Abnahme. 1. Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Montageunternehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern. 2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Montageunternehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt. 3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Montageunternehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
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Samples: General Business Terms and Conditions, General Terms and Conditions, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme. 1. Der Besteller ist zur Abnahme der Montage Montageleistung verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung die Fertigstellung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage bei Abnahme als nicht vertragsgemäß, so ist der Montageunternehmer Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des MontageunternehmersAuftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Montageunternehmers für erkennbare Mängel, soweit sich Nimmt der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hatMontageleistung vorbehaltlos ab, obwohl er den Mangel kennt, entfallen alle Mängelrechte des Bestellers auf Nacherfüllung, Ersatzvornahme gegen Aufwendungsersatz und Minderung sowie das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Montageleistungen, Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (Adsp), Montagebedingungen
Abnahme. 1. 5.1 Der Besteller Kunde ist zur Abnahme der Montage Montageleistung verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes Liefergegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Montageunternehmer Obrist zur Beseitigung des Mangels in angemessener Frist verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller Kunde die Abnahme nicht verweigern, wenn Obrist seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
2. 5.2 Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Montageunternehmersvon Obrist, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
3. Mit 5.3 Nach erfolgter Abnahme wird für erkennbare Mängel nicht mehr gehaftet, wenn sich der Kunde nicht deren Geltendmachung vor oder bei der Abnahme entfällt die Haftung des Montageunternehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels ausdrücklich vorbehalten hat.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme. 1. Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Montageunternehmer Unternehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des MontageunternehmersUnternehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Montageunternehmers Unternehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
4. Obige Bedingungen und Regelungen gelten auch im Auftragsverhältnis des Unternehmers zu einem Generalunternehmer.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Montagen Und Installationen
Abnahme. (1. ) Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Montageunternehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
(2. Verzögert sich die ) Der Abnahme ohne Verschulden des Montageunternehmerssteht es gleich, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige wenn der Beendigung Besteller das Werk nicht innerhalb einer vom Montageunternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Montage als erfolgtBesteller dazu verpflichtet ist.
(3. ) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Montageunternehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen
Abnahme. 1. Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich ver- traglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäßvertrags- gemäß, so ist der Montageunternehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Montageunternehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige An- zeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Montageunternehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
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Abnahme. 1. 2.6.1 Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden statt- gefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Montageunternehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
2. 2.6.2 Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Montageunternehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
3. 2.6.3 Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Montageunternehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme. 1. Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung Er- probung des montierten Gegenstandes Liefergegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Montageunternehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Montageunternehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Montageunternehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten be- stimmten Mangels vorbehalten hat.
4. Montagewerkzeug und Restmaterialien sind nach beendeter Montage frachtfrei an den Montageunternehmer zurückzusenden.
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Samples: Liefer Und Montagebedingungen
Abnahme. 1. Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren de- ren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene vorge- sehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist Er- weist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Montageunternehmer Montageun- ternehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des MontageunternehmersMontageunterneh- mers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Montageunternehmers für erkennbare er- kennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme. 1. 5.1 Der Besteller ist zur Abnahme der Montage Montageleistung verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes Liefergegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Montageunternehmer Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels Mangels, in angemessener Frist verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
2. 5.2 Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des MontageunternehmersAuftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
3. Mit der 5.3 Nach erfolgter Abnahme entfällt die Haftung des Montageunternehmers wird für erkennbare MängelMängel nicht mehr gehaftet, soweit wenn sich der Besteller nicht die deren Geltendmachung eines bestimmten Mangels vor oder bei der Abnahme ausdrücklich vorbehalten hat.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Abnahme. 1. Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäßvertragsgem‰fl, so ist der Montageunternehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
2. Verzögert Verzˆgert sich die Abnahme ohne Verschulden des Montageunternehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
3. Mit der Abnahme entfällt entf‰llt die Haftung des Montageunternehmers für erkennbare MängelM‰ngel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
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Samples: Lieferbedingungen
Abnahme. 1. Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Montageunternehmer Unternehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des MontageunternehmersUnternehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Montageunternehmers Unternehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat. Obige Bedingungen und Regelungen gelten auch im Auftragsverhältnis des Unternehmers zu einem Generalunternehmer.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme. 1. Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes Gegenstands stattgefunden hat. Bei Teilleistungen ist jede einzelne Leistung gesondert abzunehmen. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Montageunternehmer sind wir nach unserer Xxxx zur Nachbesserung durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuvornahme der Montage verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem vom Besteller zuzurechnen zu vertreten ist. Liegt ein nicht wesentlicher nur unwesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
2. Verzögert sich die Abnahme Abnahme, ohne Verschulden des Montageunternehmersdass wir dies zu vertreten haben, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
3. Mit der Abnahme entfällt die unsere Haftung des Montageunternehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
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Samples: Montage Und Zahlungsbedingungen
Abnahme. 1. a. Der Besteller Auftraggeber ist zur Abnahme der Montage Montageleistung verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung die Fertigstellung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage bei Abnahme als nicht vertragsgemäß, so ist der Montageunternehmer Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
2. Verzögert x. Xxxxxxxxx sich die Abnahme ohne Verschulden des MontageunternehmersAuftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt. c. Nimmt der Auftraggeber die Montageleistung vorbehaltlos ab, obwohl er den Mangel kennt, entfallen alle Män- gelrechte des Auftraggebers auf Nacherfüllung, Ersatzvornahme gegen Aufwendungsersatz und Minderung so- wie das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Montageunternehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme. 1. Der Besteller ist zur Zur Abnahme der Montage ist der Auftraggeber verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist wurde und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes durch den Auftragnehmer stattgefunden hat.
2. Erweist sich die Bei nicht vertragsgemäß ausgeführter Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Montageunternehmer zur Beseitigung des Mangels Auftragnehmer verpflichtet, den Mangel auf seine Kosten zu beheben. Dies gilt nichtBeruht der Mangel auf einem Umstand, wenn den der Auftraggeber zu vertreten hat, oder ist der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruhtAuftraggebers unerheblich, haftet der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigernAuftragnehmer nicht.
23. Verzögert sich Bei einem nicht wesentlichen Mangel ist der Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme berech-tigt.
4. Eine Abnahme, die Abnahme ohne Verschulden des MontageunternehmersAuftragnehmers verzögert wird, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der von zwei Wochen, nachdem die Montage als beendigt angezeigt worden ist, als erfolgt.
35. Mit Die Haftung des Auftragnehmers entfällt mit der Abnahme entfällt die Haftung des Montageunternehmers für erkennbare Mängel, soweit es sei denn, dass sich der Besteller nicht Auftraggeber bei Abnahme die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme. (1. ) Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene vor- gesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Montageunternehmer Monta- geunternehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
(2. ) Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des MontageunternehmersMontageunter- nehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
(3. ) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Montageunternehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
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Abnahme. 1. Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung Be- endigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung Erpro- bung des montierten Gegenstandes Liefergegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Montageunternehmer WSP zur Beseitigung des Mangels auf ihre Kosten verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern, wenn WSP ihre Pflicht zur Beseiti- gung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Montageunternehmersder WSP, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Montageunternehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
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Samples: General Terms and Conditions
Abnahme. 1. Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Montageunternehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Montageunternehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige An- zeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Montageunternehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
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Samples: Montagebedingungen
Abnahme. 1. Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Montageunternehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies Di s gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
. 2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Montageunternehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige An- zeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
. 3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Montageunternehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
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Samples: Sales Contracts
Abnahme. 1. Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes Liefergegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäßvertragsgemäß und/oder mangelhaft, so ist der Montageunternehmer Lieferer gem. Ziffern V., VI., zur Beseitigung des Mangels Gewährleistung oder Haftung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist oder auf einem Umstand vom Besteller zu vertretenden Umstande beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern, wenn der Lieferer die Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des MontageunternehmersLieferers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Montageunternehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
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