Arbeitsrecht Musterklauseln

Arbeitsrecht. 2.1.6.1. Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeits- oder Lehrverhältnisses gegenüber seinem Arbeitgeber in Verfahren vor Arbeitsgerichten. Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens übernimmt der Versicherer - die Kosten der außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation, bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme gemäß Artikel 6.1.3. oder - die Kosten der außergerichtlichen Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch einen Rechtsvertreter, bis maximal 2 Prozent der Versicherungs- summe gemäß Artikel 6.1.3., sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet und eine Leistung für die außergerichtliche Konfliktlösung durch Mediation nicht in Anspruch genommen wird. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und die Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Insolvenzgericht sowie auf den Antrag auf Insolvenzentgeld. 2.1.6.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie für Disziplinarverfahren. Erweiterte Deckung zu 2.1.6.2.: Bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen umfasst der Versicherungsschutz auch die Kosten von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof- beschwerden. 2.1.6.3. Kein Versicherungsschutz besteht - für die Streitigkeiten des Versicherten in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber; - für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten aus dem kollektiven Arbeitsrecht.
Arbeitsrecht. AR-1 Kollektive Rechtsgestaltung AR-2A Betriebliche Interessenvertretung AR-2B Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates AR-2C Rechtstellung des Betriebsrates AR-3 Arbeitsvertrag AR-4 Arbeitszeit AR-5 Urlaubsrecht und Pflegefreistellung AR-6 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall AR-7 Gleichbehandlung im Arbeitsrecht AR-8A ArbeitnehmerInnenschutz I: Überbetrieblicher ArbeitnehmerInnenschutz AR-8B ArbeitnehmerInnenschutz II: Innerbetrieblicher ArbeitnehmerInnenschutz AR-9 Beendigung des Arbeitsverhältnisses AR-10 Arbeitskräfteüberlassung AR-11 Betriebsvereinbarung AR-12 Lohn(Gehalts)exekution AR-13 Berufsausbildung AR-14 Wichtiges aus dem Angestelltenrecht AR-15 Betriebspensionsrecht I AR-16 Betriebspensionsrecht II AR-17 Betriebspensionsrecht III AR-18 Abfertigung neu AR-19 Betriebsrat – Personalvertretung Rechte und Pflichten AR-20 Arbeitsrecht in den Erweiterungsländern AR-21 Atypische Beschäftigung AR-22 Die Behindertenvertrauenspersonen GK-1 Was sind Gewerkschaften? Struktur und GK-4 Statuten und Geschäftsordnung Aufbau der österreichischen Gewerk- GK-5 Vom 1. bis zum 17. Bundeskongress schaftsbewegung GK-2 Geschichte der österreichischen Gewerk- GK-7 Die Kammern für Arbeiter und Angestellte schaftsbewegung von den Anfängen bis 1945 GK-3 Die Geschichte der österreichischen Gewerkschaftsbewegung in der Zweiten Republik
Arbeitsrecht. Streitigkeiten aus Arbeitsvertrag. Schweiz 3 Monate Im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen oder angeblichen Verletzung von Rechtsvorschriften oder vertraglichen Pflichten, ausser es sei bereits vorher für den Versicherten erkennbar, dass rechtliche Differenzen entstehen könnten. In letztgenanntem Fall ist der Zeitpunkt der Erkenn- barkeit massgebend.
Arbeitsrecht. Geht man als ÖsterreicherIn im Inland einer unselbständigen Beschäftigung nach, so ist es nahe liegend, dass man auch nach österreichischem Recht beschäftigt werden möchte. Handelt es sich beim Arbeitgeber jedoch um ein ausländisches Unterneh- men oder wird man über eine ausländische Tochter eines inländischen Unterneh- mens angestellt, so kann es passieren, dass im Dienstvertrag trotz österreichischem Arbeitsort ein anderes Recht vereinbart wird. Grundsätzlich sollte darauf geachtet werden, dass im Dienstvertrag weder eine ausdrückliche Rechtswahl eines anderen Rechts noch Verweise auf ausländische Rechtsquellen vorkommen. Es ist nämlich in der Regel von Vorteil für den/die Arbeit- nehmer/in, wenn er/sie sich auf ihm/ihr bekanntes österreichisches Recht berufen kann. Ideal wäre daher eine ausdrückliche Rechtswahl des österreichischen Rechts. Ergibt sich aus dem Dienstvertrag jedoch die Geltung ausländischen Rechts, so findet sich in der Rom I Verordnung (Art. 8 VO 593/2008) eine Schutzklausel für ArbeitnehmerInnen. Diese besagt, dass trotz Rechtswahl jene zwingenden arbeits- rechtlichen Bestimmungen, die in dem Staat gelten, in dem oder von dem aus der/die Arbeitnehmer/in gewöhnlich seine/ihre Arbeit verrichtet, nicht abbedungen werden dürfen, sofern sie für den/die Arbeitnehmer/in günstigere Bestimmungen vorsehen. Nach diesem Günstigkeitsprinzip ist daher zu untersuchen, ob das vereinbarte ausländische Recht den/der im Inland tätigen Arbeitnehmer/in schlechter stellt, als das österreichische. Wenn dies zutrifft, dann gelten trotz Rechtswahl die günstigeren zwingenden österreichischen Arbeitsrechtsnormen. Wurde keine Rechtswahl ge- troffen, gilt automatisch das Recht des Arbeitsortes. Liegt der Beschäftigungsort in Österreich, ist auch ohne Gerichtsstandsvereinbarung eine Klage gegen den Arbei- tergeber in Österreich möglich.
Arbeitsrecht. Der Mandant ist darüber informiert, dass in arbeits- rechtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der An- waltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. In die- sem Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang je- de Partei Ihre Kosten selbst.
Arbeitsrecht a Bei Streitigkeiten gegen Ihre Arbeitnehmer aus privaten Anstellungsverhältnissen, soweit diese Arbeitnehmer bei Ihnen ausschliesslich für die versicherten Immobilien tätig sind. b Für die Beratung und Interessenwahrung durch die Juristen der Protekta gemäss Ziff. 2.1 besteht der Versi­ cherungsschutz unabhängig vom Streitwert. c Für den Kostenersatz gemäss Ziff. 2.2 besteht der volle Versicherungsschutz bis zu einem Streitwert von CHF 100 000.00. Übersteigt der Streitwert CHF 100 000.00, werden Kosten gemäss Ziff. 2.2 nur anteilsmässig übernommen, und zwar im prozentualen Verhältnis von CHF 100 000.00 zum Streit­ wert. Dieser richtet sich nach der gesamten Forderung und nicht nach allfällig zulässigen Teilklagen. Wird Wider­ klage erhoben, werden die Streitwerte zusammengezählt. Ausgeschlossen sind Streitigkeiten unter Familienange­ hörigen. l im Zusammenhang mit Projektierung, Planung, Erstel­ lung, Umbau oder Abbruch von Immobilien, sofern für das Bauvorhaben oder einen Teil davon eine Bewilligung erforderlich ist; m bei aktiver Beteiligung an Raufereien und Schlägereien;
Arbeitsrecht. Rückzahlungsvereinbarungen von Aus- und Fortbildungs- kosten in der Praxis
Arbeitsrecht d.1 EWR-Vertrag
Arbeitsrecht. Als Arbeitszeit wird die Zeitspanne bezeichnet, in der der Arbeitnehmer, unabhängig davon ob er arbeitet oder nicht, dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen muss. Die Arbeitszeit wird grundsätzlich durch den Arbeitsvertrag bestimmt. Nach der formalen Definition in § 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepause. Daneben gibt es noch einige wichtige Unterscheidun- gen, die im Wesentlichen bei der Beanspruchung des Arbeitnehmers ansetzten: a) Arbeitsbereitschaft / Bereitschaftszeit ist die Arbeitszeit, in der der Arbeitnehmer nicht seine volle, angespannte Tätigkeit entfalten braucht, sondern an seiner Arbeitsstelle anwesend ist und jederzeit bereit sein muss, in den Arbeitsprozess einzugreifen, z.B. der Nachtportier. Regelmäßig ist sie zu vergüten, meist nach gesonderter vertraglicher oder tariflicher Regelung. b) Bereitschaftsdienst zählt nach der Entscheidung des EuGH vom 9.9.2003 (C-151/02) zur Arbeitszeit im Sinn der Arbeitsschutzbestimmungen. Er liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten hat, um jederzeit bereit zu sein, die Arbeit aufzunehmen, z.B. in Krankenhäusern. Auch Bereitschaftsdienst ist grundsätzlich zu vergüten, meist aufgrund bes. Regelungen c) Rufbereitschaft als die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich an einem von ihm selbst bestimmten Ort auf Abruf zur Arbeit bereitzuhalten, gehört nicht zur Arbeitszeit. Eine eingeschränkte Vergütung ist üblich.
Arbeitsrecht. 1 Streitigkeiten gegen Ihre Arbeitnehmer aus privaten oder öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen;