Arbeitsrecht Musterklauseln

Arbeitsrecht. AR-1 Kollektive Rechtsgestaltung AR-2A Betriebliche Interessenvertretung AR-2B Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates AR-2C Rechtstellung des Betriebsrates AR-3 Arbeitsvertrag AR-4 Arbeitszeit AR-5 Urlaubsrecht und Pflegefreistellung AR-6 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall AR-7 Gleichbehandlung im Arbeitsrecht AR-8A ArbeitnehmerInnenschutz I: Überbetrieblicher ArbeitnehmerInnenschutz AR-8B ArbeitnehmerInnenschutz II: Innerbetrieblicher ArbeitnehmerInnenschutz AR-9 Beendigung des Arbeitsverhältnisses AR-10 Arbeitskräfteüberlassung AR-11 Betriebsvereinbarung AR-12 Lohn(Gehalts)exekution AR-13 Berufsausbildung AR-14 Wichtiges aus dem Angestelltenrecht AR-15 Betriebspensionsrecht I AR-16 Betriebspensionsrecht II AR-17 Betriebspensionsrecht III AR-18 Abfertigung neu AR-19 Betriebsrat – Personalvertretung Rechte und Pflichten AR-20 Arbeitsrecht in den Erweiterungsländern AR-21 Atypische Beschäftigung AR-22 Die Behindertenvertrauenspersonen GK-1 Was sind Gewerkschaften? Struktur und GK-4 Statuten und Geschäftsordnung Aufbau der österreichischen Gewerk- GK-5 Vom 1. bis zum 17. Bundeskongress schaftsbewegung GK-2 Geschichte der österreichischen Gewerk- GK-7 Die Kammern für Arbeiter und Angestellte schaftsbewegung von den Anfängen bis 1945 GK-3 Die Geschichte der österreichischen Gewerkschaftsbewegung in der Zweiten Republik
Arbeitsrecht. 2.1.6.1. Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeits- oder Lehrverhältnisses gegenüber seinem Arbeitgeber in Verfahren vor Arbeitsgerichten. Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens übernimmt der Versicherer - die Kosten der außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation, bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme gemäß Artikel 6.1.3. oder - die Kosten der außergerichtlichen Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch einen Rechtsvertreter, bis maximal 2 Prozent der Versicherungs- summe gemäß Artikel 6.1.3., sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet und eine Leistung für die außergerichtliche Konfliktlösung durch Mediation nicht in Anspruch genommen wird. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und die Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Insolvenzgericht sowie auf den Antrag auf Insolvenzentgeld.
Arbeitsrecht. Streitigkeiten aus Arbeitsvertrag. Schweiz 3 Monate Im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen oder angeblichen Verletzung von Rechtsvorschriften oder vertraglichen Pflichten, ausser es sei bereits vorher für den Versicherten erkennbar, dass rechtliche Differenzen entstehen könnten. In letztgenanntem Fall ist der Zeitpunkt der Erkenn- barkeit massgebend.
Arbeitsrecht. 1 Streitigkeiten gegen Ihre Arbeitnehmer aus privaten oder öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen;
Arbeitsrecht. Geht man als ÖsterreicherIn im Inland einer unselbständigen Beschäftigung nach, so ist es nahe liegend, dass man auch nach österreichischem Recht beschäftigt werden möchte. Handelt es sich beim Arbeitgeber jedoch um ein ausländisches Unterneh- men oder wird man über eine ausländische Tochter eines inländischen Unterneh- mens angestellt, so kann es passieren, dass im Dienstvertrag trotz österreichischem Arbeitsort ein anderes Recht vereinbart wird. Grundsätzlich sollte darauf geachtet werden, dass im Dienstvertrag weder eine ausdrückliche Rechtswahl eines anderen Rechts noch Verweise auf ausländische Rechtsquellen vorkommen. Es ist nämlich in der Regel von Vorteil für den/die Arbeit- nehmer/in, wenn er/sie sich auf ihm/ihr bekanntes österreichisches Recht berufen kann. Ideal wäre daher eine ausdrückliche Rechtswahl des österreichischen Rechts. Ergibt sich aus dem Dienstvertrag jedoch die Geltung ausländischen Rechts, so findet sich in der Rom I Verordnung (Art. 8 VO 593/2008) eine Schutzklausel für ArbeitnehmerInnen. Diese besagt, dass trotz Rechtswahl jene zwingenden arbeits- rechtlichen Bestimmungen, die in dem Staat gelten, in dem oder von dem aus der/die Arbeitnehmer/in gewöhnlich seine/ihre Arbeit verrichtet, nicht abbedungen werden dürfen, sofern sie für den/die Arbeitnehmer/in günstigere Bestimmungen vorsehen. Nach diesem Günstigkeitsprinzip ist daher zu untersuchen, ob das vereinbarte ausländische Recht den/der im Inland tätigen Arbeitnehmer/in schlechter stellt, als das österreichische. Wenn dies zutrifft, dann gelten trotz Rechtswahl die günstigeren zwingenden österreichischen Arbeitsrechtsnormen. Wurde keine Rechtswahl ge- troffen, gilt automatisch das Recht des Arbeitsortes. Liegt der Beschäftigungsort in Österreich, ist auch ohne Gerichtsstandsvereinbarung eine Klage gegen den Arbei- tergeber in Österreich möglich.
Arbeitsrecht. Bei Streitigkeiten aus privaten oder öffentlich-recht- lichen Anstellungsverhältnissen, nicht aber aus entgelt- licher Sportausübung und Trainertätigkeit. Wenn der Streitwert CHF 100 000.00 übersteigt, werden die Kosten nur anteilsmässig übernommen. Der massgebende Streitwert richtet sich nach der gesamten fälligen Forde- rung und nicht nach allfällig zulässigen Teilklagen.
Arbeitsrecht d.1 EWR-Vertrag
Arbeitsrecht. Er wird für die Tage, die er in Dänemark arbeitet, auch in Dänemark besteuert (salary-splitting) . Für nicht in Dänemark abgeleistete Arbeitstage wird er in Deutschland besteuert, falls er in den anderen Mitgliedstaaten weniger als 183 Tage arbeitet . Das Wohnsitzland (Deutschland) wird bei der defini- tiven Feststellung der Einkommensteuer den Teil des Einkommens, welcher in Dänemark besteuert wird, von der Steuer befreien . Dabei wird der sogenannte Progressionsvorbehalt berücksichtigt . Das bedeutet, dass das Einkommen in Deutschland progres¬siv besteuert wird .
Arbeitsrecht. Die Xxxx wird auf das französische oder das belgische Arbeitsrecht beschränkt sein . Mangels einer aus- drücklichen Rechtswahl gilt das Recht des Landes des Arbeitgebers (Art 6, Absatz 2, litt b EWR-Vertrag) . Trotzdem ist es in dieser Situation besser, belgisches Arbeitsrecht und die belgischen Arbeitsbedingun- gen zu wählen . Der Handelsvertreter arbeitet großteils in Belgien (Wohnsitzland), wo er sein Büro hat, sozialversichert und steuer¬pflichtig ist . Übrigens ist das zwingende Arbeitsrecht in Belgien ist auch anwendbar, wenn man französisches Arbeitsrecht wählt . Innerhalb des belgischen Arbeitsrechts sind die Vorschriften zum Handelsvertreter, die Kündigung der Arbeitsverträge mit den Angestellten wie auch alle allgemein verbindlich erklärten Elemente der Kollektivvereinbarungen zwingendes Recht . Die Rechtswahl Belgiens führt übrigens nicht dazu, dass der Handelsvertreter den Schutz des französi- schen Rechts verliert (Artikel 6, Absatz 1 EWR-Vertrag) . Durch die Xxxx des belgischen Rechts entsteht für die multinationalen Arbeitnehmer (Handelsvertreter in Lohndienst) eine logisch zusammenhängen- de und übersichtliche Situation . 102 Die VO 883/04 regelt, dass der Handel- svertreter erst in Belgien sozialversichert wird, wenn er mehr als 25 seiner Arbeitszeit im Wohnland Belgien ar- beitet . Wenn nicht, dann muss er in Frankreich sozialversichert werden .
Arbeitsrecht a Bei Streitigkeiten gegen Ihre Arbeitnehmer aus privaten Anstellungsverhältnissen, soweit diese Arbeitnehmer bei Ihnen ausschliesslich für die versicherten Immobilien tätig sind.