Anhänge. Entgelttabellen Tarifvertrag (TV BZ TB) Xxxxxxxxxxxxxxxxxx 0 – 3a | 00000 Xxxxxx und Portal 10 | Xxxxxxxxxxx Xxx 00 | 00000 Xxxxxxx und XxxxxxxXxxxxxxxxXxxxxx 00 | 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx vereinbaren den folgenden Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil und Bekleidungsindustrie (TV BZ TB): Dieser Tarifvertrag gilt: 1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; 2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsun ternehmen des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeits unternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Textil und Beklei dungsindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Textil und Bekleidungsindustrie gelten folgende Betriebe, soweit sie nicht dem Textil reinigungsgewerbe oder dem Handwerk zu zuordnen sind: 3. Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. § 2 BRANCHENZUSCHLAG (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Vor aussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber lassung in einen Kundenbetrieb der Textil und Bekleidungsindustrie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den unun terbrochenen Einsatz im jeweiligen Kunden betrieb gezahlt.1 Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher 2 ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3 1 Protokollnotiz Nr. 1: Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzei ten im selben Kundenbetrieb angerechnet, sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, die nach dem Arbeitgeberwechsel entstehen.
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Samples: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge Für Arbeitnehmerüberlassungen in Der Textil Und Bekleidungsindustrie (Tv Bz Tb), Tarifvertrag Über Branchenzuschläge Für Arbeitnehmerüberlassungen in Der Textil Und Bekleidungsindustrie (Tv Bz Tb)
Anhänge. Entgelttabellen Tarifvertrag (TV BZ TBKS) Xxxxxxxxxxxxxxxxxx 0 – 3a | 00000 Xxxxxx und Portal 10 | Xxxxxxxxxxx Xxx 00 | 00000 Xxxxxxx und XxxxxxxXxxxxxxxxXxxxxx 00 Xxxxxxxxxxxxx Xxxxx 0 | 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx Xxxxxxxx vereinbaren den folgenden Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil den Kali- und Bekleidungsindustrie Steinsalzbergbau (TV BZ TBKS): Dieser Tarifvertrag gilt:
1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsun ternehmen Mitglied- sunternehmen des Bundesarbeitgeberverbandes Bundesarbeitgeberver- bandes der Personaldienstleister e. e.V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeits unternehmen Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Textil des Kali- und Beklei dungsindustrie Steinsalzbergbaus (im Folgenden: Kundenbetrieb), sowie dessen Hilfs- und Nebenbetriebe, einsetzen. Als Kundenbetrieb der Textil und Bekleidungsindustrie gelten folgende Betriebe, soweit sie nicht dem Textil reinigungsgewerbe oder dem Handwerk zu zuordnen sind:.
3. Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. § 2 BRANCHENZUSCHLAG
(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Vor Vor- aussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Textil des Kali- und Bekleidungsindustrie Steinsalzbergbaus einen Branchenzuschlag.
(2) Der Branchenzuschlag wird für den unun unun- terbrochenen Einsatz im jeweiligen Kunden Kunden- betrieb gezahlt.1 Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher 2 Entleiher2 ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3 1 Protokollnotiz Nr. 1: Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzei ten Ein- satzzeiten im selben Kundenbetrieb angerechnet, sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel Arbeit- geberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes Vorstehen- des gilt nur für Ansprüche, die nach dem Arbeitgeberwechsel entstehen.
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Samples: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge Für Arbeitnehmerüberlassungen in Den Kali Und Steinsalzbergbau (Tv Bz Ks), Tarifvertrag Über Branchenzuschläge Für Arbeitnehmerüberlassungen in Den Kali Und Steinsalzbergbau (Tv Bz Ks)
Anhänge. Entgelttabellen Tarifvertrag (TV BZ TBKunststoff) Xxxxxxxxxxxxxxxxxx 0 – 3a | 00000 Xxxxxx und Portal 10 | 10, Xxxxxxxxxxx Xxx 00 | 00000 Xxxxxxx und XxxxxxxXxxxxxxxxXxxxxx 00 Xxxxxxxxxxxxx Xxxxx 0 | 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx Xxxxxxxx vereinbaren den folgenden Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil und Bekleidungsindustrie Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ TBKunststoff): Dieser Tarifvertrag gilt:
1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
2. 2.1 Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsun Mitgliedsun- ternehmen des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. e.V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeits Zeitarbeits- unternehmen e. e.V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen ei- nem Kundenbetrieb der Textil Kunststoff be- und Beklei dungsindustrie verarbeitenden Industrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Textil und Bekleidungsindustrie gelten folgende Betriebe, soweit sie sofern dieser nicht dem Textil reinigungsgewerbe oder dem Handwerk zu zuordnen sind:
3zuzuordnen ist. Persönlich: Für alle BeschäftigtenDazu gehören auch deren Hilfs- und Neben- betriebe, die Werkstätten und Zweigniederlas- sungen. Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werdenKundenbetrieb angewandte Tarifvertrag.2 In dem Vertrag ge- mäß § 12 AÜG ist die Branchenzugehörigkeit festzuhalten. § 2 BRANCHENZUSCHLAG
(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Vor aussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber lassung in einen Kundenbetrieb der Textil und Bekleidungsindustrie einen Branchenzuschlag.
(2) Der Branchenzuschlag wird für Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten Ta- rifvertrag kann das Zeitarbeitsunternehmen den unun terbrochenen Einsatz im jeweiligen Kunden betrieb gezahlt.1 Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher 2 ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3 TV BZ Kunststoff anwenden. 1 Protokollnotiz Nr. 11 zu § 1 Ziff. 2 TV BZ Kunststoff: Bei Sofern in einem Arbeitgeberwechsel Kundenbetrieb der Kunststoff verarbeitenden Industrie ein Tarifvertrag der Chemischen Industrie angewendet wird, findet abweichend von § 1 Ziff. 2 der Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Chemischen Industrie (Wechsel des ZeitarbeitsunternehmensTV BZ Chemie) werden vorangegangene Einsatzzei ten im selben Kundenbetrieb angerechnet, sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, die nach dem Arbeitgeberwechsel entstehenAnwendung.
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Anhänge. Entgelttabellen Tarifvertrag (TV BZ TB) Xxxxxxxxxxxxxxxxxx 0 Anhang 1 – 3a | 00000 Xxxxxx Zulässige Güter Gütergruppe I Gütergruppe II Alkohol / Spirituosen Tabak- und Portal 10 | Xxxxxxxxxxx Xxx 00 | 00000 Xxxxxxx Tabakwaren Gütergruppe III Anhang 2 – Ausgeschlossene Güter Anhang 3 – Ausgeschlossene Länder und XxxxxxxXxxxxxxxxXxxxxx 00 | 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx vereinbaren Regionen Anhang 4 –Anweisungen für den folgenden Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil und Bekleidungsindustrie (TV BZ TB): Dieser Tarifvertrag gilt:Schadenfall
1. Räumlich: Güter sofort auf Schäden untersuchen Schon bei Verdacht eines Schadens den Empfang nur unter Vorbehalt (z. B. auf Frachtdokument) mit Angabe des vermuteten Schadens quittieren. Bei Gütern in Containern sicherstellen, dass Container und Schlösser oder Siegel durch Verantwortliche der Reederei oder den Frachtführer geprüft werden. Falls Container beschädigt oder Schlösser oder Siegel aufgebrochen sind oder fehlen oder von Frachtdokumenten abweichen, Empfang nur unter Vorbehalt mit Angabe des vermuteten Schadens bescheinigen und beschädigte oder falsche Schlösser und Siegel aufbewahren. Zustand der Sendung und ihrer Verpackung bis zum Eintreffen eines Sachverständigen nicht verändern, soweit nicht durch Maßnahmen gemäß Ziffer 2 erforderlich. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;Minderung entstandenen und Abwendung weiteren Schadens sorgen
2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsun ternehmen Unverzüglich dem Versicherer den Versicherungsfall anzeigen Anweisungen des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeits unternehmen e. V. (iGZ), die Versicherers im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Textil und Beklei dungsindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Textil und Bekleidungsindustrie gelten folgende Betriebe, soweit sie nicht dem Textil reinigungsgewerbe oder dem Handwerk zu zuordnen sind:Einzelfall befolgen
3. Persönlich: Für alle BeschäftigtenErsatzansprüche gegen Dritte sicherstellen Reederei, die im Rahmen Bahn, Post, LKW-Unternehmer, sonstige Beförderer, Spediteure, Lagerhalter, Zoll- und Hafenbehörden zu gemeinsamer Schadenbesichtigung auffordern, Bescheinigung des Schadens verlangen, schriftlich haftbar halten, und zwar bei äußerlich erkennbaren Schäden vor Annahme des Gutes, bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. § 2 BRANCHENZUSCHLAG
Reklamationsfrist (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Vor aussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber lassung in einen Kundenbetrieb der Textil und Bekleidungsindustrie einen Branchenzuschlagz. B. Reederei 3 Tage nach Entlöschung).
4. Dem Versicherer vollständige Schadenunterlagen einreichen, insbesondere Schadenrechnung Versicherungszertifikat / Einzelpolice Havariezertifikat Konnossement, Frachtbrief, sonstige Trans-port- oder Lagerdokumente Handelsfaktura Unterlagen über Feststellung von Zahl, Maß oder Gewicht am Abgangs- und am Bestimmungsort Bescheinigung des Schadens / Schriftwechsel über Ersatzansprüche gegen Dritte gemäß Ziffer 2 schriftliche Abtretungserklärung des aus dem Beförderungsvertrag Berechtigten an den Versicherer. Zur schnellen und reibungslosen Schadenabwicklung diese Schadenunterlagen unverzüglich einreichen, spätestens jedoch rechtzeitig vor Ablauf eventueller Ausschluss- und / oder Verjährungsfristen für Ersatzansprüche gegen Dritte gemäß Ziffer 2. DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000 in der Fassung 2008 (2) Der Branchenzuschlag wird für den unun terbrochenen Einsatz im jeweiligen Kunden betrieb gezahlt.1 Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher 2 ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3 1 Protokollnotiz Nr. 1: Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzei ten im selben Kundenbetrieb angerechnet, sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, die nach dem Arbeitgeberwechsel entstehen.DTV-Güter 2000/2008)
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Anhänge. Entgelttabellen Tarifvertrag (TV BZ TBPPK) Xxxxxxxxxxxxxxxxxx 0 – 3a | 00000 Xxxxxx und Portal 10 | Xxxxxxxxxxx Xxx Albersloher Weg 10 | 48155 Münster und Xxxxx-Xxxxxx-Xxxx 00 | 00000 Xxxxxxx und XxxxxxxXxxxxxxxxXxxxxx 00 | 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx Xxxxxx vereinbaren den folgenden Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil Papier, Pappe und Bekleidungsindustrie Kunststoffe verarbeitenden Industrie (TV BZ TBPPK): Dieser Tarifvertrag gilt:
1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsun ternehmen Mitglied- sunternehmen des Bundesarbeitgeberverbandes Bundesarbeitgeberver- bandes der Personaldienstleister e. e.V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeits unternehmen e. Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte Be- schäftigte in einen Kundenbetrieb der Textil Papier und Beklei dungsindustrie einsetzenPappe verarbeitenden Industrie einset- zen. Als Kundenbetrieb der Textil Papier und Bekleidungsindustrie Pappe verarbeitenden Industrie gelten folgende BetriebeBetriebe der Papier und Pappe verarbeitenden Industrie, auch soweit anstelle von oder in Verbindung mit Papier und Pappe andere Werk- oder Kunststoffe verwendet werden, soweit sie nicht dem Textil reinigungsgewerbe oder dem Handwerk zu zuordnen zuzuordnen sind:
1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächent arifver trag.
2. Das Gleiche gilt, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarif- vertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz un- terzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird.
3. Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. § 2 BRANCHENZUSCHLAG
(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Vor Vor- aussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Textil Papier, Pappe und Bekleidungsindustrie Kunststoffe verarbeitenden Indus- trie einen Branchenzuschlag.
(2) Der Branchenzuschlag wird für den unun unun- terbrochenen Einsatz im jeweiligen Kunden Kunden- betrieb gezahlt.1 gezahlt.2 Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher 2 Entleiher3 ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3 1 liegen.4 2 Protokollnotiz Nr. 12: Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzei ten Einsatz- zeiten im selben Kundenbetrieb angerechnet, sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel Arbeitgeber- wechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, die nach dem Arbeitgeberwechsel entstehen.
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Anhänge. Entgelttabellen Tarifvertrag Die Anhänge 1 bis 3 sind Vertragsbestandteil. Anhang 1 Formblatt der Anforderung von Anpassungsmaßnahmen gemäß Trans- missionCode 2007 Anhang 2 Kaskadierung Anhang 3 Aufteilungsschlüssel (TV BZ TBwird von jedem ÜNB separat zur Verfügung gestellt) Xxxxxxxxxxxxxxxxxx 0 – 3a | 00000 Xxxxxx und Portal 10 | Xxxxxxxxxxx Xxx 00 | 00000 Xxxxxxx und XxxxxxxXxxxxxxxxXxxxxx 00 | 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx vereinbaren ................................., den folgenden Tarifvertrag ..................... ................................., den ..................... ............................................................... .............................................................. Muster-VORGELAGERTER NETZBETREIBER GmbH Muster-NACHGELAGERTER NETZBETREIBER GmbH Anhang 1.1: Vorabinformation nach § 13 Abs. 2 EnWG der Betroffenen über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil und Bekleidungsindustrie erforderliche Anpassungen Telefax Verteiler: VNB BKV (TV BZ TB): Dieser Tarifvertrag gilt:
1u.a. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
2Stromhändler) direkt angeschlossene Erzeuger/Letztverbraucher Als Übertragungsnetzbetreiber ist XXX nach § 13 Abs. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsun ternehmen des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeits unternehmen e. V. (iGZ)2 EnWG verpflichtet, die im Rahmen Betroffenen von möglichen Anpassungen soweit möglich, vorab zu informieren. Netzsicherheitsrechnungen ha- ben ergeben, dass für den Zeitraum vom XX.XX.200x, 0.00 Uhr bis zum XX.XX.200x, 0.00 Uhr eine Gefährdung der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb Systemsicherheit der Textil und Beklei dungsindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Textil und Bekleidungsindustrie gelten folgende Betriebe, soweit sie nicht dem Textil reinigungsgewerbe oder dem Handwerk zu zuordnen sind:
3. Persönlich: Für alle BeschäftigtenElektrizitätsversorgung zu besorgen ist, die im Rahmen mit Maß- nahmen nach § 13 Abs. 1 EnWG nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt werden kann. Wir informieren Sie, dass in dem oben genannten Zeitraum Anpassungen □ der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werdenStromeinspeisungen in das Netz des ÜNB □ der Stromtransite durch das Netz des ÜNB □ Stromabnahmen aus dem Netz des ÜNB durch den ÜNB angefordert werden können. Die Anforderung erfolgt telefonisch bzw. per Fax. Mit freundlichen Grüßen Anhang 1.2: Anforderung von Anpassungen nach § 13 Abs. 2 BRANCHENZUSCHLAG
EnWG bei VNB und direkt angeschlossenen Kunden Telefax Verteiler: VNB (1Leitstellen) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen direkt angeschlossene Erzeuger/Letztverbraucher Als Übertragungsnetzbetreiber ist XXX nach § 13 Abs. 2 EnWG berechtigt, zur Aufrechterhal- tung oder Wiederherstellung der Vor aussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber lassung in einen Kundenbetrieb der Textil und Bekleidungsindustrie einen BranchenzuschlagSystemsicherheit Anpassungen vorzunehmen oder zu verlan- gen.
(2) Der Branchenzuschlag wird für den unun terbrochenen Einsatz im jeweiligen Kunden betrieb gezahlt.1 Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher 2 ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3 1 Protokollnotiz Nr. 1: Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzei ten im selben Kundenbetrieb angerechnet, sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, die nach dem Arbeitgeberwechsel entstehen.
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Samples: Mustervereinbarung Über Die Unterstützung Von Maßnahmen
Anhänge. Entgelttabellen Tarifvertrag Anhang I: Mindestlöhne gemäss Art. 4.1.2 des GAV Anhang II: Reglement Vollzugskostenbeitrag / Paritätische Kommission (TV BZ TBPK) Xxxxxxxxxxxxxxxxxx 0 gemäss Art. 7.2.4 des GAV Bern / Killwangen / Zürich, 30. Juni 2018 Der Präsident Der Ressortleiter Xxxxxxx Xxxxxxxxx Xxxxx Xxxxxxxxx Die Präsidentin Der Sekretär Xxxxx Xxxxxxxx Xxxx Xxxx
1 Der Mindestjahreslohn für ZahntechnikerInnen mit bestandenem Qualifikationsverfahren (eidg. Fähigkeitszeugnis) oder einem gleichwertigem Abschluss beträgt bei einem 100-%-Arbeitspensum brutto CHF 52 000.– 3a | 00000 Xxxxxx (13 Mal CHF 4000.–).
2 Der Mindestjahreslohn für erfolgreiche Absolventen und Portal 10 | Xxxxxxxxxxx Xxx 00 | 00000 Xxxxxxx Absolventinnen der Höheren Fachprüfung für Zahntechnik mit eidgenössischem Diplom (Meisterprüfung) beträgt bei einem 100-%-Arbeitspensum brutto CHF 65 000.– (13 Mal CHF 5000.–).
3 Für ArbeitnehmerInnen, welche älter als 20 Jahre sind und XxxxxxxXxxxxxxxxXxxxxx 00 | 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx vereinbaren den folgenden Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen Hilfsarbeiten in zahntechni- schen Labors ausführen, oder ArbeitnehmerInnen, welche älter als 20 Jahre alt sind und ein vom zuständigen Bundesamt nicht anerkanntes ausländisches Zahntechnikerdiplom besitzen, beträgt der Textil und Bekleidungsindustrie (TV BZ TB): Dieser Tarifvertrag gilt:
Mindestlohn ab dem 1. RäumlichDienstjahr 80 % desjenigen der gelernten Zahntechniker gemäss Ziffer 1.
4 Der Mindestbruttostundenlohn berechnet sich folgendermassen: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
2Mindestmonatslohn für Vollzeitangestellte, dividiert durch 182 Stunden, ergibt den Ba- sisstundenlohn. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsun ternehmen Zusätzlich zum Basisstundenlohn auszubezahlen ist eine Ferienentschä- digung (8,33 % des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und Basisstundenlohns für 4 Wochen Ferien bzw. 10,64 % des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeits unternehmen e. V. (iGZBasisstun- denlohns für 5 Wochen Ferien), eine Feiertagsentschädigung (3,33 % des Basisstunden- lohns) sowie der 13. Monatslohn (8,33 % auf die im Rahmen Summe von Basisstundenlohn + Ferien- und Feiertagsentschädigung). Ein Monatslohn von brutto CHF 4500.– für 42 Arbeitsstunden pro Woche bzw. 182 Arbeitsstunden pro Monat entspricht bei 4 Wochen Ferien pro Jahr dem folgendem Stundenlohn: Basisstundenlohn(= CHF 4500.– / 182 Std.) CHF 24.75 + Ferienentschädigung(8,33 % auf den Basislohn für 4 Wochen Ferien) CHF 2.05 + Feiertagsentschädigung (3,33 % auf den Basislohn) CHF 0.80 = CHF 27.60 + 13. Monatslohn(8,33 % auf das Zwischentotal) CHF 2.30
5 Die Vertragsparteien verständigen sich jährlich über die Anpassung der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Textil und Beklei dungsindustrie einsetzenMindestjahres- löhne. Als Kundenbetrieb der Textil und Bekleidungsindustrie gelten folgende BetriebeBern / Killwangen / Zürich, soweit sie nicht dem Textil reinigungsgewerbe oder dem Handwerk zu zuordnen sind:
330. Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. § 2 BRANCHENZUSCHLAG
(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Vor aussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber lassung in einen Kundenbetrieb der Textil und Bekleidungsindustrie einen Branchenzuschlag.
(2) Juni 2018 Der Branchenzuschlag wird für den unun terbrochenen Einsatz im jeweiligen Kunden betrieb gezahlt.1 Präsident Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher 2 ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3 1 Protokollnotiz Nr. 1: Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzei ten im selben Kundenbetrieb angerechnet, sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, die nach dem Arbeitgeberwechsel entstehen.Ressortleiter Xxxxxxx Xxxxxxxxx Xxxxx Xxxxxxxxx Die Präsidentin Der Sekretär Xxxxx Xxxxxxxx Xxxx Xxxx
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag Zahntechnik
Anhänge. Entgelttabellen Tarifvertrag (TV BZ TBDruck – gewerblich) Xxxxxxxxxxxxxxxxxx 0 – 3a | 00000 Xxxxxx und Portal 10 | Xxxxxxxxxxx Xxx Albersloher Weg 10 | 48155 Münster und Xxxxx-Xxxxxx-Xxxx 00 | 00000 Xxxxxxx und XxxxxxxXxxxxxxxxXxxxxx 00 | 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx Xxxxxx vereinbaren den folgenden Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Textil und Bekleidungsindustrie Druckindustrie (TV BZ TBDruck – gewerblich): Dieser Tarifvertrag gilt:
1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsun Mitgliedsun- ternehmen des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeits unternehmen Zeitarbeitsun- ternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Ar- beitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Textil und Beklei dungsindustrie Druckindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Textil und Bekleidungsindustrie gelten folgende BetriebeDruckindustrie gelten, soweit sie nicht dem Textil reinigungsgewerbe oder dem Handwerk zu zuordnen zuzuordnen sind:
3. Persönlich: Für alle Beschäftigtengewerblichen Beschäf- tigten der Entgeltgruppen 1 bis 5, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. § 2 BRANCHENZUSCHLAG
(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Vor aussetzungen Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen jewei- ligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber lassung Arbeitneh- merüberlassung in einen Kundenbetrieb der Textil und Bekleidungsindustrie Druckindustrie einen Branchenzuschlag.
(2) Der Branchenzuschlag wird für den unun unun- terbrochenen Einsatz im jeweiligen Kunden Kunden- betrieb gezahlt.1 Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher 2 Entleiher2 ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3 1 Protokollnotiz Nr. 1: Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzei ten Einsatzzeiten im selben Kundenbetrieb angerechnet, sofern sie nach den Regelungen Re- gelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, die nach dem Arbeitgeberwechsel entstehen.
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Anhänge. Entgelttabellen Tarifvertrag (TV BZ TBEisenbahn) Xxxxxxxxxxxxxxxxxx 0 – 3a | 00000 Xxxxxx und Portal 10 | Xxxxxxxxxxx Xxx 00 Albersloher Weg 10 | 00000 Xxxxxxx 48155 Münster und XxxxxxxXxxxxxxxxXxxxxx Xxxxxxxxxx Xxxxxx 00 | 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx vereinbaren den folgenden Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil und Bekleidungsindustrie den Schienenverkehrsbereich (TV BZ TBEisenbahn): Dieser Tarifvertrag gilt:
1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsun ternehmen Mitglieds unternehmen des Bundesarbeitgeberverbandes Bundesarbeitgeberver bandes der Personaldienstleister e. e.V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeits unternehmen e. Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen einem Kundenbetrieb der Textil Eisenbahnen des Schienenpersonen oder Güterverkehrs, Eisenbahnunterhaltungsun ternehmen, dienstleistungen und Beklei dungsindustrie einsetzenwerke im Organisationsbereich der EVG einsetzen.1 Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einord nung eines Kundenbetriebs gilt als maß gebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag. Als Kundenbetrieb In dem Vertrag gemäß § 12 AÜG ist die Bran chenzugehörigkeit festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten Tarifvertrag kann das Zeit arbeitsunternehmen den TV BZ Eisenbahn anwenden.
1 Protokollnotizen zu § 1 Ziffer 2, Fachlicher Geltungsbereich:
1. Eisenbahnen umfassen die Betriebe
a) der Textil Eisenbahnverkehrsunternehmen,
b) der Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
c) von Unternehmen, die über Unternehmen nach Buchst. a) oder b) herrschen und Bekleidungsindustrie gelten folgende Betriebederen einheitliche Leitung sicherstellen.
2. Eisenbahnverkehrsunternehmen sind auf die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen (Beförderung von Personen und Gütern auf einer Eisenbahninfrastruktur; d. h. einschließlich der Zugförderung) ausgerichtete Unternehmen, soweit sie die diese Leis tungen als Hauptzweck ihrer Geschäftstätigkeit ausüben und somit überwiegend und nicht dem Textil reinigungsgewerbe oder dem Handwerk zu zuordnen sind:nur bei Gelegenheit erbringen, sowie Unternehmen, die als Hauptzweck ihrer Geschäftstä tigkeit für diese Eisenbahnverkehrsunternehmen Vertriebstä tigkeiten ausüben (Vertriebsunternehmen). Von Satz 1 erfasst sind auch Seil und Bergbahnen.
3. Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind Unternehmen, die Ei senbahninfrastruktur betreiben. Eisenbahninfrastruktur umfasst
a) den Bau und die Unterhaltung von Schienenwegen und Bahn stromanlagen sowie sonstigen Betriebsanlagen,
b) die Personen, Güter und Rangierbahnhöfe einschließlich deren Gebäude und sonstiger Einrichtungen, sowie Güterterminals,
c) Einrichtungen für die Brennstoffaufnahme, Werkstätten der und für Eisenbahnverkehrsunternehmen.
3. Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. § 2 BRANCHENZUSCHLAG.
(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Vor aussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber lassung in einen Kundenbetrieb der Textil und Bekleidungsindustrie des Schienen verkehrsbereichs einen Branchenzuschlag.
(2) Der Branchenzuschlag wird für den unun terbrochenen Einsatz im jeweiligen Kunden betrieb gezahlt.1 gezahlt.3 Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher 2 4 ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3 1 liegen.5 2 Protokollnotiz Nr. 12 zu § 2 Branchenzuschlag: Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzei ten im selben Kundenbetrieb angerechnet, sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für AnsprücheUm besondere Gegebenheiten, die nach dem Arbeitgeberwechsel entstehensich beispielsweise aus wirtschaftlichen, strukturellen, beschäftigungs oder Standort sichernden Gründen ergeben, zu berücksichtigen, können für einzelne Betriebe durch Vereinbarung der Tarifvertragsparteien abweichende Regelungen getroffen werden. In diesem Fall genügt der Abschluss durch einen der Zeitarbeitsverbände.
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Anhänge. Entgelttabellen Tarifvertrag (TV BZ TBPE – gewerblich) Xxxxxxxxxxxxxxxxxx 0 – 3a | 00000 Xxxxxx und Portal PortAL 10 | Xxxxxxxxxxx Xxx 00 | 00000 Xxxxxxx und XxxxxxxXxxxxxxxxXxxxxx 00 Xxxxxxxxxxxxx Xxxxx 0 | 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx Xxxxxxxx vereinbaren den folgenden Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil und Bekleidungsindustrie Papier erzeugenden Industrie (TV BZ TBPE – gewerblich): Dieser Tarifvertrag gilt:
1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsun Mitgliedsun- ternehmen des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeits Zeitarbeits- unternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Textil und Beklei dungsindustrie Papier erzeugen- den Industrie (im Folgenden: Kundenbetrieb) einsetzen. Als Kundenbetrieb der Textil und Bekleidungsindustrie gelten folgende Betriebe, soweit sie sofern dieser nicht dem Textil reinigungsgewerbe oder dem Handwerk zu zuordnen sind:zuzuordnen ist, sowie dessen Hilfs- und Ne- benbetriebe.
3. Persönlich: Für alle Beschäftigtengewerblichen Beschäf- tigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmerü- berlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. § 2 BRANCHENZUSCHLAG.
(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Vor Vor- aussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Textil und Bekleidungsindustrie Papier er- zeugenden Industrie einen Branchenzuschlag.
(2) Der Branchenzuschlag wird für den unun unun- terbrochenen Einsatz im jeweiligen Kunden Kunden- betrieb gezahlt.1 gezahlt.2 Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher 2 Entleiher3 ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3 liegen.4 1 Protokollnotiz Nr. 11 zu § 2 Branchenzuschlag: Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzei ten im selben Kundenbetrieb angerechnet, sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für AnsprücheUm besondere Gegebenheiten, die nach dem Arbeitgeberwechsel entstehensich beispielsweise aus wirtschaftlichen, strukturellen, beschäftigungs- oder Standort sichernden Gründen ergeben, zu berücksichtigen, können für einzelne Betriebe durch Vereinbarung der Tarifvertragsparteien abweichende Regelungen getroffen werden. In diesem Fall genügt der Abschluss durch einen der Zeitarbeitsverbände.
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Anhänge. Entgelttabellen Tarifvertrag (TV BZ TB) Xxxxxxxxxxxxxxxxxx 0 – 3a | 00000 Xxxxxx und Portal 10 | Xxxxxxxxxxx Xxx 00 | 00000 Xxxxxxx und XxxxxxxXxxxxxxxxXxxxxx Xxxxxxx-Xxxxxxxxx-Xxxxxx 00 | 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx vereinbaren den folgenden Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil Textil- und Bekleidungsindustrie (TV BZ TB): Dieser Tarifvertrag gilt:
1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsun Mitgliedsun- ternehmen des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeits Zeitarbeits- unternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Textil Textil- und Beklei Beklei- dungsindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Textil Textil- und Bekleidungsindustrie gelten folgende Betriebe, soweit sie nicht dem Textil Textil- reinigungsgewerbe oder dem Handwerk zu zu- zuordnen sind:
3. Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. § 2 BRANCHENZUSCHLAG
(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Vor Vor- aussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Textil Textil- und Bekleidungsindustrie einen Branchenzuschlag.
(2) Der Branchenzuschlag wird für den unun unun- terbrochenen Einsatz im jeweiligen Kunden Kunden- betrieb gezahlt.1 Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher 2 ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3 1 Protokollnotiz Nr. 1: Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzei Einsatzzei- ten im selben Kundenbetrieb angerechnet, sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, die nach dem Arbeitgeberwechsel entstehen.
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