Common use of Anwendbares Recht, Schiedsgericht Clause in Contracts

Anwendbares Recht, Schiedsgericht. 15.1 Für den Vertrag zwischen RSCH und dem Kunden samt seiner Auslegung gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Regelungen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. 15.2 Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten, Rechte oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen RSCH und dem Kunden oder dessen Verletzung, Beendigung oder Ungültigkeit ergeben, werden – sofern sie nicht von den Parteien gütlich beigelegt werden können – ausschliesslich und abschliessend durch ein Schiedsverfahren gemäss der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC), Paris, Frankreich in der jeweils gültigen Fassung entschieden. Das Recht jeder Partei, ein Mahnverfahren oder einstweiligen Rechtsschutz bei den zuständigen staatlichen Gerichten zu beantragen, bleibt unberührt. 15.3 Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei (3), es sei denn, die Parteien einigen sich auf einen Schiedsrichter. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Bern, Schweiz. Die Schiedssprache ist deutsch, wenn der Kunde seinen Sitz in der Schweiz, Deutschland oder Österreich hat, oder Englisch, wenn der Kunde seinen Sitz ausserhalb der Schweiz, Deutschlands und Österreichs hat. 15.4 Die Kosten des Schiedsverfahrens sind von der unterlegenen Partei oder von beiden Parteien im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu tragen. Die vorgenannten Kosten umfassen neben den Kosten für die ICC und den Gebühren für die Schiedsrichter auch angemessene Gebühren für Anwälte und Auslagen der Parteien.

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Anwendbares Recht, Schiedsgericht. 15.1 14.1 Für den Vertrag zwischen RSCH RPG und dem Kunden samt seiner Auslegung gilt ausschliesslich Schweizer ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der §§ 305 bis 310 Bürgerliches Gesetzbuch und der kollisionsrechtlichen Regelungen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. 15.2 14.2 Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten, Rechte oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen RSCH RPG und dem Kunden oder dessen Verletzung, Beendigung oder Ungültigkeit ergeben, werden – sofern sie nicht von den Parteien gütlich beigelegt werden können – ausschliesslich ausschließlich und abschliessend abschließend durch ein Schiedsverfahren gemäss gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC), Paris, Frankreich in der jeweils gültigen Fassung entschieden. Das Recht jeder Partei, ein Mahnverfahren oder einstweiligen Rechtsschutz bei den zuständigen staatlichen Gerichten zu beantragen, bleibt unberührt. 15.3 14.3 Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei (3), es sei denn, die Parteien einigen sich auf einen Schiedsrichter. Der Ort des Schiedsverfahrens ist BernMünchen, SchweizDeutschland. Die Schiedssprache ist deutsch, wenn der Kunde seinen Sitz in der Schweiz, Deutschland oder Österreich hat, oder Englisch, wenn der Kunde seinen Sitz ausserhalb der Schweiz, außerhalb Deutschlands und Österreichs hat. 15.4 14.4 Die Kosten des Schiedsverfahrens sind von der unterlegenen Partei oder von beiden Parteien im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu tragen. Die vorgenannten Kosten umfassen neben den Kosten für die ICC und den Gebühren für die Schiedsrichter auch angemessene Gebühren für Anwälte und Auslagen der Parteien.

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Anwendbares Recht, Schiedsgericht. 15.1 14.1 Für den Vertrag zwischen RSCH R&S und dem Kunden samt seiner Auslegung gilt ausschliesslich Schweizer ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen RegelungenWeiterverweisungsnormen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. 15.2 14.2 Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten, Rechte oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen RSCH R&S und dem Kunden oder dessen Verletzung, Beendigung oder Ungültigkeit ergeben, werden – sofern sie nicht von den Parteien gütlich beigelegt werden können – ausschliesslich ausschließlich und abschliessend abschließend durch ein Schiedsverfahren gemäss gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC), Paris, Frankreich in der jeweils gültigen Fassung entschieden. Das Recht jeder Partei, ein Mahnverfahren oder einstweiligen Rechtsschutz bei den zuständigen staatlichen Gerichten zu beantragen, bleibt unberührt. 15.3 14.3 Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei (3), es sei denn, die Parteien einigen sich auf einen Schiedsrichter. Der Ort des Schiedsverfahrens ist BernWien, SchweizÖsterreich. Die Schiedssprache ist deutsch, wenn der Kunde seinen Sitz in der Schweiz, Deutschland oder Österreich hat, oder Englisch, wenn der Kunde seinen Sitz ausserhalb der Schweiz, außerhalb Deutschlands und Österreichs hat. 15.4 14.4 Die Kosten des Schiedsverfahrens sind von der unterlegenen Partei oder von beiden Parteien im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu tragen. Die vorgenannten Kosten umfassen neben den Kosten für die ICC und den Gebühren für die Schiedsrichter auch angemessene Gebühren für Anwälte und Auslagen der Parteien.

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Anwendbares Recht, Schiedsgericht. 15.1 Für den Vertrag zwischen RSCH RPG und dem Kunden samt seiner Auslegung gilt ausschliesslich Schweizer ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der §§ 305 bis 310 Bürgerliches Gesetzbuch und der kollisionsrechtlichen Regelungen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. 15.2 Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten, Rechte oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen RSCH RPG und dem Kunden oder dessen Verletzung, Beendigung oder Ungültigkeit ergeben, werden – sofern sie nicht von den Parteien gütlich beigelegt werden können – ausschliesslich ausschließlich und abschliessend abschließend durch ein Schiedsverfahren gemäss gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC), Paris, Frankreich in der jeweils gültigen Fassung entschieden. Das Recht jeder Partei, ein Mahnverfahren oder einstweiligen Rechtsschutz bei den zuständigen staatlichen Gerichten zu beantragen, bleibt unberührt. 15.3 Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei (3), es sei denn, die Parteien einigen sich auf einen Schiedsrichter. Der Ort des Schiedsverfahrens ist BernMünchen, SchweizDeutschland. Die Schiedssprache ist deutsch, wenn der Kunde seinen Sitz in der Schweiz, Deutschland oder Österreich hat, oder Englisch, wenn der Kunde seinen Sitz ausserhalb der Schweiz, außerhalb Deutschlands und Österreichs hat. 15.4 Die Kosten des Schiedsverfahrens sind von der unterlegenen Partei oder von beiden Parteien im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu tragen. Die vorgenannten Kosten umfassen neben den Kosten für die ICC und den Gebühren für die Schiedsrichter auch angemessene Gebühren für Anwälte und Auslagen der Parteien.

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Anwendbares Recht, Schiedsgericht. 15.1 16.1 Für den Vertrag zwischen RSCH RPG und dem Kunden samt seiner Auslegung gilt ausschliesslich Schweizer ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der §§ 305 bis 310 Bürgerliches Gesetzbuch und der kollisionsrechtlichen Regelungen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. 15.2 16.2 Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten, Rechte oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen RSCH RPG und dem Kunden oder dessen Verletzung, Beendigung oder Ungültigkeit ergeben, werden – sofern sie nicht von den Parteien gütlich beigelegt werden können – ausschliesslich ausschließlich und abschliessend abschließend durch ein Schiedsverfahren gemäss gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC), Paris, Frankreich in der jeweils gültigen Fassung entschieden. Das Recht jeder Partei, ein Mahnverfahren oder einstweiligen Rechtsschutz bei den zuständigen staatlichen Gerichten zu beantragen, bleibt unberührt. 15.3 16.3 Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei (3), es sei denn, die Parteien einigen sich auf einen Schiedsrichter. Der Ort des Schiedsverfahrens ist BernMünchen, SchweizDeutschland. Die Schiedssprache ist deutsch, wenn der Kunde seinen Sitz in der Schweiz, Deutschland oder Österreich hat, oder Englisch, wenn der Kunde seinen Sitz ausserhalb der Schweiz, außerhalb Deutschlands und Österreichs hat. 15.4 16.4 Die Kosten des Schiedsverfahrens sind von der unterlegenen Partei oder von beiden Parteien im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu tragen. Die vorgenannten Kosten umfassen neben den Kosten für die ICC und den Gebühren für die Schiedsrichter auch angemessene Gebühren für Anwälte und Auslagen der Parteien.

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