Common use of Allgemeine Vorschriften Clause in Contracts

Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich (1) 1 Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied der Arbeitsrechtlichen Vereini- gung Hamburg e.V. (AVH) über den 30. September 2005 hinaus fortbe- steht, und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des Tarifver- trages für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. (TV-AVH) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2 Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Abs. 2 fallenden Beschäf- tigten. Tritt ein Arbeitgeber erst nach dem 30. September 2005 der AVH als Mit- glied bei und unterfällt dem Geltungsbereich des TV-AVH und hat derselbe Arbeitgeber früher der AVH als Mitglied im Geltungsbereich des Mantelta- rifvertrages für Angestellte (MTV Angestellte) bzw. des Manteltarifvertrages für Arbeiter (MTV Arbeiter II) angehört, so ist der Absatz 1 mit der Maßga- be anzuwenden, dass an die Stelle des 30. September 2005 das Datum tritt, welches dem Tag der Wiederbegründung der Verbandsmitgliedschaft vorausgeht, während das Datum des Wirksamwerdens der Verbandsmit- gliedschaft den 1. Oktober 2005 ersetzt. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich. (2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften die- ses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied der AVH nach dem 30. September 2005 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-AVH fallen. (3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, die am 30. September 2005 unter den Geltungsbereich des MTV Angestellte oder MTV Arbeiter fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertragli- chen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Ar- beitsverhältnisses weiterhin Anwendung. (4) Die Bestimmungen des TV-AVH gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft. (5) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis von der Freien und Hansestadt Hamburg auf die Hamburg Port Authority - An- stalt des öffentlichen Rechts - per Gesetz übergeleitet ist. (1) 1 Der TV-AVH ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag die in der An- lage 1 TVÜ-AVH Teil A und Anlage 1 TVÜ-AVH Teil B aufgeführten Tarif- verträge (einschließlich Anlagen) bzw. Tarifvertragsregelungen, soweit im TV-AVH, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich et- was anderes bestimmt ist. 2 Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist. 1 Die noch abschließend zu verhandelnde Anlage 1 TVÜ-AVH Teil B (Ne- gativliste) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-AVH Teil A hinaus - die Tarifver- träge bzw. die Tarifvertragsregelungen, die am 1. Oktober 2005 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2 Ist für diese Tarifvorschriften in der Nega- tivliste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bzw. eine vo- rübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung die- ser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter / Ange- stellte). (2) Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 ersetzt, die - materiell im Widerspruch zu Regelungen des TV-AVH bzw. dieses Ta- rifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragspar- teien durch den TV-AVH bzw. diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgeho- ben worden ist oder - zusammen mit dem TV-AVH bzw. diesem Tarifvertrag zu Doppelleis- tungen führten. (3) 1 Die in der Anlage 1 TVÜ-AVH Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarif- vertragsregelungen gelten fort, soweit im TV-AVH, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2 Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.

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Samples: Tarifvertrag

Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich (1) 1 Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte alle Ärztinnen und Arbeiterinnen Ärzte, nachfolgend einheitlich „Ärzte" genannt, die in der Südharz Krankenhaus Nordhausen gGmbH beschäftigt sind und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied der Arbeitsrechtlichen Vereini- gung Hamburg e.V. (AVH) über den 30. September 2005 hinaus fortbe- steht, und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des Tarifver- trages für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. (TV-AVH) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2 Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Abs. 2 fallenden Beschäf- tigten. Tritt ein Arbeitgeber erst nach dem 30. September 2005 der AVH als Mit- glied bei und unterfällt dem Geltungsbereich des TV-AVH und hat derselbe Arbeitgeber früher der AVH als Mitglied im Geltungsbereich des Mantelta- rifvertrages für Angestellte (MTV Angestellte) bzw. des Manteltarifvertrages für Arbeiter (MTV Arbeiter II) angehört, so ist der Absatz 1 mit der Maßga- be anzuwenden, dass an die Stelle des 30. September 2005 das Datum tritt, welches dem Tag der Wiederbegründung der Verbandsmitgliedschaft vorausgeht, während das Datum des Wirksamwerdens der Verbandsmit- gliedschaft den 1. Oktober 2005 ersetzt. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlichvertragsschließenden Gewerk- schaft sind. (2) Nur soweit nachfolgend Der Tarifvertrag gilt nicht für a) Leitende Ärzte (Chefärzte/Klinikleiter/Institutsleiter) sowie Chefarztstellvertreter Niederschriftserklärung zu § 1 Abs. 2 Buchstabe a): Chefarztstellvertreter ist derjenige Xxxxxxxx, dem die ständige Vertretung des leitenden Arztes (Chefarzt etc.) vom Arbeitgeber ausdrücklich bestimmtübertragen worden ist. Chefarztstellvertreter ist nur derjenige Arzt, gelten die Vorschriften die- ses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu der den leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik nur von einem Mitglied der AVH nach dem 30. September 2005 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-AVH fallenArzt erfüllt werden. (3b) Für Ärzte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe A 3 Stufe 2 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten hinsichtlich der Entgeltregelungen. c) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, die am 30. September 2005 unter den Geltungsbereich des MTV Angestellte oder MTV Arbeiter fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertragli- chen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Ar- beitsverhältnisses weiterhin Anwendung. (4) Die Bestimmungen des TV-AVH gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft. (5) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis von der Freien und Hansestadt Hamburg auf die Hamburg Port Authority - An- stalt des öffentlichen Rechts - per Gesetz übergeleitet ist. (1) 1 Der TV-AVH ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag die in der An- lage 1 TVÜ-AVH Teil A und Anlage 1 TVÜ-AVH Teil B aufgeführten Tarif- verträge (einschließlich Anlagen) bzw. Tarifvertragsregelungen, soweit im TV-AVH, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich et- was anderes bestimmt ist. 2 Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist. 1 Die noch abschließend zu verhandelnde Anlage 1 TVÜ-AVH Teil B (Ne- gativliste) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-AVH Teil A hinaus - die Tarifver- träge bzw. die Tarifvertragsregelungen, die am 1. Oktober 2005 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2 Ist für diese Tarifvorschriften in der Nega- tivliste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bzw. eine vo- rübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung die- ser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter / Ange- stellte). (2) Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 ersetzt, die - materiell im Widerspruch zu Regelungen des TV-AVH bzw. dieses Ta- rifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragspar- teien durch den TV-AVH bzw. diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgeho- ben worden ist oder - zusammen mit dem TV-AVH bzw. diesem Tarifvertrag zu Doppelleis- tungen führten. (3) 1 Die in der Anlage 1 TVÜ-AVH Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarif- vertragsregelungen gelten fort, soweit im TV-AVH, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2 Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.

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Samples: Tarifvertrag

Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich25 Finanzwesen der Architektenkammer Sachsen (1) 1 Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte Die Architektenkammer Sachsen erhebt zur Deckung ihres sachlichen und Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied der Arbeitsrechtlichen Vereini- gung Hamburg e.V. (AVH) über personellen Aufwandes Beiträge von den 30Mitgliedern. September 2005 hinaus fortbe- steht, und Das Nähere regelt die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des Tarifver- trages für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. (TV-AVH) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2 Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Abs. 2 fallenden Beschäf- tigten. Tritt ein Arbeitgeber erst nach dem 30. September 2005 der AVH als Mit- glied bei und unterfällt dem Geltungsbereich des TV-AVH und hat derselbe Arbeitgeber früher der AVH als Mitglied im Geltungsbereich des Mantelta- rifvertrages für Angestellte (MTV Angestellte) bzw. des Manteltarifvertrages für Arbeiter (MTV Arbeiter II) angehört, so ist der Absatz 1 mit der Maßga- be anzuwenden, dass an die Stelle des 30. September 2005 das Datum tritt, welches dem Tag der Wiederbegründung der Verbandsmitgliedschaft vorausgeht, während das Datum des Wirksamwerdens der Verbandsmit- gliedschaft den 1. Oktober 2005 ersetzt. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlichBeitragsordnung. (2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten Der Vorstand der Architektenkammer Sachsen stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vor. Der Haushaltsplan muss den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen. Das Nähere regelt die Vorschriften die- ses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied der AVH nach dem 30. September 2005 beginnt Haushalts- und die unter den Geltungsbereich des TV-AVH fallenKassenordnung. (3) Die Architektenkammer Sachsen Sachsen erhebt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen, für die Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere für das Eintragungs- und Schlichtungsverfahren sowie für Veranstaltungen der Fortbildung, Gebühren und Auslagen. Das Nähere regelt die Gebührenordnung. Für geringfügig Beschäftigte im Sinne besondere Leistungen, die nicht unter Satz 1 fallen, verlangt die Architektenkammer Sachsen eine angemessene Gegenleistung. (1) Die Architektenkammer Sachsen errichtet durch Satzung für ihre Mitglieder und deren Familien ein Versorgungswerk und verpflichtet ihre Mitglieder, dort Mitglied zu werden. Mitglieder, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres Mitglied der Xxxxxx werden, nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung haben oder zum Zeitpunkt der Begründung der Mitgliedschaft in der Architektenkammer Sachsen Sachsen berufsunfähig sind, sind von der Pflichtmitgliedschaft ausgeschlossen. Abweichend von Satz 2 kann die Satzung ein Höchsteintrittsalter vorsehen. Dem Versorgungswerk können für die Dauer von längstens fünf Jahren auf Antrag auch Personen angehören, die die Voraussetzungen zur Eintragung, mit Ausnahme der Voraussetzungen nach § 8 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV3 und 4, erfüllen. (2) Die Mitglieder des Versorgungswerkes sind zur Zahlung eines satzungsgemäßen und durch Bescheid festzusetzenden monatlichen Beitrags verpflichtet. Der Beitrag beträgt mindestens zehn Prozent, höchstens 25 Prozent der jeweils maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (Pflichtbeitrag). Er soll mit dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung der angestellten Mitglieder übereinstimmen. Freiberuflich tätige Mitglieder, deren Einkommen die am 30Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, zahlen den Beitrag nach ihrem Einkommen gemäß dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung, mindestens aber 25 Prozent des Pflichtbeitrags. (3) Organe des Versorgungswerkes sind die Vertreterversammlung und der Verwaltungsausschuss. September 2005 unter den Geltungsbereich Die Satzung muss bestimmen, dass Vermögen und Verwaltung des MTV Angestellte oder MTV Arbeiter fallenVersorgungswerkes unabhängig und getrennt von Vermögen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertragli- chen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Ar- beitsverhältnisses weiterhin AnwendungVerwaltung, Haushalt und Organen der Architektenkammer Sachsen sind. Die Mittel des Versorgungswerkes dürfen nur zur Bestreitung der satzungsgemäßen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden. (4) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag an seine Mitglieder und deren Familien folgende Leistungen: 1. Altersrente, 2. Berufsunfähigkeitsrente, 3. Kindergeld, 4. Hinterbliebenenrente, 5. Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten bei Wiederverheiratung. Die Bestimmungen Satzung kann Xxxxxxxxx zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen. Anwartschaften oder Ansprüche auf Leistungen kann der Berechtigte weder abtreten noch verpfänden. Das Versorgungswerk kann auf Antrag des TV-AVH geltenBerechtigten durch schriftlichen Bescheid Ausnahmen zulassen, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifftwenn dessen Versorgung dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. (5) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis Die Satzung des Versorgungswerkes muss Bestimmungen enthalten über 1. die Berechnung der Beiträge und Versorgungsleistungen, 2. die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft, 3. die Befreiung von der Freien Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht, 4. die Übertragung von unverzinsten Beiträgen auf eine andere öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung), mit dem das Versorgungswerk ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat, 5. die Beitreibung rückständiger Abgaben, Kosten und Hansestadt Hamburg Säumniszuschläge, 6. die Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939, 1940), in der jeweils geltenden Fassung, 7. den Versorgungsausgleich bei Ehesachen, 8. die Xxxx, die Zusammensetzung, die Amtsdauer und die Aufgaben der Organe des Versorgungswerkes sowie 9. die Überschussverwendung und Verlustrücklage. Die Satzung kann Regelungen zur Erstattung von Beiträgen oder Kapitalabfindungen vorsehen. (6) Die Satzung wird nach den Vorschriften des § 17 Abs. 4 durch die Vertreterversammlung des Versorgungswerkes erlassen und geändert. Die Satzung, ihre Änderung und der Beschluss nach Absatz 7 Satz 2 müssen von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde nach § 27 Abs. 2 genehmigt werden. (7) Die Architektenkammer Sachsen kann die Mitglieder anderer Architektenkammern oder anderer berufsständischer Versorgungseinrichtungen in das Versorgungswerk aufnehmen. Sie kann sich einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Geltungsbereich des Grundgesetzes anschließen oder zusammen mit einer oder mehreren berufsständischen Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen. Ein Anschluss an eine andere berufsständische Versorgungseinrichtung oder der Zusammenschluss mit einer solchen bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes. (8) Das Versorgungswerk wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses vertreten. (9) Das Versorgungswerk darf zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft sowie für die Höhe der Beitragspflicht und des Leistungsanspruchs von den Mitgliedern und den sonstigen Leistungsberechtigten die hierfür erforderlichen Auskünfte sowie die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen. Die Mitglieder und die sonstigen Leistungsberechtigten sind verpflichtet, Auskunft zu erteilen und die angeforderten Nachweise vorzulegen. Sie sind weiterhin verpflichtet, jede Änderung der für die Beitragspflicht und den Leistungsanspruch maßgeblichen Verhältnisse dem Versorgungswerk unverzüglich mitzuteilen. Die Architektenkammer Sachsen hat dem Versorgungswerk Einblick in ihr Mitgliederverzeichnis zu gewähren, ihm die Eintragung und die Löschung der Eintragung eines Architekten oder Stadtplaners mitzuteilen sowie alle sonstigen für die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (10) Ansprüche auf Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen sowie Leistungsansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Hamburg Port Authority - An- stalt Ansprüche entstanden sind. Die Verjährung der Ansprüche auf Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen wird durch Bekanntgabe eines die vorgenannten Ansprüche festsetzenden Bescheides, die Verjährung des öffentlichen Rechts - per Gesetz übergeleitet ist.Leistungsanspruches wird durch den Zugang der schriftlichen Anmeldung des Anspruchs beim Versorgungswerk gehemmt. Die Hemmung der Verjährung bei Leistungsansprüchen dauert bis zur Bestandskraft des schriftlichen Bescheides des Versorgungswerkes an das Mitglied oder den sonstigen Leistungsberechtigten. Die §§ 203 bis 213 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. 17 (1) 1 Der TV-AVH ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag Die Aufsicht über die in der An- lage 1 TVÜ-AVH Teil A Architektenkammer Sachsen und Anlage 1 TVÜ-AVH Teil B aufgeführten Tarif- verträge die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk führt das Staatsministerium des Innern (einschließlich Anlagen) bzwAufsichtsbehörde). TarifvertragsregelungenDie Aufsicht beschränkt sich auf die Rechtsaufsicht, soweit im TV-AVH, in sich aus diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich et- was Gesetz nichts anderes bestimmt istergibt. 2 Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist. 1 Die noch abschließend zu verhandelnde Anlage 1 TVÜ-AVH Teil B (Ne- gativliste) enthält - Rechtsaufsicht über die Anlage 1 TVÜ-AVH Teil A hinaus - die Tarifver- träge bzw. die Tarifvertragsregelungen, die am 1. Oktober 2005 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2 Ist für diese Tarifvorschriften in der Nega- tivliste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bzw. eine vo- rübergehende Fortgeltung vereinbart, Versorgungswerk beschränkt sich auf die Fortgeltung die- ser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter / Ange- stellte)Einhaltung der Vorschriften nach diesem Gesetz. (2) Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 ersetzt, Das Versorgungswerk unterliegt der Versicherungsaufsicht nach dem Gesetz über die - materiell Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Widerspruch zu Regelungen des TV-AVH bzwFreistaat Sachsen (Sächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz – SächsVAG) vom 7. dieses Ta- rifvertrages stehenNovember 2007 (SächsGVBl. S. 487), - einen Regelungsinhalt haben, in der nach dem Willen der Tarifvertragspar- teien durch den TV-AVH bzw. diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgeho- ben worden ist oder - zusammen mit dem TV-AVH bzw. diesem Tarifvertrag zu Doppelleis- tungen führtenjeweils geltenden Fassung. (3) 1 Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung sowie auf Verlangen auch zu den Sitzungen anderer Organe und Ausschüsse einzuladen. Den Vertretern der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung von Vorstandssitzungen und Vertreterversammlungen sowie die Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnung verlangen. (4) 113 bis 116 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Anlage 1 TVÜ-AVH Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarif- vertragsregelungen gelten fort, soweit im TV-AVH, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2 Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.Fassung der

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Samples: Sächsisches Architektengesetz

Allgemeine Vorschriften. 1 GeltungsbereichGeltungsbereich § 2 Friedhofszweck (1) 1 Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinden Puderbach und Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied der Arbeitsrechtlichen Vereini- gung Hamburg e.V. (AVH) über den 30. September 2005 hinaus fortbe- steht, und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des Tarifver- trages für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. (TV-AVH) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2 Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Abs. 2 fallenden Beschäf- tigten. Tritt ein Arbeitgeber erst nach dem 30. September 2005 der AVH als Mit- glied bei und unterfällt dem Geltungsbereich des TV-AVH und hat derselbe Arbeitgeber früher der AVH als Mitglied im Geltungsbereich des Mantelta- rifvertrages für Angestellte (MTV Angestellte) bzw. des Manteltarifvertrages für Arbeiter (MTV Arbeiter II) angehört, so ist der Absatz 1 mit der Maßga- be anzuwenden, dass an die Stelle des 30. September 2005 das Datum tritt, welches dem Tag der Wiederbegründung der Verbandsmitgliedschaft vorausgeht, während das Datum des Wirksamwerdens der Verbandsmit- gliedschaft den 1. Oktober 2005 ersetzt. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlichDürrholz. (2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmtEr dient der Bestattung derjenigen Personen, gelten die Vorschriften die- ses Tarifvertrages auch für Beschäftigtedie a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinden Puderbach und Dürrholz und der Ortsteile Bauscheid und Oberähren der Ortsgemeinde Döttesfeld waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, deren Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu einem Mitglied der AVH nach dem 30. September 2005 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-AVH fallenbestatten sind. (3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 AbsDie Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. 1 NrEin Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. 2 SGB IVDie Friedhofsverwaltung kann die Bestattung vom Abschluß einer Sondervereinbarung, die am 30eine Entgeldsregelung enthalten muß, abhängig machen. September 2005 unter den Geltungsbereich In der Vereinbarung müssen die Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung anerkannt werden. (1) Der Friedhof oder Teile des MTV Angestellte Friedhofs können ganz oder MTV Arbeiter fallenteilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Xxxx- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertragli- chen Regelungen wird dem Nutzungsberechtigten für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Ar- beitsverhältnisses weiterhin Anwendungrestliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Xxxx- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Xxxx- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinden Puderbach und Dürrholz in andere Grabstätten umgebettet. (4) Die Bestimmungen des TV-AVH geltenSchließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Xxxx- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifftwenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für BeschäftigteUmbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Xxxx- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, deren Arbeitsverhältnis von der Freien und Hansestadt Hamburg auf die Hamburg Port Authority bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - An- stalt soweit möglich - einem Angehörigen des öffentlichen Rechts - per Gesetz übergeleitet istVerstorbenen mitgeteilt. (16) 1 Der TV-AVH ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag die in der An- lage 1 TVÜ-AVH Teil A Ersatzgrabstätten werden von den Ortsgemeinden Puderbach und Anlage 1 TVÜ-AVH Teil B aufgeführten Tarif- verträge (einschließlich Anlagen) Dürrholz auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. Tarifvertragsregelungen, soweit im TV-AVH, in diesem Tarifvertrag geschlossenen Friedhof oder in den Anlagen nicht ausdrücklich et- was anderes bestimmt istdem Friedhofsteil hergerichtet. 2 Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005, soweit kein abweichender Termin bestimmt istErsatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. 1 Die noch abschließend zu verhandelnde Anlage 1 TVÜ-AVH Teil B (Ne- gativliste) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-AVH Teil A hinaus - die Tarifver- träge bzw. die Tarifvertragsregelungen, die am 1. Oktober 2005 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2 Ist für diese Tarifvorschriften in der Nega- tivliste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bzw. eine vo- rübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung die- ser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter / Ange- stellte). (2) Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 ersetzt, die - materiell im Widerspruch zu Regelungen des TV-AVH bzw. dieses Ta- rifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragspar- teien durch den TV-AVH bzw. diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgeho- ben worden ist oder - zusammen mit dem TV-AVH bzw. diesem Tarifvertrag zu Doppelleis- tungen führten. (3) 1 Die in der Anlage 1 TVÜ-AVH Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarif- vertragsregelungen gelten fort, soweit im TV-AVH, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2 Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.

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Samples: Friedhofssatzung

Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich (1) Der Zweckverband führt den Namen § 1 Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte "Zweckverband Versorgungs- und Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied der Arbeitsrechtlichen Vereini- gung Hamburg e.V. (AVH) über den 30. September 2005 hinaus fortbe- steht, und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des Tarifver- trages für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. (TV-AVH) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2 Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Abs. 2 fallenden Beschäf- tigten. Tritt ein Arbeitgeber erst nach dem 30. September 2005 der AVH als Mit- glied bei und unterfällt dem Geltungsbereich des TV-AVH und hat derselbe Arbeitgeber früher der AVH als Mitglied im Geltungsbereich des Mantelta- rifvertrages für Angestellte (MTV Angestellte) bzw. des Manteltarifvertrages für Arbeiter (MTV Arbeiter II) angehört, so ist der Absatz 1 mit der Maßga- be anzuwenden, dass an die Stelle des 30. September 2005 das Datum tritt, welches dem Tag der Wiederbegründung der Verbandsmitgliedschaft vorausgeht, während das Datum des Wirksamwerdens der Verbandsmit- gliedschaft den 1. Oktober 2005 ersetzt. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlichVerkehrsbetriebe Neufahrn/Eching". (2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmtEr hat seinen Sitz in Neufahrn bei Freising. § 2 Verbandsmitglieder sind die Gemeinden Neufahrn und Eching § 3 Räumlicher Wirkungsbereich Der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbandes umfasst das Gebiet der beiden Verbands- gemeinden (§ 2). § 4 Aufgaben und Befugnisse (1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, gelten die Vorschriften die- ses Tarifvertrages auch für Beschäftigtedas Fernwärmnetz und das Biomasseheizkraftwerk in Neufahrn, deren Arbeitsverhältnis Ludwig-Erhard-Str. 13, zu einem Mitglied der AVH nach betreiben und zu erhalten. (2) Der Zweckverband unterhält und betreibt das Fernwärmenetz mit dem 30. September 2005 beginnt Zweck, Wohnungen, Industrie- und die unter den Geltungsbereich des TV-AVH fallenGewerbebetriebe und sonstige Einrichtungen mit Wärme zu versorgen. (3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne Der Zweckverband hat das Recht, den Unterhalt und den Betrieb des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, die am 30. September 2005 unter den Geltungsbereich Fernwärmenetzes und des MTV Angestellte Biomasseheizkraftwerks einem Dritten durch Pacht- oder MTV Arbeiter fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertragli- chen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Ar- beitsverhältnisses weiterhin AnwendungBetreibervertrag zu übertragen. (4) Die Der Zweckverband hat das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des TV-AVH geltenein öffentliches Nahverkehrssystem mit Omnibuslinien für die beiden Verbandsgemeinden aufzubauen und zu betreiben. Er ist berechtigt, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft.den Betrieb der Omnibuslinien Dritten zu übertragen (5) Dieser Tarifvertrag gilt nicht Der Zweckverband kann die Aufgabenträgerschaft nach Art. 8 des BayÖPNVG für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis von Buslinien im Zweckverbandsgebiet übernehmen. Dies ist nur mit Zustimmung des Gemeinderats der Freien und Hansestadt Hamburg auf die Hamburg Port Authority - An- stalt des öffentlichen Rechts - per Gesetz übergeleitet istbeiden Verbandsgemeinden zulässig. (16) 1 Der TV-AVH ersetzt in Verbindung Zweckverband hat die Aufgabe, die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen als Kom- manditist an der Energienetz Neufahrn/Eching GmbH & Co. KG und an deren Komplementärin, der Energienetz Neufahrn/Eching Verwaltung GmbH zu halten und zu verwalten. Der Zweckverband wird mit diesem Tarifvertrag die in der An- lage 1 TVÜ-AVH Teil A und Anlage 1 TVÜ-AVH Teil B aufgeführten Tarif- verträge (einschließlich Anlagen) bzw. Tarifvertragsregelungendem Recht betraut, soweit über diese Beteiligungen im TV-AVH, in diesem Tarifvertrag Rahmen des jeweiligen Unternehmensgegenstandes der Gesellschaften die Gesellschafterrechte auszuüben und die örtlichen Elektrizitätsversorgungsnetze im Gebiet der Verbandsgemeinden zu betreiben oder in den Anlagen nicht ausdrücklich et- was anderes bestimmt ist. 2 Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005, soweit kein abweichender Termin bestimmt istBetrieb einem Dritten zu übertragen. 1 Die noch abschließend zu verhandelnde Anlage 1 TVÜ-AVH Teil B (Ne- gativliste7) enthält - Hierbei handelt es sich um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) im Sinne von Art. 14 des Vertrages über die Anlage 1 TVÜ-AVH Teil A hinaus - die Tarifver- träge bzw. die Tarifvertragsregelungen, die am 1. Oktober 2005 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2 Ist für diese Tarifvorschriften in Arbeitsweise der Nega- tivliste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bzw. eine vo- rübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung die- ser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich Europäischen Union (Arbeiter / Ange- stellteAEUV). (28) Der Zweckverband hat über (6) Ihinaus das Recht weitere gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen zu erwerben, zu halten und zu verwalten. Der Zweckverband wird mit dem Recht betraut, über diese Beteiligungen im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1Rahmen des jeweiligen Unternehmensgegenstandes der Gesellschaften die Gesellschafterrechte auszuüben. Oktober 2005 ersetztZiel und Zweck der Beteilungen muss dabei die regenerative, nachhaltige und effizienten Energieversorgung im Gebiet der beiden Verbandsgemeinden sein. Dies umfasst neben der Energieerzeugung, die - materiell im Widerspruch zu Regelungen des TV-AVH bzw. dieses Ta- rifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragspar- teien durch den TV-AVH bzw. diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgeho- ben worden ist oder - zusammen mit dem TV-AVH bzw. diesem Tarifvertrag zu Doppelleis- tungen führtenLieferung und Verteilung von Energie und Fernwärme. (3) 1 Die in der Anlage 1 TVÜ-AVH Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarif- vertragsregelungen gelten fort, soweit im TV-AVH, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2 Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.

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Samples: Zweckverband

Allgemeine Vorschriften. 1 GeltungsbereichAnwendungsbereich (1) 1 Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied der Arbeitsrechtlichen Vereini- gung Hamburg e.V. (AVH) über den 30. September 2005 hinaus fortbe- steht, und die am Staatsvertrag regelt 1. Oktober 2005 unter die Zuordnung von Übertragungsmöglichkeiten für den Geltungsbereich des Tarifver- trages öffentlich-rechtlichen und den pri- vaten Rundfunk, 2. die Veranstaltung von Rundfunk durch private Veranstalter, 3. die Verbreitung von Rundfunk und Telemedien, 4. offene Kanäle, 5. die Entwicklung und Nutzung der durch neue Techniken und neue Nutzungsformen eröffne- ten weiteren Möglichkeiten für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. (TV-AVH) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2 Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Abs. 2 fallenden Beschäf- tigten. Tritt ein Arbeitgeber erst nach dem 30. September 2005 der AVH als Mit- glied bei Veranstaltung und unterfällt dem Geltungsbereich des TV-AVH Verbreitung von Rundfunk und hat derselbe Arbeitgeber früher der AVH als Mitglied im Geltungsbereich des Mantelta- rifvertrages für Angestellte (MTV Angestellte) bzw. des Manteltarifvertrages für Arbeiter (MTV Arbeiter II) angehört, so ist der Absatz 1 mit der Maßga- be anzuwenden, dass an die Stelle des 30. September 2005 das Datum tritt, welches dem Tag der Wiederbegründung der Verbandsmitgliedschaft vorausgeht, während das Datum des Wirksamwerdens der Verbandsmit- gliedschaft den 1. Oktober 2005 ersetzt. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlichTele- medien. (2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmtDie Vorschriften über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) und für die Länder Berlin und Brandenburg geltende Staatsverträge mit anderen Ländern, gelten welche die Vorschriften die- ses Tarifvertrages auch für BeschäftigteErrichtung oder Zusam- menarbeit öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten länderübergreifend regeln, deren Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied der AVH nach dem 30. September 2005 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-AVH fallenbleiben im Üb- rigen unberührt. (3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des 19, § 8 24 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 8, § 27 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, die am 30Satz 2 sowie § 30 Abs. September 2005 unter den Geltungsbereich des MTV Angestellte oder MTV Arbeiter fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertragli- chen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Ar- beitsverhältnisses weiterhin Anwendung. (4) Die Bestimmungen des TV-AVH gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft. (5) Dieser Tarifvertrag gilt 2 gelten nicht für BeschäftigteTeleshoppingkanäle. Im Rahmen dieses Staatsvertrages ist 1. Länderprogramm ein Rundfunkprogramm, deren Arbeitsverhältnis von das Brandenburg und Berlin flächendeckend ver- sorgt und neben einem Sender hoher Leistung in Berlin weitere Sender in Brandenburg nutzt, 2. Regionalprogramm ein Rundfunkprogramm das mit einem Sender vom Standort Berlin aus Berlin vollständig und darüber hinaus große Teile der Freien und Hansestadt Hamburg auf die Hamburg Port Authority - An- stalt des öffentlichen Rechts - per Gesetz übergeleitet ist.Bevölkerung in Brandenburg erreicht, (1) 1 Der TV-AVH ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag die in der An- lage 1 TVÜ-AVH Teil A und Anlage 1 TVÜ-AVH Teil B aufgeführten Tarif- verträge (einschließlich Anlagen) bzw3. TarifvertragsregelungenStadtprogramm ein Rundfunkprogramm, soweit das im TV-AVHWesentlichen in Berlin empfangen wird, 4. Lokales Programm ein Rundfunkprogramm im Land Brandenburg, das in diesem Tarifvertrag einem örtlich be- grenzten Verbreitungsgebiet hergestellt, redaktionell gestaltet und für dieses Verbreitungsge- biet oder in den Anlagen nicht ausdrücklich et- was anderes einen Teil davon bestimmt ist, 5. 2 Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1Programmart: Hörfunk oder Fernsehen, 6. Oktober 2005Übertragungskapazität die aus der Nutzung analoger oder digitaler Signale terrestrisch, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist. 1 Die noch abschließend über Kabel oder über Satellit resultierende technische Möglichkeit, eine bestimmte Menge an Infor- mation zu verhandelnde Anlage 1 TVÜ-AVH Teil B (Ne- gativliste) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-AVH Teil A hinaus - die Tarifver- träge bzw. die Tarifvertragsregelungen, die am 1. Oktober 2005 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2 Ist für diese Tarifvorschriften in der Nega- tivliste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bzw. eine vo- rübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung die- ser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter / Ange- stellte). (2) Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 ersetzt, die - materiell im Widerspruch zu Regelungen des TV-AVH bzw. dieses Ta- rifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragspar- teien durch den TV-AVH bzw. diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgeho- ben worden ist oder - zusammen mit dem TV-AVH bzw. diesem Tarifvertrag zu Doppelleis- tungen führten. (3) 1 Die in der Anlage 1 TVÜ-AVH Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarif- vertragsregelungen gelten fort, soweit im TV-AVH, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2 Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.verbreiten,

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Samples: Staatsvertrag Über Die Zusammenarbeit Zwischen Berlin Und Brandenburg Im Bereich Der Medien

Allgemeine Vorschriften. 1 GeltungsbereichBenutzergruppen (1) 1 Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte Für die Höhe des Entgeltes bei der Benutzung durch Vereine und Arbeiterinnen andere Gemeinschaften ist in der Regel folgende Einteilung in Benutzergruppen maßgebend: Vereine und ArbeiterFachverbände, deren Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied der Arbeitsrechtlichen Vereini- gung Hamburg die dem Stadtsportbund Osnabrück e.V. angehören (AVH) über den 30. September 2005 hinaus fortbe- stehtAmateure), und DLRG, auch wenn sie Veranstaltungen und Lehrgänge des Bezirks Osnabrück ausrichten; städ- tische allgemeinbildende- und Berufsschulen sowie städtische und von der Stadt geförderte Kin- dergärten, öffentlich anerkannte Jugendorganisationen aus der Stadt Osnabrück, Volkshoch- schule der Stadt Osnabrück. Sporttreibende, anerkannte gemeinnützige Vereine und Gruppen, die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des Tarifver- trages für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg nicht dem Stadtsportbund Osnabrück e.V. (TVangehören; nichtstädtische Schulen, auswärtige gemeinnützige Sportvereine; Amateur-AVH) fallenSportverbände, für auch wenn ein Osnabrücker Verein oder Verband Ausrichter ist; Be- triebssportgruppen, Bundeswehr, Landespolizei. Vertrags- oder Lizenzspielermannschaften, und sonstige Sportgruppen, die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2 Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Abs. 2 fallenden Beschäf- tigten. Tritt ein Arbeitgeber erst nach dem 30. September 2005 der AVH als Mit- glied bei und unterfällt dem Geltungsbereich des TV-AVH und hat derselbe Arbeitgeber früher der AVH als Mitglied im Geltungsbereich des Mantelta- rifvertrages für Angestellte (MTV Angestellte) bzw. des Manteltarifvertrages für Arbeiter (MTV Arbeiter II) angehört, so ist der Absatz 1 mit der Maßga- be anzuwenden, dass an die Stelle des 30. September 2005 das Datum tritt, welches dem Tag der Wiederbegründung der Verbandsmitgliedschaft vorausgeht, während das Datum des Wirksamwerdens der Verbandsmit- gliedschaft den 1. Oktober 2005 ersetzt. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlichnicht ihre Gemein- nützigkeit nachweisen können. (2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten Die Benutzergruppe A unterteilt sich unter Bezugnahme auf die Vorschriften die- ses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied der AVH nach dem 30aktive Jugendarbeit in die Grup- pen A 1 bis A 4. September 2005 beginnt und Grundlage sind die unter vom Stadtsportbund Osnabrück e.V. zum 1. Januar eines je- den Geltungsbereich des TV-AVH fallenJahres gemeldeten Zahlen. Ab Inkrafttreten dieser Ordnung werden zunächst bis zum 31. Dezember 2001 folgende Jugendanteile zugrunde gelegt: Gruppe Jugendanteil A 1 über 30 % A 2 21 - 30 % A 3 11 - 20 % A 4 0 - 10 %. (3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IVBenutzen Angehörige verschiedener Benutzergruppen gemeinsam eine Anlage, die am 30. September 2005 unter den Geltungsbereich des MTV Angestellte oder MTV Arbeiter fallen, finden die bisher so richtet sich das Entgelt nach der jeweils einschlägigen tarifvertragli- chen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Ar- beitsverhältnisses weiterhin Anwendunghöheren Benutzergruppe. (4) Die Bestimmungen des TV-AVH gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft. (5) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis von der Freien und Hansestadt Hamburg auf die Hamburg Port Authority - An- stalt des öffentlichen Rechts - per Gesetz übergeleitet ist. (1) 1 Der TV-AVH ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag die in der An- lage 1 TVÜ-AVH Teil A und Anlage 1 TVÜ-AVH Teil B aufgeführten Tarif- verträge (einschließlich Anlagen) bzw. Tarifvertragsregelungen, soweit im TV-AVH, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich et- was anderes bestimmt ist. 2 Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist. 1 Die noch abschließend zu verhandelnde Anlage 1 TVÜ-AVH Teil B (Ne- gativliste) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-AVH Teil A hinaus - die Tarifver- träge bzw. die Tarifvertragsregelungen, die am 1. Oktober 2005 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2 Ist für diese Tarifvorschriften in der Nega- tivliste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bzw. eine vo- rübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung die- ser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter / Ange- stellte). (2) Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 ersetzt, die - materiell im Widerspruch zu Regelungen des TV-AVH bzw. dieses Ta- rifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragspar- teien durch den TV-AVH bzw. diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgeho- ben worden ist oder - zusammen mit dem TV-AVH bzw. diesem Tarifvertrag zu Doppelleis- tungen führten. (3) 1 Die in der Anlage 1 TVÜ-AVH Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarif- vertragsregelungen gelten fort, soweit im TV-AVH, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2 Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.

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Samples: Ordnung Über Die Für Sportanlagen Der Stadt Osnabrück Zu Erhebenden Entgelte

Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich1.1. Für alle Lieferungen und Leistungen an die Hochschule Magdeburg-Stendal in Verbindung mit etwaigen in der Bestellung bzw. im Auftrag genannten Zusatzbedingungen gelten: (1) 1 Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte a. diese vorliegenden Allgemeinen Auftrags- und Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied Zahlungsbedingungen der Arbeitsrechtlichen Vereini- gung Hamburg e.V. (AVH) über den 30. September 2005 hinaus fortbe- steht, und Hochschule Magdeburg-Stendal, b. die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des Tarifver- trages Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. Ausführung von Leistungen und Dienstleis- tungen (TV-AVH) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2 Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Abs. 2 fallenden Beschäf- tigten. Tritt ein Arbeitgeber erst nach dem 30. September 2005 der AVH als Mit- glied bei und unterfällt dem Geltungsbereich des TV-AVH und hat derselbe Arbeitgeber früher der AVH als Mitglied im Geltungsbereich des Mantelta- rifvertrages für Angestellte (MTV AngestellteVOL/B) bzw. des Manteltarifvertrages für Arbeiter (MTV Arbeiter II) angehört, so ist der Absatz 1 mit der Maßga- be anzuwenden, dass an die Stelle des 30. September 2005 das Datum tritt, welches dem Tag der Wiederbegründung der Verbandsmitgliedschaft vorausgeht, während das Datum des Wirksamwerdens der Verbandsmit- gliedschaft den 1. Oktober 2005 ersetzt. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich. (2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften die- ses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied der AVH nach dem 30. September 2005 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-AVH fallen. (3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, die am 30. September 2005 unter den Geltungsbereich des MTV Angestellte oder MTV Arbeiter fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertragli- chen Regelungen Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Ar- beitsverhältnisses weiterhin Anwendung. Ausführung von Bau- leistungen (4) Die Bestimmungen des TV-AVH gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft. (5) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis von der Freien und Hansestadt Hamburg auf die Hamburg Port Authority - An- stalt des öffentlichen Rechts - per Gesetz übergeleitet ist. (1) 1 Der TV-AVH ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag die in der An- lage 1 TVÜ-AVH Teil A und Anlage 1 TVÜ-AVH Teil B aufgeführten Tarif- verträge (einschließlich Anlagen) bzw. Tarifvertragsregelungen, soweit im TV-AVH, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich et- was anderes bestimmt ist. 2 Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist. 1 Die noch abschließend zu verhandelnde Anlage 1 TVÜ-AVH Teil B (Ne- gativliste) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-AVH Teil A hinaus - die Tarifver- träge bzw. die Tarifvertragsregelungen, die am 1. Oktober 2005 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2 Ist für diese Tarifvorschriften in der Nega- tivliste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bzw. eine vo- rübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung die- ser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter / Ange- stellteVOB/B). (2) Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 11.2. Oktober 2005 ersetztAllgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, die - materiell im Widerspruch zu Regelungen von den allgemeinen Auftrags- und Zahlungsbedingungen der Hochschule Magdeburg-Stendal abweichen, gelten nur dann, wenn sie von der Hochschule Magdeburg-Stendal ausdrücklich angenommen wurden. Das gilt auch dann, wenn die Geschäftsbedingungen des TV-AVH bzw. dieses Ta- rifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragspar- teien durch den TV-AVH bzw. diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgeho- ben worden ist oder - zusammen mit dem TV-AVH bzw. diesem Tarifvertrag zu Doppelleis- tungen führtenAuftragnehmers in einem Bestätigungs- schreiben enthalten sind. (3) 1 Die in 1.3. Der Auftrag wird unter der Bedingung erteilt, dass die Ausführung den gültigen Unfallverhü- tungsvorschriften, insbesondere der Unfallverhütungsvorschrift GUV-V A1 "Grundsätze der Prävention" und deren Anlage 1 TVÜ(Staatliche Arbeitsschutzvorschriften), sonstigen einschlägi- gen Sicherheitsvorschriften sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspre- chen. Dies werden zum Vertragsbestandteil erklärt. Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung und sich daraus ergebenden Folgen bleiben der Hochschule Magdeburg-AVH Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarif- vertragsregelungen gelten fort, soweit im TV-AVH, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt istStendal insoweit Scha- denersatzansprüche vorbehalten. 2 Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2vor.

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Samples: Allgemeine Auftrags Und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Vorschriften. 1 ( 1 Geltungsbereich (1) 1 Dieser Tarifvertrag Diese Friedhofssatzung gilt für Angestellte den vom Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Preetz/Raisdorf/Selent –Friedhofswesen getragenen Friedhöfe in ihrer jeweiligen Größe. ( 2 ) Er dient der Bestattung der Glieder der Kirchengemeinden sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der Verbandsgemeinden im Friedhofswesen hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Ferner werden Personen bestattet, die vor ihrem Tode zwar außerhalb des Bereiches des Friedhofsträgers gelebt haben (z. B. in Alten- und Arbeiterinnen Pflegeheimen), jedoch unmittelbar vor dem Fortzug im Bereich des Friedhofsträgers wohnhaft waren. ( 3 ) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofs- verwaltung. ( 1 ) Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. ( 2 ) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und Arbeiterden staatlichen Vorschriften. ( 3 ) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Friedhofsträger einen Ausschuss beauftragen. ( 4 ) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, deren Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Arbeitsrechtlichen Vereini- gung Hamburg e.V. (AVHErhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden. ( 1 ) über Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden. ( 2 ) Nach Anordnung der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit auf den 30. September 2005 hinaus fortbe- steht, und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des Tarifver- trages für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. (TV-AVH) fallenGrabstätten vorgenommen werden, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnissesnoch Nutzungsrechte bestehen. 2 Dieser Tarifvertrag gilt ferner Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig. ( 3 ) Nach Anordnung der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die unter § 19 Absrestliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Bestatteten. 2 fallenden Beschäf- tigten. Tritt ein Arbeitgeber erst nach dem 30. September 2005 Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden. ( 4 ) Das Gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichen Interesse die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet wird. ( 5 ) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der AVH als Mit- glied bei und unterfällt dem Geltungsbereich Verkündigung des TV-AVH und hat derselbe Arbeitgeber früher der AVH als Mitglied im Geltungsbereich des Mantelta- rifvertrages für Angestellte (MTV Angestellte) bzw. des Manteltarifvertrages für Arbeiter (MTV Arbeiter II) angehört, so ist der Absatz 1 mit der Maßga- be anzuwenden, dass Glaubens an die Stelle Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung des 30. September 2005 das Datum trittgesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, welches dem Tag der Wiederbegründung der Verbandsmitgliedschaft vorausgehtwenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, während das Datum des Wirksamwerdens der Verbandsmit- gliedschaft den 1. Oktober 2005 ersetzt. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind unschädlich. (2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften die- ses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied der AVH nach dem 30. September 2005 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-AVH fallen. (3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, die am 30. September 2005 unter den Geltungsbereich des MTV Angestellte oder MTV Arbeiter fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertragli- chen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Ar- beitsverhältnisses weiterhin Anwendung. (4) Die Bestimmungen des TV-AVH gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft. (5) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis von der Freien und Hansestadt Hamburg auf die Hamburg Port Authority - An- stalt des öffentlichen Rechts - per Gesetz übergeleitet eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist. (1( 6 ) 1 Der TV-AVH ersetzt Die Ersatzgrabstätte nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten der Verursacher in Verbindung mit diesem Tarifvertrag die in der An- lage 1 TVÜ-AVH Teil A und Anlage 1 TVÜ-AVH Teil B aufgeführten Tarif- verträge (einschließlich Anlagen) bzw. Tarifvertragsregelungen, soweit im TV-AVH, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich et- was anderes bestimmt ist. 2 Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005, soweit kein abweichender Termin bestimmt istangemessener Weise anzulegen. 1 ( 7 ) Die noch abschließend Schließung, Entwidmung und Einziehung sind amtlich bekannt zu verhandelnde Anlage 1 TVÜ-AVH Teil B (Ne- gativliste) enthält - über machen. Bei Wahlgrabstätten sind außerdem die Anlage 1 TVÜ-AVH Teil A hinaus - Nutzungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, sofern die Tarifver- träge bzw. die Tarifvertragsregelungen, die am 1. Oktober 2005 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2 Ist für diese Tarifvorschriften in der Nega- tivliste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bzw. eine vo- rübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung die- ser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter / Ange- stellte)Anschriften dem Friedhofsträger bekannt sind. (2) Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 ersetzt, die - materiell im Widerspruch zu Regelungen des TV-AVH bzw. dieses Ta- rifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragspar- teien durch den TV-AVH bzw. diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgeho- ben worden ist oder - zusammen mit dem TV-AVH bzw. diesem Tarifvertrag zu Doppelleis- tungen führten. (3) 1 Die in der Anlage 1 TVÜ-AVH Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarif- vertragsregelungen gelten fort, soweit im TV-AVH, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2 Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.

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Samples: Friedhofssatzung

Allgemeine Vorschriften. (a) Grundkapital / Ausgestaltung der Aktien Wie bei einer Aktiengesellschaft lautet das Grundkapital einer SE auf Euro (Art. 4 Abs. 1 Geltungsbereich SE-VO). Das Grundkapital einer SE muss mindestens EUR 120.000 betragen (1) 1 Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied der Arbeitsrechtlichen Vereini- gung Hamburg e.V. (AVH) über den 30Art. September 2005 hinaus fortbe- steht, und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des Tarifver- trages für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. (TV-AVH) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2 Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 4 Abs. 2 fallenden Beschäf- tigtenSE-VO) und liegt damit über dem gesetzlichen Mindestkapital einer Ak- tiengesellschaft von EUR 50.000 (§ 7 AktG). Tritt ein Arbeitgeber erst nach Das Grundkapital der CompuGroup SE sowie das genehmigte Kapital und das beding- te Kapital werden jeweils dem 30. September 2005 der AVH als Mit- glied bei und unterfällt dem Geltungsbereich des TV-AVH und hat derselbe Arbeitgeber früher der AVH als Mitglied CompuGroup AG im Geltungsbereich Zeitpunkt der Umwandlung entsprechen. Das Grundkapital der CompuGroup AG beträgt zurzeit EUR 53.219.350,00 und überschreitet damit das Mindestkapital von EUR 120.000 bei Weitem. Ebenso wie die Aktien einer Aktiengesellschaft können auch die Aktien einer SE in verschiedener Weise ausgestaltet werden. Art. 5 SE-VO verweist diesbezüglich auf das Aktiengesetz, daher ergeben sich durch die Umwandlung in eine SE keine Ände- rungen. Mit der Umwandlung ändert sich allerdings der Name des Mantelta- rifvertrages für Angestellte (MTV Angestellte) bzwAusstellers der Ak- tienurkunden, daher erfolgt ein Austausch der insoweit unrichtig gewordenen Ur- kunden. des Manteltarifvertrages für Arbeiter (MTV Arbeiter II) angehörtDer Vorstand wird unverzüglich nach Wirksamwerden der Umwandlung die bei der Clearstream Banking AG, so ist der Absatz 1 mit der Maßga- be anzuwendenFrankfurt am Main, dass an die Stelle des 30. September 2005 das Datum tritt, welches dem Tag der Wiederbegründung der Verbandsmitgliedschaft vorausgeht, während das Datum des Wirksamwerdens der Verbandsmit- gliedschaft den 1. Oktober 2005 ersetzt. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlichhinterlegten Globalurkunden austauschen lassen. (2b) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten Sitz und Hauptverwaltung Der Satzungssitz einer SE wird – ebenso wie bei einer Aktiengesellschaft – durch die Vorschriften die- ses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied der AVH nach dem 30Satzung bestimmt (§ 5 AktG und Art. September 2005 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-AVH fallen. (3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 9 Abs. 1 Nrlit. 2 SGB IVc) (ii) SE-VO i.V.m. § 5 AktG). Eine Aktiengesellschaft muss ihren Satzungssitz, nicht aber ihre Hauptverwaltung in Deutschland haben. Der Sitz einer SE muss in der Europäischen Gemeinschaft liegen, und zwar in dem Mitgliedstaat, in dem sich die am 30Hauptverwaltung der SE befindet (Art. September 2005 unter den Geltungsbereich des MTV Angestellte oder MTV Arbeiter fallen7 Satz 1 SE-VO). Sitz und Hauptverwaltung einer SE müssen sich daher – anders als bei der Aktiengesellschaft – in ein und demselben Mitgliedstaat befinden. Die CompuGroup SE soll ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Koblenz, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertragli- chen Regelungen Deutschland beibehalten. Der Sitz einer Aktiengesellschaft und einer SE kann aufgrund der zwingenden Rege- lung in der Satzung nur durch eine Satzungsänderung verlegt werden (vgl. für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Ar- beitsverhältnisses weiterhin AnwendungAk- tiengesellschaft §§ 179 ff. (4) Die Bestimmungen des TV, 45 AktG; für die SE Art. 8 SE-AVH gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft. (5) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis von der Freien und Hansestadt Hamburg auf die Hamburg Port Authority - An- stalt des öffentlichen Rechts - per Gesetz übergeleitet ist. (1) 1 Der TV-AVH ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag die in der An- lage 1 TVÜ-AVH Teil A und Anlage 1 TVÜ-AVH Teil B aufgeführten Tarif- verträge (einschließlich Anlagen) bzwVO i.V.m. Tarifvertragsregelungen, soweit im TV-AVH, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich et- was anderes bestimmt istArt. 2 Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist. 1 Die noch abschließend zu verhandelnde Anlage 1 TVÜ-AVH Teil B (Ne- gativliste) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-AVH Teil A hinaus - die Tarifver- träge bzw. die Tarifvertragsregelungen, die am 1. Oktober 2005 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2 Ist für diese Tarifvorschriften in der Nega- tivliste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bzw. eine vo- rübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung die- ser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter / Ange- stellte). (2) Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 ersetzt, die - materiell im Widerspruch zu Regelungen des TV-AVH bzw. dieses Ta- rifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragspar- teien durch den TV-AVH bzw. diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgeho- ben worden ist oder - zusammen mit dem TV-AVH bzw. diesem Tarifvertrag zu Doppelleis- tungen führten. (3) 1 Die in der Anlage 1 TVÜ-AVH Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarif- vertragsregelungen gelten fort, soweit im TV-AVH, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2 Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 9 Abs. 2.1 lit. c)

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Samples: Umwandlungsbericht

Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich1 (1) 1 Dieser Tarifvertrag gilt 1Die nachfolgenden Regelungen gelten für Angestellte und Arbeiterinnen und ArbeiterBeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis die in einem Arbeits- verhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in der Arbeitsrechtlichen Vereini- gung Vereinigung Hamburg e.V. (AVH) über bei den 30Mitgliedern Asklepios Kliniken Hamburg GmbH, Universitätsklini- kum Hamburg-Eppendorf KöR, Universitäres Herzzentrum Hamburg GmbH o- der Asklepios Westklinikum Hamburg GmbH2.1 beschäftigt sind 2. September 2005 hinaus fortbe- steht2Der TVöD-K findet mit der Maßgabe Anwendung, und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des Tarifver- trages für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. (TV-AVH) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2 Dieser Tarifvertrag gilt ferner für dass die unter § 19 Abs. 2 fallenden Beschäf- tigten. Tritt ein Arbeitgeber erst nach dem 30. September 2005 der AVH als Mit- glied bei und unterfällt dem Geltungsbereich des TV-AVH KAH abgeleisteten und hat derselbe Arbeitgeber früher der AVH als Mitglied die nach § 14 TVÜ-KAH anerkannten Zeiten ange- rechnet werden.2a Hinweis: siehe Niederschriftserklärung zu § 1 Abs. 1, abgedruckt im Anschluss an den Tarifver- trag. Protokollerklärung zu Absatz 1: 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bilden. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche An- wendungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übrigen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Gel- tungsbereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des Mantelta- rifvertrages für Angestellte (MTV Angestellte) bzw. des Manteltarifvertrages für Arbeiter (MTV Arbeiter II) angehört, so ist der Absatz 1 mit der Maßga- be anzuwenden, dass an die Stelle des 30. September 2005 das Datum tritt, welches dem Tag der Wiederbegründung der Verbandsmitgliedschaft vorausgeht, während das Datum des Wirksamwerdens der Verbandsmit- gliedschaft den 1. Oktober 2005 ersetzt. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlichBT-B er- fasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden. (2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, Diese Regelungen gelten die Vorschriften die- ses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied der AVH nach dem 30. September 2005 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-AVH fallen.nicht für (3a) Für geringfügig Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 8 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte, b) Beschäftigte, die am 30. September 2005 unter den Geltungsbereich des MTV Angestellte oder MTV Arbeiter fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertragli- chen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Ar- beitsverhältnisses weiterhin Anwendung.ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, (4c) Die Bestimmungen des TV-AVH gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft. (5bis g) Dieser Tarifvertrag gilt [nicht für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis von der Freien und Hansestadt Hamburg auf die Hamburg Port Authority - An- stalt des öffentlichen Rechts - per Gesetz übergeleitet ist. (1) 1 Der TV-AVH ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag die in der An- lage 1 TVÜ-AVH Teil A und Anlage 1 TVÜ-AVH Teil B aufgeführten Tarif- verträge (einschließlich Anlagen) bzw. Tarifvertragsregelungen, soweit im TV-AVH, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich et- was anderes bestimmt ist. 2 Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist. 1 Die noch abschließend zu verhandelnde Anlage 1 TVÜ-AVH Teil B (Ne- gativliste) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-AVH Teil A hinaus - die Tarifver- träge bzw. die Tarifvertragsregelungen, die am 1. Oktober 2005 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2 Ist für diese Tarifvorschriften in der Nega- tivliste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bzw. eine vo- rübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung die- ser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter / Ange- stellte). (2) Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 ersetzt, die - materiell im Widerspruch zu Regelungen des TV-AVH bzw. dieses Ta- rifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragspar- teien durch den TV-AVH bzw. diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgeho- ben worden ist oder - zusammen mit dem TV-AVH bzw. diesem Tarifvertrag zu Doppelleis- tungen führten. (3) 1 Die in der Anlage 1 TVÜ-AVH Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarif- vertragsregelungen gelten fort, soweit im TV-AVH, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2 Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.besetzt]

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