Abnahme. Die Feuerwehr-Gebäudefunkanlage ist nach der Errichtung und vor der Inbetriebnahme vom Bauherrn durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Im Zweifelsfall wird die Anlage auf Kosten des Betreibers durch einen Sachverständigen für den Bereich Gebäudefunktechnik geprüft. Die Prüfung ist wie folgt durchzuführen: • Messung der unter 5.3 aufgeführten Parameter an den Bezugsstellen mit geeigneter Messtechnik und • Überprüfung der Übereinstimmung der Anlage mit den Anforderungen dieser Richtlinie Das hierfür anzufertigende Protokoll ist der Kreisbrandmeisterstelle bzw. der örtlich zu- ständigen Feuerwehr spätestens eine Woche vor der Funktionskontrolle vorzulegen. Dem Protokoll sind folgende Unterlagen beizufügen: • Beschreibung der verwendeten Technik • Lagepläne der Strahler und Stammleitungen mit Angabe der Feuerwiderstandsklassen (Antennen und/oder Strahlerkabel) • Messprotokoll der Strahler mit punktueller Darstellung der Funkausleuchtung • Darstellung der Funkausleuchtung je Brandabschnitt • Darstellung der Funkausleuchtung je Brandabschnitt bei Ausfall eines Strahlers • durch den Betreiber abgeschlossener Wartungsvertrag mit einer auf dem Gebiet der BOS-Gebäudefunkanlagen qualifizierten Fachfirma • die unter 5.1 aufgeführten Unterlagen, sofern Veränderungen gegenüber der Planung vorliegen Nach Prüfung vorgenannter Unterlagen wird durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr ein Funktionstest durchgeführt. Hierbei werden Stichproben- messungen vom Errichter der Anlage durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr veranlasst (Soll-/Ist-Vergleich). Die Funkversorgung ist bei geschlossenen Feuerschutzabschlüssen zu demonstrieren. Erst nach Vorlage des mängelfreien Berichtes über die Abnahmeprüfung der Feuerwehr- Gebäudefunkanlage, in dem ein Sachverständiger die Mängelfreiheit der Anlage bescheinigt, sowie nach erfolgreichem Funktionstest, kann durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr eine Freigabe für die Inbetriebnahme der Feuerwehr- Gebäudefunkanlage erfolgen.
Appears in 4 contracts
Samples: Technische Anschaltbedingungen Für Die Aufschaltung Von Brandmeldeanlagen, Technische Anschaltbedingungen Für Die Aufschaltung Von Brandmeldeanlagen, Technische Anschaltbedingungen Für Die Aufschaltung Von Brandmeldeanlagen
Abnahme. 12.1 Abnahmegegenstand ist das Gesamtsystem und - soweit vereinbart - teilabnahmefähige Leistungen.
12.2 Der Auftragnehmer hat die Betriebsbereitschaft* des Gesamtsystems zum vereinbarten Termin zu erklären und das Gesamtsystem zur Funktionsprüfung zur Verfügung zu stellen. Wenn im EVB-IT Systemvertrag dafür kein Termin vereinbart ist, hat dies so rechtzeitig vor dem vereinbarten Ver- tragserfüllungstermin* zu erfolgen, dass dem Auftraggeber mindestens die vereinbarte Funktionsprü- fungszeit vor dem Vertragserfüllungstermin* zur Verfügung steht. Die Feuerwehr-Gebäudefunkanlage ist Erklärung der Betriebsbereit- schaft* setzt voraus, dass der Auftragnehmer das Gesamtsystem vertragsgemäß hergestellt hat und die zur Durchführung der Funktionsprüfung vereinbarten Schulungen durchgeführt wurden. Xxxxx- xxxxx davon kann der Auftragnehmer die Betriebsbereitschaft* auch ohne vorherige Schulung erklä- ren, sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer trotz Aufforderung nicht ausreichend Gelegenheit dazu gegeben hat.
12.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, steht dem Auftraggeber das Recht zu, das Gesamtsystem oder die teilabzunehmenden Leistungen innerhalb von 30 Tagen nach dem Zugang der Betriebsbereit- schaftserklärung einer Funktionsprüfung zu unterziehen (Funktionsprüfungszeit).
12.4 Die Funktionsprüfung erfolgt nach der Errichtung Erklärung der Betriebsbereitschaft* in der vertraglich verein- barten Systemumgebung* beim Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. In der Funktions- prüfung wird das Gesamtsystem oder die teil abzunehmenden Leistungen auf Mangelfreiheit über- prüft. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Vorbereitung und vor Durchführung der Inbetriebnahme Funkti- onsprüfung im angemessenen Umfang unterstützen.
12.5 Werden betriebsverhindernde und/oder betriebsbehindernde Mängel festgestellt, kann der Auftrag- geber die Funktionsprüfung abbrechen. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer nach Abschluss oder Abbruch der Funktionsprüfung bei der Funktionsprüfung festgestellte Mängel entsprechend der vereinbarten Mängelklassifizierung mit.
12.6 Hat der Auftraggeber die Funktionsprüfung gemäß Ziffer 12.5 Satz 1 abgebrochen, setzt er dem Auf- tragnehmer eine angemessene Frist, die Mängel zu beseitigen. Nach deren Beseitigung hat der Auf- tragnehmer erneut die Betriebsbereitschaft* des Gesamtsystems oder der teil abzunehmenden Leis- tungen zu erklären. Der Auftraggeber hat das Recht zur erneuten Funktionsprüfung. Der dafür ver- einbarte Zeitrahmen gemäß Ziffer 12.3 beginnt erneut.
12.7 Ziffer 12.6 gilt auch, wenn die Funktionsprüfung trotz betriebsverhindernder Mängel und betriebsbe- hindernder Mängel vollständig durchgeführt wird.
12.8 Der Auftraggeber erklärt nach Ende der Funktionsprüfungszeit die Abnahme des Gesamtsystems, wenn dieses lediglich leichte Mängel aufweist, und diese sämtlich unwesentlich im Sinne von § 640 Absatz 1 BGB sind. Diese werden in der Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten und vom Bauherrn Auf- tragnehmer im Rahmen seiner Haftung für Sach- und Rechtsmängel gemäß Ziffer 13 unverzüglich beseitigt, soweit nicht eine Frist für die Beseitigung vereinbart ist.
12.9 Teilabnahmen finden nur statt, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind; in diesem Fall erfolgt die Erklä- rung der Betriebsbereitschaft* für die vereinbarten einzelnen Teile des Gesamtsystems. Nach Erklä- rung der Abnahme der letzten Teilleistung wird in der Gesamtabnahme durch einen Sachkundigen prüfen zu lasseneine gesonderte Funk- tionsprüfung, in die alle Teilleistungen einbezogen werden, das vertragsgemäße Zusammenwirken des Gesamtsystems festgestellt. Die Erklärung einer Teilabnahme stellt lediglich fest, dass die Teil- leistung zum Zeitpunkt der Teilabnahme in dem Umfang, wie sie dort abgenommen wurde, im We- sentlichen vertragsgemäß war. Die Erklärung der Gesamtabnahme bleibt erforderlich. Die Erfüllung des EVB-IT Systemvertrages richtet sich jedoch ausschließlich danach, ob das Gesamtsystem wie vertraglich vereinbart und mangelfrei erstellt wurde. Hierfür ist der Auftragnehmer nachweispflichtig. Im Zweifelsfall wird Übrigen gelten die Anlage auf Kosten Regelungen aus diesem Vertrag zur Abnahme des Betreibers durch einen Sachverständigen für den Bereich Gebäudefunktechnik geprüftGesamtsystems entspre- chend.
12.10 Kann der Auftragnehmer zum Vertragserfüllungstermin* kein abnahmefähiges Gesamtsystem über- geben, kommt er mit der Erfüllung des EVB-IT Systemvertrages in Verzug. Es gilt Xxxxxx 9. Vorge- nannte Sätze gelten nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
12.11 Die Prüfung ist wie folgt durchzuführen: • Messung Abnahme hat förmlich zu erfolgen. Der Abnahme steht es aber gleich, wenn der unter 5.3 aufgeführten Parameter an den Bezugsstellen mit geeigneter Messtechnik und • Überprüfung der Übereinstimmung der Anlage mit den Anforderungen dieser Richtlinie Das hierfür anzufertigende Protokoll ist der Kreisbrandmeisterstelle bzwAuftraggeber das Gesamtsystem nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. der örtlich zu- ständigen Feuerwehr spätestens eine Woche vor der Funktionskontrolle vorzulegen. Dem Protokoll sind folgende Unterlagen beizufügen: • Beschreibung der verwendeten Technik • Lagepläne der Strahler und Stammleitungen mit Angabe der Feuerwiderstandsklassen (Antennen und/oder Strahlerkabel) • Messprotokoll der Strahler mit punktueller Darstellung der Funkausleuchtung • Darstellung der Funkausleuchtung je Brandabschnitt • Darstellung der Funkausleuchtung je Brandabschnitt bei Ausfall eines Strahlers • durch den Betreiber abgeschlossener Wartungsvertrag mit einer auf dem Gebiet der BOS-Gebäudefunkanlagen qualifizierten Fachfirma • die unter 5.1 aufgeführten Unterlagen, sofern Veränderungen gegenüber der Planung vorliegen Nach Prüfung vorgenannter Unterlagen wird durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr ein Funktionstest durchgeführt. Hierbei werden Stichproben- messungen vom Errichter der Anlage durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr veranlasst (Soll-/Ist-Vergleich). Die Funkversorgung ist bei geschlossenen Feuerschutzabschlüssen zu demonstrieren. Erst nach Vorlage des mängelfreien Berichtes über die Abnahmeprüfung der Feuerwehr- Gebäudefunkanlage, in dem ein Sachverständiger die Mängelfreiheit der Anlage bescheinigt, sowie nach erfolgreichem Funktionstest, kann durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr eine Freigabe für die Inbetriebnahme der Feuerwehr- Gebäudefunkanlage erfolgen§ 641 a BGB bleibt unberührt.
Appears in 2 contracts
Samples: Evb It System Contract, It System Contract
Abnahme. Die Feuerwehr-Gebäudefunkanlage (1) Der Lieferant übernimmt die Gew‰hr, dass seine Leistung zum Zeitpunkt der fˆrmlichen Endabnahme der vertraglichen Leistung frei von Sachm‰ngeln ist, also die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat und dem aktuellen Stand der Technik entspricht und frei von Rechtsm‰ngeln ist. Soweit die Beschaffenheit für einzelne Merkmale der Leistung nicht vereinbart sein sollte, ist die Leistung frei von Sachm‰ngeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der Errichtung gleichen Art üblich ist und vor die JUNKER nach Art der Inbetriebnahme vom Bauherrn durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Im Zweifelsfall Leistung erwarten kann, sonst sie sich für die gewˆhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die JUNKER nach Art der Leistung erwarten kann.
(2) Hierüber wird die Anlage auf Kosten des Betreibers durch einen Sachverständigen für der Lieferant JUNKER eine schriftliche Gew‰hrsbescheinigung gem‰fl den Bereich Gebäudefunktechnik geprüftVorgaben von JUNKER bis sp‰testens zur Endabnahme übergeben.
(3) Zur fˆrmlichen Endabnahme l‰dt JUNKER ein. Die Prüfung ist wie folgt Abnahme findet im Werk des Endkunden statt, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Es sind jeweils Abnahmeprotokolle zu erstellen und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Kosten notwendiger Wiederholungen von Abnahmen und/oder Leistungs- und/oder Funktionsprüfung, Probebetriebe oder Leistungsnachweise etc. jeglicher Art tr‰gt der Lieferant, wenn er diese zu vertreten hat.
(4) Ist vertraglich eine Vorabnahme, ein Probebetrieb und/oder ein Leistungsnachweis vereinbart, so ist/sind diese in Abstimmung mit JUNKER und in Umsetzung der vereinbarten Programme unter der alleinigen Verantwortung des Lieferanten auf dessen Gefahr durchzuführen: • Messung . Stellt JUNKER oder der unter 5.3 aufgeführten Parameter Endkunde hierfür Betriebs- und/oder Hilfspersonal zur Verfügung, so geschieht dies auf Verantwortung des Lieferanten. Sch‰den, die w‰hrend des Probebetriebs an den Bezugsstellen mit geeigneter Messtechnik Maschinen/Anlagen von JUNKER oder des Endkunden entstehen, sind vom Lieferanten zu tragen, es sei denn, dass der Lieferant den Nachweis erbringt, dass das Bedienungspersonal von JUNKER entgegen den vom Lieferanten bekannt gegebenen und • Überprüfung der Übereinstimmung der Anlage mit den Anforderungen dieser Richtlinie Das hierfür anzufertigende Protokoll ist der Kreisbrandmeisterstelle erl‰uterten Bedienungsvorschriften grob fahrl‰ssig gehandelt hat. JUNKER bzw. der örtlich zu- ständigen Feuerwehr spätestens Endkunde ist berechtigt, im Rahmen der bestehenden Mˆglichkeiten die Maschine/Anlage auch w‰hrend des Probebetriebs/Leistungsnachweises für die Produktion zu nutzen.
(5) Die Endabnahme wird weder durch eine Woche vor frühere Benutzung, Inbetriebnahme oder behˆrdliche Abnahme, noch durch die Mitteilung des Lieferanten über die Fertigstellung oder die Bezahlung der Funktionskontrolle vorzulegen. Dem Protokoll Rechnung durch JUNKER ersetzt.
(6) M‰ngelbeseitigungsarbeiten sind folgende Unterlagen beizufügen: • Beschreibung fˆrmlich abzunehmen.
(7) Muss die Vorabnahme, der verwendeten Technik • Lagepläne der Strahler und Stammleitungen mit Angabe der Feuerwiderstandsklassen (Antennen Probebetrieb und/oder Strahlerkabel) • Messprotokoll die Endabnahme aus Gründen, die der Strahler mit punktueller Darstellung Lieferant zu vertreten hat, unterbrochen, verl‰ngert oder wiederholt werden, tr‰gt der Funkausleuchtung • Darstellung der Funkausleuchtung je Brandabschnitt • Darstellung der Funkausleuchtung je Brandabschnitt bei Ausfall eines Strahlers • durch den Betreiber abgeschlossener Wartungsvertrag mit einer auf Lieferant alle JUNKER und dem Gebiet der BOS-Gebäudefunkanlagen qualifizierten Fachfirma • die unter 5.1 aufgeführten Unterlagen, sofern Veränderungen gegenüber der Planung vorliegen Nach Prüfung vorgenannter Unterlagen wird durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr ein Funktionstest durchgeführt. Hierbei werden Stichproben- messungen vom Errichter der Anlage durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr veranlasst (Soll-/Ist-Vergleich). Die Funkversorgung ist bei geschlossenen Feuerschutzabschlüssen zu demonstrieren. Erst nach Vorlage des mängelfreien Berichtes über die Abnahmeprüfung der Feuerwehr- Gebäudefunkanlage, in dem ein Sachverständiger die Mängelfreiheit der Anlage bescheinigt, sowie nach erfolgreichem Funktionstest, kann durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr eine Freigabe für die Inbetriebnahme der Feuerwehr- Gebäudefunkanlage erfolgenEndkunden hierdurch entstehenden Kosten und Nachteile.
Appears in 1 contract
Samples: Einkaufsbedingungen
Abnahme. 20.1 Die Feuerwehr-Gebäudefunkanlage Abnahme gilt erst mit der erfolgreich durchgeführ- ten gemeinsamen Prüfung als erfolgt, zu welcher der Leistungserbringer die Post rechtzeitig schriftlich ein- lädt.
20.2 Der Prüfungsgegenstand muss inhaltlich und funktio- nal dem Vertragsgegenstand entsprechen und vom Leistungserbringer vorgängig vollständig ausgetestet worden sein.
20.3 Die Grundsätze des Abnahmeverfahrens sind vertrag- lich festzulegen. In gegenseitigem Einverständnis sind Teilabnahmen möglich. Diese stehen jedoch stets unter dem Vorbehalt der späteren erfolgreichen Gesamtab- nahme.
20.4 Der Leistungserbringer ist nach zur Mitwirkung und Hilfeleis- tung bei der Errichtung und vor der Inbetriebnahme vom Bauherrn durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Im Zweifelsfall wird die Anlage auf Kosten des Betreibers durch einen Sachverständigen für den Bereich Gebäudefunktechnik geprüftAbnahme verpflichtet. Die Prüfung ist wie folgt durchzuführenPost stellt die für die Abnahme notwendigen Testdaten zur Verfü- gung.
20.5 Über jede Abnahme wird ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt. Das Pro- tokoll muss mindestens die folgenden Punkte enthal- ten: • Messung Prüfungsgegenstand, • Datum bzw. Zeitraum der Abnahme, • an der Abnahme beteiligte Personen, • angewendete Abnahmekriterien, • vorgefundene Mängel und deren Qualifikation als erheblich oder unerheblich, • Abnahmebefund: Abnahme ohne Einschränkun- gen, Abnahme unter 5.3 aufgeführten Parameter an den Bezugsstellen mit geeigneter Messtechnik Vorbehalt, Verweigerung der Abnahme und • Überprüfung weitere Schritte, Zuständigkeiten und Termine.
20.6 Bei Vorliegen erheblicher Mängel ist die Abnahme ge- scheitert. Der Leistungserbringer behebt diese Mängel umgehend und lädt die Post rechtzeitig zu einer neuen Prüfung ein. Die Post hat das Recht, vom Leistungser- bringer eine Sicherstellung für die Mangelbehebungs- kosten zu verlangen.
20.7 Ist die Abnahme gescheitert und dadurch der Übereinstimmung vertrag- lich vereinbarte Abnahmetermin überschritten, befin- det sich der Anlage Leistungserbringer ohne Weiteres in Ver- zug.
20.8 Beim Vorliegen von Mängeln kann die Post die Vergü- tung zurückbehalten. Das Zurückbehaltungsrecht er- lischt mit den Anforderungen dieser Richtlinie Das hierfür anzufertigende Protokoll ist der Kreisbrandmeisterstelle bzw. der örtlich zu- ständigen Feuerwehr spätestens eine Woche vor der Funktionskontrolle vorzulegen. Dem Protokoll sind folgende Unterlagen beizufügen: • Beschreibung der verwendeten Technik • Lagepläne der Strahler und Stammleitungen mit Angabe der Feuerwiderstandsklassen (Antennen und/oder Strahlerkabel) • Messprotokoll der Strahler mit punktueller Darstellung der Funkausleuchtung • Darstellung der Funkausleuchtung je Brandabschnitt • Darstellung der Funkausleuchtung je Brandabschnitt bei Ausfall eines Strahlers • erfolgreichen Mängelbehebung durch den Betreiber abgeschlossener Wartungsvertrag mit einer auf dem Gebiet der BOS-Gebäudefunkanlagen qualifizierten Fachfirma • die unter 5.1 aufgeführten UnterlagenLeistungserbringer.
20.9 Der produktive Einsatz des Vertragsgegenstandes oder von Teilen davon gilt nicht als Abnahme, sofern Veränderungen gegenüber noch keine Prüfung gemäss der Planung vorliegen Nach Prüfung vorgenannter Unterlagen wird durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr ein Funktionstest durchgeführt. Hierbei werden Stichproben- messungen vom Errichter der Anlage durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr veranlasst (Soll-/Ist-Vergleich). Die Funkversorgung ist bei geschlossenen Feuerschutzabschlüssen zu demonstrieren. Erst nach Vorlage des mängelfreien Berichtes über die Abnahmeprüfung der Feuerwehr- Gebäudefunkanlage, in dem ein Sachverständiger die Mängelfreiheit der Anlage bescheinigt, sowie nach erfolgreichem Funktionstest, kann durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr eine Freigabe für die Inbetriebnahme der Feuerwehr- Gebäudefunkanlage erfolgenvorliegenden Ziffer 20 durchgeführt wurde.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Förderanlagen Und Anlagesysteme
Abnahme. 12.1 Abnahmegegenstand ist das Gesamtsystem und - soweit vereinbart - teilabnahmefähige Leistungen.
12.2 Der Auftragnehmer hat die Betriebsbereitschaft* des Gesamtsystems zum vereinbarten Termin zu erklären und das Gesamtsystem zur Funktionsprüfung zur Verfügung zu stellen. Wenn im EVB-IT Systemvertrag dafür kein Termin vereinbart ist, hat dies so rechtzeitig vor dem vereinbarten Ver- tragserfüllungstermin* zu erfolgen, dass dem Auftraggeber mindestens die vereinbarte Funktionsprü- fungszeit vor dem Vertragserfüllungstermin* zur Verfügung steht. Die Feuerwehr-Gebäudefunkanlage ist Erklärung der Betriebsbereit- schaft* setzt voraus, dass der Auftragnehmer das Gesamtsystem vertragsgemäß hergestellt hat und die zur Durchführung der Funktionsprüfung vereinbarten Schulungen durchgeführt wurden. Xxxxx- xxxxx davon kann der Auftragnehmer die Betriebsbereitschaft* auch ohne vorherige Schulung erklä- ren, sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer trotz Aufforderung nicht ausreichend Gelegenheit dazu gegeben hat.
12.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, steht dem Auftraggeber das Recht zu, das Gesamtsystem oder die teil abzunehmenden Leistungen innerhalb von 30 Tagen nach dem Zugang der Betriebsbereit- schaftserklärung einer Funktionsprüfung zu unterziehen (Funktionsprüfungszeit).
12.4 Die Funktionsprüfung erfolgt nach der Errichtung Erklärung der Betriebsbereitschaft* in der vertraglich verein- barten Systemumgebung* beim Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. In der Funktions- prüfung wird das Gesamtsystem oder die teil abzunehmenden Leistungen auf Mangelfreiheit über- prüft. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Vorbereitung und vor Durchführung der Inbetriebnahme Funkti- onsprüfung im angemessenen Umfang unterstützen.
12.5 Werden betriebsverhindernde und/oder betriebsbehindernde Mängel festgestellt, kann der Auftrag- geber die Funktionsprüfung abbrechen. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer nach Abschluss oder Abbruch der Funktionsprüfung bei der Funktionsprüfung festgestellte Mängel entsprechend der vereinbarten Mängelklassifizierung mit.
12.6 Hat der Auftraggeber die Funktionsprüfung gemäß Ziffer 12.5 Satz 1 abgebrochen, setzt er dem Auf- tragnehmer eine angemessene Frist, die Mängel zu beseitigen. Nach deren Beseitigung hat der Auf- tragnehmer erneut die Betriebsbereitschaft* des Gesamtsystems oder der teil abzunehmenden Leis- tungen zu erklären. Der Auftraggeber hat das Recht zur erneuten Funktionsprüfung. Der dafür ver- einbarte Zeitrahmen gemäß Ziffer 12.3 beginnt erneut.
12.7 Ziffer 12.6 gilt auch, wenn die Funktionsprüfung trotz betriebsverhindernder Mängel und betriebsbe- hindernder Mängel vollständig durchgeführt wird.
12.8 Der Auftraggeber erklärt nach Ende der Funktionsprüfungszeit die Abnahme des Gesamtsystems, wenn dieses lediglich leichte Mängel aufweist, und diese sämtlich unwesentlich im Sinne von § 640 Absatz 1 BGB sind. Diese werden in der Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten und vom Bauherrn Auf- tragnehmer im Rahmen seiner Haftung für Sach- und Rechtsmängel gemäß Ziffer 13 unverzüglich beseitigt, soweit nicht eine Frist für die Beseitigung vereinbart ist.
12.9 Teilabnahmen finden nur statt, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind; in diesem Fall erfolgt die Erklä- rung der Betriebsbereitschaft* für die vereinbarten einzelnen Teile des Gesamtsystems. Nach Erklä- rung der Abnahme der letzten Teilleistung wird in der Gesamtabnahme durch einen Sachkundigen prüfen zu lasseneine gesonderte Funk- tionsprüfung, in die alle Teilleistungen einbezogen werden, das vertragsgemäße Zusammenwirken des Gesamtsystems festgestellt. Die Erklärung der Gesamtabnahme bleibt erforderlich. Die Erklä- rung einer Teilabnahme stellt lediglich fest, dass die Teilleistung zum Zeitpunkt der Teilabnahme in dem Umfang, wie sie dort abgenommen wurde, im Wesentlichen vertragsgemäß war. Die Erfüllung des EVB-IT Systemvertrages richtet sich jedoch ausschließlich danach, ob das Gesamtsystem wie vertraglich vereinbart und mangelfrei erstellt wurde. Hierfür ist der Auftragnehmer nachweispflichtig. Im Zweifelsfall wird Übrigen gelten die Anlage auf Kosten Regelungen aus diesem Vertrag zur Abnahme des Betreibers durch einen Sachverständigen für den Bereich Gebäudefunktechnik geprüftGesamtsystems entspre- chend.
12.10 Kann der Auftragnehmer zum Vertragserfüllungstermin* kein abnahmefähiges Gesamtsystem über- geben, kommt er mit der Erfüllung des EVB-IT Systemvertrages in Verzug. Es gilt Xxxxxx 9. Vorge- nannte Sätze gelten nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
12.11 Die Prüfung ist wie folgt durchzuführen: • Messung Abnahme hat förmlich zu erfolgen. Der Abnahme steht es aber gleich, wenn der unter 5.3 aufgeführten Parameter an den Bezugsstellen mit geeigneter Messtechnik und • Überprüfung der Übereinstimmung der Anlage mit den Anforderungen dieser Richtlinie Das hierfür anzufertigende Protokoll ist der Kreisbrandmeisterstelle bzwAuftraggeber das Gesamtsystem nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. der örtlich zu- ständigen Feuerwehr spätestens eine Woche vor der Funktionskontrolle vorzulegen. Dem Protokoll sind folgende Unterlagen beizufügen: • Beschreibung der verwendeten Technik • Lagepläne der Strahler und Stammleitungen mit Angabe der Feuerwiderstandsklassen (Antennen und/oder Strahlerkabel) • Messprotokoll der Strahler mit punktueller Darstellung der Funkausleuchtung • Darstellung der Funkausleuchtung je Brandabschnitt • Darstellung der Funkausleuchtung je Brandabschnitt bei Ausfall eines Strahlers • durch den Betreiber abgeschlossener Wartungsvertrag mit einer auf dem Gebiet der BOS-Gebäudefunkanlagen qualifizierten Fachfirma • die unter 5.1 aufgeführten Unterlagen, sofern Veränderungen gegenüber der Planung vorliegen Nach Prüfung vorgenannter Unterlagen wird durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr ein Funktionstest durchgeführt. Hierbei werden Stichproben- messungen vom Errichter der Anlage durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr veranlasst (Soll-/Ist-Vergleich). Die Funkversorgung ist bei geschlossenen Feuerschutzabschlüssen zu demonstrieren. Erst nach Vorlage des mängelfreien Berichtes über die Abnahmeprüfung der Feuerwehr- Gebäudefunkanlage, in dem ein Sachverständiger die Mängelfreiheit der Anlage bescheinigt, sowie nach erfolgreichem Funktionstest, kann durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr eine Freigabe für die Inbetriebnahme der Feuerwehr- Gebäudefunkanlage erfolgen§ 641 a BGB bleibt unberührt.
Appears in 1 contract
Samples: Evb It System Contract
Abnahme. 6.1 Bei Werkleistungen kann msg Plaut Leistungen oder Teilleistungen zur Abnahme vorlegen (Erklärung der Ab- nahmebereitschaft). Abnahmefähige Teillieferungen oder Teilleistungen sind in sich abgeschlossene Phasen zur Er- füllung der in einem Einzelvertrag oder einem sonstigen Vertragsdokument spezifizierten Leistungen, in sich abge- schlossene und somit funktionsfähige Teile sowie ein- zelne Analysen und Dokumente wie Solution Designs. Dessen ungeachtet können die Vertragsteile im Einzelver- trag oder in Projektplänen Abnahmen und Teilabnahmen von Leistungen näher spezifizieren, ebenso können darin Test- und Abnahmekriterien festgelegt werden. Der KUNDE wird ihm zum Test überlassene Arbeitsergebnisse jeweils ohne Verzug testen.
6.2 Der KUNDE wird nach Erklärung der Abnahmebereit- schaft durch msg Plaut die (Teil)Abnahme der von msg Plaut erbrachten Lieferungen oder Leistungen unverzüg- lich durchführen; msg Plaut ist berechtigt, an Abnahmen oder Teilabnahmen mitzuwirken.
6.3 Die Feuerwehr-Gebäudefunkanlage Teilabnahme der letzten Leistung im Zusammen- hang mit einem Einzelvertrag gilt auch als Endabnahme sämtlicher einzelvertraglichen Leistungen.
6.4 Die Abnahmefrist beträgt längstens 30 Tage und be- ginnt, sobald die betreffende Lieferung oder Leistung zur Abnahme/Teilabnahme von msg Plaut bereitgestellt wird. Rügt der KUNDE innerhalb der Abnahmefrist keine we- sentlichen Mängel schriftlich, gilt die Lieferung oder Leis- tung als abgenommen; dasselbe gilt, wenn die Lieferung oder Leistung nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist oder im Produktivbetrieb verwendet wird. Als wesent- licher Mangel gelten Fehler, die einer Verwendung der betroffenen vereinbarten Lieferung oder Leistung entge- genstehen oder eine solche Verwendung ist nur mit we- sentlichen Einschränkungen möglich. Die Verpflichtung von msg Plaut zur Fehlerbeseitigung nach der Errichtung Gewährleis- tungsregelung bleibt aber unberührt.
6.5 Mängel sind vom KUNDEN in ein Protokoll einzutra- gen, wobei zwischen wesentlichen und vor der Inbetriebnahme unwesentlichen Mängeln zu unterscheiden ist. Ein Mangel gilt als von msg Xxxxx anerkannt, wenn dies im Abnahmeprotokoll aus- drücklich vom Bauherrn durch einen Sachkundigen prüfen Projektleiter von msg Xxxxx bestätigt und diese Bestätigung von ihm unterfertigt wird.
6.6 Gelingt es msg Xxxxx aus von ihr zu lassen. Im Zweifelsfall wird vertretenden Grün- den nicht, die Anlage auf Kosten des Betreibers durch einen Sachverständigen für den Bereich Gebäudefunktechnik geprüft. Die Prüfung ist wie folgt durchzuführen: • Messung der unter 5.3 aufgeführten Parameter an den Bezugsstellen mit geeigneter Messtechnik und • Überprüfung der Übereinstimmung der Anlage mit den Anforderungen dieser Richtlinie Das hierfür anzufertigende Protokoll ist der Kreisbrandmeisterstelle bzw. der örtlich zu- ständigen Feuerwehr spätestens eine Woche vor der Funktionskontrolle vorzulegen. Dem Protokoll sind folgende Unterlagen beizufügen: • Beschreibung der verwendeten Technik • Lagepläne der Strahler und Stammleitungen mit Angabe der Feuerwiderstandsklassen (Antennen und/oder Strahlerkabel) • Messprotokoll der Strahler mit punktueller Darstellung der Funkausleuchtung • Darstellung der Funkausleuchtung je Brandabschnitt • Darstellung der Funkausleuchtung je Brandabschnitt bei Ausfall eines Strahlers • durch den Betreiber abgeschlossener Wartungsvertrag mit einer auf dem Gebiet der BOS-Gebäudefunkanlagen qualifizierten Fachfirma • die unter 5.1 aufgeführten Unterlagen, sofern Veränderungen gegenüber der Planung vorliegen Nach Prüfung vorgenannter Unterlagen wird durch die Kreisbrandmeisterstelle vereinbarten Leistungsmerkmale bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr ein Funktionstest durchgeführt. Hierbei werden Stichproben- messungen Beseitigung wesentlicher Mängel innerhalb von zumin- dest zwei angemessenen Nachfristen nachzuweisen, so kann der KUNDE nach Ablauf dieser Fristen hinsichtlich der betroffenen Liefer- oder Leistungsteile vom Errichter Vertrag zurücktreten oder Minderung des Entgelts verlangen, dies allerdings nur, wenn der Anlage durch KUNDE in der letzten Nach- fristsetzung die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr veranlasst Konsequenz im Falle der Nichterfüllung (Soll-/Ist-Vergleich). Die Funkversorgung ist bei geschlossenen Feuerschutzabschlüssen zu demonstrieren. Erst nach Vorlage des mängelfreien Berichtes über die Abnahmeprüfung der Feuerwehr- Gebäudefunkanlage, in dem ein Sachverständiger die Mängelfreiheit der Anlage bescheinigt, sowie nach erfolgreichem Funktionstest, kann durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr eine Freigabe für die Inbetriebnahme der Feuerwehr- Gebäudefunkanlage erfolgenRücktritt oder Minderung) ausgesprochen hat.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme. a) Der Lieferant übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zum Zeitpunkt der förmlichen Schlussabnahme der vertraglichen Leistung frei von Sachmängeln ist, also die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme entspricht und frei von Rechtsmängeln ist. Soweit die Beschaffenheit für einzelne Merkmale der Leistung nicht vereinbart sein sollte, ist die Leistung frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die die OTLG / ZENDA nach Art der Leistung erwarten kann.
b) Hierüber wird der Lieferant der OTLG / ZENDA eine schriftliche Gewährsbescheinigung gemäß den Vorgaben der OTLG / ZENDA bis spätestens zur Schlussabnahme übergeben. Ferner hat der Lieferant der OTLG / ZENDA anlässlich der Abnahme gemäß des vorangehenden Absatzes a) alle zum Betrieb und zur späteren Er- und Unterhaltung erforderlichen Unterlagen, einschließlich Beratungs-, Betriebs- und Bedienungsanleitungen aller technischen Einrichtungen seines Leistungsumfanges, in deutscher Sprache zu übergeben. Ferner wird er hierzu eine Liste aller technischen Einrichtungen, die einer regelmäßigen Pflege bedürfen bzw. für die Wartungsverträge erforderlich sind sowie eine Liste der an der Durchführung des Bauvorhabens beteiligten Firmen mit Anschrift, Telefonnummer und Namen des bevollmächtigten Vertreters erstellen und an die OTLG / ZENDA spätestens zur Abnahme übergeben.
c) Die Feuerwehr-Gebäudefunkanlage ist Abnahme hat förmlich in angemessener Frist nach Fertigstellung der Errichtung und vor der Inbetriebnahme vom Bauherrn durch einen Sachkundigen prüfen Leistung zu lassen. Im Zweifelsfall wird die Anlage auf Kosten des Betreibers durch einen Sachverständigen für den Bereich Gebäudefunktechnik geprüfterfolgen. Die Prüfung ist wie folgt durchzuführen: • Messung OTLG / ZENDA und der unter 5.3 aufgeführten Parameter an den Bezugsstellen mit geeigneter Messtechnik Lieferant vereinbaren einen entsprechenden Abnahmetermin. Es sind jeweils Abnahmeprotokolle zu erstellen und • Überprüfung der Übereinstimmung der Anlage mit den Anforderungen dieser Richtlinie Das hierfür anzufertigende Protokoll ist der Kreisbrandmeisterstelle bzwvon beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. der örtlich zu- ständigen Feuerwehr spätestens eine Woche vor der Funktionskontrolle vorzulegen. Dem Protokoll sind folgende Unterlagen beizufügen: • Beschreibung der verwendeten Technik • Lagepläne der Strahler und Stammleitungen mit Angabe der Feuerwiderstandsklassen (Antennen Kosten notwendiger Wiederholungen von Abnahmen und/oder StrahlerkabelLeistungs- und/oder Funktionsprüfung etc. jeglicher Art trägt der Lieferant, wenn er diese zu vertreten hat.
d) • Messprotokoll Die Durchführung notwendiger Versuchsläufe und Inbetriebsetzung der Strahler mit punktueller Darstellung technischen Anlagen, Einweisung des Personals von der Funkausleuchtung • Darstellung OTLG / ZENDA und/oder künftiger Nutzer und/oder Betreiber in die Bedienung der Funkausleuchtung je Brandabschnitt • Darstellung technischen Anlagen obliegt dem Lieferanten. Soweit die Einweisung des Personals aus Gründen, die der Funkausleuchtung je Brandabschnitt bei Ausfall eines Strahlers • durch den Betreiber abgeschlossener Wartungsvertrag mit einer auf dem Gebiet der BOS-Gebäudefunkanlagen qualifizierten Fachfirma • Bieter zu vertreten hat, nicht bis zur Abnahme erfolgt ist, rechtfertigt dies die unter 5.1 aufgeführten Unterlagen, sofern Veränderungen gegenüber der Planung vorliegen Nach Prüfung vorgenannter Unterlagen wird Abnahmeverweigerung durch die Kreisbrandmeisterstelle bzwOTLG / ZENDA. Sofern aus Schadensminderungsgründen dennoch eine Inbenutzungnahme erfolgen muss, stellt der Lieferant bis zur Einweisung das erforderliche Personal für die örtlich zuständige Feuerwehr ein Funktionstest durchgeführt. Hierbei werden Stichproben- messungen vom Errichter Bedienung der Anlage technischen Anlagen selbst.
e) Die Abnahme wird weder durch eine frühere Benutzung, Inbetriebnahme oder behördliche Abnahme, noch durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr veranlasst (Soll-/Ist-Vergleich). Die Funkversorgung ist bei geschlossenen Feuerschutzabschlüssen zu demonstrieren. Erst nach Vorlage Mitteilung des mängelfreien Berichtes Lieferanten über die Abnahmeprüfung der Feuerwehr- GebäudefunkanlageFertigstellung ersetzt. Teilabnahmen erfolgen nur, in dem ein Sachverständiger die Mängelfreiheit der Anlage bescheinigt, sowie nach erfolgreichem Funktionstest, kann soweit dies für das konkrete Bauvorhaben durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr eine Freigabe für die Inbetriebnahme der Feuerwehr- Gebäudefunkanlage erfolgenIndividualabrede vereinbart ist.
f) Auch Mängelbeseitigungsarbeiten sind förmlich abzunehmen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Abnahme. 12.1 Abnahmegegenstand ist das Gesamtsystem und - soweit vereinbart - teilabnahmefähige Leistungen.
12.2 Der Auftragnehmer hat die Betriebsbereitschaft* des Gesamtsystems zum vereinbarten Termin zu erklären und das Gesamtsystem zur Funktionsprüfung zur Verfügung zu stellen. Wenn im EVB-IT Systemvertrag dafür kein Termin vereinbart ist, hat dies so rechtzeitig vor dem vereinbarten Vertragserfüllungstermin* zu erfolgen, dass dem Auftraggeber mindestens die vereinbarte Funktionsprüfungszeit vor dem Vertragserfüllungstermin* zur Verfügung steht. Die Feuerwehr-Gebäudefunkanlage ist Erklärung der Betriebsbereitschaft* setzt voraus, dass der Auftragnehmer das Gesamtsystem vertragsgemäß hergestellt hat und die zur Durchführung der Funktionsprüfung vereinbarten Schulungen durchgeführt wurden. Abweichend davon kann der Auftragnehmer die Betriebsbereitschaft* auch ohne vorherige Schulung erklären, sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer trotz Aufforderung nicht ausreichend Gelegenheit dazu gegeben hat.
12.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, steht dem Auftraggeber das Recht zu, das Gesamtsystem innerhalb von 30 Tagen nach dem Zugang der Betriebsbereitschaftserklärung einer Funktionsprüfung zu unterziehen (Funktionsprüfungszeit). Für teilabzunehmende Leistungen gilt davon abweichend eine Funktionsprüfungszeit von 14 Tagen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
12.4 Die Funktionsprüfung erfolgt nach der Errichtung Erklärung der Betriebsbereitschaft* in der vertraglich vereinbarten Systemumgebung* beim Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. In der Funktionsprüfung wird das Gesamtsystem oder die teilabzunehmenden Leistungen auf Mangelfreiheit überprüft. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Vorbereitung und Durchführung der Funktionsprüfung im angemessenen Umfang unterstützen.
12.5 Werden betriebsverhindernde und/oder betriebsbehindernde Mängel festgestellt, kann der Auftraggeber die Funktionsprüfung abbrechen. Sofern lediglich betriebsbehindernde Mängel festgestellt werden, darf der Auftraggeber die Funktionsprüfung jedoch nur abbrechen, wenn deren Fortsetzung aufgrund der Mängel nicht mehr sinnvoll erscheint. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer nach Abschluss oder Abbruch der Funktionsprüfung bei der Funktionsprüfung festgestellte Mängel entsprechend der vereinbarten Mängelklassifizierung mit.
12.6 Hat der Auftraggeber die Funktionsprüfung gemäß Ziffer 12.5 Satz 1 abgebrochen, setzt er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist, die Mängel zu beseitigen. Nach deren Beseitigung hat der Auftragnehmer erneut die Betriebsbereitschaft* des Gesamtsystems oder der teilabzunehmenden Leistungen zu erklären. Der Auftraggeber hat das Recht zur erneuten Funktionsprüfung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt der dafür vereinbarte Zeitrahmen 14 Tage.
12.7 Ziffer 12.6 gilt auch, wenn die Funktionsprüfung trotz betriebsverhindernder Mängel und betriebsbehindernder Mängel vollständig durchgeführt wird.
12.8 Der Auftraggeber erklärt nach Ende der Funktionsprüfungszeit die Abnahme des Gesamtsystems, wenn dieses lediglich leichte Mängel aufweist und diese in ihrer Summe auch nicht gemäß Ziffer 3.2 als betriebsbehindernde Mängel gelten. Diese werden in der Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten und vom Auftragnehmer im Rahmen seiner Haftung für Sach- und Rechtsmängel gemäß Ziffer 13 und Ziffer 14 unverzüglich beseitigt, soweit nicht eine Frist für die Beseitigung vereinbart ist.
12.9 Teilabnahmen finden nur statt, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind; in diesem Fall erfolgt die Erklärung der Betriebsbereitschaft* für die vereinbarten einzelnen Teile des Gesamtsystems. Soweit nichts anderes vereinbart, ist Gegenstand der Teilabnahme die Funktionsfähigkeit der Teilleistung isoliert betrachtet, das heißt sie umfasst grundsätzlich weder systemübergreifende Funktionalitäten noch die Interoperabilität der Teilleistung mit anderen Teilen des Gesamtsystems. Systemübergreifende Funktionalitäten und die Interoperabilität der Teilleistungen sind dann Gegenstand der Teilabnahme, soweit die Nutzung dieser Teilleistungen vor der Inbetriebnahme vom Bauherrn durch einen Sachkundigen prüfen zu lassenGesamtabnahme vereinbart ist und diese Nutzung deren Interoperabilität vereinbarungsgemäß voraussetzt. Nach Erklärung der Abnahme der letzten Teilleistung erfolgt eine Gesamtabnahme. Gegenstand der Gesamtabnahme ist insbesondere die Prüfung der systemübergreifenden Funktionalitäten sowie der Interoperabilität aller Teile des Gesamtsystems. Die Erklärung der Gesamtabnahme bleibt erforderlich. Die Erfüllung des EVB- IT Systemvertrages richtet sich ausschließlich danach, ob das Gesamtsystem wie vertraglich vereinbart insgesamt abnahmefähig im Sinne von Ziffer 12.8 ist. Hierfür bleibt der Auftragnehmer nachweispflichtig. Im Zweifelsfall wird Übrigen gelten die Anlage auf Kosten Regelungen aus diesem Vertrag zur Abnahme des Betreibers durch einen Sachverständigen für den Bereich Gebäudefunktechnik geprüftGesamtsystems entsprechend.
12.10 Kann der Auftragnehmer zum Vertragserfüllungstermin* kein abnahmefähiges Gesamtsystem übergeben, kommt er mit der Erfüllung des EVB-IT Systemvertrages in Verzug. Es gilt Xxxxxx 9. Vorgenannte Sätze gelten nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
12.11 Die Prüfung ist wie folgt durchzuführen: • Messung Abnahme hat förmlich zu erfolgen. Der Abnahme steht es aber gleich, wenn der unter 5.3 aufgeführten Parameter an den Bezugsstellen mit geeigneter Messtechnik und • Überprüfung der Übereinstimmung der Anlage mit den Anforderungen dieser Richtlinie Das hierfür anzufertigende Protokoll ist der Kreisbrandmeisterstelle bzw. der örtlich zu- ständigen Feuerwehr spätestens eine Woche vor der Funktionskontrolle vorzulegen. Dem Protokoll sind folgende Unterlagen beizufügen: • Beschreibung der verwendeten Technik • Lagepläne der Strahler und Stammleitungen mit Angabe der Feuerwiderstandsklassen (Antennen und/oder Strahlerkabel) • Messprotokoll der Strahler mit punktueller Darstellung der Funkausleuchtung • Darstellung der Funkausleuchtung je Brandabschnitt • Darstellung der Funkausleuchtung je Brandabschnitt bei Ausfall eines Strahlers • durch den Betreiber abgeschlossener Wartungsvertrag mit Auftraggeber das Gesamtsystem nicht innerhalb einer auf dem Gebiet der BOS-Gebäudefunkanlagen qualifizierten Fachfirma • die unter 5.1 aufgeführten Unterlagenihm vom Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, sofern Veränderungen gegenüber der Planung vorliegen Nach Prüfung vorgenannter Unterlagen wird durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr ein Funktionstest durchgeführt. Hierbei werden Stichproben- messungen vom Errichter der Anlage durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr veranlasst (Soll-/Ist-Vergleich). Die Funkversorgung ist bei geschlossenen Feuerschutzabschlüssen zu demonstrieren. Erst nach Vorlage des mängelfreien Berichtes über die Abnahmeprüfung der Feuerwehr- Gebäudefunkanlage, in dem ein Sachverständiger die Mängelfreiheit der Anlage bescheinigt, sowie nach erfolgreichem Funktionstest, kann durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr eine Freigabe für die Inbetriebnahme der Feuerwehr- Gebäudefunkanlage erfolgenobwohl er dazu verpflichtet ist.
Appears in 1 contract
Samples: Evb It Systemvertrag
Abnahme. Die Feuerwehr-Gebäudefunkanlage 8.1 Der Vertragspartner übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zum Zeitpunkt der förmlichen Schlussabnahme der vertraglichen Leistung frei von Sachmängeln ist, also die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht und frei von Rechtsmängeln ist. Soweit die Beschaffenheit für einzelne Merkmale der Leistung nicht vereinbart sein sollte, ist die Leistung frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der Errichtung gleichen Art üblich ist und vor die MAN nach Art der Inbetriebnahme Leistung erwarten kann, sonst sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die MAN nach Art der Leistung erwarten kann.
8.2 Hierüber wird der Vertragspartner MAN eine schriftliche Gewährsbescheinigung gemäß den Vorgaben von MAN bis spätestens zur Schlussabnahme übergeben.
8.3 Zur förmlichen Abnahme lädt MAN ein. Es sind jeweils Abnahmeprotokolle zu erstellen und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Kosten notwendiger Wiederholungen von Abnahmen und / oder Leistungs- und / oder Funktionsprüfung, Probetriebe oder Leistungsnachweise etc. jeglicher Art trägt der Vertragspartner, wenn er diese zu vertreten hat.
8.4 Ist vertraglich ein Probebetrieb und / oder ein Leistungsnachweis vereinbart, so ist / sind diese in Abstimmung mit MAN und in Umsetzung der vereinbarten Programme unter der alleinigen Verantwortung des Vertragspartners auf dessen Gefahr durchzuführen. Stellt MAN hierfür Betriebs- und / oder Hilfspersonal zur Verfügung, so geschieht dies auf Verantwortung des Vertragspartners. Schäden, die während des Probebetriebes an den Maschinen / Anlagen von MAN entstehen, sind vom Bauherrn durch einen Sachkundigen prüfen Vertragspartner zu lassentragen; es sei denn, dass der Vertragspartner den Nachweis erbringt, dass das Bedienungspersonal von MAN entgegen den vom Vertragspartner bekannt gegebenen und erläuterten Bedienungsvorschriften grob fahrlässig gehandelt hat. IMAN ist berechtigt, im Zweifelsfall wird Rahmen der bestehenden Möglichkeiten die Anlage auf Kosten / Maschine auch während des Betreibers Probebetriebes / Leistungsnachweises für die Produktion zu nutzen.
8.5 Die Abnahme wird weder durch einen Sachverständigen für den Bereich Gebäudefunktechnik geprüft. Die Prüfung ist wie folgt durchzuführen: • Messung der unter 5.3 aufgeführten Parameter an den Bezugsstellen mit geeigneter Messtechnik und • Überprüfung der Übereinstimmung der Anlage mit den Anforderungen dieser Richtlinie Das hierfür anzufertigende Protokoll ist der Kreisbrandmeisterstelle bzw. der örtlich zu- ständigen Feuerwehr spätestens eine Woche vor der Funktionskontrolle vorzulegen. Dem Protokoll sind folgende Unterlagen beizufügen: • Beschreibung der verwendeten Technik • Lagepläne der Strahler und Stammleitungen mit Angabe der Feuerwiderstandsklassen (Antennen und/frühere Benutzung, Inbetriebnahme oder Strahlerkabel) • Messprotokoll der Strahler mit punktueller Darstellung der Funkausleuchtung • Darstellung der Funkausleuchtung je Brandabschnitt • Darstellung der Funkausleuchtung je Brandabschnitt bei Ausfall eines Strahlers • durch den Betreiber abgeschlossener Wartungsvertrag mit einer auf dem Gebiet der BOS-Gebäudefunkanlagen qualifizierten Fachfirma • die unter 5.1 aufgeführten Unterlagenbehördliche Abnahme, sofern Veränderungen gegenüber der Planung vorliegen Nach Prüfung vorgenannter Unterlagen wird noch durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr ein Funktionstest durchgeführt. Hierbei werden Stichproben- messungen vom Errichter der Anlage durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr veranlasst (Soll-/Ist-Vergleich). Die Funkversorgung ist bei geschlossenen Feuerschutzabschlüssen zu demonstrieren. Erst nach Vorlage Mitteilung des mängelfreien Berichtes Vertragspartners über die Abnahmeprüfung der Feuerwehr- Gebäudefunkanlage, in dem ein Sachverständiger die Mängelfreiheit der Anlage bescheinigt, sowie nach erfolgreichem Funktionstest, kann durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr eine Freigabe für die Inbetriebnahme der Feuerwehr- Gebäudefunkanlage erfolgenFertigstellung ersetzt.
8.6 Auch Mängelbeseitigungsarbeiten sind förmlich abzunehmen.
Appears in 1 contract
Samples: Special Purchasing Conditions
Abnahme. Diese Regelungen zur Abnahme gelten nur, wenn sie einem Werkvertrag zugrunde gelegt werden. Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich geschuldete Leistung entsprechend der Auftragsbeschreibung. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass die PoLi Marketing GmbH dem Kunden die Leistungsergebnisse vollständig übergibt und ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt. Die Feuerwehr-Gebäudefunkanlage ist nach Übergabe aller für die Abnahme notwendigen Leistungsergebnisse stellt eine Aufforderung zur Abnahme dar. Daraufhin hat der Errichtung Kunde innerhalb von 7 Werktagen (Montag bis Xxxxxxx) mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen. Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der Kunde der PoLi Marketing GmbH eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat die PoLi Marketing GmbH eine mangelfreie und vor abnahmefähige Version der Inbetriebnahme vom Bauherrn durch einen Sachkundigen prüfen zu lassenvertraglich geschuldeten Leistung bereitzustellen. Im Zweifelsfall wird Rahmen der darauffolgenden Prüfung werden nur die Anlage auf Kosten protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können. Nach erfolgreicher Prüfung hat der Kunde innerhalb von 7 Werktagen (Montag bis Xxxxxxx) schriftlich (E-Mail ist ausreichend) die Abnahme der Arbeitsergebnisse zu erklären. Sofern zuvor keine wesentlichen Mängel mitgeteilt werden, gelten die Leistungsergebnisse nach Ablauf von 2 Wochen nach Vorlage zur Abnahme als durch den Kunden abgenommen. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Diese Mängel sind im Abnahmeprotokoll einzeln aufzuführen. Die Erstellung der vertraglichen Leistungen kann in einzelnen Teilabschnitten vereinbart werden. Die PoLi Marketing GmbH ist berechtigt den Kunden zu einer Teil- oder Zwischenabnahme aufzufordern, wenn dies aufgrund der Materie, des Betreibers durch einen Sachverständigen Umfangs oder des zeitlichen Ablaufs bei der Leistungserbringung sachlich begründet und für den Bereich Gebäudefunktechnik geprüftKunden zumutbar ist. Die Prüfung ist wie folgt durchzuführen: • Messung der unter 5.3 aufgeführten Parameter an den Bezugsstellen mit geeigneter Messtechnik Regelungen zur Abnahme, Gewährleistung und • Überprüfung der Übereinstimmung der Anlage mit den Anforderungen dieser Richtlinie Das hierfür anzufertigende Protokoll ist der Kreisbrandmeisterstelle bzw. der örtlich zu- ständigen Feuerwehr spätestens eine Woche vor der Funktionskontrolle vorzulegen. Dem Protokoll sind folgende Unterlagen beizufügen: • Beschreibung der verwendeten Technik • Lagepläne der Strahler und Stammleitungen mit Angabe der Feuerwiderstandsklassen (Antennen und/oder Strahlerkabel) • Messprotokoll der Strahler mit punktueller Darstellung der Funkausleuchtung • Darstellung der Funkausleuchtung je Brandabschnitt • Darstellung der Funkausleuchtung je Brandabschnitt bei Ausfall eines Strahlers • durch den Betreiber abgeschlossener Wartungsvertrag mit einer auf dem Gebiet der BOS-Gebäudefunkanlagen qualifizierten Fachfirma • die unter 5.1 aufgeführten Unterlagen, sofern Veränderungen gegenüber der Planung vorliegen Nach Prüfung vorgenannter Unterlagen wird durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr ein Funktionstest durchgeführt. Hierbei werden Stichproben- messungen vom Errichter der Anlage durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr veranlasst (Soll-/Ist-Vergleich). Die Funkversorgung ist bei geschlossenen Feuerschutzabschlüssen zu demonstrieren. Erst nach Vorlage des mängelfreien Berichtes über die Abnahmeprüfung der Feuerwehr- Gebäudefunkanlage, in dem ein Sachverständiger die Mängelfreiheit der Anlage bescheinigt, sowie nach erfolgreichem Funktionstest, kann durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr eine Freigabe Vergütung gelten für die Inbetriebnahme der Feuerwehr- Gebäudefunkanlage erfolgenjeweiligen Teilabschnitte. Dies bedeutet insbesondere, dass Change-Requests des Kunden, welche von bereits abgenommenen Teilabschnitten abweichen, durch diesen gesondert zu vergüten sind.
Appears in 1 contract
Abnahme. 12.1 Abnahmegegenstand ist das Gesamtsystem und - soweit vereinbart - teilabnahmefähige Leistungen.
12.2 Der Auftragnehmer hat die Betriebsbereitschaft* des Gesamtsystems zum vereinbarten Termin zu erklären und das Gesamtsystem zur Funktionsprüfung zur Verfügung zu stellen. Wenn im EVB-IT Systemvertrag dafür kein Termin vereinbart ist, hat dies so rechtzeitig vor dem vereinbarten Vertragserfüllungstermin* zu erfolgen, dass dem Auftraggeber mindestens die vereinbarte Funktionsprüfungszeit vor dem Vertragserfüllungstermin* zur Verfügung steht. Die Feuerwehr-Gebäudefunkanlage ist Erklärung der Betriebsbereitschaft* setzt voraus, dass der Auftragnehmer das Gesamtsystem vertragsgemäß hergestellt hat und die zur Durchführung der Funktionsprüfung vereinbarten Schulungen durchgeführt wurden. Abweichend davon kann der Auftragnehmer die Betriebs- bereitschaft* auch ohne vorherige Schulung erklären, sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer trotz Aufforderung nicht ausreichend Gelegenheit dazu gegeben hat.
12.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, steht dem Auftraggeber das Recht zu, das Gesamtsystem innerhalb von 30 Tagen nach dem Zugang der Betriebsbereitschaftserklärung einer Funktionsprüfung zu unterziehen (Funktionsprüfungszeit). Für teilabzunehmende Leistungen gilt davon abweichend eine Funktionsprüfungszeit von 14 Tagen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
12.4 Die Funktionsprüfung erfolgt nach der Errichtung Erklärung der Betriebsbereitschaft* in der vertraglich vereinbarten Systemumgebung* beim Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. In der Funktionsprüfung werden das Gesamtsystem oder die teilabzunehmenden Leistungen auf Mangelfreiheit überprüft. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Vorbereitung und Durchführung der Funktionsprüfung in angemessenem Umfang unterstützen.
12.5 Werden betriebsverhindernde und/oder betriebsbehindernde Mängel festgestellt, kann der Auftraggeber die Funktionsprüfung abbrechen. Sofern lediglich betriebsbehindernde Mängel festgestellt werden, darf der Auftraggeber die Funktionsprüfung jedoch nur abbrechen, wenn deren Fortsetzung aufgrund der Mängel nicht mehr sinnvoll erscheint. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer nach Abschluss oder Abbruch der Funktionsprüfung bei der Funktionsprüfung festgestellte Mängel entsprechend der vereinbarten Mängelklassifizierung mit.
12.6 Hat der Auftraggeber die Funktionsprüfung gemäß Ziffer 12.5 Satz 1 abgebrochen, setzt er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist, die Mängel zu beseitigen. Nach deren Beseitigung hat der Auftragnehmer erneut die Betriebsbereitschaft* des Gesamtsystems oder der teilabzunehmenden Leistungen zu erklären. Der Auftraggeber hat das Recht zur erneuten Funktionsprüfung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt der dafür vereinbarte Zeitrahmen 14 Tage.
12.7 Ziffer 12.6 gilt auch, wenn die Funktionsprüfung trotz betriebsverhindernder Mängel und betriebsbehindernder Mängel vollständig durchgeführt wird.
12.8 Der Auftraggeber erklärt nach Ende der Funktionsprüfungszeit die Abnahme des Gesamtsystems, wenn dieses lediglich leichte Mängel aufweist und diese in ihrer Summe auch nicht gemäß Ziffer 3.2 als betriebsbehindernde Mängel gelten. Diese werden in der Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten und vom Auftragnehmer im Rahmen seiner Haftung für Sach- und Rechtsmängel gemäß Ziffern 13 und 14 unverzüglich beseitigt, soweit nicht eine Frist für die Beseitigung vereinbart ist.
12.9 Teilabnahmen finden nur statt, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind; in diesem Fall erfolgt die Erklärung der Betriebsbereitschaft* für die vereinbarten einzelnen Teile des Gesamtsystems. Soweit nicht anders vereinbart, ist Gegenstand der Teilabnahme die Funktionsfähigkeit der Teilleistung isoliert betrachtet, das heißt sie umfasst grundsätzlich weder systemübergreifende Funktionalitäten noch die Interoperabilität der Teilleistung mit anderen Teilen des Gesamtsystems. Systemübergreifende Funktionalitäten und die Interoperabilität der Teil- leistungen sind dann Gegenstand der Teilabnahme, soweit die Nutzung dieser Teilleistungen vor der Inbetriebnahme vom Bauherrn durch einen Sachkundigen prüfen zu lassenGesamtabnahme vereinbart ist und diese Nutzung deren Interoperabilität verein- barungsgemäß voraussetzt. Nach Erklärung der Abnahme der letzten Teilleistung erfolgt eine Gesamtabnahme. Gegenstand der Gesamtabnahme ist insbesondere die Prüfung der systemübergreifenden Funktionalitäten sowie der Interoperabilität aller Teile des Gesamt- systems. Die Erklärung der Gesamtabnahme bleibt erforderlich. Die Erfüllung des EVB-IT Systemvertrages richtet sich ausschließlich danach, ob das Gesamtsystem wie vertraglich vereinbart insgesamt abnahmefähig im Sinne von Ziffer 12.8 ist. Hierfür bleibt der Auftragnehmer nachweispflichtig. Im Zweifelsfall wird Übrigen gelten die Anlage auf Kosten Regelungen zur Abnahme des Betreibers durch einen Sachverständigen für den Bereich Gebäudefunktechnik geprüftGesamtsystems entsprechend.
12.10 Kann der Auftragnehmer zum Vertragserfüllungstermin* kein abnahmefähiges Gesamtsystem übergeben, kommt er mit der Erfüllung des EVB-IT Systemvertrages in Verzug. Es gilt Xxxxxx 9. Vorgenannte Sätze gelten nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
12.11 Die Prüfung ist wie folgt durchzuführen: • Messung Abnahme hat förmlich zu erfolgen. Der Abnahme steht es aber gleich, wenn der unter 5.3 aufgeführten Parameter an den Bezugsstellen mit geeigneter Messtechnik und • Überprüfung der Übereinstimmung der Anlage mit den Anforderungen dieser Richtlinie Das hierfür anzufertigende Protokoll ist der Kreisbrandmeisterstelle bzw. der örtlich zu- ständigen Feuerwehr spätestens eine Woche vor der Funktionskontrolle vorzulegen. Dem Protokoll sind folgende Unterlagen beizufügen: • Beschreibung der verwendeten Technik • Lagepläne der Strahler und Stammleitungen mit Angabe der Feuerwiderstandsklassen (Antennen und/oder Strahlerkabel) • Messprotokoll der Strahler mit punktueller Darstellung der Funkausleuchtung • Darstellung der Funkausleuchtung je Brandabschnitt • Darstellung der Funkausleuchtung je Brandabschnitt bei Ausfall eines Strahlers • durch den Betreiber abgeschlossener Wartungsvertrag mit Auftraggeber das Gesamtsystem nicht innerhalb einer auf dem Gebiet der BOS-Gebäudefunkanlagen qualifizierten Fachfirma • die unter 5.1 aufgeführten Unterlagenihm vom Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, sofern Veränderungen gegenüber der Planung vorliegen Nach Prüfung vorgenannter Unterlagen wird durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr ein Funktionstest durchgeführt. Hierbei werden Stichproben- messungen vom Errichter der Anlage durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr veranlasst (Soll-/Ist-Vergleich). Die Funkversorgung ist bei geschlossenen Feuerschutzabschlüssen zu demonstrieren. Erst nach Vorlage des mängelfreien Berichtes über die Abnahmeprüfung der Feuerwehr- Gebäudefunkanlage, in dem ein Sachverständiger die Mängelfreiheit der Anlage bescheinigt, sowie nach erfolgreichem Funktionstest, kann durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr eine Freigabe für die Inbetriebnahme der Feuerwehr- Gebäudefunkanlage erfolgenobwohl er dazu verpflichtet ist.
Appears in 1 contract
Samples: Evb It Systemvertrag
Abnahme. Die Feuerwehr-Gebäudefunkanlage ist 10.1 Jede Vertragspartei kann verlangen, dass binnen 7 Werktagen nach Fertigstellung der Leistung eine normale oder förmliche Abnahme stattfindet. Kommt der Besteller unserem Verlangen zur Abnahme trotz angemessener Fristsetzung nicht nach, treten die Abnahmewirkungen – wie z. B. Gefahrübergang – auch ohne weitere Aufforde- rung ein. Sofern der Besteller nach der Errichtung Fertigstellung eine förmliche Abnahme verlangt, wird der anfallende Zeitaufwand gemäß unseren Stundenverrechnungssätzen in Rechnung gestellt.
10.2 Der Besteller ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt wurde und vor eine ggf. vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Der Besteller darf die Abnahme nur wegen wesentlicher Mängel bis zur Beseitigung verweigern.
10.3 Eine Abnahme hat jedoch bereits unmittelbar im Anschluss an die beendeten Montagearbeiten stattzufin- den, wenn anstehende Beton- oder Putzarbeiten an deren Gewerken die äußere Beschaffenheit der Inbetriebnahme vom Bauherrn montier- ten Liefergegenstände gefährden. Es obliegt dem Besteller, in einem solchen Fall hierauf hinzuweisen und die rechtzeitige Abnahme zu verlangen. Unterlässt der Besteller dieses, so treten die Abnahmewirkungen bereits im Zeitpunkt der Beendigung der Montagearbeiten ein.
10.4 Auf unser Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile unserer Leistung durch eine echte (rechtsgeschäftli- che) Teilabnahme besonders abzunehmen.
10.5 Wird zuvor keine Abnahme verlangt, gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 7 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über deren Fertigstellung.
10.6 Wird zuvor keine Abnahme verlangt und hat der Besteller die Leistung oder einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Im Zweifelsfall wird Teil der Leistung in Benut- zung genommen, so gilt die Anlage Abnahme nach Ablauf von 4 Werktagen nach Beginn der Nutzung als erfolgt.
10.7 Ebenso als Abnahme der Gesamtleistung gilt die Benutzung von Leistungsteilen zur Weiterführung der Bau- arbeiten durch den Besteller oder durch von ihm beauftragte Dritte, es sei denn, es fand zuvor auf Kosten Verlangen des Betreibers durch einen Sachverständigen für den Bereich Gebäudefunktechnik geprüftBestellers eine Zustandsfeststellung der zur Weiterführung der Bauarbeiten benutzten Teile statt. Die Prüfung ist wie folgt durchzuführen: • Messung der unter 5.3 aufgeführten Parameter an den Bezugsstellen mit geeigneter Messtechnik und • Überprüfung der Übereinstimmung der Anlage mit den Anforderungen dieser Richtlinie Das hierfür anzufertigende Protokoll ist der Kreisbrandmeisterstelle bzw. der örtlich zu- ständigen Feuerwehr spätestens eine Woche vor der Funktionskontrolle vorzulegen. Dem Protokoll sind folgende Unterlagen beizufügen: • Beschreibung der verwendeten Technik • Lagepläne der Strahler und Stammleitungen mit Angabe der Feuerwiderstandsklassen Zustandsfest- stellung zieht die Wirkungen einer echten (Antennen und/oder Strahlerkabelrechtsgeschäftlichen) • Messprotokoll der Strahler mit punktueller Darstellung der Funkausleuchtung • Darstellung der Funkausleuchtung je Brandabschnitt • Darstellung der Funkausleuchtung je Brandabschnitt bei Ausfall eines Strahlers • durch den Betreiber abgeschlossener Wartungsvertrag mit einer auf dem Gebiet der BOS-Gebäudefunkanlagen qualifizierten Fachfirma • die unter 5.1 aufgeführten Unterlagen, sofern Veränderungen gegenüber der Planung vorliegen Nach Prüfung vorgenannter Unterlagen wird durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr ein Funktionstest durchgeführt. Hierbei werden Stichproben- messungen vom Errichter der Anlage durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr veranlasst (Soll-/Ist-Vergleich). Die Funkversorgung ist bei geschlossenen Feuerschutzabschlüssen zu demonstrieren. Erst Teilabnahme nach Vorlage des mängelfreien Berichtes über die Abnahmeprüfung der Feuerwehr- Gebäudefunkanlage, in dem ein Sachverständiger die Mängelfreiheit der Anlage bescheinigt, sowie nach erfolgreichem Funktionstest, kann durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr eine Freigabe für die Inbetriebnahme der Feuerwehr- Gebäudefunkanlage erfolgensich.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme. Die Feuerwehr-Gebäudefunkanlage ist nach der Errichtung und vor der Inbetriebnahme vom Bauherrn durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Im Zweifelsfall wird die Anlage auf Kosten des Betreibers durch einen Sachverständigen für den Bereich Gebäudefunktechnik geprüft12.1. Die Abnahme der Leistung des Auftragnehmers erfolgt förmlich. Soweit die Vertragsparteien technische Zustandsfeststellungen treffen, die durch nachfolgende Bauleistungen überdeckt oder einer nachfolgenden Prüfung entzogen werden, ersetzen diese nicht die förmliche Schlussabnahme und stellen keine Teilabnahme dar. Auch Mangelbeseitigungsarbeiten sind förmlich abzunehmen. Die Kosten dieser Abnahmen einschließlich etwaiger Sachverständigenkosten trägt der Auftragnehmer.
12.2. Über die Abnahme wird nach gemeinsamer Begehung ein Protokoll durch den Auftraggeber angefertigt, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist.
12.3. Sobald der Auftragnehmer die vertragliche Leistung schlüsselfertig und funktionsbereit erstellt hat, teilt er dies dem Auftraggeber schriftlich mit und fordert den Auftraggeber gleichzeitig zur Abnahme auf. Eine Abnahme erfolgt binnen zwölf Werktagen nach Zugang der Anzeige beim Auftraggeber.
12.4. Soweit im Bereich des Anlagenbaus, der technischen Bauwerksausrüstung und sonstiger haustechnischer Anlagen die Prüfung und Feststellung ihrer vollen Funktionsfähigkeit aufgrund des Ineinandergreifens mehrerer funktional zusammengehörender aber zeitlich verschoben fertiggestellter Gewerke oder aufgrund der Witterungsverhältnisse zum Abnahmezeitpunkt nicht möglich ist, wird zum Abnahmezeitpunkt lediglich ein Probebetrieb durchgeführt. Das Ergebnis dieses Probebetriebes ist wie folgt durchzuführen: • Messung schriftlich festzuhalten. Die Abnahme behält sich der unter 5.3 aufgeführten Parameter an Auftraggeber jedoch grundsätzlich vor, auch wenn dies im Abnahmeprotokoll nicht nochmals aufgeführt wird. Bei der Abnahme der insoweit vorbehaltenen Leistungen bezüglich der oben genannten Anlagen müssen diese den Bezugsstellen mit geeigneter Messtechnik anerkannten Regeln der Technik entsprechend mangelfrei und • Überprüfung funktionsbereit zur uneingeschränkten Leistungserbringung dann in der Übereinstimmung Lage sein.
12.5. Voraussetzung für die Schlussabnahme ist, dass alle zur Benutzung und Inbetriebnahme erforderlichen und vom Auftragnehmer beizubringenden behördlichen Genehmigungen und Abnahmen und ggf. die Fachbauleitererklärung vorliegen. Insbesondere ist Abnahmevoraussetzung, dass alle erforderlichen Anzeigen (z.B. Fertigstellungsanzeige) gegenüber der Anlage mit den Anforderungen dieser Richtlinie Das Bauaufsichtsbehörde erfolgt sind und alle sonstigen gesetzlichen Nutzungsvoraussetzungen vorliegen. Bei der Schlussabnahme hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unaufgefordert alle Prüfatteste, Abnahmebescheinigungen etc. von staatlichen und hierfür anzufertigende Protokoll ist der Kreisbrandmeisterstelle bzw. der örtlich zu- ständigen Feuerwehr spätestens eine Woche vor der Funktionskontrolle besonders bestimmten Stellen und Institutionen (z.B. TÜV) für diejenigen Anlagen, die einer solchen Abnahme bedürfen, sowie allen Bedienungsunterlagen, Pflegeanleitungen und Handbücher für technische Anlagen vorzulegen. Dem Protokoll Weiter sind folgende Unterlagen beizufügenalle vertraglich vereinbarten Nachweise über bestimmte Eigenschaften von Baustoffen, wie Prüfzeugnisse etc. zu überreichen. Zur Schlussabnahme sind insbesondere dem Auftraggeber auszuhändigen: • Beschreibung der verwendeten Technik • Lagepläne der Strahler Aktuelle gültige Bestands- und Stammleitungen mit Angabe der Feuerwiderstandsklassen (Antennen und/oder Strahlerkabel) • Messprotokoll der Strahler mit punktueller Darstellung der Funkausleuchtung • Darstellung der Funkausleuchtung je Brandabschnitt • Darstellung der Funkausleuchtung je Brandabschnitt bei Ausfall eines Strahlers • durch den Betreiber abgeschlossener Wartungsvertrag mit einer auf dem Gebiet der BOS-Gebäudefunkanlagen qualifizierten Fachfirma • die unter 5.1 aufgeführten Revisionspläne aller baulichen und technischen Anlagen einschließlich Kalt- und Warmwasserleitungen, Heizungs-, Lüftungs-, Klimaanlagen, Elektroanlagen, Abwasserleitungen, Beförderungsanlagen, Feuerlöschanlagen, Werkstattzeichnungen aller technischen Anlagen, sowie alle weiteren Unterlagen, sofern Veränderungen gegenüber der Planung vorliegen Nach Prüfung vorgenannter soweit diese als Vertragsbestandteile aufgeführt werden. Sämtliche Unterlagen wird durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr ein Funktionstest durchgeführt. Hierbei werden Stichproben- messungen vom Errichter der Anlage durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr veranlasst (Soll-/Ist-Vergleich). Die Funkversorgung ist bei geschlossenen Feuerschutzabschlüssen sind in dreifacher Ausfertigung sowie digital zu demonstrieren. Erst nach Vorlage des mängelfreien Berichtes über die Abnahmeprüfung der Feuerwehr- Gebäudefunkanlage, in dem ein Sachverständiger die Mängelfreiheit der Anlage bescheinigt, sowie nach erfolgreichem Funktionstest, kann durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr eine Freigabe für die Inbetriebnahme der Feuerwehr- Gebäudefunkanlage erfolgenübergeben.
Appears in 1 contract
Samples: General Terms and Conditions for Subcontractor Services
Abnahme. 13.1 Die Feuerwehr-Gebäudefunkanlage Abnahme gilt erst mit der erfolgreich durchge- führten gemeinsamen Prüfung als erfolgt, zu welcher der Leistungserbringer die Post rechtzeitig schriftlich einlädt.
13.2 Der Prüfungsgegenstand muss inhaltlich und funktio- nal dem Vertragsgegenstand entsprechen und vom Leistungserbringer vorgängig vollständig ausgetestet worden sein.
13.3 Die Grundsätze des Abnahmeverfahrens sind vertrag- lich festzulegen. In gegenseitigem Einverständnis sind Teilabnahmen möglich. Diese stehen jedoch stets un- ter dem Vorbehalt der späteren erfolgreichen Gesamt- abnahme.
13.4 Der Leistungserbringer ist nach zur Mitwirkung und Hilfe- leistung bei der Errichtung und vor der Inbetriebnahme vom Bauherrn durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Im Zweifelsfall wird die Anlage auf Kosten des Betreibers durch einen Sachverständigen für den Bereich Gebäudefunktechnik geprüftAbnahme verpflichtet. Die Prüfung ist wie folgt durchzuführenPost stellt die für die Abnahme notwendigen Testdaten zur Ver- fügung.
13.5 Über jede Abnahme wird ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt. Das Pro- tokoll muss mindestens die folgenden Punkte enthal- ten: • Messung Prüfungsgegenstand, • Datum bzw. Zeitraum der Abnahme, • an der Abnahme beteiligte Personen, • angewendete Abnahmekriterien, • vorgefundene Mängel und deren Qualifikation als erheblich oder unerheblich, • Abnahmebefund: Abnahme ohne Einschränkun- gen, Abnahme unter 5.3 aufgeführten Parameter an den Bezugsstellen mit geeigneter Messtechnik Vorbehalt, Verweigerung der Abnahme und • Überprüfung weitere Schritte, Zuständigkeiten und Termine.
13.6 Bei Vorliegen erheblicher Mängel ist die Abnahme ge- scheitert. Der Leistungserbringer behebt diese Mängel umgehend und lädt die Post rechtzeitig zu einer neuen Prüfung ein. Die Post hat das Recht, vom Leis- tungserbringer eine Sicherstellung für die Mangelbe- hebungskosten zu verlangen.
13.7 Ist die Abnahme gescheitert und dadurch der Übereinstimmung vertrag- lich vereinbarte Abnahmetermin überschritten, befin- det sich der Anlage Leistungserbringer ohne Weiteres in Ver- zug.
13.8 Beim Vorliegen von Mängeln kann die Post die Vergü- tung zurückbehalten. Das Zurückbehaltungsrecht er- lischt mit den Anforderungen dieser Richtlinie Das hierfür anzufertigende Protokoll ist der Kreisbrandmeisterstelle bzw. der örtlich zu- ständigen Feuerwehr spätestens eine Woche vor der Funktionskontrolle vorzulegen. Dem Protokoll sind folgende Unterlagen beizufügen: • Beschreibung der verwendeten Technik • Lagepläne der Strahler und Stammleitungen mit Angabe der Feuerwiderstandsklassen (Antennen und/oder Strahlerkabel) • Messprotokoll der Strahler mit punktueller Darstellung der Funkausleuchtung • Darstellung der Funkausleuchtung je Brandabschnitt • Darstellung der Funkausleuchtung je Brandabschnitt bei Ausfall eines Strahlers • erfolgreichen Mängelbehebung durch den Betreiber abgeschlossener Wartungsvertrag mit einer auf dem Gebiet der BOS-Gebäudefunkanlagen qualifizierten Fachfirma • die unter 5.1 aufgeführten UnterlagenLeistungserbringer.
13.9 Der produktive Einsatz des Vertragsgegenstandes oder von Teilen davon gilt nicht als Abnahme, sofern Veränderungen gegenüber noch keine Prüfung gemäss der Planung vorliegen Nach Prüfung vorgenannter Unterlagen wird durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr ein Funktionstest durchgeführt. Hierbei werden Stichproben- messungen vom Errichter der Anlage durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr veranlasst (Soll-/Ist-Vergleich). Die Funkversorgung ist bei geschlossenen Feuerschutzabschlüssen zu demonstrieren. Erst nach Vorlage des mängelfreien Berichtes über die Abnahmeprüfung der Feuerwehr- Gebäudefunkanlage, in dem ein Sachverständiger die Mängelfreiheit der Anlage bescheinigt, sowie nach erfolgreichem Funktionstest, kann durch die Kreisbrandmeisterstelle bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr eine Freigabe für die Inbetriebnahme der Feuerwehr- Gebäudefunkanlage erfolgenvorliegenden Ziffer 13 durchgeführt wurde.
Appears in 1 contract