Abtretbarkeit Musterklauseln

Abtretbarkeit. 13.1 Der Anwender ist nicht berechtigt, diesen Vertrag oder einzelne Rechte oder Pflichten hieraus abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teil- weise auf Dritte zu übertragen.
Abtretbarkeit. Der Kooperationspartner kann seine Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte nicht abtreten.
Abtretbarkeit. Die Abtretbarkeit von Rechten und Pflichten aus diesen AGB an Dritte ist nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Personaldienstleisters resp. der Jansen möglich.
Abtretbarkeit. Der Sponsoringvertrag sowie sämtliche Rechte und Ansprüche des Sponsors hieraus kön- nen nur mit vorheriger Zustimmung von AEQUIFIN abgetreten, übertragen, verpfändet oder sonst belastet werden. Dies folgt daraus, dass AEQUIFIN ein berechtigtes Interesse daran hat, die Identität des Sponsors zu kennen.
Abtretbarkeit. Sofern in den CLEARING-BEDINGUNGEN nichts anderes geregelt ist, dürfen das CLEARING- MITGLIED und das NET OMNIBUS NICHT-CLEARING-MITGLIED ihre Rechte oder Ansprüche aus dieser VEREINBARUNG nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen PARTEIEN abtreten.
Abtretbarkeit. Die PARTEIEN dürfen ihre Rechte und Ansprüche aus diesem VERTRAG nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der übrigen PARTEIEN abtreten, mit der Ausnahme, dass die Zustimmung des SICHERHEITENTREUHÄNDERS in Bezug auf Rechte oder Ansprüche unter Teil C dieses VERTRAGS nicht erforderlich ist oder dass in diesem VERTRAG etwas anderes bestimmt ist.
Abtretbarkeit. Die Netzbetreiberin ist berechtigt, den Vertrag oder Rechte und Pflichten daraus auf Dritte zu übertragen. Da der Anschluss zwingend mit dem Erschliessungsobjekt verbunden ist, verpflich- tet sich der Grundeigentümer, den Vertrag im Fall von Handänderungen mit allen Rechten und Pflichten auf die neue Eigentümerschaft zu übertragen (inkl. Verpflich- tung zur Weiterübertragung).
Abtretbarkeit. Die Netzbetreiberin ist berechtigt, den sissanet-Anschlussvertrag oder Rechte und Pflichten daraus auf Dritte zu übertragen. Da der Anschluss zwingend mit dem Anschlussgrundstück bzw. den ange- schlossenen Gebäuden verbunden ist, verpflichtet sich der Grundeigentümer, den Vertrag im Fall von Handänderungen mit allen Rechten und Pflichten auf die neue Eigentümerschaft zu übertragen (inkl. Verpflichtung zur Weiterübertra- gung).
Abtretbarkeit. Sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes geregelt ist, darf das Clearing-Mitglied seine Rechte oder Ansprüche aus dieser Vereinbarung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Eurex Clearing AG abtreten.
Abtretbarkeit. Der Vertrag darf vom Benutzer weder ganz noch teilweise, sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich, abgetreten werden. Es ist daher untersagt, die Rechte und Pflichten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, an einen Dritten abzutreten. Bei Nichteinhaltung dieses Verbots können der Zahlungsdienstleister oder der Vermittler neben der sofortigen Kündigung der vorliegenden Nutzungsbedingungen auch die Haftung des Benutzers auslösen.