Ansprüche aus Benachteiligungen. A1-6.18.1 Versichert ist -insoweit abweichend von A1-7.10- die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereichen beschäftigten Personen we- gen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (ein- schließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligun- gen. Gründe für eine Benachteiligung sind ▪ die Rasse, ▪ die ethnische Herkunft, ▪ das Geschlecht, ▪ die Religion, ▪ die Weltanschauung, ▪ eine Behinderung, ▪ das Alter, ▪ oder die sexuelle Identität. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehand- lungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz aus- schließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
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Ansprüche aus Benachteiligungen. A1-6.18.1 6.22.1 Versichert ist -insoweit – insoweit abweichend von Abschnitt A1-7.10- 7.10 – die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt Privat- haushalt oder sonstigen privaten Lebensbereichen Lebensbereich beschäftigten Personen we- gen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (ein- schließlich einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligun- gen. Gründe für eine Benachteiligung sind ▪ sind: − die Rasse, ▪ − die ethnische Herkunft, ▪ − das Geschlecht, ▪ − die Religion, ▪ − die Weltanschauung, ▪ − eine Behinderung, ▪ − das Alter, ▪ oder − die sexuelle Identität. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem dem deutschen Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehand- lungsgesetz Allge- meinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werdenwer- den, besteht Versicherungsschutz aus- schließlichausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
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Ansprüche aus Benachteiligungen. A1-6.18.1 Versichert 11.1 Eingeschlossen ist -insoweit – abweichend von A1-7.10- Ziffer 7.17 AHB 2015 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereichen Lebensbereich beschäftigten Personen we- gen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden Vermögensschaden (ein- schließlich einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligun- genBenachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind ▪ – die Rasse, ▪ – die ethnische Herkunft, ▪ – das Geschlecht, ▪ – die Religion, ▪ – die Weltanschauung, ▪ – eine Behinderung, ▪ – das Alter, ▪ – oder die sexuelle Identität. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehand- lungsgesetz Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich gericht- lich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz aus- schließlichausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
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Samples: Tierhalter Haftpflichtversicherung
Ansprüche aus Benachteiligungen. A1-6.18.1 6.17.1 Versichert ist -insoweit – insoweit abweichend von A1-7.10- Abschnitt A1 Ziff. 7.10 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereichen Lebensbereich beschäftigten Personen we- gen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden Vermögens- schäden (ein- schließlich einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligun- genBenachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind ▪ - die Rasse, ▪ - die ethnische Herkunft, ▪ - das Geschlecht, ▪ - die Religion, ▪ - die Weltanschauung, ▪ - eine Behinderung, ▪ - das Alter, ▪ oder - die sexuelle Identität. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehand- lungsgesetz Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz aus- schließlichausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis Beschäftigungs- verhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
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