Common use of Abnahme Clause in Contracts

Abnahme. (a) Leistungen von Zühlke bedürfen einer Prüfung und Abnahme durch den Kunden zum vereinbarten Termin, spätestens jedoch vier Wochen ab Lieferung. Lässt der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt die Leistung mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Ein- satz der Leistung im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Leis- tung jedenfalls als abgenommen. (b) Der Kunde wird alle ihm von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (Testergebnisse, Dokumente, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend prüfen und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilen. (c) Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich, ausreichend dokumentiert und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls die betroffenen Leistungen als abgenommen gelten. (d) Treten Mängel bei der Abnahmeprüfung hervor, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemüht. (e) Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlich. (f) Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur Mängel, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»). Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»), welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigen. (g) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausfüh- rung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Xxxxxx verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch den Kunden, ist Zühlke berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Abnahme. (a) Leistungen 8.1 Der Besteller ist verpflichtet, die vertragsmäßig erbrachte Leistung abzunehmen, sofern nicht nach der Art beziehungsweise der Beschaffenheit der Leistung die Abnahme ausgeschlossen ist. 8.2 Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, so wird der Besteller, sobald INT GmbH die Fertigstellung der Leistung erklärt und diese zur Abnahme zur Verfügung gestellt hat, unverzüglich die Übereinstimmung mit der Leistungsbeschreibung feststellen. Im Zusammenhang mit EDV-Planung oder Softwareerstellung sind hierfür die vom Besteller zu liefernden Testdaten zu verwenden. Werden bei der Abnahme keine Fehler/ Mängel festgestellt, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhaben oder nicht nur unerheblich mindern, so ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. 8.3 Werden bei der Abnahme Fehler/ Mängel festgestellt, so wird INT GmbH die Fehler/ Mängel innerhalb angemessener Frist unentgeltlich beseitigen, danach ist die betreffende Leistung abzunehmen. Fehler/ Mängel, die auf vom Besteller vorgegebenen Angaben, Daten ect. zur Aufgabenstellung beruhen oder auf unzureichende Bereitstellung des Bestellers zurückzuführen oder, im Falle von Zühlke bedürfen einer Prüfung und Programmen, nicht reproduzierbar sind, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. 8.4 Unterbleibt die Abnahme durch den Kunden zum vereinbarten Terminaus Gründen, spätestens jedoch vier Wochen ab Lieferung. Lässt der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichendie INT GmbH nicht zu vertreten hat, so gilt sie mit Ablauf von 4 Wochen nach Bereitstellung zur Abnahme als erfolgt. Das gleiche gilt, wenn die Leistung mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommenAbnahmeerklärung nicht unverzüglich abgegeben wird. Bei Ein- satz INT GmbH verpflichtet sich, den Besteller auf die Bedeutung dieses Verhaltens bei der Leistung Bestellung zur Abnahme besonders hinzuweisen. 8.5 Werden im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Leis- tung jedenfalls als abgenommen. (b) Der Kunde wird alle ihm von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (Testergebnisse, Dokumente, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend prüfen und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilen. (c) Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich, ausreichend dokumentiert und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls die betroffenen Leistungen als abgenommen gelten. (d) Treten Mängel bei Rahmen der Abnahmeprüfung hervor, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemüht. (e) Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kannLeistungserbringung Teilleistungen erbracht, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlich. (f) Zur Verweigerung hat der Abnahme berechtigen nur MängelBesteller diese Teilleistungen abzunehmen. Ist nichts besonderes vereinbart, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»). Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»), welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigen. (g) Sollte sich erfolgt im Zuge Hinblick auf das Zusammenwirken der Arbeiten herausstellen, dass die Ausfüh- rung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Xxxxxx verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigenTeilleistungen nach Abnahme. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzwZiff. schafft die Voraussetzung, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch den Kunden, ist Zühlke berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die 8.1 bis dahin 8.4 gilt für die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzen.Teilabnahmen entsprechend-

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abnahme. 19.1 ONTRAS nimmt Leistungen des Auftragnehmers durch eine förmliche Abnahme ab, wenn die Montage sowie alle ggf. erforder- lichen Inbetriebsetzungen und ein ggf. erforderlicher Probebetrieb erfolgreich abgeschlossen sind, die Leistungen vom Auftragnehmer ohne wesentlichen Mangel vertragsgemäß erbracht sind und die vollständige Dokumentation (aNr. 8.2) vorliegt. 19.2 Jegliche Form einer inzidenten oder fiktiven Abnahme ist ausgeschlossen. Die Leistungen des Auftragnehmers werden einheitlich abgenommen. Die Abnahme wird weder durch eine frühere Benutzung, Inbetriebnahme oder behördliche Prüfung noch durch Mitteilung des Auftragnehmers über die Fertigstellung er- setzt. 19.3 Der Auftragnehmer hat die Abnahme schriftlich oder in Text- form zu verlangen. Zwischen Abnahmeverlangen und Abnahme- termin müssen mindestens zwei Wochen liegen. 19.4 ONTRAS ist zu Teilabnahmen einzelner Leistungen berech- tigt, nicht jedoch verpflichtet. 19.5 Bei der Abnahme werden ONTRAS und der Auftragnehmer nach gemeinsamer Begehung ein Protokoll anfertigen, das von Zühlke bedürfen einer Prüfung und beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Soweit in diesem Protokoll Mängel, ausstehende Nachweise oder Restleistungen vorbehalten werden, trägt der Auftragnehmer weiterhin die Beweislast für die ordnungsgemäße Leistungserbringung. 19.6 Sind zum Zeitpunkt der Abnahme durch den Kunden zum vereinbarten Termin, spätestens jedoch vier Wochen ab Lieferung. Lässt noch Änderungen (formal oder inhaltlich) an der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichenDokumentation erforderlich, so gilt hindert dies die Leistung mit dem Enddatum Abnahmefähigkeit der Leistungen des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Ein- satz Auftragnehmers nicht, vorausgesetzt, der Leistung Auftragnehmer hat ONTRAS eine vorläufige Dokumentation übergeben. 19.7 Soweit die Parteien im Echtbetrieb Bauverlauf technische Zustandsfest- stellungen protokollieren, insbesondere für solche Leistungen, die durch den Kunden gilt die Leis- tung jedenfalls als abgenommen. (b) Der Kunde wird alle ihm von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (Testergebnisse, Dokumente, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend prüfen und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilen. (c) Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich, ausreichend dokumentiert und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls die betroffenen nachfolgende Leistungen als abgenommen gelten. (d) Treten Mängel bei der Abnahmeprüfung hervor, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemüht. (e) Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlich. (f) Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur Mängel, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»). Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»), welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigen. (g) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausfüh- rung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Xxxxxx verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden überdeckt oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch nachfolgen- den KundenPrüfung entzogen werden, ist Zühlke berechtigtersetzen diese nicht die förmliche Abnahme und stellen keine Teilabnahme dar. Diejenige Partei, die bei Abnahme vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für protokollierten Zustand abweichende Tatsachen behautet, trägt hierfür die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzenBeweislast.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Abnahme. 12.1 Die Abnahme erfolgt förmlich (a) § 12 Abs. 4 VOB/B). AG und AN können auf die Anwesenheit vor Ort verzichten; in diesem Fall reicht der schriftliche Austausch des beidseitig unterzeichneten Abnahmeprotokolls. Auch etwaige Nachabnahmen und Abnahmen von Mängelbeseitigungsarbeiten erfol- gen förmlich. Teilabnahmen sind ausgeschlossen, § 12 Abs.2 VOB/B findet keine Anwendung. 12.2 Nimmt der AG oder der Bauherr die Leistungen des AN ganz oder teilweise vor der förmlichen Abnahme zur Weiterführung der Arbeiten in Benutzung, gilt dies nicht als Abnahme. Eine Zahlung an den AN bedeutet keine Abnahme von dessen Leistung durch den AG. Es stellt keinen Verzicht auf die förmliche Abnahme dar, wenn der AG auf die Schlussrechnung des AN eine Zahlung leistet. 12.3 Wird die Abnahme wegen wesentlicher Mängel verweigert, hat der AN nach sofortiger Beseitigung dieser Mängel die Abnahme unverzüglich erneut zu beantragen. Verweigert der AG die Abnahme berechtigt und sind deshalb weitere Abnahmebegehungen zur Herstellung der Freiheit der geschuldeten Leistungen von Zühlke bedürfen einer Prüfung wesentlichen Mängeln erforderlich, hat der Auftragnehmer die dadurch verursachten weiteren Kosten zu tragen. Dies schließt zusätzli- che Aufwendungen für die örtliche Bauüberwachung und Abnahme durch den Kunden zum vereinbarten Termindie Fachbauleitung oder für Begehungen mit Sachverständigen, spätestens jedoch vier Wochen ab Lieferung. Lässt der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt die Leistung mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Ein- satz der Leistung im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Leis- tung jedenfalls als abgenommenTÜV und dem VdS ein. (b) Der Kunde wird alle 12.4 Spätestens bei Abnahme hat der AN sämtliche zur Erfüllung seiner Leistung notwendigen Unterlagen, insbesondere Abrechnungszeichnungen ein- schließlich aller Bestandszeichnungen, Atteste, Schaltbilder, Pflege-, Reinigungs- und Wartungsanweisungen sowie Bedienungsanleitungen der von ihm von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (Testergebnisse, Dokumente, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend prüfen und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilen. (c) Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich, ausreichend dokumentiert und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls die betroffenen Leistungen ausgeführten Arbeiten als abgenommen gelten. (d) Treten Mängel bei der Abnahmeprüfung hervor, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemüht. (e) Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlich. (f) Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur Mängel, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»)Mutterpausen zzgl. Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»), welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigen. (g) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausfüh- rung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Xxxxxx verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend je einem Satz Pausen bzw. schafft die Voraussetzungauf Anforderung des AG auf Datenträger in von diesem vorgegebenen Datenformat, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch den Kunden, ist Zühlke berechtigt, vom Auftrag zurückzutretenzu übergeben. Die bis dahin für die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten hierfür sind vom Kunden zu ersetzenmit den Einheitspreisen abgegolten.

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Samples: Nachunternehmervertrag

Abnahme. 18.1. Diese Regelungen zur Abnahme gelten nur, wenn sie einem Werkvertrag zugrunde gelegt werden. 18.2. Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich geschuldete Leistung entsprechend der Auftragsbeschreibung. 18.3. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass die Agentur dem Auftraggeber die Leistungsergebnisse vollständig übergibt und ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt. Die Übergabe aller für die Abnahme notwendigen Leistungs- ergebnisse, stellt eine Aufforderung zur Abnahme dar. 18.4. Daraufhin hat der Auftraggeber innerhalb von 7 Tagen mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen. 18.5. Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der Auftraggeber der Agentur eine Auflistung aller die Abnahme hindern- den Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat die Agentur eine mangelfreie und abnahmefähige Ver- sion der vertraglich geschuldeten Leistung bereitzustellen. Im Rahmen der darauffolgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein kön- nen. 18.6. Nach erfolgreicher Prüfung hat der Auftraggeber innerhalb von 7 Tagen schriftlich (aE-Mail ist ausreichend) Leistungen die Abnahme der Arbeitsergebnisse zu erklären. 18.7. Sofern zuvor keine wesentlichen Mängel mitgeteilt werden, gelten die Leistungsergebnisse nach Ablauf von Zühlke bedürfen einer Prüfung und Abnahme 2 Wochen nach Vorlage zur Abnahme, als durch den Kunden zum vereinbarten Termin, spätestens jedoch vier Wochen ab Lieferung. Lässt der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt die Leistung mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Ein- satz der Leistung im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Leis- tung jedenfalls als Auftraggeber abgenommen. (b) Der Kunde wird alle ihm von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (Testergebnisse, Dokumente, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend prüfen und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilen18.8. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Diese Mängel sind im Ab- nahmeprotokoll einzeln aufzuführen. (c) Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich18.9. Die Erstellung der vertraglichen Leistungen kann in einzelnen Teilabschnitten vereinbart werden. Die Agentur ist berechtigt, ausreichend dokumentiert den Auftraggeber zu einer Teil- oder Zwischenabnahme aufzufordern, wenn dies aufgrund der Mate- rie, des Umfangs oder des zeitlichen Ablaufs bei der Leistungserbringung sachlich begründet und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls die betroffenen Leistungen als abgenommen geltenfür den Auf- traggeber zumutbar ist. (d) Treten Mängel bei der Abnahmeprüfung hervor18.10. Die Regelungen zur Abnahme, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemüht. (e) Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißtGewährleistung und Vergütung gelten für die jeweiligen Teilabschnitte. Dies be- deutet insbesondere, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlich. (f) Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur MängelChange-Requests des Auftraggebers, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»). Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»)von bereits abgenommenen Teilab- schnitten abweichen, welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigendurch diesen gesondert zu vergüten sind. (g) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausfüh- rung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Xxxxxx verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch den Kunden, ist Zühlke berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abnahme. (a) Leistungen von Zühlke bedürfen einer Prüfung 13.1. Es gilt in jedem Falle eine förmliche Abnahme als vereinbart, die schriftlich zu dokumentieren ist. Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Bohrarbeiten durch gemeinsame Begehung / Besichtigung und Abnahme erfolgreicher Durchführung der erforderlichen Tests. Nach erfolgter Freigabe ist der Bohrplatz sauber und wie übernommen zu übergeben, etwaige Schäden sind vom AN auf eigene Kosten zu beseitigen. 13.2. Nach der letzten Bohrlochvermessung hat der AN dem AG die Fertigstellung schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig mit der Anzeige einen Übernahmetermine vorzuschlagen. Das Bohrequipment darf nicht vor schriftlicher Freigabe durch den Kunden zum vereinbarten TerminAG demontiert und abtransportiert werden. Die Bohrlochmessung (4-Arm-Kaliber) muss Neigung, spätestens jedoch vier Wochen ab LieferungNeigungsrichtung der Bohrung, Einzelradien, Achsenkaliber, Summenkaliber und die Teufe beinhalten. 13.3. Lässt der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Die Abnahme verstreichenkann vom AG verweigert werden, so gilt wenn die Leistung mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen(oder die zu übergebenden Dokumente) Mängel aufweist, ohne dass es dabei auf Art und Schwere der Mängel ankäme. Bei Ein- satz der Leistung im Echtbetrieb durch den Kunden gilt Eine Mängelrüge schiebt die Leis- tung jedenfalls als abgenommen. (b) Der Kunde wird alle ihm von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (Testergebnisse, Dokumente, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend prüfen und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilen. (c) Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich, ausreichend dokumentiert und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls die betroffenen Leistungen als abgenommen gelten. (d) Treten Mängel bei der Abnahmeprüfung hervor, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemüht. (e) Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißtÜbernahme bis zur Mangelbehebung hinaus. Eine vorbehaltlose Übernahme schließt aber umgekehrt nicht aus, dass der Echtbetrieb später bemerkte Mängel geltend gemacht werden. Eine Mängelrüge ist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlicherforderlich. (f) Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur Mängel, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»). Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»), welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigen. (g) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausfüh- rung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Xxxxxx verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch den Kunden, ist Zühlke berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzen.

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Samples: General Terms and Conditions for Drilling Contracts

Abnahme. 12.1 Die Abnahme erfolgt förmlich (a) § 12 Abs. 4 VOB/B). AG und AN können auf die Anwesenheit vor Ort verzichten; in diesem Fall reicht der schriftliche Austausch des beidseitig unterzeichneten Abnahmeprotokolls. Auch etwaige Nachabnahmen und Abnahmen von Mängelbeseitigungsarbeiten erfol- gen förmlich. Teilabnahmen sind ausgeschlossen, § 12 Abs.2 VOB/B findet keine Anwendung. 12.2 Nimmt der AG oder der Bauherr die Leistungen des AN ganz oder teilweise vor der förmlichen Abnahme zur Weiterführung der Arbeiten in Benutzung, gilt dies nicht als Abnahme. Eine Zahlung an den AN bedeutet keine Abnahme von dessen Leistung durch den AG. Es stellt keinen Verzicht auf die förmliche Abnahme dar, wenn der AG auf die Schlussrechnung des AN eine Zahlung leistet. 12.3 Wird die Abnahme wegen wesentlicher Mängel berechtigt verweigert, hat der AN nach sofortiger Beseitigung dieser Mängel die Abnahme unverzüglich erneut zu beantragen. Verweigert der AG die Abnahme berechtigt und sind deshalb weitere Abnahmebegehungen zur Herstellung der Freiheit der ge- schuldeten Leistungen von Zühlke bedürfen einer Prüfung wesentlichen Mängeln erforderlich, hat der AN die dadurch verursachten weiteren Kosten zu tragen. Dies schließt zusätzli- che Aufwendungen für die örtliche Bauüberwachung und Abnahme durch den Kunden zum vereinbarten Termindie Fachbauleitung oder für Begehungen mit Sachverständigen, spätestens jedoch vier Wochen ab Lieferung. Lässt der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt die Leistung mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Ein- satz der Leistung im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Leis- tung jedenfalls als abgenommenTÜV und dem VdS ein. (b) Der Kunde wird alle 12.4 Spätestens bei Abnahme hat der AN sämtliche zur Erfüllung seiner Leistung notwendigen Unterlagen, insbesondere Abrechnungszeichnungen ein- schließlich aller Bestandszeichnungen, Revisionsunterlagen, Atteste, Schaltbilder, Pflege-, Reinigungs- und Wartungsanweisungen sowie Bedie- nungsanleitungen der von ihm von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (Testergebnisse, Dokumente, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend prüfen und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilen. (c) Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich, ausreichend dokumentiert und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls die betroffenen Leistungen ausgeführten Arbeiten als abgenommen gelten. (d) Treten Mängel bei der Abnahmeprüfung hervor, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemüht. (e) Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlich. (f) Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur Mängel, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»)Mutterpausen zzgl. Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»), welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigen. (g) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausfüh- rung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Xxxxxx verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend je einem Satz Pausen bzw. schafft die Voraussetzungauf Anforderung des AG auf Datenträger in von diesem vorgegebenen Datenformat, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch den Kunden, ist Zühlke berechtigt, vom Auftrag zurückzutretenzu übergeben. Die bis dahin für die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten hierfür sind vom Kunden zu ersetzenmit den Einheitspreisen abgegolten.

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Samples: Nachunternehmervertrag

Abnahme. 12.1 Die Abnahme erfolgt förmlich (a) § 12 Abs. 4 VOB/B). AG und AN können auf die Anwesenheit vor Ort verzichten; in diesem Fall reicht der schriftliche Austausch des beidseitig unterzeichneten Abnahmeprotokolls. Auch etwaige Nachabnahmen und Abnahmen von Mängelbeseitigungsarbeiten erfol- gen förmlich. Teilabnahmen sind ausgeschlossen, § 12 Abs.2 VOB/B findet keine Anwendung. 12.2 Nimmt der AG oder der Bauherr die Leistungen des AN ganz oder teilweise vor der förmlichen Abnahme zur Weiterführung der Arbeiten in Benutzung, gilt dies nicht als Abnahme. Eine Zahlung an den AN bedeutet keine Abnahme von dessen Leistung durch den AG. Es stellt keinen Verzicht auf die förmliche Abnahme dar, wenn der AG auf die Schlussrechnung des AN eine Zahlung leistet. 1102DE100DE-V15.docm Stand 01.07.2018 12.3 Wird die Abnahme wegen wesentlicher Mängel verweigert, hat der AN nach sofortiger Beseitigung dieser Mängel die Abnahme unverzüglich erneut zu beantragen. Verweigert der AG die Abnahme berechtigt und sind deshalb weitere Abnahmebegehungen zur Herstellung der Freiheit der geschuldeten Leistungen von Zühlke bedürfen einer Prüfung wesentlichen Mängeln erforderlich, hat der Auftragnehmer die dadurch verursachten weiteren Kosten zu tragen. Dies schließt zusätzli- che Aufwendungen für die örtliche Bauüberwachung und Abnahme durch den Kunden zum vereinbarten Termindie Fachbauleitung oder für Begehungen mit Sachverständigen, spätestens jedoch vier Wochen ab Lieferung. Lässt der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt die Leistung mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Ein- satz der Leistung im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Leis- tung jedenfalls als abgenommenTÜV und dem VdS ein. (b) Der Kunde wird alle 12.4 Spätestens bei Abnahme hat der AN sämtliche zur Erfüllung seiner Leistung notwendigen Unterlagen, insbesondere Abrechnungszeichnungen ein- schließlich aller Bestandszeichnungen, Atteste, Schaltbilder, Pflege-, Reinigungs- und Wartungsanweisungen sowie Bedienungsanleitungen der von ihm von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (Testergebnisse, Dokumente, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend prüfen und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilen. (c) Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich, ausreichend dokumentiert und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls die betroffenen Leistungen ausgeführten Arbeiten als abgenommen gelten. (d) Treten Mängel bei der Abnahmeprüfung hervor, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemüht. (e) Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlich. (f) Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur Mängel, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»)Mutterpausen zzgl. Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»), welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigen. (g) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausfüh- rung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Xxxxxx verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend je einem Satz Pausen bzw. schafft die Voraussetzungauf Anforderung des AG auf Datenträger in von diesem vorgegebenen Datenformat, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch den Kunden, ist Zühlke berechtigt, vom Auftrag zurückzutretenzu übergeben. Die bis dahin für die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten hierfür sind vom Kunden zu ersetzenmit den Einheitspreisen abgegolten.

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Samples: General Terms and Conditions for Subcontractor Services

Abnahme. Diese Regelungen zur Abnahme gelten nur, wenn sie einem Werkvertrag zugrunde gelegt werden. Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich geschuldete Leistung entsprechend der Auftragsbeschreibung. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass die GAL Digital GmbH dem Kunden die Leistungsergebnisse vollständig übergibt und ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt. Die Übergabe aller für die Abnahme notwendigen Leistungsergebnisse stellt eine Aufforderung zur Abnahme dar. Daraufhin hat der Kunde innerhalb von 7 Werktagen (aMontag bis Xxxxxxx) Leistungen mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen. Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der Kunde der GAL Digital GmbH eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat die GAL Digital GmbH eine mangelfreie und abnahmefähige Version der vertraglich geschuldeten Leistung bereitzustellen. Im Rahmen der darauffolgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können. Nach erfolgreicher Prüfung hat der Kunde innerhalb von Zühlke bedürfen einer Prüfung und 7 Werktagen (Montag bis Xxxxxxx) schriftlich (E-Mail ist ausreichend) die Abnahme der Arbeitsergebnisse zu erklären. Sofern zuvor keine wesentlichen Mängel mitgeteilt werden, gelten die Leistungsergebnisse nach Ablauf von 2 Wochen nach Vorlage zur Abnahme als durch den Kunden zum vereinbarten Termin, spätestens jedoch vier Wochen ab Lieferung. Lässt der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt die Leistung mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Ein- satz der Leistung im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Leis- tung jedenfalls als abgenommen. (b) Der Kunde wird alle ihm von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (Testergebnisse, Dokumente, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend prüfen und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilen. (c) Festgestellte Wegen unwesentlicher Mängel sind vom Kunden unverzüglich, ausreichend dokumentiert und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls die betroffenen Leistungen als abgenommen gelten. (d) Treten Mängel bei der Abnahmeprüfung hervor, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemüht. (e) Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlich. (f) Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur Mängel, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»). Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»), welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigen. (g) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausfüh- rung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Xxxxxx verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert darf der Kunde die Leistungsbeschreibung Abnahme nicht dahingehend bzwverweigern. schafft Diese Mängel sind im Abnahmeprotokoll einzeln aufzuführen. Die Erstellung der vertraglichen Leistungen kann in einzelnen Teilabschnitten vereinbart werden. Die GAL Digital GmbH ist berechtigt den Kunden zu einer Teil- oder Zwischenabnahme aufzufordern, wenn dies aufgrund der Materie, des Umfangs oder des zeitlichen Ablaufs bei der Leistungserbringung sachlich begründet und für den Kunden zumutbar ist. Die Regelungen zur Abnahme, Gewährleistung und Vergütung gelten für die Voraussetzungjeweiligen Teilabschnitte. Dies bedeutet insbesondere, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses Change-Requests des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch den Kunden, ist Zühlke berechtigtwelche von bereits abgenommenen Teilabschnitten abweichen, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden durch diesen gesondert zu ersetzenvergüten sind.

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Samples: Allgemeine Geschäfts Und Vertragsbedingungen

Abnahme. (a) Leistungen 8.1. Nach Beendigung der Produktion wird dem Auftraggeber eine der Konzeption entsprechend editierte Abnahme-Version des Films vorgeführt oder zur Verfügung gestellt. Im Rahmen dieser Abnahme werden eventuelle Änderungswünsche des Auftraggebers protokolliert und von Zühlke bedürfen der wat-fp GmbH kostenfrei durchgeführt. Änderungswünsche, welche zusätzliche Dreharbeiten erfordern würden, sind zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich ausgeschlossen, sofern die geschnittene Abnahmeversion innerhalb der konzeptionellen Vorgaben des zu Beginn der Produktion abgenommenen Treatments/Drehbuchs umgesetzt worden ist. Die Änderungen werden vom Auftraggeber in einer Prüfung und weiteren Präsentation durch die wat- fp GmbH abgenommen. Eine weitere Änderung geht zu Lasten des Auftraggebers, es sei denn, die wat-fp GmbH ist den Änderungswünschen des Auftraggebers nicht oder nur in Teilen nachgekommen. 8.2. Nach der Abnahme durch den Kunden zum vereinbarten TerminAuftraggeber stellt die wat-fp GmbH dem Auftraggeber das fertige Werk unmittelbar nach der Fertigstellung zur Verfügung. Der Auftraggeber muss innerhalb von 10 Tagen schriftlich die endgültige Abnahme des Films bestätigen. Erfolgt die schriftliche Zustimmung nicht, spätestens jedoch vier Wochen ab Lieferung. Lässt gilt der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt die Leistung mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Ein- satz der Leistung im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Leis- tung jedenfalls Film als abgenommen. (b) Der Kunde wird alle ihm 8.3. Technische Mängelrügen und Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (Testergebnissezwei Wochen nach Abnahme vom Auftraggeber schriftlich erfolgen. Bei rechtzeitigen und berechtigten Mängelrügen ist die wat-fp GmbH verpflichtet, Dokumentedie Mängel zu beseitigen, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend prüfen und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilensoweit ihr dies im Rahmen ihres Betriebs technisch möglich ist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung von berechtigten Mängeln hat der Auftraggeber das Recht auf Herabsetzung der Vergütung. (c) Festgestellte Mängel 8.4. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sofern der Film der festgelegten Absprache bzw. dem Konzept/Treatment/Drehbuch und den gängigen Qualitäts- standards entspricht. Auch sofern der Film von den getroffenen Absprachen bzw. dem Konzept/Treatment/Drehbuch abweicht, diese Abweichungen jedoch auf Wunsch des Auftraggebers eingearbeitet wurden, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Geschmacksretouren sind vom Kunden unverzüglich, ausreichend dokumentiert und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls die betroffenen Leistungen als abgenommen geltengrundsätzlich ausgeschlossen. (d) Treten Mängel bei der Abnahmeprüfung hervor, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemüht8.5. Reklamationen müssen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Lieferung des Films schriftlich dargelegt werden. Spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden. (e) Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlich. (f) Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur Mängel, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»). Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»), welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigen. (g) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausfüh- rung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Xxxxxx verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch den Kunden, ist Zühlke berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzen.

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Samples: General Terms and Conditions

Abnahme. (a) Leistungen 10.1. Inspektionen, Prüfungen, Endkontrollen, Besichtigungen, Übernahme oder Billigung von Zühlke bedürfen einer Prüfung und Plänen, etc. bedeuten keine konkludente Abnahme der Leistung durch den Kunden zum vereinbarten TerminAG. 10.2. Die Abnahme erfolgt nach erfolgreichem Abschluss der Inbetriebnahme und falls eine Inbetriebnahme nicht Teil des Leistungsumfangs des AN ist, nach vollständiger Erfüllung aller Leistungspflichten des AN inklusive der Übergabe der vollständigen Dokumentation an den AG. Die Anlage wird abgenommen, wenn alle vertraglichen Lieferungen/Leistungen erfüllt sind, die Lieferung/Leistung dem Stand der Technik entspricht und insbesondere auch der Nachweis der besonderen Beschaffenheitsmerkmale/zugesicherten Eigenschaften durch den AN erbracht ist. 10.3. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. 10.4. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden. 10.5. Die Abnahme hat förmlich stattzufinden. Die Abnahme ist schriftlich zu protokollieren. Eine nicht förmliche Abnahme ist ausgeschlossen. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des AN. Jede Partei erhält eine Ausfertigung. 10.6. Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des AN stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der AG mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis ist dem AN alsbald mitzuteilen. 10.7. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der AG spätestens jedoch vier Wochen ab Lieferungbei Durchführung der förmlichen Abnahme dem AN anzuzeigen. 10.8. Lässt der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt die Leistung mit dem Enddatum Die Leistungen des genannten Zeitraumes AN gelten erst als abgenommen. Bei Ein- satz der Leistung im Echtbetrieb , wenn dies durch den Kunden gilt die Leis- tung jedenfalls als abgenommenAG schriftlich bestätigt wurde. (b) Der Kunde wird alle ihm von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (Testergebnisse, Dokumente, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend prüfen und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilen. (c) Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich, ausreichend dokumentiert und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls die betroffenen Leistungen als abgenommen gelten. (d) Treten Mängel bei der Abnahmeprüfung hervor, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemüht. (e) Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlich. (f) Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur Mängel, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»). Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»), welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigen. (g) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausfüh- rung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Xxxxxx verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch den Kunden, ist Zühlke berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Abnahme. 8.1. Die Abnahme des Teil-/Gesamtwerkes (aim folgenden 'Werk" genannt) Leistungen von Zühlke bedürfen einer Prüfung erfolgt, nachdem die d.velop public sector GmbH die vertraglich vereinbarte Teil-/Leistung erbracht und Abnahme durch den dem Kunden zum vereinbarten Termindie vertraglich vereinbarte Teil-/Dokumentation zur Verfügung gestellt hat, spätestens jedoch vier Wochen ab Lieferungwie folgt. 8.2. Lässt Die d.velop public sector GmbH hat dem Kunden die Abnahmebereitschaft des Werkes schriftlich mitzuteilen. Die Benachrichtigung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Kunde den Zeitraum von vier Wochen alle für die Abnahmeprüfung notwendigen Maßnahmen treffen kann. 8.3. Die Abnahmeprüfung erfolgt spätestens 20 Werktage nachdem die d.velop public sector GmbH die Abnahmebereitschaft des Werkes erklärt hat. 8.4. Über Verlauf und Ergebnis der Abnahmeprüfung wird ein Protokoll erstellt. Dafür gelten folgende Regelungen: 8.4.1. Erfolgt die Abnahmeprüfung ohne Abnahme verstreichenBeanstandungen, so gilt die Leistung das gesamte Werk mit dem Enddatum der Unterschrift des genannten Zeitraumes Kunden unter das Abnahmeprotokoll als abgenommen. Bei Ein- satz Mit der Leistung im Echtbetrieb durch Abnahme hat die d.velop public sector GmbH den Kunden gilt die Leis- tung jedenfalls als abgenommenVertrag in Bezug auf den abgenommenen Liefergegenstand erfüllt. Die Gewährleistungspflichten der d.velop public sector GmbH bleiben davon unberührt. (b) Der Kunde wird alle ihm von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (Testergebnisse, Dokumente, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend prüfen und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilen. (c) Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich, ausreichend dokumentiert und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls die betroffenen Leistungen als abgenommen gelten. (d) Treten Mängel 8.4.2. Werden bei der Abnahmeprüfung hervorabnahmerelevante Mängel oder Abweichungen vom vertragsgemäßen Zustand festgestellt, so hat der Kunde diese in einer Mängelliste festzuhalten. Die d.velop public sector GmbH hat auf ihre Kosten in einer angemessenen Nachfrist die festzuhaltenden Mängel zu beseitigen. Soweit die Beseitigung durch Einspielungen von Fehlerbehebungen erfolgen kann, werden diese dem Kunden zur Verfügung gestellt. 8.4.3. Abnahmerelevante Mängel sind solche Mängel, die in der gemeinsamen "Prüfliste Funktionalitäten" mit "hoch" bezeichnet wurden. 8.4.4. Nachdem die d.velop public sector GmbH die festgehaltenen abnahmerelevanten Mängel entsprechend Nr. 8.4.2. beseitigt und dem Kunden gegenüber schriftlich die Beseitigung der Mängel erklärt hat, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemühtder Kunde innerhalb von 5 Werktagen zur Abnahme verpflichtet. (e) Liegen schriftlich gemeldete8.4.5. Nicht abnahmerelevante Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Nicht abnahmerelevante Mängel sind Mängel, wesentliche die ausweislich der "Prüfliste Funktionalitäten" den Stufen "niedrig" und "keine" zuzuordnen sind. Nicht abnahmerelevante Mängel vor, das heißt, dass werden im Rahmen der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlichGewährleistung beseitigt. 8.4.6. Entscheidend für die Einstufung in die Klassen "hoch - niedrig – keine“ sind die jeweils in der Prüfliste im Rahmen der Projektentwicklung zu vereinbarenden Einzelfunktionen. Diese werden den in der Feinspezifikation beschriebenen (fGrob-) Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur MängelFunktionen zugeordnet und sind damit, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»). Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»)zusammen mit Ihrer Einstufung, welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigenVertragsbestandteil. (g) Sollte sich im Zuge 8.4.6.1. Funktionalitätsstufe "hoch": Der Kunde und die d.velop public sector GmbH stufen während der Arbeiten herausstellenProjektfortschreibung diejenigen Funktionalitäten gemeinsam als "hoch" ein, deren einwandfreie Funktion für den Betrieb des Systems beim Kunden so unabdingbar sind, dass die Ausfüh- rung fehlerhafte oder fehlende Funktion auch nur für einen kurzen Zeitraum für den Kunden nicht akzeptabel ist. 8.4.6.2. Funktionalitätsstufe "niedrig": Der Kunde und die d.velop public sector GmbH stufen im Rahmen der Projektfortschreibung diejenigen Funktionalitäten als "niedrig" ein, deren fehlerhafte oder fehlende Funktion für den Zeitraum bis zur Beseitigung innerhalb der Gewährleistungsfrist für den Kunden akzeptabel ist. 8.4.6.3. Funktionalitätsstufe "keine": Der Kunde und die d.velop public sector GmbH stufen im Rahmen der Projektfortschreibung diejenigen Funktionalitäten als "keine" ein, deren Funktion für den Kunden von nebensächlicher Bedeutung ist. 8.4.7. Erkannte, nicht abnahmerelevante Mängel, die nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand abgestellt werden können, die aber das Gesamtkonzept des Vertrags Systems nicht entscheidend tangieren, behindern die Gesamtabnahme nicht. In solchen Fällen wird gemeinsam eine angemessene Preisminderung vorgenommen, die bei der Schlussabrechnung zu berücksichtigen ist. Bei Streitfällen wird ein vereidigter Sachverständiger hinzugezogen. 8.4.8. Erfolgt die Abnahme aus Gründen, die die d.velop public sector GmbH nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb einer Frist von 10 Werktagen nach Anzeige der d.velop public sector GmbH gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich Nr. 8.2., dann gilt das Werk als abgenommen. Im Übrigen gilt das Werk als abgenommen, wenn der Besteller es außer zu Test- zwecken in Gebrauch nimmt oder juristisch unmöglich ist, ist Xxxxxx verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnensonst nutzt. 8.4.9. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch den Kunden, ist Zühlke berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden Erstellung des Werkes ein Termin bestimmt, hat die d.velop public sector GmbH den Termin eingehalten, wenn sie zu ersetzendiesem Zeitpunkt ein abnahmefähiges Werk bereitstellt.

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Samples: General Terms and Conditions

Abnahme. (a) 9.1. Die folgenden Bestimmungen regeln ausschliesslich die Abnahme der Leistun- gen von WI data GmbH, welche im Individualvertrag detailliert geregelt wer- den. Die Leistungen von Zühlke bedürfen einer Prüfung Dritten, wie Soft- und Abnahme durch den Kunden zum vereinbarten Termin, spätestens jedoch vier Wochen ab LieferungHardwarelieferanten werden in einem eigenen Verfahren abgenommen. 9.2. Lässt Nach Installation der Programme und /oder Hardware folgt eine Abnahmepe- riode von einem Monat. Während dieser Frist hat der Kunde die von WI data GmbH erstellten Arbeitsergebnisse zu gebrauchen und auf eventuelle Mängel zu überprüfen. 9.3. Innerhalb der Abnahmeperiode wird von den Zeitraum Parteien auf Anzeige hin die Leistung abgenommen. Die Parteien halten die Ergebnisse der Abnahme im Abnahmeprotokoll fest, das von vier Wochen beiden Parteien unterzeichnet wird und des- sen Datum als Abnahmedatum im Sinne des Vertrages gilt. WI data GmbH Xxxxxxxxxxxxxxxx 0 0000 Xxxxxxx xxxx@xx-xxxx.xx xxx.xx-xxxx.xx 9.4. Festgestellte Mängel werden im Abnahmeprotokoll nach dem jeweiligen Leis- tungserbringer kategorisiert. Es ist Sache des Kunden, die Behebung von Mängeln, welche an einer Leistung eines Dritten wie beispielsweise des Liefe- ranten von Soft- oder Hardware bestehen, mit diesem selbst zu koordinieren. Wünscht der Kunde, dass die WI data GmbH in diesem Zusammenhang Leis- tungen erbringt, ist dies im Individualvertrag zu vereinbaren und separat zu vergüten. 9.5. Zeigen sich bei der Prüfung Mängel an Leistungen der WI data GmbH, welche im Pflichtenheft oder Indvidualvertrag als „Muss“ bezeichnet wurden (wesent- liche Mängel), wird die Abnahme zurückgestellt. Der Kunde setzt der WI data GmbH ohne Versäumnis eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. WI data GmbH beseitigt die Mängel innerhalb der gesetzten Frist und zeigt dem Kunden den Abschluss der Verbesserung unverzüglich an. Darauf wird die Leistung innert Monatsfrist nochmals abgenommen. Zeigen sich keine wesent- lichen Mängel mehr, dann ist die Leistung mit Abschluss dieser Prüfung abge- nommen. 9.6. Gelingt es der WI data GmbH nach zweimaliger Nachbesserung nicht, einen wesentlichen Mangel zu beheben, hat der Kunde ausschliesslich das Recht, auf die Abnahme verstreichender nicht korrekt erbrachten Leistung zu verzichten und sich be- reits dafür geleistete Zahlungen zurückerstatten zu lassen. 9.7. Zeigen sich bei der gemeinsamen Prüfung andere (unwesentliche) Mängel an einer Leistung der WI data GmbH, so findet die Abnahme gleichwohl statt. WI data GmbH wird die im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel innert an- gemessener, im Protokoll festzuhaltender Frist beheben. 9.8. Verweigert der Kunde seine Mitwirkung an der Abnahme, gilt die Leistung mit dem Enddatum des Ablauf der in Ziff. 9.2 genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Ein- satz der Leistung im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Leis- tung jedenfalls Frist als abgenommen. (b) Der Kunde wird alle ihm von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (Testergebnisse, Dokumente, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend prüfen und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilen. (c) Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich, ausreichend dokumentiert und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls die betroffenen Leistungen als abgenommen gelten. (d) Treten Mängel bei der Abnahmeprüfung hervor, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemüht. (e) Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlich. (f) Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur Mängel, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»). Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»), welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigen. (g) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausfüh- rung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Xxxxxx verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch den Kunden, ist Zühlke berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Abnahme. (a§12 VOB/B) 15.1 Die Leistungen des Auftragnehmers werden förmlich abgenommen; § 12 Abs. 5 VOB/B gilt nicht. Der Auftragnehmer hat die Abnahme, ggf. auch die Teilabnahme (§ 12 Abs. 2 VOB/B) Leistungen von Zühlke bedürfen einer Prüfung und Abnahme durch den Kunden zum vereinbarten Termin, spätestens jedoch vier Wochen ab Lieferung. Lässt der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt die Leistung mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Ein- satz der Leistung im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Leis- tung jedenfalls als abgenommenrechtzeitig schriftlich beim Auftraggeber zu beantragen. (b) 15.2 Der Kunde wird alle ihm von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (TestergebnisseAuftragnehmer hat bei der Abnahme mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskräfte und Messungen zu stellen und, Dokumentesofern vertraglich geschuldet, Spezifikationendie vollständigen Dokumentationsunterlagen und die Be- standspläne zu übergeben. Die vor der Abnahme vom Auftragnehmer zu übergebende Dokumentation des Bauvorhabens entsprechend der Dokumentationsrichtlinie der Messe Berlin stellt einen wesentlichen Be- standteil der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistung dar. Eine fehlende oder unvollständige Dokumen- tation kann einen wesentlichen Mangel gemäß § 12 Abs. 3 VOB/B darstellen, Programmteile etc.) laufend prüfen und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilender die Messe Berlin berech- tigt, die Abnahme bis zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Dokumentation zu verweigern. (c) Festgestellte Mängel sind 15.3 Muss aufgrund von Mängeln oder aus vom Kunden unverzüglichAuftragnehmer zu vertretenden Gründen die förmliche Abnah- me wiederholt werden, ausreichend dokumentiert und schriftlich Zühlke mitzuteilenhat der Auftragnehmer an die Messe Berlin für jede Stunde der Dauer der Abnahme / Nachabnahme 50,00 € netto für jeden an der Abnahme beteiligten Mitarbeiter oder Bevollmächtigen der Messe Berlin als pauschalen Schadensersatz zu zahlen. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf die notwendig zur Abnahme hinzuziehenden Personen. Die Messe Berlin ist berechtigt, andernfalls die betroffenen Leistungen als abgenommen gelten. (d) Treten Mängel für Fachgewerke, an denen bei der Abnahmeprüfung hervorgescheiterten Abnahme Mängel festgestellt wurden, entsprechende Fachingenieure hinzuziehen. Die Messe Berlin ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemüht. (e) Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlich. (f) Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur Mängel, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»). Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»), welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigen. (g) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausfüh- rung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Xxxxxx verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch den Kunden, ist Zühlke berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten einen höheren und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzender Auftragnehmer ist berechtigt, einen niedrigeren tatsächlichen Schaden nachzuweisen.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Bauleistungen

Abnahme. (a) 11.1. Grundsätzlich wird die Vertragskonformität der Lieferungen/Leistungen im Leistungstest der Gesamtanlage überprüft. backaldrin ist jedoch berechtigt, zusätzliche spezielle Tests zur Überprüfung der Lieferungen/Leistungen durchzuführen. 11.2. Nach Fertigstellung inklusiv aller Leistungen zur Funktionserfüllung, der Einschulung des Personals und dem Probebetrieb ist durch den Vertragspartner schriftlich um Abnahme anzusuchen. 11.3. Die Abnahme erfolgt mit Abnahmeprotokollen und der darin definierten Mängelbehebung. Sollte der Vertragspartner die Mängel, auch jeden durch Dritte verursachte, nicht fristgerecht lt. Abnahmeprotokoll beheben, so werden von Zühlke bedürfen backaldrin Ersatzmaßnahmen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners gesetzt und bei der Schlussrechnung gegengerechnet. Die Mängelbehebung ist durch den Vertragspartner schriftlich anzuzeigen. Die Benützung von Teilen eines Werkes oder einer Prüfung Anlage zur Weiterführung des Baues gilt nicht als Übernahme. 11.4. Der Vertragspartner ermöglicht den Behörden bzw. von backaldrin verlangten Prüfstellen die erforderlichen Überprüfungen von Leistungen bereits vor dem Übergabe-Verfahren durchzuführen, sodass die Prüfungsergebnisse im Zuge des Übergabe-, Abnahmeverfahrens vorliegen. Eventuelle behördliche Begehungen nach dem Abnahme-Verfahren sind vom Vertragspartner in Abstimmung mit backaldrin wahrzunehmen. Allfällige Kosten dieser Behörden und Prüfstellen trägt der Vertragspartner. 11.5. Alle übrigen Genehmigungen, Konformitätserklärungen, Befunde, Bewilligungen, behördliche Abnahme durch den Kunden TÜV, UT usw. sind vom Auftragnehmer ohne gesonderte Vergütung beizubringen. 11.6. Die Haftung und die Gefahr bezüglich des Vertragsgegenstandes gehen zum vereinbarten Termin, spätestens jedoch vier Wochen ab Lieferung. Lässt Zeitpunkt der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne protokollierten Abnahme verstreichen, so gilt die Leistung mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommenMängelfreimeldung auf backaldrin über. 11.7. Bei Ein- satz Bedarf und Dringlichkeit wenn von backaldrin gewünscht, kann eine Teilabnahme erfolgen, mit Dokumentation der Leistung im Echtbetrieb durch den Kunden vorhandenen Mängel. Bei auftretenden Mängeln bei der Teilabnahme haftet weiterhin der Auftragnehmer, und die Anlage bzw. das Gewerk gilt die Leis- tung jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht als vollständig abgenommen. (b) Der Kunde wird alle ihm von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (Testergebnisse, Dokumente, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend prüfen und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilen. (c) Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich, ausreichend dokumentiert und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls die betroffenen Leistungen als abgenommen gelten. (d) Treten Mängel bei der Abnahmeprüfung hervor, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemüht. (e) Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlich. (f) Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur Mängel, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»). Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»), welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigen. (g) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausfüh- rung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Xxxxxx verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch den Kunden, ist Zühlke berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzen.

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Samples: Technische Einkaufsbedingungen (Tekb)

Abnahme. (a) Leistungen von Zühlke bedürfen einer Prüfung und Abnahme durch den Kunden zum vereinbarten Termin, spätestens jedoch vier Wochen ab Lieferung. Lässt der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt die Leistung mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Ein- satz 9.1 Wir können nach Fertigstellung der Leistung verlangen, dass binnen 7 Werktagen die Abnahme unserer Montage erfolgt. Kommt der Besteller unserem Verlangen zur Abnahme nicht nach, treten alle Abnahmewirkungen – wie z.B. Gefahrübergang, Beginn der Verjäh- rungsfrist, Fälligkeit der Vergütung – auch ohne weitere Aufforderung ein. 9.2 Wir sind berechtigt, nach Lieferung und Einbau von Anlagen und Teilen davon, auch wenn es sich um bisher erstellte unselbstständige Leistungsteile handelt, jeweils unverzüglich die sog. technische Abnahme zur Feststellung des technischen Befundes im Echtbetrieb durch den Kunden gilt Hinblick auf Vollständigkeit und technisch ordnungsgemäße Beschaffenheit, vor allem Funktion, zu ver- langen. Diese sog. technische Abnahme hat die Leis- tung jedenfalls als abgenommen. (b) Der Kunde wird alle ihm von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (Testergebnisse, Dokumente, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend prüfen und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilen. (c) Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich, ausreichend dokumentiert und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls die betroffenen Leistungen als abgenommen gelten. (d) Treten Mängel bei der Abnahmeprüfung hervor, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemüht. (e) Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlich. (f) Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur Mängel, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»). Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»), welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigen. (g) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellenweitergehende Bedeutung, dass die Ausfüh- rung Gefahr einer Beschädigung oder Zerstörung der Anlagen oder Anlagenteile auf den Besteller über- geht; eine weitere weitergehende Wirkung ist nicht gegeben. 9.3 Im Falle einer Unterbrechung von bereits begonnenen Installationen hat der Besteller auf unser Verlangen gemeinsam mit uns den Zustand der erbrachten Leistungen festzustellen und das Ergebnis schriftlich niederzulegen. Diese Zustandsfeststellung nach einer Unterbre- chung ist als echte (rechtsgeschäftliche) Teilabnahme anzusehen und zieht deren rechtliche Wirkungen nach sich. 9.4 Sofern der Besteller nach der Fertigstellung eine förmliche Abnahme (gemeinsame Feststellung/Niederlegung des Vertrags Befundes am Ort der erbrachten Leistung) verlangt, wird der anfallende Zeitaufwand gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich istunseren Stundenverrechnungssätzen in Rechnung gestellt. Einstellarbeiten, ist Xxxxxx verpflichtetdie nach der Abnahme erfolgen, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch den Kunden, ist Zühlke berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzenwerden gesondert berechnet.

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Samples: Besondere Montagebedingungen

Abnahme. 10.1 Die Abnahme erfolgt förmlich (a) § 12 Abs. 4 VOB/B). Der AG und AN können auf die Anwesenheit vor Ort verzichten; in diesem Fall reicht der schriftliche Austausch des beidseitig unterzeichneten Abnahmeprotokolls. Auch etwaige Nachabnahmen und Abnahmen von Mängelbeseitigungsarbeiten erfolgen förmlich. Teilabnahmen sind ausgeschlossen, § 12 Abs.2 VOB/B findet keine Anwendung. 10.2 Nimmt der AG oder der Bauherr die Leistungen des AN ganz oder teilweise vor der förmlichen Abnahme zur Weiterführung der Arbeiten in Benutzung, gilt dies nicht als Abnahme. Eine Zahlung an den AN bedeutet keine Abnahme von dessen Leistung durch den AG. Es stellt keinen Verzicht auf die förmliche Abnahme dar, wenn der AG auf die Schlussrechnung des AN eine Zahlung leistet. 10.3 Wird die Abnahme wegen wesentlicher Mängel verweigert, hat der AN nach sofortiger Beseitigung dieser Mängel die Abnahme unverzüglich erneut zu beantragen. 10.4 Verweigert der AG die Abnahme berechtigt und sind deshalb weitere Abnahmebegehungen zur Herstellung der Freiheit der geschuldeten Leistungen von Zühlke bedürfen einer Prüfung wesentlichen Mängeln erforderlich, hat der Auftragnehmer die dadurch verursachten weiteren Kosten zu tragen. Dies schließt zusätzliche Aufwendungen für die örtliche Bauüberwachung und Abnahme durch den Kunden zum vereinbarten Termindie Fachbauleitung oder für Begehungen mit Sachverständigen, spätestens jedoch vier Wochen ab Lieferungdem TÜV und dem VdS etc. Lässt der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt die Leistung mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Ein- satz der Leistung im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Leis- tung jedenfalls als abgenommenein. (b) Der Kunde wird alle 10.5 Spätestens bei Abnahme hat der AN sämtliche zur Erfüllung seiner Leistung notwendigen Unterlagen, insbesondere Abrechnungszeichnungen einschließlich aller Bestandszeichnungen, Atteste, Schaltbilder, Pflege-, Reinigungs- und Wartungsanweisungen sowie Bedienungsanleitungen der von ihm von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (Testergebnisse, Dokumente, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend prüfen und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilen. (c) Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich, ausreichend dokumentiert und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls die betroffenen Leistungen ausgeführten Arbeiten als abgenommen gelten. (d) Treten Mängel bei der Abnahmeprüfung hervor, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemüht. (e) Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlich. (f) Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur Mängel, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»)Mutterpausen zzgl. Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»), welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigen. (g) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausfüh- rung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Xxxxxx verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend je einem Satz Pausen bzw. schafft die Voraussetzungauf Anforderung des AG auf Datenträger in von diesem vorgegebenen Datenformat, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch den Kunden, ist Zühlke berechtigt, vom Auftrag zurückzutretenzu übergeben. Die bis dahin für die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten hierfür sind vom Kunden zu ersetzenmit den Einheitspreisen abgegolten.

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Samples: Allgemeine Ausschreibungs Und Vertragsbedingungen Für Nachunternehmerleistungen

Abnahme. 10.1 Sofern k+k Leistungen erbringt, die sich nach Werkvertragsrecht richten, erfolgt die Abnahme gemäß den nachfolgenden Bestimmungen. 10.2 Gegenstand einer Abnahme sind nur Werkleistungen von k+k, nicht jedoch bloße Warenlieferungen oder dienstvertragliche Leistungen. Die Abnahme ist schriftlich zu erklären. k+k stellt hierfür ein Abnahmeprotokoll zur Verfügung. 10.3 Zu Beginn der Durchführung von Leistungen mit werkvertraglicher Verantwortung von k+k werden die Parteien einvernehmlich ein Abnahmekonzept und Abnahmekriterien auf Basis der vertraglich vereinbarten Spezifikation (az.B. Pflichtenheft) Leistungen festlegen. k+k ist berechtigt, an den Abnahmetests teilzunehmen. Im Rahmen von Zühlke bedürfen einer Abnahmetests festgestellte Fehler werden in einem Abnahmeprotokoll dokumentiert, welches von beiden Parteien unterzeichnet wird. Die Parteien vereinbaren einvernehmlich, in welchem Zeitraum die Fehler zu beheben sind. 10.4 Sollten Abnahmetests nicht erforderlich bzw. nicht vereinbart worden sein, wird k+k nach Abschluss der Arbeiten dem Xxxxxx das versprochene Werk zur Abnahme übergeben. Der Kunde ist verpflichtet nach Erhalt des Werks eine Prüfung auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel bzw. Fehler durchzuführen und die Abnahme durch den Kunden zum vereinbarten Terminschriftlich zur erklären oder mitzuteilen, spätestens jedoch vier Wochen ab Lieferungwelche Nachbesserungen erforderlich sind. Lässt Grundlage für die Abnahme ist die vertraglich vereinbarte Spezifikation. Im Falle von Individualsoftware muss dieser Test wenigstens alle typischen bzw. zu erwartenden Arbeiten am System umfassen. Sofern (ggf. auch unvollständige) Teile der Software vorzeitig bereitgestellt werden, ist der Kunde ebenfalls zur vorzeitigen Prüfung verpflichtet. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen nach Erhalt der Lieferung zu erklären. 10.5 Das Werk ist vertragsmäßig hergestellt, wenn es in allen wesentlichen Punkten der vertraglichen Anforderungen und insbesondere den Zeitraum von vier Wochen ohne Vorgaben der Spezifikation entspricht. Die Abnahme verstreichen, so gilt die Leistung mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommendarf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Bei Ein- satz der Leistung Gegebenenfalls festgestellte kleinere Mängel sind im Echtbetrieb durch Abnahmeprotokoll festzuhalten und werden von k+k binnen angemessener Frist beseitigt. Sofern k+k während der Fertigstellungsphase dem Kunden einzelne Bestandteile des Werkes zur Teilabnahme vorlegt, ist der Kunde zur Teilabnahme verpflichtet, sofern die betreffenden Bestandteile des Werkes den Kunden gilt die Leis- tung jedenfalls als abgenommenvertraglichen Anforderungen entsprechen. (b) Der Kunde wird alle ihm 10.6 Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde: ▪ die Lieferungen oder einen Teil davon in Betrieb oder kommerzielle Nutzung nimmt oder ▪ die Abnahme nicht spätestens innerhalb von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (Testergebnisse5 Arbeitstagen nach erfolgreichem Abnahmetest bzw. - falls keine Tests durchgeführt werden - nach Übergabe des versprochenen Werks, Dokumente, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend prüfen und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilen. (c) Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich, ausreichend dokumentiert und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls erklärt oder Gründe für die betroffenen Leistungen als abgenommen gelten. (d) Treten Mängel bei der Abnahmeprüfung hervor, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemüht. (e) Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlich. (f) Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur Mängel, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»). Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»), welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigenmitteilt. (g) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausfüh- rung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Xxxxxx verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch den Kunden, ist Zühlke berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abnahme. (a) Leistungen Bei Werkleistungen gelten folgende Abnahmeregelungen: Pharmaserv wird dem Kunden nach Abschluss der Werkleistung das er- stellte Werk zur Abnahme vorlegen, soweit dies nicht nach der Beschaf- fenheit des Werkes ausgeschlossen ist. Der Kunde verpflichtet sich, das vorgelegte Werk innerhalb einer angemessenen Frist auf seine Ver- tragsgemäßheit hin zu überprüfen. Auf Wunsch von Zühlke bedürfen einer Prüfung und Abnahme durch den Kunden zum vereinbarten Termin, spätestens jedoch vier Wochen ab LieferungPharmaserv ist die Abnahmeprüfung unter Anwesenheit eines Mitarbeiters von Pharmaserv durchzuführen. Lässt Nach erfolgreich durchgeführter Abnahmeprüfung erklärt der Kunde den Zeitraum gegenüber Pharmaserv unverzüglich schriftlich die Abnah- me. Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn keine wesentlichen Abweichungen der Werkleistung gegenüber der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit festgestellt werden. Stellt der Kunde bei der Abnahme Abweichungen gegenüber der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit fest, teilt er dies Pharmaserv unverzüglich schriftlich mit. Die Mitteilung muss eine hinreichend konkrete Beschreibung der Abwei- chung enthalten, um Pharmaserv die Identifizierung und Beseitigung der Abweichung zu ermöglichen. Wesentliche Abweichungen werden von vier Wochen ohne Pharmaserv baldmöglichst beseitigt und dem Kunden anschließend zur Abnahme verstreichen, so gilt vorgelegt. Die erneute Abnahmeprüfung beschränkt sich auf die Leistung mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes Feststellung der Beseitigung der Abweichung. Nicht wesentliche Abweichungen berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Diese werden vom Kunden schriftlich in der Abnahmeer- klärung als abgenommen. Bei Ein- satz der Leistung nicht wesentlicher Mangel festgehalten und von Pharmaserv im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Leis- tung jedenfalls als abgenommen. (b) Der Kunde wird alle ihm von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (Testergebnisse, Dokumente, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend prüfen und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilen. (c) Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich, ausreichend dokumentiert und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls die betroffenen Leistungen als abgenommen gelten. (d) Treten Mängel bei Rahmen der Abnahmeprüfung hervor, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemüht. (e) Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlich. (f) Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur Mängel, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»)Gewährleistung beseitigt. Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»), welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigen. (g) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausfüh- rung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Xxxxxx verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert Erklärt der Kunde die Leistungsbeschreibung Abnahme nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder unverzüglich nach Ablauf einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch den Kunden, ist Zühlke berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin von Pharmaserv gesetzten angemessenen Frist für die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzenPrüfung der Ver- tragsgemäßheit, gilt die Abnahme als erfolgt. Darüber hinaus gilt die Ab- nahme als erfolgt, sobald der Kunde das gelieferte Werk im operativen Geschäftsbetrieb in Benutzung nimmt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abnahme. (a) Leistungen 8.1 Soweit die zu erbringende Leistung in einer Werkleistung oder Werklieferung besteht, ist eine förmliche Abnahme erforderlich. Nach Vorliegen der Fertigstellungsanzeige des Auftragnehmers und Übergabe aller zur Leistungserbringung gehörenden Unterlagen führt KATHREIN die Abnahme durch. Falls die Überprüfung der erbrachten Leistung des Auftragnehmers eine Inbetriebnahme oder Ingebrauchnahme zu Testzwecken erfordert, so erfolgt die Abnahme erst nach erfolgreichem Abschluss der Tests. Die Abnahme erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, an dem von Zühlke bedürfen einer Prüfung und KATHREIN in der Bestellung bestimmten Ort. 8.2 Über die Abnahme durch den Kunden zum vereinbarten Terminwird ein förmliches Abnahmeprotokoll erstellt. Die formale Abnahme unterbleibt jedoch so lange, bis der Auftragnehmer festgestellte Mängel beseitigt hat. Die Mängelbehebung hat unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen ab Lieferunginnerhalb einer von KATHREIN angemessen gesetzten Frist zu erfolgen. 8.3 Jegliche Fiktion der Abnahme ist ausgeschlossen. Lässt Die betriebsbereite Übergabe der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne erbrachten Leistung stellt keine Abnahme verstreichendar. Zahlungen durch KATHREIN bedeuten nicht, so gilt dass KATHREIN die Leistung mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Ein- satz der Leistung im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Leis- tung jedenfalls als abgenommenabgenommen hat. (b) Der Kunde wird alle ihm von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (Testergebnisse, Dokumente, Spezifikationen, Programmteile etc8.4 Es besteht kein Anspruch auf Teilabnahmen.) laufend prüfen und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilen. (c) Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich, ausreichend dokumentiert und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls die betroffenen Leistungen als abgenommen gelten. (d) Treten Mängel bei der Abnahmeprüfung hervor, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemüht. (e) Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlich. (f) Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur Mängel, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»). Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»), welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigen. (g) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausfüh- rung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Xxxxxx verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch den Kunden, ist Zühlke berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Abnahme. Die Feuerwehr-Gebäudefunkanlage ist nach der Errichtung und vor der Inbetriebnahme vom Bauherrn durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Die Prüfung ist wie folgt durchzuführen: - Messung der unter 4.3.1 und 4.3.2 aufgeführten Parameter mit geeigneter Messtechnik und - Überprüfung der Errichtung gemäß den Anforderungen dieses Grundsatzpapiers. Das hierfür anzufertigende Prüfprotokoll ist der Freiwillige Feuerwehr Villingen-Schwenningen spätestens eine Woche vor der Funktionskontrolle vorzulegen. Dem Protokoll sind folgende Unterlagen beizufügen: - Beschreibung der verwendeten Technik - Lagepläne der Strahler und Stammleitungen mit Angabe der Feuerwiderstandsklassen (aAntennen und/oder Strahlerkabel) Leistungen von Zühlke bedürfen einer Prüfung und Abnahme - Messprotokoll der Strahler mit punktueller Darstellung der Funkausleuchtung - Darstellung der Funkausleuchtung je Brandabschnitt - Darstellung der Funkausleuchtung je Brandabschnitt bei Ausfall eines Strahlers - durch den Kunden zum vereinbarten TerminBetreiber abgeschlossene Wartungsverträge mit einer für BOS-Funkanlagen kompetenten Fachfirma - die unter 4.1 aufgeführten Unterlagen, spätestens jedoch vier Wochen ab Lieferungsofern Veränderungen gegenüber der Planung vorliegen. Lässt Die Änderungen sind hervorzuheben. Nach Prüfung vorgenannter Unterlagen wird durch die Freiwillige Feuerwehr Villingen- Schwenningen ein Funktionstest durchgeführt. Hierbei werden Stichprobenmessungen vom Errichter der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt Anlage durch die Leistung mit dem Enddatum Freiwillige Feuerwehr Villingen-Schwenningen veranlasst (Soll-/Ist-Vergleich). Eine Funkversorgung bei geschlossenen Feuerschutzabschlüssen ist zu demonstrieren. Erst nach Vorlage des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Ein- satz der Leistung im Echtbetrieb mängelfreien Berichtes über die Abnahmeprüfung dieser Gebäudefunkanlage durch den Kunden gilt Sachverständigen sowie des erfolgreichen Funktionstestes kann durch die Leis- tung jedenfalls als abgenommenFreiwillige Feuerwehr Villingen-Schwenningen eine Bestätigung der Inbetriebnahme der Feuerwehr-Gebäudefunkanlage erfolgen. (b) Der Kunde wird alle ihm von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (Testergebnisse, Dokumente, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend prüfen und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilen. (c) Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich, ausreichend dokumentiert und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls die betroffenen Leistungen als abgenommen gelten. (d) Treten Mängel bei der Abnahmeprüfung hervor, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemüht. (e) Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlich. (f) Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur Mängel, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»). Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»), welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigen. (g) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausfüh- rung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Xxxxxx verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch den Kunden, ist Zühlke berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzen.

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Samples: Anschlussbedingungen Für Die Einrichtung Von Brandmeldeanlagen

Abnahme. (a) 19.1. Sofern eine Abnahme der Leistungen von Zühlke bedürfen einer Prüfung und Abnahme durch den Kunden zum vereinbarten Terminin der Be- stellung vereinbart wurde, spätestens jedoch vier Wochen ab Lieferung. Lässt der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt gelten die Leistung mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Ein- satz der Leistung im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Leis- tung jedenfalls als abgenommennachfolgenden Regelungen. (b) Der Kunde wird alle ihm von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (Testergebnisse19.2. Sofern erforderlich, Dokumente, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend prüfen und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilenvereinbaren die Parteien Ab- nahmekriterien. (c) Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich, ausreichend dokumentiert und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls die betroffenen Leistungen als abgenommen gelten. (d) Treten Mängel bei der Abnahmeprüfung hervor, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemüht. (e) Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlich. (f) Zur Verweigerung 19.3. Die Durchführung der Abnahme berechtigen nur Mängel, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»). Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»), welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigen. (g) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellensetzt voraus, dass die Ausfüh- rung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich vom AN erbrachten Leistungen zur Abnahme bereit stehen. Der AN wird dem AG die Bereitstellung zur Abnahme rechtzeitig vor dem vereinbarten Abnah- metermin ankündigen. 19.4. Die Abnahmeprüfung wird vom AG durchgeführt. Der AN wird den AG in dem von AG gewünschten Maß kostenfrei bei der Abnahme unterstützen. Während der Abnahmeprüfung überprüft AG die Leistung auf ihre Vertragsgemäßheit. Die Leistung ist vertragsgemäß, wenn sie frei von Sach- und Rechtsmängeln ist (§ 640 BGB). 19.5. Bei weitgehender Mängelfreiheit (§ 640 BGB) oder juristisch unmöglich istbei Fehlern, trotz deren Vorliegens alle wesentli- chen Funktionen zur Verfügung stehen, wird AG die Abnahme schriftlich erklären. Die sonstigen unwesent- lichen Fehler hindern die Abnahme nicht und sind im Rahmen der Gewährleistung zu beheben. 19.6. Die Parteien erstellen bei Abschluss der Abnah- meprüfung über die Abnahme ein gemeinsames Ab- nahmeprotokoll, aus dem sich Art und Umfang der ge- gebenenfalls festgestellten Abweichungen ergeben. 19.7. AG ist Xxxxxx verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch den Kunden, ist Zühlke berechtigt, vom Auftrag zurückzutretendie Abnahme bei Vorliegen von wesentlichen Leistungsmängeln zu verweigern. Der AN wird wesentliche Leistungsmängel unverzüglich beheben und AG die mangelfreie Leistung erneut zur Abnahme bereitstellen. Unwesentliche Leistungsmän- gel wird der AN innerhalb einer mit AG zu vereinbaren- den angemessenen Frist beseitigen. 19.8. Die bis dahin für die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzenInanspruchnahme der Leistungen durch AG gilt nicht als Erklärung der Abnahme. Die Abnahme muss in jeden Fall ausdrücklich schriftlich erklärt wer- den.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen Für It Leistungen

Abnahme. (a) 16.1 Nach vollständiger Fertigstellung des Bauvorhabens und nach der mängelfreien Abnahme durch die zuständigen Behörden, den TÜV oder andere zuständige öffentliche Stellen, soweit eine derartige Abnahme ganz oder teilweise erforderlich ist, erfolgt eine gemeinsame Abnahme- prüfung der Leistungen von Zühlke bedürfen einer im Beisein je eines Beauftragten der Vertrags- partner. Der Termin hierzu ist vom Auftragnehmer wenigstens 14 Tage vorher schriftlich anzuzeigen. In sich abgeschlossene Teile der Leistungen des Auftragnehmers werden nur abgenommen, wenn sie durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Fiktive oder konkludente Abnahmen sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, sofern das Werk vor der Abnahme in Gebrauch genommen wird. 16.2 Das Ergebnis der Abnahmeprüfung ist in einem beiderseits zu unter- zeichnenden Protokoll niederzulegen. Festgestellte Mängel bzw. aus- stehende Restarbeiten sind mit einer angemessenen Beseitigungs- bzw. Ausführungsfrist aufzuführen. Die auf mangelhafte bzw. aus- stehende Lieferungen/Leistungen entfallende anteilige Vergütung wird bis zur Beseitigung der Mängel bzw. Ausführung der Restarbeiten einbehalten. Die gesetzlich zulässige Möglichkeit eines höheren Einbehalts, insbesondere nach § 641 Absatz 3 BGB, wird durch diese Regelung nicht berührt. Ergibt die Abnahmeprüfung im Wesentlichen die Mängelfreiheit der Leistung, erfolgt mit Wirkung vom gleichen Tage durch die Unterz- eichnung des Abnahmeprotokolls die Abnahmeerklärung durch den Kunden zum vereinbarten Termin, spätestens jedoch vier Wochen ab LieferungAuftraggeber. Lässt Damit beginnt der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt die Leistung mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommenLauf der Gewährleistungsfrist. Bei Ein- satz der Leistung im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Leis- tung jedenfalls als abgenommen. (b) Der Kunde wird alle ihm von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (Testergebnisse, Dokumente, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend prüfen und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilen. (c) Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich, ausreichend dokumentiert und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls die betroffenen Leistungen als abgenommen gelten. (d) Treten Mängel Werden bei der Abnahmeprüfung hervor, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemüht. (e) Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vorfestgestellt, das heißterfolgt keine Abnahmeerklärung. Es wird ein zweiter Termin zu einer gemeinsamen Abnahmeprüfung abgestimmt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlichbis zu dem alle festgestellten Mängel beseitigt sein müssen. (f) Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur Mängel, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»). Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»), welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigen. (g) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausfüh- rung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Xxxxxx verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch den Kunden, ist Zühlke berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Erbringung Von Bauleistungen

Abnahme. (a) 10.1 Alle Leistungen von Zühlke bedürfen einer Prüfung und sind ausschließlich förmlich abzunehmen. Die Abnah- mefiktionen des § 12 Abs. 5 VOB/B sind ausgeschlossen. Teilabnah- men oder eine Abnahme durch den Kunden zum vereinbarten Termin, spätestens jedoch vier Wochen ab LieferungBenutzung oder Teilingebrauch- nahme sind ausgeschlossen. Lässt Auch die Anerkennung der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt Aufmaße so- wie die Leistung mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Ein- satz Abrechnung der Leistung und Schlusszahlung gelten nicht als Abnahme. 10.2 Die Abnahme soll grundsätzlich förmlich im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Leis- tung jedenfalls als abgenommenRahmen einer Gesamt- abnahme des Bauwerks stattfinden. 10.3 Die Abnahme ist zwei Wochen vorher schriftlich zu beantragen. Vor Abnahme hat der Auftragnehmer seine Leistungen umfassend auf Vollständigkeit und Freiheit von wesentlichen Mängeln zu überprü- fen. Eine erhebliche Menge unwesentlicher Mängel steht dem Vorlie- gen eines wesentlichen Mangels gleich. Optische Mängel berechtigen zur Abnahmeverweigerung, wenn das Erscheinungsbild des betroffe- nen Leistungsteils mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt ist. 10.4 Wird im Rahmen einer Abnahmebegehung die Abnahme berechtigt verweigert, hat der Auftragnehmer sämtliche für die erfolglose Ab- nahmebegehung entstandenen Kosten des Auftraggebers sowie Drit- ter (b) Der Kunde wird alle ihm von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (TestergebnisseVertreter des Auftraggebers, DokumenteSachverständige, Spezifikationen, Programmteile Behörden etc.) laufend prüfen und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilenzu tragen. (c) Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich10.5 Während der Bauzeit evtl. stattfindende Qualitätsprüfungen, ausreichend dokumentiert und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls die betroffenen Leistungen als abgenommen geltenWerks- oder Baustellenbegehungen sowie Mängelrügen oder -protokolle ha- ben keinerlei Abnahmewirkung. (d) Treten Mängel bei der Abnahmeprüfung hervor, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemüht. (e) Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlich. (f) Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur Mängel, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»). Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»), welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigen. (g) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausfüh- rung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Xxxxxx verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch den Kunden, ist Zühlke berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzen.

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Samples: Subcontractor Agreement

Abnahme. (a) Leistungen von Zühlke bedürfen einer Prüfung und Abnahme durch den Kunden zum vereinbarten Termin, spätestens jedoch vier Wochen ab Lieferung. Lässt der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt die § 13 VOL/B) 8.1 Die Lieferung oder Leistung mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Ein- satz der Leistung im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Leis- tung jedenfalls als wird förmlich abgenommen. (b) Der Kunde wird alle ihm von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (Testergebnisse, Dokumente, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend prüfen und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilen8.2 Die Gefahr geht grundsätzlich erst mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. (c) Festgestellte Mängel 10.1 Rechnungen sind vom Kunden unverzüglichihrem Zweck nach als Abschlags-, ausreichend dokumentiert Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls die betroffenen Leistungen als abgenommen geltenTeilschlussrechnungen sind durchlaufend zu num- merieren. 10.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (dPo- sition) Treten Mängel bei und der Abnahmeprüfung hervor, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemühtBezeichnung – gegebenenfalls abgekürzt – wie in der Leistungsbeschrei- bung aufzuführen. 10.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (eNettopreise) Liegen schriftlich gemeldetein Euro aufzustellen: der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, wesentliche Mängel vorder zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, das heißtbei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung, dass gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Echtbetrieb Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßge- benden Umsatzsteuerbetrag nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlicherstattet. (f) Zur Verweigerung 10.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der Abnahme berechtigen nur Mängel, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»). Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»), welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigendarin enthaltenen Umsatzsteuer- beträge anzugeben. 10.5 Die zum uneingeschränkten Vorsteuerabzug erforderlichen gesetzlichen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 und § 14a UStG sind einzuhalten. 10.6 Die Rechnungen müssen neben den Rechnungspositionen und erläuternden Unterlagen wie Aufmaß, Pläne, Lieferscheine oder sonstige Nachweise und erläuternden Unterla- gen Dritter folgende Angaben enthalten: Neben den gesetzlichen Vorgaben sind die Leit- weg-ID, der Name der Dienststelle für welche die Leistung erbracht wurde einschließlich Ergänzungen wie Einrichtung, Abteilung, Sachgebiet, Sachbearbeitung, und Auftrags- bezug (gz.B. Bestellnummer, Lieferort, Leistungsort unter Angabe von Adresse und Ge- bäude, sofern mehrere Gebäude unter einer Anschrift zu finden sind) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausfüh- rung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Xxxxxx verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigenanzugeben. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch Diese Angaben werden vom Auftraggeber mit den Kunden, ist Zühlke berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzenergänzenden Bedingungen zur Rechnungs- stellung vorgegeben.

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Samples: Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen

Abnahme. 8.1 Der AN hat die Fertigstellung seiner Leistungen dem AG schriftlich anzuzeigen. 8.2 Vor der Abnahme hat der AN seine Leistungen auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen und ggf. Rest- und Nacharbeiten umgehend durchzuführen. Ferner ist dem AG vor der Abnahme eine vollständige Bauakte zu übergeben. Sie muss die vom AN zu beschaffenden Zustimmungen, Abnahmen, Genehmigungen, Prüfzeugnisse, Berechnungsunterlagen, Bedienungsanleitungen und Bestandspläne sowie eine Liste mit den Herstellern der vom AN verwendeten Materialien enthalten. Bestands- und Revisionspläne sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, in Form von Datenträgern und dreifach farbig angelegten Lichtpausen (aeinschließlich eventueller Schaltbilder) zu übergeben. 8.3 Es findet eine förmliche Abnahme statt. Sofern jedoch die AN- Leistungen von Zühlke bedürfen einer Prüfung und vereinbarungsgemäß bei der Abnahme der Gesamtleistung des AG durch den Kunden zum vereinbarten TerminBH abgenommen werden, spätestens reicht es für die Abnahme in der Regel aus, dass der AG das Gesamt-Abnahmeprotokoll auszugsweise an den AN weiterleitet. Abnahmetermin und Vorbehalte des BH gelten in dem Fall auch gegenüber dem AG. Der AN kann jedoch vier Wochen ab Lieferungauch eine gesonderte förmliche Abnahme seiner Leistungen verlangen, sofern er dies dem AG in der schriftlichen Fertigstellungsanzeige mitteilt. 8.4 Eine förmliche Übernahme gilt in allen Fällen als vereinbart. Lässt Wird die fertig gestellte Leistung vor der Kunde Übernahme durch den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichenAG benützt, so gilt die Leistung mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes bis zur förmlichen Übernahme als abgenommen. Bei Ein- satz der Leistung im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Leis- tung jedenfalls als abgenommennicht übernommen. (b) Der Kunde wird alle ihm von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (Testergebnisse, Dokumente, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend prüfen und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilen. (c) Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich, ausreichend dokumentiert und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls die betroffenen Leistungen als abgenommen gelten. (d) Treten Mängel bei der Abnahmeprüfung hervor, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemüht. (e) Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlich. (f) Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur Mängel, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»). Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»), welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigen. (g) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausfüh- rung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Xxxxxx verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch den Kunden, ist Zühlke berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abnahme. 13.1 Der Kunde hat die für die Leistungserbringung von avado notwendigen Voraussetzungen (aräumlich, personell, technisch) Leistungen fristgemäß zu schaffen. 13.2 Bei nicht fristgemäßer Bereitstellung ist avado berechtigt, den Fertigstellungstermin entsprechend anzupassen. Hieraus werden keine Ansprüche für den Kunden begründet. avado ist berechtigt, dem Kunden die entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen. 13.3 Bei Erbringung von Zühlke bedürfen einer Prüfung Werkleistungen hat eine förmliche Abnahme des Werkes zu erfolgen. Es können darüber hinaus Teilabnahmen vereinbart werden. 13.4 Die förmliche Abnahme des Werkes hat unter Teilnahme von mindestens einem Vertreter von avado und einem Vertreter des Kunden zu erfolgen. Es hat eine Funktionsüberprüfung anhand des Pflichtenheftes zu erfolgen, welche innerhalb eines Protokolls festzuhalten ist. Das Protokoll ist im Anschluss zu unterzeichnen und den Vertretern auszuhändigen. 13.5 Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme des Werkes nicht verweigert werden. Unwesentliche Mängel sind solche, die die Funktionsfähigkeit der Individualsoftware nicht beeinträchtigen. 13.6 Sofern der Kunde die Abnahme des Werkes nicht innerhalb von 12 Werktagen nach Abnahmereife (Fertigstellung) bewirkt, so gilt das Werk bei Xxxxxxxxxxx als abgenommen. avado wird den Kunden hierüber schriftlich in Kenntnis setzen. 13.7 Bei Verweigerung der Abnahme durch den Kunden zum vereinbarten Terminohne aus Sicht von avado nachvollziehbare Gründe, spätestens jedoch vier Wochen ab Lieferung. Lässt der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne kann diese einen Gutachter hinzuziehen, durch welchen die Abnahme verstreichen, so gilt die Leistung mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Ein- satz der Leistung im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Leis- tung jedenfalls als abgenommen. (b) Der Kunde wird alle ihm von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (Testergebnisse, Dokumente, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend prüfen und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilen. (c) Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich, ausreichend dokumentiert und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls die betroffenen Leistungen als abgenommen gelten. (d) Treten Mängel bei der Abnahmeprüfung hervor, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemüht. (e) Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt bescheinigt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlich. (f) Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur Mängel, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»). Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»), welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigen. (g) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass Sofern die Ausfüh- rung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich Abnahmeverweigerung grundlos erfolgt ist, ist Xxxxxx verpflichtetavado berechtigt, dies die aufgrund der Hinzuziehung des Gutachters entstandenen Kosten dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch den Kunden, ist Zühlke berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden in Rechnung zu ersetzenstellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abnahme. (a) 12.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von der Agentur erbrachten Leistungen innerhalb von Zühlke bedürfen einer Woche abzunehmen, sobald die Agentur die Fer- tigstellung schriftlich angezeigt und den Leistungs- gegenstand zur Prüfung übergeben hat. Erfolgt innerhalb der Frist keine Erklärung der Abnahme, gilt die Abnahme als erfolgt. Der ausdrücklichen Erklärung der Abnahme steht die durch schlüssi- ges Verhalten, z. B. durch den Beginn der bestim- mungsgemäßen Nutzung oder Zahlung der Vergü- tung, erklärte Abnahme gleich. 12.2 Unwesentliche Mängel berechtigen den Auf- traggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Ein unwesentlicher Mangel liegt vor, wenn die Funktion und Nutzbarkeit des Leistungsgegen- standes nach dem Vertragszweck nur unwesent- lich oder gar nicht eingeschränkt ist. 12.3 Die Agentur ist in der künstlerischen Gestal- tung und technischen Gestaltung frei. Die Agentur gewährleistet gegenüber dem Auftraggeber, dass der Leistungsgegenstand der vereinbarten Be- schaffenheit und Funktionalität entspricht. Verwei- gerung der Abnahme aus rein künstlerischen oder geschmacklichen Gründen oder ästhetischen oder aiestehtischen Differenzen ist nicht möglich. Ent- sprechend begründet es keinen Mangel, wenn gestalterisch-künstlerische Elemente von den Vor- stellungen des Auftraggebers abweichen, sofern und soweit grundsätzliche Leistungsanforderungen des Auftraggebers in branchenüblicher Qualität und Güte umgesetzt wurden. 12.4 Für Mängel, die aus Unachtsamkeit und der Vernachlässigung der Prüfpflicht auf Seiten des Auftraggebers entstehen, haftet die Agentur nicht. 12.5 Die in gestalterischen Entwürfen gezeigten Farben unterliegen den Beschränkungen handels- üblicher Layout- und Darstellungstechnik. Unter Umständen können Farben in der späteren Pro- duktion daher von den Entwurfsfassungen leicht abweichen. Bei Anwendung der im Verkehr übli- chen Sorgfalt nicht vermeidbare, technisch beding- te Abweichungen von Proben, Mustern, Korrektur- ausdrucken oder sonstigen Vorlagen in Farbe, Größe und Gestalt vom endgültigen Produktions- ergebnis gelten nicht als Mangel. 12.6 Fertiggestellte Teilleistungen sind, soweit abtrennbar, jeweils nach Anzeige der Fertigstellung und Übergabe durch die Agentur vom Auftraggeber abzunehmen. 12.7 Hat die Agentur Subunternehmer mit der Er- bringung von Teilleistungen beauftragt, teilt die Agentur die Anzeige der Fertigstellung und Über- gabe des Leistungsgegenstandes durch den Sub- unternehmer dem Auftraggeber mit. Nach Überga- be des vom Subunternehmer erbrachten Leis- tungsgegenstandes an den Auftraggeber kann die Agentur entsprechend die Abnahme durch den Kunden zum vereinbarten TerminAuftraggeber verlangen (s. Nr. 12.1). 12.8 Alle Leistungen der Agentur (auch Vorentwür- fe, Skizzen und Ähnliches) sind vom Auftraggeber nach Erhalt zu überprüfen. Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen ab Lieferunginnerhalb von einer Woche nach Abnahme des Leistungsgegenstandes schriftlich geltend zu machen. Lässt Entdeckt der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Auftraggeber nach Abnah- me Mängel, die bei Abnahme verstreichenvorhanden, aber nicht offensichtlich waren, so hat der Auftraggeber diese der Agentur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung mit- zuteilen. Die Mängelanzeige ist schriftlich einzu- reichen und mit einer qualifizierten Fehlerbeschrei- bung zu versehen, die der Agentur eine Nachvoll- ziehbarkeit des gerügten Mangels ermöglicht. Er- folgt die Anzeige nicht rechtzeitig und ordnungs- gemäß, gilt der Leistungsgegenstand in Bezug auf diesen Mangel als genehmigt. Die Geltendma- chung von Gewährleistungsansprüchen ist insoweit ausgeschlossen. Soweit es möglich und im Hin- blick auf die Leistung Auswirkungen des Mangels dem Auf- traggeber zumutbar ist, ist die Agentur berechtigt, bis zur endgültigen Behebung eine Zwischenlö- sung zur Umgehung des Mangels bereitzustellen. 12.9 Nimmt der Auftraggeber selbstständig Verän- derungen am Leistungsgegenstand vor oder lässt solche Veränderungen von Dritten vornehmen, insbesondere Veränderungen eines Quellcodes, oder verwendet der Auftraggeber nicht von der Agentur freigegebene Hard- und Software im Zu- sammenhang mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Ein- satz Leistungsgegenstand, ent- fällt das Recht auf Gewährleistung, sofern der Leistung im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Leis- tung jedenfalls als abgenommen. (b) Der Kunde wird alle ihm von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (Testergebnisse, Dokumente, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend prüfen und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilen. (c) Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich, ausreichend dokumentiert und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls die betroffenen Leistungen als abgenommen gelten. (d) Treten Mängel bei der Abnahmeprüfung hervor, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemüht. (e) Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißtAuf- traggeber nicht nachweist, dass der Echtbetrieb Mangel nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlichauf den beschriebenen Handlungen beruht. (f) Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur Mängel, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»). Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»), welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigen. (g) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausfüh- rung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Xxxxxx verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch den Kunden, ist Zühlke berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abnahme. 17.1. Diese Regelungen zur Abnahme gelten nur, wenn sie einem Werkvertrag zugrunde gelegt werden. 17.2. Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich geschuldete Leistung entsprechend der Auftragsbeschreibung. 17.3. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass die Agentur dem Auftraggeber die Leistungsergebnisse vollständig übergibt und ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt. Die Übergabe aller für die Abnahme notwendigen Leistungsergebnisse, stellt eine Aufforderung zur Abnahme dar. 17.4. Daraufhin hat der Auftraggeber innerhalb von 7 Tagen mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen. 17.5. Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der Auftraggeber der Agentur eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat die Agentur eine mangelfreie und abnahmefähige Version der vertraglich geschuldeten Leistung bereitzustellen. Im Rahmen der darauffolgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können. 17.6. Nach erfolgreicher Prüfung hat der Auftraggeber innerhalb von 7 Tagen schriftlich (aE- Mail ist ausreichend) Leistungen die Abnahme der Arbeitsergebnisse zu erklären. 17.7. Sofern zuvor keine wesentlichen Mängel mitgeteilt werden, gelten die Leistungsergebnisse nach Ablauf von Zühlke bedürfen einer Prüfung und Abnahme 2 Wochen nach Vorlage zur Abnahme, als durch den Kunden zum vereinbarten Termin, spätestens jedoch vier Wochen ab Lieferung. Lässt der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt die Leistung mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Ein- satz der Leistung im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Leis- tung jedenfalls als Auftraggeber abgenommen. (b) Der Kunde wird alle ihm von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (Testergebnisse, Dokumente, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend prüfen und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilen17.8. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Diese Mängel sind im Abnahmeprotokoll einzeln aufzuführen. (c) Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich17.9. Die Erstellung der vertraglichen Leistungen kann in einzelnen Teilabschnitten vereinbart werden. Die Agentur ist berechtigt den Auftraggeber zu einer Teil- oder Zwischenabnahme aufzufordern, ausreichend dokumentiert wenn dies aufgrund der Materie, des Umfangs oder des zeitlichen Ablaufs bei der Leistungserbringung sachlich begründet und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls die betroffenen Leistungen als abgenommen geltenfür den Auftraggeber zumutbar ist. (d) Treten Mängel bei der Abnahmeprüfung hervor17.10. Die Regelungen zur Abnahme, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemüht. (e) Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißtGewährleistung und Vergütung gelten für die jeweiligen Teilabschnitte. Dies bedeutet insbesondere, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlich. (f) Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur MängelChange-Requests des Auftraggebers, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»). Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»)von bereits abgenommenen Teilabschnitten abweichen, welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigendurch diesen gesondert zu vergüten sind. (g) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausfüh- rung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Xxxxxx verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch den Kunden, ist Zühlke berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abnahme. (a7.1.) Über die förmliche Abnahme der vertraglichen Leistung wird eine Niederschrift angefertigt. 7.2.) Die Abnahme erfolgt spätestens 12 Werktage nach endgültiger Fertigstellung auf schriftlichen Antrag des AN durch den Vertreter des AG und gegebenenfalls einen Vertreter des Baulastträgers, nachdem zuvor jede einzelne Arbeit und Lieferung je- weils nach ihrer Fertigstellung während der Bauarbeiten geprüft und mit Vorbehalt ab- genommen worden ist. 7.3.) Soweit auf Wunsch des AN Teilabnahmen durchgeführt werden, lösen diese für den abgenommenen Teil noch keinen Verjährungsbeginn aus, die Verjährung beginnt erst mit der Abnahme der Gesamtleistung. Entsprechendes gilt für den Gefahrüber- gang. 7.4.) Die Zusendung der Schlussrechnung bzw. die schriftliche Mitteilung der Fertig- stellung sowie die Benutzung bzw. Inbetriebnahme werkvertraglicher Leistungen von Zühlke bedürfen im Rahmen des Probebetriebs gelten nicht als Abnahme. Werden bei der Abnahme Män- gel festgestellt, so sind diese umgehend zu beheben. Dem AG ist nach erfolgter Durchführung der Mängelbeseitigung schriftlich Mitteilung zu machen. 7.5.) Im Falle einer mangelhaften Leistungserstellung / Lieferung trägt der AN die Kos- ten für die Qualitätsprüfung, die zur Beanstandung führte, und für die Prüfung und Abnahme durch den Kunden zum vereinbarten Termin, spätestens jedoch vier Wochen ab Lieferung. Lässt Durchführung der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt die Leistung mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommenMängelbeseitigung. Bei Ein- satz Fristüberschreitungen oder erkennbarem Mangel der Leistung Bauleistung kann eine Vertragsstrafe, die im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Leis- tung jedenfalls als abgenommen. (b) Der Kunde wird alle ihm von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (Testergebnisse, Dokumente, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend prüfen und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilen. (c) Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich, ausreichend dokumentiert und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls die betroffenen Leistungen als abgenommen gelten. (d) Treten Mängel bei der Abnahmeprüfung hervor, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemüht. (e) Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlich. (f) Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur Mängel, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»). Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»), welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigen. (g) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausfüh- rung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Xxxxxx verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Aus- führung möglich Einzelfall festgelegt wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch den Kunden, ist Zühlke berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzenein- behalten werden.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Lieferungen Und Leistungen

Abnahme. (a) Leistungen von Zühlke 7.1. Die Software-Erstellung unterliegt der Abnahme. 7.2. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Fertigstellung und Abnahmebereitschaft seiner Leistung schriftlich anzeigen. 7.3. Die Bedingungen, das Verfahren und die Dauer der Abnahme werden im Pflichtenheft festgelegt. 7.4. Teilabnahmen können im Pflichtenheft für quantifizierbare und im Vergütungswert abgrenzbare Teilleistungen vereinbart werden. 7.5. Abnahmen und Teilabnahmen bedürfen einer Prüfung und der Protokollierung. Nach erfolgreicher Durchführung der Abnahme erklärt der Auftraggeber die Abnahme durch Gegenzeichnung des Abnahmeprotokolls. Die Software-Erstellung gilt 14 Tage nach schriftlicher Meldung der Abnahmebereitschaft durch den Kunden zum vereinbarten TerminAuftragnehmer als erfolgt, spätestens jedoch vier Wochen ab Lieferungwenn sich die Abnahme aus nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen verzögert; dies gilt entsprechend für Teilabnahmen. 7.6. Lässt Für die Dauer der Kunde den Zeitraum Beseitigung von vier Wochen ohne Abnahme verstreichen, so Xxxxxxx gilt die Leistung mit Abnahmeprüfung als unterbrochen. Der Auftragnehmer wird Xxxxxx in angemessener Frist unentgeltlich beseitigen („Nachbesserung“) und die Beendigung der Nachbesserung dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommenAuftraggeber mitteilen. Bei Ein- satz der Leistung im Echtbetrieb durch den Kunden gilt Anschließend wird die Leis- tung jedenfalls als abgenommenAbnahme erneut durchgeführt. Unwesentliche Mängel sind kein Grund für die Abnahmeverweigerung. (b) Der Kunde wird alle ihm von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (Testergebnisse7.7. Scheitert die Nachbesserung trotz einer vom Auftraggeber schriftlich gesetzten, Dokumenteangemessenen Frist mit der Androhung, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend prüfen und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilen. (c) Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich, ausreichend dokumentiert und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls die betroffenen Leistungen als abgenommen gelten. (d) Treten Mängel bei der Abnahmeprüfung hervorLeistung anschließend abzulehnen, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemüht. (e) Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlich. (f) Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur Mängel, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»). Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»), welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigen. (g) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausfüh- rung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Xxxxxx verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch den Kunden, ist Zühlke Auftraggeber berechtigt, vom Auftrag von der Erstellungsphase (Ziffer 2) zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzen.

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Samples: Software Development Agreement

Abnahme. 10.1 Nach Erbringung aller Leistungen findet eine förmliche Abnah- me statt. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen (a) Leistungen von Zühlke bedürfen einer Prüfung „Abnahmeprotokoll“). Dort sind etwaige Vorbe- halte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen auf- zunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des AN. Jede Partei erhält eine Ausfertigung. 10.2 Spätestens 4 Wochen vor dem voraussichtlichen Abnahmeter- min findet eine gemeinsame Begehung statt, bei der der Beginn und die Ablaufdetails der Abnahme durch den Kunden zum vereinbarten Termingemeinsam festgelegt wer- den. Zum Vorbegehungszeitpunkt werden die vom AN zu er- bringenden Bestands-, spätestens jedoch vier Wochen ab Lieferung. Lässt der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt die Leistung mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Ein- satz der Leistung Dokumentations- und Revisionsunterla- gen und Beschreibungen vom AN – zumindest im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Leis- tung jedenfalls als abgenommenKonzept - vorgelegt. (b) Der Kunde wird alle ihm von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (Testergebnisse10.3 Werden die im Rahmen der Abnahme festgestellten Mängel nicht vollständig bis zu dem diese Mängel betreffenden ersten Nachabnahmetermin behoben und daher die Durchführung ei- nes zweiten und/oder weiterer Nachabnahmetermine erforder- lich, Dokumenteträgt der AN diejenigen Kosten, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend prüfen die dem AG zur Vorberei- tung und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilenDurchführung dieser auf den ersten Nachabnahme- termin folgenden Termine – insbesondere hinsichtlich der vom AG insoweit eingeschalteten Fachleute – entstehen. (c) Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich10.4 Die Abnahme wird weder durch eine frühere Benutzung, ausreichend dokumentiert und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls Inbe- triebnahme oder behördliche Abnahme noch durch die betroffenen Leistungen als abgenommen geltenMittei- lung des AN über die Fertigstellung ersetzt; § 12 Abs. 5 VOB/B gilt nicht. 10.5 Voraussetzung für die Abnahme ist ferner die Übergabe sämtli- cher vom AN im Zusammenhang mit einer vertragsgerechten Erbringung seiner Leistung geschuldeten Unterlagen: Revisi- onsunterlagen, Prüfzeugnisse, Sachverständigen- Abnahmeprotokolle, Bedienungs- und Pflegeanweisungen, ver- tragliche Nachweise über Eigenschaften bestimmter Bautei- le/Baustoffe, Schalpläne, Gerätebücher, Bedienungs-, Pfle- geanweisungen, Fabrikatsnachweise u. ä.. Diese Unterlagen sind jeweils (dsoweit nicht abweichend vereinbart) Treten Mängel bei in 3facher Ausfertigung, strukturiert und übersichtlich zusammengestellt in Ordnern sowie zusätzlich in elektronischer, weiterbearbeitbarer Form auf Datenträger und/oder - soweit beim vertragsgegen- ständlichen Bauvorhaben vorhanden - über die internetbasierte Plattform zu übergeben. Die Abnahme kann jedoch wegen fehlender Unterlagen nur verweigert werden, wenn für den Betrieb der Abnahmeprüfung hervor, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemühtjeweiligen Anlage wesentliche Unterlagen nicht vorgelegt werden. (e) Liegen schriftlich gemeldete10.6 Für technische Anlagen, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass deren volle Funktionsfähigkeit erst nach Inbetriebnahme des Gebäudes bzw. der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt Anlage überprüft werden kann, so ist, wenn die Anlage nach Inbetriebnahme im Normalbetrieb zwei Monate gearbeitet hat, eine weitere Abnah- me als Nachabnahme durchzuführen. Der AN stellt zur Unter- stützung der Prüfung der Anlagen für die Prüfdauer einen Obermonteur zur Verfügung. Diese Leistung ist nach Mängelbehebung eine neuerliche mit dem verein- barten Vertragspreis abgegolten. Für die vorgenannten technischen Anlagen verbleibt die Be- weislast für die Mängelfreiheit bis zur Nachabnahme beim AN; die übrigen Abnahmewirkungen treten mit der Abnahme er- forderlichein. (f) Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur Mängel10.7 Teilabnahmen erfolgen nur, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»). Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»), welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigenwenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. (g) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen10.8 Bis zur Schlussabnahme nicht mehr sichtbare oder nicht mehr zugängliche Teilleistungen i. S. v. § 4 Abs. 10 VOB/B sind nach ihrer Fertigstellung, dass die Ausfüh- rung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich dem AG schriftlich anzuzeigen ist, ge- meinsam zu überprüfen. Hierüber ist ein schriftliches Protokoll Xxxxxx verpflichtetXxxxxx (Sprecher) Verwaltungs GmbH GmbH & Co. KG Commerzbank AG, dies dem Kunden sofort anzuzeigenMannheim Xxxxxxx Xxxxxxxxx 00000 Xxxxxxxxxx 00000 Xxxxxxxxxx BLZ 670 800 50 zu erstellen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung Derartige Überprüfungen und Protokolle haben nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch den Kunden, ist Zühlke berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit Charakter von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzenTeilabnahmen.

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Samples: Bauvertrag

Abnahme. 10.1. Diese Regelungen zur Abnahme gelten nur, wenn sie einem Werkvertrag zugrunde gelegt werden. 10.2. Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich geschuldete Leistung entsprechend der Auftragsbeschreibung. 10.3. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass die progressio OG dem Kunden die Leistungsergebnisse vollständig übergibt und ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt. Die Übergabe aller für die Abnahme notwendigen Leistungsergebnisse stellt eine Aufforderung zur Abnahme dar. 10.4. Daraufhin hat der Kunde innerhalb von 7 Werktagen (aMontag bis Xxxxxxx) Leistungen mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen. Der Kunde hat inhaltlich, technisch und rechtlich zu prüfen und die erbrachte Leistung abzunehmen. 10.5. Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der Kunde der progressio OG eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat die progressio OG eine mangelfreie und abnahmefähige Version der vertraglich geschuldeten Leistung bereitzustellen. Im Rahmen der darauffolgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können. 10.6. Nach erfolgreicher Prüfung hat der Kunde innerhalb von Zühlke bedürfen einer Prüfung und 7 Werktagen (Montag bis Xxxxxxx) schriftlich (E-Mail ist ausreichend) die Abnahme der Arbeitsergebnisse zu erklären. 10.7. Sofern zuvor keine wesentlichen Mängel mitgeteilt werden, gelten die Leistungsergebnisse nach Ablauf von 7 Tagen nach Vorlage zur Abnahme als durch den Kunden zum vereinbarten Terminabgenommen. Alle erbrachten Leistungen gelten spätestens bei Bezahlung der Rechnung als vom Kunden geprüft und abgenommen. Sofern der Natur des jeweiligen Auftrags entsprechend oder sich aufgrund von Umständen ergebend, spätestens jedoch vier Wochen ab Lieferung. Lässt kann der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne zur Abnahme verstreicheninnerhalb einer kürzeren Frist, so gilt nach deren Ablauf die Leistung mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes Annahme als abgenommenerfolgt gilt, aufgefordert werden. Bei Ein- satz der Leistung im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Leis- tung jedenfalls als abgenommenSocial-Media-Postings beträgt diese Frist grundsätzlich 24 Stunden. (b) Der Kunde wird alle ihm von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (Testergebnisse, Dokumente, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend prüfen und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilen. (c) Festgestellte 10.8. Wegen unwesentlicher Mängel sind vom Kunden unverzüglich, ausreichend dokumentiert und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls die betroffenen Leistungen als abgenommen gelten. (d) Treten Mängel bei der Abnahmeprüfung hervor, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemüht. (e) Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlich. (f) Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur Mängel, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»). Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»), welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigen. (g) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausfüh- rung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Xxxxxx verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert darf der Kunde die Leistungsbeschreibung Abnahme nicht dahingehend bzwverweigern. schafft Diese Mängel sind im Abnahmeprotokoll einzeln aufzuführen. 10.9. Die Erstellung und Erbringung der vertraglichen Leistungen kann in einzelnen Teilabschnitten vereinbart werden. Die progressio OG ist berechtigt den Kunden zu einer Teil- oder Zwischenabnahme aufzufordern, wenn dies aufgrund der Materie, des Umfangs oder des zeitlichen Ablaufs bei der Leistungserbringung sachlich begründet und für den Kunden zumutbar ist (z. B. im Fall von Konzepten, vor deren Umsetzung). 10.10. Die Regelungen zur Abnahme, Gewährleistung und Vergütung gelten für die Voraussetzungjeweiligen Teilabschnitte. Dies bedeutet insbesondere, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses Change-Requests des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch den Kunden, ist Zühlke berechtigtwelche von bereits abgenommenen Teilabschnitten abweichen, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden durch diesen gesondert zu ersetzenvergüten sind.

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Samples: Allgemeine Geschäfts Und Vertragsbedingungen

Abnahme. (a) 9.1 Werkvertragliche Leistungen sind Gegenstand einer Abnahme durch das Unternehmen. 9.2 Werkvertragliche Leistungen liegen in der Regel ins- besondere bei der Entwicklung von Zühlke bedürfen einer Prüfung Individualsoft- ware, bei der Anpassung von Standardsoftware sowie bei der Erstellung von Konzepten bzw. sonstigen Do- kumenten vor, bzw. dann, wenn der Auftragnehmer nach der Art der vereinbarten Leistung die Projekt- bzw. Erfolgsverantwortung trägt. 9.3 Die Abnahme erfolgt als Endabnahme für die gesamte Leistung. Teilabnahmen finden nicht statt, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart. 9.4 Der Auftragnehmer stellt das Unternehmen die ver- tragliche Leistung nebst aller erforderlichen Unterla- gen bzw. Dokumentationen ausdrücklich und in der vereinbarten Weise zur Abnahme bereit. 9.5 Das Unternehmen wird die Abnahmeprüfung unver- züglich, in der Regel innerhalb von vier Wochen, durchführen. Der Auftragnehmer wird das Unterneh- men bei der Abnahmeprüfung soweit erforderlich un- terstützen. 9.6 Die Abnahme erfolgt, wenn das Werk der vertragli- chen Vereinbarung und den vertraglich festgelegten Kriterien entspricht und fehlerfrei ist. Das Vorliegen von unwesentlichen Mängeln berechtigt nicht zur Verweigerung der Abnahme; es sei denn, diese ent- sprechen in ihrer Summe und Gesamtbetrachtung un- ter Berücksichtigung der Interessen des Unterneh- mens einem wesentlichen Mangel. Soweit die abzu- nehmende Leistung in einem Endkundenprojekt er- bracht wird, erfolgt die Abnahme gegenüber dem Auftragnehmer erst nach Erteilung der Abnahme durch den Kunden zum vereinbarten Termin, spätestens jedoch vier Wochen ab Lieferung. Lässt der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt die Leistung mit Endkunden gegenüber dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Ein- satz der Leistung im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Leis- tung jedenfalls als abgenommenUnternehmen. (b) Der Kunde wird alle ihm von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (Testergebnisse, Dokumente, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend prüfen und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilen9.7 Die Abnahme hat schriftlich unter Verwendung eines formalen Abnahmeprotokolls zu erfolgen. (c) Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich, ausreichend dokumentiert und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls die betroffenen Leistungen als abgenommen gelten9.8 Die produktive Nutzung des bereitgestellten Werkes stellt keine Abnahme dar. Die Vornahme von Zahlun- gen durch das Unternehmen führt nicht zur Abnahme. (d) Treten Mängel bei der Abnahmeprüfung hervor, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemüht. (e) Liegen schriftlich gemeldete, 9.9 Ist das Werk nicht fehlerfrei bzw. liegen nicht nur un- wesentliche Mängel vor, erfolgt keine Abnahme. In diesem Fall werden die festgestellten Mängel doku- mentiert und der Auftragnehmer hat diese unverzüg- lich, spätestens innerhalb einer durch das heißtUnterneh- men gesetzten angemessenen Frist, dass zu beseitigen und die Leistung erneut zur Abnahme bereitzustellen. So- weit die abzunehmende Leistung in einem Endkun- denprojekt erbracht wird, hat der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlichAuftragnehmer das Unternehmen gegenüber dem Endkunden im Hinblick auf die Mangelbeseitigung vollumfänglich zu unter- stützen. (f) Zur Verweigerung 9.10 Verweigert der Abnahme berechtigen nur MängelAuftragnehmer die Mangelbeseiti- gung unberechtigt, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»). Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»)schlägt diese fehl oder ist diese für das Unternehmen unzumutbar, welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigenstehen dem Unter- nehmen die gesetzlichen Rechte zu. (g) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausfüh- rung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Xxxxxx verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch den Kunden, ist Zühlke berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Abnahme. (a) 10.1 Leistungen werk- oder werklieferungsvertraglichen Charakters, die einer Abnahme zugänglich sind, werden von Zühlke bedürfen einer Prüfung und Abnahme durch den Kunden zum vereinbarten Termin, spätestens jedoch vier Wochen ab Lieferung. Lässt der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt die Leistung mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als Munich Re abgenommen. Bei Ein- satz der Leistung Nach Bereitstellung, die vom AN im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Leis- tung jedenfalls als abgenommen. (b) Der Kunde wird alle ihm von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (TestergebnisseRegelfall zwei Wochen im Voraus anzukündigen ist, Dokumente, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend prüfen und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilen. (c) Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich, ausreichend dokumentiert und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls die betroffenen Leistungen als abgenommen gelten. (d) Treten Mängel bei der Abnahmeprüfung hervor, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemüht. (e) Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, unterzieht Munich Re das heißtWerk einer Abnahmeprüfung. Je nach Art des Werkes kann Munich Re verlangen, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so Abnahme eine erfolgreiche Testphase und eine Funktionsprüfung vorausgehen. Die Anwendung von § 377 HGB ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlichausgeschlossen. (f) Zur Verweigerung 10.2 Nach Abschluss der Prüfung erklärt Munich Re die Abnahme, wenn das Werk frei von Mängeln ist. Unwesentliche Mängel stehen der Abnahme berechtigen nur Mängelnicht entgegen, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»)sofern sie nicht gehäuft auftreten und in ihrer Summe eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen. Alle anderen Mängel gelten als Bei der Abnahme außer Betracht bleibende unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»)sind im Abnahmeprotokoll zu dokumentieren und vom AN unverzüglich zu beseitigen. Die Abnahmeerklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Eine konkludente oder fiktive Abnahme, welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigeninsbesondere durch Zahlung, ist ausgeschlossen. (g) Sollte sich im Zuge 10.3 Teilabnahmen werden nur durchgeführt, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Bei mehreren Teilabnahmen ersetzt die letzte Teilabnahme nicht die Gesamtabnahme; diese ist gesondert durchzuführen. Finden Teilabnahmen statt, beginnt die Verjährungsfrist für Rechte wegen Mängeln hinsichtlich aller Teilleistungen mit der Arbeiten herausstellen, dass die Ausfüh- rung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Xxxxxx verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch den Kunden, ist Zühlke berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzenGesamtabnahme.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Abnahme. (a) 9.1 Werkvertragliche Leistungen von Zühlke und Leistungen nach VOB/A bedürfen einer Prüfung Abnahme. Die Zusen- dung der Schlussrechnung, bzw. die schriftliche Mitteilung der Fertigstellung sowie die Benut- zung bzw. Inbetriebnahme solcher werkvertraglichen Leistungen im Rahmen des Probebetriebs gelten nicht als Abnahme. § 640 Abs.1 S.3 BGB bleibt unberührt. Diese Regelung gilt nicht für solche Bestellungen, bei denen eine Abnahme sachlich-technisch ausgeschlossen ist. 9.2 Die Abnahme erfolgt nach vollständiger und Abnahme durch den Kunden zum vereinbarten Terminmängelfreier Fertigstellung aller Lieferungen und Leistungen, spätestens jedoch vier 4 Wochen ab Lieferungnach schriftlichem Antrag des AN. Lässt Die Nutzung bzw. Teilnutzung von Lieferungen und Leistungen ist nicht gleichbedeutend mit der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt die Leistung mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Ein- satz der Leistung im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Leis- tung jedenfalls als abgenommenAbnahme. (b) Der Kunde wird alle ihm 9.3 Je nach Erfordernis sind für die Abnahme von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (Testergebnisse, Dokumente, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend prüfen Baumaßnahmen neben dem AG und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilenAN auch der jeweils betroffene Grundstückseigentümer und / oder Straßenbaulastträger einzubeziehen. (c) 9.4 Die Abnahme ist vom AG und vom AN zu dokumentieren und das Dokument von allen Beteiligten zu unterzeichnen. Werden Mängel festgestellt, kann die Abnahme in Ausnahmefällen unter dem Vorbehalt der Beseitigung dieser Mängel erfolgen. Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich, ausreichend dokumentiert und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls die betroffenen Leistungen als abgenommen gelteni.R. innerhalb von 4 Wochen zu beseitigen. In diesem Fall ist nach der Mängelbeseitigung eine erneute Abnahme erforderlich. (d) Treten Mängel bei 9.5 Bei später nicht mehr zugänglichen Bauleistungen müssen vor Weiterführung der Abnahmeprüfung hervor, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemühtArbeiten tech- nische Freigaben erfolgen. Sie dienen ausschließlich zur Feststellung eines Bauzustandes. Sie sind mit dem AG abzustimmen und stellen keine Abnahme der Leistung dar. 9.6 Vor der Abnahme sind insbesondere nachstehende Unterlagen in ausreichender Anzahl einzu- reichen: a) Zusammenstellung der Baustoffe und Bauteile, mit Gütenachweisen (ePrüfzeugnisse, TÜV- Abnahmeprotokolle usw.) Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlichb) Messprotokolle c) ggf. Bedienungsanleitungen und Betriebsvorschriften auf dem neuesten Stand. (f) Zur Verweigerung 9.7 Die Kosten einer wiederholten Abnahme, die beide Vertragspartner verlangen können, hat der- jenige Partner zu übernehmen, der Abnahme berechtigen nur Mängel, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»). Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»), welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigendie Wiederholung zu vertreten hat. (g) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausfüh- rung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Xxxxxx verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch den Kunden, ist Zühlke berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzen.

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Samples: General Terms and Conditions

Abnahme. (a) Leistungen 10.1. Inspektionen, Prüfungen, Endkontrollen, Besichtigungen, Übernahme oder Billigung von Zühlke bedürfen einer Prüfung und Plänen, etc. bedeuten keine konkludente Abnahme der Leistung durch den Kunden zum vereinbarten TerminAG. 10.2. Die Abnahme erfolgt nach erfolgreichem Abschluss der Inbetriebnahme und falls eine Inbetriebnahme nicht Teil des Leistungsumfangs des AN ist, nach vollständiger Erfüllung aller Leistungspflichten des AN inklusive der Übergabe der vollständigen Dokumentation an den AG. Die Anlage wird abgenommen, wenn alle vertraglichen 10.3. Lieferungen/Leistungen erfüllt sind, die Lieferung/Leistung dem Stand der Technik entspricht und insbesondere auch der Nachweis der besonderen Beschaffenheitsmerkmale/zugesicherten Eigenschaften durch den AN erbracht ist. 10.4. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. 10.5. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden. 10.6. Die Abnahme hat förmlich stattzufinden. Die Abnahme ist schriftlich zu protokollieren. Eine nicht förmliche Abnahme ist ausgeschlossen. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des AN. Jede Partei erhält eine Ausfertigung. 10.7. Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des AN stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der AG mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis ist dem AN alsbald mitzuteilen. 10.8. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der AG spätestens jedoch vier Wochen ab Lieferungbei Durchführung der förmlichen Abnahme dem AN anzuzeigen. 10.9. Lässt der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt die Leistung mit dem Enddatum Die Leistungen des genannten Zeitraumes AN gelten erst als abgenommen. Bei Ein- satz der Leistung im Echtbetrieb , wenn dies durch den Kunden gilt die Leis- tung jedenfalls als abgenommenAG schriftlich bestätigt wurde. (b) Der Kunde wird alle ihm von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (Testergebnisse, Dokumente, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend prüfen und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilen. (c) Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich, ausreichend dokumentiert und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls die betroffenen Leistungen als abgenommen gelten. (d) Treten Mängel bei der Abnahmeprüfung hervor, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemüht. (e) Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlich. (f) Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur Mängel, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»). Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»), welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigen. (g) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausfüh- rung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Xxxxxx verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch den Kunden, ist Zühlke berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Abnahme. (a) 1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistungen von Zühlke bedürfen einer Prüfung und zur Übernahme erbrachten Dienstleistungen in der vertraglich festgelegten Frist verpflichtet. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Abnahme durch den Kunden zum vereinbarten Terminund Übernahme in dem Fall zu verweigern, spätestens jedoch vier Wochen ab Lieferungwenn die Leistung nur unwesentliche Mängel hat, welche die Tauglichkeit der Leistung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht ernsthaft beeinträchtigen oder ihm nicht widersprechen. Lässt Verweigert der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Auftraggeber die Abnahme verstreichenoder Übernahme unter Verstoß dieser Bestimmung, so gilt die Abnahme oder die Übernahme gleichwohl als erfolgt. Die Frist für die Abnahme oder die Übernahme der Leistung ist 14 Tage ab der Erbringung der Leistung. AGB TÜV NORD Czech, s.r.o. Version 01.01.2014 2. Im Falle eines durch den Auftraggeber geltend gemachten Vorbehalts wegen Mängeln, bzw. macht er andere Ansprüche wegen Mängeln geltend und die Leistung erweist sich als mangelfrei und das Verfahren des Auftraggebers als unberechtigt, ist der Auftraggeber verpflichtet, TÜV alle damit verbundenen Kosten, einschließlich Kosten auf die Überprüfung der Qualität zu erstatten. 3. Geistige Leistungen, x.x. Xxxxxxxxxx, deren Ergebnis in keiner Art und Weise materiell aufgenommen ist, gelten als abgenommen, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Zugang (Durchführung) in schriftlicher Form ausdrücklich Vorbehalte (Reklamation) erhebt. Im Fall eines vom TÜV erhobenen Vorbehalts wird TÜV seine Leistung überprüfen. Erweist sich der Vorbehalt des Auftraggebers als unberechtigt, fallen ihm die entstandenen Mehrkosten zur Last. 4. Unter Lieferung der Leistung wie Kontrolle, Aufsicht oder Prüfung versteht sich die Übergabe der schriftlichen Dokumentation, die Ergebnisse der Durchführung der Leistung oder Bescheinigung der Kontrolle mit dem Enddatum Schlagsstempel oder Stempel des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Ein- satz TÜV in der Dokumentation des Auftraggebers berücksichtigt, sofern übergebene Dokumentation oder die Bescheinigung des TÜV hinreichend für die Freigabe der Erzeugnisse oder Leistung im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Leis- tung jedenfalls als abgenommen. (b) Der Kunde wird alle ihm von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (Testergebnisse, Dokumente, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend prüfen und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilen. (c) Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich, ausreichend dokumentiert und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls die betroffenen Leistungen als abgenommen gelten. (d) Treten Mängel bei der Abnahmeprüfung hervor, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemüht. (e) Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlich. (f) Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur Mängel, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»). Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»), welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigen. (g) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausfüh- rung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Xxxxxx verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigenauf denen unsere Kontroll- oder Prüftätigkeit durchgeführt wird. Ändert Lieferung des Zertifikates erfolgt gewöhnlich nach der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit Bezahlung der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch den Kunden, ist Zühlke berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin Rechnung für die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzenLeistungen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abnahme. (a) 6.1. Die pramux GmbH erbringt in der Regel kaufvertragliche Leistungen und Lieferungen. Von der pramux GmbH im Zusammenhang mit der Lieferung und Installation von Zühlke Waren dennoch zu erbringende Werkleistungen sollen bei Auftragsvergabe ausdrücklich als Werkleistungen bezeichnet werden. Erbringt die pramux GmbH Werkleistungen, bedürfen einer Prüfung und diese Leistungen insoweit der Abnahme durch den Kunden zum vereinbarten TerminAuftraggeber. Die Abnahme richtet sich nach den folgenden Bestimmungen dieser Ziffer. 6.2. Die pramux GmbH zeigt dem Auftraggeber die Fertigstellung der Leistung an und fordert den Auftraggeber zur Erklärung der Abnahme im Rahmen einer gemeinsamen Abnahmeverhandlung vor Ort auf. Eine Abnahme erfolgt soweit nicht abweichend vereinbart - binnen 12 Werktagen nach Zugang der Anzeige beim Auftraggeber. Die Abnahme der vertragsgemäß hergestellten Leistung erfolgt im Rahmen einer vom Auftraggeber durchzuführenden Prüfung im Rahmen eines gemeinsamen Ab- nahmetermins, spätestens jedoch vier Wochen ab Lieferungin dessen Zuge ein Abnahmeprotokoll erstellt wird. 6.3. Lässt Findet eine Abnahmeprüfung des Auftraggebers nicht binnen der Kunde 12-Tages-Frist gem. Abs. 1 statt, so kann die pramux GmbH den Zeitraum Auftraggeber zur Abnahme der Leistung unter Setzung einer Frist von vier Wochen 7 Werktagen auffordern. Läuft diese Frist ab, ohne dass der Auftraggeber der pramux GmbH gegenüber die Abnahme verstreichenausdrücklich erklärt oder verweigert hat, so gilt die Leistung Abnahme als erklärt. Die pramux GmbH verpflichtet sich, den Auftraggeber mit dem Enddatum Aufforderungsschreiben auf diese Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. Die Abnahme gilt ferner als erklärt, wenn der Auftraggeber die abzunehmende Leistung in den Echtbetrieb überführt und nicht innerhalb von sieben Werktagen nach Beginn des genannten Zeitraumes als abgenommenEchtbetriebs ausdrücklich die Abnahme verweigert. Bei Ein- satz Etwaige vereinbarte Test- betriebsphasen bleiben hiervon unberührt. 6.4. Die pramux GmbH kann die Teilabnahme von in sich abgeschlossenen Teilen der Leistung im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Leis- tung jedenfalls als abgenommen. (b) Der Kunde wird alle ihm von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (Testergebnisse, Dokumente, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend prüfen und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilen. (c) Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich, ausreichend dokumentiert und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls die betroffenen Leistungen als abgenommen gelten. (d) Treten Mängel bei der Abnahmeprüfung hervor, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemüht. (e) Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlich. (f) Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur Mängel, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»). Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»), welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigen. (g) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausfüh- rung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Xxxxxx verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch den Kunden, ist Zühlke berechtigt, vom Auftrag zurückzutretenverlangen. Die bis dahin vorstehenden Regeln zur Abnahme gelten für die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzeneine derartige Teilabnahme entsprechend.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abnahme. 10.1. Sofern maimuri Leistungen erbringt, die sich nach Werkvertragsrecht richten, erfolgt die Abnahme gemäß den nachfolgenden Bestimmungen. 10.2. Gegenstand einer Abnahme sind nur Werkleistungen von maimuri, nicht jedoch bloße Warenlieferungen oder dienstvertragliche Leistungen. Die Abnahme ist schriftlich zu erklären. maimuri stellt hierfür ein Abnahmeprotokoll zur Verfügung. 10.3. Zu Beginn der Durchführung von Leistungen mit werkvertraglicher Verantwortung von maimuri werden die Parteien einvernehmlich ein Abnahmekonzept und Abnahmekriterien auf Basis der vertraglich vereinbarten Spezifikation (az.B. Pflichtenheft) Leistungen festlegen. xxxxxxx ist berechtigt, an den Abnahmetests teilzunehmen. Im Rahmen von Zühlke bedürfen einer Abnahmetests festgestellte Fehler werden in einem Abnahmeprotokoll dokumentiert, welches von beiden Parteien unterzeichnet wird. Die Parteien vereinbaren einvernehmlich, in welchem Zeitraum die Fehler zu beheben sind. 10.4. Sollten Abnahmetests nicht erforderlich bzw. nicht vereinbart worden sein, wird maimuri nach Abschluss der Arbeiten dem Kunden das versprochene Werk zur Abnahme übergeben. Der Kunde ist verpflichtet nach Erhalt des Werks eine Prüfung auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel bzw. Fehler durchzuführen und die Abnahme durch den Kunden zum vereinbarten Terminschriftlich zur erklären oder mitzuteilen, spätestens jedoch vier Wochen ab Lieferungwelche Nachbesserungen erforderlich sind. Lässt Grundlage für die Abnahme ist die vertraglich vereinbarte Spezifikation. Im Falle von Individualsoftware muss dieser Test wenigstens alle typischen bzw. zu erwartenden Arbeiten am System umfassen. Sofern (ggf. auch unvollständige) Teile der Software vorzeitig bereitgestellt werden, ist der Kunde ebenfalls zur vorzeitigen Prüfung verpflichtet. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen nach Erhalt der Lieferung zu erklären. 10.5. Das Werk ist vertragsmäßig hergestellt, wenn es in allen wesentlichen Punkten der vertraglichen Anforderungen und insbesondere den Zeitraum von vier Wochen ohne Vorgaben der Spezifikation entspricht. Die Abnahme verstreichen, so gilt die Leistung mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommendarf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Bei Ein- satz der Leistung Gegebenenfalls festgestellte kleinere Mängel sind im Echtbetrieb durch Abnahmeprotokoll festzuhalten und werden von maimuri binnen angemessener Frist beseitigt. Sofern maimuri während der Fertigstellungsphase dem Kunden einzelne Bestandteile des Werkes zur Teilabnahme vorlegt, ist der Kunde zur Teilabnahme verpflichtet, sofern die betreffenden Bestandteile des Werkes den Kunden gilt die Leis- tung jedenfalls als abgenommenvertraglichen Anforderungen entsprechen. (b) Der Kunde wird alle ihm 10.6. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde: ◼ die Lieferungen oder einen Teil davon in Betrieb oder kommerzielle Nutzung nimmt oder ◼ die Abnahme nicht spätestens innerhalb von Xxxxxx übergebenen Zwischenresul- tate (Testergebnisse5 Arbeitstagen nach erfolgreichem Abnahmetest bzw. falls keine Tests durchgeführt werden, Dokumentenach Übergabe des versprochenen Werks, Spezifikationen, Programmteile etc.) laufend prüfen und Zühlke unverzüglich allfällige Einwände mitteilen. (c) Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich, ausreichend dokumentiert und schriftlich Zühlke mitzuteilen, andernfalls erklärt oder Gründe für die betroffenen Leistungen als abgenommen gelten. (d) Treten Mängel bei der Abnahmeprüfung hervor, ist Zühlke um ra- schest mögliche Mängelbehebung bemüht. (e) Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme er- forderlich. (f) Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur Mängel, welche den Gebrauch einer Leistung wesentlich beeinträchtigen («we- sentliche Mängel»). Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel («unwesentliche Mängel»), welche nicht zur Abnahmever- weigerung berechtigenmitteilt. (g) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausfüh- rung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist Xxxxxx verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Aus- führung möglich wird, kann Zühlke die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbe- schreibung durch den Kunden, ist Zühlke berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von Zühlke angefal- lenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzen.

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