Common use of Anstellung Clause in Contracts

Anstellung. 1. Jede Neuaufnahme von Angestellten ist dem Betriebsrat vor deren Einstellung in den Betrieb, wenn sich dies aber als untunlich erweist, spätestens gleichzeitig mit der Anmeldung zur Sozialversicherung vom Arbeitgeber mitzuteilen. 2. Eine Anstellung auf Probe kann mit Angestellten nur auf die Dauer eines Monates vereinbart werden. Nach Ablauf des Probemonates unterliegt das Dienstverhältnis der gesetzlichen Kündigung gem. Abschnitt XV: Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG). 3. Dem Angestellten ist bei Abschluss des Dienstvertrages eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstzettel) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszuhändigen. Der § 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes ist anzuwenden. 4. Vordienstzeiten, die bei der Berechnung der Berufsjahre zu berücksichtigen sind, hat der Angestellte nachzuweisen. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf niemand auf Grund seines Geschlechtes unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht 1. bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, 2. bei der Festsetzung des Entgelts, 3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, 4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf betrieblicher Ebene, 5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen, 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und 7. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird.

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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag

Anstellung. 1. Jede Neuaufnahme von Angestellten ist dem Betriebsrat vor deren Einstellung in den Betrieb, wenn sich dies aber als untunlich erweist, spätestens gleichzeitig mit der Anmeldung zur Sozialversicherung vom Arbeitgeber mitzuteilen. 2. Eine Anstellung auf Probe kann mit Angestellten nur auf die Dauer eines Monates vereinbart werden. Nach Ablauf des Probemonates unterliegt das Dienstverhältnis der gesetzlichen Kündigung gem. Abschnitt XV: Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG). 3. Dem Angestellten ist bei Abschluss Abschluß des Dienstvertrages eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstzettel) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszuhändigen. Der § 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes ist anzuwenden. 4. Vordienstzeiten, die bei der Berechnung der Berufsjahre zu berücksichtigen sind, hat der Angestellte nachzuweisen. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf niemand auf Grund seines Geschlechtes unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht 1. bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, 2. bei der Festsetzung des Entgelts, 3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, 4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf betrieblicher Ebene, 5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen, 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und 7. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird.

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Samples: Kollektivvertrag

Anstellung. (1. ) Jede Neuaufnahme von Angestellten Arbeitnehmern ist dem Betriebsrat Be- triebsrat vor deren Einstellung in den Betrieb, wenn sich dies aber als untunlich erweist, spätestens gleichzeitig gleich- zeitig mit der Anmeldung zur Sozialversicherung vom Arbeitgeber mitzuteilen. (2. ) Eine Anstellung auf Probe kann mit Angestellten nur auf die Dauer eines Monates vereinbart werden. Nach Ablauf des Probemonates unterliegt das Dienstverhältnis der Dienst- verhältnis den gesetzlichen Kündigung gemKündigungsbestimmun- gen. Abschnitt XV: Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Bestimmungen Be- stimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG). (3. Dem Angestellten ) Bei Beginn des Dienstverhältnisses ist bei Abschluss des Dienstvertrages eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstzettel) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag Arbeit- nehmer ein Dienstzettel gemäß § 6 Angestelltengesetz bzw § 2 AVRAG auszuhändigen. Der § 2 – 6 – V ALLGEMEINE PFLICHTEN DER ARBEITNEHMER‌ Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, alle mit ihrer Stel- lung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes ist anzuwenden. 4Vorgesetzten ordnungsgemäß durchzuführen. VordienstzeitenDie Arbeitnehmer sind nicht berechtigt, die bei der Berechnung der Berufsjahre eine Provision oder sonstige Entlohnung von Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten ohne ausdrückliche Zu- stimmung des Arbeitgebers anzunehmen. Sie sind ferner weder berechtigt, ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen zu berücksichtigen betreiben noch oh- ne besondere ausdrückliche Zustimmung des Arbeit- gebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsge- schäfte im Geschäftszweig des Arbeitgebers zu ma- chen oder zu vermitteln. Sie sind, hat der Angestellte nachzuweisensoweit keine gesetzliche Auskunftspflicht be- steht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegenüber jedermann verpflichtet. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf niemand auf Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen bildet ei- nen wichtigen Grund seines Geschlechtes unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht 1. bei der Begründung für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, 2. bei der Festsetzung Dienstver- hältnisses (Entlassung) gemäß § 27 des Entgelts, 3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, 4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf betrieblicher Ebene, 5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen, 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und 7. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wirdAngestellten- gesetzes.

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