Lieferzeit, Verzug. (1) Von HMS angegebene Lieferfristen oder Termine sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie ausdrücklich verbindlich vereinbart wurden. Allein ausschlaggebend für die Einhaltung der Lieferfrist ist die Mitteilung der Versandbereitschaft.
(2) Ist ein Fixtermin nicht vereinbart, tritt Leistungsverzug erst nach Mahnung ein. Der Kun- de kann vom Vertrag erst nach Ablauf einer angemessenen Frist zurücktreten. Auch nach Fristablauf ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, es sei denn, die Rücktrittserklärung ist HMS vor Absendung der Ware oder der Mitteilung der Versandbereitschaft zugegangen.
(3) Für feststehende, nicht verschiebbare Termine (z.B. Veranstaltungen zu einem öffentlich beworbenen Termin) empfiehlt HMS den Abschluss eines Terminfrachtvertrages mit Garantieverpflichtung, welche die Anlieferung durch das Transportunternehmen zum erforderlichen Zeitpunkt garantiert. Es wird empfohlen, ausreichend Montage- und Vorbe- reitungszeit einzuplanen. Anderenfalls trägt der Kunde das Risiko der Transportzeit.
(4) Wenn HMS, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben oder einen Fixtermin garantiert hatten oder das Interesse des Kunden an der Leistung nachweislich aufgrund des Verzugseintritts entfallen ist, haftet HMS nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Nichteinhaltung den Vertragszweck gefährdet, beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
(5) Entgangener Veranstaltungsgewinn, Mehrkosten einer Ausweichveranstaltung, bezahlte Vertragsstrafen, welche dem Kunden oder dessen Kunden entstanden sind oder verwirkt wurden, werden nur dann ersetzt, wenn ein verbindlicher Liefertermin vereinbart war und soweit der Kunde bei Vereinbarung des Termins auf die konkret bei Terminüber- schreitung drohenden Schäden und Konsequenzen hingewiesen hat.
(6) Jede Lieferfrist beginnt erst nach Klarstellung aller für die Ausführung des Auftrages benötigten Einzelheiten und Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen und nach Zah- lungseingang, soweit Zahlungsfälligkeit sogleich mit Auftragserteilung vereinbart wurde. Hat der Kunde Zubehörmaterial zu stellen, beginnt die Lieferfrist nicht vor dessen Eingang. Gleiches gilt bei sonstigen Mitwirkungspflichten des Kunden. Ergänzend gelten die zusätz- lichen besonderen Bedingungen für Ka...
Lieferzeit, Verzug. 5.1 Liefertermine und Liefer- und Leistungsfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, werden schriftlich oder in Textform vereinbart. Für die Liefer- und Leistungsfristen ist das Datum der Auftragsbestätigung maßgeblich. Sie beginnen jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller vom Besteller zu liefernden Angaben und Unterlagen. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Dies gilt nicht bei vereinbarten Montage- oder Reparaturleistungen.
5.2 Kommen wir in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, ist unsere Ersatzpflicht im Einzelfall auf 0,5 % pro angefangene Kalenderwoche, insgesamt jedoch auf höchstens 5 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung beschränkt, der infolge der von uns zu vertretenden Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
5.3 Kommen wir in Verzug und haften nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz statt der Leistung und/oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, so ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden bzw. die üblicherweise entstehenden vergeblichen Aufwendungen, insgesamt jedoch auf höchstens 50 % des Wertes desjenigen Teiles der Gesamtlieferung beschränkt, der infolge der von uns zu vertretenden Verspätung nicht vertragsgemäß oder rechtzeitig genutzt werden kann.
5.4 Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer 5 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen oder für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Bestellers ist mit diesen Regelungen ebenfalls nicht verbunden.
5.5 Von dem Vertrag kann der Besteller im Falle unseres Verzuges nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Leistung von uns zu vertreten ist.
5.6 In Fällen höherer Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die uns ohne unser eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, wozu auch Feuerschäden, Beschlagnahme, Arbeitskämpfe (Streik, Aussperrung), Boykotte, Energie- und Rohstoffmangel, Embargos und dergleichen zählen, verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen diese Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Besteller von dem Vertrag zurücktreten. Andere geset...
Lieferzeit, Verzug. 5.1 Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum des Eingangs des Bestellschreibens beim AN. Die Lieferzeit ist bindend. Der AN gerät nach Ablauf der Lieferzeit in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
5.2 Sind Verzögerungen zu erwarten, so hat der AN dies unter Angabe der Gründe und der mutmaßlichen Dauer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
5.3 Bei vom AN zu vertretender Überschreitung der Lieferfrist ist das IPP berechtigt, dem AN eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrage zurückzutreten sowie - bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen - Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen.
Lieferzeit, Verzug. (1) Lieferung und Leistung erfolgt innerhalb der von uns auf unseren Auftragsbestätigungen angegebenen Kalenderwoche. Bei Vertragsabschluss müssen uns alle vom Käufer zur Verfügung zu stellenden Unterlagen und Informationen vorliegen. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die angegebene Lieferzeit entsprechend.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt der Liefertermin mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder mit der Beförderung beauftragte Dritte als eingehalten.
(3) Ist die Nichteinhaltung auf Höhere Gewalt wie z.B. Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder Sonstige den Betriebsablauf störende und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbare Ereignisse zurückzuführen verlängern sich die Fristen entsprechend. Sitz: Balingen ∙ Handelsregister Stuttgart, HRB-Nr.410011 Geschäftsführer: Xxxxx Xxxxxxxxxx Sparkasse Zollernalb IBAN: XX00 000 000 00 0000 0000 00 XXXXXXX0XXX 2853 / 53094 / 05402 Deutsche Bank IBAN: XX00 000 000 00 0000 0000 00 DEUTDEDKXXX UST.ID-Nr. DE 144 852 829
(4) Sind wir mit unserer Lieferung im Verzug und kann der Käufer einen Verzugsschaden nachweisen, ist er berechtigt eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, jedoch max. 5% des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
Lieferzeit, Verzug. Die vereinbarten bzw. bestätigten Liefer-, Ausführungs-und Fertig- stellungstermine sind bindend. Unterbleibt die Leistung des Liefe- ranten zu diesem Zeitpunkt kommt er auch ohne Mahnung in Ver- zug. Muss der Lieferant annehmen, dass die Leistung ganz oder teilweise nicht termingemäß erfolgen kann, so hat er dies unver- züglich der Langmatz GmbH mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung des ver- einbarten bzw. bestätigten Xxxxxxx b e h ä l t s i c h d i e L a n g m a t z G m b H d e n Rücktritt von der Bestellung vor. Zur Bewirkung der Leistung wird dem Lieferant eine Nachfrist von max. 14 Tagen gesetzt (gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit an). Im Falle des Lieferverzugs ist die Langmatz GmbH auch zu Schadenersatzforderungen berechtigt nach § 280, 2818GB.
Lieferzeit, Verzug. 1. Wir sind bemüht, Liefertermine einzuhalten; Terminzusagen sind jedoch nur verbindlich, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden. Die Gefahr geht in allen Fällen mit der Absendung der Ware auf den Besteller über.
2. Wird ein vereinbarter Xxxxxxxxxxxx um mehr als 12 Wochen überschritten, kann der Besteller daraus weitere Rechte erst herleiten, wenn er uns eine Nachlieferungsfrist von einem Monat setzt. Wird die Lieferpflicht bis zum Ablauf der Nachlieferungsfrist nicht erfüllt, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Recht zum Rücktritt besteht nicht, wenn wir die Nachliefe-rungsfrist ohne unser Verschulden nicht einhalten konnten, insbesondere solange dies auf Störungen des Betriebsablaufs, Ausfall oder Verzögerung von Lieferungen, behördlichen Anforderungen oder höherer Gewalt beruht.
3. Soweit nicht anderes vereinbart, sind wir zu Teillieferungen berechtigt, in angemessenem Umfang können Abschlagszahlungen in Rechnung gestellt werden.
Lieferzeit, Verzug. Der in der Einzelbeauftragung/Bestellung angegebene Liefertermin ist verbindlich. Bei Abrufaufträgen tritt Verzug durch eine entsprechende Mahnung der Lindenfarb Textilveredelung GmbH ein. Der Lieferant ist verpflichtet, der Lindenfarb Textilveredelung GmbH unverzüglich anzuzeigen, wenn er zu einem früheren Zeitpunkt liefern möchte oder den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten kann. Die vertraglichen und gesetzlichen Rechte der Lindenfarb Textilveredelung GmbH wegen Verzugs bzw. Verzögerung bleiben unberührt. Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, hat er für jeden Werktag des Verzuges 0,1 %, höchstens jedoch 5 % der Nettoauftragssumme als Vertragsstrafe zu zahlen. Sind Teillieferungen vereinbart oder handelt es sich um eine Einzelbeauftragung/Bestellung aus einem Rahmenvertrag, ist die Nettoauftragssumme für die Teillieferung bzw. die jeweilige Einzelbeauftragung/Bestellung in Ansatz zu bringen. Die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs oder Verzögerung der Leistung bleiben von der Vertragsstrafe unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen durch den Verzug entstandenen Schaden anzurechnen.
Lieferzeit, Verzug. 1. Die in den Vertragsbestandteilen (Bestellung, Auftragsbestätigung, Rahmen- vereinbarung) vereinbarten Liefertermine sind einzuhalten.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, Gaplast GmbH unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen
3. Sollte die Verzögerung durch das Ausbleiben von Gaplast zu beliefernden Unterlagen oder Beistellungen verursacht sein, kann sich der Lieferant hierauf nur berufen, wenn er dies zuvor schriftlich angemahnt und ihm diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung gestellt wurde.
4. Im Falle des Lieferverzuges stehen der Gaplast GmbH die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
5. Unabhängig hiervon ist Gaplast GmbH berechtigt, vom Lieferanten ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe von höchstens 5 % des Gesamtauftragswertes der Lieferung zu verlangen. Weist der Lieferant Gaplast GmbH nach, dass dieser kein oder ein wesentlich, mindestens jedoch um 10 % niedrigerer Schaden entstanden ist, wird Gaplast GmbH die Vertragsstrafe angemessen reduzieren. Gaplast GmbH behält sich vor, einen über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schaden geltend zu machen.
Lieferzeit, Verzug. Alle in der Angebotsannahme genannten Termine und Fristen sind verbindlich. Erkennt der Dienstleister das ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, so hat es Eccos Impact GmbH/Xxxxx Xxxxx unverzüglich unter Angabe der Gründe und Dauer der Verzögerung hierüber in Kenntnis zu setzen. Im Falle der Nichteinhaltung eines Termines oder Fehler bei der Ausführung des Auftrages haftet der Dienstleister für daraus resultierende Schäden und Nachteile für Eccos Impact GmbH/Xxxxx Xxxxx. Der Dienstleister hat Nachbesserungen unverzüglich durchzuführen. Die Nachbesserungs- und Schadensersatzregelungen richten sich nach den Schweizer Gesetzen. Auf das Ausbleiben von Informationen und Unterlagen, die durch Eccos Impact GmbH/Xxxxx Xxxxx zu liefern sind, kann sich der Dienstleister nur berufen, wenn es vorher diese Unterlagen angemahnt hat und auch nach zweimaliger schriftlich erfolgter Mahnung diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhalten hat.
Lieferzeit, Verzug. Lieferfristen gelten stets nur als annährend und unverbindlich, sofern sie nicht von uns ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. Ansprüche des Kunden wegen Verzuges setzen stets schriftliche Mahnungen des Kunden voraus, selbst wenn der Lieferungs- oder Leistungszeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist. Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug ist oder solange eine Lieferung oder Leistung sich wegen Störung des Betriebsablaufes, Ausfall oder Verzögerung von Lieferungen oder Leistungen unserer Lieferanten oder Transportunternehmen, behördlichen Anordnungen, wie z.B. Import- Exportbeschränkungen, oder wegen höherer Gewalt (z.B. Krieg, Streik, Feuer usw.) verzögert. Der Kunde kann neben unserer Lieferung einen Verzugsschaden nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Falle des Verzuges kann der Kunde uns eine angemessene Nachfrist setzen, die mindestens 30 Tage betragen muss, verbunden mit dem Hinweis, dass nach Ablauf der Nachfrist die Annahme unserer Leistungen abgelehnt wird. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Kunde nur geltend machen, wenn uns Vorsatz oder unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.