Ambulante Operationen Musterklauseln

Ambulante Operationen. Wir zahlen ein Krankenhaustagegeld auch dann, wenn sich die versicherte Person wegen eines Un- falls einer ambulanten chirurgischen Operation un- terzieht und sie deswegen für mindestens 3 Tage ununterbrochen vollständig arbeitsunfähig bzw. voll- ständig in ihrem Aufgaben- und Tätigkeitsbereich beeinträchtigt ist.
Ambulante Operationen. Operationen, die ambulant sowohl beim Arzt als auch im Krankenhaus durchgeführt werden können, bei denen aber keine anschließende Übernachtung und kein anschließender stationärer Aufenthalt im Krankenhaus erforderlich ist.
Ambulante Operationen. 2.1 Stationäre Heilbehandlung im Krankenhaus
Ambulante Operationen. Erstattet werden zu 100 % die nach Vorleistung der GKV ver- bleibenden Kosten für gesondert berechenbare privatärztliche Leistungen – einer eine stationäre Behandlung ersetzenden ambulanten Operation sowie – der damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbe- handlungen im Krankenhaus. Von der Erstattungspflicht erfasst sind Operationen, die im gemäß § 115b SGB V erstellten Katalog unter Kategorie 2 aufgeführt sind. Voraussetzung für die Leistung ist, dass die ambulante Operation in einem nach Abschnitt B 1.3 anerkannten Kranken- haus, von einem dort angestellten liquidationsberechtigten Ober- oder Chefarzt bzw. für dieses Krankenhaus dauerhaft tätigen Belegarzt durchgeführt wird. Der Versicherer ist im Vorfeld über die geplante, eine stationäre Behandlung ersetzende ambulante Operation in Kenntnis zu setzen.
Ambulante Operationen. Ambulante Eingriffe, die in einer Arztpraxis oder in einem Krankenhaus durchgeführt werden können, bei denen aber keine Übernachtung und im Anschluss kein stationärer Auf- enthalt im Krankenhaus erforderlich ist. Krebstherapie, onkologische Arzneimittel und Heilbehand- lung Die erstattungsfähigen Aufwendungen umfassen alle für die Untersuchung, Diagnostik und Therapie erforderlichen Maß- nahmen im Rahmen der ambulanten ärztlichen Heilbehand- lung, Krebstherapie sowie anderen onkologischen Leistungen. Diese Tests, die dem Alter gemäß zur Erkennung von Störun- gen oder Krankheiten durchgeführt werden, umfassen z.B.: • Vitalzeichen (Blutdruck, Puls, Atmung, Temperatur usw.) • Lipidprofil • kardiovaskuläre Untersuchung • neurologische Untersuchung • Krebsvorsorgeuntersuchungen • pädiatrische Vorsorgeuntersuchungen • Diabetes-Test • HIV- und AIDS-Test • gynäkologische Vorsorgeuntersuchungen -tests. Erstattet werden auch alle medizinisch notwendigen diagnostischen Tests, einschließlich Amniozentese und Chori- onzottenbiopsie (CVS). NIPT sowie alle anderen Formen von genetischen Tests sind ausgeschlossen. Die Betreuung während der Schwangerschaft durch eine zu- gelassene Hebamme ist in Ländern erstattungsfähig, in denen es üblich ist, dass die routinemäßige pränatale Betreuung von einer Hebamme durchgeführt wird. Die Erstattung ent- sprechender Untersuchungs- und Behandlungskosten durch Hebammen ist nur dann möglich, wenn die Kosten für die gleichen Leistungen nicht auch von einem Arzt in Rechnung gestellt werden. Zusätzlich werden pro Schwangerschaft 12 Hausbesuche durch eine qualifizierte Hebamme nach der Geburt übernom- men. Doula Leistungen, Geburtsvorbereitungskurse sowie Rückbildungsgymnastik sind nicht erstattungsfähig. Eine Wartezeit von 12 Monaten gilt für Versicherungsverträge mit zwei oder mehr versicherten Erwachsenen. Eine Warte- zeit von 24 Monaten gilt für Versicherungsverträge mit nur einem versicherten Erwachsenen. Unabhängig von der Anzahl der versicherten Erwachsenen und dem Datum des Versicherungsbeginns des Versicherten gilt für jede einzelne versicherte Person eine Wartezeit von 12 Monaten.
Ambulante Operationen. Abweichend von Art. 12 der AUVB wird ein versichertes Spitalgeld auch für eine unfallbedingte ambulante Operation bezahlt, soweit eine solche üblicherweise stationär durchgeführt wird. Das vereinbarte Spitalgeld wird in diesen Fällen für 3 Tage bezahlt.
Ambulante Operationen a) Privatärztliche Behandlung Zu 100% erstattungsfähig ist die privatärztliche Behandlung bei ambulanten Operationen, die im nach § 115b SGB V vereinbarten Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stations- ersetzender Eingriffe enthalten sind.
Ambulante Operationen. Aufwendungen für ambulante Operationen im Krankenhaus erstatten wir im Rahmen der jeweils gültigen GOÄ/GOZ, soweit Ihnen diese nach Vorleistung durch die GKV verbleiben. Voraussetzung ist, dass die ambulante Operation eine medizinisch notwendige vollstationäre Heilbehandlung ersetzt. Eine Erstattung erfolgt nur, soweit die gesetz liche Krankenversicherung die Kosten nicht übern immt .
Ambulante Operationen. 6.1 Bei einer ambulanten Operation in einem öffentlichen oder pri- vaten Krankenhaus, medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) oder ambulanten OP-Zentrum, die an die Stelle einer an sich ge- botenen stationären Behandlung tritt, werden die Aufwendungen für privatärztliche Behandlungen zu 100 Prozent ersetzt. Dies gilt nur, soweit die ambulante Operation auf der Grundlage der je- weils gültigen Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft o- der der Bundesverbände der Krankenhausträger durchgeführt wird. Erstattungsfähig sind nur Kosten für ambulante Operationen durch Ärzte, die am Krankenhaus, am medizinischen Versor- gungszentrum bzw. am ambulanten OP-Zentrum angestellt sind, sowie durch Belegärzte an diesen Einrichtungen.
Ambulante Operationen. Kapitel 31 EBM sowie GOP 04514, 04515, 04518, 04520, 13421 bis 13431