Abnahme der Leistung verpflichtetdes Auftragnehmers durch den Auftraggeber ist, dass diese keinen wesentlichen Sach- und Rechtsmangel i.S.d. § 633 BGB aufweist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und die zuständigen Behörden, der TÜV sowie der/die Versicherer des Auftraggebers, sofern und soweit sie zu–ständig sind zur Beurteilung der sachgemäßen Erbringung dieser Leistung des Auftragnehmers, die Leistung des Auftrag– nehmers als frei von einem wesentlichen Mangel beurteilt haben.
3. 12.4.2 Der Auftragnehmer hat die vertraglich zu liefernden Unter- lagen dem Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachenspätestens bis zur förmlichen Abnahme vorzulegen.
12.4.3 Für Leistungen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hatfür den end–gültigen Benutzungszweck vorzeitig in Benutzung nimmt, fortzuschaffen. Nach Ablauf ist recht–zeitig eine Teilabnahme durchzuführen.
12.4.4 Sollte der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung Auftraggeber die Abnahme wegen nichtver- tragsgemäßer Erfüllung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.erbrachten Leistungen aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen verweigern, so trägt der
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Abnahme. Gegenstand einer Abnahme sind technisch oder funktionell zusammengehörige und als solche deklarierte Arbeitspakete (VOL/B § 13z.B. Abnahme von Funktionen)
(1) Für den Übergang . Alle Einzelleistungen aus dem Vertrag sind teilbar und separat abzunehmen. Eine Zusammengehörigkeit der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn unter dem Vertrag vom Auftragnehmer zu erbrin- genden Leistungen mit Leistungen des Auftragnehmers aufgrund anderer Verträge besteht nicht. Ab- nahmerelevante Termine und Fristen werden vom Auftragnehmer und Auftraggeber einvernehmlich fest- gelegt. Nach Fertigstellung der Versand oder die Übergabe abnahmegegenständlichen Leistungen erklärt der fertiggestellten Leistung auf Wunsch Verantwortliche des Auftrag- nehmers gegenüber dem jeweiligen Verantwortlichen des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt bzw. der von diesem namhaft gemachten Person die Abnahmebereitschaft und vereinbart ist, für den Zeitraum mit diesem einen Abnahmetermin. Die Über- prüfung der Verzögerung die Gefahr auf Leistung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber. Ergebnisse der Überprüfung sind vom Auftraggeber in einem Abnahmeprotokoll festzuhalten. Mit der Überprüfung der Leistung durch den Auftraggeber über.
(1) Abnahme und den Auftragnehmer ist die so rasch wie möglich, spä- testens 15 Werktage nach Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt istAbnahmebereitschaft durch den Auftragnehmer zu beginnen. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat Eine Verschiebung dieses Abnahmebeginns ist nur in begründeten Fällen unter Festlegung eines neuen Abnahmebeginns einvernehmlich möglich. Unterlässt der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er festgelegten Fristen nach Erhalt der Meldung der Abnahmebereitschaft die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann Mitwirkung bei der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung Leistung als erfolgtabgenommen. Ebenso gilt eine Leistung als abgenommen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1wenn sie im Produktionsbetrieb vom/für den Auftraggeber genutzt wird. Die sich Übereinstimmung der Überprüfungsergebnisse mit den vereinbarten Anforderungen werden als Posi- tivmeldung im Abnahmeprotokoll vermerkt, Fehler bzw. Mängel als Negativmeldung, wobei unwesentli- che Mängel einer (Teil-) Abnahme nicht entgegenstehen. Wesentlich ist ein Mangel, wenn die zweckmäßige Nutzung eines Teiles des Systems nicht möglich oder ernstlich eingeschränkt ist und der Mangel einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsabwicklung und/oder Sicherheit hat. Alle anderen Mängel sind unwesentlich. Das Abnahmeprotokoll (mit den Positiv- und Negativmeldungen) wird vom Auftraggeber an den Verant- wortlichen des Auftragnehmers übermittelt. Erfolgt keine Übermittlung des Abnahmeprotokolls innerhalb von 20 Werktagen nach dem gemeinsam durchgeführten Abnahmetermin, gilt die Leistung als abge- nommen. Hinsichtlich bei der Abnahme zeigenden festgestellter Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht wird der Auftragnehmer umgehend mit der Fehlerbe- hebung beginnen und diese zügig durchführen. Nach der Beseitigung eines Fehlers hat das Verfahren beginnend mit der Erklärung der Abnahmebereitschaft neuerlich durchgeführt zu werden.
2, dies jedoch nur, sofern es sich um einen wesentlichen Mangel handelt. Leistungs- Andernfalls entfällt das Verfahren der Ab- nahme. Mit der Positivmeldung der gesamten Abnahmeeinheit gilt diese als abgenommen. Teilabnahmen in Be- zug auf eine definierte Abnahmeeinheit sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, sie werden von den Verantwortlichen des Auftraggebers und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nrdes Auftragnehmers ausdrücklich schriftlich vereinbart. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in Laufende Leistungen gelten mit Bezahlung der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Rechnungen durch den Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußernabgenommen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für den Übergang 8.1 Nach Zugang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart istBereitstellungsanzeige hat der Kunde das vereinbarte Werk un- verzüglich abzunehmen oder im Falle der Vereinbarung von Abnahmetests mit die- sen unverzüglich zu beginnen. salesXp kann die Funktionsprüfung und Abnahme auch solcher Leistungen verlangen, die gesetzlichen Vorschriftenkeine Werkleistungen sind. Der Kunde stellt Testdaten in der vereinbarten Menge in maschinenlesbarer Form sowie die von ihm erwarteten Testergebnisse rechtzeitig vor Beginn der Abnahme in den von sa- lesXp angegeben für ihn zumutbaren For- maten zur Verfügung. salesXp ist berech- tigt, an den Abnahmetests ganz oder teil- weise teilzunehmen.
8.2 Hat ein Werk den Abnahmetest bestan- den, ist der Kunde verpflichtet, innerhalb von zehn (210) Wenn Werktagen nach Beendi- gung des Abnahmetests eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben. Gegebe- nenfalls festgestellte Mängel sind den al- lenfalls vereinbarten Fehlerkategorien zu- zuordnen.
8.3 Die Abnahme darf nicht wegen Mängeln verweigert werden, welche die Nutzbarkeit des Werkes nur unwesentlich beeinträch- tigen. Die Verpflichtung von salesXp zur Mängelbeseitigung gemäß Punkt 14 bleibt unberührt.
8.4 Die Abnahme gilt jedenfalls als erteilt:
8.4.1 wenn der Versand oder Kunde ein Arbeitsergebnis pro- duktiv einsetzt.
8.4.2 wenn der Kunde innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Abschluss des Abnahme- tests weder schriftlich die Übergabe Abnahme erklärt noch schriftlich die Gründe für eine Ab- nahmeverweigerung geltend gemacht hat, oder
8.4.3 wenn der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben Kunde, obwohl das Arbeitser- gebnis nicht produktiv eingesetzt wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber überin- nerhalb von dreißig (30) Werktagen nach Auslieferung des Arbeitsergebnisses keine Abnahmetests durchführt.
(1) Abnahme 8.5 salesXp ist die Erklärung des Auftraggebersberechtigt, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt von abgrenzbaren Teilleistungen und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen ErfüllungszeitpunktsZwi- schenergebnissen zu verlangen.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme. 5.1 Die vom Anbieter herzustellenden Werkleistungen (VOL/B § 13nachfolgend „Gewerke“) unterliegen der Abnahme. Dienstleistungsergebnisse unterliegen nicht der Abnahme. Ergibt sich aus den Vertragsunterlagen und dem Charakter der Leistungen nicht eindeutig, ob es sich um Werk- oder Dienstleistungen handelt, wird der Anbieter sie als Dienstleistungen erbringen. In den Vertragsunterlagen kann vereinbart werden, dass definierte Teilergebnisse von Gewerken separat abgenommen werden (echte Teilabnahme)
. Abgenommene Teilergebnisse sind die Grundlage für die Fortführung der Arbeiten durch den Anbieter; von einem etwaigen Recht zum Rücktritt vom Vertrag sind sie nicht erfasst. Gegenstand einer separaten Abnahme ist insoweit bloß das vertragsgemäße Zusammenwirken dieser Teilleistungen mit anderen Ergebnissen (1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen VorschriftenIntegration).
(2) Wenn der Versand oder 5.2 Der Anbieter stellt dem Kunden die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern Gewerke nach Fertigstellung zur Abnahme bereit. Soweit nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich abweichend vereinbart, hat der Auftraggeber Kunde die Abnahme der Gewerke innerhalb der vorgesehenen Frist von sieben (7) Tagen nach Bereitstellung zu erklären, ob wenn die erstellten Gewerke keine abnahmeverhindernden Mängel im Sinne der folgenden Regelungen aufweisen.
5.3 Im Falle von Gewerken mit Softwarebezug können sich die Parteien zu Beginn der Vertragsdurchführung auf den Verlauf und Umfang der Abnahmeprüfung verständigen. Für die Durchführung der Abnahmeprüfung wird der Kunde Testdaten sowie die von ihm erwarteten Prüfungsergebnisse rechtzeitig vor der Bereitstellung der Gewerke in der vom Anbieter in den Vertragsunterlagen genannten Form zur Verfügung stellen. Der Anbieter ist berechtigt, an der Abnahmeprüfung teilzunehmen und die Prüfungsergebnisse einzusehen.
5.4 Abnahmeverhindernde Mängel (Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit) sind Mängel der Klassen 1 und 2 nach folgender Definition: Mängel der Klasse 1 sind Abweichungen, die zur Folge haben, dass das Gewerk oder ein zentraler Teil davon für den Kunden nicht nutzbar ist (Beispiele: häufige unvermeidbare Systemabstürze; vereinbarte Betriebssysteme bzw. sonstige Anwendungen werden nicht unterstützt; fehlerhafte Anwendungsverkettung oder Unverträglichkeit der Schnittstellen). Mängel der Klasse 2 sind Abweichungen, die bei wichtigen Funktionen des Gewerkes erhebliche Nutzungseinschränkungen zur Folge haben, die nicht für eine angemessene, dem Kunden zumutbare Zeitdauer umgangen werden können (Beispiele: Inhaltlich falsche Anwendungsergebnisse; Fehler in Berichten; Funktionen bzw. Symbole sind nicht als aktiv/inaktiv erkennbar; gravierende Dialogfehler in der Steuerung und/oder im Kontext der Meldungen). Mängel der Klasse 3 sind alle sonstigen Abweichungen (Beispiele: formal uneinheitliche Meldungen; uneinheitliche/s bzw. nicht normgemäße/s Dialoggestaltung/-verhalten; Xxxxxxxxxx ändert seine Form (Xxxxx, I-beam-pointer) nicht entsprechend dem Feld, auf dem er positioniert wird; leichte Dialogfehler in der Steuerung z. B. Fehlermeldung muss zweimal bestätigt werden; Orthographiefehler; Fehler in der Dokumentation, die Leistung abnimmtkeine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit verursachen).
5.5 Die Parteien ordnen die bei der Abnahmeprüfung festgestellten Abweichungen einvernehmlich den Mängelklassen zu. Liegt Das Ergebnis der Abnahmeprüfung einschließlich der aufgetretenen Mängel sowie deren Klassifizierung dokumentiert der Kunde innerhalb der Abnahmefrist vollständig in einem Abnahmeprotokoll. Hat der Kunde die Abnahme zu Recht verweigert, behebt der Anbieter die dokumentierten abnahmeverhindernden Mängel. Sodann werden die erforderlichen Teile der Abnahmeprüfung wiederholt.
5.6 Gewerke gelten als abgenommen, sobald sie der Kunde produktiv nutzt oder er innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Übergabe der Gewerke keine Mängelliste übergeben hat, in der mindestens ein nicht wesentlicher abnahmeverhindernder Mangel voraufgeführt ist. Wünscht der Kunde gestalterische Änderungen nach Übergabe der Gewerke oder sonstigen Projektergebnisse, die keine Mängelrüge zum Gegenstand haben, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit bemüht sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hatAnbieter um nachträgliche Berücksichtigung dieser Wünsche. Ziffer 2.6 findet in diesem Fall Anwendung.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) Für den Übergang . Soweit der Gefahr geltenAuftragnehmer zur Erbringung von Werkleistungen verpflichtet ist oder die Parteien eine Abnahme vereinbart haben, soweit nichts anderes vereinbart istnimmt der Auftraggeber nach Liefe- rung, Aufstellung und Montage sowie angemessenem und ausreichendem Probe- betrieb und Erfüllung aller Nebenleistungen des Auftragnehmers, insbesondere Durchführung der Einweisung und Schulung, die gesetzlichen Vorschriftenvollständig und mangelfrei gelie- ferten Produkte innerhalb von vier Wochen nach Zugang eines schriftlichen Ab- nahmeverlangens des Auftragnehmers ab.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den . Die Leistungen sind erst erfüllt, wenn sie vom Auftraggeber abgenommen worden sind. Die Abnahme erfolgt förmlich im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wirdRahmen eines einvernehmlich abgestimm- ten Abnahmetermins, der die Anwesenheit beider Parteien erfordert.
3. Das für die Abnahme erforderliche Fachpersonal sowie die erforderlichen Prüf-, Mess- und sonstigen Hilfsmittel stellt der Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfü- gung. Die erforderlichen Betriebsstoffe und Materialien hat der Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber unentgeltlich bereitzustellen und zu entsorgen. Die den Parteien durch erfolglose Abnahmeversuche entstehenden Kosten trägt der Auftragnehmer.
4. Über die Abnahmen ist ein Abnahmeprotokoll zu führen und von beiden Parteien rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Dies gilt insbesondere auch für erfolglose Ab- nahmeversuche.
5. Im Falle von Mängeln ist der Auftraggeber berechtigt, die Abnahme zu verweigern.
6. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Probebetrieb für einen angemessenen Zeit- raum zu verlangen. Die Verwendung der Produkte nach angemessenem und aus- reichendem Probebetrieb durch den Auftraggeber stellt keine Abnahme dar, wenn sich der Auftraggeber die Abnahme schriftlich vorbehält. Die Verwendung der Pro- dukte stellt insbesondere auch dann keine Abnahme dar, wenn die Verwendung der Produkte aus einer Zwangslage heraus erfolgt und sich der Auftraggeber die Abnahme schriftlich vorbehält.
7. Ziffer 6.4. Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bezahlung nach Ab- nahme und Erhalt der Rechnung innerhalb von 21 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto erfolgt.
8. Erfolgt eine Abnahme, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zu- fälligen Verschlechterung in Abweichung zu Ziffer 7.1. mit der Abnahme auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigernDies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setztbestimmte Leistun- gen, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar istetwa Transport-, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur AbnahmeAufstell- oder Montagekosten, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten übernommen hat.
(3) Hat 9. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach Ziffer 10.2. gilt nicht, wenn es sich bei der Auftraggeber vom Auftragnehmer geschuldeten Leistung um eine Werkleistung handelt. Haben die Parteien eine Abnahme vereinbart, ohne dass es sich bei der Leistung in Benutzung genommendes Auftragnehmers um eine Werkleistung handelt, so gilt Ziffer 10.2. Satz 1 ent- sprechend mit der Maßgabe, dass die Rügefrist für erkennbare Mängel erst mit der Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart istProdukte beginnt.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
110. Die sich bei Abnahme der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werdenProdukte sowie die Inbetriebnahme und Bezahlung stellen kei- nen Verzicht auf Mängelansprüche durch den Auftraggeber dar.
211. Leistungs- und Erfüllungsort Darf die Leistung oder die Lieferung nur mit Genehmigung eines Amtes, einer Be- hörde oder eines Vereins (z.B. Technischer Überwachungsverein, Gewerbeauf- sichtsamt, Berufsgenossenschaft) betrieben werden, so ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – diese Genehmigung ein zu erfüllender Bestandteil der Abnahme. Wird die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um SachenGenehmigung aus Gründen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen Auftragnehmer zu vertreten hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf nicht oder verzögert erteilt, so trägt der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußernAuf- tragnehmer alle daraus für den Auftraggeber entstehenden Kosten.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Abnahme. (VOL13.1 Die Abnahme richtet sich nach dem Verhandlungsprotokoll und diesen Allgemeinen Leistungsbedingungen sowie ergänzend nach der VOB/B § 13)B.
(1) Für den Übergang 13.2 Bei Mängelrügen hat der Gefahr geltenAN, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, binnen angemessener Frist, in der Regel binnen einer Woche fach- und sachgerechte Mängelbeseitigung durch- zuführen, erforderlichenfalls ist sowohl der Termin als auch die gesetzlichen VorschriftenArt und Weise der Nacherfüllung mit dem AG abzustimmen.
(2) Wenn 13.3 Verweigert der Versand AG die Abnahme wegen wesentlicher Mängel, so hat der AN nach Beseitigung dieser Mängel das Abnahmebegeh- ren erneut schriftlich anzuzeigen.
13.4 Die Abnahme kann nicht verlangt werden, solange wesentliche Mängel vorhanden sind. Mängel sind insbesondere dann wesent- lich, wenn in gravierender Art und Weise gegen die anerkannten Regeln der Technik oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wirdgültigen Normen und Vorschriften verstoßen wurde. Mängel sind insbesondere auch dann wesent- lich, so gehtwenn sie die begründete Gefahr einer Verschlechterung in sich bergen oder dem Bauherrn bzw. dem AG aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart die Anlagen ganz oder teilweise zu übernehmen bzw. abzunehmen.
13.5 Voraussetzung für die Abnahme ist, soweit dies die Leistung verlangt, dass alle zur Benutzung und Inbetriebnahme der Leis- tung erforderlichen und behördlichen Genehmigungen und Ab- nahmen, die der AN gemäß VOB/B in seinem Verantwortungsbe- reich herbeizuführen hat, vorliegen. Insbesondere ist Abnahme- voraussetzung, dass alle erforderlichen Anzeigen (z.B. Fertigstel- lungsanzeige) gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erfolgt sind und alle sonstigen Nutzungsvoraussetzungen gegeben sind. Die für seine Leistungen notwendigen behördlichen sowie privat- rechtlichen Genehmigungen und Abnahmen sowie TÜV Be- scheinigungen hat der AN selbst auf eigene Kosten herbeizufüh- ren. Die in den Zeitraum Verantwortungsbereich des AG fallenden Anzei- gen und Handlungen wird der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber überAG vornehmen.
13.6 Zur Abnahme sind dem AG alle geforderten Bescheinigungen, Bestandspläne, Revisions- und Dokumentationsunterlagen, Be- dienungsanleitungen für technische Anlagen, vereinbarten Nachweise (1z.B. über Baustoffe) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt istetc. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme Maßgabe der Lieferung bzwein- schlägigen DIN-Normen in vierfacher Ausfertigung zu übergeben. zur Ein Recht des AG, die Abnahme zu verweigern, besteht jedoch nur, wenn das Fehlen der Leistung verpflichtetUnterlagen einen wesentlichen Mangel begründet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen13.7 Falls die Leistung des AN gültige Bestands- u. Revisionspläne erfordert, um Sachen, die so hat der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er AN diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußernspätestens 4 Wochen vor Abnah- me zu übergeben.
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Samples: Construction Contract
Abnahme. Werkleistungen werden nach den folgenden Bestimmun- gen abgenommen:
11.1 Sofern im Vertrag keine Abnahmefristen vereinbart sind, steht dem Auftraggeber nach Bereitstellung der ab- zunehmenden Leistung durch SCHEER ein angemessener Zeitraum zur Abnahmeprüfung zu, der im Regelfall zwei Wochen nicht überschreiten darf. Innerhalb dieser Abnah- mefrist prüft der Auftraggeber anhand der gemeinsam definierten Testkriterien (VOL/B § 13)z.B. Testdaten, Testfälle) die Leis- tung auf ihre Vertragsgemäßheit. Eventuelle Mängel wer- den in Form einer Mängelliste und mit konkreter und strukturierter Beschreibung an SCHEER kommuniziert.
11.2 Ein gerügter Mangel wird durch die Vertragspartner einer der folgenden Kategorien zugeordnet:
(a) Kategorie 1) Für den Übergang : Die Werkleistung ist mit einem Man- gel behaftet, der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen VorschriftenNutzbarkeit unmöglich macht oder nur mit schwerwiegenden Ein- schränkungen erlaubt.
(b) Kategorie 2) Wenn : Die Werkleistung ist mit einem Man- gel behaftet, der Versand oder die Übergabe Nutzbarkeit einschränkt, ohne dass ein Mangel der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber überKategorie 1 vorliegt.
(1c) Abnahme Kategorie 3: Die Leistung ist mit einem Mangel behaftet, der die Nutzbarkeit nur unerheblich einschränkt.
11.3 Bei einem Mangel der Kategorie 1 kann der Auftrag- geber die Abgabe der Abnahmeerklärung verweigern. Dies gilt auch, wenn mehrere Mängel der Kategorien 2 o- der 3 zusammen zu Auswirkungen der Kategorie 1 führen. SCHEER wird ordnungsgemäß gemeldete Mängel mit Auswirkungen der Kategorie 1 in einem angemessenen Zeitraum so beseitigen, dass keine Auswirkungen der Ka- tegorie 1 mehr vorliegen. Soweit die Abnahmeprüfung wegen eines solchen Mangels, seiner Auswirkungen oder seiner Beseitigung nicht sachgerecht weitergeführt wer- den kann, verlängert sich die Abnahmefrist für die davon betroffenen Werkleistungen angemessen.
11.4 Wenn keine Mangelauswirkungen der Kategorie 1 vor- liegen, gilt die Leistung als abnahmefähig. Dann erklärt der Auftraggeber unverzüglich nach Abschluss etwaiger Tests, spätestens jedoch nach Ablauf der Abnahmefrist die Ab- nahme. Die Werkleistungen gelten - auch ohne ausdrück- liche Erklärung des AuftraggebersAuftraggebers und ohne Abnahmever- langen der SCHEER - als abgenommen,
(a) wenn der Auftraggeber die Werkleistung in Ge- brauch nimmt, es sei denn, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen dies zu Testzwe- cken oder vertraglich vereinbartim Rahmen einer eventuellen Scha- densminderungspflicht geschieht, hat oder
(b) wenn der Auftraggeber innerhalb des Prüfungs- zeitraums keine Mängel rügt, die die Abnahme hindern, oder
(c) wenn unter Anwendung der vorgesehenen Frist Testkriterien die Tests ohne Mängel durchgeführt werden kön- nen, die die Abnahme hindern, oder
(d) wenn der Auftraggeber durch sonstiges schlüs- siges Verhalten zu erklärenerkennen gibt, ob dass er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich Werkleistung als im Wesentlichen vertragsge- recht erbracht anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Samples: Consulting Agreement
Abnahme. (VOL/B § 13)
(1) 14.1. Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebersreine Warenlieferungen gilt, dass ZETA die am vereinbarten Lieferort zur vereinbarten Lieferzeit an ZETA übergebene Ver- tragsleistung nach Möglichkeit prüfen (Wareneingangsprü- fung) und etwaige offenkundige Mängel binnen angemessener Frist anzeigen wird. Der Auftragnehmer verzichtet auf seine bzw. die Anwesenheit des für ihn tätig werdenden Spediteurs oder Subunternehmers bei dieser Prüfung. Sofern der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist Auftrag- nehmer nicht binnen einer Frist von 7 Werktagen eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbartBenach- richtigung allfälliger Mängel erhält, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung Ablauf dieses Tages als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
14.2. In den Fällen, in denen die Inbetrieb- oder Ingebrauchnahme der Vertragsleistungen für die Überprüfung der Vertragsleis- tung auf Mängel erforderlich ist, erfolgt die Abnahme erst nach erfolgreichem Abschluss zumindest eines Testlaufs.
14.3. Sofern die Parteien in der Einzelbestellung einen Factory Ac- ceptance Tests (4„FAT“) Bei beziehungsweise eines Site Acceptance Tests („SAT“) vereinbaren, erfolgt die Abnahme, ungeachtet der Abnahme von Teilen vorherigen Bestimmungen, im Rahmen dieser Tests.
14.4. Sollte keine Prüfung der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechendVertragsleistungen gemäß der Punkte 14.1., 14.2. zu § 13 Nrbzw. 214.3. stattfinden, gilt der Tag der Leistungser- bringung bzw. Übergabe der Vertragsleistungen an ZETA am vereinbarten Lieferort zur vereinbarten Lieferzeit als Tag der Abnahme.
114.5. Die sich bei Unterlassung der Abnahme zeigenden Prüfung der übergebenen Vertragsleis- tung sowie die Unterlassung der Anzeige eines Mangels hat nicht das Erlöschen der Gewährleistungsansprüche gemäß Punkt 13. für diese Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werdenzur Folge.
214.6. Leistungs- und Erfüllungsort Teilabnahmen sind ausgeschlossen, es sei denn, es ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtetje- weiligen Einzelbestellung etwas Abweichendes vereinbart.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Abnahme. (VOL/B § 13)34.1 Die von der AUFTRAGNEHMERIN erarbeiteten Arbeitser- gebnisse sind in prüffähiger Form zu übergeben. Ist dieses Erfordernis nicht erfüllt, werden Fristen wegen Unmöglich- keit der Abnahme nicht in Gang gesetzt. Ist das Arbeitser- gebnis in Datensätzen verkörpert, hat die AUFTRAGNEHMERIN soweit Einblick in den Code der er- brachten Leistung zu gewähren, dass eine Überprüfung auf vereinbarungsgemäße Leistungserbringung möglich ist. Die AUFTRAGNEHMERIN hat ihre eigenen durchge- führten Testfälle bzw. die entsprechende Dokumentation der EFS mit der Software zu überreichen.
(1) Für den Übergang der Gefahr gelten34.2 Die AUFTRAGNEHMERIN wird die Gesamtfertigstellung des Auftrags zur Abnahme mindestens zehn Werktage im Voraus anzeigen. Die Abnahme hat wie nachfolgend be- schrieben zu erfolgen: • Die EFS wird die in prüffähiger Form übergebenen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart sofern keine Frist bestimmt ist, die gesetzlichen Vorschriften.
innerhalb einer in Ansehung des Projekts angemessenen Frist prüfen, höchstens jedoch binnen 30 Tagen nach Er- halt. Hierbei wird ggf. ein laufender Funktionstest über mehrere Arbeitstage unter (2simulierten) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung Arbeits- bedingungen durchgeführt. • Die AUFTRAGNEHMERIN wird auf Wunsch des Auftraggebers über den der EFS und ohne gesonderte Vergütung geschultes Personal für die zur Abnahme erforderlichen Prüfungen im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zur Verfü- gung stellen. Die bei der Abnahmeprüfung auftreten- den Zeitraum Mängel werden protokolliert. • Die Abnahmeerklärung ist vom Projektleiter der Verzögerung AUFTRAGNEHMERIN sowie dem Verantwortlichen der EFS nach den jeweils geltenden Unterschriften- regelungen abzuzeichnen. • Verweigert die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber EFS die Abnahme aufgrund eines o- der mehrerer nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte unwesentlicher Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht wird die Geltendmachung AUFTRAGNEHMERIN unverzüglich die von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die ihr ge- schuldeten Leistungen mangelfrei erbringen und er- neut zur Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1vorlegen. Die sich bei vorstehenden Vor- schriften gelten für eine erneute Abnahme entspre- chend. Eine wirksame Abnahme durch die EFS setzt die Einhal- tung der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht in dieser Unterziffer aufgeführten Regelungen vo- raus und kann insbesondere nicht alleine durch ein Ver- halten der EFS wie z.B. eine Ingebrauchnahme von Ar- beitsergebnissen, das Unter- bzw. Gegenzeichnen von Leistungsnachweisen oder eine Auslösung von Zahlungen begründet werden.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf34.3 Die AUFTRAGNEHMERIN wird ihre entsprechende Leis- tung erst nach erfolgreicher Abnahme bzw. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme Freigabe ihrer Teilleistung in Rechnung stellen. Teilzahlungen wer- den von der Lieferung EFS jedoch nur geleistet, wenn sie ausdrück- lich schriftlich vereinbart wurden.
34.4 (Teil-)Zahlungen erfolgen frühestens nach Vorlage eines Leistungsnachweises durch die AUFTRAGNEHMERIN. Ein Leistungsnachweis darf erst nach vollständiger Erbrin- gung der vereinbarten Leistung bzw. zur Abnahme Teilleistung gestellt werden. Der Leistungsnachweis muss mindestens fol- gende Inhalte aufweisen: • Stand der Leistung verpflichtetArbeiten/Projektstatus, • bisher erreichte Meilensteine / Teilergebnisse, Ver- einbarungen über die weitere Vorgehensweise, • Unterschrift seitens der AUFTRAGNEHMERIN, • Unterschrift des Fachbereichs der EFS (Anforderer).
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer 34.5 Sollte eine angemessene Frist setzenVergütung nach Zeitaufwand vereinbart sein, um Sachenso erbringt die AUFTRAGNEHMERIN die erforderlichen Leistungsnachweise durch Erfassungsbelege, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hatEFS wöchentlich zur Gegenzeichnung vorzulegen sind.
34.6 Sollte sich die EFS ausnahmsweise auf die Abnahme von Teilleistungen einlassen, fortzuschaffen. Nach Ablauf hindert dies die EFS nicht, später Mängel in schon abgenommenen Teilleistungen geltend zu machen, soweit solche erst durch das Zusammenwir- ken der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußernSystemteile offenkundig werden.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Abnahme. 5.1 Unser Vertragspartner verpflichtet sich zur Vorabnahme der beauftragten Produkte (VOLGewerke) in Form einer Abnahmeprüfung in unserem Werk in Dorfbach bzw. an einem von uns zu bestimmen- den/B § 13bestimmten Ort während unserer normalen Geschäftszeiten (Siehe Pkt.1.7.).
(1) Für den Übergang 5.2 Unser Vertragspartner wird rechtzeitig vom Termin der Gefahr geltenVorabnahmeprüfung verständigt, soweit nichts anderes vereinbart sodass er oder ein von ihm Bevollmächtigter, der uns vorab bekanntzugeben ist, die gesetzlichen Vorschriftenanwesend sein kann.
(2) Wenn 5.3 Über die Vorabnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen.
5.4 Ist unser Vertragspartner oder sein Bevollmächtigter bei der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wirdAbnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung nicht anwesend, so geht, sofern wird das Abnahmeprotokoll durch uns allein erstellt und unter- zeichnet. Unser Vertragspartner erhält hiervon eine Kopie. Die Richtigkeit dieses Protokolls kann unser Vertragspartner diesen falls nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung mehr beeinflussen. In diesem Fall gilt die Gefahr auf den Auftraggeber überÜbersendung des von uns allein erstellten und unterfertigten Abnahmeproto- kolls gleichzeitig als Lieferfreigabe.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. 5.5 Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich anderes nicht vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er tragen wir die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber Kosten für die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunktsdurchgeführte Abnahmeprüfung (Vorab- nahme).
(2) Mit 5.6 Unser Vertragspartner hat jedenfalls die ihm bzw. seinem Bevollmächtigten gegenüber in Verbin- dung mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte MängelVorabnahmeprüfung anfallenden Kosten, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hatwie z.B. Reise-, Lebenshaltungskosten und Aufwandsentschädigung selbst zu tragen.
5.7 Sollten sich bei der Vorabnahmeprüfung nur unwesentliche Mängel (3d.s. jene die die Funktion und/oder den Zweck des Produkts (Gewerkes) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommennicht wesentlich beeinträchtigen ergeben, so gilt das beauftragte Produkt (Gewerk) jedenfalls als zur Lieferung freigegeben und kann die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
endgültige Ab- nahme (4Endabnahme) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht nicht verweigert werden.
25.8 Sollten sich wesentliche Mängel ergeben, werden diese von uns unverzüglich behoben. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6)Nach Behebung erfolgt eine Behebungsmitteilung an unseren Vertragspartner. Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtetBehebungsmitteilung gilt gleichzeitig als Lieferfreigabe.
35.9 Die Endabnahme unseres gelieferten Produktes (Gewerkes) erfolgt grundsätzlich nach durchge- führter Montage und Inbetriebnahme am Aufstellungsort, sofern dies vereinbart ist. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzenDie Fertigstel- lung wird unserem Vertragspartner schriftlich angezeigt, um Sachen, welcher binnen 14 Tagen die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen Endabnahme seinerseits durchzuführen hat, fortzuschaffenwidrigenfalls das gelieferte Produkt (Gewerk) als abgenommen gilt.
5.10 Nimmt unser Vertragspartner das vertragsgemäß bereitgestellte Produkt (Gewerk) am vereinbarten Ort und/oder vereinbarten Zeitpunkt nicht ab, haben wir das Recht, entweder auf Erfüllung des Vertrages und auf vertragsgemäße Erfüllung der Zahlungsverpflichtung zu bestehen oder vom Ver- trag zurückzutreten. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen In beiden Fällen ist unser Vertragspartner zu vollem Schadenersatz inklusive Lagerkosten verpflich- tet (siehe Pkt. 12.).
5.11 Mit erfolgter und bestätigter Abnahme erklärt unser Vertragspartner sich über die Handhabung, Bedienung und produktspezifische Gefährlichkeit des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußernProduktes (Gewerkes) und die Verwendungs- möglichkeiten sich und seine Mitarbeiter vollständig und ausreichend informiert zu haben (siehe Pkt. 15.5.).
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Samples: General Terms and Conditions
Abnahme. (VOL11.1. Die Abnahme richtet sich nach § 12 VOB/B § 13)
(1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriftenund soll förmlich erfolgen.
11.2. Vor der Abnahme hat der Auftragnehmer seine Leistungen auf Abnahmefähigkeit hin zu überprüfen und ggf. zur Erreichung der Abnahmefähigkeit erforderliche Rest- und Nacharbeiten umgehend durchzuführen. Die Parteien werden spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Abnahmetermin im erforderlichen Umfang gemeinsame Besichtigungen des Vertragsobjekts durchführen (2„technische Vorbegehungen“). Ab den technischen Vorbegehungen sollen sämtliche technischen Anlagen (vorbehaltlich einer etwaig erforderlichen jahreszeitlich bedingten Feinregulierung) Wenn funktionsbereit sein.
11.3. Der Auftragnehmer hat einen Anspruch auf Abnahme, wenn das Bauvorhaben gemäß den Bestimmungen der Versand oder unter Ziffer 2.1 genannten Vertragsgrundlagen nebst jeweiliger Anlagen und unter Berücksichtigung etwaiger Änderungswünsche des Auftraggebers und unter Beachtung aller zum Abnahmezeitpunkt bestehenden allgemein anerkannten Regeln der Technik, der geltenden gesetzlichen, insbesondere allgemeinen und besonderen bauordnungsrechtlichen Vorschriften und Richtlinien sowie aller relevanten Regeln und Normen betriebs- und schlüsselfertig erstellt ist und der technische Probebetrieb erfolgreich abgeschlossen wurde, so dass es dem Auftraggeber zu dessen sofortigem bestimmungsgemäßen Gebrauch übergeben werden kann. Insbesondere ist durch den Auftragnehmer sicherzustellen, dass die hierfür erforderlichen Einregulierungen der gesamten technischen Gebäudeausrüstung („Eintakten“) erfolgreich abgeschlossen sind und die öffentlich- rechtliche Bauabnahme erfolgt ist. Auch die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch Unterlagen gemäß Ziffer 11.7 ist eine Voraussetzung für die Abnahme. Zur Vermeidung von Missverständnissen halten die Parteien fest, dass ausdrücklich dem Auftraggeber zugewiesene Leistungen die Abnahme nicht hindern.
11.4. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden. Bei der Abnahme ist von Auftragnehmer und Auftraggeber ein gemeinsames Protokoll unter Verwendung eines Formblattes des Auftraggebers über zu erstellen und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen, in dem entweder die Abnahme des Vertragsobjekts bestätigt oder verweigert wird und ggf. vorhandene Mängel aufgenommen sind bzw. werden.
11.5. Unfertige Leistungen bzw. bei Abnahme festgestellte Mängel sind durch den Auftragnehmer unverzüglich bzw. in den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wirdAbnahmeprotokoll durch den Auftraggeber festgelegten angemessenen Fristen nachzuholen bzw. zu beseitigen. Hierbei hat der Auftragnehmer sicherzustellen, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung dass die Gefahr Arbeiten unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf den Auftraggeber überetwaig bereits laufenden Betrieb des Vertragsobjekts durchgeführt werden. Die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Vertragsobjektes darf dadurch zu keinem Zeitpunkt gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt werden. Erforderlichenfalls hat der Auftragnehmer die Arbeiten außerhalb der üblichen Nutzungszeiten des Vertragsobjekts durchzuführen.
(1) 11.6. Sofern nach dem Abschluss von Teilleistungen auf Verlangen einer Vertragspartei gemeinsame Feststellungen getroffen werden sollen, weil sie anderenfalls bei Fortführung der Baumaßnahmen nicht mehr getroffen werden können, bedeutet dies nicht ohne weiteres die Abnahme der betreffenden Teilleistung. Solche Feststellungen dienen allein Dokumentationszwecken. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bereits zu diesem Zeitpunkt festgestellte Mängel unverzüglich zu beseitigen. Die Pflicht, in sich abgeschlossene Teile der Leistung auf ausdrückliches Verlangen besonders abzunehmen, bleibt unberührt. Die Nutzung bzw. Teilnutzung von Lieferungen und Leistungen sind nicht gleichbedeutend mit der Abnahme, wenn sie erfolgen, um die Arbeiten weiter zu führen, aufgrund tatsächlicher Zwänge oder zur Schadensminderung.
11.7. Vor der Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der dem Auftraggeber die Abnahme nicht verweigerngesamte Dokumentation des Auftragnehmers in 3-facher Ausfertigung zu übergeben. Dazu gehören insbesondere nachstehende Unterlagen:
11.7.1. Zusammenstellung aller zur Ausführung gekommenen Baustoffe, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt Bauteile, etc., mit Gütenachweisen (Prüfzeugnisse, TÜV-Abnahmeprotokolle, usw.), Fabrikats- und setztTypenangabe, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar istFarbnummern, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur AbnahmePflegeanweisungen, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen ErfüllungszeitpunktsProduktdatenblättern, Wartungshinweisen etc.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel11.7.2. Messprotokoll(e)
11.7.3. Bedienungsanleitungen, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2. Leistungs- Betriebsvorschriften und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung Wartungsangebote bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.-verträge
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Samples: Generalunternehmervertrag
Abnahme. Die Abnahme erfolgt ausschließlich förmlich durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls durch K+S und dem Auftragnehmer. Das Abnahmeproto- koll wird auf einem von K+S vorgegebenen Formular erstellt. Eine Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen. Beide Parteien haben das Recht, zur Abnahme mit einer Frist von 10 Werktagen einzuladen. Der Auftragnehmer hat bei der Abnahme mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskräfte und Messgeräte zu stellen. Die in § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB geregelte fiktive Abnahme ist ausgeschlossen. Diejenige Vertragspartei, die von dem bei der Abnahme protokollierten Zustand abweichende Tatsachen behauptet, trägt hierfür die Beweislast. Zur Abnahme hat der Auftragnehmer die für die Ingebrauchnahme erforderli- chen behördlichen Genehmigungen, Abnahmen, Prüfatteste, Abnahmebe- scheinigungen von staatlichen besonders bestimmten Stellen und Institutio- nen (VOL/B § 13)
(1TÜV usw.) Für den Übergang und Bedienungsunterlagen vorzulegen. Die gemeinsame Abnahme findet am Ort der Gefahr geltenAufstellung, der Montageleis- tung und Inbetriebnahme der Anlage statt. Die Abnahme soll unverzüglich und soweit nichts anderes in der Bestellung ein Probebetrieb vereinbart ist, entsprechend dem nach dem dort vereinbarten Zeitraum stattfinden. Im Rahmen der beste- henden Möglichkeiten kann die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder Maschine auch während des Probebetriebes für die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1Produktion genutzt werden. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2entstehenden sachlichen Kosten trägt der Auftragnehmer. Leistungs- Auftragnehmer und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – K+S tragen die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nrihnen entstehenden personellen Abnahmekosten jeweils selbst. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzenZeigt sich beim Abnahmeversuch, um Sachendass die Maschine, die der Auftraggeber als Anlage oder das System nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hathergestellt ist, fortzuschaffenmuss der Auftragnehmer unver- züglich den vertragsgemäßen Zustand herstellen und um eine Wiederholung der Abnahme nachsuchen. Nach Ablauf Alle bei der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen Wiederholung des Auftragnehmers auf dessen Abnahmeversuchs entstehenden Kosten veräußerngehen zu Lasten des Auftragnehmers.
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Samples: General Terms and Conditions
Abnahme. 6.1 Sind Leistungsergebnisse geschuldet, gilt: Leistungsergeb- nisse, insbesondere die Masterkopie, bedürfen der Ab- nahme durch den Kunden. Die Abnahme darf nicht wider Treu und Glauben und/oder aus gestalterisch-künstleri- schen Gründen verweigert werden.
6.2 Zwischenstufen zu Leistungsergebnissen (VOL/B § 13)
(1z.B. Drehbücher) Für den Übergang bedürfen der Gefahr geltenAbnahme nur dann, soweit nichts anderes wenn dies vertraglich aus- drücklich vereinbart ist. GEGENSCHUSS ist ungeachtet dessen berechtigt, die gesetzlichen Vorschriftendem Kun- den wesentliche Zwischenstufen (z.B. Drehbücher, Roh- schnittfassungen) der Leistungsergebnisse zur Freigabe vor- zulegen, auch wenn diese nicht der Abnahme bedürfen.
(2) Wenn der Versand 6.3 Der Kunde hat die zur Abnahme oder Freigabe vorgelegten Leistungsergebnisse und Zwischenstufen dazu unverzüglich nach ihrer Übergabe bzw. Vorlage zu prüfen. Auch insofern gilt, dass die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt istbzw. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als Vorlage durch Überlassung ei- nes Downloadlinks erfolgt, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart Abwei- chendes geregelt ist.
(4) Bei . Soweit der Kunde eine Abnahme oder Freigabe in Abwesen- heit von Teilen XXXXXXXXXXX ablehnt, hat dies unter schriftlicher Darlegung der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. Gründe zu § 13 Nr. 2
1erfolgen. Die sich bei Gründe sind dabei so konkret und nachvollziehbar darzulegen, dass GEGENSCHUSS eine Abhilfe möglich ist. Soweit der Kunde eine Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden.
2oder Freigabe in Anwesen- heit von GEGENSCHUSS ablehnt, ist dies im Rahmen eines Protokolls festzuhalten, in dem die Gründe der Ablehnung so konkret und nachvollziehbar niedergelegt sind, dass GEGENSCHUSS eine Abhilfe möglich ist. Leistungs- Leistungsergebnisse und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW NrZwischenergebnisse gelten als ab- genommen bzw. 2 zu § 6)freigegeben, soweit eine Ablehnung des Kunden nicht innerhalb von 3 Tagen nach Übergabe bzw. Diese ist nur montags bis freitags Vorlage in der Zeit vorbezeichneten Form erfolgt. Abweichend davon gilt bei Masterkopien eine Frist von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf10 Tagen. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtetLeis- tungsergebnisse gelten ferner mit Ingebrauchnahme durch den Kunden als abgenommen.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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Abnahme. 50.1. Der AN zeigt dem AG die Bereitschaft zur Abnahme der ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN in TEXTFORM an. Die PARTEIEN stimmen sodann Zeitpunkt und Ort der Entgegennahme der ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN ab. Falls der AG hiervon nicht im Einzelfall in SCHRIFTFORM absieht, wird ein mindestens zehn (VOL10) aufeinander folgende Arbeitstage laufender Abnahmetest unter simulierten und/B § 13)
(1) Für oder realen Einsatzbedingungen durchgeführt. Der AG wird in Abstimmung mit dem AN die genauen Details sowie insbesondere den Übergang Zeitraum dieses Abnahmetests fest- legen. Der AG kann zudem den Abnahmetest selbst durchführen, aber auch von dem AN verlangen, dass dieser den Abnahmetest in dem Beisein des AG durchführt. In diesem Zusammenhang ist der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart istAG berechtigt, die gesetzlichen VorschriftenErfüllung der in dem VERTRAG beschriebenen Anforderungen mithilfe von Codescanning-Tools zu überprü- fen oder durch den AN überprüfen zu lassen. Die bei dem Abnahmetest auftretenden Mängel werden von dem AG protokolliert.
50.2. Liegen keine oder lediglich unwesentliche Mängel vor, erklärt der AG bei einer Abnahme ohne Abnahmetest innerhalb von zehn (210) Wenn Arbeitstagen nach Entgegennahme der Versand oder ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN und bei einer Abnahme mit Abnahmetest innerhalb von fünfzehn (15) Arbeitstagen nach Abschluss des Abnahmetests die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so gehtAbnahme in SCHRIFTFORM, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt einvernehmlich eine längere Frist vereinbart istwird. Die Abnahme von Teilleistungen beschränkt den AG nicht, für den Zeitraum bei der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist Gesamtabnahme Mängel in schon abgenommenen Teilleistungen geltend zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängelmachen, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung solche erst durch das Zusammenwirken von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2
1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht Systemteilen offenkundig werden.
250.3. Leistungs- Der AN hat Mängel, die die Abnahme hindern, unverzüglich zu beseitigen und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. seine ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN erneut zur Abnahme der Leistung verpflichtetvorzulegen. Die vorstehenden Vorschriften gelten für eine erneute Abnahme entspre- chend.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
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