Angebote und Auftragsbestätigung Musterklauseln

Angebote und Auftragsbestätigung. 2.1. Angebote, Abschlüsse Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich und enthalten nur Aufforderungen zu Angeboten durch den Kunden. An speziell ausgear- beitete Angebote halten wir uns, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, für 14 Kalendertage gebunden. Bestellungen und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch Auslieferung der Ware verbindlich. Ist innerhalb von 14 Tagen seit Zugang der Bestellung oder Vereinbarung bei uns keine schriftliche Bestätigung oder Auslieferung der Ware erfolgt, gilt ein Vertrag als nicht zustande gekommen. Die Annahme unserer Lieferungen gilt in jedem Fall als Einverständnis mit unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen. 2.2. Beschaffenheitsangaben Die Angaben in unseren Publikationen wie Prospekten, Typenlisten, Katalogen, Datenblättern und sonstigen Werbeschriften, in Spezifikatio- nen, Pflichtenheften und sonstigen Technischen Lieferbedingungen, in Zertifikaten (z.B. Certificate of Compliance) und sonstigen Formularen stellen weder eine Be- schaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB noch eine Beschaf- fenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar. Bei Zuverlässig- keitsangaben für unsere Produkte handelt es sich um statistisch ermittelte, mittlere Werte. Sie dienen der Orientierung des Bestellers und werden nach bestem Wissen und Gewissen gemacht, beziehen sich aber nicht auf einzelne Lieferungen und stel- len weder eine Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB noch eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie gemäß § 443 BGB dar. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) überneh- men wir keine Haftung. 2.3. Auftragsunterlagen An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Logos, Geschmacks- mustern und anderen Unterlagen, die dem Kunden im Rahmen der Auftragsverhand- lungen und der Vertragsausführung überlassen werden, behalten wir uns Eigentums-, Urheber- und gewerbliche Schutzrechte vor. Sie dürfen vom Kunden nicht für andere Zwecke als die Auftragsverhandlungen oder die Vertragsausführung verwendet, ver- vielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Zeichnungen und andere Unterla- gen sind, wenn der Auftrag nicht an uns erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zu- rückzugeben. 2.4. Auftragsbestätigung Nach Eingang einer Bestellung erhält der Auftraggeber umge- hend eine schriftliche Auftragsbestätigung. 2.5. Unterauftragnehmer Wir sind berechtigt, für alle Leistungen...
Angebote und Auftragsbestätigung. Das Angebot des Verkäufers ist eine Aufforderung an den Käufer, ein Angebot abzugeben und stellt kein verbindliches Angebot an den Käufer dar. Durch die Bestellung oder die Bestätigung des o. g. unverbindlichen Angebots (z.B. durch Erteilung einer Bestellung) gibt der Käufer ein Angebot zum Kauf der Produkte und/oder der Serviceleistungen vom Verkäufer zu diesen Geschäftsbedingungen ab. Der Verkäufer ist erst dann an dieses Angebot gebunden, wenn die Bestellung vom Verkäufer schriftlich (z.B. durch Ausstellung einer Auftragsbestätigung) oder durch Lieferung der Produkte und/oder Serviceleistungen angenommen wird.
Angebote und Auftragsbestätigung. Alle Angebote sind unverbindlich, auch hinsichtlich der Lieferzeiten. Bei Konstrukti- onsänderung kann vom Angebot abgewichen werden. Maße, Gewichte, Abbil- dungen, Leistungszahlen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Die Vereinbarungen werden mit der schriftlichen Auftragsbestätigung rechtsverbindlich. Stellt der Auftraggeber Zeichnungen usw. zur Verfügung, so haftet er dafür, daß Rechte Dritter nicht verletzt werden. Erforderliche Werkzeuge, Formen und andere Betriebsmittel bleiben unser Eigen- tum, auch dann, wenn sie dem Kunden anteilsmäßig berechnet wurden. Mehr oder Minderlieferungen in geringer Menge behalten wir uns vor. Der Verkäufer ver- pflichtet sich, diese Mengen abzunehmen und entsprechend zu vergüten.
Angebote und Auftragsbestätigung. 1. Die Angebote von brandcom in Prospekten, Anzeigen oder Internet-Präsentationen sind - auch bezüglich der Preise - freibleibend und unverbindlich. 2. An die Auftragserteilung ist der Kunde vier Wochen ab Zugang der Erklärung gebunden. Innerhalb dieser Frist kann brandcom den Auftrag durch eine Auftragsbestätigung oder durch Präsentation der erstellten Leistung annehmen. 3. brandcom ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung Dritter zu bedienen, insbesondere Programmierungs- und Grafikarbeiten durch Dritte vornehmen zu lassen. Ausschließlicher Ansprech- und Kontaktpartner ist bei der Durchführung des Vertrages brandcom. Dem Kunden ist es nur bei vorheriger Zustimmung seitens brandcom gestattet, unmittelbare Kontakte mit oben genannten Dritten zu pflegen. Der Kunde erkennt diese Regelung als wesentliche Vertragspflicht an.
Angebote und Auftragsbestätigung. Unsere Angebote sind freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich. Grundlage der Preisberechnung bilden unsere jeweilige gültigen Preislisten, wobei die Rohstoffwerte gemäß Ziffer 3 berechnet werden. Maßgebend hierfür sind die Metallnotierungen des Tages nach Eingang der geklärten Bestellung im Werk. Ist dieser Tag ein Sonntag ,ein allgemeiner Feiertag oder Sonnabend, so gilt die Notierung des nächsten Werktages. Ein Anspruch auf Lieferung besteht erst, wenn die Bestellung geklärt ist. Die Bestellung gilt als geklärt, sobald über alle Punkte, einschließlich der Lieferzeit, gegenseitige Übereinstimmung erzielt worden ist.
Angebote und Auftragsbestätigung. Die Angebote der GESODATA sind freibleibend. Ein erteilter Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von der GESODATA schriftlich bestätigt wird.
Angebote und Auftragsbestätigung. (1) Unsere Angebote sind stets freibleibend und werden erst durch unsere Auftragsbestätigung für uns verbindlich. Absprachen mit unseren Vertretern erhalten erst Rechtsverbindlichkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Unseren Angeboten beiliegende Abbildungen und Zeichnungen sowie Gewichtsangaben sind als annähernd zu betrachten. (2) Das Eigentums- und Urheberrecht an Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und sonstigen unseren Kunden überlassenen Unterlagen verbleibt bei uns. Unsere Angebote und Unterlagen dürfen Dritten, insbesondere Konkurrenzfirmen, nicht zugängig gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben. Die Annahme eines Vertrages behalten wir uns trotz vorhergegangener Offerte in jedem Falle vor.
Angebote und Auftragsbestätigung 

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  • Auftragsbestätigung Über die Annahme des Angebotes entschei- det die Messe Berlin durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (Zulassung des Aus- stellers und der angemeldeten Ausstellungs- güter).

  • Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Laufzeit und Kündigung 5.1 Diese Vereinbarung tritt am in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Eine separat geschlossene Zuordnungsvereinbarung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Im Fall der Verwendung als Modul zum Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag tritt diese Vereinbarung zeitgleich mit dem Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag, jedoch frühestens zum , in Kraft. Wird der Lieferantenrahmenvertrag gekündigt, endet auch die Laufzeit des Moduls Zuordnungsvereinbarung. 5.2 Diese Vereinbarung kann ungeachtet der vorstehenden Ziffer auch von beiden Parteien gesondert schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist jeweils zum Ersten eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten möglich. 5.3 Ansprüche zwischen den Vertragsparteien, die während der Laufzeit dieses Vertrages entstanden sind, bleiben von der Beendigung dieses Vertrages unberührt.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Unterauftragsverhältnisse (1) Die Beauftragung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers in Textform zulässig. Der Auftragnehmer wird alle bereits zum Vertragsschluss bestehenden Unterauftragsverhältnisse in der Anlage 2 zu diesem Vertrag angeben. (2) Der Auftragnehmer hat den Unterauftragnehmer sorgfältig auszuwählen und vor der Beauftragung zu prüfen, dass dieser die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. Der Auftragnehmer hat insbesondere vorab und regelmäßig während der Vertragsdauer zu kontrollieren, dass der Unterauftragnehmer die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. Das Ergebnis der Kontrolle ist vom Auftragnehmer zu dokumentieren und auf Anfrage dem Auftraggeber zu übermitteln. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vom Unterauftragnehmer bestätigen zu lassen, dass dieser einen Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 DSGVO benannt hat. Für den Fall, dass kein Datenschutzbeauftragter beim Unterauftragnehmer benannt worden ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinzuweisen und Informationen dazu beizubringen, aus denen sich ergibt, dass der Unterauftragnehmer gesetzlich nicht verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. (4) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen und ggf. ergänzende Weisungen des Auftraggebers auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten. (5) Der Auftragnehmer hat mit dem Unterauftragnehmer einen Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen, der den Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO entspricht. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer dem Unterauftragnehmer dieselben Pflichten zum Schutz personenbezogener Daten aufzuerlegen, die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegt sind. Dem Auftraggeber ist der Auftragsdatenverarbeitungsvertrag auf Anfrage in Kopie zu übermitteln. (6) Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, durch vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass die Kontrollbefugnisse (Ziff. 8 dieses Vertrages) des Auftraggebers und von Aufsichtsbehörden auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten und entsprechende Kontrollrechte von Auftraggeber und Aufsichtsbehörden vereinbart werden. Es ist zudem vertraglich zu regeln, dass der Unterauftragnehmer diese Kontrollmaßnahmen und etwaige Vor-Ort-Kontrollen zu dulden hat. (7) Nicht als Unterauftragsverhältnisse i.S.d. Absätze 1 bis 6 sind Dienstleistungen anzusehen, die der Auftragnehmer bei Dritten als reine Nebenleistung in Anspruch nimmt, um die geschäftliche Tätigkeit auszuüben. Dazu gehören beispielsweise Reinigungsleistungen, reine Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, Post- und Kurierdienste, Transportleistungen, Bewachungsdienste. Der Auftragnehmer ist gleichwohl verpflichtet, auch bei Nebenleistungen, die von Dritten erbracht werden, Sorge dafür zu tragen, dass angemessene Vorkehrungen und technische und organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die Wartung und Pflege von IT-System oder Applikationen stellt ein zustimmungspflichtiges Unterauftragsverhältnis und Auftragsverarbeitung i.S.d. Art. 28 DSGVO dar, wenn die Wartung und Prüfung solche IT-Systeme betrifft, die auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber genutzt werden und bei der Wartung auf personenbezogenen Daten zugegriffen werden kann, die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden.

  • Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.

  • Vertragslaufzeit und Kündigung 5.1 Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 1 Monat, sofern der Kunde keine längere Laufzeit beauftragt hat. Der Vertrag verlängert sich automatisch um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt wird. Die Wiederaufnahme eines Nutzungsverhältnisses ist unter Berechnung der Wiederanschlusskosten nach Umfang des handwerklichen Aufwands möglich. Muss das Vertragsverhältnis seitens des Kunden aus anderem wichtigem Grund vorzeitig beendet werden, ist der Telekommunikationsnetzbetreiber berechtigt den ihm daraus entstandenen Schaden dem Kunden zu berechnen (z.B. Nachberechnung von zur Verfügung gestellter Hardware für eine bestimmte Laufzeit). 5.2 Die vereinbarten Preise entsprechend der gültigen Preisliste, sind zum 3. eines Monats ohne Abzug fällig und werden vom Auftragnehmer über das genannte Bankkonto eingezogen, im Übrigen erfolgt keine gesonderte Rechnungslegung. Für jede nicht eingelöste bzw. zurück gereichte Lastschrift hat der Kunde dem Telekommunikationsnetzbetreiber die ihm entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat. Alle Entgelte incl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sind ab Bereitstellung zu zahlen. Einmalige Preise sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen. 5.3 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Preis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann der Netzbetreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Telekommunikationsnetzbetreiber vorbehalten. Gerät der Telekommunikationsnetzbetreiber mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Telekommunikationsnetzbetreiber eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens vier Wochen betragen muss.

  • Auftragserteilung Der Teilnehmer muss einem Auftrag (zum Beispiel Überweisung) zu dessen Wirksamkeit zustimmen (Autorisierung). Auf Anforderung hat er hierzu Authentifizierungselemente (zum Beispiel Eingabe einer TAN als Nach- weis des Besitzelements) zu verwenden. Die Bank bestätigt mittels Online Banking den Eingang des Auftrags.

  • Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.