Abnahme. Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.
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Abnahme. Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmenabzu- nehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.
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Abnahme. Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmenabzu- nehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme Inbe- triebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.
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Abnahme. Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung)Inbetriebnahme. Im Übrigen gilt § 640 BGB.
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Abnahme. Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (BaustellenheizungBaustellen-heizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.
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