Allgemeine Regelungen. Für die übrigen Vertragspartner gelten sämtliche Abschnitte dieses Vertrages. (2) Für MEDI e. V., BDU und AGNU gelten dabei die Regelungen des Abschnittes IV, soweit diese auf sie Bezug nehmen. (1) Der Vertragsbeginn steht unter Vorbehalt: Bevor eine Erbringung und Abrechnung von Leistungen durch FACHÄRZTE nach diesem Vertrag erfolgen kann, ist die Er- füllung folgender Voraussetzung zwingend notwendig: Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg schließt mit der AOK und der BKK einen Vertrag gemäß § 140a Abs. 6 SGB V („Bereinigungsvertrag“). Der Berei- nigungsvertrag regelt die organisatorischen und strukturellen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Versorgung im Fachgebiet Urologie nach § 140a SGB V, ins- besondere die Bereinigung der ärztlichen Gesamtvergütung. Die Managementge- sellschaft informiert die FACHÄRTZE über den Wegfall des Vorbehaltes. Die AOK oder die BKK haftet gegenüber den Vertragspartnern nicht auf Schadensersatz, wenn der Bereinigungsvertrag nicht zustande kommt. (2) Der Vertrag tritt unbeschadet einer Vertragsteilnahme von FACHÄRZTEN gemäß § 3 mit Vertragsunterzeichnung in Kraft. Die Regelungen zur Beendigung der Vertrags- teilnahme des FACHARZTES gemäß § 8 lassen die Laufzeit des Vertrages außer für diesen FACHARZT unberührt. (3) Die Regelungen zur Kündigung des Vertrages richten sich für FACHÄRZTE nach Ab- schnitt II und für die übrigen Vertragspartner nach Abschnitt IV. (4) Die Kündigung einzelner Vertragspartner, ordentlich oder außerordentlich, hat folgende Wirkung: a) Kündigt die AOK oder BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für die kündigende Krankenkasse. Kün- digen AOK und BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner. b) Kündigt der MEDIVERBUND den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeit- punkt der Wirksamkeit der Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner. c) Kündigt der FACHARZT den Vertrag oder wird ihm gekündigt (§ 8), wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt. d) Bei einer Kündigung von MEDI e.V., BDU oder AGNU wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt. e) Kündigungen von AOK, BKK, MEDIVERBUND, BDU oder AGNU sind den jeweils an- deren Vertragspartnern mit Ausnahme der FACHÄRZTE schriftlich zuzustellen. Die FACHÄRZTE sind hiervon durch die Managementgesellschaft in Kenntnis zu setzen. (1) Für Änderungen der Vergütungsregelung gilt § 19 Abs. 2. (2) Die Vertragspartner sind sich weiter darüber einig, dass anhand der Durchführung des Vertrages gewonnene Erkenntnisse zur Vertragssoftware als Steuerungselement für eine wirtschaftliche Verordnung und ein zukunftsgerichteter Ausbau der IT- Infrastruktur Änderungen des Vertrages erforderlich machen können. AOK, BKK und MEDIVERBUND sind deshalb berechtigt, diesen Vertrag mit Wirkung für die FACHÄRZTE nach Maßgabe des folgenden Abs. 4 zu ändern, sofern und soweit es die Umsetzung dieses Vertrages erfordert und der Beirat der Änderung nach sorgfältiger Prüfung ihrer Auswirkungen auf die FACHÄRZTE zugestimmt hat. (3) Die Managementgesellschaft wird Änderungen nach dem vorstehenden Absatz 2 den FACHÄRZTEN schriftlich bekannt geben und eine Frist von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung der Änderung einräumen, innerhalb derer der FACHARZT das Recht hat, den beabsichtigten Änderungen zu widersprechen, wenn sie sich nachteilig auf seine Rechtsposition auswirken. Solche Änderungen gelten als genehmigt, wenn der FACHARZT nicht schriftlich gegenüber der Managementgesellschaft Widerspruch er- hebt. Auf diese Folge wird die Managementgesellschaft den XXXXXXXX bei der Be- kanntgabe gemäß Satz 1 besonders hinweisen. Zur Fristwahrung ist es ausreichend, dass der FACHARZT den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Managementgesellschaft absendet. Widerspricht der FACHARZT gemäß dem vorstehenden Satz 2, ist die Managementgesellschaft zur Kündigung des Vertrages gegenüber dem FACHARZT berechtigt. Die Kündigung wird zum Ablauf des Quartals wirksam, das auf den Zugang der Kündigung folgt. Sie führt zum Ausscheiden des FACHARZTES aus dem AOK-FacharztProgramm/Bosch BKK-Facharztprogramm Urologie. (4) Änderungen, die die Position des FACHARZTES in rechtlicher und wirtschaftlicher Hin- sicht ausschließlich verbessern, können von AOK, BKK und MEDIVERBUND ohne Zu- stimmung des FACHARZTES vereinbart werden. Die Managementgesellschaft wird den FACHÄRZTEN die Vertragsänderungen und den vereinbarten Beginn der Wirksamkeit unter Berücksichtigung ihrer Interessen und einer angemessenen Vorlauffrist schrift- lich mitteilen. § 26 Haftung und Freistellung (1) Sofern nachfolgend nicht abweichend geregelt, haften die Vertragspartner für die Verlet- zung der von ihnen in der jeweiligen Leistungsbeziehung nach diesem Vertrag übernom- menen Pflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung gegenüber nicht an diesem Vertrag beteiligten Dritten wird durch diesen Vertrag nicht begründet. (2) Der MEDIVERBUND haftet gegenüber der AOK und BKK nicht für den wirtschaftlichen Erfolg einer Vertragssoftware in Form von Einsparungen der AOK oder BKK als Folge der Verordnung von Arzneimitteln mithilfe von Vertragssoftware. (3) Die AOK und BKK haften für die fehlende Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der der Managementgesellschaft im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages zur Auf- nahme in eine Vertragssoftware zur Verfügung gestellten Inhalte, auch im Hinblick auf § 73 Abs. 8 SGB V, soweit sie dies zu vertreten hat; unter diese Inhalte fallen insbesondere Angaben über Arzneimittel und sonstige Informationen, die nach den für Vertragssoftware vereinbarten Funktionen Einfluss auf Vorschläge zur Arzneimittelverordnung durch die Vertragssoftware haben. Die AOK und die BKK werden den MEDIVERBUND von Ansprü- chen der übrigen Vertragspartner sowie Dritter auf Schadens- oder Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit den zur Verfügung gestellten Inhalten und ihrer Nutzung für die Darstellung der Arzneimittel in Vertragssoftware im Sinne von Satz 1 freistellen, sofern die AOK bzw. BKK ein Verschulden an deren Inanspruchnahme trifft. Satz 1 und 2 dieses Absatzes gelten nur, wenn die Inhalte durch die Managementgesellschaft inhaltlich unver- ändert in die Vertragssoftware aufgenommen wurden. Die Anpassung an ein Datenformat gilt nicht als inhaltliche Veränderung. Offensichtliche Fehler sind von dieser Freistellung nicht umfasst. (4) Freistellung nach diesem § 26 bedeutet die Abwehr unberechtigter und die Erfüllung be- rechtigter Ansprüche. (5) Die AOK bzw. BKK als Freistellungsverpflichtete ist nicht berechtigt, gegenüber einem Freistellungsanspruch nach diesem § 26 Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Gegen- rechte aus diesem Vertrag geltend zu machen. Für die Qualitätssicherung der Leistungserbringung nach diesem Vertrag werden Quali- tätssicherungsmaßnahmen festgelegt und durch eine Qualitätssicherungskommission, die von den Vertragspartnern eingerichtet wird, überprüft (vgl. Anlage 2). Die Teilnahme an den Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Anlage 2 ist für den FACHARZT verpflich- tend. Weiterhin gelten die Bestimmungen des § 137 SGB V. (1) Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Patientendaten) sind insbesondere die Regelungen über die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsord- nung und den strafrechtlichen Bestimmungen sowie die Vorschriften des Bundesdaten- schutzgesetzes und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) zu beachten. Bei der Verarbeitung von Sozialdaten (Versichertendaten) sowie im Hinblick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind insbesondere die Regelungen des So- zialgesetzbuches X zu beachten. (2) Der Umfang der von der Managementgesellschaft zum Zwecke der Prüfung der AOK- /BoschBKK-Abrechnung gemäß § 20 des Vertrages i.V.m. Anlage 12 übermittelten Da- ten entspricht dem Umfang der gemäß § 295 Abs. 1 SGB V übermittelten Daten. (3) Der MEDIVERBUND als Managementgesellschaft führt mit Wirkung für die FACHÄRZTE gemäß § 295a Abs. 1 SGB V als Vertragspartner auf Leistungserbringerseite das im V. Abschnitt geregelte Abrechnungsmanagement durch. Voraussetzung dafür ist die Ein- willigung der FACHÄRZTE sowie der Versicherten auf Grundlage ausführlicher Informati- onen über die Datenverarbeitung im Rahmen der Teilnahmeerklärung. Weitere Regelun- gen zum Datenschutz sind in Anlage 16 geregelt. (1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder aus einem anderen als dem in § 306 BGB bestimmten Grunde werden, oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestim- mung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksa- men Bestimmung in rechtswirksamer Weise und wirtschaftlich am nächsten kommt. Glei- ches gilt für etwaige Vertragslücken. (2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst. (3) Soweit keine abweichenden Regelungen in diesem Vertrag getroffen wurden, gelten die allgemeinen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen, insbesondere das SGB V, ärztliches Berufsrecht sowie bundesmantel- und gesamtvertraglichen Regelungen. (4) Keine Regelung in diesem Vertrag soll ein Arbeitsverhältnis oder eine Gesellschaft bür- gerlichen Rechts zwischen den Vertragspartnern begründen. Sofern nicht in diesem Ver- trag ausdrücklich geregelt, vermittelt dieser Vertrag keinem Vertragspartner das Recht, einen anderen Vertragspartner rechtsgeschäftlich zu vertreten.
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Samples: Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Urologie, Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Urologie, Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Urologie
Allgemeine Regelungen. Für die übrigen Vertragspartner gelten sämtliche Abschnitte dieses Vertrages.
(2) Für MEDI e. V., BDU BVOU, BNC und AGNU BDRh gelten dabei die Regelungen des Abschnittes IV, soweit diese auf sie Bezug nehmen.
(1) Der Vertragsbeginn steht unter Vorbehalt: Bevor eine Erbringung und Abrechnung von Leistungen durch FACHÄRZTE nach diesem Vertrag erfolgen kann, ist die Er- füllung Erfüllung folgender Voraussetzung zwingend notwendig: Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg schließt mit der AOK und der BKK einen Vertrag gemäß § 140a 73c Abs. 6 SGB V a.F. („Bereinigungsvertrag“). Der Berei- nigungsvertrag Bereinigungsvertrag regelt die organisatorischen und strukturellen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Versorgung im Fachgebiet Urologie Orthopädie mit dem Modul Rheumatologie nach § 140a 73c SGB VV a.F., ins- besondere insbesondere die Bereinigung der ärztlichen Gesamtvergütung. Die Managementge- sellschaft Managementgesellschaft informiert die FACHÄRTZE über den Wegfall des Vorbehaltes. Die AOK oder die BKK haftet gegenüber den Vertragspartnern nicht auf Schadensersatz, wenn der Bereinigungsvertrag nicht zustande kommt.
(2) Der Vertrag tritt unbeschadet einer Vertragsteilnahme von FACHÄRZTEN gemäß § 3 mit Vertragsunterzeichnung in Kraft. Die Regelungen zur Beendigung der Vertrags- teilnahme Vertragsteilnahme des FACHARZTES gemäß § 8 lassen die Laufzeit des Vertrages außer für diesen FACHARZT unberührt.
(3) Die Regelungen zur Kündigung des Vertrages richten sich für FACHÄRZTE nach Ab- schnitt Abschnitt II und für die übrigen Vertragspartner nach Abschnitt IV.
(4) Die Kündigung einzelner Vertragspartner, ordentlich oder außerordentlich, hat folgende Wirkung:
a) Kündigt die AOK oder BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für die kündigende Krankenkasse. Kün- digen Kündigen AOK und BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner.
b) Kündigt der MEDIVERBUND den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeit- punkt Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner.
c) Kündigt der FACHARZT den Vertrag oder wird ihm gekündigt (§ 8), wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
d) Bei einer Kündigung von MEDI e.V., BDU BVOU, BNC oder AGNU BDRh wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
e) Kündigungen von AOK, BKK, MEDI e. V., MEDIVERBUND, BDU BVOU, BNC oder AGNU BDRh sind den jeweils an- deren anderen Vertragspartnern mit Ausnahme der FACHÄRZTE schriftlich zuzustellen. Die FACHÄRZTE sind hiervon durch die Managementgesellschaft in Kenntnis zu setzen.
(1) Für Änderungen der Vergütungsregelung gilt § 19 Abs. 2.
(2) Die Vertragspartner sind sich weiter darüber einig, dass anhand der Durchführung des Vertrages gewonnene Erkenntnisse zur Vertragssoftware als Steuerungselement für eine wirtschaftliche Verordnung und ein zukunftsgerichteter Ausbau der IT- IT-Infrastruktur Änderungen des Vertrages erforderlich machen können. AOK, BKK und MEDIVERBUND sind deshalb berechtigt, diesen Vertrag mit Wirkung für die FACHÄRZTE nach Maßgabe des folgenden Abs. 4 zu ändern, sofern und soweit es die Umsetzung dieses Vertrages erfordert und der Beirat der Änderung nach sorgfältiger Prüfung ihrer Auswirkungen auf die FACHÄRZTE zugestimmt hat.
(3) Die Managementgesellschaft wird Änderungen nach dem vorstehenden Absatz 2 den FACHÄRZTEN schriftlich bekannt geben und eine Frist von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung der Änderung einräumen, innerhalb derer der FACHARZT das Recht hat, den beabsichtigten Änderungen zu widersprechen, wenn sie sich nachteilig auf seine Rechtsposition auswirken. Solche Änderungen gelten als genehmigt, wenn der FACHARZT nicht schriftlich gegenüber der Managementgesellschaft Widerspruch er- hebterhebt. Auf diese Folge wird die Managementgesellschaft den XXXXXXXX bei der Be- kanntgabe Bekanntgabe gemäß Satz 1 besonders hinweisen. Zur Fristwahrung ist es ausreichend, dass der FACHARZT den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Managementgesellschaft absendet. Widerspricht der FACHARZT gemäß dem vorstehenden Satz 2, ist die Managementgesellschaft zur Kündigung des Vertrages gegenüber dem FACHARZT berechtigt. Die Kündigung wird zum Ablauf des Quartals wirksam, das auf den Zugang der Kündigung folgt. Sie führt zum Ausscheiden des FACHARZTES aus dem AOK-AOK- FacharztProgramm/Bosch BKK-Facharztprogramm UrologieOrthopädie/Rheumatologie.
(4) Änderungen, die die Position des FACHARZTES in rechtlicher und wirtschaftlicher Hin- sicht Hinsicht ausschließlich verbessern, können von AOK, BKK und MEDIVERBUND ohne Zu- stimmung Zustimmung des FACHARZTES vereinbart werden. Die Managementgesellschaft wird den FACHÄRZTEN die Vertragsänderungen und den vereinbarten Beginn der Wirksamkeit unter Berücksichtigung ihrer Interessen und einer angemessenen Vorlauffrist schrift- lich schriftlich mitteilen. § 26 Haftung und Freistellung.
(1) Sofern nachfolgend nicht abweichend geregelt, haften die Vertragspartner für die Verlet- zung Verletzung der von ihnen in der jeweiligen Leistungsbeziehung nach diesem Vertrag übernom- menen übernommenen Pflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung gegenüber nicht an diesem Vertrag beteiligten Dritten wird durch diesen Vertrag nicht begründet.
(2) Der MEDIVERBUND haftet gegenüber der AOK und BKK nicht für den wirtschaftlichen Erfolg einer Vertragssoftware in Form von Einsparungen der AOK oder BKK als Folge der Verordnung von Arzneimitteln mithilfe von Vertragssoftware.
(3) Die AOK und BKK haften für die fehlende Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der der Managementgesellschaft im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages zur Auf- nahme Aufnahme in eine Vertragssoftware zur Verfügung gestellten Inhalte, auch im Hinblick auf § 73 Abs. 8 SGB V, soweit sie dies zu vertreten hat; unter diese Inhalte fallen insbesondere Angaben über Arzneimittel und sonstige Informationen, die nach den für Vertragssoftware vereinbarten Funktionen Einfluss auf Vorschläge zur Arzneimittelverordnung durch die Vertragssoftware haben. Die AOK und die BKK werden den MEDIVERBUND von Ansprü- chen Ansprüchen der übrigen Vertragspartner sowie Dritter auf Schadens- oder Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit den zur Verfügung gestellten Inhalten und ihrer Nutzung für die Darstellung der Arzneimittel in Vertragssoftware im Sinne von Satz 1 freistellen, sofern die AOK bzw. BKK ein Verschulden an deren Inanspruchnahme trifft. Satz 1 und 2 dieses Absatzes gelten nur, wenn die Inhalte durch die Managementgesellschaft inhaltlich unver- ändert unverändert in die Vertragssoftware aufgenommen wurden. Die Anpassung an ein Datenformat gilt nicht als inhaltliche Veränderung. Offensichtliche Fehler sind von dieser Freistellung nicht umfasst.
(4) Freistellung nach diesem § 26 bedeutet die Abwehr unberechtigter und die Erfüllung be- rechtigter berechtigter Ansprüche.
(5) Die AOK bzw. BKK als Freistellungsverpflichtete ist nicht berechtigt, gegenüber einem Freistellungsanspruch nach diesem § 26 Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Gegen- rechte Gegenrechte aus diesem Vertrag geltend zu machen. Für die Qualitätssicherung der Leistungserbringung nach diesem Vertrag werden Quali- tätssicherungsmaßnahmen Qualitätssicherungsmaßnahmen festgelegt und durch eine Qualitätssicherungskommission, die von den Vertragspartnern eingerichtet wird, überprüft (vgl. Anlage 2Xxxxxx 0 xxx. Xxxxxx 0x). Die Teilnahme an den Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Anlage 2 bzw. Anlage 2a ist für den FACHARZT verpflich- tendverpflichtend. Weiterhin gelten die Bestimmungen des § 137 SGB V.
(1) Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Patientendaten) sind insbesondere die Regelungen über die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsord- nung Berufsordnung und den strafrechtlichen Bestimmungen sowie die Vorschriften des Bundesdaten- schutzgesetzes Bundesdatenschutzgesetzes und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-EU- DSGVO) zu beachten. Bei der Verarbeitung von Sozialdaten (Versichertendaten) sowie im Hinblick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind insbesondere die Regelungen des So- zialgesetzbuches Sozialgesetzbuches X zu beachten.
(2) Der Umfang der von der Managementgesellschaft zum Zwecke der Prüfung der AOK- /BoschBKKAbrechnung oder BKK-Abrechnung gemäß § 20 des Vertrages i.V.m. Anlage 12 bzw. Anlage 12a übermittelten Da- ten Daten entspricht dem Umfang der gemäß § 295 Abs. 1 SGB V übermittelten Daten.
(3) Der MEDIVERBUND als Managementgesellschaft führt mit Wirkung für die FACHÄRZTE gemäß § 295a Abs. 1 SGB V als Vertragspartner auf Leistungserbringerseite das im V. Abschnitt geregelte Abrechnungsmanagement durch. Voraussetzung dafür ist die Ein- willigung Einwilligung der FACHÄRZTE sowie der Versicherten auf Grundlage ausführlicher Informati- onen Informationen über die Datenverarbeitung im Rahmen der Teilnahmeerklärung. Weitere Regelun- gen Regelungen zum Datenschutz sind in Anlage 16 geregelt.
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages Vertrags unwirksam sein oder aus einem anderen als dem in § 306 BGB bestimmten Grunde werden, oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestim- mung Bestimmung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksa- men unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise und wirtschaftlich am nächsten kommt. Glei- ches Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst.
(3) Soweit keine abweichenden Regelungen in diesem Vertrag getroffen wurden, gelten die allgemeinen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen, insbesondere das SGB V, ärztliches Berufsrecht sowie bundesmantel- und gesamtvertraglichen gesamtvertragliche Regelungen.
(4) Keine Regelung in diesem Vertrag soll ein Arbeitsverhältnis oder eine Gesellschaft bür- gerlichen bürgerlichen Rechts zwischen den Vertragspartnern begründen. Sofern nicht in diesem Ver- trag Vertrag ausdrücklich geregelt, vermittelt dieser Vertrag keinem Vertragspartner das Recht, einen anderen Vertragspartner rechtsgeschäftlich zu vertreten. § 30 Anlagenübersicht Der Vertrag hat folgende Anlagen. Die Anlagen sind Bestandteil des Vertrages. - Xxxxxx 0: Infopaket XXXXXXXX - Xxxxxx 0x: Infopaket FACHARZT (Modul Rheumatologie) - Anlage 2: Qualifikations- und Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx - Xxxxxx 0x: Qualifikations- und Qualitätsanforderungen (Modul Rheumatologie) - Xxxxxx 0: Vertragssoftware und Xxxxxxxx - Xxxxxx 0: unbesetzt - Xxxxxx 0: Starterpaket FACHARZT - Anlage 6: Prozessbeschreibung FACHARZT - Xxxxxx 0: Teilnahmebedingungen Versicherte - Xxxxxx 0: Definition Flächendeckung - Xxxxxx 0: Fachkonzept MEDIVERBUND, XXX xxx Xxxxx XXX - Xxxxxx 00: Datenübermittlung/Funktionalitäten der Vertragssoftware - Anlage 11: Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx - Xxxxxx 00: Vergütung und Abrechnung - Xxxxxx 00x: Vergütung und Abrechnung (Modul Rheumatologie) - Anlage 13: Abrechnungsprüfkriterien - Xxxxxx 00: unbesetzt - Xxxxxx 00: Xxxxxxxxx - Xxxxxx 00: Datenschutz - Xxxxxx 00: Definition von Schnittstellen - Anlage 18: Therapieempfehlungen der Arzneimittelkommission (AMK) der Vertragspartner zur medikamentösen Xxxxxxxxxx - Xxxxxx 00x: Medikamentöse Therapie der rheumatoiden Arthritis Xx. Xxxxxxxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxx Xxxx Xxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx Xx. Xxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxx Landesvorsitzender Württemberg Landesvorsitzender Baden Dr. med. Xxxxxx Xxxxx Dr. med. Xxxxxx Xxxxxxxxxxx Vertrag vom 22.07.2013 i.d.F. vom 01.07.2015
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Samples: Versorgungsvertrag, Vertrag Zur Versorgung in Den Fachgebieten Orthopädie Und Rheumatologie
Allgemeine Regelungen. Für die übrigen Vertragspartner gelten sämtliche Abschnitte dieses Vertrages.
(2) Für MEDI e. V., BDU bng und AGNU BNFI gelten dabei die Regelungen des Abschnittes IV, soweit diese auf sie Bezug nehmen.
(1) Der Vertragsbeginn steht unter Vorbehalt: Bevor eine Erbringung und Abrechnung von Leistungen durch FACHÄRZTE nach diesem Vertrag erfolgen kann, ist die Er- füllung Erfüllung folgender Voraussetzung zwingend notwendig: Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg schließt mit der AOK und der BKK einen Vertrag gemäß § 140a 73c Abs. 6 SGB V („Bereinigungsvertrag“). Der Berei- nigungsvertrag Bereinigungsvertrag regelt die organisatorischen und strukturellen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der gastroenterologischen Versorgung im Fachgebiet Urologie nach § 140a 73c SGB V, ins- besondere insbesondere die Bereinigung der ärztlichen Gesamtvergütung. Die Managementge- sellschaft Managementgesellschaft informiert die FACHÄRTZE über den Wegfall des Vorbehaltes. Die AOK oder die BKK haftet gegenüber den Vertragspartnern nicht auf Schadensersatz, wenn der Bereinigungsvertrag nicht zustande kommt.
(2) Der Vertrag tritt unbeschadet einer Vertragsteilnahme von FACHÄRZTEN gemäß § 3 mit Vertragsunterzeichnung in Kraft. Die Regelungen zur Beendigung der Vertrags- teilnahme des FACHARZTES gemäß § 8 lassen die Laufzeit des Vertrages außer für diesen FACHARZT unberührt.
(3) Die Regelungen zur Kündigung des Vertrages richten sich für FACHÄRZTE nach Ab- schnitt Abschnitt II und für die übrigen Vertragspartner nach Abschnitt IV.
(4) Die Kündigung einzelner Vertragspartner, ordentlich oder außerordentlich, hat folgende Wirkung:
a) Kündigt die AOK oder BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für die kündigende Krankenkasse. Kün- digen AOK und BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner.
b) Kündigt der MEDIVERBUND den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeit- punkt Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner.
c) Kündigt der FACHARZT den Vertrag oder wird ihm gekündigt (§ 8), wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
d) Bei einer - nur außerordentlich möglichen - Kündigung von MEDI e.V., BDU bng oder AGNU BNFI wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
e) Kündigungen von AOK, BKK, MEDIVERBUND, BDU AOK oder AGNU MEDIVERBUND sind den jeweils an- deren anderen Vertragspartnern mit Ausnahme der FACHÄRZTE schriftlich zuzustellen. Die FACHÄRZTE sind hiervon durch die Managementgesellschaft in Kenntnis zu setzen.
(1) Für Änderungen der Vergütungsregelung gilt § 19 Abs. 2.
(2) Die Vertragspartner sind sich weiter darüber einig, dass anhand der Durchführung des Vertrages gewonnene Erkenntnisse zur Vertragssoftware als Steuerungselement für eine wirtschaftliche Verordnung und ein zukunftsgerichteter Ausbau der IT- Infrastruktur Änderungen des Vertrages erforderlich machen können. AOK, BKK AOK und MEDIVERBUND sind deshalb berechtigt, diesen Vertrag mit Wirkung für die FACHÄRZTE nach Maßgabe des folgenden Abs. 4 zu ändern, sofern und soweit es die Umsetzung dieses Vertrages erfordert und der Beirat der Änderung nach sorgfältiger Prüfung ihrer Auswirkungen auf die FACHÄRZTE zugestimmt hat.
(3) Die Managementgesellschaft wird Änderungen nach dem vorstehenden Absatz 2 den FACHÄRZTEN schriftlich bekannt geben und eine Frist von 6 Wochen nach seit Zugang der Mitteilung der Änderung einräumen, innerhalb derer der FACHARZT das Recht hat, den beabsichtigten Änderungen zu widersprechen, wenn sie sich nachteilig auf seine Rechtsposition auswirken. Solche Änderungen gelten als genehmigt, wenn der FACHARZT nicht schriftlich gegenüber der Managementgesellschaft Widerspruch er- hebterhebt. Auf diese Folge wird die Managementgesellschaft den XXXXXXXX bei der Be- kanntgabe Bekanntgabe gemäß Satz 1 besonders hinweisen. Zur Fristwahrung ist es ausreichend, dass der FACHARZT den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Managementgesellschaft absendet. Widerspricht der FACHARZT gemäß dem vorstehenden Satz 2, ist die Managementgesellschaft zur Kündigung des Vertrages gegenüber dem FACHARZT berechtigt. Die Kündigung wird zum Ablauf des Quartals wirksam, das auf den Zugang der Kündigung folgt. Sie führt zum Ausscheiden des FACHARZTES aus dem AOK-FacharztProgramm/Bosch BKK-Facharztprogramm Urologie.
(4) Änderungen, die die Position des FACHARZTES in rechtlicher und wirtschaftlicher Hin- sicht Hinsicht ausschließlich verbessern, können von AOK, BKK AOK und MEDIVERBUND ohne Zu- stimmung Zustimmung des FACHARZTES vereinbart werden. Die Managementgesellschaft wird den FACHÄRZTEN die Vertragsänderungen und den vereinbarten Beginn der Wirksamkeit unter Berücksichtigung ihrer Interessen und einer angemessenen Vorlauffrist schrift- lich schriftlich mitteilen. § 26 Haftung und Freistellung.
(1) Sofern nachfolgend nicht abweichend geregelt, haften die Vertragspartner für die Verlet- zung Verletzung der von ihnen in der jeweiligen Leistungsbeziehung nach diesem Vertrag übernom- menen übernommenen Pflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung gegenüber nicht an diesem Vertrag beteiligten Dritten wird durch diesen Vertrag nicht begründet.
(2) Der MEDIVERBUND haftet gegenüber der AOK und BKK nicht für den wirtschaftlichen Erfolg einer Vertragssoftware in Form von Einsparungen der AOK oder BKK als Folge der Verordnung von Arzneimitteln mithilfe von Vertragssoftware.
(3) Die AOK und BKK haften haftet für die fehlende Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der der Managementgesellschaft im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages zur Auf- nahme Aufnahme in eine Vertragssoftware zur Verfügung gestellten Inhalte, auch im Hinblick auf § 73 Abs. 8 SGB V, soweit sie dies zu vertreten hat; unter diese Inhalte fallen insbesondere Angaben über Arzneimittel und sonstige Informationen, die nach den für Vertragssoftware vereinbarten Funktionen Einfluss auf Vorschläge zur Arzneimittelverordnung durch die Vertragssoftware haben. Die AOK und die BKK werden wird den MEDIVERBUND von Ansprü- chen Ansprüchen der übrigen Vertragspartner sowie Dritter auf Schadens- oder Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit den zur Verfügung gestellten Inhalten und ihrer Nutzung für die Darstellung der Arzneimittel in Vertragssoftware im Sinne von Satz 1 freistellen, sofern die AOK bzw. BKK ein Verschulden an deren Inanspruchnahme trifft. Satz 1 und 2 dieses Absatzes gelten nur, wenn die Inhalte durch die Managementgesellschaft inhaltlich unver- ändert unverändert in die Vertragssoftware aufgenommen wurden. Die Anpassung an ein Datenformat gilt nicht als inhaltliche Veränderung. Offensichtliche Fehler sind von dieser Freistellung nicht umfasst.
(4) Freistellung nach diesem § 26 27 bedeutet die Abwehr unberechtigter und die Erfüllung be- rechtigter berechtigter Ansprüche.
(5) Die AOK bzw. BKK als Freistellungsverpflichtete ist nicht berechtigt, gegenüber einem Freistellungsanspruch nach diesem § 26 27 Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Gegen- rechte Gegenrechte aus diesem Vertrag geltend zu machen. Für die Qualitätssicherung insbesondere der Leistungserbringung nach diesem Vertrag endoskopischen Leistungen dieses Vertrages werden Quali- tätssicherungsmaßnahmen Qualitätssicherungsmaßnahmen festgelegt und durch eine Qualitätssicherungskommission, die von den Vertragspartnern eingerichtet wird, überprüft (vgl. Anlage 2). Die Teilnahme an den Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Anlage 2 ist für den FACHARZT verpflich- tend. Weiterhin gelten die Bestimmungen des § 137 SGB V.verpflichtend.
(1) Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Patientendaten) sind insbesondere die Regelungen über die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsord- nung Berufsordnung und den strafrechtlichen Bestimmungen sowie die Vorschriften des Bundesdaten- schutzgesetzes Bundesdatenschutzgesetzes und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-EU- DSGVO) zu beachten. Bei der Verarbeitung von Sozialdaten (Versichertendaten) sowie im Hinblick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind insbesondere die Regelungen des So- zialgesetzbuches Sozialgesetzbuches X zu beachten.
(2) Der Umfang der von der Managementgesellschaft zum Zwecke der Prüfung der AOK- /BoschBKK-Abrechnung gemäß § 20 des Vertrages i.V.m. Anlage 12 übermittelten Da- ten Daten entspricht dem Umfang der gemäß § 295 Abs. 1 SGB V übermittelten Daten.
(3) Der MEDIVERBUND als Managementgesellschaft führt mit Wirkung für die FACHÄRZTE gemäß § 295a Abs. 1 SGB V als Vertragspartner auf Leistungserbringerseite das im V. Abschnitt geregelte Abrechnungsmanagement durch. Voraussetzung dafür ist die Ein- willigung Einwilligung der FACHÄRZTE sowie der Versicherten auf Grundlage ausführlicher Informati- onen Informationen über die Datenverarbeitung im Rahmen der Teilnahmeerklärung. Weitere Regelun- gen Regelungen zum Datenschutz sind in Anlage 16 geregelt.
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder aus einem anderen als dem in § 306 BGB bestimmten Grunde werden, oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestim- mung Bestimmung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksa- men unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise und wirtschaftlich am nächsten kommt. Glei- ches Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst.
(3) Soweit keine abweichenden Regelungen in diesem Vertrag getroffen wurden, gelten die allgemeinen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen, insbesondere das SGB V, ärztliches Berufsrecht sowie bundesmantel- und gesamtvertraglichen gesamtvertragliche Regelungen.
(4) Keine Regelung in diesem Vertrag soll ein Arbeitsverhältnis oder eine Gesellschaft bür- gerlichen bürgerlichen Rechts zwischen den Vertragspartnern begründen. Sofern nicht in diesem Ver- trag Vertrag ausdrücklich geregelt, vermittelt dieser Vertrag keinem Vertragspartner das Recht, einen anderen Vertragspartner rechtsgeschäftlich zu vertreten.. Der Vertrag hat folgende Anlagen. Die Anlagen sind Bestandteil des Vertrages. - Xxxxxx 0: Infopaket FACHARZT - Xxxxxx 0: Qualifikations- und Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx - Xxxxxx 0: Vertragssoftware und Hardware - Anlage 4: AOK-Patientenpass - Xxxxxx 0: Starterpaket FACHARZT - Anlage 6: Prozessbeschreibung FACHARZT - Xxxxxx 0: Teilnahmebedingungen der XXX - Xxxxxx 0: Definition Flächendeckung - Xxxxxx 0: Fachkonzept MEDIVERBUND und XXX - Xxxxxx 00: Datenübermittlung/Funktionalitäten der Vertragssoftware - Anlage 11: Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx - Xxxxxx 00: Vergütung und Abrechnung - Anlage 13: Abrechnungsprüfkriterien - Xxxxxx 00: unbesetzt - Xxxxxx 00: Xxxxxxxxx - Xxxxxx 00: Datenschutzvertrag - Xxxxxx 00: Definition von Schnittstellen Xx. Xxxxxxxxxxx Xxxxxxx Xxxxxx Xxxxxx Dr. med. Xxxxxx Xxxxxxxxxxx Dr. med. Xxxxxx Xxxxx Dr. med. Xxxxxx Xxxxxxxxx
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Samples: Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie, Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie
Allgemeine Regelungen. Für die übrigen Vertragspartner gelten sämtliche Abschnitte dieses Vertrages.
(2) Für MEDI e. V., BDU bng und AGNU BNFI e.V. gelten dabei die Regelungen des Abschnittes Abschnit- tes IV, soweit diese auf sie Bezug nehmen.
(1) Der Vertragsbeginn steht unter Vorbehalt: Bevor eine Erbringung und Abrechnung von Leistungen durch FACHÄRZTE nach diesem Vertrag erfolgen kann, ist die Er- füllung Erfüllung folgender Voraussetzung Voraussetzungen zwingend notwendig: Die Kassenärztliche • Es wird eine Flächendeckung im Sinne der Anlage 8 durch den Beirat fest- gestellt. • Für die BETRIEBSKRANKENKASSEN wurde durch den BKK Landesver- band Süd mit der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg schließt mit der AOK und der BKK einen ein Vertrag gemäß § 140a Abs. 6 SGB V („Bereinigungsvertrag“)) geschlossen. Der Berei- nigungsvertrag Bereinigungsvertrag regelt die organisatorischen und strukturellen Rahmenbedingungen Rah- menbedingungen für die Umsetzung der Versorgung im Fachgebiet Urologie Gastro- enterologie nach § 140a SGB V, ins- besondere insbesondere die Bereinigung der ärztlichen ärztli- chen Gesamtvergütung. Die Managementge- sellschaft Managementgesellschaft informiert die FACHÄRTZE FACH- ÄRZTE über den Wegfall des Vorbehaltes. Die AOK oder BKK VAG und die BKK haftet BE- TRIEBSKRANKENKASSEN haften gegenüber den Vertragspartnern nicht auf Schadensersatz, wenn der Bereinigungsvertrag nicht zustande kommt.
(2) Der Vertrag tritt unbeschadet einer Vertragsteilnahme von FACHÄRZTEN gemäß § 3 mit Vertragsunterzeichnung in Kraft. Die Regelungen zur Beendigung der Vertrags- teilnahme Ver- tragsteilnahme des FACHARZTES gemäß § 8 lassen die Laufzeit des Vertrages außer für diesen FACHARZT unberührt.
(3) Die Regelungen zur Kündigung des Vertrages richten sich für FACHÄRZTE nach Ab- schnitt Abschnitt II und für die übrigen Vertragspartner nach Abschnitt IV.
(4) Die Kündigung einzelner Vertragspartner, ordentlich oder außerordentlich, hat folgende fol- gende Wirkung:
a) Kündigt die AOK oder BKK eine BETRIEBSKRANKENKASSE den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für die kündigende KrankenkasseBETRIEBSKRANKENKASSE. Kün- digen AOK und BKK Kündigen einzelne BETRIEBS- KRANKENKASSEN diesen Vertrag, wird der Vertrag zwischen den Vertrag gemäß § 17übrigen Vertragspartnern fortgesetzt. Kündigen sämtliche BETRIEBSKRANKENKAS- SEN diesen Vertrag, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartnerer.
b) Kündigt der MEDIVERBUND die BKK VAG den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeit- punkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertrags- partner.
c) Kündigt die MEDIVERBUND AG den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung mit Wirkung für sämtliche VertragspartnerVer- tragspartner.
cd) Kündigt der FACHARZT den Vertrag oder wird ihm gekündigt (§ 8), wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
de) Bei einer Kündigung von MEDI e.V., BDU bng oder AGNU BNFI wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
ef) Kündigungen von AOKBKK VAG, BKKBETRIEBSKRANKENKASSEN, MEDIVERBUNDMEDIVERBUND AG, BDU bng, BNFI und/oder AGNU MEDI e.V. sind den jeweils an- deren anderen Vertragspartnern – mit Ausnahme der FACHÄRZTE - schriftlich zuzustellen. Die FACHÄRZTE sind hiervon durch die Managementgesellschaft in Kenntnis zu setzen.
(1) Für Änderungen der Vergütungsregelung gilt § 19 Abs. 2.
(2) Die Vertragspartner sind sich weiter darüber einig, dass anhand der Durchführung des Vertrages gewonnene Erkenntnisse zur Vertragssoftware als Steuerungselement Steuerungsele- ment für eine wirtschaftliche Verordnung und ein zukunftsgerichteter Ausbau der IT- IT-Infrastruktur Änderungen des Vertrages erforderlich machen können. AOK, BKK VAG und MEDIVERBUND AG sind deshalb berechtigt, diesen Vertrag mit Wirkung für die FACHÄRZTE nach Maßgabe des folgenden Abs. 4 zu ändern, sofern und soweit so- weit es die Umsetzung dieses Vertrages erfordert und der Beirat der Änderung nach sorgfältiger Prüfung ihrer Auswirkungen auf die FACHÄRZTE zugestimmt hat.
(3) Die Managementgesellschaft wird Änderungen nach dem vorstehenden Absatz 2 den FACHÄRZTEN schriftlich bekannt geben und eine Frist von 6 Wochen nach Zugang ab Zu- gang der Mitteilung der Änderung einräumen, innerhalb derer der FACHARZT das Recht hat, den beabsichtigten Änderungen zu widersprechen, wenn sie sich nachteilig nach- teilig auf seine Rechtsposition auswirken. Solche Änderungen gelten als genehmigtgeneh- migt, wenn der FACHARZT nicht schriftlich gegenüber der Managementgesellschaft Managementgesell- schaft Widerspruch er- hebterhebt. Auf diese Folge wird die Managementgesellschaft den XXXXXXXX bei der Be- kanntgabe Bekanntgabe gemäß Satz 1 besonders hinweisen. Zur Fristwahrung Frist- wahrung ist es ausreichend, dass der FACHARZT den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Managementgesellschaft absendetab- sendet. Widerspricht der FACHARZT gemäß dem vorstehenden Satz 2, ist die Managementgesellschaft Ma- nagementgesellschaft zur Kündigung des Vertrages gegenüber dem FACHARZT berechtigt. Die Kündigung wird zum Ablauf des Quartals wirksam, das auf den Zugang Zu- gang der Kündigung folgt. Sie führt zum Ausscheiden des FACHARZTES aus dem AOK-FacharztProgramm/Bosch BKK-Facharztprogramm UrologieBKK.MeinFacharzt Modul Gastroenterologie.
(4) Änderungen, die die Position des FACHARZTES in rechtlicher und wirtschaftlicher Hin- sicht Hinsicht ausschließlich verbessern, können von AOK, BKK VAG und MEDIVERBUND AG ohne Zu- stimmung Zustimmung des FACHARZTES vereinbart werden. Die Managementgesellschaft Managementge- sellschaft wird den FACHÄRZTEN die Vertragsänderungen und den vereinbarten Beginn der Wirksamkeit unter Berücksichtigung ihrer Interessen und einer angemessenen ange- messenen Vorlauffrist schrift- lich schriftlich mitteilen. § 26 Haftung und Freistellung.
(1) Sofern nachfolgend nicht abweichend geregelt, haften die Vertragspartner für die Verlet- zung Verletzung der von ihnen in der jeweiligen Leistungsbeziehung nach diesem Vertrag übernom- menen Ver- trag übernommenen Pflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung gegenüber nicht an diesem Vertrag beteiligten Dritten wird durch diesen Vertrag nicht begründet.
(2) Der MEDIVERBUND AG haftet gegenüber der AOK und BKK BETRIEBSKRANKENKASSE nicht für den wirtschaftlichen Erfolg einer Vertragssoftware in Form von Einsparungen der AOK oder BKK BETRIEBSKRANKENKASSE als Folge der Verordnung von Arzneimitteln mithilfe von der Vertragssoftware.
(3) Die AOK und BKK haften BETRIEBSKRANKENKASSE haftet für die fehlende Richtigkeit, Vollständigkeit Vollständig- keit und Aktualität der der Managementgesellschaft im Zusammenhang mit der Erfüllung Er- füllung dieses Vertrages zur Auf- nahme Aufnahme in eine Vertragssoftware zur Verfügung gestellten ge- stellten Inhalte, auch im Hinblick auf § 73 Abs. 8 SGB V, soweit sie dies zu vertreten hat; unter diese Inhalte fallen insbesondere Angaben über Arzneimittel und sonstige sons- tige Informationen, die nach den für die Vertragssoftware vereinbarten Funktionen Einfluss auf Vorschläge zur Arzneimittelverordnung durch die Vertragssoftware habenha- ben. Die AOK und BETRIEBSKRANKENKASSE wird die BKK werden den MEDIVERBUND AG von Ansprü- chen der übrigen Vertragspartner sowie Dritter auf Schadens- oder Aufwendungsersatz Aufwendungs- ersatz im Zusammenhang mit den zur Verfügung gestellten Inhalten und ihrer Nutzung Nut- zung für die Darstellung der Arzneimittel in der Vertragssoftware im Sinne von Satz 1 freistellen, sofern die AOK bzw. BKK BETRIEBSKRANKENKASSE ein Verschulden an deren Inanspruchnahme trifft. Satz 1 und 2 dieses Absatzes gelten nur, wenn die Inhalte durch die Managementgesellschaft inhaltlich unver- ändert unverändert in die Vertragssoftware aufgenommen wurden. Die Anpassung an ein Datenformat gilt nicht als inhaltliche Veränderung. Offensichtliche Fehler sind von dieser Freistellung nicht umfasst.
(4) Freistellung nach diesem § 26 bedeutet die Abwehr unberechtigter und die Erfüllung be- rechtigter Ansprüche.
(5) Die AOK bzw. BKK als Freistellungsverpflichtete ist nicht berechtigt, gegenüber einem Freistellungsanspruch nach diesem § 26 Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Gegen- rechte aus diesem Vertrag geltend zu machen. Für die Qualitätssicherung insbesondere der Leistungserbringung nach diesem Vertrag endoskopischen Leistungen dieses Vertrages werden Quali- tätssicherungsmaßnahmen Qualitätssicherungsmaßnahmen festgelegt und durch eine QualitätssicherungskommissionQua- litätssicherungskommission, die von den Vertragspartnern eingerichtet wird, überprüft über- prüft (vgl. Anlage 2). Die Teilnahme an den Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß ge- mäß Anlage 2 ist für den FACHARZT verpflich- tend. Weiterhin gelten die Bestimmungen des § 137 SGB V.
(1) Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Patientendaten) sind insbesondere die Regelungen über die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsord- nung und den strafrechtlichen Bestimmungen sowie die Vorschriften des Bundesdaten- schutzgesetzes und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) zu beachten. Bei der Verarbeitung von Sozialdaten (Versichertendaten) sowie im Hinblick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind insbesondere die Regelungen des So- zialgesetzbuches X zu beachten.
(2) Der Umfang der von der Managementgesellschaft zum Zwecke der Prüfung der AOK- /BoschBKK-Abrechnung gemäß § 20 des Vertrages i.V.m. Anlage 12 übermittelten Da- ten entspricht dem Umfang der gemäß § 295 Abs. 1 SGB V übermittelten Daten.
(3) Der MEDIVERBUND als Managementgesellschaft führt mit Wirkung für die FACHÄRZTE gemäß § 295a Abs. 1 SGB V als Vertragspartner auf Leistungserbringerseite das im V. Abschnitt geregelte Abrechnungsmanagement durch. Voraussetzung dafür ist die Ein- willigung der FACHÄRZTE sowie der Versicherten auf Grundlage ausführlicher Informati- onen über die Datenverarbeitung im Rahmen der Teilnahmeerklärung. Weitere Regelun- gen zum Datenschutz sind in Anlage 16 geregeltverpflichtend.
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder aus einem anderen als dem in § 306 BGB bestimmten Grunde werden, oder sollte Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen des Facharztver- trags erfolgt ausschließlich unter Einhaltung der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestim- mung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksa- men Bestimmung in rechtswirksamer Weise und wirtschaftlich am nächsten kommt. Glei- ches gilt für etwaige Vertragslücken.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst.
(3) Soweit keine abweichenden Regelungen in diesem Vertrag getroffen wurden, gelten die allgemeinen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungeneinschlägigen Datenschutzvor- schriften, insbesondere das SGB Vder Art. 5, ärztliches Berufsrecht 6 und 9 der DSGVO und der dazu ergange- nen nationalen Rechtsvorschriften im BDSG sowie bundesmantel- der §§ 284 und gesamtvertraglichen Regelungen.
(4) Keine Regelung in diesem Vertrag soll ein Arbeitsverhältnis oder eine Gesellschaft bür- gerlichen Rechts zwischen den Vertragspartnern begründen. Sofern nicht in diesem Ver- trag ausdrücklich geregelt, vermittelt dieser Vertrag keinem Vertragspartner das Recht, einen anderen Vertragspartner rechtsgeschäftlich zu vertreten.295a SGB
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Samples: Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie, Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie
Allgemeine Regelungen. Für 1 Geltungsbereich
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, für alle Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) und Auszubildenden der „Die Autobahn GmbH des Bundes“ (Autobahn GmbH),
a) deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 613a Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Fernstraßen-Überleitungsgesetz (FernstrÜG) von einem Land oder ei- ner kommunalen Körperschaft auf die übrigen Vertragspartner Autobahn GmbH übergeht,
b) die ohne einen entsprechenden Verwendungsvorschlag im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 Fernstraßen-Überleitungsgesetz (FernstrÜG) am oder vor dem jeweiligen Stichtag des Betriebsübergangs aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung von einer in Buchstabe a genannten Körperschaft zur Autobahn GmbH wechseln,
c) die nach dem jeweiligen Stichtag des Betriebsübergangs, jedoch spätestens am 1. Januar 2022
aa) mit einem entsprechenden Verwendungsvorschlag im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 FernstrÜG aus einer Gestellung gem. § 5 Abs. 3 Satz 3 FernstrÜG auf ihr Ver- langen oder
bb) ohne einen entsprechenden Verwendungsvorschlag im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 FernstrÜG aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung von einer in Buchstabe a genannten Kör- perschaft zur Autobahn GmbH wechseln. 2§§ 12, 15 und 31 gelten sämtliche Abschnitte für alle Beschäftigten der Autobahn GmbH.
(2) Soweit in den Vorschriften dieses VertragesTarifvertrages auf den Stichtag des Betriebsübergangs abgestellt wird, tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchst. b und c der Tag des Be- ginns des Arbeitsverhältnisses zur Autobahn GmbH an die Stelle des Stichtags des Be- triebsübergangs.
(1) Die Rechte und Pflichten der Beschäftigten und der Auszubildenden gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a richten sich nach § 000x XXX, xxx Xxxxxxxxxxx-Xxxxxxxxxxxxxxxxxx und diesem Tarifvertrag, die der Beschäftigten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und c nach diesem Tarifvertrag und den Vorschriften des zum Wechsel abgeschlossenen Ar- beitsvertrages.
(2) Für MEDI e. V., BDU Zum jeweiligen Stichtag des Betriebsübergangs werden die Beschäftigten und AGNU gelten dabei die Regelungen des Abschnittes IV, soweit diese auf sie Bezug nehmen.
(1) Der Vertragsbeginn steht unter Vorbehalt: Bevor eine Erbringung und Abrechnung von Leistungen durch FACHÄRZTE Auszu- bildenden nach diesem Vertrag erfolgen kann, ist die Er- füllung folgender Voraussetzung zwingend notwendig: Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg schließt mit der AOK und der BKK einen Vertrag gemäß § 140a Abs. 6 SGB V („Bereinigungsvertrag“). Der Berei- nigungsvertrag regelt die organisatorischen und strukturellen Rahmenbedingungen Maßgabe dieses Tarifvertrages in das für die Umsetzung der Versorgung im Fachgebiet Urologie nach § 140a SGB V, ins- besondere die Bereinigung der ärztlichen Gesamtvergütung. Die Managementge- sellschaft informiert die FACHÄRTZE über den Wegfall des Vorbehaltes. Die AOK oder die BKK haftet gegenüber den Vertragspartnern nicht auf Schadensersatz, wenn der Bereinigungsvertrag nicht zustande kommt.
(2) Der Vertrag tritt unbeschadet einer Vertragsteilnahme von FACHÄRZTEN gemäß § 3 mit Vertragsunterzeichnung in Kraft. Die Regelungen zur Beendigung der Vertrags- teilnahme des FACHARZTES gemäß § 8 lassen die Laufzeit des Vertrages außer für diesen FACHARZT unberührtAutobahn GmbH geltende Tarifrecht übergeleitet.
(3) Die Regelungen zur Kündigung des Vertrages richten sich für FACHÄRZTE nach Ab- schnitt II Das bei dem jeweiligen Land oder der jeweiligen kommunalen Körperschaft geltende Ta- rifrecht findet auf die übergeleiteten Beschäftigten und für die übrigen Vertragspartner nach Abschnitt IVAuszubildenden mit Ausnahme der in § 38 MTV Autobahn GmbH aufgeführten Tarifverträge keine Anwendung, soweit in diesem Tarifvertrag keine andere Regelung getroffen wird.
(4) Die Kündigung einzelner Vertragspartner, ordentlich 1Wenn und soweit gesetzliche oder außerordentlich, hat folgende Wirkung:
a) Kündigt die AOK tarifvertragliche Ansprüche der Beschäftigten oder BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt Auszubildenden von der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für die kündigende KrankenkasseDauer des Bestehens des Arbeits- oder Ausbildungsverhält- nisses bzw. Kün- digen AOK und BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner.
b) Kündigt der MEDIVERBUND den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeit- punkt der Wirksamkeit der Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner.
c) Kündigt der FACHARZT den Vertrag oder wird ihm gekündigt (§ 8)Beschäftigungszeit abhängen, wird die bis zum Stichtag zurückgelegte Beschäftigungsdauer so übernommen. 2Dies schließt den Beginn des Arbeitsverhältnis- ses zu einer kommunalen Körperschaft, von der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
d) Bei einer Kündigung von MEDI e.V.das Arbeitsverhältnis auf das Land über- gegangen ist, BDU oder AGNU wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
e) Kündigungen von AOK, BKK, MEDIVERBUND, BDU oder AGNU sind den jeweils an- deren Vertragspartnern mit Ausnahme der FACHÄRZTE schriftlich zuzustellenein. Die FACHÄRZTE sind hiervon durch die Managementgesellschaft in Kenntnis zu setzen.
(1) Für Änderungen der Vergütungsregelung gilt § 19 Abs. 2.
(2) Die Vertragspartner sind sich weiter darüber einig, dass anhand der Durchführung des Vertrages gewonnene Erkenntnisse zur Vertragssoftware als Steuerungselement für eine wirtschaftliche Verordnung und ein zukunftsgerichteter Ausbau der IT- Infrastruktur Änderungen des Vertrages erforderlich machen können. AOK, BKK und MEDIVERBUND sind deshalb berechtigt, diesen Vertrag mit Wirkung für die FACHÄRZTE nach Maßgabe des folgenden Abs. 4 zu ändern, sofern und soweit es die Umsetzung dieses Vertrages erfordert und der Beirat der Änderung nach sorgfältiger Prüfung ihrer Auswirkungen auf die FACHÄRZTE zugestimmt hat.
(3) Die Managementgesellschaft wird Änderungen nach 3Wenn Beschäftigte bereits vor dem vorstehenden Absatz 2 den FACHÄRZTEN schriftlich bekannt geben und eine Frist von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung der Änderung einräumen, innerhalb derer der FACHARZT das Recht hat, den beabsichtigten Änderungen zu widersprechen, wenn sie sich nachteilig auf seine Rechtsposition auswirken. Solche Änderungen gelten als genehmigt, wenn der FACHARZT nicht schriftlich gegenüber der Managementgesellschaft Widerspruch er- hebt. Auf diese Folge wird die Managementgesellschaft den XXXXXXXX bei der Be- kanntgabe gemäß Satz 1 besonders hinweisen. Zur Fristwahrung ist es ausreichend, dass der FACHARZT den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Managementgesellschaft absendet. Widerspricht der FACHARZT gemäß dem vorstehenden Satz 2, ist die Managementgesellschaft zur Kündigung des Vertrages gegenüber dem FACHARZT berechtigt. Die Kündigung wird zum Ablauf des Quartals wirksamArbeitsverhältnis, das auf den Zugang die Au- tobahn GmbH übergeht oder mit ihr fortgesetzt wird, in einem Arbeitsverhältnis zu dem Land oder zu einer kommunalen Körperschaft, von der Kündigung folgt. Sie führt zum Ausscheiden des FACHARZTES aus dem AOK-FacharztProgramm/Bosch BKK-Facharztprogramm Urologie.
(4) Änderungendas Arbeitsverhältnis auf das Land übergegangen ist, die die Position des FACHARZTES in rechtlicher und wirtschaftlicher Hin- sicht ausschließlich verbesserneinem oder mehreren Arbeitsverhältnissen gestanden haben, können von AOK, BKK und MEDIVERBUND ohne Zu- stimmung des FACHARZTES vereinbart werden. Die Managementgesellschaft wird den FACHÄRZTEN die Vertragsänderungen und den vereinbarten Beginn der Wirksamkeit unter Berücksichtigung ihrer Interessen und einer angemessenen Vorlauffrist schrift- lich mitteilen. § 26 Haftung und Freistellung
(1) Sofern nachfolgend nicht abweichend geregelt, haften die Vertragspartner für die Verlet- zung der von ihnen in der jeweiligen Leistungsbeziehung nach diesem Vertrag übernom- menen Pflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung gegenüber nicht an diesem Vertrag beteiligten Dritten wird durch diesen Vertrag nicht begründet.
(2) Der MEDIVERBUND haftet gegenüber der AOK und BKK nicht für den wirtschaftlichen Erfolg einer Vertragssoftware in Form von Einsparungen der AOK oder BKK als Folge der Verordnung von Arzneimitteln mithilfe von Vertragssoftware.
(3) Die AOK und BKK haften für die fehlende Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der der Managementgesellschaft im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages zur Auf- nahme in eine Vertragssoftware zur Verfügung gestellten Inhalte, auch im Hinblick auf § 73 Abs. 8 SGB V, soweit sie dies zu vertreten hat; unter diese Inhalte fallen insbesondere Angaben über Arzneimittel und sonstige Informationen, die nach den für Vertragssoftware vereinbarten Funktionen Einfluss auf Vorschläge zur Arzneimittelverordnung durch die Vertragssoftware haben. Die AOK und die BKK werden den MEDIVERBUND von Ansprü- chen der übrigen Vertragspartner sowie Dritter auf Schadens- oder Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit den zur Verfügung gestellten Inhalten und ihrer Nutzung für die Darstellung der Arzneimittel in Vertragssoftware im Sinne von gilt Satz 1 freistellen, sofern die AOK bzw. BKK ein Verschulden an deren Inanspruchnahme trifft. Satz 1 und 2 dieses Absatzes gelten nur, wenn die Inhalte durch die Managementgesellschaft inhaltlich unver- ändert in die Vertragssoftware aufgenommen wurden. Die Anpassung an ein Datenformat gilt nicht als inhaltliche Veränderung. Offensichtliche Fehler sind von dieser Freistellung nicht umfasst.
(4) Freistellung nach diesem § 26 bedeutet die Abwehr unberechtigter und die Erfüllung be- rechtigter Ansprüche.
(5) Die AOK bzw. BKK als Freistellungsverpflichtete ist nicht berechtigt, gegenüber einem Freistellungsanspruch nach diesem § 26 Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Gegen- rechte aus diesem Vertrag geltend zu machen. Für die Qualitätssicherung der Leistungserbringung nach diesem Vertrag werden Quali- tätssicherungsmaßnahmen festgelegt und durch eine Qualitätssicherungskommission, die von den Vertragspartnern eingerichtet wird, überprüft (vgl. Anlage 2). Die Teilnahme an den Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Anlage 2 ist für den FACHARZT verpflich- tend. Weiterhin gelten die Bestimmungen des § 137 SGB V.
(1) Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Patientendaten) sind insbesondere die Regelungen über die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsord- nung und den strafrechtlichen Bestimmungen sowie die Vorschriften des Bundesdaten- schutzgesetzes und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) zu beachten. Bei der Verarbeitung von Sozialdaten (Versichertendaten) sowie im Hinblick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind insbesondere die Regelungen des So- zialgesetzbuches X zu beachten.
(2) Der Umfang der von der Managementgesellschaft zum Zwecke der Prüfung der AOK- /BoschBKK-Abrechnung gemäß § 20 des Vertrages i.V.m. Anlage 12 übermittelten Da- ten entspricht dem Umfang der gemäß § 295 Abs. 1 SGB V übermittelten Daten.
(3) Der MEDIVERBUND als Managementgesellschaft führt mit Wirkung für die FACHÄRZTE gemäß § 295a Abs. 1 SGB V als Vertragspartner auf Leistungserbringerseite das im V. Abschnitt geregelte Abrechnungsmanagement durch. Voraussetzung dafür ist die Ein- willigung der FACHÄRZTE sowie der Versicherten auf Grundlage ausführlicher Informati- onen über die Datenverarbeitung im Rahmen der Teilnahmeerklärung. Weitere Regelun- gen zum Datenschutz sind in Anlage 16 geregelt.
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder aus einem anderen als dem in § 306 BGB bestimmten Grunde werden, oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestim- mung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksa- men Bestimmung in rechtswirksamer Weise und wirtschaftlich am nächsten kommt. Glei- ches gilt für etwaige Vertragslücken.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbstdiese Zeiten. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für zurückgelegte und aner- kannte Beschäftigungszeiten entsprechend. 5Soweit Beschäftigte am Tag vor dem Be- triebsübergang unkündbar sind, verbleibt es dabei.
(3) Soweit keine abweichenden Regelungen in diesem Vertrag getroffen wurden, gelten die allgemeinen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen, insbesondere das SGB V, ärztliches Berufsrecht sowie bundesmantel- und gesamtvertraglichen Regelungen.
(4) Keine Regelung in diesem Vertrag soll ein Arbeitsverhältnis oder eine Gesellschaft bür- gerlichen Rechts zwischen den Vertragspartnern begründen. Sofern nicht in diesem Ver- trag ausdrücklich geregelt, vermittelt dieser Vertrag keinem Vertragspartner das Recht, einen anderen Vertragspartner rechtsgeschäftlich zu vertreten.
Appears in 2 contracts
Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Allgemeine Regelungen. Für die übrigen Vertragspartner gelten sämtliche Abschnitte dieses Vertrages.
(2) Für MEDI e. V., BDU BW e.V. und AGNU BdP BW e.V. gelten dabei die Regelungen des Abschnittes IV, soweit diese auf sie Bezug nehmen.
(1) Der Vertragsbeginn steht unter Vorbehalt: Bevor eine Erbringung und Abrechnung von Leistungen durch FACHÄRZTE nach diesem Vertrag erfolgen kann, ist die Er- füllung folgender Erfüllung fol- gender Voraussetzung zwingend notwendig: Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg schließt mit der AOK und der BKK einen Vertrag gemäß § 140a Abs. 6 SGB V („Bereinigungsvertrag“). Der Berei- nigungsvertrag Bereinigungsver- trag regelt die organisatorischen und strukturellen Rahmenbedingungen für die Umsetzung Umset- zung der Versorgung im Fachgebiet Urologie Pneumologie nach § 140a SGB V, ins- besondere insbesondere die Bereinigung der ärztlichen Gesamtvergütung. Die Managementge- sellschaft Managementgesellschaft informiert die FACHÄRTZE über den Wegfall des Vorbehaltes. Die AOK oder die BKK haftet gegenüber den Vertragspartnern nicht auf Schadensersatz, wenn der Bereinigungsvertrag nicht zustande zu- stande kommt.
(2) Der Vertrag tritt unbeschadet einer Vertragsteilnahme von FACHÄRZTEN gemäß § 3 mit Vertragsunterzeichnung in Kraft. Die Regelungen zur Beendigung der Vertrags- teilnahme Vertragsteilnahme des FACHARZTES gemäß § 8 lassen die Laufzeit des Vertrages außer für diesen FACHARZT unberührt.
(3) Die Regelungen zur Kündigung des Vertrages richten sich für FACHÄRZTE nach Ab- schnitt II und für die übrigen Vertragspartner nach Abschnitt IV.
(4) Die Kündigung einzelner Vertragspartner, ordentlich oder außerordentlich, hat folgende Wirkung:
a) Kündigt die AOK oder BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für die kündigende Krankenkasse. Kün- digen AOK und BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner.
b) Kündigt der MEDIVERBUND den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeit- punkt der Wirksamkeit der Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner.
c) Kündigt der FACHARZT den Vertrag oder wird ihm gekündigt (§ 8), wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
d) Bei einer Kündigung von MEDI BW e.V., BDU V oder AGNU BdP BW e.V. wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
e) Kündigungen von AOK, BKK, MEDIVERBUND, BDU MEDIVERBUND oder AGNU BdP BW e.V. sind den jeweils an- deren anderen Vertragspartnern mit Ausnahme der FACHÄRZTE schriftlich zuzustellen. Die FACHÄRZTE sind hiervon durch die Managementgesellschaft in Kenntnis zu setzen.
(1) Für Änderungen der Vergütungsregelung gilt § 19 Abs. 2.
(2) Die Vertragspartner sind sich weiter darüber einig, dass anhand der Durchführung des Vertrages Ver- trages gewonnene Erkenntnisse zur Vertragssoftware als Steuerungselement für eine wirtschaftliche wirt- schaftliche Verordnung und ein zukunftsgerichteter Ausbau der IT- IT-Infrastruktur Änderungen des Vertrages erforderlich machen können. AOK, BKK und MEDIVERBUND sind deshalb berechtigtbe- rechtigt, diesen Vertrag mit Wirkung für die FACHÄRZTE nach Maßgabe des folgenden Abs. 4 zu ändern, sofern und soweit es die Umsetzung dieses Vertrages erfordert und der Beirat der Änderung nach sorgfältiger Prüfung ihrer Auswirkungen auf die FACHÄRZTE zugestimmt hat.
(3) Die Managementgesellschaft wird Änderungen nach dem vorstehenden Absatz 2 den FACHÄRZTEN schriftlich bekannt geben und eine Frist von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung Mit- teilung der Änderung einräumen, innerhalb derer der FACHARZT das Recht hat, den beabsichtigten beab- sichtigten Änderungen zu widersprechen, wenn sie sich nachteilig auf seine Rechtsposition auswirken. Solche Änderungen gelten als genehmigt, wenn der FACHARZT nicht schriftlich gegenüber der Managementgesellschaft Widerspruch er- hebterhebt. Auf diese Folge wird die Managementgesellschaft Ma- nagementgesellschaft den XXXXXXXX bei der Be- kanntgabe Bekanntgabe gemäß Satz 1 besonders hinweisenhin- weisen. Zur Fristwahrung ist es ausreichend, dass der FACHARZT den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Managementgesellschaft absendet. Widerspricht der FACHARZT gemäß dem vorstehenden Satz 2, ist die Managementgesellschaft Managementgesell- schaft zur Kündigung des Vertrages gegenüber dem FACHARZT berechtigt. Die Kündigung wird zum Ablauf des Quartals wirksam, das auf den Zugang der Kündigung folgt. Sie führt zum Ausscheiden des FACHARZTES aus dem AOK-FacharztProgramm/Bosch BKK-BKK- Facharztprogramm UrologiePneumologie.
(4) Änderungen, die die Position des FACHARZTES in rechtlicher und wirtschaftlicher Hin- sicht Hinsicht ausschließlich verbessern, können von AOK, BKK und MEDIVERBUND ohne Zu- stimmung Zustimmung des FACHARZTES vereinbart werden. Die Managementgesellschaft wird den FACHÄRZTEN die Vertragsänderungen und den vereinbarten Beginn der Wirksamkeit unter Berücksichtigung Berücksichti- gung ihrer Interessen und einer angemessenen Vorlauffrist schrift- lich schriftlich mitteilen. § 26 Haftung und Freistellung.
(1) Sofern nachfolgend nicht abweichend geregelt, haften die Vertragspartner für die Verlet- zung der von ihnen in der jeweiligen Leistungsbeziehung nach diesem Vertrag übernom- menen Pflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung gegenüber nicht an diesem Vertrag beteiligten Dritten wird durch diesen Vertrag nicht begründet.
(2) Der MEDIVERBUND haftet gegenüber der AOK und BKK nicht für den wirtschaftlichen Erfolg einer Vertragssoftware in Form von Einsparungen der AOK oder BKK als Folge der Verordnung von Arzneimitteln mithilfe von Vertragssoftware.
(3) Die AOK und BKK haften für die fehlende Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der der Managementgesellschaft im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages zur Auf- nahme in eine Vertragssoftware zur Verfügung gestellten Inhalte, auch im Hinblick auf § 73 Abs. 8 SGB V, soweit sie dies zu vertreten hat; unter diese Inhalte fallen insbesondere Angaben über Arzneimittel und sonstige Informationen, die nach den für Vertragssoftware vereinbarten Funktionen Einfluss auf Vorschläge zur Arzneimittelverordnung durch die Vertragssoftware haben. Die AOK und die BKK werden den MEDIVERBUND von Ansprü- chen der übrigen Vertragspartner sowie Dritter auf Schadens- oder Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit den zur Verfügung gestellten Inhalten und ihrer Nutzung für die Darstellung der Arzneimittel in Vertragssoftware im Sinne von Satz 1 freistellen, sofern die AOK bzw. BKK ein Verschulden an deren Inanspruchnahme trifft. Satz 1 und 2 dieses Absatzes gelten nur, wenn die Inhalte durch die Managementgesellschaft inhaltlich unver- ändert in die Vertragssoftware aufgenommen wurden. Die Anpassung an ein Datenformat gilt nicht als inhaltliche Veränderung. Offensichtliche Fehler sind von dieser Freistellung nicht umfasst.
(4) Freistellung nach diesem § 26 bedeutet die Abwehr unberechtigter und die Erfüllung be- rechtigter Ansprüche.
(5) Die AOK bzw. BKK als Freistellungsverpflichtete ist nicht berechtigt, gegenüber einem Freistellungsanspruch nach diesem § 26 Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Gegen- rechte aus diesem Vertrag geltend zu machen. .
(1) Für die Qualitätssicherung der Leistungserbringung nach diesem Vertrag werden Quali- tätssicherungsmaßnahmen festgelegt und durch eine Qualitätssicherungskommission, die von den Vertragspartnern eingerichtet wird, überprüft (vgl. Anlage 2). Die Teilnahme an den Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Anlage 2 ist für den FACHARZT verpflich- tend. Weiterhin gelten die Bestimmungen des § 137 SGB V.
(2) Die AOK, BKK, MEDIVERBUND und BdP BW e.V. vereinbaren ein Qualitätskonzept als Anhang 2 zu Anlage 17. Das Konzept umfasst Qualitätsindikatoren, die auf der Basis ver- fügbarer Vertrags- und Versorgungsdaten messbar sind.
(1) Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Patientendaten) sind insbesondere die Regelungen über die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsord- nung und den strafrechtlichen Bestimmungen sowie die Vorschriften des Bundesdaten- schutzgesetzes und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) zu beachtenbe- achten. Bei der Verarbeitung von Sozialdaten (Versichertendaten) sowie im Hinblick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind insbesondere die Regelungen des So- zialgesetzbuches Sozial- gesetzbuches X zu beachten.
(2) Der Umfang der von der Managementgesellschaft zum Zwecke der Prüfung der AOK- /BoschBKKAbrechnung oder BKK-Abrechnung gemäß § 20 des Vertrages i.V.m. Anlage 12 übermittelten Da- ten übermit- telten Daten entspricht dem Umfang der gemäß § 295 Abs. 1 SGB V übermittelten Daten.
(3) Der MEDIVERBUND als Managementgesellschaft führt mit Wirkung für die FACHÄRZTE gemäß § 295a Abs. 1 SGB V als Vertragspartner auf Leistungserbringerseite das im V. Abschnitt geregelte Abrechnungsmanagement durch. Voraussetzung dafür ist die Ein- willigung Einwil- ligung der FACHÄRZTE sowie der Versicherten auf Grundlage ausführlicher Informati- onen Informatio- nen über die Datenverarbeitung im Rahmen der Teilnahmeerklärung. Weitere Regelun- gen Regelungen zum Datenschutz sind in Anlage 16 geregelt.
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder aus einem anderen als dem in § 306 BGB bestimmten Grunde werden, oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestim- mung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksa- men Bestimmung in rechtswirksamer Weise und wirtschaftlich am nächsten kommt. Glei- ches gilt für etwaige Vertragslücken.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst.
(3) Soweit keine abweichenden Regelungen in diesem Vertrag getroffen wurden, gelten die allgemeinen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen, insbesondere das SGB V, ärztliches Berufsrecht sowie bundesmantel- und gesamtvertraglichen Regelungen.
(4) Keine Regelung in diesem Vertrag soll ein Arbeitsverhältnis oder eine Gesellschaft bür- gerlichen Rechts zwischen den Vertragspartnern begründen. Sofern nicht in diesem Ver- trag ausdrücklich geregelt, vermittelt dieser Vertrag keinem Vertragspartner das Recht, einen anderen Vertragspartner rechtsgeschäftlich zu vertreten.
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Samples: Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Pneumologie, Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Pneumologie
Allgemeine Regelungen. Für 1 Vertragsgegenstand, Beauftragung Der Auftraggeber (AG) Stadt Frohburg und der Auftragnehmer (AN) ……………………………….. ……………………………….. ……………………………….. vereinbaren die übrigen Vertragspartner gelten sämtliche Abschnitte dieses VertragesErbringung von Leistungen für
1. Projektart: Fachplanung / Technische Ausrüstung / Anlagengruppen 1 - 3
2. Projektbezeichnung: Rittergut Prießnitz – Sanierung des nördlichen Gebäudekomplexes Projektziele:
1. Leistungsbereiche: B 3: Fachplanung / Technische Ausrüstung / Anlagengruppen 1 - 3 Stufenvertrag mit Option der Leistungserweiterung (zunächst nur verbindliche Beauftragung der in Teilen B näher beschriebenen Leistungen jeweils der 1. Stufe - gesonderte Vereinbarung der Erbringung der weiteren in Teilen B beschriebenen Leistungen der weiteren Stufe/n zu einem späteren Zeitpunkt).
2.1 Der AN ist verpflichtet, alle für die Herbeiführung der Ziele (2vgl. oben § 1) Für MEDI e. V., BDU erforderlichen Leistungen aus der jeweiligen Leistungsphase der beauftragten Leistungsbereiche zu erbringen. Hiermit sind die im Leistungsbild beschriebenen im Allgemeinen erforderlichen Grundleistungen nach HOAI oder die in den Teilen B gesondert definierten Grundleistungen gemeint. Besondere Leistungen sind nicht umfasst. Diese werden in den Teilen B und/oder während der Planungs- und AGNU gelten dabei die Regelungen des Abschnittes IV, soweit diese auf sie Bezug nehmenBauzeit ggf. ausdrücklich beauftragt.
(1) 2.2 Der Vertragsbeginn steht unter Vorbehalt: Bevor eine Erbringung und Abrechnung von Leistungen durch FACHÄRZTE nach diesem Vertrag erfolgen kannAN ist verpflichtet, ist die Er- füllung folgender Voraussetzung zwingend notwendig: Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg schließt mit der AOK und der BKK einen Vertrag gemäß § 140a Abs. 6 SGB V („Bereinigungsvertrag“). Der Berei- nigungsvertrag regelt die organisatorischen und strukturellen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Versorgung im Fachgebiet Urologie nach § 140a SGB V, ins- besondere die Bereinigung der ärztlichen Gesamtvergütung. Die Managementge- sellschaft informiert die FACHÄRTZE über den Wegfall des Vorbehaltes. Die AOK oder die BKK haftet gegenüber den Vertragspartnern nicht auf Schadensersatz, wenn der Bereinigungsvertrag nicht zustande kommt.
(2) Der Vertrag tritt unbeschadet einer Vertragsteilnahme von FACHÄRZTEN gemäß § 3 mit Vertragsunterzeichnung in Kraft. Die Regelungen zur Beendigung der Vertrags- teilnahme des FACHARZTES gemäß § 8 lassen die Laufzeit des Vertrages außer für diesen FACHARZT unberührt.
(3) Die Regelungen zur Kündigung des Vertrages richten sich für FACHÄRZTE nach Ab- schnitt II und für die übrigen Vertragspartner nach Abschnitt IV.
(4) Die Kündigung einzelner Vertragspartner, ordentlich oder außerordentlich, hat folgende Wirkung:
a) Kündigt die AOK oder BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für die kündigende Krankenkasse. Kün- digen AOK und BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner.
b) Kündigt der MEDIVERBUND den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeit- punkt der Wirksamkeit der Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner.
c) Kündigt der FACHARZT den Vertrag oder wird ihm gekündigt (§ 8), wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
d) Bei einer Kündigung von MEDI e.V., BDU oder AGNU wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
e) Kündigungen von AOK, BKK, MEDIVERBUND, BDU oder AGNU sind den jeweils an- deren Vertragspartnern mit Ausnahme der FACHÄRZTE schriftlich zuzustellen. Die FACHÄRZTE sind hiervon durch die Managementgesellschaft in Kenntnis dem AG rechtzeitig entsprechende Hinweise zu setzen.
(1) Für Änderungen der Vergütungsregelung gilt § 19 Abs. 2.
(2) Die Vertragspartner sind sich weiter darüber einig, dass anhand der Durchführung des Vertrages gewonnene Erkenntnisse zur Vertragssoftware als Steuerungselement für eine wirtschaftliche Verordnung und ein zukunftsgerichteter Ausbau der IT- Infrastruktur Änderungen des Vertrages erforderlich machen können. AOK, BKK und MEDIVERBUND sind deshalb berechtigt, diesen Vertrag mit Wirkung für die FACHÄRZTE nach Maßgabe des folgenden Abs. 4 zu ändern, sofern und soweit es die Umsetzung dieses Vertrages erfordert und der Beirat der Änderung nach sorgfältiger Prüfung ihrer Auswirkungen auf die FACHÄRZTE zugestimmt hat.
(3) Die Managementgesellschaft wird Änderungen nach dem vorstehenden Absatz 2 den FACHÄRZTEN schriftlich bekannt geben und eine Frist von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung der Änderung einräumen, innerhalb derer der FACHARZT das Recht hat, den beabsichtigten Änderungen zu widersprechen, wenn sie sich nachteilig auf seine Rechtsposition auswirken. Solche Änderungen gelten als genehmigt, wenn der FACHARZT nicht schriftlich gegenüber der Managementgesellschaft Widerspruch er- hebt. Auf diese Folge wird die Managementgesellschaft den XXXXXXXX bei der Be- kanntgabe gemäß Satz 1 besonders hinweisen. Zur Fristwahrung ist es ausreichend, dass der FACHARZT den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Managementgesellschaft absendet. Widerspricht der FACHARZT gemäß dem vorstehenden Satz 2, ist die Managementgesellschaft zur Kündigung des Vertrages gegenüber dem FACHARZT berechtigt. Die Kündigung wird zum Ablauf des Quartals wirksam, das auf den Zugang der Kündigung folgt. Sie führt zum Ausscheiden des FACHARZTES aus dem AOK-FacharztProgramm/Bosch BKK-Facharztprogramm Urologie.
(4) Änderungen, die die Position des FACHARZTES in rechtlicher und wirtschaftlicher Hin- sicht ausschließlich verbessern, können von AOK, BKK und MEDIVERBUND ohne Zu- stimmung des FACHARZTES vereinbart werden. Die Managementgesellschaft wird den FACHÄRZTEN die Vertragsänderungen und den vereinbarten Beginn der Wirksamkeit unter Berücksichtigung ihrer Interessen und einer angemessenen Vorlauffrist schrift- lich mitteilen. § 26 Haftung und Freistellung
(1) Sofern nachfolgend nicht abweichend geregelt, haften die Vertragspartner für die Verlet- zung der von ihnen in der jeweiligen Leistungsbeziehung nach diesem Vertrag übernom- menen Pflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung gegenüber nicht an diesem Vertrag beteiligten Dritten wird durch diesen Vertrag nicht begründet.
(2) Der MEDIVERBUND haftet gegenüber der AOK und BKK nicht für den wirtschaftlichen Erfolg einer Vertragssoftware in Form von Einsparungen der AOK oder BKK als Folge der Verordnung von Arzneimitteln mithilfe von Vertragssoftware.
(3) Die AOK und BKK haften für die fehlende Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der der Managementgesellschaft im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages zur Auf- nahme in eine Vertragssoftware zur Verfügung gestellten Inhalte, auch im Hinblick auf § 73 Abs. 8 SGB V, soweit sie dies zu vertreten hat; unter diese Inhalte fallen insbesondere Angaben über Arzneimittel und sonstige Informationen, die nach den für Vertragssoftware vereinbarten Funktionen Einfluss auf Vorschläge zur Arzneimittelverordnung durch die Vertragssoftware haben. Die AOK und die BKK werden den MEDIVERBUND von Ansprü- chen der übrigen Vertragspartner sowie Dritter auf Schadens- oder Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit den zur Verfügung gestellten Inhalten und ihrer Nutzung für die Darstellung der Arzneimittel in Vertragssoftware im Sinne von Satz 1 freistellen, sofern die AOK bzw. BKK ein Verschulden an deren Inanspruchnahme trifft. Satz 1 und 2 dieses Absatzes gelten nurgeben, wenn die Inhalte Einschaltung weiterer Planer und Gutachter zur Erreichung des Gesamtprojekterfolgs erforderlich sein sollte oder zusätzliche bzw. besondere Leistungen erforderlich werden. Diese sind im Falle des Erfordernisses vorab durch die Managementgesellschaft inhaltlich unver- ändert in die Vertragssoftware aufgenommen wurden. Die Anpassung an ein Datenformat gilt nicht als inhaltliche Veränderung. Offensichtliche Fehler sind von dieser Freistellung nicht umfasstden AG zu beauftragen.
(4) Freistellung nach diesem § 26 bedeutet 2.3 Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen mit dem AG und den anderen an der Planung Beteiligten abzustimmen.
2.4 Der AN ist verpflichtet, den AG rechtzeitig über Umstände zu informieren, die Abwehr unberechtigter aus seinen Leistungsbereichen stammen und die Erfüllung be- rechtigter Ansprüchezu Kostenerhöhungen oder Terminverzögerungen führen können, und soweit möglich dem AG Alternativen aufzuzeigen.
(5) Die AOK bzw. BKK als Freistellungsverpflichtete 2.5 Der AN ist nicht berechtigtverpflichtet, gegenüber einem Freistellungsanspruch nach diesem § 26 Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Gegen- rechte aus diesem Vertrag geltend zu machen. Für die Qualitätssicherung der Leistungserbringung nach diesem Vertrag werden Quali- tätssicherungsmaßnahmen festgelegt und durch eine Qualitätssicherungskommission, die von den Vertragspartnern eingerichtet wird, überprüft (vgl. Anlage 2). Die Teilnahme an den Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Anlage 2 ist für den FACHARZT verpflich- tend. Weiterhin gelten die Bestimmungen des § 137 SGB V.
(1) Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Patientendaten) sind insbesondere die Regelungen AG über die Einhaltung beabsichtigte Tatsache der ärztlichen Schweigepflicht nach Unterbeauftragung und deren Umfang vorab zu informieren, es sei denn, dies war bereits Gegenstand der Berufsord- nung und den strafrechtlichen Bestimmungen sowie die Vorschriften des Bundesdaten- schutzgesetzes und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) zu beachten. Bei der Verarbeitung von Sozialdaten (Versichertendaten) sowie im Hinblick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind insbesondere die Regelungen des So- zialgesetzbuches X zu beachten.
(2) Der Umfang der von der Managementgesellschaft zum Zwecke der Prüfung der AOK- /BoschBKK-Abrechnung gemäß § 20 des Vertrages i.V.m. Anlage 12 übermittelten Da- ten entspricht dem Umfang der gemäß § 295 Abs. 1 SGB V übermittelten Daten.
(3) Der MEDIVERBUND als Managementgesellschaft führt mit Wirkung für die FACHÄRZTE gemäß § 295a Abs. 1 SGB V als Vertragspartner auf Leistungserbringerseite das im V. Abschnitt geregelte Abrechnungsmanagement durch. Voraussetzung dafür ist die Ein- willigung der FACHÄRZTE sowie der Versicherten auf Grundlage ausführlicher Informati- onen über die Datenverarbeitung Aufgaben im Rahmen der Teilnahmeerklärungöffentlichen Ausschreibung. Weitere Regelun- gen zum Datenschutz sind Der AG ist berechtigt, innerhalb von 14 Tagen zu widersprechen, falls in Anlage 16 geregelt.
(1) Sollte eine Bestimmung der Person des vorgesehenen Unterbeauftragten ein wichtiger gegen die Unterbeauftragung sprechender Grund vorliegt. Der AG ist zur Zahlung entsprechend Projektfortschritt und den Vereinbarungen in Teil A § 4 sowie Teilen B dieses Vertrages unwirksam sein oder aus einem anderen als dem in § 306 BGB bestimmten Grunde werden, oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestim- mung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksa- men Bestimmung in rechtswirksamer Weise und wirtschaftlich am nächsten kommt. Glei- ches gilt für etwaige Vertragslückenverpflichtet.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst.
(3) Soweit keine abweichenden Regelungen in diesem Vertrag getroffen wurden, gelten die allgemeinen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen, insbesondere das SGB V, ärztliches Berufsrecht sowie bundesmantel- und gesamtvertraglichen Regelungen.
(4) Keine Regelung in diesem Vertrag soll ein Arbeitsverhältnis oder eine Gesellschaft bür- gerlichen Rechts zwischen den Vertragspartnern begründen. Sofern nicht in diesem Ver- trag ausdrücklich geregelt, vermittelt dieser Vertrag keinem Vertragspartner das Recht, einen anderen Vertragspartner rechtsgeschäftlich zu vertreten.
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Samples: Ingenieurvertrag
Allgemeine Regelungen. Für die übrigen Vertragspartner gelten sämtliche Abschnitte dieses Vertrages.
(2) Für MEDI e. V., BDU BNK und AGNU BNFI e.V. gelten dabei die Regelungen des Abschnittes Abschnit- tes IV, soweit diese auf sie Bezug nehmen.
(1) Der Vertragsbeginn steht unter Vorbehalt: Bevor eine Erbringung und Abrechnung von Leistungen durch FACHÄRZTE nach diesem Vertrag erfolgen kann, ist die Er- füllung Erfüllung folgender Voraussetzung Voraussetzungen zwingend notwendig: Die Kassenärztliche • Es wird eine Flächendeckung im Sinne der Anlage 8 durch den Beirat fest- gestellt. • Für die BETRIEBSKRANKENKASSEN wurde durch den BKK Landesver- band Süd mit der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg schließt mit der AOK und der BKK einen ein Vertrag gemäß § 140a Abs. 6 SGB V („Bereinigungsvertrag“)) geschlossen. Der Berei- nigungsvertrag Bereinigungsvertrag regelt die organisatorischen und strukturellen Rahmenbedingungen Rah- menbedingungen für die Umsetzung der Versorgung im Fachgebiet Urologie Kardio- logie nach § 140a SGB V, ins- besondere insbesondere die Bereinigung der ärztlichen GesamtvergütungGe- samtvergütung. Die Managementge- sellschaft Managementgesellschaft informiert die FACHÄRTZE FACHÄRZTE über den Wegfall des Vorbehaltes. Die AOK oder BKK VAG und die BKK haftet BETRIEBSKRAN- KENKASSEN haften gegenüber den Vertragspartnern nicht auf SchadensersatzSchadens- ersatz, wenn der Bereinigungsvertrag nicht zustande kommt.
(2) Der Vertrag tritt unbeschadet einer Vertragsteilnahme von FACHÄRZTEN gemäß § 3 mit Vertragsunterzeichnung in Kraft. Die Regelungen zur Beendigung der Vertrags- teilnahme Ver- tragsteilnahme des FACHARZTES gemäß § 8 lassen die Laufzeit des Vertrages außer für diesen FACHARZT unberührt.
(3) Die Regelungen zur Kündigung des Vertrages richten sich für FACHÄRZTE nach Ab- schnitt Abschnitt II und für die übrigen Vertragspartner nach Abschnitt IV.
(4) Die Kündigung einzelner Vertragspartner, ordentlich oder außerordentlich, hat folgende fol- gende Wirkung:
a) Kündigt die AOK oder BKK eine BETRIEBSKRANKENKASSE den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für die kündigende KrankenkasseBETRIEBSKRANKENKASSE. Kün- digen AOK und BKK Kündigen einzelne BETRIEBS- KRANKENKASSEN diesen Vertrag, wird der Vertrag zwischen den Vertrag gemäß § 17übrigen Vertragspartnern fortgesetzt. Kündigen sämtliche BETRIEBSKRANKENKAS- SEN diesen Vertrag, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartnerer.
b) Kündigt der MEDIVERBUND die BKK VAG den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeit- punkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertrags- partner.
c) Kündigen MEDIVERBUND AG und BNK Service GmbH den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung beider Vertragspartner mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner.
cd) Kündigen entweder nur die MEDIVERBUND AG oder die BNK Service GmbH den Vertrag gemäß § 17, wird er zwischen den übrigen Vertragspartnern fort- geführt. Der verbleibende Vertragspartner (MEDIVERBUND AG oder BNK Ser- vice GmbH) tritt zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung in sämtliche Rechte und Pflichten des nach Satz 1 ausscheidenden Vertragspartners ein. In diesem Fall ist für eine Übergangsfrist von 1 Jahr seit Wirksamwerden der Kün- digung im Sinne des vorstehenden Satzes 1 eine Kündigung gemäß § 17 Abs. 2 des jeweils verbleibenden Vertragspartners ausgeschlossen.
e) Kündigt der FACHARZT den Vertrag oder wird ihm gekündigt (§ 8), wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
df) Bei einer Kündigung von MEDI e.V., BDU BNK oder AGNU BNFI wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
eg) Kündigungen von AOKBKK VAG, BKKBETRIEBSKRANKENKASSEN; MEDIVERBUND AG, MEDIVERBUNDBNK Service GmbH, BDU BNK, BNFI und/oder AGNU MEDI e.V. sind den jeweils an- deren Vertragspartnern – mit Ausnahme der FACHÄRZTE - schriftlich zuzustellenzuzustel- len. Die FACHÄRZTE sind hiervon durch die Managementgesellschaft in Kenntnis zu setzen.
(1) Für Änderungen der Vergütungsregelung gilt § 19 Abs. 2.
(2) Die Vertragspartner sind sich weiter darüber einig, dass anhand der Durchführung des Vertrages gewonnene Erkenntnisse zur Vertragssoftware als Steuerungselement Steuerungsele- ment für eine wirtschaftliche Verordnung und ein zukunftsgerichteter Ausbau der IT- IT-Infrastruktur Änderungen des Vertrages erforderlich machen können. AOKBKK VAG, BKK MEDIVERBUND AG und MEDIVERBUND BNK Service GmbH sind deshalb berechtigt, diesen Vertrag Ver- trag mit Wirkung für die FACHÄRZTE nach Maßgabe des folgenden Abs. 4 zu ändern, sofern und soweit es die Umsetzung dieses Vertrages erfordert und der Beirat der Änderung nach sorgfältiger Prüfung ihrer Auswirkungen auf die FACHÄRZTE FACH- ÄRZTE zugestimmt hat.
(3) Die Managementgesellschaft wird Änderungen nach dem vorstehenden Absatz 2 den FACHÄRZTEN schriftlich bekannt geben und eine Frist von 6 Wochen nach Zugang ab Zu- gang der Mitteilung der Änderung einräumen, innerhalb derer der FACHARZT das Recht hat, den beabsichtigten Änderungen zu widersprechen, wenn sie sich nachteilig nach- teilig auf seine Rechtsposition auswirken. Solche Änderungen gelten als genehmigtgeneh- migt, wenn der FACHARZT nicht schriftlich gegenüber der Managementgesellschaft Managementgesell- schaft Widerspruch er- hebterhebt. Auf diese Folge wird die Managementgesellschaft den XXXXXXXX bei der Be- kanntgabe Bekanntgabe gemäß Satz 1 besonders hinweisen. Zur Fristwahrung Frist- wahrung ist es ausreichend, dass der FACHARZT den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Managementgesellschaft absendetab- sendet. Widerspricht der FACHARZT gemäß dem vorstehenden Satz 2, ist die Managementgesellschaft Ma- nagementgesellschaft zur Kündigung des Vertrages gegenüber dem FACHARZT berechtigt. Die Kündigung wird zum Ablauf des Quartals wirksam, das auf den Zugang Zu- gang der Kündigung folgt. Sie führt zum Ausscheiden des FACHARZTES aus dem AOK-FacharztProgramm/Bosch BKK-Facharztprogramm UrologieBKK.MeinFacharzt Modul Kardiologie.
(4) Änderungen, die die Position des FACHARZTES in rechtlicher und wirtschaftlicher Hin- sicht Hinsicht ausschließlich verbessern, können von AOKBKK VAG, BKK MEDIVERBUND AG und MEDIVERBUND BNK Service GmbH ohne Zu- stimmung Zustimmung des FACHARZTES vereinbart werden. Die Managementgesellschaft wird den FACHÄRZTEN die Vertragsänderungen und den vereinbarten Beginn der Wirksamkeit unter Berücksichtigung ihrer Interessen Inte- ressen und einer angemessenen Vorlauffrist schrift- lich schriftlich mitteilen. § 26 Haftung und Freistellung.
(1) Sofern nachfolgend nicht abweichend geregelt, haften die Vertragspartner für die Verlet- zung Verletzung der von ihnen in der jeweiligen Leistungsbeziehung nach diesem Vertrag übernom- menen Ver- trag übernommenen Pflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung gegenüber nicht an diesem Vertrag beteiligten Dritten wird durch diesen Vertrag nicht begründet.
(2) Der MEDIVERBUND haftet AG und BNK Service GmbH haften gegenüber der AOK und BKK BETRIEBS- KRANKENKASSE nicht für den wirtschaftlichen Erfolg einer Vertragssoftware in Form von Einsparungen der AOK oder BKK BETRIEBSKRANKENKASSE als Folge der Verordnung Verord- nung von Arzneimitteln mithilfe von der Vertragssoftware.
(3) Die AOK und BKK haften BETRIEBSKRANKENKASSE haftet für die fehlende Richtigkeit, Vollständigkeit Vollständig- keit und Aktualität der der Managementgesellschaft im Zusammenhang mit der Erfüllung Er- füllung dieses Vertrages zur Auf- nahme Aufnahme in eine Vertragssoftware zur Verfügung gestellten ge- stellten Inhalte, auch im Hinblick auf § 73 Abs. 8 SGB V, soweit sie dies zu vertreten hat; unter diese Inhalte fallen insbesondere Angaben über Arzneimittel und sonstige sons- tige Informationen, die nach den für Vertragssoftware vereinbarten Funktionen Einfluss Ein- fluss auf Vorschläge zur Arzneimittelverordnung durch die Vertragssoftware habenha- ben. Die AOK BETRIEBSKRANKENKASSE wird den MEDIVERBUND und die BKK werden den MEDIVERBUND BNK Service GmbH von Ansprü- chen Ansprüchen der übrigen Vertragspartner sowie Dritter auf Schadens- oder Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit den zur Verfügung gestellten Inhalten und ihrer Nutzung für die Darstellung der Arzneimittel in Vertragssoftware Ver- tragssoftware im Sinne von Satz 1 freistellen, sofern die AOK bzw. BKK BETRIEBSKRANKEN- KASSE ein Verschulden an deren Inanspruchnahme trifft. Satz 1 und 2 dieses Absatzes Ab- satzes gelten nur, wenn die Inhalte durch die Managementgesellschaft inhaltlich unver- ändert unverändert in die Vertragssoftware aufgenommen wurden. Die Anpassung an ein Datenformat gilt nicht als inhaltliche Veränderung. Offensichtliche Fehler sind von dieser Freistellung nicht umfasst.
(4) Freistellung nach diesem § 26 bedeutet die Abwehr unberechtigter und die Erfüllung be- rechtigter Ansprüche.
(5) Die AOK bzw. BKK als Freistellungsverpflichtete ist nicht berechtigtVAG, gegenüber einem Freistellungsanspruch nach diesem § 26 Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Gegen- rechte aus diesem Vertrag geltend zu machenMEDIVERBUND AG und BNK Service GmbH werden Maßnahmen zur Prüfung der Qualitätssicherung einleiten. Diese werden in der Anlage „Prüfwesen“ festgelegt (Anlage 15). Für die Qualitätssicherung der Leistungserbringung nach diesem Vertrag werden Quali- tätssicherungsmaßnahmen Qualitätssicherungsmaßnahmen festgelegt und durch eine QualitätssicherungskommissionQualitätssicherungs- kommission, die von den Vertragspartnern eingerichtet wird, überprüft (vgl. Anlage 2). Die Teilnahme an den Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Anlage 2 ist für den FACHARZT verpflich- tendverpflichtend. Weiterhin gelten die Bestimmungen des § 137 SGB V.
(1) Bei der Die Verarbeitung der von personenbezogenen Daten (Patientendaten) sind insbesondere die Regelungen über die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsord- nung und den strafrechtlichen Bestimmungen sowie die Vorschriften des Bundesdaten- schutzgesetzes und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) zu beachten. Bei der Verarbeitung von Sozialdaten (Versichertendaten) sowie im Hinblick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind insbesondere die Regelungen des So- zialgesetzbuches X zu beachten.
(2) Der Umfang der von der Managementgesellschaft zum Zwecke der Prüfung der AOK- /BoschBKK-Abrechnung gemäß § 20 des Vertrages i.V.m. Anlage 12 übermittelten Da- ten entspricht dem Umfang der gemäß § 295 Abs. 1 SGB V übermittelten Daten.
(3) Der MEDIVERBUND als Managementgesellschaft führt mit Wirkung für die FACHÄRZTE gemäß § 295a Abs. 1 SGB V als Vertragspartner auf Leistungserbringerseite das im V. Abschnitt geregelte Abrechnungsmanagement durch. Voraussetzung dafür ist die Ein- willigung der FACHÄRZTE sowie der Versicherten auf Grundlage ausführlicher Informati- onen über die Datenverarbeitung im Rahmen des Facharztver- trags erfolgt ausschließlich unter Einhaltung der Teilnahmeerklärung. Weitere Regelun- gen zum Datenschutz sind in Anlage 16 geregelt.
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder aus einem anderen als dem in § 306 BGB bestimmten Grunde werden, oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestim- mung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksa- men Bestimmung in rechtswirksamer Weise und wirtschaftlich am nächsten kommt. Glei- ches gilt für etwaige Vertragslücken.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst.
(3) Soweit keine abweichenden Regelungen in diesem Vertrag getroffen wurden, gelten die allgemeinen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungeneinschlägigen Datenschutzvor- schriften, insbesondere das SGB Vder Art. 5, ärztliches Berufsrecht 6 und 9 der DSGVO und der dazu ergange- nen nationalen Rechtsvorschriften im BDSG sowie bundesmantel- der §§ 284 und gesamtvertraglichen Regelungen.
(4) Keine Regelung in diesem Vertrag soll ein Arbeitsverhältnis oder eine Gesellschaft bür- gerlichen Rechts zwischen den Vertragspartnern begründen. Sofern nicht in diesem Ver- trag ausdrücklich geregelt, vermittelt dieser Vertrag keinem Vertragspartner das Recht, einen anderen Vertragspartner rechtsgeschäftlich zu vertreten.295a SGB
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Samples: Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Kardiologie
Allgemeine Regelungen. Für 1 Allgemeines
(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle vertraglichen Beziehungen, welche Entrümpelung, Winter- dienst, Flächenreinigungsleistungen sowie die übrigen Vertragspartner gelten sämtliche Abschnitte dieses VertragesGraffitientfernung und -prophylaxe zum Gegenstand haben. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Vertragsbedingungen wer- den nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich zuge- stimmt.
(2) Für MEDI e. V.Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Auftraggeber.
(3) Die AWISTA GmbH ist berechtigt, BDU ihre vertraglichen Verpflichtungen auf Nachunternehmer zu übertragen, eine Änderung des Vertrags- partners ist damit nicht verbunden.
(4) Die Angebote der AWISTA GmbH sind freibleibend und AGNU gelten dabei die Regelungen des Abschnittes IV, soweit diese auf sie Bezug nehmenunverbind- lich.
(1) Der Vertragsbeginn steht unter Vorbehalt: Bevor eine Erbringung und Abrechnung von Leistungen durch FACHÄRZTE nach diesem Vertrag erfolgen kann, ist Auftraggeber benennt der AWISTA GmbH die Er- füllung folgender Voraussetzung zwingend notwendig: betreffenden Flä- chen/Gegenstände. Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg schließt AWISTA GmbH stimmt die Leistung anhand der örtlichen Gegebenheiten mit der AOK und der BKK einen Vertrag gemäß § 140a Absdem Auftraggeber ab. 6 SGB V („Bereinigungsvertrag“). Der Berei- nigungsvertrag regelt die organisatorischen und strukturellen Rahmenbedingungen Sollten sich anschließend für die Umsetzung Leistungserbringung der Versorgung im Fachgebiet Urologie nach § 140a SGB VAWISTA GmbH rele- vante Änderungen ergeben, ins- besondere die Bereinigung so teilt der ärztlichen Gesamtvergütung. Die Managementge- sellschaft informiert die FACHÄRTZE über den Wegfall des Vorbehaltes. Die AOK oder die BKK haftet gegenüber den Vertragspartnern nicht auf Schadensersatz, wenn Auftraggeber diese der Bereinigungsvertrag nicht zustande kommtAWISTA GmbH mit.
(2) Der Vertrag tritt unbeschadet einer Vertragsteilnahme Auftraggeber ist verpflichtet, die genannten Flächen/Gegen- stände für die Mitarbeiter der AWISTA GmbH oder eingesetzte Nachunternehmer frei zugänglich zu halten. Wird durch verstellte Flächen/Gegenstände zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich, kann die AWISTA GmbH bei Vornahme der Zusatzarbeiten einen Stundenmehraufwand entsprechend des tatsächlichen Mehrauf- wandes in Rechnung stellen.
(1) Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung der AWISTA setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus.
(2) Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch die AWISTA GmbH.
(3) Gerät die AWISTA GmbH in Verzug, so ist die Schadensersatzpflicht im Fall leichter Fahrlässigkeit auf den objektiv vorhersehbaren Scha- dens begrenzt, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Körper- schadens handelt. Weitergehende Schadensersatzansprüche be- stehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässig- keit..
(4) Sofern die AWISTA GmbH ohne eigenes Verschulden daran gehin- dert ist, ihren vertraglichen Pflichten innerhalb der vereinbarten Ter- mine nachzukommen, verschieben sich die vereinbarten Fristen für den Zeitraum dieses Ereignisses, dies ist. z.B. gegeben bei Eintritt höherer Gewalt oder sofern bei der AWISTA GmbH bzw. ihren Vor- lieferanten Betriebsstörungen z.B. auf Grund von FACHÄRZTEN gemäß § 3 mit Vertragsunterzeichnung in KraftStreik oder Aus- sperrung eintreten.
(1) Die Rechnungsstellung erfolgt nach erbrachter Leistung. Die Regelungen zur Beendigung der Vertrags- teilnahme Rech- nungsbeträge sind unmittelbar nach Rechnungsstellung ohne Skon- toabzug fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug werden die gesetzmäßigen Verzugszinsen be- rechnet, unbeschadet eines etwaig höheren Verzugsschadens, den die AWISTA GmbH nachzuweisen hat sowie etwaiger sonstiger An- sprüche. Dem Auftraggeber steht es frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Im Falle des FACHARZTES gemäß § 8 lassen Verzugs ist die Laufzeit des Vertrages außer für diesen FACHARZT unberührtAWISTA GmbH be- rechtigt, die Leistung einzustellen.
(3) Die Regelungen zur Kündigung Der Auftraggeber kann gegenüber den Ansprüchen der AWISTA GmbH nur aufrechnen, wenn die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das gleiche gilt, soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des Vertrages richten sich für FACHÄRZTE nach Ab- schnitt II und Handelsgesetzbuches oder eine juristi- sche Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx ist, für die übrigen Vertragspartner nach Abschnitt IVGeltendmachung von Zurückbe- haltungsrechten.
(4) Die Kündigung einzelner VertragspartnerAWISTA GmbH behält sich vor, ordentlich bei Verträgen mit einer verein- barten Vertragslaufzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entspre- chend den eintretenden Kostensteigerungen auf Grund von Tarifver- trägen und/oder außerordentlichMaterialpreissteigerungen zu erhöhen. Treten wäh- rend der Vertragslaufzeit Mehrkosten auf Grund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen, und /oder Gebüh- ren und sonstigen Abgaben auf, so kann die AWISTA GmbH vom Zeitpunkt der Veränderungen an eine den nachgewiesenen Kosten- steigerungen entsprechende Konditionsanpassung vornehmen, Entlastungen kommen dem Auftraggeber zu Gute. Beträgt die Erhö- hung mehr als 10 % des vereinbarten Preises, so hat folgende Wirkung:der Auftragge- ber ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Wirksamwerden der Preiserhöhung.
a(1) Kündigt Die AWISTA haftet –außer bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für die AOK oder BKK leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die AWISTA auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfül- lung zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig sind. In diesem Fall ist die Haftung, auch für Vertreter und Erfüllungsgehilfen, auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden begrenzt. Soweit zulässig, ist die Haftung der AWISTA für mittelbare Schäden ausgeschlossen.
(2) Ansprüche des Auftraggebers aus dem Produkthaftungsgesetz blei- ben unberührt. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag gemäß § 17fristlos zu kündigen, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für wenn vorsätzlich gegen die kündigende Krankenkasse. Kün- digen AOK und BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner.
b) Kündigt der MEDIVERBUND den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeit- punkt der Wirksamkeit der Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner.
c) Kündigt der FACHARZT den Vertrag oder wird ihm gekündigt (§ 8), wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
d) Bei einer Kündigung von MEDI e.V., BDU oder AGNU wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
e) Kündigungen von AOK, BKK, MEDIVERBUND, BDU oder AGNU sind den jeweils an- deren Vertragspartnern mit Ausnahme der FACHÄRZTE schriftlich zuzustellenHauptleistungspflicht verstoßen wird. Die FACHÄRZTE sind hiervon durch die Managementgesellschaft Kündigung hat in Kenntnis Textform zu setzenerfolgen.
(1) Für Änderungen sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Vergütungsregelung Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der AWISTA GmbH.
(2) Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allge- meinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt § 19 Absbei Ansprüchen der AWISTA GmbH gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
(1) Mit Abschluss des Vertrages willigt der Auftraggeber ein, dass die AWISTA GmbH Daten, die sich aus dem Vertragsverhältnis erge- ben, entsprechend erhebt, verarbeitet und im Rahmen der Erfül- lung der vertraglichen Verpflichtungen auch an externe Auftragge- ber und Auftragnehmer weiterleitet. Eine Weiterleitung der Daten an unbeteiligte Dritte ist nicht vorgesehen. Die Daten werden ge- löscht, soweit gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.
(2) Sofern eine Einwilligung des Auftraggebers vorliegt, werden die Daten auch zu Zwecken des Marketings oder zur Weitergabe an Partnerunternehmen verwendet. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
(3) Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, sich über Art und Um- fang der bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu in- formieren. Ferner steht Xxx ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung unrichtiger Daten zu, soweit rechtliche Regelungen nicht entgegenstehen.
(1) Die Regelungen dieses Vertrages basieren auf den zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages geltenden gesetzlichen und sons- tigen Rahmenbedingungen. Wenn sich diese, vergleichbare Regel- werke, einschlägige Rechtsvorschriften oder die für das Vertrags- verhältnis maßgebliche Rechtsprechung ändern (Vertragslücke) und diese Änderung zu einer nicht unbedeutenden Störung der von den Parteien bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Interessen- lage (Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung) führt, ist die AWISTA GmbH berechtigt, den Vertrag und diese Bedingungen entsprechend anzupassen, soweit die Anpassung für den Auftrag- geber zumutbar ist.
(2) Die Vertragspartner sind sich weiter darüber einigAWISTA GmbH wird dem Auftraggeber die Anpas-sung nach vorstehendem Absatz mindestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform bekanntgeben. Die Änderungen gel- ten als genehmigt, dass anhand wenn ihnen der Durchführung Auftraggeber nicht binnen 6 Wo- chen in Textform nach Bekanntgabe widerspricht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Vertrages gewonnene Erkenntnisse zur Vertragssoftware als Steuerungselement für eine wirtschaftliche Verordnung und ein zukunftsgerichteter Ausbau Widerspruchs. Auf diese Folgen wird der IT- Infrastruktur Änderungen des Vertrages erforderlich machen können. AOK, BKK und MEDIVERBUND sind deshalb berechtigt, diesen Vertrag mit Wirkung für die FACHÄRZTE nach Maßgabe des folgenden Abs. 4 zu ändern, sofern und soweit es die Umsetzung dieses Vertrages erfordert und Auftraggeber von der Beirat der Änderung nach sorgfältiger Prüfung ihrer Auswirkungen auf die FACHÄRZTE zugestimmt hatAWISTA GmbH gesondert hingewiesen.
(3) Die Managementgesellschaft wird Änderungen nach Daneben steht dem vorstehenden Absatz 2 den FACHÄRZTEN schriftlich bekannt geben und eine Frist von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung der Änderung einräumen, innerhalb derer der FACHARZT Auftraggeber das Recht hatzu, den beabsichtigten Änderungen Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu widersprechenkündigen, wenn sie sich nachteilig auf seine Rechtsposition auswirken. Solche Änderungen gelten als genehmigt, wenn der FACHARZT nicht schriftlich gegenüber der Managementgesellschaft Widerspruch er- hebt. Auf diese Folge wird die Managementgesellschaft den XXXXXXXX bei der Be- kanntgabe gemäß Satz 1 besonders hinweisen. Zur Fristwahrung ist es ausreichend, dass der FACHARZT den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an AWISTA GmbH die Managementgesellschaft absendet. Widerspricht der FACHARZT gemäß dem vorstehenden Satz 2, ist die Managementgesellschaft zur Kündigung des Vertrages gegenüber dem FACHARZT berechtigtVertragsbedingungen ändert. Die Kündigung wird zum Ablauf des Quartals wirksam, das auf den Zugang bedarf der Kündigung folgt. Sie führt zum Ausscheiden des FACHARZTES aus dem AOK-FacharztProgramm/Bosch BKK-Facharztprogramm Urologie.
(4) Änderungen, die die Position des FACHARZTES in rechtlicher und wirtschaftlicher Hin- sicht ausschließlich verbessern, können von AOK, BKK und MEDIVERBUND ohne Zu- stimmung des FACHARZTES vereinbart werdenTextform. Die Managementgesellschaft wird den FACHÄRZTEN die Vertragsänderungen und den vereinbarten Beginn der Wirksamkeit unter Berücksichtigung ihrer Interessen und einer angemessenen Vorlauffrist schrift- lich mitteilenAWISTA GmbH soll eine Kündigung des Auftragge- bers unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. § 26 Haftung und Freistellung
(1) Sofern nachfolgend nicht abweichend geregelt, haften die Vertragspartner für die Verlet- zung der von ihnen in der jeweiligen Leistungsbeziehung nach diesem Vertrag übernom- menen Pflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung gegenüber Die AWISTA nimmt nicht an diesem Vertrag beteiligten Dritten wird durch diesen Vertrag nicht begründet.
(2) Der MEDIVERBUND haftet gegenüber der AOK und BKK nicht für den wirtschaftlichen Erfolg einem Streitbeteiligungsverfahren vor einer Vertragssoftware in Form von Einsparungen der AOK oder BKK als Folge der Verordnung von Arzneimitteln mithilfe von Vertragssoftware.
(3) Die AOK und BKK haften für die fehlende Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der der Managementgesellschaft im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages zur Auf- nahme in eine Vertragssoftware zur Verfügung gestellten Inhalte, auch im Hinblick auf § 73 Abs. 8 SGB V, soweit sie dies zu vertreten hat; unter diese Inhalte fallen insbesondere Angaben über Arzneimittel und sonstige Informationen, die nach den für Vertragssoftware vereinbarten Funktionen Einfluss auf Vorschläge zur Arzneimittelverordnung durch die Vertragssoftware haben. Die AOK und die BKK werden den MEDIVERBUND von Ansprü- chen der übrigen Vertragspartner sowie Dritter auf Schadens- oder Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit den zur Verfügung gestellten Inhalten und ihrer Nutzung für die Darstellung der Arzneimittel in Vertragssoftware Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne von Satz 1 freistellen, sofern die AOK bzw. BKK ein Verschulden an deren Inanspruchnahme trifft. Satz 1 des VSBG teil und 2 dieses Absatzes gelten nur, wenn die Inhalte durch die Managementgesellschaft inhaltlich unver- ändert in die Vertragssoftware aufgenommen wurden. Die Anpassung an ein Datenformat gilt ist dazu auch nicht als inhaltliche Veränderung. Offensichtliche Fehler sind von dieser Freistellung nicht umfasstverpflichtet.
(4) Freistellung nach diesem § 26 bedeutet die Abwehr unberechtigter und die Erfüllung be- rechtigter Ansprüche.
(5) Die AOK bzw. BKK als Freistellungsverpflichtete ist nicht berechtigt, gegenüber einem Freistellungsanspruch nach diesem § 26 Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Gegen- rechte aus diesem Vertrag geltend zu machen. Für die Qualitätssicherung der Leistungserbringung nach diesem Vertrag werden Quali- tätssicherungsmaßnahmen festgelegt und durch eine Qualitätssicherungskommission, die von den Vertragspartnern eingerichtet wird, überprüft (vgl. Anlage 2). Die Teilnahme an den Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Anlage 2 ist für den FACHARZT verpflich- tend. Weiterhin gelten die Bestimmungen des § 137 SGB V.
(1) Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Patientendaten) sind insbesondere die Regelungen über die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsord- nung und den strafrechtlichen Bestimmungen sowie die Vorschriften des Bundesdaten- schutzgesetzes und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) zu beachten. Bei der Verarbeitung von Sozialdaten (Versichertendaten) sowie im Hinblick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind insbesondere die Regelungen des So- zialgesetzbuches X zu beachten.
(2) Der Umfang der von der Managementgesellschaft zum Zwecke der Prüfung der AOK- /BoschBKK-Abrechnung gemäß § 20 des Vertrages i.V.m. Anlage 12 übermittelten Da- ten entspricht dem Umfang der gemäß § 295 Abs. 1 SGB V übermittelten Daten.
(3) Der MEDIVERBUND als Managementgesellschaft führt mit Wirkung für die FACHÄRZTE gemäß § 295a Abs. 1 SGB V als Vertragspartner auf Leistungserbringerseite das im V. Abschnitt geregelte Abrechnungsmanagement durch. Voraussetzung dafür ist die Ein- willigung der FACHÄRZTE sowie der Versicherten auf Grundlage ausführlicher Informati- onen über die Datenverarbeitung im Rahmen der Teilnahmeerklärung. Weitere Regelun- gen zum Datenschutz sind in Anlage 16 geregelt.
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder aus einem anderen als dem in § 306 BGB bestimmten Grunde werden, oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestim- mung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksa- men Bestimmung in rechtswirksamer Weise und wirtschaftlich am nächsten kommt. Glei- ches gilt für etwaige Vertragslücken.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst.
(3) Soweit keine abweichenden Regelungen in diesem Vertrag getroffen wurden, gelten die allgemeinen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen, insbesondere das SGB V, ärztliches Berufsrecht sowie bundesmantel- und gesamtvertraglichen Regelungen.
(4) Keine Regelung in diesem Vertrag soll ein Arbeitsverhältnis oder eine Gesellschaft bür- gerlichen Rechts zwischen den Vertragspartnern begründen. Sofern nicht in diesem Ver- trag ausdrücklich geregelt, vermittelt dieser Vertrag keinem Vertragspartner das Recht, einen anderen Vertragspartner rechtsgeschäftlich zu vertreten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Regelungen. Für die übrigen Vertragspartner gelten sämtliche Abschnitte dieses Vertrages.
(2) Für MEDI e. V., BDU und AGNU gelten dabei die Regelungen des Abschnittes IV, soweit diese auf sie Bezug nehmen.
(1) Der Vertragsbeginn steht unter Vorbehalt: Bevor eine Erbringung und Abrechnung von Leistungen durch FACHÄRZTE nach diesem Vertrag erfolgen kann, ist die Er- füllung folgender Voraussetzung zwingend notwendig: Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg schließt mit der AOK und der BKK einen Vertrag gemäß § 140a Abs. 6 SGB V („Bereinigungsvertrag“). Der Berei- nigungsvertrag regelt die organisatorischen und strukturellen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Versorgung im Fachgebiet Urologie nach § 140a SGB V, ins- besondere die Bereinigung der ärztlichen Gesamtvergütung. Die Managementge- sellschaft informiert die FACHÄRTZE über den Wegfall des Vorbehaltes. Die AOK oder die BKK haftet gegenüber den Vertragspartnern nicht auf Schadensersatz, wenn der Bereinigungsvertrag nicht zustande kommtbeginnt am 01.04.2017.
(2) Der Vertrag tritt unbeschadet einer Vertragsteilnahme von FACHÄRZTEN gemäß § 3 mit Vertragsunterzeichnung in Kraft. Die Regelungen zur Beendigung der Vertrags- teilnahme Vertragsteilnahme des FACHARZTES gemäß § 8 lassen die Laufzeit des Vertrages außer für diesen FACHARZT unberührt.
(3) Die Regelungen zur Kündigung des Vertrages richten sich für FACHÄRZTE nach Ab- schnitt II und für die übrigen Vertragspartner nach Abschnitt IV.
(4) Die Kündigung einzelner Vertragspartner, ordentlich oder außerordentlich, hat folgende Wirkung:
a) Kündigt die AOK oder BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit Wirk- samkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für Kündigung. Kündigt die kündigende Krankenkasse. Kün- digen AOK und BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für sämtliche VertragspartnerVertrags- partner.
b) Kündigt der MEDIVERBUND den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeit- punkt der Wirksamkeit der Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner.
c) Kündigt der FACHARZT den Vertrag oder wird ihm gekündigt (§ 8), wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
d) Bei einer Kündigung von D BW eG bzw. MEDI Baden-Württemberg e.V., BDU oder AGNU V. wird der Vertrag Ver- trag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
e) Kündigungen von AOK, BKK, MEDIVERBUND, BDU AOK oder AGNU MEDIVERBUND sind den dem jeweils an- deren Vertragspartnern anderen Vertrags- partner mit Ausnahme der FACHÄRZTE schriftlich zuzustellen. Die FACHÄRZTE sind hiervon durch die Managementgesellschaft in Kenntnis zu setzen.
(1) Für Änderungen der Vergütungsregelung gilt § 19 Abs. 2.
(2) Die Vertragspartner sind sich weiter darüber einig, dass anhand der Durchführung des Vertrages Ver- trages gewonnene Erkenntnisse zur Vertragssoftware als Steuerungselement für eine wirtschaftliche wirt- schaftliche Verordnung und ein zukunftsgerichteter Ausbau der IT- IT-Infrastruktur Änderungen des Vertrages erforderlich machen können. AOK, BKK AOK und MEDIVERBUND sind deshalb berechtigtberech- tigt, diesen Vertrag mit Wirkung für die FACHÄRZTE nach Maßgabe des folgenden Abs. 4 zu ändern, sofern und soweit es die Umsetzung dieses Vertrages erfordert und der Beirat der Änderung nach sorgfältiger Prüfung ihrer Auswirkungen auf die FACHÄRZTE zugestimmt hat.
(3) Die Managementgesellschaft wird Änderungen nach dem vorstehenden Absatz 2 den FACHÄRZTEN schriftlich bekannt geben und eine Frist von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung Mit- teilung der Änderung einräumen, innerhalb derer der FACHARZT das Recht hat, den beabsichtigten beab- sichtigten Änderungen zu widersprechen, wenn sie sich nachteilig auf seine Rechtsposition auswirken. Solche Änderungen gelten als genehmigt, wenn der FACHARZT nicht schriftlich gegenüber der Managementgesellschaft Widerspruch er- hebterhebt. Auf diese Folge wird die Managementgesellschaft Ma- nagementgesellschaft den XXXXXXXX bei der Be- kanntgabe Bekanntgabe gemäß Satz 1 besonders hinweisenhin- weisen. Zur Fristwahrung ist es ausreichend, dass der FACHARZT den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Managementgesellschaft absendet. Widerspricht der FACHARZT gemäß dem vorstehenden Satz 2, ist die Managementgesellschaft Managementgesell- schaft zur Kündigung des Vertrages gegenüber dem FACHARZT berechtigt. Die Kündigung wird zum Ablauf des Quartals wirksam, das auf den Zugang der Kündigung folgt. Sie führt zum Ausscheiden des FACHARZTES aus dem AOK-FacharztProgramm/Bosch BKK-Facharztprogramm Urologie.
(4) Änderungen, die die Position des FACHARZTES in rechtlicher und wirtschaftlicher Hin- sicht Hinsicht ausschließlich verbessern, können von AOK, BKK AOK und MEDIVERBUND ohne Zu- stimmung Zustimmung des FACHARZTES vereinbart werden. Die Managementgesellschaft wird den FACHÄRZTEN die Vertragsänderungen und den vereinbarten Beginn der Wirksamkeit unter Berücksichtigung ihrer Interessen und einer angemessenen Vorlauffrist schrift- lich schriftlich mitteilen. § 26 Haftung und Freistellung.
(1) Sofern nachfolgend nicht abweichend geregelt, haften die Vertragspartner für die Verlet- zung der von ihnen in der jeweiligen Leistungsbeziehung nach diesem Vertrag übernom- menen Pflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung gegenüber nicht an diesem Vertrag beteiligten Dritten wird durch diesen Vertrag nicht begründet.
(2) Der MEDIVERBUND haftet gegenüber der AOK und BKK nicht für den wirtschaftlichen Erfolg einer Vertragssoftware in Form von Einsparungen der AOK oder BKK als Folge der Verordnung von Arzneimitteln Arz- neimitteln mithilfe von Vertragssoftware.
(3) Die AOK und BKK haften haftet für die fehlende Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der der Managementgesellschaft Manage- mentgesellschaft im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages zur Auf- nahme Aufnahme in eine Vertragssoftware zur Verfügung gestellten Inhalte, auch im Hinblick auf § 73 Abs. 8 SGB V, soweit sie dies zu vertreten hat; unter diese Inhalte fallen insbesondere insbeson- dere Angaben über Arzneimittel und sonstige Informationen, die nach den für Vertragssoftware Vertrags- software vereinbarten Funktionen Einfluss auf Vorschläge zur Arzneimittelverordnung durch die Vertragssoftware haben. Die AOK und die BKK werden wird den MEDIVERBUND von Ansprü- chen Ansprüchen der übrigen Vertragspartner sowie Dritter auf Schadens- oder Aufwendungsersatz im Zusammenhang Zu- sammenhang mit den zur Verfügung gestellten Inhalten und ihrer Nutzung für die Darstellung Darstel- lung der Arzneimittel in Vertragssoftware im Sinne von Satz 1 freistellen, sofern die AOK bzw. BKK ein Verschulden an deren Inanspruchnahme trifft. Satz 1 und 2 dieses Absatzes gelten nur, wenn die Inhalte durch die Managementgesellschaft inhaltlich unver- ändert unverändert in die Vertragssoftware Ver- tragssoftware aufgenommen wurden. Die Anpassung an ein Datenformat gilt nicht als inhaltliche in- haltliche Veränderung. Offensichtliche Fehler sind von dieser Freistellung nicht umfasst.
(4) Freistellung nach diesem § 26 bedeutet die Abwehr unberechtigter und die Erfüllung be- rechtigter Ansprüche.
(5) Die AOK bzw. BKK als Freistellungsverpflichtete ist nicht berechtigt, gegenüber einem Freistellungsanspruch Freistellungs- anspruch nach diesem § 26 Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Gegen- rechte Gegenrechte aus diesem die- sem Vertrag geltend zu machen. Für die Qualitätssicherung der Leistungserbringung nach diesem Vertrag werden Quali- tätssicherungsmaßnahmen festgelegt und durch eine Qualitätssicherungskommission, die von den Vertragspartnern eingerichtet wird, überprüft (vgl. Anlage 2). Die Teilnahme an den Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Anlage 2 ist für den FACHARZT verpflich- tend. Weiterhin gelten die Bestimmungen des § 137 SGB V.
(1) Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Patientendaten) sind insbesondere die Regelungen über die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsord- nung und den strafrechtlichen Bestimmungen sowie die Vorschriften des Bundesdaten- schutzgesetzes und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) zu beachtenbe- achten. Bei der Verarbeitung von Sozialdaten (Versichertendaten) sowie im Hinblick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind insbesondere die Regelungen des So- zialgesetzbuches Sozial- gesetzbuches X zu beachten.
(2) Der Umfang der von der Managementgesellschaft zum Zwecke der Prüfung der AOK- /BoschBKK-Abrechnung gemäß § 20 des Vertrages i.V.m. Anlage 12 übermittelten Da- ten Daten entspricht dem Umfang der gemäß § 295 Abs. 1 SGB V übermittelten Daten.
(3) Der MEDIVERBUND als Managementgesellschaft führt mit Wirkung für die FACHÄRZTE gemäß § 295a Abs. 1 SGB V als Vertragspartner auf Leistungserbringerseite das im V. Abschnitt Ab- schnitt geregelte Abrechnungsmanagement durch. Voraussetzung dafür ist die Ein- willigung Einwilli- gung der FACHÄRZTE sowie der Versicherten auf Grundlage ausführlicher Informati- onen Informationen über die Datenverarbeitung im Rahmen der Teilnahmeerklärung. Weitere Regelun- gen Regelungen zum Datenschutz sind in Anlage 16 geregelt.“
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder aus einem anderen als dem in § 306 BGB bestimmten Grunde werden, oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestim- mung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksa- men Bestimmung in rechtswirksamer Weise und wirtschaftlich am nächsten kommt. Glei- ches gilt für etwaige Vertragslücken.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst.
(3) Soweit keine abweichenden Regelungen in diesem Vertrag getroffen wurden, gelten die allgemeinen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen, insbesondere das SGB V, ärztliches Berufsrecht sowie bundesmantel- und gesamtvertraglichen Regelungen.
(4) Keine Regelung in diesem Vertrag soll ein Arbeitsverhältnis oder eine Gesellschaft bür- gerlichen Rechts zwischen den Vertragspartnern begründen. Sofern nicht in diesem Ver- trag ausdrücklich geregelt, vermittelt dieser Vertrag keinem Vertragspartner das Recht, einen anderen Vertragspartner rechtsgeschäftlich zu vertreten.
Appears in 1 contract
Samples: Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Diabetologie
Allgemeine Regelungen. Für die übrigen Vertragspartner gelten sämtliche Abschnitte dieses Vertrages.
(2) Für MEDI e. V., BDU V. und AGNU BNK gelten dabei die Regelungen des Abschnittes IV, soweit diese auf sie Bezug nehmenBezugnehmen.
(1) Der Vertragsbeginn steht unter Vorbehalt: Bevor eine Erbringung und Abrechnung von Leistungen durch FACHÄRZTE nach diesem Vertrag erfolgen kann, ist die Er- füllung Erfüllung folgender Voraussetzung zwingend notwendig: Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg schließt mit der AOK und der BKK einen Vertrag gemäß § 140a 73c Abs. 6 SGB V („Bereinigungsvertrag“). Der Berei- nigungsvertrag Bereinigungsvertrag regelt die organisatorischen und strukturellen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der kardiologischen Versorgung im Fachgebiet Urologie nach § 140a 73 c SGB V, ins- besondere insbesondere die Bereinigung der ärztlichen Gesamtvergütung. Die Managementge- sellschaft Managementgesellschaft informiert die FACHÄRTZE über den Wegfall des Vorbehaltes. Die AOK oder die BKK haftet gegenüber den Vertragspartnern nicht auf Schadensersatz, wenn der Bereinigungsvertrag nicht zustande kommt.
(2) Der Vertrag tritt unbeschadet einer Vertragsteilnahme von FACHÄRZTEN gemäß § 3 mit Vertragsunterzeichnung in Kraft. Die Regelungen zur Beendigung der Vertrags- teilnahme des FACHARZTES gemäß § 8 lassen die Laufzeit des Vertrages außer für diesen FACHARZT unberührt.gemäß
(3) Die Regelungen zur Kündigung des Vertrages richten sich für FACHÄRZTE nach Ab- schnitt Abschnitt II und für die übrigen Vertragspartner nach Abschnitt IV.
(4) Die Kündigung einzelner Vertragspartner, ordentlich oder außerordentlich, hat folgende Wirkung:
a) Kündigt die AOK oder BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für die kündigende Krankenkasse. Kün- digen AOK und BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner.
b) Kündigt der Kündigen MEDIVERBUND und BNK Service GmbH den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeit- punkt Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung beider Vertragspartner mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner.
c) Kündigen entweder nur der MEDIVERBUND oder die BNK Service GmbH den Vertrag gemäß § 17, wird er zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt. Der verbleibende Vertragspartner (MEDIVERBUND oder BNK Service GmbH) tritt zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung in sämtliche Rechte und Pflichten des nach Satz 1 ausscheidenden Vertragspartners ein. In diesem Fall ist für eine Übergangsfrist von 1 Jahr seit Wirksamwerden der Kündigung im Sinne des vorstehenden Satzes 1 eine Kündigung gemäß § 17 Abs. 2 des jeweils verbleibenden Vertragspartners ausgeschlossen.
d) Kündigt der FACHARZT den Vertrag oder wird ihm gekündigt (§ 8), wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
de) Bei einer nur außerordentlich möglichen - Kündigung von MEDI e.V., BDU oder AGNU V. und BNK wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
ef) Kündigungen von AOK, BKK, MEDIVERBUND, BDU MEDIVERBUND oder AGNU BNK Service GmbH sind den jeweils an- deren beiden anderen Vertragspartnern mit Ausnahme der FACHÄRZTE schriftlich zuzustellen. Die FACHÄRZTE sind hiervon durch die Managementgesellschaft in Kenntnis zu setzen.
(1) Für Änderungen der Vergütungsregelung gilt § 19 Abs. 2.
(2) Die Vertragspartner sind sich weiter darüber einig, dass anhand der Durchführung des Vertrages gewonnene Erkenntnisse zur Vertragssoftware als Steuerungselement für eine wirtschaftliche Verordnung und ein zukunftsgerichteter Ausbau der IT- Infrastruktur Änderungen des Vertrages erforderlich machen können. AOK, BKK MEDIVERBUND und MEDIVERBUND BNK Service GmbH sind deshalb berechtigt, diesen Vertrag mit Wirkung für die FACHÄRZTE nach Maßgabe des folgenden Abs. 4 zu ändern, sofern und soweit es die Umsetzung dieses Vertrages erfordert und der Beirat der Änderung nach sorgfältiger Prüfung ihrer Auswirkungen auf die FACHÄRZTE zugestimmt hat.
(3) Die Managementgesellschaft wird Änderungen nach dem vorstehenden Absatz 2 den FACHÄRZTEN schriftlich bekannt geben und eine Frist von 6 Wochen nach seit Zugang der Mitteilung der Änderung einräumen, innerhalb derer der FACHARZT das Recht hat, den beabsichtigten Änderungen zu widersprechen, wenn sie sich nachteilig auf seine Rechtsposition auswirken. Solche Änderungen gelten als genehmigt, wenn der FACHARZT nicht schriftlich gegenüber der Managementgesellschaft Widerspruch er- hebterhebt. Auf diese Folge wird die Managementgesellschaft den XXXXXXXX bei der Be- kanntgabe Bekanntgabe gemäß Satz 1 besonders hinweisen. Zur Fristwahrung ist es ausreichend, dass der FACHARZT den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Managementgesellschaft absendet. Widerspricht der FACHARZT gemäß dem vorstehenden Satz 2, ist die Managementgesellschaft zur Kündigung des Vertrages gegenüber dem FACHARZT berechtigt. Die Kündigung wird zum Ablauf des Quartals wirksam, das auf den Zugang der Kündigung folgt. Sie führt zum Ausscheiden des FACHARZTES aus dem AOK-FacharztProgramm/Bosch BKK-Facharztprogramm UrologieFacharztProgramm Kardiologie.
(4) Änderungen, die die Position des FACHARZTES in rechtlicher und wirtschaftlicher Hin- sicht Hinsicht ausschließlich verbessern, können von AOK, BKK MEDIVERBUND und MEDIVERBUND BNK Service GmbH ohne Zu- stimmung Zustimmung des FACHARZTES vereinbart werden. Die Managementgesellschaft wird den FACHÄRZTEN die Vertragsänderungen und den vereinbarten Beginn der Wirksamkeit unter Berücksichtigung ihrer Interessen und einer angemessenen Vorlauffrist schrift- lich schriftlich mitteilen. § 26 27 Haftung und Freistellung
(1) Sofern nachfolgend nicht abweichend geregelt, haften die Vertragspartner für die Verlet- zung Verletzung der von ihnen in der jeweiligen Leistungsbeziehung nach diesem Vertrag übernom- menen übernommenen Pflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung gegenüber nicht an diesem Vertrag beteiligten Dritten wird durch diesen Vertrag nicht begründet.
(2) Der MEDIVERBUND haftet und BNK Service GmbH haften gegenüber der AOK und BKK nicht für den wirtschaftlichen Erfolg einer Vertragssoftware in Form von Einsparungen der AOK oder BKK als Folge der Verordnung von Arzneimitteln mithilfe von Vertragssoftware.
(3) Die AOK und BKK haften haftet für die fehlende Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der der Managementgesellschaft im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages zur Auf- nahme Aufnahme in eine Vertragssoftware zur Verfügung gestellten Inhalte, auch im Hinblick auf § 73 Abs. 8 SGB V, soweit sie dies zu vertreten hat; unter diese Inhalte fallen insbesondere Angaben über Arzneimittel und sonstige Informationen, die nach den für Vertragssoftware vereinbarten Funktionen Einfluss auf Vorschläge zur Arzneimittelverordnung durch die Vertragssoftware haben. Die AOK wird den MEDIVERBUND und die BKK werden den MEDIVERBUND BNK Service GmbH von Ansprü- chen Ansprüchen der übrigen Vertragspartner sowie Dritter auf Schadens- oder Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit den zur Verfügung gestellten Inhalten und ihrer Nutzung für die Darstellung der Arzneimittel in Vertragssoftware im Sinne von Satz 1 freistellen, sofern die AOK bzw. BKK ein Verschulden an deren Inanspruchnahme trifft. Satz 1 und 2 dieses Absatzes gelten nur, wenn die Inhalte durch die Managementgesellschaft inhaltlich unver- ändert unverändert in die Vertragssoftware aufgenommen wurden. Die Anpassung an ein Datenformat gilt nicht als inhaltliche Veränderung. Offensichtliche Fehler sind von dieser Freistellung nicht umfasst.
(4) Freistellung nach diesem § 26 27 bedeutet die Abwehr unberechtigter und die Erfüllung be- rechtigter berechtigter Ansprüche.
(5) Die AOK bzw. BKK als Freistellungsverpflichtete ist nicht berechtigt, gegenüber einem Freistellungsanspruch nach diesem § 26 27 Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Gegen- rechte Gegenrechte aus diesem Vertrag geltend zu machen. Für die AOK, MEDIVERBUND und BNK Service GmbH werden Maßnahmen zur Prüfung der Qualitätssicherung einleiten. Diese werden in der Leistungserbringung nach diesem Vertrag werden Quali- tätssicherungsmaßnahmen Anlage „Prüfwesen“ festgelegt und durch eine Qualitätssicherungskommission, die von den Vertragspartnern eingerichtet wird, überprüft (vgl. Anlage 215). Die Teilnahme an den Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Anlage 2 ist für den FACHARZT verpflich- tend. Weiterhin gelten die Bestimmungen des § 137 SGB V..
(1) Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Patientendaten) sind insbesondere die Regelungen über die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsord- nung Berufsordnung und den strafrechtlichen Bestimmungen sowie die Vorschriften des Bundesdaten- schutzgesetzes Bundesdatenschutzgesetzes und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) zu beachten. Bei der Verarbeitung von Sozialdaten (Versichertendaten) sowie im Hinblick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind insbesondere die Regelungen des So- zialgesetzbuches Sozialgesetzbuches X zu beachten.
(2) Der Umfang der von der Managementgesellschaft zum Zwecke der Prüfung der AOK- /BoschBKK-Abrechnung gemäß § 20 des Vertrages i.V.m. Anlage 12 übermittelten Da- ten Daten entspricht dem Umfang der gemäß § 295 Abs. 1 SGB V übermittelten Daten.
(3) Der MEDIVERBUND als Managementgesellschaft führt mit Wirkung für die FACHÄRZTE gemäß § 295a Abs. 1 SGB V als Vertragspartner auf Leistungserbringerseite das im V. Abschnitt geregelte Abrechnungsmanagement durch. Voraussetzung dafür ist die Ein- willigung Einwilligung der FACHÄRZTE sowie der Versicherten auf Grundlage ausführlicher Informati- onen Informationen über die Datenverarbeitung im Rahmen der Teilnahmeerklärung. Weitere Regelun- gen Regelungen zum Datenschutz sind in Anlage 16 geregelt.
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder aus einem anderen als dem in § 306 BGB bestimmten Grunde werden, oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestim- mung Bestimmung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksa- men unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise und wirtschaftlich am nächsten kommt. Glei- ches Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst.
(3) Soweit keine abweichenden Regelungen in diesem Vertrag getroffen wurden, gelten die allgemeinen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen, insbesondere das SGB V, ärztliches Berufsrecht sowie bundesmantel- und gesamtvertraglichen gesamtvertragliche Regelungen.
(4) Keine Regelung in diesem Vertrag soll ein Arbeitsverhältnis oder eine Gesellschaft bür- gerlichen bürgerlichen Rechts zwischen den Vertragspartnern begründen. Sofern nicht in diesem Ver- trag Vertrag ausdrücklich geregelt, vermittelt dieser Vertrag keinem Vertragspartner das Recht, einen anderen Vertragspartner rechtsgeschäftlich zu vertreten.. Der Vertrag hat folgende Anlagen. Die Anlagen sind Bestandteil des Vertrages. - Xxxxxx 0: Infopaket FACHARZT - Xxxxxx 0: Qualifikations- und Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx - Xxxxxx 0: Vertragssoftware und Hardware - Anlage 4: AOK-Patientenpass - Xxxxxx 0: Starterpaket FACHARZT - Anlage 6: Prozessbeschreibung FACHARZT - Xxxxxx 0: Teilnahmebedingungen der XXX - Xxxxxx 0: Definition Flächendeckung - Xxxxxx 0: FachkonzeptMEDIVERBUND und XXX - Xxxxxx 00: Datenübermittlung/Funktionalitäten der Vertragssoftware - Anlage 11: Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx - Xxxxxx 00: Vergütung und Abrechnung - Anlage 13: Abrechnungsprüfkriterien - Xxxxxx 00: unbesetzt - Xxxxxx 00: Xxxxxxxxx - Xxxxxx 00: Datenschutzvertrag - Xxxxxx 00: Definition von Xxxxxxxxxxxxxx - Xxxxxx 00: Therapieempfehlung der Arzneimittelkommission (AMK) der Vertragspartner zur medikamentösen Behandlung Xx. Xxxxxxxxxxx Xxxxxxx Xxxxxx Xxxxxx Dr. med. Xxxxxxxx Xxxxxx Dr. med. Xxxxxx Xxxxxxxxxxx Dr. med. Xxxxxxx Xxxxxx, Dr. med. Xxxxxxxx Xxxx AOK-FacharztProgramm Kardiologie Anlage 1 Das Infopaket FACHARZT enthält insbesondere die folgenden Unterlagen: − Teilnahmeerklärung FACHARZT (siehe Anhang) − Vertrag − Informationen zur Vertragsteilnahme des FACHARZTES − Liste der erforderlichen Nachweisdokumente (z. B. Nachweis Vertrags-Schulung, Nachweis der Bestellung eines Konnektors/Online-Keys) − Stammdatenblatt − Liste der AOK- und BKK-Ansprechpartner für den FACHARZT Bitte beachten Sie: Bei Teilnahme von mehreren Vertragsärzten in einer Berufsausübungsgemeinschaft muss jeder Vertragsarzt eine eigene Teilnahmeerklärung einreichen. Bei Teilnahme eines MVZ ist nur die Abgabe einer Teilnahmeerklärung durch den ärztlichen Leiter erforderlich. Einzelpraxis Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) MVZ Ermächtigter Arzt MEDI Baden-Württemberg e.V. Mitglied im BNK LANR (9-stellig) HBSNR Mitglied im BNFI Titel, Nachname, Vorname Ggf. Name MVZ Straße & Hausnummer (Praxisanschrift) Telefon PLZ und Ort Fax E-Mail-Adresse Umsatzsteuer-ID Bankverbindung (Vertragsvergütung soll auf folgendes Konto überwiesen werden) Kreditinstitut IBAN (zwingend erforderlich) BIC (zwingend erforderlich) Kontoinhaber Die Verwaltungskosten gemäß Vertrag betragen 3,57 % der Vertragsvergütung (Honorar gem. Vertrag). Für Nicht-Mitglieder des MEDI Baden-Württemberg e.V., BNK oder des BNFI e.V. werden zusätzliche Verwaltungskosten von weiteren 0,595 % erhoben. Die einmalige Verwaltungsgebühr zur Vertragsteil- nahme beträgt 357 € (max. 714 € je HSBNR). Hiermit beantrage ich verbindlich meine Teilnahme am Vertrag Kardiologie gem §§ 73c ff. SGB V. Ich verpflichte mich zur Einhaltung sämtlicher Pflichten nach dem Vertrag, auch wenn diese im Folgenden nicht gesondert genannt sind. Ich bin umfassend über meine vertraglichen Rechte und Pflichten informiert. Insbesondere ist mir bekannt, dass • die Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach diesem Vertrag erst erfolgen kann, wenn die KVBW mit der AOK einen sog. Bereinigungsvertrag geschlossen hat (§ 24 Abs. 1); die Managementgesellschaft hat mich über das Eintreten dieser letztgenannten Bedingung umgehend informiert; • meine Vertragsteilnahme mit Zugang eines Bestätigungsschreibens über die Vertragsteilnahme beginnt. Der Zugang kann durch die Übermittlung per Telefax erfolgen; • ich meine vertraglichen Pflichten insbesondere zur Versicherteneinschreibung (§ 4 Abs. 1), im Zusammenhang mit der Qualitätssicherung sowie zur Einhaltung und Gewährleistung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsordnung und den allgemeinen gesetzlichen Regelungen zu erfüllen habe und meine Vertragsteilnahme bei Nichterfüllung meiner vertraglichen Pflichten beendet werden kann; • ich selbst meine Vertragsteilnahme mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende schriftlich gegenüber dem MEDIVERBUND kündigen kann; • sich gemäß § 19 des Vertrages mein vertraglicher Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die von mir vertragsgemäß erbrachten und abgerechneten Leistungen gegen die Managementgesellschaft richtet und ich Überzahlungen zurückzahlen muss. Die mögliche Erhebung einer Bearbeitungsgebühr bei Doppel- und Fehlabrechnungen ist mir bekannt; • die Managementgesellschaft das von AOK geleistete Honorar weiterleitet, indem sie dieses -unter Abzug der von mir zu tragenden vertraglichen Verwaltungskosten- auf das oben genannte Konto überweist. Die Höhe der Verwaltungskosten habe ich zur Kenntnis genommen; • ich dem MEDIVERBUND Änderungen, die sich auf meine Teilnahme an diesem Vertrag auswirken (z.B. Zulassungsrückgabe), spätestens 3 Monate vor Eintritt der Änderungen mitteile. Sollte ich zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis von dem Eintritt der Änderungen erlangen, ist diese unverzüglich mitzuteilen. • Mein Name, meine Praxisanschrift und meine Telefon-/Faxnummer sowie die für die Vertragsarztsuche erforderlichen Angaben werden in einem Verzeichnis auf den Internetseiten der AOK, der Bosch BKK, des MEDIVERBUNDES und des MEDI e.V. veröffentlicht. Zusätzlich werden diese Daten an teilnehmende HZV-Vertragsärzte zur Weitergabe an Patienten weitergegeben und ggf. in der entsprechenden Vertragssoftware hinterlegt. Hinweise zum Datenschutz finden Sie auf Seite 3 dieses Formulars. • Ich erkläre, dass ich die Teilnahmevoraussetzungen zum Vertragsbeginn erfülle. Diese Teilnahmeerklärung (inkl. Folgeseiten) und meine hiermit abgegebenen Erklärungen sind Bestandteil des Vertrages. Unterschrift Vertragsarzt Bei MVZ: Unterschrift ärztlicher Leiter MVZ Stempel der Praxis/MVZ Datum (TT.MM.JJ)
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Samples: Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Kardiologie
Allgemeine Regelungen. Für die übrigen Vertragspartner gelten sämtliche Abschnitte dieses Vertrages.
(2) Für den MEDI e. V., BDU V. und AGNU den Hausärzteverband Baden-Württemberg gelten dabei die Regelungen des Abschnittes IV, soweit diese auf sie Bezug nehmen.
(13) Der Vertragsbeginn steht unter VorbehaltZur Klarstellung: Bevor eine Erbringung und Abrechnung Ein Anspruch von Leistungen durch FACHÄRZTE nach diesem Vertrag erfolgen kann, ist die Er- füllung folgender Voraussetzung zwingend notwendig: Die Kassenärztliche Vereinigung BadenAOK-Württemberg schließt mit Versicherten zur Teilnahme an der HZV ergibt sich allein aus der Satzung der AOK und in Verbindung mit den HZV- Teilnahmebedingungen. Ansprüche von Versicherten der BKK einen AOK werden unmittelbar durch diesen Vertrag gemäß § 140a Abs. 6 SGB V („Bereinigungsvertrag“). Der Berei- nigungsvertrag regelt die organisatorischen und strukturellen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Versorgung im Fachgebiet Urologie nach § 140a SGB V, ins- besondere die Bereinigung der ärztlichen Gesamtvergütung. Die Managementge- sellschaft informiert die FACHÄRTZE über den Wegfall des Vorbehaltes. Die AOK oder die BKK haftet gegenüber den Vertragspartnern nicht auf Schadensersatz, wenn der Bereinigungsvertrag nicht zustande kommtbegründet.
(21) Der Vertrag tritt unbeschadet einer Vertragsteilnahme von FACHÄRZTEN HAUSÄRZTEN gemäß § 3 mit Vertragsunterzeichnung am 1. Juli 2008 in Kraft. Die Regelungen zur Beendigung der Vertrags- teilnahme Vertragsteilnahme des FACHARZTES HAUSARZTES gemäß § 8 lassen die Laufzeit des Vertrages außer für diesen FACHARZT HAUSARZT unberührt.
(32) Die Regelungen zur Kündigung des Vertrages richten sich für FACHÄRZTE HAUSÄRZTE nach Ab- schnitt II und für die übrigen Vertragspartner nach Abschnitt IV.
(43) Die Kündigung einzelner Vertragspartner, ordentlich oder außerordentlich, hat folgende fol- gende Wirkung:
a) Kündigt die AOK oder BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für die kündigende Krankenkasse. Kün- digen AOK und BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner.
b) Kündigt der Kündigen die HÄVG und die MEDIVERBUND AG den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeit- punkt Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung beider Vertragspartner mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner.
c) Kündigen entweder nur die HÄVG oder nur die MEDIVERBUND AG den Vertrag gemäß § 17, wird er zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt. Der ver- bleibende Vertragspartner (HÄVG oder MEDIVERBUND) tritt zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung in sämtliche Rechte und Pflichten des nach Satz 1 aus- scheidenden Vertragspartners ein. In diesem Fall ist für eine Übergangsfrist von 1 Jahr seit Wirksamwerden der Kündigung im Sinne des vorstehenden Satzes 1 eine Kündigung gemäß § 17 Abs. 2 des jeweils verbleibenden Vertragspartners ausge- schlossen.
d) Kündigt der FACHARZT Hausärzteverband Baden-Württemberg und/oder MEDI e.V. diesen HZV-Vertrag, wird er zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt. Die HÄVG/MEDIVERBUND übernehmen in diesem Fall die Aufgaben des Hausärz- teverband Baden-Württemberg und/oder MEDI e.V. nach diesem HZV-Vertrag
e) Kündigt der HAUSARZT den Vertrag oder wird ihm gekündigt (§ 8), wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
d(1) Bei einer Kündigung von MEDI e.V.Die Vertragspartner sind sich darüber einig, BDU oder AGNU wird die Möglichkeit der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
e) Kündigungen von AOK, BKK, MEDIVERBUND, BDU oder AGNU sind den jeweils an- deren Vertragspartnern mit Ausnahme Ergänzung der FACHÄRZTE schriftlich zuzustellen. Die FACHÄRZTE sind hiervon ICD- 10-Systematik durch die Managementgesellschaft in Kenntnis zu setzenICPC 2 im Jahr 2009 vorzusehen.
(12) Für Änderungen der Vergütungsregelung gilt § 19 Abs. 2.
(23) Die Vertragspartner sind sich weiter darüber einig, dass anhand der Durchführung des Vertrages gewonnene Erkenntnisse zur Vertragssoftware als Steuerungselement für eine wirtschaftliche Verordnung und ein zukunftsgerichteter Ausbau der IT- Infrastruktur Änderungen des Vertrages erforderlich machen können. Die AOK, BKK die HÄVG und die MEDIVERBUND AG sind deshalb berechtigt, diesen Vertrag mit Wirkung Wir- kung für die FACHÄRZTE HAUSÄRZTE nach Maßgabe des folgenden Abs. 4 zu ändern, sofern und soweit es die Umsetzung dieses Vertrages der HZV in diesem Vertrag erfordert und der Beirat der Änderung Än- derung nach sorgfältiger Prüfung ihrer Auswirkungen auf die FACHÄRZTE zugestimmt HAUSÄRZTE zuge- stimmt hat.
(34) Die Managementgesellschaft wird HÄVG/MEDIVERBUND werden Änderungen nach dem vorstehenden Absatz 2 3 den FACHÄRZTEN HAUSÄRZTEN schriftlich bekannt geben und eine Frist von 6 Wochen nach Zugang seit Zu- gang der Mitteilung der Änderung einräumen, innerhalb derer der FACHARZT HAUSARZT das Recht hat, den beabsichtigten Änderungen zu widersprechen, wenn sie sich nachteilig auf seine Rechtsposition auswirken. Solche Änderungen gelten als genehmigt, wenn der FACHARZT HAUSARZT nicht schriftlich gegenüber der Managementgesellschaft Widerspruch er- hebtHÄVG/MEDIVERBUND Wider- spruch erhebt. Auf diese Folge wird werden die Managementgesellschaft HÄVG/MEDIVERBUND den XXXXXXXX bei der Be- kanntgabe Bekanntgabe gemäß Satz 1 besonders hinweisen. Zur Fristwahrung ist es ausreichendaus- reichend, dass der FACHARZT HAUSARZT den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe Be- kanntgabe der Änderungen an die Managementgesellschaft HÄVG/MEDIVERBUND absendet. Widerspricht der FACHARZT HAUSARZT gemäß dem vorstehenden Satz 2, ist sind die Managementgesellschaft HÄVG/MEDIVERBUND zur Kündigung des Vertrages gegenüber dem FACHARZT HAUSARZT berechtigt. Die Kündigung wird zum Ablauf des Quartals wirksam, das auf den Zugang der Kündigung folgt. Sie führt zum Ausscheiden des FACHARZTES HAUSARZTES aus dem AOK-FacharztProgramm/Bosch BKK-Facharztprogramm Urologieder HZV.
(45) Änderungen, die die Position Rechtsposition des FACHARZTES in rechtlicher und wirtschaftlicher Hin- sicht HAUSARZTES ausschließlich verbessern, können von der AOK, BKK der HÄVG und dem MEDIVERBUND ohne Zu- stimmung Zustimmung des FACHARZTES HAUSARZTES vereinbart werden. Die Managementgesellschaft wird HÄVG/MEDIVERBUND werden den FACHÄRZTEN HAUSÄRZTEN die Vertragsänderungen und den vereinbarten Beginn der Wirksamkeit unter Berücksichtigung ihrer Interessen der Interes- sen der Hausärzte und einer angemessenen Vorlauffrist schrift- lich vereinbarten Beginn ihrer Wirksamkeit schriftlich mitteilen. § 26 Haftung und Freistellung.
(1) Sofern nachfolgend nicht abweichend geregelt, haften die Vertragspartner für die Verlet- zung Ver- letzung der von ihnen in der jeweiligen Leistungsbeziehung nach diesem Vertrag übernom- menen über- nommenen Pflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung gegenüber ge- genüber nicht an diesem Vertrag beteiligten Dritten wird durch diesen Vertrag nicht begründet.
(2) Der Die HÄVG/MEDIVERBUND haftet haften gegenüber der AOK und BKK nicht für den wirtschaftlichen wirtschaftli- chen Erfolg einer Vertragssoftware in Form von Einsparungen der AOK oder BKK als Folge der Verordnung von Arzneimitteln mithilfe von Vertragssoftware.
(3) Die AOK und BKK haften haftet für die fehlende Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der der Managementgesellschaft HÄVG, ihren Erfüllungsgehilfen oder Dritten im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages zur Auf- nahme Aufnahme in eine Vertragssoftware zur Verfügung gestellten InhalteIn- halte, auch im Hinblick auf § 73 Abs. 8 SGB V, soweit sie dies zu vertreten hat; unter diese Inhalte fallen insbesondere Angaben über Arzneimittel und sonstige InformationenInformatio- nen, die nach den für Vertragssoftware vereinbarten Funktionen Einfluss auf Vorschläge Vor- schläge zur Arzneimittelverordnung durch die Vertragssoftware haben. Die AOK und wird die BKK werden den MEDIVERBUND HÄVG/MEDIVERBUND, ihre Erfüllungsgehilfen und/oder die in Satz 1 genann- ten Dritten von Ansprü- chen Ansprüchen der übrigen Vertragspartner sowie Dritter auf Schadens- oder Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit den zur Verfügung gestellten Inhalten und ihrer Nutzung für die Darstellung der Arzneimittel in Vertragssoftware im Sinne von Satz 1 freistellen, sofern die AOK bzw. BKK ein Verschulden an deren Inanspruchnahme trifft. Satz 1 und 2 dieses Absatzes gelten nur, wenn die Inhalte durch die Managementgesellschaft HÄVG oder ihre Erfüllungsgehilfen inhaltlich unver- ändert unverändert in die Vertragssoftware aufgenommen wurdenwur- den. Die Anpassung an ein Datenformat gilt nicht als inhaltliche Veränderung. Offensichtliche Fehler sind von dieser Freistellung nicht umfasst.
(4) Freistellung nach diesem § 26 27 bedeutet die Abwehr unberechtigter und die Erfüllung be- rechtigter berechtigter Ansprüche.
(5) Die AOK bzw. BKK als Freistellungsverpflichtete ist nicht berechtigt, gegenüber einem Freistellungsanspruch Freistel- lungsanspruch nach diesem § 26 27 Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Gegen- rechte Gegenrechte aus diesem Vertrag geltend zu machen. Für die Qualitätssicherung der Leistungserbringung nach diesem Vertrag werden Quali- tätssicherungsmaßnahmen festgelegt und durch eine QualitätssicherungskommissionDie AOK, die von den Vertragspartnern eingerichtet wird, überprüft HÄVG und die MEDIVERBUND AG werden Maßnahmen zur Prüfung der Qualitätssicherung in der HZV einleiten. Diese werden in der Anlage „Prüfwesen“ festgelegt (vgl. Anlage 215). Die Teilnahme an den Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Anlage 2 ist für den FACHARZT verpflich- tend. Weiterhin gelten die Bestimmungen des § 137 SGB V..
(1) Bei der Die Verarbeitung der von personenbezogenen Daten (Patientendaten) sind insbesondere im Rahmen des HZV-Vertrages er- folgt ausschließlich unter Einhaltung der einschlägigen Datenschutzvorschriften, insbe- sondere der Art. 5, 6 und 9 der EU-Datenschutz-Grundverordnung und der dazu ergan- genen nationalen Rechtsvorschriften im BDSG, SGB X sowie des § 295a SGB V. Dar- über hinaus haben die HZV-Partner und der HAUSARZT die Regelungen über die Einhaltung Ein- haltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsord- nung und den strafrechtlichen Bestimmungen sowie zu be- achten. Für den HAUSARZT gelten zusätzlich die Vorschriften des Bundesdaten- schutzgesetzes der Berufsordnung. Der Hausärzteverband und das von ihm beauftragte Rechenzentrum unterliegen bei der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) zu beachten. Bei der Verarbeitung Ver- arbeitung von Sozialdaten (Versichertendaten§ 67 Abs. 2 SGB X) gemäß § 295a SGB V entsprechend dem Sozialgeheimnis gem. § 35 SGB I. Folglich sind bei der Verarbeitung der Sozial- daten sowie im Hinblick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind insbesondere (§ 35 Abs. 4 SGB I) die Regelungen des So- zialgesetzbuches X Sozialgesetzbuches zu beachten.
(2) Der Umfang Hausärzteverband, MEDI e.V., MEDIVERBUND, die Krankenkasse und ihre Dienstleister beachten im Rahmen der in diesem HZV-Vertrag und seinen Anlagen ge- regelten Verarbeitung von der Managementgesellschaft zum Zwecke der Prüfung der AOK- /BoschBKK-Abrechnung Gesundheits- und Sozialdaten die gesetzlichen Anforderun- gen an Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO, § 20 des Vertrages i.V.m. Anlage 12 übermittelten Da- ten entspricht dem Umfang der gemäß § 295 22 Abs. 1 SGB V übermittelten Daten2 BDSG.
(3) Der Die HÄVG und MEDIVERBUND als Managementgesellschaft führt verpflichten sich im Rahmen der in diesem HZV- Vertrag und seinen Anlagen geregelten Abrechnung die gesetzlichen Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere die erforderlichen technischen und or- ganisatorischen Maßnahmen zu beachten und umzusetzen. Ergänzend zu den Regelun- gen von Absatz 1 und 2 schließt die HÄVG und MEDIVERBUND mit Wirkung für die FACHÄRZTE dem von ihm gemäß § 295a Abs. 1 2 SGB V V, § 80 SGB X i.V.m. Art. 28 DSGVO beauftragten Rechen- zentrum als Vertragspartner auf Leistungserbringerseite das im V. Abschnitt geregelte Abrechnungsmanagement durch. Voraussetzung dafür ist die Ein- willigung der FACHÄRZTE sowie der Versicherten auf Grundlage ausführlicher Informati- onen anderer Stelle einen gesonderten Vertrag über die Datenverarbeitung zum Zweck der Teilnahmeprüfung und der Leistungsabrechnung, in dem die Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen geregelt werden.
(4) Die im Rahmen der Teilnahmeerklärung. Weitere Regelun- gen des HZV-Vertrages bestehenden Datenflüsse zwischen den HZV- Partner und weitere Hinweise zum Datenschutz sind in für den HAUSARZT ergeben sich aus der Anlage 16 geregelt16.
(1) Sollte eine Bestimmung dieses des Vertrages unwirksam sein oder aus einem anderen als dem in § 306 BGB bestimmten Grunde werden, oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestim- mung Be- stimmung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksa- men unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise und wirtschaftlich am nächsten kommt. Glei- ches Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst.
(3) Soweit keine abweichenden Regelungen in diesem Vertrag getroffen wurden, gelten die allgemeinen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen, insbesondere das SGB V, ärztliches Berufsrecht sowie bundesmantel- und gesamtvertraglichen Regelungengesamtvertragliche Regelun- gen.
(4) Keine Regelung in diesem Vertrag soll ein Arbeitsverhältnis oder eine Gesellschaft bür- gerlichen bürgerlichen Rechts zwischen den Vertragspartnern begründen. Sofern nicht in diesem Ver- trag Vertrag ausdrücklich geregelt, vermittelt dieser Vertrag keinem Vertragspartner das Recht, einen anderen Vertragspartner rechtsgeschäftlich zu vertreten.. Soweit in diesem Vertrag die Vertragsparteien HÄVG und die MEDIVERBUND AG als
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Allgemeine Regelungen. Für 1 Vertragsgegenstand, Beauftragung Der Auftraggeber (AG) Stadt Frohburg und der Auftragnehmer (AN) ……………………………….. ……………………………….. ……………………………….. vereinbaren die übrigen Vertragspartner gelten sämtliche Abschnitte dieses Vertrages.
(2) Für MEDI e. V., BDU und AGNU gelten dabei die Regelungen des Abschnittes IV, soweit diese auf sie Bezug nehmen.
(1) Der Vertragsbeginn steht unter Vorbehalt: Bevor eine Erbringung und Abrechnung von Leistungen durch FACHÄRZTE nach diesem Vertrag erfolgen kann, ist die Er- füllung folgender Voraussetzung zwingend notwendigfür
1. Projektart: Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg schließt mit der AOK Objektplanung / Gebäude und der BKK einen Vertrag gemäß § 140a AbsInnenräume inklusive Bauphysik und Brandschutz
2. 6 SGB V („Bereinigungsvertrag“). Der Berei- nigungsvertrag regelt die organisatorischen und strukturellen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Versorgung im Fachgebiet Urologie nach § 140a SGB V, ins- besondere die Bereinigung der ärztlichen Gesamtvergütung. Die Managementge- sellschaft informiert die FACHÄRTZE über den Wegfall Projektbezeichnung: Rittergut Prießnitz – Sanierung des Vorbehaltes. Die AOK oder die BKK haftet gegenüber den Vertragspartnern nicht auf Schadensersatz, wenn der Bereinigungsvertrag nicht zustande kommt.
(2) Der Vertrag tritt unbeschadet einer Vertragsteilnahme von FACHÄRZTEN gemäß § 3 mit Vertragsunterzeichnung in Kraft. Die Regelungen zur Beendigung der Vertrags- teilnahme des FACHARZTES gemäß § 8 lassen die Laufzeit des Vertrages außer für diesen FACHARZT unberührt.
(3) Die Regelungen zur Kündigung des Vertrages richten sich für FACHÄRZTE nach Ab- schnitt II und für die übrigen Vertragspartner nach Abschnitt IV.
(4) Die Kündigung einzelner Vertragspartner, ordentlich oder außerordentlich, hat folgende Wirkungnördlichen Gebäudekomplexes Projektziele:
a) Kündigt die AOK oder BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für die kündigende Krankenkasse1. Kün- digen AOK Leistungsbereiche: B 1: Objektplanung / Gebäude und BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner.
b) Kündigt der MEDIVERBUND den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeit- punkt der Wirksamkeit der Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner.
c) Kündigt der FACHARZT den Vertrag oder wird ihm gekündigt (§ 8), wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
d) Bei einer Kündigung von MEDI e.V., BDU oder AGNU wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
e) Kündigungen von AOK, BKK, MEDIVERBUND, BDU oder AGNU sind den jeweils an- deren Vertragspartnern mit Ausnahme der FACHÄRZTE schriftlich zuzustellen. Die FACHÄRZTE sind hiervon durch die Managementgesellschaft in Kenntnis zu setzen.
(1) Für Änderungen der Vergütungsregelung gilt § 19 Abs. 2.
(2) Die Vertragspartner Innenräume AG und AN sind sich weiter darüber einig, dass anhand die Leistungen der Durchführung vorstehenden Leistungsbereiche wie folgt beauftragt werden: § 2 Leistungen und Pflichten des Vertrages gewonnene Erkenntnisse zur Vertragssoftware als Steuerungselement für eine wirtschaftliche Verordnung und ein zukunftsgerichteter Ausbau der IT- Infrastruktur Änderungen des Vertrages erforderlich machen können. AOKAuftragnehmers
2.1 Der AN ist verpflichtet, BKK und MEDIVERBUND sind deshalb berechtigt, diesen Vertrag mit Wirkung alle für die FACHÄRZTE Herbeiführung der Ziele (vgl. oben § 1) erforderlichen Leistungen aus der jeweiligen Leistungsphase der beauftragten Leistungsbereiche zu erbringen. Hiermit sind die im Leistungsbild beschriebenen im Allgemeinen erforderlichen Grundleistungen nach Maßgabe des folgenden AbsHOAI oder die in den Teilen B gesondert definierten Grundleistungen gemeint. 4 zu ändern, sofern Besondere Leistungen sind nicht umfasst. Diese werden in den Teilen B und/oder während der Planungs- und soweit es die Umsetzung dieses Vertrages erfordert und der Beirat der Änderung nach sorgfältiger Prüfung ihrer Auswirkungen auf die FACHÄRZTE zugestimmt hatBauzeit ggf. ausdrücklich beauftragt.
(3) Die Managementgesellschaft wird Änderungen nach 2.2 Der AN ist verpflichtet, dem vorstehenden Absatz 2 den FACHÄRZTEN schriftlich bekannt geben und eine Frist von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung der Änderung einräumen, innerhalb derer der FACHARZT das Recht hat, den beabsichtigten Änderungen AG rechtzeitig entsprechende Hinweise zu widersprechen, wenn sie sich nachteilig auf seine Rechtsposition auswirken. Solche Änderungen gelten als genehmigt, wenn der FACHARZT nicht schriftlich gegenüber der Managementgesellschaft Widerspruch er- hebt. Auf diese Folge wird die Managementgesellschaft den XXXXXXXX bei der Be- kanntgabe gemäß Satz 1 besonders hinweisen. Zur Fristwahrung ist es ausreichend, dass der FACHARZT den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Managementgesellschaft absendet. Widerspricht der FACHARZT gemäß dem vorstehenden Satz 2, ist die Managementgesellschaft zur Kündigung des Vertrages gegenüber dem FACHARZT berechtigt. Die Kündigung wird zum Ablauf des Quartals wirksam, das auf den Zugang der Kündigung folgt. Sie führt zum Ausscheiden des FACHARZTES aus dem AOK-FacharztProgramm/Bosch BKK-Facharztprogramm Urologie.
(4) Änderungen, die die Position des FACHARZTES in rechtlicher und wirtschaftlicher Hin- sicht ausschließlich verbessern, können von AOK, BKK und MEDIVERBUND ohne Zu- stimmung des FACHARZTES vereinbart werden. Die Managementgesellschaft wird den FACHÄRZTEN die Vertragsänderungen und den vereinbarten Beginn der Wirksamkeit unter Berücksichtigung ihrer Interessen und einer angemessenen Vorlauffrist schrift- lich mitteilen. § 26 Haftung und Freistellung
(1) Sofern nachfolgend nicht abweichend geregelt, haften die Vertragspartner für die Verlet- zung der von ihnen in der jeweiligen Leistungsbeziehung nach diesem Vertrag übernom- menen Pflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung gegenüber nicht an diesem Vertrag beteiligten Dritten wird durch diesen Vertrag nicht begründet.
(2) Der MEDIVERBUND haftet gegenüber der AOK und BKK nicht für den wirtschaftlichen Erfolg einer Vertragssoftware in Form von Einsparungen der AOK oder BKK als Folge der Verordnung von Arzneimitteln mithilfe von Vertragssoftware.
(3) Die AOK und BKK haften für die fehlende Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der der Managementgesellschaft im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages zur Auf- nahme in eine Vertragssoftware zur Verfügung gestellten Inhalte, auch im Hinblick auf § 73 Abs. 8 SGB V, soweit sie dies zu vertreten hat; unter diese Inhalte fallen insbesondere Angaben über Arzneimittel und sonstige Informationen, die nach den für Vertragssoftware vereinbarten Funktionen Einfluss auf Vorschläge zur Arzneimittelverordnung durch die Vertragssoftware haben. Die AOK und die BKK werden den MEDIVERBUND von Ansprü- chen der übrigen Vertragspartner sowie Dritter auf Schadens- oder Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit den zur Verfügung gestellten Inhalten und ihrer Nutzung für die Darstellung der Arzneimittel in Vertragssoftware im Sinne von Satz 1 freistellen, sofern die AOK bzw. BKK ein Verschulden an deren Inanspruchnahme trifft. Satz 1 und 2 dieses Absatzes gelten nurgeben, wenn die Inhalte Einschaltung weiterer Planer und Gutachter zur Erreichung des Gesamtprojekterfolgs erforderlich sein sollte oder zusätzliche bzw. besondere Leistungen erforderlich werden. Diese sind im Falle des Erfordernisses vorab durch die Managementgesellschaft inhaltlich unver- ändert in die Vertragssoftware aufgenommen wurden. Die Anpassung an ein Datenformat gilt nicht als inhaltliche Veränderung. Offensichtliche Fehler sind von dieser Freistellung nicht umfasstden AG zu beauftragen.
(4) Freistellung nach diesem § 26 bedeutet 2.3 Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen mit dem AG und den anderen an der Planung Beteiligten abzustimmen.
2.4 Der AN ist verpflichtet, den AG rechtzeitig über Umstände zu informieren, die Abwehr unberechtigter aus seinen Leistungsbereichen stammen und die Erfüllung be- rechtigter Ansprüchezu Kostenerhöhungen oder Terminverzögerungen führen können, und soweit möglich dem AG Alternativen aufzuzeigen.
(5) Die AOK bzw. BKK als Freistellungsverpflichtete 2.5 Der AN ist nicht berechtigtverpflichtet, gegenüber einem Freistellungsanspruch nach diesem § 26 Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Gegen- rechte aus diesem Vertrag geltend zu machen. Für die Qualitätssicherung der Leistungserbringung nach diesem Vertrag werden Quali- tätssicherungsmaßnahmen festgelegt und durch eine Qualitätssicherungskommission, die von den Vertragspartnern eingerichtet wird, überprüft (vgl. Anlage 2). Die Teilnahme an den Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Anlage 2 ist für den FACHARZT verpflich- tend. Weiterhin gelten die Bestimmungen des § 137 SGB V.
(1) Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Patientendaten) sind insbesondere die Regelungen AG über die Einhaltung beabsichtigte Tatsache der ärztlichen Schweigepflicht nach Unterbeauftragung und deren Umfang vorab zu informieren, es sei denn, dies war bereits Gegenstand der Berufsord- nung und den strafrechtlichen Bestimmungen sowie die Vorschriften des Bundesdaten- schutzgesetzes und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) zu beachten. Bei der Verarbeitung von Sozialdaten (Versichertendaten) sowie im Hinblick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind insbesondere die Regelungen des So- zialgesetzbuches X zu beachten.
(2) Der Umfang der von der Managementgesellschaft zum Zwecke der Prüfung der AOK- /BoschBKK-Abrechnung gemäß § 20 des Vertrages i.V.m. Anlage 12 übermittelten Da- ten entspricht dem Umfang der gemäß § 295 Abs. 1 SGB V übermittelten Daten.
(3) Der MEDIVERBUND als Managementgesellschaft führt mit Wirkung für die FACHÄRZTE gemäß § 295a Abs. 1 SGB V als Vertragspartner auf Leistungserbringerseite das im V. Abschnitt geregelte Abrechnungsmanagement durch. Voraussetzung dafür ist die Ein- willigung der FACHÄRZTE sowie der Versicherten auf Grundlage ausführlicher Informati- onen über die Datenverarbeitung Aufgaben im Rahmen der Teilnahmeerklärungöffentlichen Ausschreibung. Weitere Regelun- gen zum Datenschutz sind Der AG ist berechtigt, innerhalb von 14 Tagen zu widersprechen, falls in Anlage 16 geregelt.
(1) Sollte eine Bestimmung der Person des vorgesehenen Unterbeauftragten ein wichtiger gegen die Unterbeauftragung sprechender Grund vorliegt. Der AG ist zur Zahlung entsprechend Projektfortschritt und den Vereinbarungen in Teil A § 4 sowie Teilen B dieses Vertrages unwirksam sein oder aus einem anderen als dem in § 306 BGB bestimmten Grunde werden, oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestim- mung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksa- men Bestimmung in rechtswirksamer Weise und wirtschaftlich am nächsten kommt. Glei- ches gilt für etwaige Vertragslückenverpflichtet.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst.
(3) Soweit keine abweichenden Regelungen in diesem Vertrag getroffen wurden, gelten die allgemeinen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen, insbesondere das SGB V, ärztliches Berufsrecht sowie bundesmantel- und gesamtvertraglichen Regelungen.
(4) Keine Regelung in diesem Vertrag soll ein Arbeitsverhältnis oder eine Gesellschaft bür- gerlichen Rechts zwischen den Vertragspartnern begründen. Sofern nicht in diesem Ver- trag ausdrücklich geregelt, vermittelt dieser Vertrag keinem Vertragspartner das Recht, einen anderen Vertragspartner rechtsgeschäftlich zu vertreten.
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Samples: Ingenieurvertrag
Allgemeine Regelungen. Für die übrigen Vertragspartner gelten sämtliche Abschnitte dieses Vertrages.
(2) Für MEDI e. V., BDU . § 23 Vertragsbeginn und AGNU gelten dabei die Regelungen des Abschnittes IV, soweit diese auf sie Bezug nehmen.Vertragsende
(1) Der Vertragsbeginn steht unter Vorbehalt: Bevor eine Erbringung und Abrechnung von Leistungen durch FACHÄRZTE nach diesem Vertrag erfolgen kann, ist die Er- füllung folgender Voraussetzung zwingend notwendig: Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg schließt mit der AOK und der BKK einen Vertrag gemäß § 140a Abs. 6 SGB V („Bereinigungsvertrag“). Der Berei- nigungsvertrag regelt die organisatorischen und strukturellen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Versorgung im Fachgebiet Urologie nach § 140a SGB V, ins- besondere die Bereinigung der ärztlichen Gesamtvergütung. Die Managementge- sellschaft informiert die FACHÄRTZE über den Wegfall des Vorbehaltes. Die AOK oder die BKK haftet gegenüber den Vertragspartnern nicht auf Schadensersatz, wenn der Bereinigungsvertrag nicht zustande kommt.
(2) Der Vertrag tritt unbeschadet einer Vertragsteilnahme von FACHÄRZTEN gemäß § 3 mit Vertragsunterzeichnung Vertrags- unterzeichnung in Kraft. Die Regelungen zur Beendigung der Vertrags- teilnahme Vertragsteilnahme des FACHARZTES gemäß § 8 7 lassen die Laufzeit des Vertrages außer für diesen FACHARZT unberührt.
(32) Die Regelungen zur Kündigung des Vertrages richten sich für FACHÄRZTE nach Ab- schnitt Abschnitt II und für die übrigen Vertragspartner nach Abschnitt IV.
(43) Die Kündigung einzelner Vertragspartner, ordentlich oder außerordentlich, hat folgende Wirkung:
a) Kündigt die AOK oder BKK den Vertrag gemäß § 1716, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für die kündigende Krankenkasse. Kün- digen AOK und BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner.
b) Kündigt der MEDIVERBUND MEDIVERUND den Vertrag gemäß § 1716, endet der Vertrag zum Zeit- punkt Zeitpunkt der Wirksamkeit Wirk- samkeit der Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner.
c) Kündigt der FACHARZT den Vertrag oder wird ihm gekündigt (§ 8)7), wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
d) Bei einer Kündigung von MEDI e.V., BDU oder AGNU wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
e) Kündigungen von AOK, BKK, MEDIVERBUND, BDU AOK oder AGNU MEDIVERBUND sind den jeweils an- deren anderen Vertragspartnern mit Ausnahme der FACHÄRZTE schriftlich zuzustellen. Die FACHÄRZTE sind hiervon durch die Managementgesellschaft Ma- nagementgesellschaft in Kenntnis zu setzen.. § 24 Verfahren zur Vertragsänderung
(1) Für Änderungen der Vergütungsregelung gilt § 19 18 Abs. 2.
(2) Die Vertragspartner sind sich weiter darüber einig, dass anhand der Durchführung des Vertrages gewonnene ge- wonnene Erkenntnisse zur Vertragssoftware als Steuerungselement für eine wirtschaftliche Verordnung und ein zukunftsgerichteter Ausbau der IT- Infrastruktur Änderungen des Vertrages erforderlich machen können. AOK, BKK AOK und MEDIVERBUND sind deshalb berechtigt, diesen Vertrag mit Wirkung für die FACHÄRZTE nach Maßgabe des folgenden Abs. 4 zu ändern, sofern und soweit es die Umsetzung dieses Vertrages erfordert erfor- dert und der Beirat der Änderung nach sorgfältiger Prüfung ihrer Auswirkungen auf die FACHÄRZTE zugestimmt hat.
(3) Die Managementgesellschaft wird Änderungen nach dem vorstehenden Absatz 2 den FACHÄRZTEN schriftlich bekannt geben und eine Frist von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung der Änderung einräumenein- räumen, innerhalb derer der FACHARZT das Recht hat, den beabsichtigten Änderungen zu widersprechenwiderspre- chen, wenn sie sich nachteilig auf seine Rechtsposition auswirken. Solche Änderungen gelten als genehmigtge- nehmigt, wenn der FACHARZT nicht schriftlich gegenüber der Managementgesellschaft Widerspruch er- hebterhebt. Auf diese Folge wird die Managementgesellschaft den XXXXXXXX bei der Be- kanntgabe Bekanntgabe gemäß Satz 1 besonders hinweisen. Zur Fristwahrung ist es ausreichend, dass der FACHARZT den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Managementgesellschaft absendetabsen- det. Widerspricht der FACHARZT gemäß dem vorstehenden Satz 2, ist die Managementgesellschaft zur Kündigung des Vertrages gegenüber dem FACHARZT berechtigt. Die Kündigung wird zum Ablauf des Quartals wirksam, das auf den Zugang der Kündigung folgt. Sie führt zum Ausscheiden des FACHARZTES aus dem AOK-FacharztProgramm/Bosch BKK-Facharztprogramm UrologieFacharztvertrag TeleDermatologie.
(4) Änderungen, die die Position des FACHARZTES in rechtlicher und wirtschaftlicher Hin- sicht ausschließlich Hinsicht ausschließ- lich verbessern, können von AOK, BKK AOK und MEDIVERBUND ohne Zu- stimmung Zustimmung des FACHARZTES vereinbart werden. Die Managementgesellschaft wird den FACHÄRZTEN die Vertragsänderungen und den vereinbarten ver- einbarten Beginn der Wirksamkeit unter Berücksichtigung ihrer Interessen und einer angemessenen Vorlauffrist schrift- lich schriftlich mitteilen. § 26 25 Haftung und Freistellung
(1) Sofern nachfolgend nicht abweichend geregelt, haften die Vertragspartner für die Verlet- zung Verletzung der von ihnen in der jeweiligen Leistungsbeziehung nach diesem Vertrag übernom- menen übernommenen Pflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung gegenüber nicht an diesem Vertrag beteiligten Dritten wird durch diesen Vertrag nicht begründet.
(2) Der MEDIVERBUND haftet gegenüber der AOK Freistellung nach diesem § 25 bedeutet die Abwehr unberechtigter und BKK nicht für den wirtschaftlichen Erfolg einer Vertragssoftware in Form von Einsparungen der AOK oder BKK als Folge der Verordnung von Arzneimitteln mithilfe von Vertragssoftwaredie Erfüllung berechtigter Ansprüche.
(3) Die AOK und BKK haften für die fehlende Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der der Managementgesellschaft im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages zur Auf- nahme in eine Vertragssoftware zur Verfügung gestellten Inhalte, auch im Hinblick auf § 73 Abs. 8 SGB V, soweit sie dies zu vertreten hat; unter diese Inhalte fallen insbesondere Angaben über Arzneimittel und sonstige Informationen, die nach den für Vertragssoftware vereinbarten Funktionen Einfluss auf Vorschläge zur Arzneimittelverordnung durch die Vertragssoftware haben. Die AOK und die BKK werden den MEDIVERBUND von Ansprü- chen der übrigen Vertragspartner sowie Dritter auf Schadens- oder Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit den zur Verfügung gestellten Inhalten und ihrer Nutzung für die Darstellung der Arzneimittel in Vertragssoftware im Sinne von Satz 1 freistellen, sofern die AOK bzw. BKK ein Verschulden an deren Inanspruchnahme trifft. Satz 1 und 2 dieses Absatzes gelten nur, wenn die Inhalte durch die Managementgesellschaft inhaltlich unver- ändert in die Vertragssoftware aufgenommen wurden. Die Anpassung an ein Datenformat gilt nicht als inhaltliche Veränderung. Offensichtliche Fehler sind von dieser Freistellung nicht umfasst.
(4) Freistellung nach diesem § 26 bedeutet die Abwehr unberechtigter und die Erfüllung be- rechtigter Ansprüche.
(5) Die AOK bzw. BKK als Freistellungsverpflichtete ist nicht berechtigt, gegenüber einem Freistellungsanspruch nach diesem § 26 25 Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Gegen- rechte Gegenrechte aus diesem Vertrag geltend zu machen. § 26 Qualitätssicherung Für die Qualitätssicherung der Leistungserbringung nach diesem Vertrag werden Quali- tätssicherungsmaßnahmen Qualitätssiche- rungsmaßnahmen festgelegt und durch eine Qualitätssicherungskommission, die von den Vertragspartnern Ver- tragspartnern eingerichtet wird, überprüft (vgl. Anlage 2). Die Teilnahme an den Qualitätssicherungsmaßnahmen Qualitätssicherungs- maßnahmen gemäß Anlage 2 ist für den FACHARZT verpflich- tendverpflichtend. Weiterhin gelten die Bestimmungen Bestim- mungen des § 137 SGB V.V. § 27 Datenschutz
(1) Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Patientendaten) sind insbesondere die Regelungen Re- gelungen über die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsord- nung Berufsordnung und den strafrechtlichen Bestimmungen sowie die Vorschriften des Bundesdaten- schutzgesetzes Bundesdatenschutzgesetzes und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) zu beachten. Bei der Verarbeitung von Sozialdaten (Versichertendaten) sowie im Hinblick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind insbesondere die Regelungen des So- zialgesetzbuches Sozialgesetzbuches X zu beachten.
(2) Der Umfang der von der Managementgesellschaft zum Zwecke der Prüfung der AOK- /BoschBKKAOK-Abrechnung gemäß § 20 19 des Vertrages i.V.m. Anlage 12 übermittelten Da- ten Daten entspricht dem Umfang der gemäß ge- mäß § 295 Abs. 1 SGB V übermittelten Daten.
(3) Der MEDIVERBUND als Managementgesellschaft führt mit Wirkung für die FACHÄRZTE gemäß § 295a Abs. 1 SGB V als Vertragspartner auf Leistungserbringerseite das im V. Abschnitt geregelte Abrechnungsmanagement durch. Voraussetzung dafür für die FACHÄRZTE ist die Ein- willigung der FACHÄRZTE Teilnahme an diesem Facharztvertrag sowie die Einwilligung der Versicherten auf Grundlage ausführlicher Informati- onen Informatio- nen über die Datenverarbeitung im Rahmen der jeweiligen Teilnahmeerklärung. Weitere Regelun- gen zum Datenschutz sind in Anlage 16 geregelt.. § 28 Sonstiges
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder aus einem anderen als dem in § 306 BGB bestimmten Grunde werden, oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestim- mung Bestimmung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksa- men unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise und wirtschaftlich am nächsten kommt. Glei- ches Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst.
(3) Soweit keine abweichenden Regelungen in diesem Vertrag getroffen wurden, gelten die allgemeinen allgemei- nen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen, insbesondere das SGB V, ärztliches Berufsrecht Berufs- recht sowie bundesmantel- und gesamtvertraglichen Regelungen.
(4) Keine Regelung in diesem Vertrag soll ein Arbeitsverhältnis oder eine Gesellschaft bür- gerlichen bürgerlichen Rechts zwischen den Vertragspartnern begründen. Sofern nicht in diesem Ver- trag Vertrag ausdrücklich geregelt, vermittelt dieser Vertrag keinem Vertragspartner das Recht, einen anderen Vertragspartner Vertrags- partner rechtsgeschäftlich zu vertreten.
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Samples: Facharztvertrag Teledermatologie
Allgemeine Regelungen. Für die übrigen Vertragspartner gelten sämtliche Abschnitte dieses Vertrages.
(2) Für MEDI e. V., BDU und AGNU gelten dabei die Regelungen des Abschnittes IV, soweit diese auf sie Bezug nehmen.
(1) Der Vertragsbeginn steht unter Vorbehalt: Bevor eine Erbringung und Abrechnung von Leistungen durch FACHÄRZTE nach diesem Vertrag erfolgen kann, ist die Er- füllung folgender Erfüllung fol- gender Voraussetzung zwingend notwendig: Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg schließt mit der AOK und der BKK einen Vertrag gemäß § 140a Abs. 6 SGB V („Bereinigungsvertrag“). Der Berei- nigungsvertrag Bereinigungsvertrag regelt die organisatorischen und strukturellen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Versorgung Versor- gung im Fachgebiet Urologie Nephrologie nach § 140a SGB V, ins- besondere insbesondere die Bereinigung der ärztlichen Gesamtvergütung. Die Managementge- sellschaft Managementgesellschaft informiert die FACHÄRTZE über den Wegfall des Vorbehaltes. Die AOK oder die BKK haftet gegenüber den Vertragspartnern nicht auf Schadensersatz, wenn der Bereinigungsvertrag nicht zustande kommt.
(2) Der Vertrag tritt unbeschadet einer Vertragsteilnahme von FACHÄRZTEN gemäß § 3 mit Vertragsunterzeichnung in Kraft. Die Regelungen zur Beendigung der Vertrags- teilnahme Vertragsteilnahme des FACHARZTES gemäß § 8 lassen die Laufzeit des Vertrages außer für diesen FACHARZT unberührt.
(3) Die Regelungen zur Kündigung des Vertrages richten sich für FACHÄRZTE nach Ab- schnitt II und für die übrigen Vertragspartner nach Abschnitt IV.
(4) Die Kündigung einzelner Vertragspartner, ordentlich oder außerordentlich, hat folgende Wirkung:
a) Kündigt die AOK oder BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit Wirk- samkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für die kündigende Krankenkasse. Kün- digen AOK und BKK sämtliche Vertragspartner.
b) Kündigt der MEDIVERBUND, der MEDI e.V. oder der VNP BW den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner.
b) Kündigt der MEDIVERBUND den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeit- punkt der Wirksamkeit der Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner.
c) Kündigt der FACHARZT den Vertrag oder wird ihm gekündigt (§ 8), wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
d) Bei einer Kündigung von MEDI e.V., BDU oder AGNU wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
e) Kündigungen von AOK, BKK, MEDIVERBUND, BDU MEDIVERBUND oder AGNU VNP BW sind den jeweils an- deren Vertragspartnern anderen Ver- tragspartnern mit Ausnahme der FACHÄRZTE schriftlich zuzustellen. Die FACHÄRZTE sind hiervon durch die Managementgesellschaft in Kenntnis zu setzen.
(1) Für Änderungen der Vergütungsregelung gilt § 19 Abs. 2.
(2) Die Vertragspartner sind sich weiter darüber einig, dass anhand der Durchführung des Vertrages Ver- trages gewonnene Erkenntnisse zur Vertragssoftware als Steuerungselement für eine wirtschaftliche wirt- schaftliche Verordnung und ein zukunftsgerichteter Ausbau der IT- IT-Infrastruktur Änderungen des Vertrages erforderlich machen können. AOK, BKK AOK und MEDIVERBUND sind deshalb berechtigtberech- tigt, diesen Vertrag mit Wirkung für die FACHÄRZTE nach Maßgabe des folgenden Abs. 4 zu ändern, sofern und soweit es die Umsetzung dieses Vertrages erfordert und der Beirat der Änderung nach sorgfältiger Prüfung ihrer Auswirkungen auf die FACHÄRZTE zugestimmt hat.
(3) Die Managementgesellschaft wird Änderungen nach dem vorstehenden Absatz 2 den FACHÄRZTEN schriftlich bekannt geben und eine Frist von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung Mit- teilung der Änderung einräumen, innerhalb derer der FACHARZT das Recht hat, den beabsichtigten beab- sichtigten Änderungen zu widersprechen, wenn sie sich nachteilig auf seine Rechtsposition auswirken. Solche Änderungen gelten als genehmigt, wenn der FACHARZT nicht schriftlich gegenüber der Managementgesellschaft Widerspruch er- hebterhebt. Auf diese Folge wird die Managementgesellschaft Ma- nagementgesellschaft den XXXXXXXX bei der Be- kanntgabe Bekanntgabe gemäß Satz 1 besonders hinweisenhin- weisen. Zur Fristwahrung ist es ausreichend, dass der FACHARZT den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Managementgesellschaft absendet. Widerspricht der FACHARZT gemäß dem vorstehenden Satz 2, ist die Managementgesellschaft Managementgesell- schaft zur Kündigung des Vertrages gegenüber dem FACHARZT berechtigt. Die Kündigung wird zum Ablauf des Quartals wirksam, das auf den Zugang der Kündigung folgt. Sie führt zum Ausscheiden des FACHARZTES aus dem AOK-FacharztProgramm/Bosch BKK-Facharztprogramm UrologieFacharztvertrag Nephrologie.
(4) Änderungen, die die Position des FACHARZTES in rechtlicher und wirtschaftlicher Hin- sicht Hinsicht ausschließlich verbessern, können von AOK, BKK AOK und MEDIVERBUND ohne Zu- stimmung Zustimmung des FACHARZTES vereinbart werden. Die Managementgesellschaft wird den FACHÄRZTEN die Vertragsänderungen und den vereinbarten Beginn der Wirksamkeit unter Berücksichtigung ihrer Interessen und einer angemessenen Vorlauffrist schrift- lich schriftlich mitteilen. § 26 Haftung und Freistellung.
(1) Sofern nachfolgend nicht abweichend geregelt, haften die Vertragspartner für die Verlet- zung der von ihnen in der jeweiligen Leistungsbeziehung nach diesem Vertrag übernom- menen Pflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung gegenüber nicht an diesem Vertrag beteiligten Dritten wird durch diesen Vertrag nicht begründet.
(2) Der MEDIVERBUND haftet gegenüber der AOK und BKK nicht für den wirtschaftlichen Erfolg einer Vertragssoftware in Form von Einsparungen der AOK oder BKK als Folge der Verordnung von Arzneimitteln Arz- neimitteln mithilfe von Vertragssoftware.
(3) Die AOK und BKK haften haftet für die fehlende Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der der Managementgesellschaft Manage- mentgesellschaft im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages zur Auf- nahme Aufnahme in eine Vertragssoftware zur Verfügung gestellten Inhalte, auch im Hinblick auf § 73 Abs. 8 SGB V, soweit sie dies zu vertreten hat; unter diese Inhalte fallen insbesondere insbeson- dere Angaben über Arzneimittel und sonstige Informationen, die nach den für Vertragssoftware Vertrags- software vereinbarten Funktionen Einfluss auf Vorschläge zur Arzneimittelverordnung durch die Vertragssoftware haben. Die AOK und die BKK werden wird den MEDIVERBUND von Ansprü- chen Ansprüchen der übrigen Vertragspartner sowie Dritter auf Schadens- oder Aufwendungsersatz im Zusammenhang Zu- sammenhang mit den zur Verfügung gestellten Inhalten und ihrer Nutzung für die Darstellung Darstel- lung der Arzneimittel in Vertragssoftware im Sinne von Satz 1 freistellen, sofern die AOK bzw. BKK ein Verschulden an deren Inanspruchnahme trifft. Satz 1 und 2 dieses Absatzes gelten nur, wenn die Inhalte durch die Managementgesellschaft inhaltlich unver- ändert unverändert in die Vertragssoftware Ver- tragssoftware aufgenommen wurden. Die Anpassung an ein Datenformat gilt nicht als inhaltliche in- haltliche Veränderung. Offensichtliche Fehler sind von dieser Freistellung nicht umfasst.
(4) Freistellung nach diesem § 26 bedeutet die Abwehr unberechtigter und die Erfüllung be- rechtigter Ansprüche.
(5) Die AOK bzw. BKK als Freistellungsverpflichtete ist nicht berechtigt, gegenüber einem Freistellungsanspruch Freistellungs- anspruch nach diesem § 26 Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Gegen- rechte Gegenrechte aus diesem die- sem Vertrag geltend zu machen. Für die Qualitätssicherung der Leistungserbringung nach diesem Vertrag werden Quali- tätssicherungsmaßnahmen festgelegt und durch eine Qualitätssicherungskommission, die von den Vertragspartnern eingerichtet wird, überprüft (vgl. Anlage 2). Die Teilnahme an den Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Anlage 2 ist für den FACHARZT verpflich- tend. Weiterhin gelten die Bestimmungen des § 137 SGB V.
(1) Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Patientendaten) sind insbesondere die Regelungen über die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsord- nung und den strafrechtlichen Bestimmungen sowie die Vorschriften des Bundesdaten- schutzgesetzes und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) zu beachtenbe- achten. Bei der Verarbeitung von Sozialdaten (Versichertendaten) sowie im Hinblick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind insbesondere die Regelungen des So- zialgesetzbuches Sozial- gesetzbuches X zu beachten.
(2) Der Umfang der von der Managementgesellschaft zum Zwecke der Prüfung der AOK- /BoschBKK-Abrechnung gemäß § 20 des Vertrages i.V.m. Anlage 12 übermittelten Da- ten Daten entspricht dem Umfang der gemäß § 295 Abs. 1 SGB V übermittelten Daten.
(3) Der MEDIVERBUND als Managementgesellschaft führt mit Wirkung für die FACHÄRZTE gemäß § 295a Abs. 1 SGB V als Vertragspartner auf Leistungserbringerseite das im V. Abschnitt Ab- schnitt (Seite 18ff.) geregelte Abrechnungsmanagement durch. Voraussetzung dafür ist die Ein- willigung Einwilligung der FACHÄRZTE sowie der Versicherten auf Grundlage ausführlicher Informati- onen In- formationen über die Datenverarbeitung im Rahmen der Teilnahmeerklärung. Weitere Regelun- gen Re- gelungen zum Datenschutz sind in Anlage 16 geregelt.
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder aus einem anderen als dem in § 306 BGB bestimmten Grunde werden, oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestim- mung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksa- men Bestimmung in rechtswirksamer Weise und wirtschaftlich am nächsten kommt. Glei- ches gilt für etwaige Vertragslücken.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst.
(3) Soweit keine abweichenden Regelungen in diesem Vertrag getroffen wurden, gelten die allgemeinen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen, insbesondere das SGB V, ärztliches Berufsrecht sowie bundesmantel- und gesamtvertraglichen Regelungen.
(4) Keine Regelung in diesem Vertrag soll ein Arbeitsverhältnis oder eine Gesellschaft bür- gerlichen Rechts zwischen den Vertragspartnern begründen. Sofern nicht in diesem Ver- trag ausdrücklich geregelt, vermittelt dieser Vertrag keinem Vertragspartner das Recht, einen anderen Vertragspartner rechtsgeschäftlich zu vertreten.
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Samples: Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Nephrologie
Allgemeine Regelungen. Für 1 Vertragsgegenstand, Beauftragung Der Auftraggeber (AG) Stadt Frohburg und der Auftragnehmer (AN) ……………………………….. ……………………………….. ……………………………….. vereinbaren die übrigen Vertragspartner gelten sämtliche Abschnitte dieses VertragesErbringung von Leistungen für
1. Projektart: Fachplanung / Tragwerksplanung
2. Projektbezeichnung: Rittergut Prießnitz – Sanierung des nördlichen Gebäudekomplexes Projektziele:
1. Leistungsbereiche: B 2: Fachplanung / Tragwerksplanung Stufenvertrag mit Option der Leistungserweiterung (zunächst nur verbindliche Beauftragung der in Teilen B näher beschriebenen Leistungen jeweils der 1. Stufe - gesonderte Vereinbarung der Erbringung der weiteren in Teilen B beschriebenen Leistungen der weiteren Stufe/n zu einem späteren Zeitpunkt).
2.1 Der AN ist verpflichtet, alle für die Herbeiführung der Ziele (2vgl. oben § 1) Für MEDI e. V., BDU erforderlichen Leistungen aus der jeweiligen Leistungsphase der beauftragten Leistungsbereiche zu erbringen. Hiermit sind die im Leistungsbild beschriebenen im Allgemeinen erforderlichen Grundleistungen nach HOAI oder die in den Teilen B gesondert definierten Grundleistungen gemeint. Besondere Leistungen sind nicht umfasst. Diese werden in den Teilen B und/oder während der Planungs- und AGNU gelten dabei die Regelungen des Abschnittes IV, soweit diese auf sie Bezug nehmenBauzeit ggf. ausdrücklich beauftragt.
(1) 2.2 Der Vertragsbeginn steht unter Vorbehalt: Bevor eine Erbringung und Abrechnung von Leistungen durch FACHÄRZTE nach diesem Vertrag erfolgen kannAN ist verpflichtet, ist die Er- füllung folgender Voraussetzung zwingend notwendig: Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg schließt mit der AOK und der BKK einen Vertrag gemäß § 140a Abs. 6 SGB V („Bereinigungsvertrag“). Der Berei- nigungsvertrag regelt die organisatorischen und strukturellen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Versorgung im Fachgebiet Urologie nach § 140a SGB V, ins- besondere die Bereinigung der ärztlichen Gesamtvergütung. Die Managementge- sellschaft informiert die FACHÄRTZE über den Wegfall des Vorbehaltes. Die AOK oder die BKK haftet gegenüber den Vertragspartnern nicht auf Schadensersatz, wenn der Bereinigungsvertrag nicht zustande kommt.
(2) Der Vertrag tritt unbeschadet einer Vertragsteilnahme von FACHÄRZTEN gemäß § 3 mit Vertragsunterzeichnung in Kraft. Die Regelungen zur Beendigung der Vertrags- teilnahme des FACHARZTES gemäß § 8 lassen die Laufzeit des Vertrages außer für diesen FACHARZT unberührt.
(3) Die Regelungen zur Kündigung des Vertrages richten sich für FACHÄRZTE nach Ab- schnitt II und für die übrigen Vertragspartner nach Abschnitt IV.
(4) Die Kündigung einzelner Vertragspartner, ordentlich oder außerordentlich, hat folgende Wirkung:
a) Kündigt die AOK oder BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für die kündigende Krankenkasse. Kün- digen AOK und BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner.
b) Kündigt der MEDIVERBUND den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeit- punkt der Wirksamkeit der Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner.
c) Kündigt der FACHARZT den Vertrag oder wird ihm gekündigt (§ 8), wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
d) Bei einer Kündigung von MEDI e.V., BDU oder AGNU wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
e) Kündigungen von AOK, BKK, MEDIVERBUND, BDU oder AGNU sind den jeweils an- deren Vertragspartnern mit Ausnahme der FACHÄRZTE schriftlich zuzustellen. Die FACHÄRZTE sind hiervon durch die Managementgesellschaft in Kenntnis dem AG rechtzeitig entsprechende Hinweise zu setzen.
(1) Für Änderungen der Vergütungsregelung gilt § 19 Abs. 2.
(2) Die Vertragspartner sind sich weiter darüber einig, dass anhand der Durchführung des Vertrages gewonnene Erkenntnisse zur Vertragssoftware als Steuerungselement für eine wirtschaftliche Verordnung und ein zukunftsgerichteter Ausbau der IT- Infrastruktur Änderungen des Vertrages erforderlich machen können. AOK, BKK und MEDIVERBUND sind deshalb berechtigt, diesen Vertrag mit Wirkung für die FACHÄRZTE nach Maßgabe des folgenden Abs. 4 zu ändern, sofern und soweit es die Umsetzung dieses Vertrages erfordert und der Beirat der Änderung nach sorgfältiger Prüfung ihrer Auswirkungen auf die FACHÄRZTE zugestimmt hat.
(3) Die Managementgesellschaft wird Änderungen nach dem vorstehenden Absatz 2 den FACHÄRZTEN schriftlich bekannt geben und eine Frist von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung der Änderung einräumen, innerhalb derer der FACHARZT das Recht hat, den beabsichtigten Änderungen zu widersprechen, wenn sie sich nachteilig auf seine Rechtsposition auswirken. Solche Änderungen gelten als genehmigt, wenn der FACHARZT nicht schriftlich gegenüber der Managementgesellschaft Widerspruch er- hebt. Auf diese Folge wird die Managementgesellschaft den XXXXXXXX bei der Be- kanntgabe gemäß Satz 1 besonders hinweisen. Zur Fristwahrung ist es ausreichend, dass der FACHARZT den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Managementgesellschaft absendet. Widerspricht der FACHARZT gemäß dem vorstehenden Satz 2, ist die Managementgesellschaft zur Kündigung des Vertrages gegenüber dem FACHARZT berechtigt. Die Kündigung wird zum Ablauf des Quartals wirksam, das auf den Zugang der Kündigung folgt. Sie führt zum Ausscheiden des FACHARZTES aus dem AOK-FacharztProgramm/Bosch BKK-Facharztprogramm Urologie.
(4) Änderungen, die die Position des FACHARZTES in rechtlicher und wirtschaftlicher Hin- sicht ausschließlich verbessern, können von AOK, BKK und MEDIVERBUND ohne Zu- stimmung des FACHARZTES vereinbart werden. Die Managementgesellschaft wird den FACHÄRZTEN die Vertragsänderungen und den vereinbarten Beginn der Wirksamkeit unter Berücksichtigung ihrer Interessen und einer angemessenen Vorlauffrist schrift- lich mitteilen. § 26 Haftung und Freistellung
(1) Sofern nachfolgend nicht abweichend geregelt, haften die Vertragspartner für die Verlet- zung der von ihnen in der jeweiligen Leistungsbeziehung nach diesem Vertrag übernom- menen Pflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung gegenüber nicht an diesem Vertrag beteiligten Dritten wird durch diesen Vertrag nicht begründet.
(2) Der MEDIVERBUND haftet gegenüber der AOK und BKK nicht für den wirtschaftlichen Erfolg einer Vertragssoftware in Form von Einsparungen der AOK oder BKK als Folge der Verordnung von Arzneimitteln mithilfe von Vertragssoftware.
(3) Die AOK und BKK haften für die fehlende Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der der Managementgesellschaft im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages zur Auf- nahme in eine Vertragssoftware zur Verfügung gestellten Inhalte, auch im Hinblick auf § 73 Abs. 8 SGB V, soweit sie dies zu vertreten hat; unter diese Inhalte fallen insbesondere Angaben über Arzneimittel und sonstige Informationen, die nach den für Vertragssoftware vereinbarten Funktionen Einfluss auf Vorschläge zur Arzneimittelverordnung durch die Vertragssoftware haben. Die AOK und die BKK werden den MEDIVERBUND von Ansprü- chen der übrigen Vertragspartner sowie Dritter auf Schadens- oder Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit den zur Verfügung gestellten Inhalten und ihrer Nutzung für die Darstellung der Arzneimittel in Vertragssoftware im Sinne von Satz 1 freistellen, sofern die AOK bzw. BKK ein Verschulden an deren Inanspruchnahme trifft. Satz 1 und 2 dieses Absatzes gelten nurgeben, wenn die Inhalte Einschaltung weiterer Planer und Gutachter zur Erreichung des Gesamtprojekterfolgs erforderlich sein sollte oder zusätzliche bzw. besondere Leistungen erforderlich werden. Diese sind im Falle des Erfordernisses vorab durch die Managementgesellschaft inhaltlich unver- ändert in die Vertragssoftware aufgenommen wurden. Die Anpassung an ein Datenformat gilt nicht als inhaltliche Veränderung. Offensichtliche Fehler sind von dieser Freistellung nicht umfasstden AG zu beauftragen.
(4) Freistellung nach diesem § 26 bedeutet 2.3 Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen mit dem AG und den anderen an der Planung Beteiligten abzustimmen.
2.4 Der AN ist verpflichtet, den AG rechtzeitig über Umstände zu informieren, die Abwehr unberechtigter aus seinen Leistungsbereichen stammen und die Erfüllung be- rechtigter Ansprüchezu Kostenerhöhungen oder Terminverzögerungen führen können, und soweit möglich dem AG Alternativen aufzuzeigen.
(5) Die AOK bzw. BKK als Freistellungsverpflichtete 2.5 Der AN ist nicht berechtigtverpflichtet, gegenüber einem Freistellungsanspruch nach diesem § 26 Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Gegen- rechte aus diesem Vertrag geltend zu machen. Für die Qualitätssicherung der Leistungserbringung nach diesem Vertrag werden Quali- tätssicherungsmaßnahmen festgelegt und durch eine Qualitätssicherungskommission, die von den Vertragspartnern eingerichtet wird, überprüft (vgl. Anlage 2). Die Teilnahme an den Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Anlage 2 ist für den FACHARZT verpflich- tend. Weiterhin gelten die Bestimmungen des § 137 SGB V.
(1) Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Patientendaten) sind insbesondere die Regelungen AG über die Einhaltung beabsichtigte Tatsache der ärztlichen Schweigepflicht nach Unterbeauftragung und deren Umfang vorab zu informieren, es sei denn, dies war bereits Gegenstand der Berufsord- nung und den strafrechtlichen Bestimmungen sowie die Vorschriften des Bundesdaten- schutzgesetzes und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) zu beachten. Bei der Verarbeitung von Sozialdaten (Versichertendaten) sowie im Hinblick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind insbesondere die Regelungen des So- zialgesetzbuches X zu beachten.
(2) Der Umfang der von der Managementgesellschaft zum Zwecke der Prüfung der AOK- /BoschBKK-Abrechnung gemäß § 20 des Vertrages i.V.m. Anlage 12 übermittelten Da- ten entspricht dem Umfang der gemäß § 295 Abs. 1 SGB V übermittelten Daten.
(3) Der MEDIVERBUND als Managementgesellschaft führt mit Wirkung für die FACHÄRZTE gemäß § 295a Abs. 1 SGB V als Vertragspartner auf Leistungserbringerseite das im V. Abschnitt geregelte Abrechnungsmanagement durch. Voraussetzung dafür ist die Ein- willigung der FACHÄRZTE sowie der Versicherten auf Grundlage ausführlicher Informati- onen über die Datenverarbeitung Aufgaben im Rahmen der Teilnahmeerklärungöffentlichen Ausschreibung. Weitere Regelun- gen zum Datenschutz sind Der AG ist berechtigt, innerhalb von 14 Tagen zu widersprechen, falls in Anlage 16 geregelt.
(1) Sollte eine Bestimmung der Person des vorgesehenen Unterbeauftragten ein wichtiger gegen die Unterbeauftragung sprechender Grund vorliegt. Der AG ist zur Zahlung entsprechend Projektfortschritt und den Vereinbarungen in Teil A § 4 sowie Teilen B dieses Vertrages unwirksam sein oder aus einem anderen als dem in § 306 BGB bestimmten Grunde werden, oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestim- mung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksa- men Bestimmung in rechtswirksamer Weise und wirtschaftlich am nächsten kommt. Glei- ches gilt für etwaige Vertragslückenverpflichtet.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst.
(3) Soweit keine abweichenden Regelungen in diesem Vertrag getroffen wurden, gelten die allgemeinen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen, insbesondere das SGB V, ärztliches Berufsrecht sowie bundesmantel- und gesamtvertraglichen Regelungen.
(4) Keine Regelung in diesem Vertrag soll ein Arbeitsverhältnis oder eine Gesellschaft bür- gerlichen Rechts zwischen den Vertragspartnern begründen. Sofern nicht in diesem Ver- trag ausdrücklich geregelt, vermittelt dieser Vertrag keinem Vertragspartner das Recht, einen anderen Vertragspartner rechtsgeschäftlich zu vertreten.
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Samples: Ingenieurvertrag
Allgemeine Regelungen. Für die übrigen Vertragspartner gelten sämtliche Abschnitte 1 Anwendungsbereich dieses VertragesAbschnitts § 2 Urheberrechte
(1) Die Inhalte des IZ-Angebots sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, Änderung, Verbreitung oder Speicherung von Informationen oder Daten, insbesondere von Texten, Textteilen, interaktiven Anwendungen oder Bildmaterial, ist nur innerhalb der gesetzlichen Schrankenbestimmungen zulässig.
(2) Für MEDI e. V.Jede darüber hinausgehende – auch auszugsweise – Nutzung der Inhalte, BDU und AGNU gelten dabei die Regelungen insbesondere jede Vervielfältigung, Speicherung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung etc. zu kommerziellen und/oder gewerblichen Zwecken, also auch eine Speicherung in Datenbanksystemen im gewerblichen Betrieb, eine Veröffentlichung im Inter- oder Intranet sowie eine Weitergabe von Inhalten oder eine Einräumung von Rechten an Dritte bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der IZ.
(3) Entsprechende Rechte, insbesondere das Recht zur Nutzung von einzelnen Inhalten des Abschnittes IVIZ-Angebots zu kommerziellen Zwecken, soweit diese auf sie Bezug nehmenkönnen gemäß den Angaben unter xxx.xx.xx/xxxxxxx/xxxxxxxxxxxxx entgeltlich erworben werden.
(1) Der Vertragsbeginn steht unter Vorbehalt: Bevor eine Erbringung und Abrechnung von Leistungen durch FACHÄRZTE IZ versichert, ihre Verpflichtungen nach diesem Vertrag erfolgen kannmit der verkehrsüblichen Sorgfalt zu erbringen.
(2) IZ haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(3) Für leichte Fahrlässigkeit haftet IZ unbeschränkt bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen. IZ haftet bei leichter Fahrlässigkeit im Übrigen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), sowie der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
(4) Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten von Erfüllungsgehilfen der IZ.
(1) Wird das IZ-Angebot missbräuchlich oder unter Verstoß gegen die vertraglichen Vereinbarungen genutzt, ist IZ berechtigt, die Er- füllung folgender Voraussetzung zwingend notwendig: Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg schließt mit der AOK und der BKK einen Vertrag gemäß § 140a Abs. 6 SGB V („Bereinigungsvertrag“)Leistungen für den Kunden jederzeit zu sperren oder einzustellen. Der Berei- nigungsvertrag regelt Kunde wird über die organisatorischen erfolgte Sperrung bzw. Einstellung unterrichtet und strukturellen Rahmenbedingungen für kann die Umsetzung Aufhebung der Versorgung im Fachgebiet Urologie nach § 140a SGB V, ins- besondere die Bereinigung der ärztlichen GesamtvergütungSperrung bzw. Die Managementge- sellschaft informiert die FACHÄRTZE über den Wegfall des Vorbehaltes. Die AOK oder die BKK haftet gegenüber den Vertragspartnern nicht auf SchadensersatzEinstellung verlangen, wenn der Bereinigungsvertrag nicht zustande kommtkein Missbrauch vorliegt.
(2) Der Vertrag tritt unbeschadet Kunde unterlässt jedwede Handlung, die geeignet ist, den Betrieb der IZ-Plattform oder der dahinterstehenden technischen Infrastruktur zu beeinträchtigen und/oder übermäßig zu belasten. Dazu zählen insbesondere:
a. die Verbreitung von Viren, Trojanern und anderen schädlichen Dateien über das IZ-Angebot, insbesondere die IZ-Plattform;
b. die Verwendung von Software, Skripten oder Datenbanken in Verbindung mit der Nutzung des IZ-Angebots, insbesondere der IZ-Plattform;
c. das Blockieren, Überschreiben, Modifizieren, Kopieren von Daten und/oder sonstigen Inhalten, soweit dies nicht für die ordnungsgemäße Nutzung des IZ- Angebots, insbesondere der IZ-Plattform, erforderlich ist.
(1) Die IZ-Plattform wird dem Kunden über das Internet zur Verfügung gestellt. IZ ist bemüht, einen störungsfreien Betrieb der Plattform dauerhaft anzubieten. Dies beschränkt sich naturgemäß auf Leistungen, auf die IZ einen Einfluss hat. Der Kunde erkennt jedoch an, dass eine vollständige lückenlose Verfügbarkeit der Plattform technisch nicht realisierbar ist. IZ bleibt es insbesondere unbenommen, den Zugang zu der Plattform aufgrund von Wartungsarbeiten, Kapazitätsproblemen und aufgrund von Ereignissen, die nicht in ihrem Machtbereich stehen, ganz oder teilweise, zeitweise einzuschränken. IZ wird die Wartungsarbeiten, soweit dies möglich ist, in nutzungsarmen Zeiten durchführen. Sollten längere Leistungseinschränkungen erforderlich sein, wird IZ den Kunden über Art, Ausmaß und Dauer von geplanten Beeinträchtigungen zuvor unterrichten.
(2) IZ behält sich vor, die technischen Standards und Sicherheitsmerkmale zu ändern, sofern die Änderung einer Vertragsteilnahme von FACHÄRZTEN gemäß § 3 Verbesserung der Sicherheit dient, die Änderung gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben ist oder mit Vertragsunterzeichnung in Kraftder Änderung keine für den Kunden erheblichen Nachteile verbunden sind. Die Regelungen Ein Anspruch des Kunden auf Schaffung oder Aufrechterhaltung bestimmter Funktionalitäten besteht nicht.
(1) Mit bloßer Registrierung des Kunden erhält dieser einen kostenlosen Zugang zum IZ-Angebot, insbesondere zur Beendigung der Vertrags- teilnahme IZ-Plattform, mit stark eingeschränktem Leistungsumfang. Auf den Zugang oder bestimmte Leistungsmerkmale besteht seitens des FACHARZTES gemäß § 8 lassen die Laufzeit des Vertrages außer für diesen FACHARZT unberührtKunden kein Anspruch.
(2) Der Leistungsumfang dieses kostenlosen Zugangs kann durch IZ jederzeit und ohne Vorankündigung oder Begründung eingeschränkt werden.
(3) Die Für den kostenlosen Zugang gelten im Übrigen die Regelungen zur Kündigung des Vertrages richten sich für FACHÄRZTE nach Ab- schnitt II Abschnitts III. entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass eine Vergütung nicht zu zahlen ist und für die übrigen Vertragspartner nach Abschnitt IVeine feste Vertragslaufzeit nicht besteht, sondern der Zugang jederzeit durch beide Parteien ordentlich kündbar ist.
(41) Die Kündigung einzelner Vertragspartner, ordentlich oder außerordentlich, hat folgende Wirkung:
a) Kündigt IZ nimmt den Schutz der persönlichen Daten ihrer Kunden sehr ernst und hält sich strikt an die AOK oder BKK den Vertrag gemäß § 17, endet Regeln der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für die kündigende KrankenkasseDatenschutzgesetze (u.a. Kün- digen AOK und BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für sämtliche VertragspartnerDSGVO; BDSG).
b(2) Kündigt der MEDIVERBUND den Vertrag gemäß § 17Zu beachten in diesem Zusammenhang sind die Hinweise zum Datenschutz, endet der Vertrag zum Zeit- punkt der Wirksamkeit der Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartnerabrufbar unter xxxxx://xxx.xx.xx/xxxxxxx/xxxxxxxxxxx.
c(1) Kündigt IZ behält sich gegenüber Kunden, die Kaufleute sind, das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der FACHARZT den Vertrag oder wird ihm gekündigt gesamten Geschäftsbeziehung (§ 8)gleich aus welchem Rechtsgrund) mit dem Kunden vor. IZ verpflichtet sich jedoch die nach dem vorstehenden Satz zustehenden Sicherheiten freizugeben, wird soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 15% übersteigt und der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführtKunde die Freigabe verlangt. Die Bestimmung der freizugebenden Produkte ist IZ vorbehalten.
d(2) Bei Gegenüber Kunden, die Nichtkaufleute sind, behält sich IZ das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw. der Vergütung vor. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten richtet die EU-Kommission eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten („OS-Plattform“) zwischen Unternehmern und Verbrauchern ein. Diese ist unter folgendem Link erreichbar: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx. Die IZ ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Kündigung von MEDI e.V., BDU oder AGNU wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführtVerbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
e(1) Kündigungen Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, sofern IZ ausdrücklich per Textform zugestimmt hat.
(2) Die Geltung der Vorschriften aus § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3, Satz 2 BGB wird für Verträge mit Unternehmern ausgeschlossen.
(3) Beim Versand von AOK, BKK, MEDIVERBUND, BDU oder AGNU sind Waren geht die Leistungs- und Preisgefahr mit Übergabe der Waren an das mit der Ausführung der Versendung beauftragte Unternehmen auf den jeweils an- deren Vertragspartnern mit Ausnahme der FACHÄRZTE schriftlich zuzustellen. Die FACHÄRZTE sind hiervon durch die Managementgesellschaft in Kenntnis zu setzenKunden über.
(1) Für Änderungen alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ist ausschließlich das Recht der Vergütungsregelung gilt § 19 AbsBundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar. 2Erfüllungsort ist Wiesbaden.
(2) Die Vertragspartner sind sich weiter darüber einigGerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass anhand der Durchführung des Vertrages gewonnene Erkenntnisse zur Vertragssoftware als Steuerungselement für eine wirtschaftliche Verordnung und ein zukunftsgerichteter Ausbau der IT- Infrastruktur Änderungen des Vertrages erforderlich machen können. AOKgleich welcher Rechtsgrundlage, BKK und MEDIVERBUND sind deshalb berechtigt, diesen Vertrag mit Wirkung für die FACHÄRZTE nach Maßgabe des folgenden Abs. 4 zu ändernist Wiesbaden, sofern und soweit es die Umsetzung dieses Vertrages erfordert und der Beirat der Änderung nach sorgfältiger Prüfung ihrer Auswirkungen auf die FACHÄRZTE zugestimmt hatKunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Die Managementgesellschaft wird Alle Änderungen nach dem vorstehenden Absatz 2 den FACHÄRZTEN schriftlich bekannt geben und eine Frist von 6 Wochen nach Zugang oder Ergänzungen dieser AGB oder des zugrundeliegenden Vertrages bedürfen der Mitteilung der Änderung einräumen, innerhalb derer der FACHARZT das Recht hat, den beabsichtigten Änderungen zu widersprechen, wenn sie sich nachteilig auf seine Rechtsposition auswirken. Solche Änderungen gelten als genehmigt, wenn der FACHARZT nicht schriftlich gegenüber der Managementgesellschaft Widerspruch er- hebt. Auf diese Folge wird die Managementgesellschaft den XXXXXXXX bei der Be- kanntgabe gemäß Satz 1 besonders hinweisen. Zur Fristwahrung ist es ausreichend, dass der FACHARZT den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Managementgesellschaft absendet. Widerspricht der FACHARZT gemäß dem vorstehenden Satz 2, ist die Managementgesellschaft zur Kündigung des Vertrages gegenüber dem FACHARZT berechtigt. Die Kündigung wird zum Ablauf des Quartals wirksam, das auf den Zugang der Kündigung folgt. Sie führt zum Ausscheiden des FACHARZTES aus dem AOK-FacharztProgramm/Bosch BKK-Facharztprogramm UrologieTextform (§ 126b BGB).
(4) Änderungen, IZ kann die die Position des FACHARZTES in rechtlicher und wirtschaftlicher Hin- sicht ausschließlich verbessern, können von AOK, BKK und MEDIVERBUND ohne Zu- stimmung des FACHARZTES vereinbart werdenVertragsbedingungen jederzeit ändern oder ergänzen. Die Managementgesellschaft Änderungen oder Ergänzungen werden dem Kunden spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden per E-Mail angekündigt. Ist der Kunde mit den Änderungen nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen in Textform widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen als vom Kunden genehmigt. IZ wird den FACHÄRZTEN die Vertragsänderungen und den vereinbarten Beginn der Wirksamkeit unter Berücksichtigung ihrer Interessen und einer angemessenen Vorlauffrist schrift- lich mitteilen. § 26 Haftung und Freistellung
(1) Sofern nachfolgend nicht abweichend geregelt, haften die Vertragspartner für die Verlet- zung der von ihnen in der jeweiligen Leistungsbeziehung nach diesem Vertrag übernom- menen Pflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung gegenüber nicht an diesem Vertrag beteiligten Dritten wird durch diesen Vertrag nicht begründet.
(2) Der MEDIVERBUND haftet gegenüber der AOK und BKK nicht für den wirtschaftlichen Erfolg einer Vertragssoftware in Form von Einsparungen der AOK oder BKK als Folge der Verordnung von Arzneimitteln mithilfe von Vertragssoftware.
(3) Die AOK und BKK haften für die fehlende Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der der Managementgesellschaft im Zusammenhang dem Kunden mit der Erfüllung dieses Vertrages zur Auf- nahme in eine Vertragssoftware zur Verfügung gestellten Inhalte, auch im Hinblick Mitteilung der Änderung oder Ergänzung der Vertragsbedingungen auf § 73 Abs. 8 SGB V, soweit sie dies zu vertreten hat; unter diese Inhalte fallen insbesondere Angaben über Arzneimittel und sonstige Informationen, die nach den für Vertragssoftware vereinbarten Funktionen Einfluss auf Vorschläge zur Arzneimittelverordnung durch die Vertragssoftware haben. Die AOK und die BKK werden den MEDIVERBUND von Ansprü- chen der übrigen Vertragspartner sowie Dritter auf Schadens- oder Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit den zur Verfügung gestellten Inhalten und ihrer Nutzung für die Darstellung der Arzneimittel in Vertragssoftware im Sinne von Satz 1 freistellen, sofern die AOK bzw. BKK ein Verschulden an deren Inanspruchnahme trifft. Satz 1 und 2 dieses Absatzes gelten nur, wenn die Inhalte durch die Managementgesellschaft inhaltlich unver- ändert in die Vertragssoftware aufgenommen wurden. Die Anpassung an ein Datenformat gilt nicht als inhaltliche Veränderung. Offensichtliche Fehler sind von dieser Freistellung nicht umfasst.
(4) Freistellung nach diesem § 26 bedeutet die Abwehr unberechtigter und die Erfüllung be- rechtigter Ansprüchevorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
(5) Die AOK bzw. BKK als Freistellungsverpflichtete ist nicht berechtigt, gegenüber einem Freistellungsanspruch nach diesem § 26 Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Gegen- rechte aus diesem Vertrag geltend zu machen. Für die Qualitätssicherung der Leistungserbringung nach diesem Vertrag werden Quali- tätssicherungsmaßnahmen festgelegt und durch eine Qualitätssicherungskommission, die von den Vertragspartnern eingerichtet wird, überprüft (vgl. Anlage 2). Die Teilnahme an den Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Anlage 2 ist für den FACHARZT verpflich- tend. Weiterhin gelten die Sollten einzelne Bestimmungen des § 137 SGB V.
(1) Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Patientendaten) sind insbesondere die Regelungen über die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsord- nung und den strafrechtlichen Bestimmungen sowie die Vorschriften des Bundesdaten- schutzgesetzes und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) zu beachten. Bei der Verarbeitung von Sozialdaten (Versichertendaten) sowie im Hinblick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind insbesondere die Regelungen des So- zialgesetzbuches X zu beachten.
(2) Der Umfang der von der Managementgesellschaft zum Zwecke der Prüfung der AOK- /BoschBKK-Abrechnung gemäß § 20 des Vertrages i.V.m. Anlage 12 übermittelten Da- ten entspricht dem Umfang der gemäß § 295 Abs. 1 SGB V übermittelten Daten.
(3) Der MEDIVERBUND als Managementgesellschaft führt mit Wirkung für die FACHÄRZTE gemäß § 295a Abs. 1 SGB V als Vertragspartner auf Leistungserbringerseite das im V. Abschnitt geregelte Abrechnungsmanagement durch. Voraussetzung dafür ist die Ein- willigung der FACHÄRZTE sowie der Versicherten auf Grundlage ausführlicher Informati- onen über die Datenverarbeitung im Rahmen der Teilnahmeerklärung. Weitere Regelun- gen zum Datenschutz sind in Anlage 16 geregelt.
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder aus einem anderen als dem in § 306 BGB bestimmten Grunde werden, oder sollte so bleibt die Wirksamkeit der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestim- mung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksa- men Bestimmung in rechtswirksamer Weise und wirtschaftlich am nächsten kommt. Glei- ches gilt für etwaige VertragslückenBestimmungen hiervon unberührt.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst.
(3) Soweit keine abweichenden Regelungen in diesem Vertrag getroffen wurden, gelten die allgemeinen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen, insbesondere das SGB V, ärztliches Berufsrecht sowie bundesmantel- und gesamtvertraglichen Regelungen.
(4) Keine Regelung in diesem Vertrag soll ein Arbeitsverhältnis oder eine Gesellschaft bür- gerlichen Rechts zwischen den Vertragspartnern begründen. Sofern nicht in diesem Ver- trag ausdrücklich geregelt, vermittelt dieser Vertrag keinem Vertragspartner das Recht, einen anderen Vertragspartner rechtsgeschäftlich zu vertreten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Regelungen. Für die übrigen Vertragspartner gelten sämtliche Abschnitte dieses Vertrages(insb. Laufzeit, Kündigung, Zahlweise, Haftung)
1. Das Vertragsverhältnis beginnt am xx.xx.xxx („Vertragsbeginn“) und es endet zum xx.xx.xxx, ohne dass es einer Kündigung bedarf („Vertragslaufzeit“).
(2) Für MEDI e. V., BDU und AGNU gelten dabei . Während der in § 20 Ziff. 1 genannten Vertragslaufzeit ist die Regelungen ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Der Mieter hat ein Kündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten zum 30.09. des Abschnittes IV, soweit diese auf sie Bezug nehmenzweiten Vertragsjahres. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(1) Der 3. Kommt es nicht innerhalb von 7 Tagen nach dem in § 20 Ziff. 1 vereinbarten Vertragsbeginn zu einer Übergabe der Mietsache an den Mieter, steht unter Vorbehalt: Bevor eine Erbringung und Abrechnung von Leistungen durch FACHÄRZTE nach diesem Vertrag erfolgen kanndem Vermieter ein vertragliches Rücktrittsrecht zu; das vorbenannte vertragliche Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, ist wenn die Er- füllung folgender Voraussetzung zwingend notwendig: Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg schließt mit Übergabe an Umständen scheitert, die der AOK und Vermieter zu vertreten hat.
4. Wird die Mietsache zur vereinbarten Zeit nicht zur Verfügung gestellt, so kann der BKK einen Vertrag gemäß Mieter – vorbehaltlich der Regelungen in § 140a Abs. 6 SGB V („Bereinigungsvertrag“). Der Berei- nigungsvertrag regelt die organisatorischen und strukturellen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Versorgung im Fachgebiet Urologie nach § 140a SGB V, ins- besondere die Bereinigung der ärztlichen Gesamtvergütung. Die Managementge- sellschaft informiert die FACHÄRTZE über den Wegfall des Vorbehaltes. Die AOK oder die BKK haftet gegenüber den Vertragspartnern nicht auf Schadensersatz23 – Schadensersatz nur fordern, wenn der Bereinigungsvertrag Vermieter die Verzögerung infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Das Recht des Mieters zur Mietminderung oder zur fristlosen Kündigung wegen nicht zustande kommt.
(2) Der Vertrag tritt unbeschadet einer Vertragsteilnahme von FACHÄRZTEN gemäß § 3 mit Vertragsunterzeichnung in Kraft. Die Regelungen zur Beendigung der Vertrags- teilnahme des FACHARZTES gemäß § 8 lassen die Laufzeit des Vertrages außer für diesen FACHARZT rechtzeitiger Gebrauchsgewährung bleibt unberührt.
5. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit erfolgt keine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses durch Fortsetzung des Gebrauchs des Apartments (3) Die Regelungen zur Kündigung des Vertrages richten sich für FACHÄRZTE nach Ab- schnitt II und für die übrigen Vertragspartner nach Abschnitt IV§ 545 BGB findet insoweit keine Anwendung).
6. Abweichend von § 20 Ziff. 1 hat der Mieter mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende das Recht, dieses Vertragsverhältnis zu beenden, wenn der Mieter einen geeigneten Nachmieter benennt, der bereit ist, mit dem Vermieter bzw. dem Anbieter einen Miet-, Service- und Internetnutzungsvertrag zum 30.09. des zweiten Vertragsjahres endend zu schließen, welcher eine Mindestlaufzeit von 6 Monaten hat und sich nahtlos an dieses Vertragsverhältnis anschließt. Geeignet im vorbenannten Sinne ist der Nachmieter, wenn er eingeschriebener Student an einer staatlich anerkannten Hochschule, solvent und dem Vermieter sowie dem Anbieter der Vertragsschluss objektiv zumutbar ist. Unzumutbar im vorbenannten Sinne ist der Vertragsschluss mit dem vom Mieter genannten Nachmieter insbesondere dann, wenn der Vermieter den Mietvertrag mit dem vom Mieter genannten Nachmieter aufgrund bereits erfolgter schuldrechtlicher Neuvermietung der Mietsache an einen Dritten nicht erfüllen kann. Eine anteilige Erstattung der jährlichen Servicepauschale an den Mieter erfolgt nicht. Die Beendigung dieses Vertrags wird in einem entsprechenden Aufhebungsvertrag festgehalten. Beendet der Mieter dieses Vertragsverhältnis aufgrund der vorgenannten Regelung, ist der Mieter – als Ausgleich des den Vermieter treffenden erhöhten Bearbeitungsaufwands – zur Zahlung von EUR 150,00 an den Vermieter (4Nachmietergebühr) verpflichtet. Die Kündigung einzelner VertragspartnerNachmietergebühr wird mit Rückgabe der Mietsache an den Vermieter fällig. Dem Vermieter bleibt es unbenommen, ordentlich oder außerordentlichnachzuweisen, hat folgende Wirkung:
a) Kündigt dass seine konkreten Aufwendungen im Einzelfall höher waren. Dem Mieter steht es frei, nachzuweisen, dass dem Vermieter im konkreten Fall niedrigere Aufwendungen als die AOK oder BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für die kündigende Krankenkasse. Kün- digen AOK und BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für sämtliche VertragspartnerNachmietergebühr entstanden sind.
b) Kündigt der MEDIVERBUND den Vertrag gemäß § 177. Der Vermieter vermietet das Apartment nach dem unter xxx.xxx-xxxx.xxx einsehbaren Belegungskonzept und Rotationskonzept. Der Mieter verpflichtet sich, endet der Vertrag zum Zeit- punkt der Wirksamkeit der Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner.
c) Kündigt der FACHARZT den Vertrag oder wird ihm gekündigt (§ 8)dem Vermieter, wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
d) Bei einer Kündigung von MEDI e.V., BDU oder AGNU wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
e) Kündigungen von AOK, BKK, MEDIVERBUND, BDU oder AGNU sind den jeweils an- deren Vertragspartnern mit Ausnahme der FACHÄRZTE schriftlich zuzustellen. Die FACHÄRZTE sind hiervon vertreten durch die Managementgesellschaft International Campus GmbH, jedes Semester unaufgefordert eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung vorzulegen, welche an die E-Mail-Adresse: xxxxxxx@xxx-xxxx.xxx zu versenden ist. Der Mieter ist ferner verpflichtet, den Vermieter von seiner Exmatrikulation unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Vermieter bzw. Anbieter ist im Rahmen seines Sonderkündigungsrechtes berechtigt, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zu kündigen - Bewohnern, die bei der Bewerbung falsche Angaben gemacht haben; - Bei Wegfall der Immatrikulation; - Bei Absolvieren des Examens ohne direkten Anschluss eines Zweistudiums.
(1) Für Änderungen 8. Die Kündigung des Vertragsverhältnisses bedarf der Vergütungsregelung gilt § 19 Abs. 2Schriftform und muss im Fall einer mieterseitigen Kündigung der International Campus GmbH, Xxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx, postalisch zugehen, die vom Vermieter zum Empfang der Kündigung bevollmächtigt ist.
1. Die Miete für das Apartment und die Betriebskostenpauschale sowie die Möbelmiete und die Medienpauschale für den ersten Monat sind spätestens 14 Tage vor Vertragsbeginn an den Vermieter bzw. Anbieter auf das Konto des Vermieters zu zahlen. Die Zahlung der THE FIZZ Servicepauschale für das erste Jahr ist sofort fällig. Im Übrigen sind die Miete für das Apartment, die Möbelmiete, die Betriebskostenpauschale sowie die Medienpauschale für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses im Voraus am ersten Werktag eines jeden Monats und die Servicepauschale im Voraus am ersten Werktag im Oktober eines jeden Vertragsjahres zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der jeweiligen Zahlung ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem jeweiligen Konto entscheidend. Bei unbarer Zahlung genügt der Mieter seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Zahlung, wenn er nach dem normalen Verlauf mit rechtzeitiger Gutschrift auf dem vom Vermieter bzw. Anbieter bestimmten Konto rechnen konnte.
2. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sowie dem Anbieter die jeweils anliegenden SEPA-Basis-Lastschriftmandate unverzüglich zu erteilen. Bei Änderung des Xxxxxx ist dies dem Vermieter sowie dem Anbieter unverzüglich anzuzeigen und ein neues SEPA-Basis-Lastschriftmandat zu erteilen. Die SEPA-Daten sind jeweils per E-Mail an hierfür mitgeteilte E- Mail-Adresse zu senden (derzeit: xxxxxxxxxxxxxxxx@xxx-xxxx.xxx). Die dem Vermieter sowie ggf. dem Anbieter durch eine Nichteinlösung der jeweiligen Lastschriften entstehenden Kosten hat der Mieter zu ersetzen.
3. Der Vermieter ist berechtigt, für den Anbieter auch die Möbelmiete und die Medienpauschale einzuziehen, sofern der Anbieter die Möbelmiete und die Medienpauschale nicht selbst einzieht.
1. Der Mieter haftet auch für das Verschulden von Familienangehörigen, Besuchern, Untermietern und allen Personen, die sich mit seiner Einwilligung im Gebäude oder im Apartment aufhalten.
2) Die Vertragspartner sind sich weiter darüber einig. Der Mieter hat zu beweisen, dass anhand der Durchführung des Vertrages gewonnene Erkenntnisse zur Vertragssoftware als Steuerungselement für eine wirtschaftliche Verordnung und ein zukunftsgerichteter Ausbau der IT- Infrastruktur Änderungen des Vertrages erforderlich machen können. AOK, BKK und MEDIVERBUND sind deshalb berechtigt, diesen Vertrag mit Wirkung für die FACHÄRZTE nach Maßgabe des folgenden Abs. 4 zu ändern, sofern und soweit es die Umsetzung dieses Vertrages erfordert und der Beirat der Änderung nach sorgfältiger Prüfung ihrer Auswirkungen auf die FACHÄRZTE zugestimmt schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat.
3. Der Mieter verpflichtet sich gegenüber dem Vermieter und dem Anbieter, für die Dauer der Vertragslaufzeit eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme abzuschließen, die auch die Haftpflicht für gemietete Gegenstände umfasst. Der Nachweis muss spätestens 14 Tage nach Vertragsbeginn an folgende E-Mail-Adresse übersandt werden: xxxxxxx@xxx-xxxx.xxx.
1. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters und des Anbieters auf Schadensersatz für bei Vertragsschluss vorhandene Sachmängel (3Garantiehaftung) Die Managementgesellschaft der Mietsache wird Änderungen ausgeschlossen; § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB findet insofern keine Anwendung.
2. Der Vermieter, der Anbieter sowie deren Erfüllungsgehilfen haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften sie nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung diesen Vertrag prägt und auf deren Erfüllung der Mieter vertrauen darf. Eine Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Der Haftungsausschluss nach dem vorstehenden Absatz 2 den FACHÄRZTEN schriftlich bekannt geben und eine Frist von 6 Wochen nach Zugang diesem § 23 findet keine Anwendung bei der Mitteilung Verletzung des Körpers, Lebens, der Änderung einräumenGesundheit, innerhalb derer der FACHARZT das Recht hatFreiheit oder sexuellen Selbstbestimmung, den beabsichtigten Änderungen zu widersprechen, wenn sie sich nachteilig die auf seine Rechtsposition auswirkeneiner fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters bzw. Solche Änderungen gelten als genehmigtdes Anbieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Haftungsausschluss findet ferner keine Anwendung, wenn der FACHARZT Vermieter bzw. der Anbieter eine bestimmte Eigenschaft der Mietsache bzw. der Leistung zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
3. Der Haftungsausschluss gilt außerdem nicht schriftlich gegenüber bei Schäden, für deren Absicherung der Managementgesellschaft Widerspruch er- hebtVermieter bzw. der Anbieter eine Versicherungsleistung erhalten hat.
4. Der Mieter ist zur Minderung der Möbelmiete nur berechtigt, wenn Grund und Höhe der Mietminderung vom Anbieter anerkannt, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Ansprüche des Mieters auf (teilweise) Rückforderung von Xxxxxx sowie auf Mängelbeseitigung bleiben hiervon unberührt.
5. Der Mieter kann gegen die Miete, die Betriebskostenpauschale sowie die Medienpauschale mit Forderungen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
1. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter und dem Anbieter stets eine zustellfähige Anschrift bekannt zu geben.
2. Sind in diesem Vertrag mehrere Personen als Mieter genannt, haften alle Mieter für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag als Gesamtschuldner. Die Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig zur Entgegennahme von Willenserklärungen des Vermieters sowie des Anbieters. Die Vollmacht kann durch die Mieter nur aus wichtigem Grund widerrufen werden.
3. Der Vermieter und der Anbieter speichern zur Vertragsabwicklung die Daten des Mieters und geben diese an Dritte weiter, wenn dies für die Vertragsabwicklung notwendig ist bzw. ein berechtigtes Interesse besteht. Auf diese Folge die Datenschutzerklärung (xxxxx://xxx.xx-xxxxxx.xxx/xxxxxxxxxxx) wird die Managementgesellschaft den XXXXXXXX bei der Be- kanntgabe gemäß Satz 1 besonders hinweisen. Zur Fristwahrung ist es ausreichend, dass der FACHARZT den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Managementgesellschaft absendet. Widerspricht der FACHARZT gemäß dem vorstehenden Satz 2, ist die Managementgesellschaft zur Kündigung des Vertrages gegenüber dem FACHARZT berechtigt. Die Kündigung wird zum Ablauf des Quartals wirksam, das auf den Zugang der Kündigung folgt. Sie führt zum Ausscheiden des FACHARZTES aus dem AOK-FacharztProgramm/Bosch BKK-Facharztprogramm Urologieverwiesen.
(4) Änderungen, die die Position des FACHARZTES in rechtlicher und wirtschaftlicher Hin- sicht ausschließlich verbessern, können von AOK, BKK und MEDIVERBUND ohne Zu- stimmung des FACHARZTES vereinbart werden. Die Managementgesellschaft wird den FACHÄRZTEN die Vertragsänderungen und den vereinbarten Beginn der Wirksamkeit unter Berücksichtigung ihrer Interessen und einer angemessenen Vorlauffrist schrift- lich mitteilen. § 26 Haftung und Freistellung
(1) Sofern nachfolgend nicht abweichend geregelt, haften die Vertragspartner für die Verlet- zung der von ihnen in der jeweiligen Leistungsbeziehung nach diesem Vertrag übernom- menen Pflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung gegenüber nicht an diesem Vertrag beteiligten Dritten wird durch Gestaltungsrechte betreffend diesen Vertrag nicht begründet.
(2) Der MEDIVERBUND haftet gegenüber der AOK und BKK nicht können durch den Mieter nur einheitlich für den wirtschaftlichen Erfolg einer Vertragssoftware in Form von Einsparungen der AOK oder BKK als Folge der Verordnung von Arzneimitteln mithilfe von Vertragssoftware.
(3) Die AOK gesamten Vertrag und BKK haften nicht nur für die fehlende Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der der Managementgesellschaft im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages zur Auf- nahme in eine Vertragssoftware zur Verfügung gestellten Inhalte, auch im Hinblick auf § 73 Abs. 8 SGB V, soweit sie einzelne Teile ausgeübt werden; dies zu vertreten hat; unter diese Inhalte fallen insbesondere Angaben über Arzneimittel und sonstige Informationen, die nach den für Vertragssoftware vereinbarten Funktionen Einfluss auf Vorschläge zur Arzneimittelverordnung durch die Vertragssoftware haben. Die AOK und die BKK werden den MEDIVERBUND von Ansprü- chen der übrigen Vertragspartner sowie Dritter auf Schadens- oder Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit den zur Verfügung gestellten Inhalten und ihrer Nutzung für die Darstellung der Arzneimittel in Vertragssoftware im Sinne von Satz 1 freistellen, sofern die AOK bzw. BKK ein Verschulden an deren Inanspruchnahme trifft. Satz 1 und 2 dieses Absatzes gelten nur, wenn die Inhalte durch die Managementgesellschaft inhaltlich unver- ändert in die Vertragssoftware aufgenommen wurden. Die Anpassung an ein Datenformat gilt nicht als inhaltliche Veränderung. Offensichtliche Fehler sind von dieser Freistellung nicht umfasst.
(4) Freistellung nach diesem § 26 bedeutet die Abwehr unberechtigter und die Erfüllung be- rechtigter Ansprüche.
(5) Die AOK bzw. BKK als Freistellungsverpflichtete ist nicht berechtigt, gegenüber einem Freistellungsanspruch nach diesem § 26 Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Gegen- rechte aus diesem Vertrag geltend zu machen. Für die Qualitätssicherung der Leistungserbringung nach diesem Vertrag werden Quali- tätssicherungsmaßnahmen festgelegt und durch eine Qualitätssicherungskommission, die von den Vertragspartnern eingerichtet wird, überprüft (vgl. Anlage 2). Die Teilnahme an den Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Anlage 2 ist für den FACHARZT verpflich- tend. Weiterhin gelten die Bestimmungen des § 137 SGB V.
(1) Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Patientendaten) sind insbesondere die Regelungen über die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsord- nung und den strafrechtlichen Bestimmungen sowie die Vorschriften des Bundesdaten- schutzgesetzes und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) zu beachten. Bei der Verarbeitung von Sozialdaten (Versichertendaten) sowie im Hinblick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind insbesondere die Regelungen des So- zialgesetzbuches X zu beachten.
(2) Der Umfang der von der Managementgesellschaft zum Zwecke der Prüfung der AOK- /BoschBKK-Abrechnung gemäß § 20 des Vertrages i.V.m. Anlage 12 übermittelten Da- ten entspricht dem Umfang der gemäß § 295 Abs. 1 SGB V übermittelten Daten.
(3) Der MEDIVERBUND als Managementgesellschaft führt mit Wirkung für die FACHÄRZTE gemäß § 295a Abs. 1 SGB V als Vertragspartner auf Leistungserbringerseite das im V. Abschnitt geregelte Abrechnungsmanagement durch. Voraussetzung dafür ist die Ein- willigung der FACHÄRZTE sowie der Versicherten auf Grundlage ausführlicher Informati- onen über die Datenverarbeitung im Rahmen der Teilnahmeerklärung. Weitere Regelun- gen zum Datenschutz sind in Anlage 16 geregelt.
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder aus einem anderen als dem in § 306 BGB bestimmten Grunde werden, oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestim- mung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksa- men Bestimmung in rechtswirksamer Weise und wirtschaftlich am nächsten kommt. Glei- ches gilt für etwaige Vertragslücken.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis Widerruf. § 16 bleibt unberührt. Die Unwirksamkeit eines ganzen Vertragsteils (Abschnitt I, II und/oder III) führt zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages (auch im Fall von § 355 BGB). Sollten hingegen nur einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Schriftform selbstübrigen Bestimmungen nicht.
(3) Soweit keine abweichenden Regelungen in diesem Vertrag getroffen wurden, gelten die allgemeinen gesetzlichen 5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ort und untergesetzlichen Regelungen, insbesondere das SGB V, ärztliches Berufsrecht sowie bundesmantel- Datum Ort und gesamtvertraglichen Regelungen.
(4) Keine Regelung in diesem Vertrag soll ein Arbeitsverhältnis oder eine Gesellschaft bür- gerlichen Rechts zwischen den Vertragspartnern begründen. Sofern nicht in diesem Ver- trag ausdrücklich geregelt, vermittelt dieser Vertrag keinem Vertragspartner das Recht, einen anderen Vertragspartner rechtsgeschäftlich zu vertreten.Datum Mieter Vermieter Ort und Datum Anbieter
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Samples: Mietvertrag
Allgemeine Regelungen. Für die übrigen Vertragspartner gelten sämtliche Abschnitte dieses Vertrages.
(2) Für den MEDI e. V., BDU V. und AGNU den Hausärzteverband Baden-Württemberg gelten dabei die Regelungen des Abschnittes IV, soweit diese auf sie Bezug nehmen.
(13) Der Vertragsbeginn steht unter VorbehaltZur Klarstellung: Bevor eine Erbringung und Abrechnung Ein Anspruch von Leistungen durch FACHÄRZTE nach diesem Vertrag erfolgen kann, ist die Er- füllung folgender Voraussetzung zwingend notwendig: Die Kassenärztliche Vereinigung BadenAOK-Württemberg schließt mit Versicherten zur Teilnahme an der HZV ergibt sich allein aus der Satzung der AOK und in Verbindung mit den HZV- Teilnahmebedingungen. Ansprüche von Versicherten der BKK einen AOK werden unmittelbar durch diesen Vertrag gemäß § 140a Abs. 6 SGB V („Bereinigungsvertrag“). Der Berei- nigungsvertrag regelt die organisatorischen und strukturellen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Versorgung im Fachgebiet Urologie nach § 140a SGB V, ins- besondere die Bereinigung der ärztlichen Gesamtvergütung. Die Managementge- sellschaft informiert die FACHÄRTZE über den Wegfall des Vorbehaltes. Die AOK oder die BKK haftet gegenüber den Vertragspartnern nicht auf Schadensersatz, wenn der Bereinigungsvertrag nicht zustande kommtbegründet.
(21) Der Vertrag tritt unbeschadet einer Vertragsteilnahme von FACHÄRZTEN HAUSÄRZTEN gemäß § 3 mit Vertragsunterzeichnung am 1. Juli 2008 in Kraft. Die Regelungen zur Beendigung der Vertrags- teilnahme Vertragsteilnahme des FACHARZTES HAUSARZTES gemäß § 8 lassen die Laufzeit des Vertrages außer für diesen FACHARZT HAUSARZT unberührt.
(32) Die Regelungen zur Kündigung des Vertrages richten sich für FACHÄRZTE HAUSÄRZTE nach Ab- schnitt II und für die übrigen Vertragspartner nach Abschnitt IV.
(43) Die Kündigung einzelner Vertragspartner, ordentlich oder außerordentlich, hat folgende fol- gende Wirkung:
a) Kündigt die AOK oder BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für die kündigende Krankenkasse. Kün- digen AOK und BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner.
b) Kündigt der Kündigen die HÄVG und die MEDIVERBUND AG den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeit- punkt Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung beider Vertragspartner mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner.
c) Kündigen entweder nur die HÄVG oder nur die MEDIVERBUND AG den Vertrag gemäß § 17, wird er zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt. Der ver- bleibende Vertragspartner (HÄVG oder MEDIVERBUND) tritt zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung in sämtliche Rechte und Pflichten des nach Satz 1 aus- scheidenden Vertragspartners ein. In diesem Fall ist für eine Übergangsfrist von 1 Jahr seit Wirksamwerden der Kündigung im Sinne des vorstehenden Satzes 1 eine Kündigung gemäß § 17 Abs. 2 des jeweils verbleibenden Vertragspartners ausge- schlossen.
d) Kündigt der FACHARZT Hausärzteverband Baden-Württemberg und/oder MEDI e.V. diesen HZV-Vertrag, wird er zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt. Die HÄVG/MEDIVERBUND übernehmen in diesem Fall die Aufgaben des Hausärz- teverband Baden-Württemberg und/oder MEDI e.V. nach diesem HZV-Vertrag
e) Kündigt der HAUSARZT den Vertrag oder wird ihm gekündigt (§ 8), wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
d(1) Bei einer Kündigung von MEDI e.V.Die Vertragspartner sind sich darüber einig, BDU oder AGNU wird die Möglichkeit der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
e) Kündigungen von AOK, BKK, MEDIVERBUND, BDU oder AGNU sind den jeweils an- deren Vertragspartnern mit Ausnahme Ergänzung der FACHÄRZTE schriftlich zuzustellen. Die FACHÄRZTE sind hiervon ICD- 10-Systematik durch die Managementgesellschaft in Kenntnis zu setzenICPC 2 im Jahr 2009 vorzusehen.
(12) Für Änderungen der Vergütungsregelung gilt § 19 Abs. 2.
(23) Die Vertragspartner sind sich weiter darüber einig, dass anhand der Durchführung des Vertrages gewonnene Erkenntnisse zur Vertragssoftware als Steuerungselement für eine wirtschaftliche Verordnung und ein zukunftsgerichteter Ausbau der IT- Infrastruktur Änderungen des Vertrages erforderlich machen können. Die AOK, BKK die HÄVG und die MEDIVERBUND AG sind deshalb berechtigt, diesen Vertrag mit Wirkung Wir- kung für die FACHÄRZTE HAUSÄRZTE nach Maßgabe des folgenden Abs. 4 zu ändern, sofern und soweit es die Umsetzung dieses Vertrages der HZV in diesem Vertrag erfordert und der Beirat der Änderung Än- derung nach sorgfältiger Prüfung ihrer Auswirkungen auf die FACHÄRZTE zugestimmt HAUSÄRZTE zuge- stimmt hat.
(34) Die Managementgesellschaft wird HÄVG/MEDIVERBUND werden Änderungen nach dem vorstehenden Absatz 2 3 den FACHÄRZTEN HAUSÄRZTEN schriftlich bekannt geben und eine Frist von 6 Wochen nach Zugang seit Zu- gang der Mitteilung der Änderung einräumen, innerhalb derer der FACHARZT HAUSARZT das Recht hat, den beabsichtigten Änderungen zu widersprechen, wenn sie sich nachteilig auf seine Rechtsposition auswirken. Solche Änderungen gelten als genehmigt, wenn der FACHARZT HAUSARZT nicht schriftlich gegenüber der Managementgesellschaft Widerspruch er- hebtHÄVG/MEDIVERBUND Wider- spruch erhebt. Auf diese Folge wird werden die Managementgesellschaft HÄVG/MEDIVERBUND den XXXXXXXX bei der Be- kanntgabe Bekanntgabe gemäß Satz 1 besonders hinweisen. Zur Fristwahrung ist es ausreichendaus- reichend, dass der FACHARZT HAUSARZT den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe Be- kanntgabe der Änderungen an die Managementgesellschaft HÄVG/MEDIVERBUND absendet. Widerspricht der FACHARZT HAUSARZT gemäß dem vorstehenden Satz 2, ist sind die Managementgesellschaft HÄVG/MEDIVERBUND zur Kündigung des Vertrages gegenüber dem FACHARZT HAUSARZT berechtigt. Die Kündigung wird zum Ablauf des Quartals wirksam, das auf den Zugang der Kündigung folgt. Sie führt zum Ausscheiden des FACHARZTES HAUSARZTES aus dem AOK-FacharztProgramm/Bosch BKK-Facharztprogramm Urologieder HZV.
(45) Änderungen, die die Position Rechtsposition des FACHARZTES in rechtlicher und wirtschaftlicher Hin- sicht HAUSARZTES ausschließlich verbessern, können von der AOK, BKK der HÄVG und dem MEDIVERBUND ohne Zu- stimmung Zustimmung des FACHARZTES HAUSARZTES vereinbart werden. Die Managementgesellschaft wird HÄVG/MEDIVERBUND werden den FACHÄRZTEN HAUSÄRZTEN die Vertragsänderungen und den vereinbarten Beginn der Wirksamkeit unter Berücksichtigung ihrer Interessen der Interes- sen der Hausärzte und einer angemessenen Vorlauffrist schrift- lich vereinbarten Beginn ihrer Wirksamkeit schriftlich mitteilen. § 26 Haftung und Freistellung.
(1) Sofern nachfolgend nicht abweichend geregelt, haften die Vertragspartner für die Verlet- zung Ver- letzung der von ihnen in der jeweiligen Leistungsbeziehung nach diesem Vertrag übernom- menen über- nommenen Pflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung gegenüber ge- genüber nicht an diesem Vertrag beteiligten Dritten wird durch diesen Vertrag nicht begründet.
(2) Der Die HÄVG/MEDIVERBUND haftet haften gegenüber der AOK und BKK nicht für den wirtschaftlichen wirtschaftli- chen Erfolg einer Vertragssoftware in Form von Einsparungen der AOK oder BKK als Folge der Verordnung von Arzneimitteln mithilfe von Vertragssoftware.
(3) Die AOK und BKK haften haftet für die fehlende Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der der Managementgesellschaft HÄVG, ihren Erfüllungsgehilfen oder Dritten im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages zur Auf- nahme Aufnahme in eine Vertragssoftware zur Verfügung gestellten InhalteIn- halte, auch im Hinblick auf § 73 Abs. 8 SGB V, soweit sie dies zu vertreten hat; unter diese Inhalte fallen insbesondere Angaben über Arzneimittel und sonstige InformationenInformatio- nen, die nach den für Vertragssoftware vereinbarten Funktionen Einfluss auf Vorschläge Vor- schläge zur Arzneimittelverordnung durch die Vertragssoftware haben. Die AOK und wird die BKK werden den MEDIVERBUND HÄVG/MEDIVERBUND, ihre Erfüllungsgehilfen und/oder die in Satz 1 genann- ten Dritten von Ansprü- chen Ansprüchen der übrigen Vertragspartner sowie Dritter auf Schadens- oder Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit den zur Verfügung gestellten Inhalten und ihrer Nutzung für die Darstellung der Arzneimittel in Vertragssoftware im Sinne von Satz 1 freistellen, sofern die AOK bzw. BKK ein Verschulden an deren Inanspruchnahme trifft. Satz 1 und 2 dieses Absatzes gelten nur, wenn die Inhalte durch die Managementgesellschaft HÄVG oder ihre Erfüllungsgehilfen inhaltlich unver- ändert unverändert in die Vertragssoftware aufgenommen wurdenwur- den. Die Anpassung an ein Datenformat gilt nicht als inhaltliche Veränderung. Offensichtliche Fehler sind von dieser Freistellung nicht umfasst.
(4) Freistellung nach diesem § 26 27 bedeutet die Abwehr unberechtigter und die Erfüllung be- rechtigter berechtigter Ansprüche.
(5) Die AOK bzw. BKK als Freistellungsverpflichtete ist nicht berechtigt, gegenüber einem Freistellungsanspruch Freistel- lungsanspruch nach diesem § 26 27 Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Gegen- rechte Gegenrechte aus diesem Vertrag geltend zu machen. Für die Qualitätssicherung der Leistungserbringung nach diesem Vertrag werden Quali- tätssicherungsmaßnahmen festgelegt und durch eine QualitätssicherungskommissionDie AOK, die von den Vertragspartnern eingerichtet wird, überprüft HÄVG und die MEDIVERBUND AG werden Maßnahmen zur Prüfung der Qualitätssicherung in der HZV einleiten. Diese werden in der Anlage „Prüfwesen“ festgelegt (vgl. Anlage 215). Die Teilnahme an den Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Anlage 2 ist für den FACHARZT verpflich- tend. Weiterhin gelten die Bestimmungen des § 137 SGB V..
(1) Bei Die HZV-Partner verpflichten sich, bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten (Patientendaten„Sozialdaten“) sind insbesondere die Regelungen über die Einhaltung Ein- haltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsord- nung Berufsordnung und den strafrechtlichen Bestimmungen Bestimmungen, sowie die Vorschriften des Bundesdaten- schutzgesetzes Bundesdatenschutzgesetzes und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) des § 295 a SGB V zu beachten. Bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten („Versichertendaten“) sowie im Hinblick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 2 SGB X sind insbesondere die Regelungen des So- zialgesetzbuches Sozial- gesetzbuches, insbesondere die §§ 67 b Abs. 2, 78 a SGB X zu beachten.
(2) Der Umfang Die HÄVG und die MEDIVERBUND AG verpflichten sich im Rahmen der in diesem HZV-Vertrag und seinen Anlagen geregelten Abrechnung die gesetzlichen Anforderun- gen an Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu beachten und umzusetzen. Ergänzend zu den Re- gelungen von der Managementgesellschaft zum Zwecke der Prüfung der AOK- /BoschBKK-Abrechnung gemäß § 20 des Vertrages i.V.m. Anlage 12 übermittelten Da- ten entspricht Absatz 1 schließt die HÄVG und die MEDIVERBUND AG mit dem Umfang der von ihm gemäß § 295 a Abs. 1 2 SGB V übermittelten Datenbeauftragten Rechenzentrum als anderer Stelle einen gesonderten Vertrag über die Datenverarbeitung und -nutzung zum Zweck der Abrech- nung, in dem die Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen geregelt werden.
(3) Der MEDIVERBUND als Managementgesellschaft führt mit Wirkung für die FACHÄRZTE gemäß § 295a Abs. 1 SGB V als Vertragspartner auf Leistungserbringerseite das im V. Abschnitt geregelte Abrechnungsmanagement durch. Voraussetzung dafür ist die Ein- willigung der FACHÄRZTE sowie der Versicherten auf Grundlage ausführlicher Informati- onen über die Datenverarbeitung Die im Rahmen des HZV-Vertrages bestehenden Datenflüsse zwischen den HZV- Partner ergeben sich aus der Teilnahmeerklärung. Weitere Regelun- gen zum Datenschutz sind in Anlage 16 geregelt16.
(1) Sollte eine Bestimmung dieses des Vertrages unwirksam sein oder aus einem anderen als dem in § 306 BGB bestimmten Grunde werden, oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestim- mung Be- stimmung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksa- men unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise und wirtschaftlich am nächsten kommt. Glei- ches Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst.
(3) Soweit keine abweichenden Regelungen in diesem Vertrag getroffen wurden, gelten die allgemeinen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen, insbesondere das SGB V, ärztliches Berufsrecht sowie bundesmantel- und gesamtvertraglichen Regelungengesamtvertragliche Regelun- gen.
(4) Keine Regelung in diesem Vertrag soll ein Arbeitsverhältnis oder eine Gesellschaft bür- gerlichen bürgerlichen Rechts zwischen den Vertragspartnern begründen. Sofern nicht in diesem Ver- trag Vertrag ausdrücklich geregelt, vermittelt dieser Vertrag keinem Vertragspartner das Recht, einen anderen Vertragspartner rechtsgeschäftlich zu vertreten.. Soweit in diesem Vertrag die Vertragsparteien HÄVG und die MEDIVERBUND AG als
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Allgemeine Regelungen. Für die übrigen Vertragspartner gelten sämtliche Abschnitte dieses Vertrages.1 Geltungsbereich
(2) Für MEDI e. V., BDU und AGNU gelten dabei die Regelungen des Abschnittes IV, soweit diese auf sie Bezug nehmen.
(1) Der Vertragsbeginn steht unter Vorbehalt: Bevor eine Erbringung und Abrechnung von Leistungen durch FACHÄRZTE nach diesem Vertrag erfolgen kann, ist die Er- füllung folgender Voraussetzung zwingend notwendig: . Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg schließt mit der AOK und der BKK einen Vertrag gemäß § 140a Abs. 6 SGB V („Bereinigungsvertrag“). Der Berei- nigungsvertrag regelt die organisatorischen und strukturellen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Versorgung Trenkwalder Deutschland Gruppe – im Fachgebiet Urologie nach § 140a SGB VFolgenden Trenkwalder Deutschland genannt – umfasst die Unternehmen Trenkwalder Personaldienste GmbH, ins- besondere die Bereinigung der ärztlichen GesamtvergütungTrenkwalder Personal Service Agentur GmbH und Trenkwalder Personaldienste Medical Care GmbH. Der Unternehmenssitz für alle genannten Gesellschaften lautet: Xxxxxx-Xxxxxx-Xxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx
2. Die Managementge- sellschaft informiert nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind wesentlicher Bestandteil aller durch Unternehmen der Trenkwalder Deutschland Gruppe offerierten Personaldienstleistungen. Diese umfassen insbesondere die FACHÄRTZE über den Wegfall des Vorbehaltesfolgenden Dienstleistungsgruppen: › Arbeitnehmerüberlassung › Personalvermittlung
3. Die AOK Mit Vertragsanbahnung (bspw. der Vorstellung von Kandidatenprofilen), spätestens aber mit Vertragsschluss oder Inanspruchnahme der Leistung, gelten die BKK haftet gegenüber den Vertragspartnern nicht auf Schadensersatz, wenn der Bereinigungsvertrag nicht zustande kommt.
(2) Der Vertrag tritt unbeschadet einer Vertragsteilnahme von FACHÄRZTEN gemäß § 3 mit Vertragsunterzeichnung in Kraft. Die Regelungen zur Beendigung der Vertrags- teilnahme des FACHARZTES gemäß § 8 lassen die Laufzeit AGB als angenommen und werden Bestandteil des Vertrages außer für diesen FACHARZT unberührt.
(3) Die Regelungen zur Kündigung zwischen Trenkwalder Deutschland und dem Kunden. Hiervon abweichende AGB des Vertrages richten sich für FACHÄRZTE nach Ab- schnitt II und für die übrigen Vertragspartner nach Abschnitt IV.
(4) Die Kündigung einzelner Vertragspartner, ordentlich oder außerordentlich, hat folgende Wirkung:
a) Kündigt die AOK oder BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für die kündigende Krankenkasse. Kün- digen AOK und BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner.
b) Kündigt der MEDIVERBUND den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeit- punkt der Wirksamkeit der Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner.
c) Kündigt der FACHARZT den Vertrag oder wird ihm gekündigt (§ 8), wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
d) Bei einer Kündigung von MEDI e.V., BDU oder AGNU wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
e) Kündigungen von AOK, BKK, MEDIVERBUND, BDU oder AGNU sind den jeweils an- deren Vertragspartnern mit Ausnahme der FACHÄRZTE schriftlich zuzustellen. Die FACHÄRZTE sind hiervon durch die Managementgesellschaft in Kenntnis zu setzen.
(1) Für Änderungen der Vergütungsregelung gilt § 19 Abs. 2.
(2) Die Vertragspartner sind sich weiter darüber einig, dass anhand der Durchführung des Vertrages gewonnene Erkenntnisse zur Vertragssoftware als Steuerungselement für eine wirtschaftliche Verordnung und ein zukunftsgerichteter Ausbau der IT- Infrastruktur Änderungen des Vertrages erforderlich machen können. AOK, BKK und MEDIVERBUND sind deshalb berechtigt, diesen Vertrag mit Wirkung für die FACHÄRZTE nach Maßgabe des folgenden Abs. 4 zu ändern, sofern und soweit es die Umsetzung dieses Vertrages erfordert und der Beirat der Änderung nach sorgfältiger Prüfung ihrer Auswirkungen auf die FACHÄRZTE zugestimmt hat.
(3) Die Managementgesellschaft wird Änderungen nach dem vorstehenden Absatz 2 den FACHÄRZTEN schriftlich bekannt geben und eine Frist von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung der Änderung einräumen, innerhalb derer der FACHARZT das Recht hat, den beabsichtigten Änderungen zu widersprechenKunden erlangen nur Gültigkeit, wenn sie sich nachteilig auf seine Rechtsposition auswirkenvon Trenkwalder Deutschland ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
4. Solche Abweichende Vereinbarungen gegenüber diesen AGB, die mittels Einzel- oder Rahmenvereinbarung zwischen Trenkwalder Deutschland und dem Kunden schriftlich geschlossenen wurden, gehen den Bestimmungen dieser AGB vor. § 2 Schriftform Änderungen gelten als genehmigt, wenn dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der FACHARZT nicht schriftlich gegenüber der Managementgesellschaft Widerspruch er- hebtSchriftform. Auf diese Folge wird die Managementgesellschaft den XXXXXXXX bei der Be- kanntgabe Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses gemäß Satz 1 besonders hinweisenbedarf ebenfalls der Schriftform. Zur Fristwahrung ist es ausreichend, dass der FACHARZT den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Managementgesellschaft absendet§ 3 Teilnichtigkeit
1. Widerspricht der FACHARZT Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam bzw. nicht gemäß dem vorstehenden Satz 2ursprünglichen Vertragszweck durchführbar sein oder werden, ist so berührt dies die Managementgesellschaft zur Kündigung des Vertrages gegenüber dem FACHARZT berechtigt. Die Kündigung wird zum Ablauf des Quartals wirksam, das auf den Zugang Gültigkeit der Kündigung folgt. Sie führt zum Ausscheiden des FACHARZTES aus dem AOK-FacharztProgramm/Bosch BKK-Facharztprogramm Urologie.
(4) Änderungen, die die Position des FACHARZTES in rechtlicher und wirtschaftlicher Hin- sicht ausschließlich verbessern, können von AOK, BKK und MEDIVERBUND ohne Zu- stimmung des FACHARZTES vereinbart werden. Die Managementgesellschaft wird den FACHÄRZTEN die Vertragsänderungen und den vereinbarten Beginn der Wirksamkeit unter Berücksichtigung ihrer Interessen und einer angemessenen Vorlauffrist schrift- lich mitteilen. § 26 Haftung und Freistellung
(1) Sofern nachfolgend nicht abweichend geregelt, haften die Vertragspartner für die Verlet- zung der von ihnen in der jeweiligen Leistungsbeziehung nach diesem Vertrag übernom- menen Pflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriftenübrigen Bestimmungen nicht. Eine Haftung gegenüber nicht an diesem Vertrag beteiligten Dritten wird durch diesen Vertrag nicht begründet.
(2) Der MEDIVERBUND haftet gegenüber der AOK und BKK nicht für den wirtschaftlichen Erfolg einer Vertragssoftware in Form von Einsparungen der AOK oder BKK als Folge der Verordnung von Arzneimitteln mithilfe von Vertragssoftware.
(3) Die AOK und BKK haften für die fehlende Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der der Managementgesellschaft im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages zur Auf- nahme in eine Vertragssoftware zur Verfügung gestellten Inhalte, auch im Hinblick auf § 73 Abs. 8 SGB V, soweit sie dies zu vertreten hat; unter diese Inhalte fallen insbesondere Angaben über Arzneimittel und sonstige Informationen, die nach den für Vertragssoftware vereinbarten Funktionen Einfluss auf Vorschläge zur Arzneimittelverordnung durch die Vertragssoftware haben. Die AOK und die BKK werden den MEDIVERBUND von Ansprü- chen der übrigen Vertragspartner sowie Dritter auf Schadens- oder Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit den zur Verfügung gestellten Inhalten und ihrer Nutzung für die Darstellung der Arzneimittel in Vertragssoftware im Sinne von Satz 1 freistellen, sofern die AOK bzw. BKK ein Verschulden an deren Inanspruchnahme trifft. Satz 1 und 2 dieses Absatzes gelten nur, wenn die Inhalte durch die Managementgesellschaft inhaltlich unver- ändert in die Vertragssoftware aufgenommen wurden. Die Anpassung an ein Datenformat gilt nicht als inhaltliche Veränderung. Offensichtliche Fehler sind von dieser Freistellung nicht umfasst.
(4) Freistellung nach diesem § 26 bedeutet die Abwehr unberechtigter und die Erfüllung be- rechtigter Ansprüche.
(5) Die AOK bzw. BKK als Freistellungsverpflichtete unwirksame Bestimmung ist nicht berechtigt, gegenüber einem Freistellungsanspruch nach diesem § 26 Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Gegen- rechte aus diesem Vertrag geltend zu machen. Für die Qualitätssicherung der Leistungserbringung nach diesem Vertrag werden Quali- tätssicherungsmaßnahmen festgelegt und durch eine Qualitätssicherungskommission, die von den Vertragspartnern eingerichtet wird, überprüft (vgl. Anlage 2). Die Teilnahme an den Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Anlage 2 ist für den FACHARZT verpflich- tend. Weiterhin gelten die Bestimmungen des § 137 SGB V.
(1) Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Patientendaten) sind insbesondere die Regelungen über die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsord- nung und den strafrechtlichen Bestimmungen sowie die Vorschriften des Bundesdaten- schutzgesetzes und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) wirksame zu beachten. Bei der Verarbeitung von Sozialdaten (Versichertendaten) sowie im Hinblick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind insbesondere die Regelungen des So- zialgesetzbuches X zu beachten.
(2) Der Umfang der von der Managementgesellschaft zum Zwecke der Prüfung der AOK- /BoschBKK-Abrechnung gemäß § 20 des Vertrages i.V.m. Anlage 12 übermittelten Da- ten entspricht dem Umfang der gemäß § 295 Abs. 1 SGB V übermittelten Daten.
(3) Der MEDIVERBUND als Managementgesellschaft führt mit Wirkung für die FACHÄRZTE gemäß § 295a Abs. 1 SGB V als Vertragspartner auf Leistungserbringerseite das im V. Abschnitt geregelte Abrechnungsmanagement durch. Voraussetzung dafür ist die Ein- willigung der FACHÄRZTE sowie der Versicherten auf Grundlage ausführlicher Informati- onen über die Datenverarbeitung im Rahmen der Teilnahmeerklärung. Weitere Regelun- gen zum Datenschutz sind in Anlage 16 geregelt.
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder aus einem anderen als dem in § 306 BGB bestimmten Grunde werden, oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestim- mung wird durch eine solche Bestimmung ersetztersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksa- men unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise und wirtschaftlich am nächsten kommt. Glei- ches gilt für etwaige Vertragslücken.
2. Im Falle einer Teilnichtigkeit, gemäß § 3 Abs.1, haben die Vertragsparteien anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst weitgehend entspricht. Eine Regelungslücke ist durch eine ergänzende Bestimmung der Parteien auszufüllen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der AGB und der Einzel- bzw. Rahmenvereinbarung möglichst weitgehend entspricht. § 4 Referenznennung Sofern der Kunde nicht ausdrücklich in Textform (schriftlich, per E-Mail / Fax) widerspricht, behält sich Trenkwalder Deutschland ausdrücklich das Recht vor, den Kunden unter Angabe der erbrachten Dienstleistung/en, als Referenz zu nennen. § 5 Warenkreditversicherung Dem Kunden ist bekannt, dass Trenkwalder zum Schutz vor Forderungsausfall eine Warenkreditversicherung abschließt. Der Kunde wird Trenkwalder die für die Erlangung eines dem Wert des Auftrages angemessenen Versicherungsschutzes erforderlichen kaufmännischen Informationen zur Verfügung stellen. Sämtliche Verträge zwischen dem Kunden und Trenkwalder stehen unter der aufschiebenden Bedingung der Erlangung eines angemessenen Versicherungsschutzes. Bei ungenügender Bonität erfolgt die Leistung durch Trenkwalder ausschließlich gegen Vorkasse. Sollte kein oder kein ausreichender Versicherungsschutz zu erlangen sein, so ist Trenkwalder berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann binnen einer Frist von vierzehn Tagen, nachdem ihm vom Trenkwalder mitgeteilt wurde, dass ein angemessener Versicherungsschutz nicht oder nicht in ausreichender Höhe erlangt werden konnte, eine andere Zahlungssicherheit anbieten, die der Trenkwalder die Sicherheit einer angemessenen Warenkreditversicherung bietet. § 6 Elektronische Zeiterfassung Die Erfassung der geleisteten Arbeitsstunden erfolgt per elektronischer Zeiterfassung. Der Kunde verpflichtet sich das Zeiterfassungssystem von Trenkwalder, sog. Job App, hierfür zu verwenden. Der Kunde wird die Nutzungsbedingungen des elektronischen Zeiterfassungssystems der Trenkwalder vor der erstmaligen Nutzung zustimmen. Soweit eine elektronische Zeiterfassung über das elektronische Zeiterfassungssystem der Trenkwalder nicht erfolgen kann, verpflichtet sich der Kunde ein eigenes Zeiterfassungssystem mit einer Schnittstellenfunktion zur digitalen Erfassung der geleisteten Arbeitsstunden zu verwenden. § 7 Digitale Signatur Der Kunde verpflichtet sich, immer dann, wenn das Gesetz keine zwingende Schriftformerfordernis für den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung vorsieht, die Vertragsdokumente sowie die dazugehörigen Anlagen und Zusatzvereinbarung, digital zu signieren. Der Kunde kann dabei die einfache elektronische Signatur, die fortgeschrittene elektronische Signatur oder die qualifizierte elektronische Signatur verwenden. § 8 Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen Sämtliche zur Verfügung gestellte Informationen über vorgeschlagene Kandidaten, unterliegen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Entsprechend sind zur Verfügung gestellte Unterlagen nur für den vorgesehenen Zweck zu verwenden und nach Zweckerreichung zurückzugeben bzw. unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu vernichten. Eine Speicherung bzw. Archivierung über den vorgesehenen Zweck hinaus bzw. eine Weitergabe an unberechtigte Dritte ist unzulässig. § 9 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsgeschäfte zwischen Trenkwalder Deutschland und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2) Änderungen . Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus den Vertragsbeziehungen zwischen Trenkwalder Deutschland und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftformdem Kunden ist München. Dies gilt auch, wenn der Kunde seinen Unternehmenssitz im Ausland hat. Trenkwalder Deutschland behält sich ausdrücklich das Recht vor, berechtigte Forderungen gegenüber dem Kunden, auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbstan seinem allgemeinen Gerichtsstand gerichtlich geltend zu machen.
(3) Soweit keine abweichenden Regelungen in diesem Vertrag getroffen wurden, gelten die allgemeinen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen, insbesondere das SGB V, ärztliches Berufsrecht sowie bundesmantel- und gesamtvertraglichen Regelungen.
(4) Keine Regelung in diesem Vertrag soll ein Arbeitsverhältnis oder eine Gesellschaft bür- gerlichen Rechts zwischen den Vertragspartnern begründen. Sofern nicht in diesem Ver- trag ausdrücklich geregelt, vermittelt dieser Vertrag keinem Vertragspartner das Recht, einen anderen Vertragspartner rechtsgeschäftlich zu vertreten.
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Allgemeine Regelungen. Für die übrigen Vertragspartner gelten sämtliche Abschnitte dieses Vertrages(insb. Laufzeit, Kündigung, Zahlweise, Haftung)
1. Das Vertragsverhältnis beginnt am xxx („Vertragsbeginn“) und es endet zum xxx, ohne dass es einer Kündigung bedarf („Vertragslaufzeit“).
(2) Für MEDI e. V., BDU und AGNU gelten dabei . Während der in § 19 Ziff. 1 genannten Vertragslaufzeit ist die Regelungen des Abschnittes IV, soweit diese auf sie Bezug nehmenordentliche Kündigung ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(1) Der 3. Kommt es nicht innerhalb von 7 Tagen nach dem in § 19 Ziff. 1 vereinbarten Vertragsbeginn zu einer Übergabe der Mietsache an den Mieter, steht unter Vorbehalt: Bevor eine Erbringung und Abrechnung von Leistungen durch FACHÄRZTE nach diesem Vertrag erfolgen kanndem Vermieter ein vertragliches Rücktrittsrecht zu; das vorbenannte vertragliche Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, ist wenn die Er- füllung folgender Voraussetzung zwingend notwendig: Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg schließt mit Übergabe an Umständen scheitert, die der AOK und Vermieter zu vertreten hat.
4. Wird die Mietsache zur vereinbarten Zeit nicht zur Verfügung gestellt, so kann der BKK einen Vertrag gemäß Mieter – vorbehaltlich der Regelungen in § 140a Abs. 6 SGB V („Bereinigungsvertrag“). Der Berei- nigungsvertrag regelt die organisatorischen und strukturellen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Versorgung im Fachgebiet Urologie nach § 140a SGB V, ins- besondere die Bereinigung der ärztlichen Gesamtvergütung. Die Managementge- sellschaft informiert die FACHÄRTZE über den Wegfall des Vorbehaltes. Die AOK oder die BKK haftet gegenüber den Vertragspartnern nicht auf Schadensersatz22 – Schadensersatz nur fordern, wenn der Bereinigungsvertrag Vermieter die Verzögerung infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Das Recht des Mieters zur Mietminderung oder zur fristlosen Kündigung wegen nicht zustande kommt.
(2) Der Vertrag tritt unbeschadet einer Vertragsteilnahme von FACHÄRZTEN gemäß § 3 mit Vertragsunterzeichnung in Kraft. Die Regelungen zur Beendigung der Vertrags- teilnahme des FACHARZTES gemäß § 8 lassen die Laufzeit des Vertrages außer für diesen FACHARZT rechtzeitiger Gebrauchsgewährung bleibt unberührt.
5. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit erfolgt keine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses durch Fortsetzung des Gebrauchs des Apartments (3) Die Regelungen zur Kündigung des Vertrages richten sich für FACHÄRZTE nach Ab- schnitt II und für die übrigen Vertragspartner nach Abschnitt IV§ 545 BGB findet insoweit keine Anwendung).
6. Abweichend von § 19 Ziff. 1 hat der Mieter mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende das Recht, dieses Vertragsverhältnis zu beenden, wenn der Mieter einen geeigneten Nachmieter benennt, der bereit ist, mit dem Vermieter bzw. dem Anbieter einen Miet-, Service- und Internetnutzungsvertrag mit einer Mindestlaufzeit von 6 Monaten zum 30.09. eines Jahres endend zu schließen, welcher sich nahtlos an dieses Vertragsverhältnis anschließt. Geeignet im vorbenannten Sinne ist der Nachmieter, wenn er eingeschriebener Student an einer staatlich anerkannten Hochschule, solvent und dem Vermieter sowie dem Anbieter der Vertragsschluss objektiv zumutbar ist. Unzumutbar im vorbenannten Sinne ist der Vertragsschluss mit dem vom Mieter genannten Nachmieter insbesondere dann, wenn der Vermieter den Mietvertrag mit dem vom Mieter genannten Nachmieter aufgrund bereits erfolgter schuldrechtlicher Neuvermietung der Mietsache an einen Dritten nicht erfüllen kann. Die Beendigung dieses Vertrags wird in einem entsprechenden Aufhebungsvertrag festgehalten. Beendet der Mieter dieses Vertragsverhältnis aufgrund der vorgenannten Regelung, ist der Mieter – als Ausgleich des den Vermieter treffenden erhöhten Bearbeitungsaufwands – zur Zahlung von EUR 150,00 an den Vermieter (4Nachmietergebühr) verpflichtet. Die Kündigung einzelner VertragspartnerNachmietergebühr wird mit Rückgabe der Mietsache an den Vermieter fällig. Dem Vermieter bleibt es unbenommen, ordentlich oder außerordentlichnachzuweisen, hat folgende Wirkung:
a) Kündigt dass seine konkreten Aufwendungen im Einzelfall höher waren. Dem Mieter steht es frei, nachzuweisen, dass dem Vermieter im konkreten Fall niedrigere Aufwendungen als die AOK oder BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für die kündigende Krankenkasse. Kün- digen AOK und BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für sämtliche VertragspartnerNachmietergebühr entstanden sind.
b) Kündigt der MEDIVERBUND den Vertrag gemäß § 177. Der Vermieter vermietet das Apartment nach dem unter xxx.xxx-xxxx.xxx einsehbaren Belegungskonzept und Rotationskonzept. Der Mieter verpflichtet sich, endet der Vertrag zum Zeit- punkt der Wirksamkeit der Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner.
c) Kündigt der FACHARZT den Vertrag oder wird ihm gekündigt (§ 8)dem Vermieter, wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
d) Bei einer Kündigung von MEDI e.V., BDU oder AGNU wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
e) Kündigungen von AOK, BKK, MEDIVERBUND, BDU oder AGNU sind den jeweils an- deren Vertragspartnern mit Ausnahme der FACHÄRZTE schriftlich zuzustellen. Die FACHÄRZTE sind hiervon vertreten durch die Managementgesellschaft International Campus GmbH, jedes Semester unaufgefordert eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung vorzulegen, welche an die E-Mail-Adresse: xxxxxxx@xxx-xxxx.xxx zu versenden ist. Der Mieter ist ferner verpflichtet, den Vermieter von seiner Exmatrikulation unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Vermieter bzw. Anbieter ist im Rahmen seines Sonderkündigungsrechtes berechtigt, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zu kündigen - Bewohnern, die bei der Bewerbung falsche Angaben gemacht haben; - Bei Wegfall der Immatrikulation; - Bei Absolvieren des Examens ohne direkten Anschluss eines Zweistudiums.
(1) Für Änderungen 8. Die Kündigung des Vertragsverhältnisses bedarf der Vergütungsregelung gilt § 19 Abs. 2Schriftform und muss im Fall einer mieterseitigen Kündigung der International Xxxxxx XxxX, Xxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx, postalisch zugehen, die vom Vermieter zum Empfang der Kündigung bevollmächtigt ist.
1. Die Miete für das Apartment und die Betriebskostenpauschale sowie die Möbelmiete und die Medienpauschale für den ersten Monat sind spätestens 14 Tage vor Vertragsbeginn an den Vermieter bzw. Anbieter auf das Konto des Anbieters zu zahlen. Die Zahlung der THE FIZZ Servicepauschale ist sofort fällig. Im Übrigen sind die Miete für das Apartment, die Möbelmiete, die Betriebskostenpauschale sowie die Medienpauschale für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses im Voraus am ersten Werktag eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der jeweiligen Zahlung ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem jeweiligen Konto entscheidend. Bei unbarer Zahlung genügt der Mieter seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Zahlung, wenn er nach dem normalen Verlauf mit rechtzeitiger Gutschrift auf dem vom Vermieter bzw. Anbieter bestimmten Konto rechnen konnte.
2. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sowie dem Anbieter die jeweils anliegenden SEPA-Basis-Lastschriftmandate unverzüglich zu erteilen. Bei Änderung des Xxxxxx ist dies dem Vermieter sowie dem Anbieter unverzüglich anzuzeigen und ein neues SEPA-Basis-Lastschriftmandat zu erteilen. Die SEPA-Daten sind jeweils per E-Mail an hierfür mitgeteilte E- Mail-Adresse zu senden (derzeit: xxxxxxxxxxxxxxxx@xxx-xxxx.xxx). Die dem Vermieter sowie ggf. dem Anbieter durch eine Nichteinlösung der jeweiligen Lastschriften entstehenden Kosten hat der Mieter zu ersetzen.
3. Der Anbieter ist berechtigt, für den Vermieter auch die Kaltmiete und die Betriebskostenpauschale einzuziehen, sofern der Vermieter die Kaltmiete und die Betriebskostenpauschale nicht selbst einzieht
1. Der Mieter haftet auch für das Verschulden von Familienangehörigen, Besuchern, Untermietern und allen Personen, die sich mit seiner Einwilligung im Gebäude oder im Apartment aufhalten.
2) Die Vertragspartner sind sich weiter darüber einig. Der Mieter hat zu beweisen, dass anhand der Durchführung des Vertrages gewonnene Erkenntnisse zur Vertragssoftware als Steuerungselement für eine wirtschaftliche Verordnung und ein zukunftsgerichteter Ausbau der IT- Infrastruktur Änderungen des Vertrages erforderlich machen können. AOK, BKK und MEDIVERBUND sind deshalb berechtigt, diesen Vertrag mit Wirkung für die FACHÄRZTE nach Maßgabe des folgenden Abs. 4 zu ändern, sofern und soweit es die Umsetzung dieses Vertrages erfordert und der Beirat der Änderung nach sorgfältiger Prüfung ihrer Auswirkungen auf die FACHÄRZTE zugestimmt schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat.
3. Der Mieter verpflichtet sich gegenüber dem Vermieter und dem Anbieter, für die Dauer der Vertragslaufzeit eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme abzuschließen, die auch die Haftpflicht für gemietete Gegenstände umfasst. Der Nachweis muss spätestens 14 Tage nach Vertragsbeginn an folgende E-Mail-Adresse übersandt werden: xxxxxxx@xxx-xxxx.xxx.
1. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters und des Anbieters auf Schadensersatz für bei Vertragsschluss vorhandene Sachmängel (3Garantiehaftung) Die Managementgesellschaft der Mietsache wird Änderungen ausgeschlossen; § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB findet insofern keine Anwendung.
2. Der Vermieter, der Anbieter sowie deren Erfüllungsgehilfen haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften sie nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung diesen Vertrag prägt und auf deren Erfüllung der Mieter vertrauen darf. Eine Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Der Haftungsausschluss nach dem vorstehenden Absatz 2 den FACHÄRZTEN schriftlich bekannt geben und eine Frist von 6 Wochen nach Zugang diesem § 22 findet keine Anwendung bei der Mitteilung Verletzung des Körpers, Lebens, der Änderung einräumenGesundheit, innerhalb derer der FACHARZT das Recht hatFreiheit oder sexuellen Selbstbestimmung, den beabsichtigten Änderungen zu widersprechen, wenn sie sich nachteilig die auf seine Rechtsposition auswirkeneiner fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters bzw. Solche Änderungen gelten als genehmigtdes Anbieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Haftungsausschluss findet ferner keine Anwendung, wenn der FACHARZT Vermieter bzw. der Anbieter eine bestimmte Eigenschaft der Mietsache bzw. der Leistung zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
3. Der Haftungsausschluss gilt außerdem nicht schriftlich gegenüber bei Schäden, für deren Absicherung der Managementgesellschaft Widerspruch er- hebtVermieter bzw. der Anbieter eine Versicherungsleistung erhalten hat.
4. Der Mieter ist zur Minderung der Möbelmiete nur berechtigt, wenn Grund und Höhe der Mietminderung vom Anbieter anerkannt, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Ansprüche des Mieters auf (teilweise) Rückforderung von Xxxxxx sowie auf Mängelbeseitigung bleiben hiervon unberührt.
5. Der Mieter kann gegen die Miete, die Betriebskostenpauschale sowie die Medienpauschale mit Forderungen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
1. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter und dem Anbieter stets eine zustellfähige Anschrift bekannt zu geben.
2. Sind in diesem Vertrag mehrere Personen als Mieter genannt, haften alle Mieter für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag als Gesamtschuldner. Die Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig zur Entgegennahme von Willenserklärungen des Vermieters sowie des Anbieters. Die Vollmacht kann durch die Mieter nur aus wichtigem Grund widerrufen werden.
3. Der Vermieter und der Anbieter speichern zur Vertragsabwicklung die Daten des Mieters und geben diese an Dritte weiter, wenn dies für die Vertragsabwicklung notwendig ist bzw. ein berechtigtes Interesse besteht. Auf diese Folge die Datenschutzerklärung (xxxxx://xxx.xx-xxxxxx.xxx/xxxxxxxxxxx) wird die Managementgesellschaft den XXXXXXXX bei der Be- kanntgabe gemäß Satz 1 besonders hinweisen. Zur Fristwahrung ist es ausreichend, dass der FACHARZT den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Managementgesellschaft absendet. Widerspricht der FACHARZT gemäß dem vorstehenden Satz 2, ist die Managementgesellschaft zur Kündigung des Vertrages gegenüber dem FACHARZT berechtigt. Die Kündigung wird zum Ablauf des Quartals wirksam, das auf den Zugang der Kündigung folgt. Sie führt zum Ausscheiden des FACHARZTES aus dem AOK-FacharztProgramm/Bosch BKK-Facharztprogramm Urologieverwiesen.
(4) Änderungen, die die Position des FACHARZTES in rechtlicher und wirtschaftlicher Hin- sicht ausschließlich verbessern, können von AOK, BKK und MEDIVERBUND ohne Zu- stimmung des FACHARZTES vereinbart werden. Die Managementgesellschaft wird den FACHÄRZTEN die Vertragsänderungen und den vereinbarten Beginn der Wirksamkeit unter Berücksichtigung ihrer Interessen und einer angemessenen Vorlauffrist schrift- lich mitteilen. § 26 Haftung und Freistellung
(1) Sofern nachfolgend nicht abweichend geregelt, haften die Vertragspartner für die Verlet- zung der von ihnen in der jeweiligen Leistungsbeziehung nach diesem Vertrag übernom- menen Pflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung gegenüber nicht an diesem Vertrag beteiligten Dritten wird durch Gestaltungsrechte betreffend diesen Vertrag nicht begründet.
(2) Der MEDIVERBUND haftet gegenüber der AOK und BKK nicht können durch den Mieter nur einheitlich für den wirtschaftlichen Erfolg einer Vertragssoftware in Form von Einsparungen der AOK oder BKK als Folge der Verordnung von Arzneimitteln mithilfe von Vertragssoftware.
(3) Die AOK gesamten Vertrag und BKK haften nicht nur für die fehlende Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der der Managementgesellschaft im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages zur Auf- nahme in eine Vertragssoftware zur Verfügung gestellten Inhalte, auch im Hinblick auf § 73 Abs. 8 SGB V, soweit sie einzelne Teile ausgeübt werden; dies zu vertreten hat; unter diese Inhalte fallen insbesondere Angaben über Arzneimittel und sonstige Informationen, die nach den für Vertragssoftware vereinbarten Funktionen Einfluss auf Vorschläge zur Arzneimittelverordnung durch die Vertragssoftware haben. Die AOK und die BKK werden den MEDIVERBUND von Ansprü- chen der übrigen Vertragspartner sowie Dritter auf Schadens- oder Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit den zur Verfügung gestellten Inhalten und ihrer Nutzung für die Darstellung der Arzneimittel in Vertragssoftware im Sinne von Satz 1 freistellen, sofern die AOK bzw. BKK ein Verschulden an deren Inanspruchnahme trifft. Satz 1 und 2 dieses Absatzes gelten nur, wenn die Inhalte durch die Managementgesellschaft inhaltlich unver- ändert in die Vertragssoftware aufgenommen wurden. Die Anpassung an ein Datenformat gilt nicht als inhaltliche Veränderung. Offensichtliche Fehler sind von dieser Freistellung nicht umfasst.
(4) Freistellung nach diesem § 26 bedeutet die Abwehr unberechtigter und die Erfüllung be- rechtigter Ansprüche.
(5) Die AOK bzw. BKK als Freistellungsverpflichtete ist nicht berechtigt, gegenüber einem Freistellungsanspruch nach diesem § 26 Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Gegen- rechte aus diesem Vertrag geltend zu machen. Für die Qualitätssicherung der Leistungserbringung nach diesem Vertrag werden Quali- tätssicherungsmaßnahmen festgelegt und durch eine Qualitätssicherungskommission, die von den Vertragspartnern eingerichtet wird, überprüft (vgl. Anlage 2). Die Teilnahme an den Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Anlage 2 ist für den FACHARZT verpflich- tend. Weiterhin gelten die Bestimmungen des § 137 SGB V.
(1) Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Patientendaten) sind insbesondere die Regelungen über die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsord- nung und den strafrechtlichen Bestimmungen sowie die Vorschriften des Bundesdaten- schutzgesetzes und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) zu beachten. Bei der Verarbeitung von Sozialdaten (Versichertendaten) sowie im Hinblick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind insbesondere die Regelungen des So- zialgesetzbuches X zu beachten.
(2) Der Umfang der von der Managementgesellschaft zum Zwecke der Prüfung der AOK- /BoschBKK-Abrechnung gemäß § 20 des Vertrages i.V.m. Anlage 12 übermittelten Da- ten entspricht dem Umfang der gemäß § 295 Abs. 1 SGB V übermittelten Daten.
(3) Der MEDIVERBUND als Managementgesellschaft führt mit Wirkung für die FACHÄRZTE gemäß § 295a Abs. 1 SGB V als Vertragspartner auf Leistungserbringerseite das im V. Abschnitt geregelte Abrechnungsmanagement durch. Voraussetzung dafür ist die Ein- willigung der FACHÄRZTE sowie der Versicherten auf Grundlage ausführlicher Informati- onen über die Datenverarbeitung im Rahmen der Teilnahmeerklärung. Weitere Regelun- gen zum Datenschutz sind in Anlage 16 geregelt.
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder aus einem anderen als dem in § 306 BGB bestimmten Grunde werden, oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestim- mung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksa- men Bestimmung in rechtswirksamer Weise und wirtschaftlich am nächsten kommt. Glei- ches gilt für etwaige Vertragslücken.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis Widerruf. § 15 bleibt unberührt. Die Unwirksamkeit eines ganzen Vertragsteils (Abschnitt I, II und/oder III) führt zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages (auch im Fall von § 355 BGB). Sollten hingegen nur einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Schriftform selbstübrigen Bestimmungen nicht.
(3) Soweit keine abweichenden Regelungen in diesem Vertrag getroffen wurden, gelten die allgemeinen gesetzlichen 5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ort und untergesetzlichen Regelungen, insbesondere das SGB V, ärztliches Berufsrecht sowie bundesmantel- Datum Ort und gesamtvertraglichen Regelungen.
(4) Keine Regelung in diesem Vertrag soll ein Arbeitsverhältnis oder eine Gesellschaft bür- gerlichen Rechts zwischen den Vertragspartnern begründen. Sofern nicht in diesem Ver- trag ausdrücklich geregelt, vermittelt dieser Vertrag keinem Vertragspartner das Recht, einen anderen Vertragspartner rechtsgeschäftlich zu vertreten.Datum Mieter Vermieter Ort und Datum Anbieter
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Samples: Mietvertrag
Allgemeine Regelungen. Für die übrigen Vertragspartner gelten sämtliche Abschnitte dieses Vertrages(insb. Laufzeit, Kündigung, Zahlweise, Haftung)
1. Das Vertragsverhältnis beginnt am xxx („Vertragsbeginn“) und es endet zum xxx, ohne dass es einer Kündigung bedarf („Vertragslaufzeit“).
2. Während der in § 19 Ziff. 1 genannten Vertragslaufzeit hat der Mieter das Recht, per gesetzlicher Frist (2§ 573c BGB) Für MEDI e. V., BDU und AGNU gelten dabei die Regelungen des Abschnittes IV, soweit diese auf sie Bezug nehmendas Vertragsverhältnis ordentlich – schriftlich – zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(1) Der 3. Kommt es nicht innerhalb von 7 Tagen nach dem in § 19 Ziff. 1 vereinbarten Vertragsbeginn zu einer Übergabe der Mietsache an den Mieter, steht unter Vorbehalt: Bevor eine Erbringung und Abrechnung von Leistungen durch FACHÄRZTE nach diesem Vertrag erfolgen kanndem Vermieter ein vertragliches Rücktrittsrecht zu; das vorbenannte vertragliche Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, ist wenn die Er- füllung folgender Voraussetzung zwingend notwendig: Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg schließt mit Übergabe an Umständen scheitert, die der AOK und Vermieter zu vertreten hat.
4. Wird die Mietsache zur vereinbarten Zeit nicht zur Verfügung gestellt, so kann der BKK einen Vertrag gemäß Mieter – vorbehaltlich der Regelungen in § 140a Abs. 6 SGB V („Bereinigungsvertrag“). Der Berei- nigungsvertrag regelt die organisatorischen und strukturellen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Versorgung im Fachgebiet Urologie nach § 140a SGB V, ins- besondere die Bereinigung der ärztlichen Gesamtvergütung. Die Managementge- sellschaft informiert die FACHÄRTZE über den Wegfall des Vorbehaltes. Die AOK oder die BKK haftet gegenüber den Vertragspartnern nicht auf Schadensersatz22 – Schadensersatz nur fordern, wenn der Bereinigungsvertrag Vermieter die Verzögerung infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Das Recht des Mieters zur Mietminderung oder zur fristlosen Kündigung wegen nicht zustande kommt.
(2) Der Vertrag tritt unbeschadet einer Vertragsteilnahme von FACHÄRZTEN gemäß § 3 mit Vertragsunterzeichnung in Kraft. Die Regelungen zur Beendigung der Vertrags- teilnahme des FACHARZTES gemäß § 8 lassen die Laufzeit des Vertrages außer für diesen FACHARZT rechtzeitiger Gebrauchsgewährung bleibt unberührt.
5. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit erfolgt keine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses durch Fortsetzung des Gebrauchs des Apartments (3) § 545 BGB findet insoweit keine Anwendung).
6. Die Regelungen zur Kündigung des Vertrages richten sich Vertragsverhältnisses bedarf der Schriftform und muss im Fall einer mieterseitigen Kündigung der International Campus GmbH, Xxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx, postalisch zugehen, die vom Vermieter zum Empfang der Kündigung bevollmächtigt ist.
1. Die Miete für FACHÄRZTE nach Ab- schnitt II das Apartment, die Möbelmiete und die Betriebskostenpauschale sowie die HVNS-Servicepauschale sowie die Medienpauschale für den ersten Monat sind spätestens 14 Tage vor Vertragsbeginn an den Vermieter bzw. Anbieter auf das Konto des Vermieters zu zahlen. Im Übrigen sind die Miete für das Apartment, die Möbelmiete, die Betriebskostenpauschale, die HVNS-Servicepauschale sowie die Medienpauschale für die übrigen Vertragspartner gesamte Dauer des Mietverhältnisses im Voraus am ersten Werktag eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der jeweiligen Zahlung ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem jeweiligen Konto entscheidend. Bei unbarer Zahlung genügt der Mieter seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Zahlung, wenn er nach Abschnitt IVdem normalen Verlauf mit rechtzeitiger Gutschrift auf dem vom Vermieter bzw. Anbieter bestimmten Konto rechnen konnte.
2. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sowie dem Anbieter jeweils das anliegenden SEPA-Basis-Lastschriftmandat unverzüglich zu erteilen. Bei Änderung des Xxxxxx ist dies dem Vermieter sowie dem Anbieter unverzüglich anzuzeigen und jeweils ein neues SEPA-Basis-Lastschriftmandat zu erteilen. Die SEPA-Daten sind jeweils per E-Mail an hierfür mitgeteilte E-Mail-Adresse zu senden (4) derzeit: xxxxxxxxxxxxxxxx@xxxx.xxx). Die Kündigung einzelner Vertragspartner, ordentlich oder außerordentlich, dem Vermieter sowie ggf. dem Anbieter durch eine Nichteinlösung der jeweiligen Lastschriften entstehenden Kosten hat folgende Wirkung:
a) Kündigt die AOK oder BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für die kündigende Krankenkasse. Kün- digen AOK und BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für sämtliche VertragspartnerMieter zu ersetzen.
b) Kündigt 3. Der Vermieter ist berechtigt, für den Anbieter die HVNS-Servicepauschale sowie die Medienpauschale über das ihm erteilte SEPA-Basislastschriftmandat einzuziehen, sofern nicht der MEDIVERBUND den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeit- punkt der Wirksamkeit der Kündigung mit Wirkung für sämtliche VertragspartnerAnbieter die HVNS-Servicepauschale sowie die Medienpauschale selbst über das ihm erteilte SEPA-Basislastschriftmandat einzieht.
c) Kündigt der FACHARZT den Vertrag 1. Der Mieter haftet auch für das Verschulden von Familienangehörigen, Besuchern, Untermietern und allen Personen, die sich mit seiner Einwilligung im Gebäude oder wird ihm gekündigt (§ 8), wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführtim Apartment aufhalten.
d) Bei einer Kündigung von MEDI e.V., BDU oder AGNU wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.
e) Kündigungen von AOK, BKK, MEDIVERBUND, BDU oder AGNU sind den jeweils an- deren Vertragspartnern mit Ausnahme der FACHÄRZTE schriftlich zuzustellen2. Die FACHÄRZTE sind hiervon durch die Managementgesellschaft in Kenntnis Der Mieter hat zu setzen.
(1) Für Änderungen der Vergütungsregelung gilt § 19 Abs. 2.
(2) Die Vertragspartner sind sich weiter darüber einigbeweisen, dass anhand der Durchführung des Vertrages gewonnene Erkenntnisse zur Vertragssoftware als Steuerungselement für eine wirtschaftliche Verordnung und ein zukunftsgerichteter Ausbau der IT- Infrastruktur Änderungen des Vertrages erforderlich machen können. AOK, BKK und MEDIVERBUND sind deshalb berechtigt, diesen Vertrag mit Wirkung für die FACHÄRZTE nach Maßgabe des folgenden Abs. 4 zu ändern, sofern und soweit es die Umsetzung dieses Vertrages erfordert und der Beirat der Änderung nach sorgfältiger Prüfung ihrer Auswirkungen auf die FACHÄRZTE zugestimmt schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat.
3. Der Mieter verpflichtet sich gegenüber dem Vermieter und dem Anbieter, für die Dauer der Vertragslaufzeit eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme abzuschließen, die auch die Haftpflicht für gemietete Gegenstände umfasst. Der Nachweis muss spätestens 14 Tage nach Vertragsbeginn an folgende E-Mail-Adresse übersandt werden: xxxxxxx@xxxx.xxx.
1. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters auf Schadensersatz für bei Vertragsschluss vorhandene Sachmängel (3Garantiehaftung) Die Managementgesellschaft der Mietsache wird Änderungen ausgeschlossen; § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB findet insofern keine Anwendung.
2. Der Vermieter, der Anbieter sowie deren Erfüllungsgehilfen haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften sie nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung diesen Vertrag prägt und auf deren Erfüllung der Mieter vertrauen darf. Eine Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Der Haftungsausschluss nach dem vorstehenden Absatz 2 den FACHÄRZTEN schriftlich bekannt geben und eine Frist von 6 Wochen nach Zugang diesem § 22 findet keine Anwendung bei der Mitteilung Verletzung des Körpers, Lebens, der Änderung einräumenGesundheit, innerhalb derer der FACHARZT das Recht hatFreiheit oder sexuellen Selbstbestimmung, den beabsichtigten Änderungen zu widersprechen, wenn sie sich nachteilig die auf seine Rechtsposition auswirkeneiner fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters bzw. Solche Änderungen gelten als genehmigtdes Anbieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Haftungsausschluss findet ferner keine Anwendung, wenn der FACHARZT Vermieter bzw. der Anbieter eine bestimmte Eigenschaft der Mietsache bzw. der Leistung zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
3. Der Haftungsausschluss gilt außerdem nicht schriftlich gegenüber bei Schäden, für deren Absicherung der Managementgesellschaft Widerspruch er- hebtVermieter bzw. der Anbieter eine Versicherungsleistung erhalten hat.
4. Der Mieter ist zur Minderung der Möbelmiete nur berechtigt, wenn Grund und Höhe der Mietminderung vom Vermieter anerkannt, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Ansprüche des Mieters auf (teilweise) Rückforderung von Xxxxxx sowie auf Mängelbeseitigung bleiben hiervon unberührt.
5. Der Mieter kann gegen die Miete, die Betriebskostenpauschale, die HVNS-Servicepauschale sowie die Medienpauschale mit Forderungen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
1. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter und dem Anbieter stets eine zustellfähige Anschrift bekannt zu geben.
2. Sind in diesem Vertrag mehrere Personen als Mieter genannt, haften alle Mieter für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag als Gesamtschuldner. Die Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig zur Entgegennahme von Willenserklärungen des Vermieters sowie des Anbieters. Die Vollmacht kann durch die Mieter nur aus wichtigem Grund widerrufen werden.
3. Der Vermieter und der Anbieter speichern zur Vertragsabwicklung die Daten des Mieters und geben diese an Dritte weiter, wenn dies für die Vertragsabwicklung notwendig ist bzw. ein berechtigtes Interesse besteht. Auf diese Folge die Datenschutzerklärung (xxxxx://xxx.xx-xxxxxx.xxx/xxxxxxxxxxx) wird die Managementgesellschaft den XXXXXXXX bei der Be- kanntgabe gemäß Satz 1 besonders hinweisen. Zur Fristwahrung ist es ausreichend, dass der FACHARZT den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Managementgesellschaft absendet. Widerspricht der FACHARZT gemäß dem vorstehenden Satz 2, ist die Managementgesellschaft zur Kündigung des Vertrages gegenüber dem FACHARZT berechtigt. Die Kündigung wird zum Ablauf des Quartals wirksam, das auf den Zugang der Kündigung folgt. Sie führt zum Ausscheiden des FACHARZTES aus dem AOK-FacharztProgramm/Bosch BKK-Facharztprogramm Urologieverwiesen.
(4) Änderungen, die die Position des FACHARZTES in rechtlicher und wirtschaftlicher Hin- sicht ausschließlich verbessern, können von AOK, BKK und MEDIVERBUND ohne Zu- stimmung des FACHARZTES vereinbart werden. Die Managementgesellschaft wird den FACHÄRZTEN die Vertragsänderungen und den vereinbarten Beginn der Wirksamkeit unter Berücksichtigung ihrer Interessen und einer angemessenen Vorlauffrist schrift- lich mitteilen. § 26 Haftung und Freistellung
(1) Sofern nachfolgend nicht abweichend geregelt, haften die Vertragspartner für die Verlet- zung der von ihnen in der jeweiligen Leistungsbeziehung nach diesem Vertrag übernom- menen Pflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung gegenüber nicht an diesem Vertrag beteiligten Dritten wird durch Gestaltungsrechte betreffend diesen Vertrag nicht begründet.
(2) Der MEDIVERBUND haftet gegenüber der AOK und BKK nicht können durch den Mieter nur einheitlich für den wirtschaftlichen Erfolg einer Vertragssoftware in Form von Einsparungen der AOK oder BKK als Folge der Verordnung von Arzneimitteln mithilfe von Vertragssoftware.
(3) Die AOK gesamten Vertrag und BKK haften nicht nur für die fehlende Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der der Managementgesellschaft im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages zur Auf- nahme in eine Vertragssoftware zur Verfügung gestellten Inhalte, auch im Hinblick auf § 73 Abs. 8 SGB V, soweit sie einzelne Teile ausgeübt werden; dies zu vertreten hat; unter diese Inhalte fallen insbesondere Angaben über Arzneimittel und sonstige Informationen, die nach den für Vertragssoftware vereinbarten Funktionen Einfluss auf Vorschläge zur Arzneimittelverordnung durch die Vertragssoftware haben. Die AOK und die BKK werden den MEDIVERBUND von Ansprü- chen der übrigen Vertragspartner sowie Dritter auf Schadens- oder Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit den zur Verfügung gestellten Inhalten und ihrer Nutzung für die Darstellung der Arzneimittel in Vertragssoftware im Sinne von Satz 1 freistellen, sofern die AOK bzw. BKK ein Verschulden an deren Inanspruchnahme trifft. Satz 1 und 2 dieses Absatzes gelten nur, wenn die Inhalte durch die Managementgesellschaft inhaltlich unver- ändert in die Vertragssoftware aufgenommen wurden. Die Anpassung an ein Datenformat gilt nicht als inhaltliche Veränderung. Offensichtliche Fehler sind von dieser Freistellung nicht umfasst.
(4) Freistellung nach diesem § 26 bedeutet die Abwehr unberechtigter und die Erfüllung be- rechtigter Ansprüche.
(5) Die AOK bzw. BKK als Freistellungsverpflichtete ist nicht berechtigt, gegenüber einem Freistellungsanspruch nach diesem § 26 Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Gegen- rechte aus diesem Vertrag geltend zu machen. Für die Qualitätssicherung der Leistungserbringung nach diesem Vertrag werden Quali- tätssicherungsmaßnahmen festgelegt und durch eine Qualitätssicherungskommission, die von den Vertragspartnern eingerichtet wird, überprüft (vgl. Anlage 2). Die Teilnahme an den Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Anlage 2 ist für den FACHARZT verpflich- tend. Weiterhin gelten die Bestimmungen des § 137 SGB V.
(1) Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Patientendaten) sind insbesondere die Regelungen über die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsord- nung und den strafrechtlichen Bestimmungen sowie die Vorschriften des Bundesdaten- schutzgesetzes und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) zu beachten. Bei der Verarbeitung von Sozialdaten (Versichertendaten) sowie im Hinblick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind insbesondere die Regelungen des So- zialgesetzbuches X zu beachten.
(2) Der Umfang der von der Managementgesellschaft zum Zwecke der Prüfung der AOK- /BoschBKK-Abrechnung gemäß § 20 des Vertrages i.V.m. Anlage 12 übermittelten Da- ten entspricht dem Umfang der gemäß § 295 Abs. 1 SGB V übermittelten Daten.
(3) Der MEDIVERBUND als Managementgesellschaft führt mit Wirkung für die FACHÄRZTE gemäß § 295a Abs. 1 SGB V als Vertragspartner auf Leistungserbringerseite das im V. Abschnitt geregelte Abrechnungsmanagement durch. Voraussetzung dafür ist die Ein- willigung der FACHÄRZTE sowie der Versicherten auf Grundlage ausführlicher Informati- onen über die Datenverarbeitung im Rahmen der Teilnahmeerklärung. Weitere Regelun- gen zum Datenschutz sind in Anlage 16 geregelt.
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder aus einem anderen als dem in § 306 BGB bestimmten Grunde werden, oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestim- mung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksa- men Bestimmung in rechtswirksamer Weise und wirtschaftlich am nächsten kommt. Glei- ches gilt für etwaige Vertragslücken.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis Widerruf. § 15 bleibt unberührt. Die Unwirksamkeit eines ganzen Vertragsteils (Abschnitt I, II und/oder III) führt zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages (auch im Fall von § 355 BGB). Sollten hingegen nur einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Schriftform selbstübrigen Bestimmungen nicht.
(3) Soweit keine abweichenden Regelungen in diesem Vertrag getroffen wurden, gelten die allgemeinen gesetzlichen 5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ort und untergesetzlichen Regelungen, insbesondere das SGB V, ärztliches Berufsrecht sowie bundesmantel- Datum Ort und gesamtvertraglichen Regelungen.
(4) Keine Regelung in diesem Vertrag soll ein Arbeitsverhältnis oder eine Gesellschaft bür- gerlichen Rechts zwischen den Vertragspartnern begründen. Sofern nicht in diesem Ver- trag ausdrücklich geregelt, vermittelt dieser Vertrag keinem Vertragspartner das Recht, einen anderen Vertragspartner rechtsgeschäftlich zu vertreten.Datum Mieter Vermieter Ort und Datum Anbieter
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