Allgemeine Risikoausschlüsse. Kein Versicherungsschutz wird gewährt für: 1.1. Ansprüche − auf Erbringung der geschuldeten Leistung, − auf Nacherfüllung oder Nachbesserung, − wegen Vertragsstrafen, − wegen Garantiezusagen, − wegen Selbstvornahme durch den Anspruchsteller oder sonstige Dritte im Rahmen der Gewährleistung, − aus Rücktritt oder Rückabwicklung vom Vertrag, 1.2. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung, soweit jene auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhaften Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen beruht, Für Betriebsstätten, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, wird kein Versicherungsschutz gewährt. 1.3. Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung oder wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers; der Versicherer übernimmt jedoch die Abwehr von Haftpflichtansprüchen bis zur Feststellung der wissentlichen Pflichtverletzung durch rechtskräftiges Urteil, Entscheidung eines Mediators oder Anerkenntnis der versicherten Personen; in diesem Fall ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung sämtlicher vom Versicherer auf diesen Versicherungsfall erbrachten Leistungen verpflichtet, 1.4. Ansprüche wegen Produktfehlern (z.B. Hardware, Software), die ausschließlich im Verantwortungsbereich eines Dritten (z.B. Hersteller oder Lieferant) liegen, soweit der Versicherungsnehmer aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf seinen Regressanspruch gegen diesen Dritten verzichtet hat, 1.5. Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B. punitive oder exemplary damages), 1.6. Ansprüche wegen des Rückrufs von Produkten und der damit in Verbindung stehenden Kosten, 1.7. Ansprüche wegen der Tätigkeit als Architekt oder Ingenieur, insbesondere wegen Planung, Konstruktion oder Berechnung von Fabriken, Gebäuden, Maschinen und Anlagenkomponenten einschließlich der Bauüberwachung (Architekten- und Ingenieurrisiko), 1.8. Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Planung, Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen einschließlich der Steuerung und Überwachung des Luft- oder Raumverkehrs, 1.9. Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, Überwachung, Steuerung oder Lieferung kerntechnischer oder atomarer Anlagen, 1.10. Ansprüche wegen Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht besteht, 1.11. Ansprüche wegen des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes eines Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugs, soweit dieses nicht ausdrücklich mitversichert ist, 1.12. Ansprüche wegen Personenschäden aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten im Sinne des Sozialgesetzbuchs VII oder aufgrund von Dienstunfällen im Sinne beamtenrechtlicher Vorschriften, die Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden, sowie Ansprüche wegen Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder Dienstunfällen nach Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen; abweichend hiervon besteht Versicherungsschutz bei Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen, die auf dem Regresswege geltend gemacht werden, 1.13. Ansprüche − des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen gegeneinander, − unbeschränkt persönlich haftender Gesellschafter des Versicherungsnehmers, wenn dieser eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, − von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Mehrheitsbeteiligung verbunden sind; dies gilt nicht für Personen- oder Sachschäden im Rahmen des Betriebsstättenrisikos, soweit es sich nicht um Mietsachschäden handelt, 1.14. Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen für Waffensysteme, 1.15. Ansprüche wegen Schäden an fremden beweglichen Sachen und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen länger als 6 Monate gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, oder diese Sachen Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, soweit es sich nicht um Sachfolgeschäden im Zusammenhang mit Verfügbarkeiten von Rechenzentrumsdienstleistungen handelt. 1.16. Ansprüche wegen Schäden aufgrund energiereicher ionisierender Strahlen (z.B. Strahlen radioaktiver Stoffe) sowie elektromagnetischer Xxxxxx, 1.17. Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf − gentechnische Arbeiten, − gentechnisch veränderte Organismen (GVO), − Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder unter Verwendung von GVO hergestellt werden, 1.18. Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder asbesthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind, 1.19. Ansprüche wegen Schäden, die durch Androhung oder Anwendung von Gewalt, insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Terrorismus, verursacht oder vergrößert werden.
Appears in 4 contracts
Samples: Insurance Application Model, Insurance Agreement, Insurance Agreement
Allgemeine Risikoausschlüsse. Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:
1.1. Ansprüche − auf Erbringung der geschuldeten Leistung, − auf Nacherfüllung oder Nachbesserung, − wegen Vertragsstrafen, − wegen Garantiezusagen, − wegen Selbstvornahme durch den Anspruchsteller oder sonstige Dritte im Rahmen der Gewährleistung, − aus Rücktritt oder Rückabwicklung vom Vertrag,
1.2. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung, soweit jene auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhaften Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen beruht, Für Betriebsstätten, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, wird kein Versicherungsschutz gewährt.
1.3. Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung oder wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers; der Versicherer übernimmt jedoch die Abwehr von Haftpflichtansprüchen bis zur Feststellung der wissentlichen Pflichtverletzung durch rechtskräftiges Urteil, Entscheidung eines Mediators oder Anerkenntnis der versicherten Personen; in diesem Fall ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung sämtlicher vom Versicherer auf diesen Versicherungsfall erbrachten Leistungen verpflichtet,
1.4. Ansprüche wegen Produktfehlern (z.B. Hardware, Software), die ausschließlich im Verantwortungsbereich eines Dritten (z.B. Hersteller oder Lieferant) liegen, soweit der Versicherungsnehmer aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf seinen Regressanspruch gegen diesen Dritten verzichtet hat,
1.5. Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B. punitive oder exemplary damages),
1.6. Ansprüche wegen des Rückrufs von Produkten und der damit in Verbindung stehenden Kosten,
1.7. Ansprüche wegen der Tätigkeit als Architekt oder Ingenieur, insbesondere wegen Planung, Konstruktion oder Berechnung von Fabriken, Gebäuden, Maschinen und Anlagenkomponenten einschließlich der Bauüberwachung (Architekten- und Ingenieurrisiko),
1.8. Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Planung, Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen einschließlich der Steuerung und Überwachung des Luft- oder Raumverkehrs,
1.9. Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, Überwachung, Steuerung oder Lieferung kerntechnischer oder atomarer Anlagen,
1.10. Ansprüche wegen Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht besteht,
1.11. Ansprüche wegen des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes eines Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugs, soweit dieses nicht ausdrücklich mitversichert ist,
1.12. Ansprüche wegen Personenschäden aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten im Sinne des Sozialgesetzbuchs VII oder aufgrund von Dienstunfällen im Sinne beamtenrechtlicher Vorschriften, die Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden, sowie Ansprüche wegen Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder Dienstunfällen nach Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen; abweichend hiervon besteht Versicherungsschutz bei Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen, die auf dem Regresswege geltend gemacht werden,
1.13. Ansprüche − des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen gegeneinander, − unbeschränkt persönlich haftender Gesellschafter des Versicherungsnehmers, wenn dieser eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, − von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Mehrheitsbeteiligung verbunden sind; dies gilt nicht für Personen- oder Sachschäden im Rahmen des Betriebsstättenrisikos, soweit es sich nicht um Mietsachschäden handelt,
1.14. Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen für Waffensysteme,
1.15. Ansprüche wegen Schäden an fremden beweglichen Sachen und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen länger als 6 Monate gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, oder diese Sachen Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, soweit es sich nicht um Sachfolgeschäden im Zusammenhang mit Verfügbarkeiten von Rechenzentrumsdienstleistungen handelt.
1.16. Ansprüche wegen Schäden aufgrund energiereicher ionisierender Strahlen (z.B. Strahlen radioaktiver Stoffe) sowie elektromagnetischer Xxxxxx,
1.17. Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf − gentechnische Arbeiten, − gentechnisch veränderte Organismen (GVO), ,
1.18. − Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder unter Verwendung von GVO hergestellt werden,
1.18. , Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder asbesthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind,
1.19. Ansprüche wegen Schäden, die durch Androhung oder Anwendung von Gewalt, insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Terrorismus, verursacht oder vergrößert werden.
Appears in 3 contracts
Samples: Insurance Application Agreement, Consult by Hiscox Insurance Agreement, Berufshaftpflichtversicherung
Allgemeine Risikoausschlüsse. Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:
1.1. Ansprüche − • auf Erbringung der geschuldeten Leistung, − • auf Nacherfüllung oder Nachbesserung, − • wegen Vertragsstrafen, − • wegen Garantiezusagen, − • wegen Selbstvornahme durch den Anspruchsteller oder sonstige Dritte im Rahmen der Gewährleistung, − • aus Rücktritt oder Rückabwicklung vom Vertrag,
1.2. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung, soweit jene auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässig fahr- lässig fehlerhaften Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen Res- sourcen beruht, Für Betriebsstätten, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, wird kein Versicherungsschutz gewährt.,
1.3. Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung oder wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung An- weisung des Auftraggebers; der Versicherer übernimmt jedoch die Abwehr von Haftpflichtansprüchen bis zur Feststellung Fest- stellung der wissentlichen Pflichtverletzung durch rechtskräftiges Urteil, Entscheidung eines Mediators oder Anerkenntnis Aner- kenntnis der versicherten Personen; in diesem Fall ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung sämtlicher vom Versicherer auf diesen Versicherungsfall erbrachten Leistungen verpflichtet,
1.4. Ansprüche wegen Produktfehlern (z.z. B. Hardware, Software), die ausschließlich im Verantwortungsbereich eines Dritten (z.z. B. Hersteller oder Lieferant) liegen, soweit der Versicherungsnehmer aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Vereinba- rungen auf seinen Regressanspruch gegen diesen Dritten verzichtet hat,
1.5. Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B. punitive oder exemplary damages),z. B.
1.6. Ansprüche wegen des Rückrufs von Produkten und der damit in Verbindung stehenden Kosten,
1.7. Ansprüche wegen der Tätigkeit als Architekt oder Ingenieur, insbesondere wegen Planung, Konstruktion oder Berechnung Be- rechnung von Fabriken, Gebäuden, Maschinen und Anlagenkomponenten einschließlich der Bauüberwachung (Architekten- und Ingenieurrisiko),
1.8. Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Planung, Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen einschließlich der Steuerung und Überwachung des Luft- oder Raumverkehrs, punitive oder exemplary damages),
1.9. Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, Überwachung, Steuerung oder Lieferung kerntechnischer oder atomarer Anlagen,
1.10. Ansprüche wegen Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht besteht,
1.11. Ansprüche wegen des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes eines Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugs, soweit dieses nicht ausdrücklich mitversichert ist,
1.12. Ansprüche wegen Personenschäden aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten im Sinne des Sozialgesetzbuchs Sozial- gesetzbuchs VII oder aufgrund von Dienstunfällen im Sinne beamtenrechtlicher Vorschriften, die Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden, sowie Ansprüche wegen Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder Dienstunfällen Dienst- unfällen nach Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen; abweichend hiervon besteht Versicherungsschutz bei Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen, die auf dem Regresswege geltend gemacht werden,
1.13. Ansprüche − • des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen gegeneinander, − • unbeschränkt persönlich haftender Gesellschafter des Versicherungsnehmers, wenn dieser eine offene HandelsgesellschaftHan- delsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, − • von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Mehrheitsbeteiligung Mehrheitsbeteili- gung verbunden sind; dies gilt nicht für Personen- oder Sachschäden im Rahmen des Betriebsstättenrisikos, soweit es sich nicht um Mietsachschäden handelt,
1.14. Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen für Waffensysteme,
1.15. Ansprüche wegen Schäden an fremden beweglichen Sachen und aller sich daraus ergebenden VermögensschädenVermögensschä- den, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen länger als 6 Monate gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, hat oder diese Sachen Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, soweit es sich nicht um Sachfolgeschäden im Zusammenhang mit Verfügbarkeiten von Rechenzentrumsdienstleistungen Rechenzentrums- dienstleistungen handelt.,
1.16. Ansprüche wegen Schäden aufgrund energiereicher ionisierender Strahlen (z.z. B. Strahlen radioaktiver Stoffe) sowie so- wie elektromagnetischer Xxxxxx,
1.17. Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf − auf: • gentechnische Arbeiten, − • gentechnisch veränderte Organismen (GVO), − • Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder unter Verwendung von GVO hergestellt werden,
1.18. Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder asbesthaltige Erzeugnisse zurückzuführen zurückzufüh- ren sind,
1.19. Ansprüche wegen Schäden, die durch Androhung oder Anwendung von Gewalt, insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Terrorismus, verursacht oder vergrößert werden.
Appears in 1 contract
Allgemeine Risikoausschlüsse. Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:
1.1. Ansprüche − – auf Erbringung der geschuldeten Leistung, − – auf Nacherfüllung oder Nachbesserung, − – wegen Vertragsstrafen, − – wegen Garantiezusagen, − – wegen Selbstvornahme durch den Anspruchsteller oder sonstige Dritte im Rahmen der Gewährleistung, − – aus Rücktritt oder Rückabwicklung vom Vertrag,
1.2. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung, soweit jene auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhaften Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen beruht, Für Betriebsstätten, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, wird kein Versicherungsschutz gewährt.
1.3. Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung oder wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers; der Versicherer übernimmt jedoch die Abwehr von Haftpflichtansprüchen bis zur Feststellung der wissentlichen Pflichtverletzung durch rechtskräftiges Urteil, Entscheidung eines Mediators oder Anerkenntnis der versicherten Personen; in diesem Fall ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung sämtlicher vom Versicherer auf diesen Versicherungsfall erbrachten Leistungen verpflichtet,
1.4. Ansprüche wegen Produktfehlern (z.B. Hardware, Software), die ausschließlich im Verantwortungsbereich eines Dritten (z.B. Hersteller oder Lieferant) liegen, soweit der Versicherungsnehmer aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf seinen Regressanspruch gegen diesen Dritten verzichtet hat,
1.5. Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B. punitive oder exemplary damages),
1.6. Ansprüche wegen des Rückrufs von Produkten und der damit in Verbindung stehenden Kosten,
1.7. Ansprüche wegen der Tätigkeit als Architekt oder Ingenieur, insbesondere wegen Planung, Konstruktion oder Berechnung von Fabriken, Gebäuden, Maschinen und Anlagenkomponenten einschließlich der Bauüberwachung (Architekten- und Ingenieurrisiko),
1.8. Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Planung, Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen einschließlich der Steuerung und Überwachung des Luft- oder Raumverkehrs,
1.9. Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, Überwachung, Steuerung oder Lieferung kerntechnischer oder atomarer Anlagen,
1.10. Ansprüche wegen Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht besteht,
1.11. Ansprüche wegen des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes eines Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugs, soweit dieses nicht ausdrücklich mitversichert ist,
1.12. Ansprüche wegen Personenschäden aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten im Sinne des Sozialgesetzbuchs VII oder aufgrund von Dienstunfällen im Sinne beamtenrechtlicher Vorschriften, die Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden, sowie Ansprüche wegen Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder Dienstunfällen nach Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen; abweichend hiervon besteht Versicherungsschutz bei Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen, die auf dem Regresswege geltend gemacht werden,
1.13. Ansprüche − – des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen gegeneinander, − – unbeschränkt persönlich haftender Gesellschafter des Versicherungsnehmers, wenn dieser eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, − – von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Mehrheitsbeteiligung verbunden sind; dies gilt nicht für Personen- oder Sachschäden im Rahmen des Betriebsstättenrisikos, soweit es sich nicht um Mietsachschäden handelt,
1.14. Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen für Waffensysteme,
1.15. Ansprüche wegen Schäden an fremden beweglichen Sachen und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen länger als 6 Monate gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, oder diese Sachen Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, soweit es sich nicht um Sachfolgeschäden im Zusammenhang mit Verfügbarkeiten von Rechenzentrumsdienstleistungen handelt.
1.16. Ansprüche wegen Schäden aufgrund energiereicher ionisierender Strahlen (z.B. Strahlen radioaktiver Stoffe) sowie elektromagnetischer Xxxxxx,
1.17. Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf − – gentechnische Arbeiten, − – gentechnisch veränderte Organismen (GVO), − – Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder unter Verwendung von GVO hergestellt werden,
1.18. Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder asbesthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind,
1.19. Ansprüche wegen Schäden, die durch Androhung oder Anwendung von Gewalt, insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Terrorismus, verursacht oder vergrößert werden.
Appears in 1 contract
Samples: Professions by Hiscox