Abnahme. 4.1 Die Abnahme erfolgt, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist, am Sitz des FILMHERSTELLERS oder an einem durch diesen bestimmten Ort, etwa bei der Postproduktion, durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten und bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität. Auf Wunsch des Auftraggebers wird die Abnahme schriftlich dokumentiert. Die Abnahme erfolgt regelmäßig in 2 Schritten. 4.2 Im Rahmen der Offline-Abnahme wird dem Auftraggeber die vorläufige Schnittversion vorgeführt. Der Auftraggeber nimmt hierbei alle Leistungen des Filmherstellers, die mit der vorläufigen Schnittversion dokumentiert werden (z.B. Szenarien, Übereinstimmung mit dem Storyboard o.ä.), ab. 4.3 Die Online-Abnahme besteht in der Vorführung der Endversion des Filmwerks (kombinierte Masterkopie/ Sendefassung). Die Abnahme der kombinierten Masterkopie erstreckt sich auf die Trickbearbeitung, Titeleinkopie- rung, Überblendungen und andere optische Arbeiten sowie auf die Ton- und Bildqualität (insbesondere auf die Farbabstimmungen). 4.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Werbefilm in der hergestellten Fassung abnimmt. Sofern der Werbefilm in seiner technischen Gestaltung nicht beanstandet wird, nicht vom Skript/Storyborad/Layoutfilm o.ä., der Regieinterpreta- tion des Regisseurs oder des Ergebnisse des PPM abweicht und den Änderungswünschen des Auf traggebers entspricht, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Erfolgt innerhalb einer Frist von 7 Tagen seit Abnahmetermin/Ablieferung keine Äußerung des Auftraggebers oder verwendet der Auftraggeber den Werbefilm, gilt der Werbefilm als abgenommen. Im Übrigen gelten die Abnahmevorschriften des Werkvertragsrechts. 4.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der FILMHERSTELLER ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen erfolgen grundsätzlich auf Kosten des Auftraggebers.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Herstellung Von Werbefilmen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Herstellung Von Werbefilmen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Herstellung Von Werbefilmen
Abnahme. 4.1 9.1 SIX hat das ihr von der Firma abgelieferte Werk unter deren Mitwirkung zu prüfen (Durchführung von Tests und Demonstrati- onen etc.) und Mängel schriftlich zu rügen.
9.2 Die Abnahme erfolgtist erfolgreich durchgeführt, soweit nicht Abweichendes vereinbart wenn das abgelie- ferte Werk gemäss Vertrag erbracht sowie im Falle von Hard- ware und Individual-Software eine Frist von sechzig (60) Tagen nach Aufnahme des produktiven Betriebes störungsfrei abgelau- fen ist, am Sitz des FILMHERSTELLERS oder an einem durch diesen bestimmten Ort, etwa bei der Postproduktion, durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten und bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität. Auf Wunsch des Auftraggebers wird die Abnahme schriftlich dokumentiert. Die Abnahme erfolgt regelmäßig in 2 Schrittenist zu protokollieren und von beiden Partei- en zu unterzeichnen.
4.2 9.3 Im Rahmen der Offline-Abnahme wird dem Auftraggeber die vorläufige Schnittversion vorgeführtbzw. Der Auftraggeber nimmt hierbei alle Leistungen im Verlaufe der ersten 60 Tage produktiven Betriebes auftretende Mängel werden wie folgt kategorisiert: mindererheblich: ein mindererheblicher Mangel liegt vor, wenn der Mangel den angestrebten Zweck des FilmherstellersWerks leicht beeinträchtigt. erheblich: ein erheblicher Mangel liegt vor, die mit wenn der vorläufigen Schnittversion dokumentiert werden (z.B. SzenarienMangel den angestrebten Zweck des Werks stark beeinträchtigt. schwerwiegend: ein schwerwiegender Mangel liegt vor, Übereinstimmung mit dem Storyboard o.ä.), abwenn der Mangel den angestrebten Zweck des Werks ausschliesst.
4.3 Die Online-Abnahme besteht in der Vorführung der Endversion des Filmwerks (kombinierte Masterkopie/ Sendefassung). Die Abnahme der kombinierten Masterkopie erstreckt sich auf die Trickbearbeitung9.4 Im Falle eines mindererheblichen oder erheblichen Mangels entscheidet SIX, Titeleinkopie- rung, Überblendungen und andere optische Arbeiten sowie auf die Ton- und Bildqualität (insbesondere auf die Farbabstimmungen)ob das Werk abgenommen werden kann.
4.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Werbefilm in der hergestellten Fassung abnimmt. Sofern der Werbefilm in seiner technischen Gestaltung 9.5 Bei schwerwiegenden Mängeln gilt das Werk als nicht beanstandet wird, nicht vom Skript/Storyborad/Layoutfilm o.ä., der Regieinterpreta- tion des Regisseurs oder des Ergebnisse des PPM abweicht und den Änderungswünschen des Auf traggebers entspricht, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Erfolgt innerhalb einer Frist von 7 Tagen seit Abnahmetermin/Ablieferung keine Äußerung des Auftraggebers oder verwendet der Auftraggeber den Werbefilm, gilt der Werbefilm als abgenommen. Im Übrigen gelten die Abnahmevorschriften des Werkvertragsrechtsabge- nommen.
4.5 Hat 9.6 Gelingt es der Auftraggeber Firma nicht, das Werk nach Abnahme des Films ÄnderungswünscheAblauf einer von SIX angesetzten angemessenen Nachfrist in einen vertragsge- mässen Zustand zu bringen, so hat er SIX das Recht, nach ihrer Xxxx
a) eine weitere Nachfrist anzusetzen;
b) einen dem Filmhersteller Minderwert entsprechenden Abzug von der Vergütung vorzunehmen;
c) vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten;
d) die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der FILMHERSTELLER ist verpflichtet erforderlichen Unterlagen und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen erfolgen grundsätzlich die bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten herauszuverlangen und die entsprechenden Massnahmen auf Kosten des Auftraggebersund Ge- fahr der Firma selbst vorzunehmen oder von einem Dritten vornehmen zu lassen;
9.7 SIX hat im Falle einer erfolglosen Abnahme zusätzlich zu den in Ziffer 9.6 geregelten Rechten Anspruch auf Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von zehn (10) Prozent der Vergü- tung.
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Samples: Werkvertrag, Werkvertrag
Abnahme. 4.1 Die Abnahme erfolgt, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist, am Sitz des FILMHERSTELLERS oder an einem durch diesen bestimmten Ort, etwa bei der Postproduktion, durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten und bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität. Auf Wunsch des Auftraggebers wird die Abnahme schriftlich dokumentiert. Die Abnahme erfolgt regelmäßig in 2 Schritten.
4.2 Im Rahmen der Offline-Abnahme wird dem Auftraggeber die vorläufige Schnittversion vorgeführt. Der Auftraggeber nimmt hierbei alle Leistungen des Filmherstellers, die mit der vorläufigen Schnittversion dokumentiert werden (z.B. Szenarien, Übereinstimmung mit dem Storyboard o.ä.), ab.
4.3 Die Online-Abnahme besteht in der Vorführung der Endversion des Filmwerks (kombinierte Masterkopie/ Sendefassung). Die Abnahme der kombinierten Masterkopie erstreckt sich auf die Trickbearbeitung, Titeleinkopie- rung, Überblendungen und andere optische Arbeiten sowie auf die Ton- und Bildqualität (insbesondere auf die Farbabstimmungen).
4.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Werbefilm in der hergestellten Fassung abnimmt. Sofern der Werbefilm in seiner technischen Gestaltung nicht beanstandet wird, nicht vom Skript/Storyborad/Layoutfilm o.ä., der Regieinterpreta- tion Regieinterpretati- on des Regisseurs oder des Ergebnisse des PPM abweicht und den Änderungswünschen des Auf traggebers entspricht, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Erfolgt innerhalb einer Frist von 7 Tagen seit Abnahmetermin/Ablieferung keine Äußerung des Auftraggebers oder verwendet der Auftraggeber den Werbefilm, gilt der Werbefilm als abgenommen. Im Übrigen gelten die Abnahmevorschriften des Werkvertragsrechts.
4.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der FILMHERSTELLER ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen erfolgen grundsätzlich auf Kosten des Auftraggebers.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Herstellung Von Werbefilmen
Abnahme. 4.1 Die Abnahme erfolgt18.1. Hat der Auftragnehmer seine Gesamtleistung ohne wesentliche Mängel fertig gestellt, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist, am Sitz so findet auf Anforde- rung des FILMHERSTELLERS oder an einem durch diesen bestimmten Ort, etwa bei der Postproduktion, durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten und bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität. Auf Wunsch des Auftraggebers wird Auftragnehmers die Abnahme schriftlich dokumentiertstatt.
18.2. Die Parteien führen in angemessener Frist nach Fertigstellung der Gesamtleistung des Auftragnehmers eine förmliche Abnahme erfolgt regelmäßig in 2 Schrittendurch. Eine Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen.
4.2 Im Rahmen der Offline-Abnahme wird dem Auftraggeber die vorläufige Schnittversion vorgeführt. Der Auftraggeber nimmt hierbei alle Leistungen des Filmherstellers, die mit der vorläufigen Schnittversion dokumentiert werden (z.B. Szenarien, Übereinstimmung mit dem Storyboard o.ä.), ab.
4.3 Die Online-Abnahme besteht in der Vorführung der Endversion des Filmwerks (kombinierte Masterkopie/ Sendefassung)18.3. Die Abnahme der kombinierten Masterkopie erstreckt sich auf die Trickbearbeitungendgültig wiederhergestellten Straßenoberflächen findet bei größeren Baumaßnahmen zusammen mit einem Vertreter der Auftraggeberin, Titeleinkopie- rung, Überblendungen des Auftragnehmers und andere optische Arbeiten sowie auf die Ton- und Bildqualität (insbesondere auf die Farbabstimmungen)der zuständigen Kommune statt.
4.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, 18.4. Rechtliche Teilabnahmen sind ausgeschlossen. Ebenso wird eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Werbefilm in der hergestellten Fassung abnimmtfiktive Abnahme nach § 12 Abs. Sofern der Werbefilm in seiner technischen Gestaltung nicht beanstandet wird, nicht vom Skript5 VOB/Storyborad/Layoutfilm o.ä., der Regieinterpreta- tion des Regisseurs oder des Ergebnisse des PPM abweicht und den Änderungswünschen des Auf traggebers entspricht, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Erfolgt innerhalb einer Frist von 7 Tagen seit Abnahmetermin/Ablieferung keine Äußerung des Auftraggebers oder verwendet der Auftraggeber den Werbefilm, gilt der Werbefilm als abgenommen. Im Übrigen gelten die Abnahmevorschriften des WerkvertragsrechtsB ausdrücklich ausgeschlossen.
4.5 Hat der Auftraggeber nach 18.5. Abnahmen werden erst durchgeführt, wenn alle abzunehmenden Bauleistungen des Auftragnehmers vertrags- gemäß erbracht und keine wesentlichen Mängel vorhanden sind. Verweigert die Auftraggeberin die Abnahme unter Xxxxxx von Mängeln, hat sie auf Verlangen des Films ÄnderungswünscheAuftragnehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken.
18.6. Verweigert die Auftraggeberin die Abnahme wegen wesentlicher Mängel oder wegen nicht fertig gestellter Leistung, so hat er dem Filmhersteller der Auftragnehmer nach Herstellung der vertragsgerechten Leistung die gewünschten Änderungen Abnahme erneut schriftlich mitzuteilenzu beantragen.
18.7. Der FILMHERSTELLER ist verpflichtet und allein berechtigtDie im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel sind vom Auftragnehmer innerhalb einer ange-messenen Frist, Änderungen vorzunehmendie im Protokoll festgelegt wird, zu beseitigen. Derartige Änderungen erfolgen grundsätzlich auf Kosten Über die Mängelbeseitigungen des AuftraggebersAuftragnehmers er- folgt eine förmliche Abnahme.
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Abnahme. 4.1 Die 6.1. Werkleistungen, also Entwicklungsleistungen, die Peppermind Systems e.K. für den Kunden in eigener Verantwortung (vgl. Ziffer 2.3) erstellt und ihm zur Verfügung stellt, unterliegen der Abnahme erfolgt, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist, am Sitz des FILMHERSTELLERS oder an einem durch diesen bestimmten Ort, etwa bei der Postproduktion, durch den Auftraggeber bzwKunden, sofern nicht im Angebot abweichend vereinbart. seinen Bevollmächtigten Dienstleistungen unterliegen nicht der Abnahme. Im Angebot kann beschrieben sein, dass definierte Teilergebnisse von Werkleistungen separat abgenom- men werden (echte Teilabnahme). Abgenommene Teilergebnisse sind die Grundlage für die Fortführung der Arbeiten; von etwaigen Gewährleistungsrechten sind sie nicht erfasst. Gegenstand einer separaten Abnahme ist insoweit bloß das vertragsgemäße Zusammenwirken dieser Teilleistungen mit anderen Er- gebnissen (Integration).
6.2. Zum Zweck der Abnahme stellt Peppermind Systems e.K. die erbrachten Leistungen vollständig und bedeutet eine Billigung der künstlerischen abnahmefähig bereit und technischen Qualität. Auf Wunsch des Auftraggebers wird die Abnahme schriftlich dokumentiertinformiert den Kunden.
6.3. Die Abnahme erfolgt regelmäßig in 2 Schrittensetzt voraus, dass der Kunde die jeweiligen Entwicklungsleistungen überprüft, sie einer Abnahmeprüfung unterzogen und ihre Abnahme durch den Kunden schriftlich oder elektronisch bestätigt wird. Die Prüfung endet spätestens eine (2) Wochen nach Bereitstellung der Leistungen durch Peppermind Systems e.K.. Erklärt der Kunde sich nach Ablauf vorstehender Frist auf schriftliche Nachfrage von Pep- permind Systems e.K. nicht, gilt die Leistung als abgenommen.
4.2 I6.4. Der Kunde und Peppermind Systems e.K. verständigen sich zum Vertragsbeginn auf den Verlauf und Umfang der Abnahmeprüfung. Für die Durchführung der Abnahmeprüfung wird der Kunde soweit verein- bart Testdaten sowie die von ihm erwarteten Prüfungsergebnisse rechtzeitig vor der Bereitstellung der Gewerke in der von Peppermind Systems e.K. im Angebot genannten Form zur Verfügung stellen und die vereinbarten technischen Voraussetzungen schaffen. Peppermind Systems e.K. darf an der Abnahmeprü- fung teilnehmen und die Prüfungsergebnisse einsehen.
6.5. Zeigen sich während der Abnahmeprüfung Fehler, so werden diese wie folgt kategorisiert:
6.5.1. Fehlerklasse 1 (Gravierende Fehler): Die ordnungsgemäße Nutzung ist insgesamt oder in wesentlichen Teilen ausgeschlossen. Der Betriebsablauf ist derart beeinträchtigt, dass eine sofortige Abhilfe notwendig ist.
6.5.2. Fehlerklasse 2 (Erhebliche Fehler): Die Nutzung ist insgesamt oder in wesentlichen Teilen derart beeinträchtigt, dass eine vernünftige Arbeit mit der Werkleistung nur mit erheblichem Aufwand möglich ist. Eine kurzfristige Abhilfe ist erforderlich.
6.5.3. Fehlerklasse 3 (Sonstige Fehler): Die Nutzung ist nicht wesentlich beeinträchtigt, eine Behebung ist zwar notwendig, jedoch nicht dringlich.
6.6. Zeigen sich Mängel der Fehlerklasse 1 oder 2, so gilt die Abnahme als fehlgeschlagen. Liegen fünf (5) oder mehr Fehler der Fehlerklasse 3 vor, so entspricht dies in der Wertung einem Fehler der Fehlerklasse 2 und begründet ebenfalls das Fehlschlagen der Abnahme. Der Kunde wird Peppermind Systems e.K. vom Fehlschlagen der Abnahme unterrichten und unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachbesserung auffordern.
6.7. Unbeschadet sonstiger Rechte kann der Kunde Leistungen zurückweisen, die nicht den vereinbarten Anforderungen entsprechen. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Kunde die Abnahme nicht verwei- gern. Alle Mängel sind schriftlich bzw. elektronisch mitzuteilen und werden von Peppermind Systems e.K. im Rahmen der Offline-Abnahme wird dem Auftraggeber die vorläufige Schnittversion vorgeführtMängelgewährleistung behoben.
6.8. Der Auftraggeber nimmt hierbei alle Leistungen des Filmherstellersproduktive Einsatz der Entwicklungsleistungen, die mit ob vollständig oder in Teilen, gilt als Abnahme der vorläufigen Schnittversion dokumentiert werden (z.B. Szenarien, Übereinstimmung mit dem Storyboard o.ä.), abgesamten abnahmebedürftigen Entwicklungsleistungen.
4.3 Die Online-6.9. Verweigert der Kunde die Abnahme besteht in wegen nicht unerheblicher Mängel, hat er dies Peppermind Sys- tems e.K. unter Angabe der Vorführung der Endversion des Filmwerks (kombinierte Masterkopie/ Sendefassung)Mängel schriftlich mitzuteilen und Peppermind Systems e.K. eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen. Peppermind Systems e.K. wird diese Mängel innerhalb dieser Frist besei- tigen. Die Abnahme der kombinierten Masterkopie erstreckt sich auf die Trickbearbeitung, Titeleinkopie- rung, Überblendungen und andere optische Arbeiten sowie auf die Ton- und Bildqualität (insbesondere auf die Farbabstimmungen)ist sodann erneut durchzuführen.
4.4 6.10. Vor der Abnahme ist ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wegen Mängeln ausgeschlossen. Der Auftraggeber verpflichtet sichKunde akzeptiert, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Werbefilm dass Software in der hergestellten Fassung abnimmt. Sofern Entwicklungszeit nicht vollständig lauffähig ist und Demo-Rou- tinen und einzelne Module keinen hinreichenden Aufschluss über die Gesamtfunktion der Werbefilm in seiner technischen Gestaltung nicht beanstandet wird, nicht vom Skript/Storyborad/Layoutfilm o.äSoftware und deren zukünftige Mängelfreiheit geben., der Regieinterpreta- tion des Regisseurs oder des Ergebnisse des PPM abweicht und den Änderungswünschen des Auf traggebers entspricht, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Erfolgt innerhalb einer Frist von 7 Tagen seit Abnahmetermin/Ablieferung keine Äußerung des Auftraggebers oder verwendet der Auftraggeber den Werbefilm, gilt der Werbefilm als abgenommen. Im Übrigen gelten die Abnahmevorschriften des Werkvertragsrechts.
4.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der FILMHERSTELLER ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen erfolgen grundsätzlich auf Kosten des Auftraggebers.
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Abnahme. 4.1 Die Abnahme erfolgt, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist, am Sitz des FILMHERSTELLERS oder an einem durch diesen bestimmten Ort, etwa bei der Postproduktion, durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten und bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität. Auf Wunsch des Auftraggebers wird die Abnahme schriftlich dokumentiert. Die Abnahme erfolgt regelmäßig in 2 Schritten.
4.2 Im Rahmen der Offline-Abnahme wird dem Auftraggeber die vorläufige Schnittversion vorgeführt. Der Auftraggeber nimmt hierbei alle Leistungen des Filmherstellers, die mit der vorläufigen Schnittversion dokumentiert werden (z.B. Szenarien, Übereinstimmung mit dem Storyboard o.ä.), ab.
4.3 Die Online-Abnahme besteht in der Vorführung der Endversion des Filmwerks (kombinierte Masterkopie/ Sendefassung)19.1. Die Abnahme der kombinierten Masterkopie erstreckt sich auf die Trickbearbeitung, Titeleinkopie- rung, Überblendungen fertig gestellten Gesamtleistung ist vom AN rechtzeitig anzumelden und andere optische Arbeiten sowie auf die Ton- und Bildqualität (insbesondere auf die Farbabstimmungen)erfolgt förmlich durch schriftliche Be- scheinigung.
4.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Werbefilm in der hergestellten Fassung abnimmt. Sofern der Werbefilm in seiner technischen Gestaltung nicht beanstandet wird, nicht vom Skript/Storyborad/Layoutfilm o.ä., der Regieinterpreta- tion des Regisseurs oder des Ergebnisse des PPM abweicht und den Änderungswünschen des Auf traggebers entspricht, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Erfolgt innerhalb einer Frist von 7 Tagen seit Abnahmetermin/Ablieferung keine Äußerung des Auftraggebers oder verwendet der Auftraggeber den Werbefilm, gilt der Werbefilm als abgenommen19.2. Im Übrigen gelten Zeitpunkt der Aufforderung des AN an den AG, die Abnahmevorschriften Leistung zu übernehmen, müssen alle vertraglichen Leistungen erbracht sein, bisher bekannte Mängel behoben sein, die gesamte Objektdokumentation einschließlich der Bedienungsanleitungen, Wartungsver- träge, Wartungsvorschläge, sämtliche behördlichen Abnahmescheine und Prüfungszeugnisse, sowie eine vollständige Auflistung der eingebauten beweglichen Sachen unter Angabe des WerkvertragsrechtsFabrikats und der Marke, des inländischen Produzenten bzw. des inländischen Importeurs gemäß Produkthaftungsgesetz vorhanden sein. Vereinbarte Güter- oder Funktionsprüfungen bzw. Probebetriebe müssen vor diesem Zeitpunkt bereits durchgeführt worden sein. Diese Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für haustechnische Anlagen.
4.5 Hat 19.3. Die förmliche Abnahme wird durch vorherige Teilabnahmen oder die Benutzung bzw. in Betriebnahme des Bauwerkes nicht ersetzt; diese gelten auch nicht als Verzicht auf allfällige Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.
19.4. Die Erfüllung in Teilleistungen ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des AG ausgeschlossen.
19.5. Mit der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller Schlussabnahme ist der AG eine Dokumentation der verwendeten Materialien (Übereinstimmungszertifikat) in dreifacher Ausfertigung zu übergeben.
19.6. Eine Schlussfeststellung über die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilenMängelfreiheit vor Ablauf der Gewährleistungsfrist gilt als vereinbart. Der FILMHERSTELLER ist verpflichtet und allein berechtigtAN hat bis spätestens 6 Wochen vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich um Schlussfeststellung beim AG anzusuchen. Widrigenfalls behält sich der AG vor, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen erfolgen grundsätzlich auf Kosten des Auftraggebersden Bankgarantiebrief über den Haftrücklass vor Ablauf der Gewährleistungsfrist abzurufen, sofern er nicht zeitgerecht entspre- chend verlängert wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme. 4.1 Die Parteien legen schriftlich fest, ob eine Abnahme erst am Ende des IT-Projekts («Gesamtabnahme») erfolgt, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist, am Sitz des FILMHERSTELLERS oder an ob einzelne Meilensteine einzeln abgenommen wer- den («Teilabnahme»). Nach Lieferung/Installation eines Arbeitsergebnisses/Lieferobjektes durch Pfister BI Con- sulting GmbH folgt eine Abnahmeperiode von einem durch diesen bestimmten Ort, etwa Mo- nat. Während dieser Frist hat der Kunde die Arbeitsergeb- nisse auf eventuelle Mängel zu prüfen. Festgestellte Mängel werden im Abnahmeprotokoll fest- gehalten. Zeigen sich bei der PostproduktionPrüfung wesentliche Mängel an Leis- tungen von Pfister BI Consulting GmbH, wird die Ab- nahme zurückgestellt. Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn der Geschäftsbetrieb des Kunden durch den Auftraggeber bzwMangel mit schwerwiegenden finanziellen Auswirkungen verhin- dert oder unzumutbar behindert wird. seinen Bevollmächtigten Gelingt es Pfister BI Consulting GmbH nach zweimaliger Nachbesserung nicht, einen wesentlichen Mangel zu be- heben, hat der Kunde ausschliesslich das Recht, auf die Abnahme der nicht korrekt erbrachten Leistung zu ver- zichten und bedeutet sich bereits dafür geleistete Zahlungen zu- rückerstatten zu lassen. Zeigen sich bei der gemeinsamen Prüfung andere, unwe- sentliche Mängel, findet die Abnahme gleichwohl statt. Ein unwesentlicher Mangel liegt vor, wenn der Geschäfts- betrieb des Kunden durch den Mangel nicht verhindert oder unzumutbar behindert wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Billigung Nutzung der künstlerischen und technischen QualitätLieferprodukte trotz der Mängel einigermassen möglich, die Beeinträchtigung nur kurzfristig ist oder eine Umgehungslösung eingesetzt wer- den kann. Auf Wunsch des Auftraggebers Pfister BI Consulting GmbH wird die Abnahme schriftlich dokumentiertim Abnahmeproto- koll festgehaltenen Mängel innert angemessener Frist be- heben. Die Abnahme erfolgt regelmäßig in 2 Schritten.
4.2 Im Rahmen der Offline-Abnahme wird dem Auftraggeber die vorläufige Schnittversion vorgeführt. Der Auftraggeber nimmt hierbei alle Leistungen des FilmherstellersJeder weitere Anspruch gegenüber Pfister BI Con- sulting GmbH, die mit der vorläufigen Schnittversion dokumentiert werden (z.B. Szenarien, Übereinstimmung mit dem Storyboard o.ä.), ab.
4.3 Die Online-Abnahme besteht in der Vorführung der Endversion des Filmwerks (kombinierte Masterkopie/ Sendefassung). Die Abnahme der kombinierten Masterkopie erstreckt sich auf die Trickbearbeitung, Titeleinkopie- rung, Überblendungen und andere optische Arbeiten sowie auf die Ton- und Bildqualität (insbesondere auf die Farbabstimmungen).
4.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Werbefilm in der hergestellten Fassung abnimmt. Sofern der Werbefilm in seiner technischen Gestaltung nicht beanstandet wird, nicht Xxxxxxxxxxxxx oder Rücktritt vom Skript/Storyborad/Layoutfilm o.ä., der Regieinterpreta- tion des Regisseurs oder des Ergebnisse des PPM abweicht und den Änderungswünschen des Auf traggebers entsprichtVertrag, ist ausgeschlossen. Verweigert der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Erfolgt innerhalb einer Frist von 7 Tagen seit Abnahmetermin/Ablieferung keine Äußerung des Auftraggebers oder verwendet Kunde seine Mitwirkung an der Auftraggeber den WerbefilmAbnahme, gilt die Leistung mit Ablauf der Werbefilm Abnahmefrist als abge- nommen. Mit der produktiven Nutzung gilt die Leistung in jedem Fall als abgenommen. Im Übrigen gelten die Abnahmevorschriften des WerkvertragsrechtsWeiteren gilt Ziff. 13.
4.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der FILMHERSTELLER ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen erfolgen grundsätzlich auf Kosten des Auftraggebers.
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Abnahme. 4.1 8.1 Sofern die Parteien einen Werkvertrag schließen bzw. der abgeschlossene Vertrag vorrangig Werkleitungen beinhaltet, bedarf es einer Abnahme der jeweiligen Werkleistung. Eine geschuldete Werkleistung ist mit der Abnahme abgeschlossen. Bei Werkleistungen gelten folgende Abnahmeregelungen.
8.2 Die Abnahme erfolgt, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist, am Sitz hat unverzüglich jedoch spätestens innerhalb von 6 (sechs) Stunden nach Bereitstellung des FILMHERSTELLERS oder an einem durch diesen bestimmten Ort, etwa bei der Postproduktion, durch den Auftraggeber Werkes bzw. seinen Bevollmächtigten der Leistung zu erfolgen. Nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um versteckte Mängel. Ein Werk ist abzunehmen, wenn es im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt worden ist. Eine Abnahme darf ausschließlich schriftlich oder in Textform (z. B. E-Mail, Fax) und bedeutet eine Billigung nicht aus geschmacklichen Gründen oder sonst wie unbegründet verweigert werden.
8.3 Soweit der künstlerischen und technischen Qualität. Auf Wunsch des Auftraggebers wird die Kunde nicht innerhalb der in Ziffer 8.2 aufgeführten Frist seine Abnahme schriftlich dokumentiertoder in Textform sowie inhaltlich begründet verweigert, gilt das Werk als vorbehaltlos und rügelos abgenommen. Die Abnahme erfolgt regelmäßig in 2 SchrittenDas Gleiche gilt für den Fall, dass der Kunde das Werk / Werkleistung produktiv nutzt. Eine produktive Nutzung liegt bspw. vor, wenn das / die Werk / Werkleistung Dritten zugänglich gemacht wird bzw. durch Dritte genutzt wird.
4.2 Im Rahmen der Offline-Abnahme wird dem Auftraggeber die vorläufige Schnittversion vorgeführt. Der Auftraggeber nimmt hierbei alle Leistungen des Filmherstellers, die mit der vorläufigen Schnittversion dokumentiert werden (z.B. Szenarien, Übereinstimmung mit dem Storyboard o.ä.), ab.
4.3 8.4 Die Online-Abnahme besteht in der Vorführung der Endversion des Filmwerks (kombinierte Masterkopie/ Sendefassung). Die Abnahme der kombinierten Masterkopie erstreckt sich auf die Trickbearbeitung, Titeleinkopie- rung, Überblendungen und andere optische Arbeiten sowie auf die Ton- und Bildqualität (insbesondere auf die Farbabstimmungen).
4.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Werbefilm in der hergestellten Fassung abnimmt. Sofern der Werbefilm in seiner technischen Gestaltung nicht beanstandet wird, nicht vom Skript/Storyborad/Layoutfilm o.ä., der Regieinterpreta- tion des Regisseurs oder des Ergebnisse des PPM abweicht und den Änderungswünschen des Auf traggebers entspricht, hejmo GmbH ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Erfolgt innerhalb einer Frist von 7 Tagen seit Abnahmetermin/Ablieferung keine Äußerung des Auftraggebers oder verwendet der Auftraggeber den Werbefilm, gilt der Werbefilm als abgenommen. Im Übrigen gelten die Abnahmevorschriften des Werkvertragsrechts.
4.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der FILMHERSTELLER ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen erfolgen grundsätzlich auf Kosten des AuftraggebersTeilabnahmen zu verlangen, sofern es sich um abtrennbare Leistungsteile handelt.
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Abnahme. 4.1 Die Mit der Fertigstellung der Werkleistung des Verkäufers gilt diese als abgenommen. Kleine und unwesentliche Mängel (beispielsweise Farbabweichungen) beeinflussen die Abnahme erfolgtnicht.
9.a. Der Verkäufer übernimmt die Gewährleistung dafür, soweit dass die Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme die vertraglich vereinbarten Eigenschaften hat, den erkannten Regeln der Technik entspricht nicht Abweichendes vereinbart mit Fehlern behaftet ist, am Sitz des FILMHERSTELLERS die den Wert oder an die Tauglichkeit zu den üblichen Gebrauch aufheben oder mindern.
9.b. Der Verkäufer übernimmt die Gewähr nur für Leistungen, die von ihm oder einem von ihm beauftragten Dritten durchgeführt werden. Für Leistungen, die der Verkäufer nicht selbst oder durch diesen bestimmten Orteinen von ihm beauftragen Dritten durchgeführt hat, etwa bei wird keine Gewährleistung übernommen.
9.c. Mit der PostproduktionAbnahme bestätigt der Käufer, durch den Auftraggeber dass das ausgeführte Werk und die gelieferten Bauteile und Materialien in einwandfreien Zustand sind und das Werk als vertragsgemäß abgenommen wird. Vor der Abnahme ist der Käufer verpflichtet, das ausgeführte Werk zu untersuchen auf Mängel, die erkennbar und offensichtlich sind bzw. seinen Bevollmächtigten bei gründlicher und bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualitätsorgfältiger Untersuchung hätten erkannt werden können. Auf Wunsch Mängel, die hätten erkannt werden können, bei sorgfältiger Untersuchung des Auftraggebers wird die Abnahme schriftlich dokumentiert. Die Abnahme erfolgt regelmäßig in 2 SchrittenWerkes vor Abnahme, können nachträglich nicht mehr gerügt werden.
4.2 Im Rahmen 9.d. Beim Vorhandensein von Mängeln kann der Offline-Abnahme wird Käufer Nacherfüllung verlangen. Für die Nacherfüllung ist dem Auftraggeber die vorläufige Schnittversion vorgeführtVerkäufer eine Frist von mindestens 5 Wochen einzuräumen. Der Auftraggeber nimmt hierbei alle Leistungen des Filmherstellers, die mit Bei der vorläufigen Schnittversion dokumentiert werden (z.B. Szenarien, Übereinstimmung mit dem Storyboard o.ä.), ab.
4.3 Die Online-Abnahme besteht in Nacherfüllung kann der Vorführung der Endversion des Filmwerks (kombinierte Masterkopie/ Sendefassung). Die Abnahme der kombinierten Masterkopie erstreckt sich auf die Trickbearbeitung, Titeleinkopie- rung, Überblendungen und andere optische Arbeiten sowie auf die Ton- und Bildqualität (insbesondere auf die Farbabstimmungen).
4.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugebenVerkäufer nach seiner Xxxx entscheiden, ob er die Mangelbeseitigung oder die Ersatzlieferung wählt. Ist die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, kann der Verkäufer die Nacherfüllung verweigern.
9.e. Kommt der Verkäufer seinen vorgenannten Pflichten, insbesondere der Nacherfüllungspflicht innerhalb der Frist nicht nach oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Käufer eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen. Der Vertragsrücktritt ist ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Ersatzvornahme durch den Werbefilm in Käufer auf Kosten des Verkäufers.
9.f. Ist zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart, dass der hergestellten Fassung abnimmtKäufer die Montage der gelieferten Bauteile ganz oder teilweise übernimmt, so entfällt die Haftung und Gewährleistung für die Montage. Sofern der Werbefilm Käufer die gelieferten und/oder eingebauten Bauteile verändert, diese unsachgemäß gebraucht oder in seiner technischen Gestaltung nicht beanstandet wirdsonstiger Weise verändert bzw. Anbauten vornimmt, nicht vom Skript/Storyborad/Layoutfilm o.ä., der Regieinterpreta- tion entfällt die Gewährleistung seitens des Regisseurs oder des Ergebnisse des PPM abweicht und den Änderungswünschen des Auf traggebers entspricht, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Erfolgt innerhalb einer Frist von 7 Tagen seit Abnahmetermin/Ablieferung keine Äußerung des Auftraggebers oder verwendet der Auftraggeber den Werbefilm, gilt der Werbefilm als abgenommen. Im Übrigen gelten die Abnahmevorschriften des WerkvertragsrechtsVerkäufers ebenfalls.
4.5 Hat 9.x. Xxxxxxxxxxxxx Schadenersatzansprüche des Käufers gegen den Verkäufer sowie von ihm beauftragte Dritte wegen sonstiger Pflichtverletzungen aus dem Vertrag sowie aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder es liegt eine Körperverletzung oder eine Verletzung der Auftraggeber nach Gesundheit vor.
9.h. Mit der Abnahme der Werksleistung des Films ÄnderungswünscheAuftragsnehmers ist dieser damit einverstanden, dass Bilder und/oder Videos der Montage und des fertigen Produktes gemacht werden dürfen. Diese Bilder dürfen dann anschließend über die Social-Media-Kanäle des Käufers veröffentlicht werden. Personen dürfen nicht gezeigt werden. Sollte der Käufer damit nicht einverstanden sein, so hat muss er seinen Widerspruch schriftlich oder per E-Mail dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der FILMHERSTELLER ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen erfolgen grundsätzlich auf Kosten des AuftraggebersAuftragsnehmer mitteilen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme. 4.1 Die Abnahme erfolgt, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist, am Sitz des FILMHERSTELLERS oder an einem durch diesen bestimmten Ort, etwa bei der Postproduktion, durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten und bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität. Auf Wunsch des Auftraggebers wird die Abnahme schriftlich dokumentiert12.1. Die Abnahme des Werkes erfolgt regelmäßig durch den rbb. Ein Auftragswerk gilt als abgenom- men, wenn der rbb nicht binnen einer Frist von zwei Monaten nach Ablieferung Bean- standungen geltend macht. Diese sind auf Wunsch des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin schriftlich zu begründen. Im Einzelfall kann mit dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin eine Verlängerung der Abnahmefrist vereinbart werden. Nimmt der rbb das Werk nicht ab, so ist der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin berechtigt, das Werk innerhalb einer vom rbb festzusetzenden angemessenen Frist zu ändern. Lehnt der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin eine Änderung ab, ist er/sie zu einer Ände- rung nicht imstande oder nimmt der rbb auch die geänderte Fassung nicht ab, weil das Werk den Anforderungen nicht genügt, die der rbb berechtigterweise stellen kann, so kann der rbb ein Werk unter Verwendung der bisher vorliegenden Fassungen und Materialien herstellen oder herstellen lassen. Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin ist verpflichtet, diese dem rbb zu übereignen. Die Vergütung des Mitarbeiters/der Mitar- beiterin richtet sich in 2 Schrittendiesem Fall nach Ziffer 18.4.3.
4.2 Im Rahmen 12.2. Ist Gegenstand des Vertrages ein Exposé oder eine sonstige zur Bearbeitung be- stimmte Vorlage des Mitarbeiters/der Offline-Abnahme wird dem Auftraggeber Mitarbeiterin, so kann der rbb das Exposé oder die vorläufige Schnittversion vorgeführtVorlage ganz oder teilweise nach seiner Xxxx durch den Mitarbeiter/die Mitarbei- terin oder durch Dritte für die Sendung bearbeiten oder fertig stellen lassen. Der Auftraggeber nimmt hierbei alle Leistungen des Filmherstellers, die Wird ein Dritter mit der vorläufigen Schnittversion dokumentiert werden (z.B. Szenarien, Übereinstimmung mit dem Storyboard o.ä.), ab.
4.3 Die Online-Abnahme besteht in der Vorführung der Endversion des Filmwerks (kombinierte Masterkopie/ Sendefassung). Die Abnahme der kombinierten Masterkopie erstreckt sich auf die Trickbearbeitung, Titeleinkopie- rung, Überblendungen und andere optische Arbeiten sowie auf die Ton- und Bildqualität (insbesondere auf die Farbabstimmungen).
4.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Werbefilm in der hergestellten Fassung abnimmt. Sofern der Werbefilm in seiner technischen Gestaltung nicht beanstandet wird, nicht vom Skript/Storyborad/Layoutfilm o.ä., der Regieinterpreta- tion des Regisseurs oder des Ergebnisse des PPM abweicht und den Änderungswünschen des Auf traggebers entsprichtBearbeitung beauftragt, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Erfolgt innerhalb einer Frist von 7 Tagen seit AbnahmeterminMitarbeiter/Ablieferung keine Äußerung des Auftraggebers oder verwendet der Auftraggeber den Werbefilm, gilt der Werbefilm als abgenommen. Im Übrigen gelten die Abnahmevorschriften des WerkvertragsrechtsMitarbeiterin davon umgehend zu verständigen.
4.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der FILMHERSTELLER ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen erfolgen grundsätzlich auf Kosten des Auftraggebers.
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Samples: Honorarbedingungen Für Urheber
Abnahme. 4.1 Die 1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme erfolgtder Montage verpflichtet, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist, am Sitz sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des FILMHERSTELLERS oder an einem durch diesen bestimmten Ort, etwa bei der Postproduktion, durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten und bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität. Auf Wunsch des Auftraggebers wird die Abnahme schriftlich dokumentiertmontierten Gegenstandes stattgefunden hat. Die Abnahme erfolgt regelmäßig in 2 Schrittenist auch durchzuführen, wenn der Auftraggeber selbst wegen des Gesamtwerkes seinerseits erst zu einem späteren Zeitraum – z.B. nach Fertigstellung des Gesamtwerkes – vom Besteller die Abnahme verlangen kann.
4.2 Im Rahmen 2. Mit der Offline-Abnahme wird dem entfällt die Haftung der SK GmbH für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die vorläufige Schnittversion vorgeführt. Der Auftraggeber nimmt hierbei alle Leistungen des Filmherstellers, die mit der vorläufigen Schnittversion dokumentiert werden (z.B. Szenarien, Übereinstimmung mit dem Storyboard o.ä.), abGeltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
4.3 Die Online-3. Ein Aufschub der Abnahme besteht in der Vorführung Leistungen der Endversion SK GmbH ist bis zur Gesamtabnahme des Filmwerks (kombinierte Masterkopie/ Sendefassung)Objektes oder bis zu einer behördlichen Abnahme ist unwirksam. Die Abnahme der kombinierten Masterkopie erstreckt Leistungen der SK GmbH kann nicht von weiteren Subunternehmerleistungen oder Ereignissen abhängig gemacht werden, welche die SK GmbH nicht beeinflussen kann und die abhängig vom Tun oder Unterlassen eines Dritten sind.
4. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden der SK GmbH, so gilt sie nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt. Mit der Anzeige der Fertigstellung beim Auftraggeber endet die Schutzpflicht der SK GmbH hinsichtlich der erbrachten Gewerke (§ 4 Abs. 5 VOB/B) nach 12 Werktagen ab Zugang beim Auftraggeber.
5. Die Abnahme der Leistung der SK GmbH hat keine rechtliche Wirkung auf die TrickbearbeitungAbnahme von beigestellten Stoffen, Titeleinkopie- rung, Überblendungen und andere optische Arbeiten sowie auf die Ton- und Bildqualität (insbesondere auf die Farbabstimmungen).
4.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Werbefilm in Bauteilen oder Vorleistungen anderer Unternehmer zu Lasten der hergestellten Fassung abnimmt. Sofern der Werbefilm in seiner technischen Gestaltung nicht beanstandet wird, nicht vom Skript/Storyborad/Layoutfilm o.ä., der Regieinterpreta- tion des Regisseurs oder des Ergebnisse des PPM abweicht und den Änderungswünschen des Auf traggebers entspricht, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Erfolgt innerhalb einer Frist von 7 Tagen seit Abnahmetermin/Ablieferung keine Äußerung des Auftraggebers oder verwendet der Auftraggeber den Werbefilm, gilt der Werbefilm als abgenommen. Im Übrigen gelten die Abnahmevorschriften des Werkvertragsrechts.
4.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der FILMHERSTELLER ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen erfolgen grundsätzlich auf Kosten des Auftraggebers.SK GmbH.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme. 4.1 Die Abnahme erfolgt18.1. Hat der Auftragnehmer seine Gesamtleistung ohne wesentliche Mängel fertig gestellt, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist, am Sitz so findet auf Anforderung des FILMHERSTELLERS oder an einem durch diesen bestimmten Ort, etwa bei der Postproduktion, durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten und bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität. Auf Wunsch des Auftraggebers wird Auftragnehmers die Abnahme schriftlich dokumentiertstatt.
18.2. Die Parteien führen in angemessener Frist nach Fertigstellung der Gesamtleistung des Auftragnehmers eine förmliche Abnahme erfolgt regelmäßig in 2 Schrittendurch. Eine Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen.
4.2 Im Rahmen der Offline-Abnahme wird dem Auftraggeber die vorläufige Schnittversion vorgeführt. Der Auftraggeber nimmt hierbei alle Leistungen des Filmherstellers, die mit der vorläufigen Schnittversion dokumentiert werden (z.B. Szenarien, Übereinstimmung mit dem Storyboard o.ä.), ab.
4.3 Die Online-Abnahme besteht in der Vorführung der Endversion des Filmwerks (kombinierte Masterkopie/ Sendefassung)18.3. Die Abnahme der kombinierten Masterkopie erstreckt sich auf die Trickbearbeitungendgültig wiederhergestellten Straßenoberflächen findet bei größeren Baumaß- nahmen zusammen mit einem Vertreter des Auftraggebers, Titeleinkopie- rung, Überblendungen des Auftragnehmers und andere optische Arbeiten sowie auf die Ton- und Bildqualität des zuständigen Straßenbauamtes (insbesondere auf die Farbabstimmungen)Tiefbauamt der Stadt Aachen) statt.
4.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich18.4. Rechtliche Teilabnahmen sind ausgeschlossen. Ebenso wird eine fiktive Abnahme nach § 12 Abs. 5 VOB/B ausdrücklich ausgeschlossen.
18.5. Abnahmen werden erst durchgeführt, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Werbefilm in der hergestellten Fassung abnimmtwenn alle abzunehmenden Bauleistungen des Auftragnehmers vertragsgemäß erbracht und keine wesentlichen Mängel vorhanden sind. Sofern der Werbefilm in seiner technischen Gestaltung nicht beanstandet wird, nicht vom Skript/Storyborad/Layoutfilm o.ä., der Regieinterpreta- tion des Regisseurs oder des Ergebnisse des PPM abweicht und den Änderungswünschen des Auf traggebers entspricht, ist Verweigert der Auftraggeber zur die Abnahme verpflichtetunter Angabe von Mängeln, hat er auf Verlangen des Auftragnehmers an einer gemein- samen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken.
18.6. Erfolgt innerhalb einer Frist von 7 Tagen seit Abnahmetermin/Ablieferung keine Äußerung des Auftraggebers oder verwendet Verweigert der Auftraggeber den Werbefilm, gilt der Werbefilm als abgenommen. Im Übrigen gelten die Abnahmevorschriften des Werkvertragsrechts.
4.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünschewegen wesentlicher Mängel oder wegen nicht fertig gestellter Leistung, so hat er dem Filmhersteller der Auftragnehmer nach Herstellung der vertragsgerechten Leistung die gewünschten Änderungen Abnahme erneut schriftlich mitzuteilenzu beantragen.
18.7. Der FILMHERSTELLER ist verpflichtet und allein berechtigtDie im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel sind vom Auftragnehmer innerhalb einer ange- messenen Frist, Änderungen vorzunehmendie im Protokoll festgelegt wird, zu beseitigen. Derartige Änderungen erfolgen grundsätzlich auf Kosten Über die Mängelbeseitigungen des AuftraggebersAuftragnehmers erfolgt eine förmliche Abnahme.
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Samples: Bauvertrag
Abnahme. 4.1 8.1 Werkvertragliche Leistungen bedürfen einer Abnahme. Die Abnahme erfolgtZusendung der Schluss- rechnung, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist, am Sitz die Überweisung des FILMHERSTELLERS oder an einem durch diesen bestimmten Ort, etwa bei der Postproduktion, durch den Auftraggeber Gutschriftbetrages bzw. seinen Bevollmächtigten und bedeutet die schriftliche Mitteilung der Fertigstellung sowie die Benutzung bzw. Inbetriebnahme solcher werkvertragli- chen Leistungen im Rahmen des Probebetriebs gelten nicht als Abnahme. § 640 Abs.1 S.3 BGB bleibt unberührt. Diese Regelung gilt nicht für solche Bestellungen, bei denen eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität. Auf Wunsch des Auftraggebers wird die Abnahme schriftlich dokumentiert. sachlich-technisch ausgeschlossen ist.
8.2 Die Abnahme erfolgt regelmäßig in 2 Schrittennach vollständiger und mängelfreier Fertigstellung aller Liefe- rungen und Leistungen, spätestens jedoch 4 Wochen nach schriftlichem Antrag des AN. Die Nutzung bzw. Teilnutzung von Lieferungen und Leistungen ist nicht gleich- bedeutend mit der Abnahme.
4.2 Im Rahmen 8.3 Die Abnahme ist vom AG und vom AN zu dokumentieren und das Dokument von allen Beteiligten zu unterzeichnen. Werden Mängel festgestellt, kann die Abnahme in Ausnahmefällen unter dem Vorbehalt der Offline-Beseitigung dieser Mängel erfolgen. Festgestellte Mängel sind i. d. R. innerhalb von 4 Wochen zu beseitigen. In diesem Fall ist nach der Mängelbeseitigung eine erneute Abnahme wird dem Auftraggeber die vorläufige Schnittversion vorgeführt. Der Auftraggeber nimmt hierbei alle Leistungen des Filmherstellerserforderlich.
8.4 Die Kosten einer wiederholten Abnahme, die mit der vorläufigen Schnittversion dokumentiert werden (z.B. Szenarienbeide Vertragspartner verlangen kön- nen, Übereinstimmung mit dem Storyboard o.ä.), ab.
4.3 Die Online-Abnahme besteht in der Vorführung der Endversion des Filmwerks (kombinierte Masterkopie/ Sendefassung). Die Abnahme der kombinierten Masterkopie erstreckt sich auf die Trickbearbeitung, Titeleinkopie- rung, Überblendungen und andere optische Arbeiten sowie auf die Ton- und Bildqualität (insbesondere auf die Farbabstimmungen).
4.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Werbefilm in der hergestellten Fassung abnimmt. Sofern der Werbefilm in seiner technischen Gestaltung nicht beanstandet wird, nicht vom Skript/Storyborad/Layoutfilm o.ä.hat derjenige Partner zu übernehmen, der Regieinterpreta- tion des Regisseurs oder des Ergebnisse des PPM abweicht und den Änderungswünschen des Auf traggebers entspricht, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Erfolgt innerhalb einer Frist von 7 Tagen seit Abnahmetermin/Ablieferung keine Äußerung des Auftraggebers oder verwendet der Auftraggeber den Werbefilm, gilt der Werbefilm als abgenommen. Im Übrigen gelten die Abnahmevorschriften des WerkvertragsrechtsWiederholung zu vertreten hat.
4.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der FILMHERSTELLER ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen erfolgen grundsätzlich auf Kosten des Auftraggebers.
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