Anderweitige Versicherungen. Besteht für einen der unter Ziffer VII. 1.1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag Versicherungsschutz, so sind nach dem überein- stimmenden Willen der Vertragsparteien für die Eintrittspflicht des Versicherers ausschließlich die Regelungen dieses Vertrages maßgeb- lich. Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemach- ten Versicherungsfall auch unter einem anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind die Versicher- ten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweiti- gen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und soweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber dem Versi- cherten bestreitet, so ist dieser verpflichtet, diese Versicherungsver- träge offenzulegen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen.
Anderweitige Versicherungen. Ist der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens auch • unter einem weiteren, zeitlich früher abgeschlossenen D&O-Versicherungsvertrag oder • unter einem Versicherungsvertrag anderer Art versichert, so geht der anderweitige, zeitlich früher abgeschlossene Vertrag vor. Die Versicherung über diesen Versicherungsvertrag besteht, soweit der Versicherungsschutz unter diesem Vertrag weiter ist als derjenige des anderen Versicherungsvertrags (Konditionsdifferenzdeckung) oder der anderweitige Versicherungsschutz durch Zahlungen verbraucht ist (Summendifferenzdeckung). Bestreitet der anderweitige Versicherer seine Eintrittspflicht ganz oder teilweise, so leistet der Versicherer dieses Vertrags unter Eintritt in die Rechte des Versicherungsnehmers beziehungsweise der versicherten Personen vor. Dies gilt nicht, wenn für den im Einzelfall geltend gemachten Schaden auch über einen Vermögensschaden-Rechtsschutzvertrag Versicherungsschutz besteht. Hier bleibt der D&O-Versicherer eintrittspflichtig.
Anderweitige Versicherungen. Ist der eingetretene Schaden gemäß einem der Bausteine/Module A.1 - A.6 auch • unter einem weiteren, zeitlich früher abgeschlossenen Versicherungsvertrag oder • unter einem Versicherungsvertrag anderer Art versichert, so geht der anderweitige, zeitlich früher abgeschlossene Vertrag vor. Die Versicherung über diesen Versicherungsvertrag besteht, soweit der Versicherungsschutz unter diesem Vertrag weiter ist als derjenige des anderen Versicherungsvertrages (Konditionsdifferenzdeckung) oder der anderweitige Versicherungsschutz durch Zahlungen verbraucht ist (Summendifferenzdeckung). Bestreitet der anderweitige Versicherer seine Eintrittspflicht ganz oder teilweise, so leistet der Versicherer dieses Vertrages unter Eintritt in die Rechte der Versicherungsnehmerin bzw. der versicherten Personen vor. Handelt es sich bei dem anderweitigen Vertrag um einen Vertrag bei der Markel International Insurance Company Limited oder einer zur Markel Gruppe gehörenden Gesellschaft, ist die maximale Leistung aus allen, von dem Versicherungsfall betroffenen Versicherungen auf die höchste der in diesen Versicherungsverträgen je Versicherungsfall und -jahr vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. Hiervon ausgenommen bleiben Versicherungsverträge, die ausdrücklich als Exzedentenversicherung zu dem vorliegenden Cyber-Versicherungsvertrag vereinbart sind.
Anderweitige Versicherungen. Ist der geltend gemachte Anspruch auch unter jeglichem anderen Versiche- rungsvertrag versichert, so geht der anderweitige Versicherungsvertrag vor. Die Deckungssumme des vorliegenden Versicherungsvertrages steht im Anschluss an die Versicherungsleistung des anderweitigen Versicherungs- vertrages zur Verfügung. Ist der anderweitige Versicherungsvertrag bei der Zurich Insurance Group Ltd. oder einer zu diesem Konzern gehörenden Gesellschaft abgeschlossen worden, ist die Leistung aller Versicherer insgesamt auf die höchste der vereinbarten Deckungssummen je Anspruch und je Versicherungsperiode begrenzt.
Anderweitige Versicherungen. 7.1 Anderweitige Versicherungen (z. B. gem. § 3, eine Haftpflichtversicherung – insbesondere ein Nut- zungsausfall, eine GAP-Versicherung aus einem Leasingvertrag, usw.), gehen dieser Versicherung voran. Dies gilt nicht, wenn die Inanspruchnahme einer solchen Versicherung (z. B. die eigene Kfz- Versicherung) einen finanziellen Nachteil für Sie nach sich zieht (z. B. Verlust des Schadenfreiheits- rabattes, eine Erhöhung des Versicherungsbeitrags oder die Anrechnung einer Selbstbeteiligung).
7.2 Ist die Forderungsdifferenz durch einen anderwei- tigen Vertrag nur teilweise gedeckt, wird die ver- bleibende Differenz zu den Bedingungen dieses Vertrages entschädigt. Das Bestehen einer ander- weitigen Versicherung haben Sie im Schadenfall unaufgefordert anzugeben.
1 Als Versicherungssumme gilt der Kaufpreis der versicherten Sache (neu oder gebraucht) ohne Anschaffungsnebenkosten. Ist kein Kaufpreis vereinbart worden (z. B. bei Kilometerleasing), ist der Einstandspreis als Versicherungssumme anzugeben. Ist auch dieser nicht bekannt, ist die unverbindliche Preisempfehlung als Versiche- rungssumme anzugeben.
2 Für Sachen, deren Finanzierungsvertrag in der Vergangenheit abgeschlossen wurde, gilt als Ver- sicherungssumme der ursprüngliche Kaufpreis.
3 Eine geleistete Anzahlung ist nicht vom Kaufpreis in Abzug zu bringen, sondern bei Antragstellung gesondert anzugeben.
4 Diesel-, Umwelt-, Abwrackprämien und ähnliche sind keine Anzahlungen, da sie nicht ausgezahlt werden können. Sie sind Bestandteil des Kauf- preises und gelten wie ein Nachlass.
5 Der Kaufpreis der beschädigten Sachen ist auf unser Verlangen im Schadenfall durch eine Kauf- rechnung oder Bestellung nachzuweisen. Existiert keine Kaufrechnung oder Bestellung, so wird der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der An- schaffung durch ein Sachverständigengutachten (TÜV oder DEKRA) ermittelt.
6 Die Gesamtentschädigung aus diesem Vertrag ist auf die Versicherungssumme begrenzt.
1 Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zah- lung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmal- prämie zu dem im Versicherungsschein angege- benen Zeitpunkt.
2 Die Versicherung endet automatisch mit Ablauf des Finanzierungsvertrags.
3 Wird der Finanzierungsvertrag verlängert, so ver- längert sich auch der Versicherungsschutz um diese Verlängerungszeit. Bei einer vorzeitigen Aufhebung endet die Versicherung mit dem Zeit- punkt der Aufhebung. In beiden Fällen ist keine Information an uns erforde...
Anderweitige Versicherungen. 8.2.1 Solche, die durch anderweitige Versicherungen mit den eingeschlossenen Gefahren Feuer, Einbruchdiebstahl/Raub, Betriebsunterbrechung oder einer Kasko-, Kfz- oder Rechtsschutzversicherung versichert sind, sofern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
8.2.2 Solche, die durch eine Cyberrisk-Versicherung (Absicherung von IT-Sicherheitsvorfällen) bei einem anderen Versicherer versichert sind, auch wenn dieser aufgrund Ihres vertrags- oder gesetzeswidrigen Verhaltens leistungsfrei ist.
Anderweitige Versicherungen. Besteht für einen Versicherungsfall Versicherungsschutz auch unter einen anderen Versicherungsvertrag, sind die Versicherten verpflichtet, Versicherungsschutz zunächst unter dem anderen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers aus diesem Vertrag besteht nur, wenn und soweit der anderweitige Versicherer keinen Versicherungsschutz erbringt. Leistet der Versicherer dieses Vertrags, weil der andere Versicherer seine Leistungspflicht bestreitet, sind die Versicherten verpflichtet, ihre etwaigen Ansprüche gegen den anderen Versicherer an den Versicherer dieses Vertrags bis zur Höhe der erbrachten Versicherungsleistungen abzutreten. Sofern die Versicherten ein unter diesem Versicherungsvertrag versichertes Risiko auch anderweitig versichern, haben sie dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Anderweitige Versicherungen. Möglicherweise bestehende andere Versicherungen gehen vor.
Anderweitige Versicherungen. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
Anderweitige Versicherungen. Ist der geltend gemachte Schaden auch unter einem anderen Vertrauensschaden-Versicherungsvertrag versichert, so besteht Versicherungsschutz nur unter dem anderen Versicherungsver- trag. Ist der geltend gemachte Schaden auch unter einem ande- ren Versicherungsvertrag der Chubb Limited oder einem ande- ren Konzernunternehmen der CHUBB Limited, Zürich, Schweiz versichert, wird die Versicherungssumme dieses Vertrages auch durch unter dieser anderen Versicherung gezahlte oder zu zah- lende Beträge verbraucht. Die maximale Leistung des Versiche- rers ist damit auf die in einer dieser Versicherungen vorgesehene höchste Versicherungssumme begrenzt.