Ambulante Operationen Musterklauseln

Ambulante Operationen. Wir zahlen ein Krankenhaustagegeld auch dann, wenn sich die versicherte Person wegen eines Un- falls einer ambulanten chirurgischen Operation un- terzieht und sie deswegen für mindestens 3 Tage ununterbrochen vollständig arbeitsunfähig bzw. voll- ständig in ihrem Aufgaben- und Tätigkeitsbereich beeinträchtigt ist.
Ambulante Operationen. Operationen, die ambulant sowohl beim Arzt als auch im Krankenhaus durchgeführt werden können, bei denen aber keine anschließende Übernachtung und kein anschließender stationärer Aufenthalt im Krankenhaus erforderlich ist.
Ambulante Operationen. Erstattet werden 100 Prozent der nach Vorleistung der GKV verbleibenden Aufwendungen für gesondert berechnete wahlärztliche oder belegärztliche Leistungen im Rahmen ei- ner ambulant durchgeführten Operation im Krankenhaus. Die erstattungsfähigen Operationen ergeben sich aus dem nach § 115b SGB V erstellten Katalog. Erbringt die GKV keine Leistungen, so entfällt auch die Erstattung nach diesem Tarif. Werden keine zusätzlichen Aufwendungen für gesondert be- rechnete wahlärztliche oder belegärztliche Leistungen gel- tend gemacht, wird einmalig ein Ersatzkrankenhaustagegeld in Höhe von 50 EUR gezahlt.
Ambulante Operationen. Krankentransport zum und vom Krankenhaus
Ambulante Operationen. 4.1. Wir erstatten die gesondert berechenbaren xxxx- und belegärztlichen Leistungen auch für eine ambulant durchgeführte Operation oder einen sonstigen stationsersetzenden Eingriff, wenn da- durch eine anderenfalls medizinisch notwendige, vollstationäre Heilbehandlung der versicherte Per- son, für die nach diesen Bedingungen Versiche- rungsschutz besteht, entfällt. 4.2. Dies gilt nicht, sofern für Sie nur Versicherungs- schutz im Rahmen der PKZ-Unfall besteht.
Ambulante Operationen. Erstattungsfähig sind Die erstattungsfähigen ambulanten Operationen ergeben sich aus dem gemäß § 115 b Abs. 1 SGB V er- stellten Katalog und können beim Versicherer jederzeit erfragt werden. Darüber hinaus sind auch ambu- lante Operationen, die mit den im Katalog aufgeführten Operationen vergleichbar sind, mitversichert.
Ambulante Operationen ambulante Operationen nach den Katalogen der Nrn. 81 bis 87 EBM sowie der Zuschläge - ambulante Operationen und Anästhesien nach den Nrn. 182 bis 189 EBM - ambulante Operationen maligner Hauttumore (Basaliome, Spinaliome, Melanome) bei histologischem Befund nach den Komplex-Nrn. 2105K und 2106K. Die Nummern umfassen folgende Komplexe: 2105K = Nrn. 2, 17, 75, 80, 451 und 2105 EBM; 2106K = Nrn. 2, 17, 75, 80, 451, 2106 und 2151 EBM - ambulante Anästhesien der Nrn. 452, 462, 463, 490 und 496 EBM, einschließlich des Zuschlags nach Nr. 90 EBM i.V.m. Nr. 462 EBM, mit Ausnahme im Zusammenhang mit Kataraktoperationen nach Nr. 1353 EBM bzw. Nr. 9402. - postoperative Nachbetreuung der Nrn. 63 bis 66 EBM i.V.m. zuschlagsberechtigten ambulanten Operationen nach den Katalogen der Nrn. 81 bis 87 EBM, auch i.V.m. zuschlagsberechtigten Anästhesien nach den Nrn. 90 und 186 EBM
Ambulante Operationen. Erstattet werden die Kosten für ambulante Operationen im Krankenhaus. Die Kosten für ambulante Operationen und für gesondert berechnete ärztliche Leistungen bei ambu- lanten Operationen werden erstattet, soweit sie die Leistun- gen der GKV übersteigen. Erstattungsfähig sind nur ambulante Operationen von im Krankenhaus angestellten Ärzten und von Belegärzten im Krankenhaus. Die erstattungsfähigen ambulanten Operationen ergeben sich aus dem nach § 115 b SGB V (siehe Anhang) erstell- ten Katalog. Darüber hinaus sind auch ambulante Opera- tionen, die mit den im Katalog aufgeführten Operationen vergleichbar sind, mitversichert. Die Kosten für gesondert berechnete ärztliche Leistungen bei ambulanten Operationen im Krankenhaus (privatärzt- liche Leistungen) sind im Rahmen der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte er- stattungsfähig. Damit sind auch die Kosten aufgrund rechts- wirksamer Honorarvereinbarungen, mit denen die jeweili- gen Höchstsätze überschritten werden, erstattungsfähig.
Ambulante Operationen. Aufwendungen für ambulante Operationen im Krankenhaus erstatten wir im Rahmen der jeweils gültigen GOÄ/GOZ, soweit Ihnen diese nach Vorleistung durch die GKV verbleiben. Voraussetzung ist, dass die ambulante Operation eine medizinisch notwendige vollstationäre Heilbehandlung ersetzt. Eine Erstattung erfolgt nur, soweit die gesetz liche Krankenversicherung die Kosten nicht übern immt .
Ambulante Operationen. Stationäre Heilbehandlung im Krankenhaus